{"id":2190,"date":"2021-07-19T19:36:34","date_gmt":"2021-07-19T19:36:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190"},"modified":"2021-07-19T19:36:34","modified_gmt":"2021-07-19T19:36:34","slug":"ausschluss-eines-selbstaendigen-beweisverfahrens-bei-anhaengiger-untaetigkeitsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190","title":{"rendered":"Ausschlu\u00df eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens bei anh\u00e4ngiger Unt\u00e4tigkeitsklage"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 10.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 L 4\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0610.OVG4L4.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ausschlu\u00df eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens bei anh\u00e4ngiger Unt\u00e4tigkeitsklage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Unt\u00e4tigkeitsklage (\u00a7 75 VwGO) anh\u00e4ngig, schlie\u00dft das ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren (\u00a7 485 Abs 2 ZPO) aus, selbst wenn dort nur Bescheidung beantragt ist und hier ein Leistungsantrag erwogen wird.(Rn.6)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a01. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem dieses ihren am 18. Dezember 2020 gestellten Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens abgelehnt hat, ist nach \u00a7 146 Abs. 1 VwGO statthaft (OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2021 \u2013 2 O 132\/20 \u2013 juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. August 2019 \u2013 5 S 2488\/18 \u2013 juris Rn. 8; Berkemann, jM 2020, 156 &lt;162&gt;; Lang in: Sodan\/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \u00a7 98 Rn. 307). Dem steht nicht entgegen, dass \u00a7 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde gegen Beschl\u00fcsse \u00fcber die Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen ausschlie\u00dft. Denn der Ausschluss betrifft allein die Ablehnung von Antr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 2 VwGO, nicht das hier von der Antragstellerin angestrebte Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 98 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 485 ff. ZPO (Guckelberger in: Sodan\/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \u00a7 146 Rn. 26). Die Beschwerde gen\u00fcgt auch den Erfordernissen aus \u00a7 147 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>2.\u00a02. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Antragstellerin strebt ein schriftliches medizinisches Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber sich selbst an zur Kl\u00e4rung von drei n\u00e4her benannten Fragen.<\/p>\n<p>4.\u00a0a) Sie bezieht sich erst- und zweitinstanzlich nur auf \u00a7 485 Abs. 2 ZPO mit der Behauptung, die begehrte Feststellung k\u00f6nne der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Sie erw\u00e4ge eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage gegen ihren Dienstherrn. Wie sie erstinstanzlich vorgetragen hat, gehe es um den immateriellen Schaden wegen Verletzung der Pers\u00f6nlichkeit und der Gesundheit und um den materiellen Schaden wegen Verlusts der Dienstbez\u00fcge und Schm\u00e4lerung der Versorgungsbez\u00fcge infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung.<\/p>\n<p>5.\u00a0Nach \u00a7 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann eine Partei eine schriftliche Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person festgestellt wird; ausdr\u00fcckliche Voraussetzung ist, dass ein Rechtsstreit noch nicht anh\u00e4ngig ist. Dementsprechend ist nach \u00a7 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Anwendung von \u00a7 485 Abs. 2 VwGO ist hier ausgeschlossen, weil ein Rechtsstreit bereits anh\u00e4ngig ist. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Berlin ebenfalls am 18. Dezember 2020 eine noch unentschiedene Unt\u00e4tigkeitsklage \u2013 VG 26 K 312\/20 \u2013 erhoben mit dem Antrag, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Anerkennung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadensersatz wegen Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht, erstmals gestellt am 31. Juli 2016, zu bescheiden.<\/p>\n<p>7.\u00a0Eine Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 75 VwGO kommt bei einem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 \u2013 2 C 23.12 \u2013 juris Rn. 19, 24). Sie ist auf eine sachliche Entscheidung gerichtet. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf beh\u00f6rdliche Zuerkennung besteht, ist die Klage auf die Vornahme der konkreten beh\u00f6rdlichen Sachentscheidung zu richten. F\u00fcr die Unt\u00e4tigkeitsklage ist die generelle Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit auf die reine Bescheidungsklage nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 \u2013 1 C 18.17 \u2013 juris Rn. 26; Porsch in: Schoch\/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, \u00a7 75 Rn. 4; Rennert in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, \u00a7 75 Rn. 3). Darauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen und zutreffend erg\u00e4nzt, dass es nach \u00a7 86 Abs. 3 VwGO gehalten sei, auf das Stellen eines sachdienlichen Antrags im Klageverfahren hinzuwirken.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Antragstellerin, die dem entgegenh\u00e4lt, sie strebe mit dieser Klage nur eine Bescheidung und mit einer eventuell sp\u00e4ter zu erhebenden Leistungsklage dar\u00fcber hinausgehend eine Geldzahlung an, verkennt, dass es gem\u00e4\u00df \u00a7 88 VwGO nicht auf den formulierten Antrag, sondern auf das Klagebegehren ankommt. Das Begehren einer Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 75 VwGO bleibt wie gezeigt nicht hinter der angestrebten Sachentscheidung (Gew\u00e4hrung von Schadensersatz) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>9.\u00a0b) Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Begutachtung nicht auf der Grundlage von \u00a7 485 Abs. 1 ZPO anstrebt. Nach dieser Vorschrift ist ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren auch w\u00e4hrend eines Streitverfahrens m\u00f6glich, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen vorsorglich verneint. Es gibt f\u00fcr das Oberverwaltungsgericht keinen Grund, der Beschwerde nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift stattzugeben. Denn die Zustimmung des Antragsgegners fehlt und die Antragstellerin hat die Gefahr einer Verschlechterung des Beweismittels nicht glaubhaft gemacht, wie es \u00a7 487 Nr. 4 ZPO verlangt (vgl. dazu \u00a7 294 ZPO).<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Verschlechterung verst\u00fcnde sich auch nicht von selbst. Denn soweit ein \u00e4rztlicher Sachverst\u00e4ndiger Feststellungen \u00fcber die Art und Intensit\u00e4t von Krankheiten und deren wesentlichen Zusammenhang mit \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen f\u00fcr einen Zeitraum in der Vergangenheit zu treffen hat (Fragen 1 und 2), kommt er nicht umhin, medizinische und sonstige Unterlagen auszuwerten, die in der Vergangenheit entstanden sind, sich in den Verwaltungsvorg\u00e4ngen finden und nicht ohne Weiteres verloren gehen. Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner im Schriftsatz vom 8. April 2021 eine massive Aktenmanipulation vorwirft, k\u00f6nnte die im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren angestrebte \u00e4rztliche Begutachtung das nicht r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Es k\u00f6nnte auch nicht die Aufgabe der \u00e4rztlichen Begutachtung sein, gleich einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde Ermittlungen zu angeblichen Aktenmanipulationen anzustellen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die angestrebte Antwort auf die dritte Beweisfrage, ob sich die Antragstellerin aktuell in einem polizeidiensttauglichen Zustand befinde, w\u00e4re \u2013 anhand von \u00a7 485 Abs. 1 ZPO gepr\u00fcft \u2013 f\u00fcr den von ihr angestrebten Schadensersatz ohne erkennbare Bedeutung. Sollte die Antragstellerin mit diesem Beweisthema auf ihre Reaktivierung von Amts wegen zielen, wie es in ihrem Schriftsatz vom 1. M\u00e4rz 2021 anklingt, w\u00e4re \u00a7 485 Abs. 1 ZPO von vornherein ungeeignet. Denn die erneute Berufung in das aktive Beamtenverh\u00e4ltnis in der Zukunft verlangt, dass eine Pension\u00e4rin dann dienstf\u00e4hig sein wird. Es h\u00fclfe einer dann dienstunf\u00e4higen Pension\u00e4rin nicht, wenn sie Monate zuvor dienstf\u00e4hig gewesen w\u00e4re und das mittels des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens beweiskr\u00e4ftig festst\u00fcnde. Das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 485 Abs. 1 ZPO dient, wie die geforderte Sorge eines Beweismittelverlustes zeigt, der Sicherung hinf\u00e4lliger Beweise und ist insoweit r\u00fcckw\u00e4rtsgewandt. Es f\u00fchrt in Reaktivierungsf\u00e4llen nicht weiter.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten nach \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. F\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird gem\u00e4\u00df Nr. 5502 der Anlage 1 zu \u00a7 3 Abs. 2 GKG eine Festgeb\u00fchr erhoben (OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2021 \u2013 2 O 132\/20 \u2013 juris Rn. 28).<\/p>\n<p>13.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190&text=Ausschlu%C3%9F+eines+selbst%C3%A4ndigen+Beweisverfahrens+bei+anh%C3%A4ngiger+Unt%C3%A4tigkeitsklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190&title=Ausschlu%C3%9F+eines+selbst%C3%A4ndigen+Beweisverfahrens+bei+anh%C3%A4ngiger+Unt%C3%A4tigkeitsklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2190&description=Ausschlu%C3%9F+eines+selbst%C3%A4ndigen+Beweisverfahrens+bei+anh%C3%A4ngiger+Unt%C3%A4tigkeitsklage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. 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