{"id":219,"date":"2020-12-05T18:12:13","date_gmt":"2020-12-05T18:12:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219"},"modified":"2020-12-05T18:12:13","modified_gmt":"2020-12-05T18:12:13","slug":"r-s-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-19600-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219","title":{"rendered":"R.S. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a019600\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a019600\/15<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nund L\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20.\u00a0April\u00a02015 erhoben wurde,<br \/>\nnach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, S., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer war von 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02001 bis 28.\u00a0Februar\u00a02013 Soldat bei der Deutschen Bundeswehr. Am ersten Tag seines Dienstes wurde er f\u00f6rmlich unterwiesen, dass der Konsum von Drogen nach der geltenden Innendienstordnung f\u00fcr die Bundeswehr im und au\u00dfer Dienst verboten und disziplinar zu w\u00fcrdigen sei (siehe Rdnr.\u00a025). Zwischen Juli\u00a02002 und M\u00e4rz\u00a02009 konsumierte der Beschwerdef\u00fchrer bei mehreren Gelegenheiten in seiner Freizeit Cannabis.<\/p>\n<p>4. Nachdem eine andere Soldatin den Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdef\u00fchrers hier\u00fcber informiert hatte, konfrontierte dieser den Beschwerdef\u00fchrer am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 mit diesem Vorwurf. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt, Drogen konsumiert zu haben, und war mit der Durchf\u00fchrung eines Drogentests am selben Tag einverstanden. Da der Test ein positives Ergebnis auswies, wurde der Beschwerdef\u00fchrer ein zweites Mal vernommen. Der Disziplinarvorgesetzte wies den Beschwerdef\u00fchrer auf sein Schweigerecht nach \u00a7\u00a032 der Wehrdisziplinarordnung (WDO; siehe Rdnr.\u00a026), nicht aber auf die M\u00f6glichkeit der Verteidigerkonsultation hin, da dieses Recht nicht in der genannten Bestimmung niedergeschrieben ist. Der Disziplinarvorgesetzte teilte dem Beschwerdef\u00fchrer auch mit, dass er nach der Wehrdisziplinarordnung zu wahren Angaben verpflichtet sei, sollte er nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Der Beschwerdef\u00fchrer gestand daraufhin, Cannabis konsumiert zu haben.<\/p>\n<p>5. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 unterrichtete der Disziplinarvorgesetzte die Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer einleitete. Am 30.\u00a0Juni\u00a02009 wurde dieses Verfahren eingestellt, da die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers als gering angesehen wurde und kein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden habe.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 teilte der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdef\u00fchrers dem Wehrdisziplinaranwalt mit, dass er die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben habe. Am 21.\u00a0April\u00a02009 ordnete der Wehrdisziplinaranwalt in einem internen Dokument die Aufnahme von Vorermittlungen an.<\/p>\n<p>7. Am 22.\u00a0April\u00a02009 suchte der Beschwerdef\u00fchrer von sich aus den Vertreter des Disziplinarvorgesetzten auf. Er gab erneut zu, Cannabis konsumiert zu haben.<\/p>\n<p>8. Nach seinem zweiten Gest\u00e4ndnis riet der Disziplinarvorgesetzte dem Beschwerdef\u00fchrer, sich an die Vertrauensperson (siehe Rdnr.\u00a027) zu wenden, um ihm Gelegenheit zu geben, die Vertrauensperson zu einer \u00c4u\u00dferung in seinem Sinne zu bewegen. Der Disziplinarvorgesetzte wies den Beschwerdef\u00fchrer auf sein Recht hin, der Beteiligung der Vertrauensperson am Verfahren zu widersprechen. Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht widersprach, bat der Disziplinarvorgesetzte auch die Vertrauensperson, mit dem Beschwerdef\u00fchrer zu sprechen. Kurz darauf suchte der Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensperson auf und berichtete ihr von den Hintergr\u00fcnden seines Drogenkonsums.<\/p>\n<p>9. Nachdem der Wehrdisziplinaranwalt den Disziplinarvorgesetzten dazu aufgefordert hatte, wurde der Beschwerdef\u00fchrer am 28.\u00a0April\u00a02009 erstmals \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt. Au\u00dferdem wurde er zu seinem Einverst\u00e4ndnis mit der Akteneinsicht durch die Vertrauensperson befragt. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, ohne einen Rechtsanwalt zu konsultieren.<\/p>\n<p>10. Am 11.\u00a0Mai\u00a02009 wurde der Beschwerdef\u00fchrer erstmals f\u00f6rmlich vernommen. Er sagte nicht aus. Am selben Tag wurde die Vertrauensperson vernommen und sagte zu den \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend ihres Gespr\u00e4chs aus, da der Beschwerdef\u00fchrer der Vernehmung der Vertrauensperson nicht widersprochen hatte (siehe Rdnr.\u00a027).<\/p>\n<p>11. Am 27.\u00a0Mai\u00a02009 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet. Die entsprechende Verf\u00fcgung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 8.\u00a0Juni\u00a02009 ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>12. Am 7.\u00a0Oktober\u00a02009 legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Beschwerdef\u00fchrer das Dienstvergehen der vors\u00e4tzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten durch regelm\u00e4\u00dfigen Cannabiskonsum in der Zeit von 2002 bis 2009 zur Last.<\/p>\n<p>13. Am 29.\u00a0Juli\u00a02010 sprach das Truppendienstgericht Nord den Beschwerdef\u00fchrer eines Dienstvergehens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 des Soldatengesetzes (SG; siehe Rdnr.\u00a025) schuldig. Es verh\u00e4ngte ein Bef\u00f6rderungsverbot f\u00fcr die Dauer von drei\u00dfig Monaten und die K\u00fcrzung seiner Dienstbez\u00fcge um ein Zwanzigstel (d.\u00a0h. um f\u00fcnf Prozent) f\u00fcr die Dauer von zehn Monaten. Es hielt die Geldstrafe aus erzieherischen Gr\u00fcnden f\u00fcr notwendig, da der Beschwerdef\u00fchrer keine realistische Aussicht auf eine Bef\u00f6rderung habe (siehe Rdnr.\u00a025).<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer schwieg in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht. Das Gericht st\u00fctzte seine Feststellungen daher auf das Ergebnis des Drogentests und insbesondere auf die Aussagen des Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdef\u00fchrers. Es betonte den Unterschied zwischen einem Straf- und einem Disziplinarverfahren und war der Auffassung, dass die Zulassung dieser Beweismittel das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren nicht verletze. Es wies darauf hin, dass sich das Verfahren im Stadium einer disziplinarrechtlichen Ermittlung durch den Disziplinarvorgesetzten eines Soldaten befunden habe, als der Beschwerdef\u00fchrer seinem Disziplinarvorgesetzten gegen\u00fcber am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 erstmals seinen Drogenkonsum gestanden habe, nachdem dieser ihn auf sein Schweigerecht hingewiesen habe; die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe noch keine Vorermittlungen aufgenommen gehabt. Es war der Auffassung, dass ein Soldat erst nach der Aufnahme von Vorermittlungen \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt werden m\u00fcsse. Daher k\u00f6nnten die durch das erste Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 erlangten Beweismittel zugelassen werden (siehe Rdnr.\u00a04). Hingegen habe das zweite Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers vom 22.\u00a0April\u00a02009 (siehe Rdnr.\u00a07) nicht zugelassen werden d\u00fcrfen, da die Wehrdisziplinaranwaltschaft zuvor die Aufnahme von Vorermittlungen angeordnet habe, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation zu belehren gewesen sei.<\/p>\n<p>15. Am 28.\u00a0Juni\u00a02012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Nord zur\u00fcck. Es stellte fest, dass weder das erste Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009, noch sein zweites Gest\u00e4ndnis vom 22.\u00a0April\u00a02009, noch die Aussagen seines Disziplinarvorgesetzten bzw. dessen Vertreters, dem gegen\u00fcber er zu den genannten Terminen ein Gest\u00e4ndnis abgelegt habe, als Beweismittel zugelassen werden d\u00fcrften, da der Beschwerdef\u00fchrer zuvor nicht \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass eine solche Belehrung, die in Verfahren zur Verh\u00e4ngung einer einfachen Disziplinarma\u00dfnahme durch den Disziplinarvorgesetzten nicht erforderlich sei, f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln in gerichtlichen Disziplinarverfahren hingegen stets erforderlich sei, um die Fairness des Verfahrens sicherzustellen.<\/p>\n<p>16. Allerdings k\u00f6nne die Feststellung, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Freizeit unter Verletzung seiner Dienstpflichten Cannabis konsumiert habe, nach Auffassung des Gerichts auf drei Beweismittel gest\u00fctzt werden. Erstens auf die Aussage einer Zeugin, die bereits vor der Aufnahme eines Verfahrens von dem Drogenkonsum des Beschwerdef\u00fchrers gewusst habe. Zweitens auf den Drogentest, dem der Beschwerdef\u00fchrer nach der ersten Befragung durch den Disziplinarvorgesetzten am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 zugestimmt habe. Allerdings merkte das Gericht an, dass die \u00c4rztin, die den Test durchgef\u00fchrt habe, darauf hingewiesen habe, dass das positive Ergebnis auch durch passives Cannabisrauchen habe verursacht werden k\u00f6nnen und f\u00fcr sich genommen nicht als Beweis f\u00fcr einen Cannabiskonsum des Beschwerdef\u00fchrers ausreiche. Und drittens auf die Aussage der Vertrauensperson \u00fcber ihr Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>17. Das Gericht stellte fest, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Vertrauenspersonen w\u00fcrden nicht zu dem in \u00a7\u00a7\u00a053 oder 53a\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a028) genannten Personenkreis geh\u00f6ren, der aus beruflichen Gr\u00fcnden das Zeugnis verweigern k\u00f6nne. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte sei diese Bestimmung nicht auf Personal- und Betriebsr\u00e4te auszudehnen und es gebe keinen Grund, die Vertrauensperson besserzustellen als diese Personen. Auch aus \u00a7\u00a054 StPO (siehe Rdnr.\u00a028) ergebe sich kein Zeugnisverweigerungsrecht, da f\u00fcr die Vertrauensperson nach der geltenden Innendienstordnung f\u00fcr die Bundeswehr eine Aussagegenehmigung f\u00fcr Aussagen vor den Wehrdienstgerichten bestehe.<\/p>\n<p>18. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge nicht gegen \u00a7\u00a0136a\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a028) versto\u00dfe. Die Tatsache, dass der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdef\u00fchrers diesem geraten habe, das Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson zu suchen, stelle keine \u201eT\u00e4uschung\u201c im Sinne von \u00a7\u00a0136a\u00a0StPO dar. Als er seinen Ratschlag erteilt habe, sei sich der Disziplinarvorgesetzte nicht bewusst gewesen, dass die Vertrauensperson in einem Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer als Zeuge vernommen werden k\u00f6nnte, und er habe den Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der fehlenden Vertraulichkeit seiner Aussagen gegen\u00fcber der Vertrauensperson nicht t\u00e4uschen wollen. Es sei kein Druck auf den Beschwerdef\u00fchrer ausge\u00fcbt worden, der Vertrauensperson gegen\u00fcber seinen Drogenkonsum zu gestehen. Unter Bezugnahme auf \u00a7\u00a027 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG; siehe Rdnr.\u00a027) ber\u00fccksichtigte das Gericht, dass der Vertrauensperson in Disziplinarverfahren eine neutrale Rolle zukomme, die nicht mit der eines im Namen des beschuldigten Soldaten handelnden Verteidigers zu vergleichen sei. Die Absicht hinter dem Ratschlag an den Beschwerdef\u00fchrer, mit der Vertrauensperson zu sprechen, sei vielmehr gewesen, ihm Gelegenheit zu geben, die Vertrauensperson zu einer \u00c4u\u00dferung in seinem Sinne zu bewegen.<\/p>\n<p>19. Dar\u00fcber hinaus stehe auch \u00a7\u00a08\u00a0SBG einer Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass die Vertrauensperson nach dieser Bestimmung zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber Dritten verpflichtet sei und der deutsche Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich zwischen der Verpflichtung, die Verschwiegenheit zu bewahren, und dem Zeugnisverweigerungsrecht differenziere, und stellte fest, dass die Gerichte nicht Dritter im Sinne dieser Norm seien, die dar\u00fcber hinaus kein Zeugnisverweigerungsrecht vorsehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Begriff \u201eVertrauensperson\u201c. Der Begriff bringe zum Ausdruck, dass die Vertrauensperson von den Soldaten gew\u00e4hlt worden sei und damit das Vertrauen der Mehrzahl der W\u00e4hler genie\u00dfe und dass es ihre Aufgabe sei, deren Interessen zu vertreten. Er impliziere nicht, dass eines Vergehens beschuldigte Soldaten uneingeschr\u00e4nkt auf die Verschwiegenheit der verfahrensbeteiligten Vertrauensperson vertrauen k\u00f6nnten. Vielmehr gehe aus \u00a7\u00a027 Abs.\u00a02\u00a0SBG hervor, dass die Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren unabh\u00e4ngig agiere und ihre Aufgabe darin bestehe, eine \u201eKameradensicht\u201c zu vermitteln, die eine sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung erm\u00f6gliche. Die Interessen des beschuldigten Soldaten seien durch sein Recht, der Beteiligung der Vertrauensperson an dem gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dessen Einleitung zu widersprechen, hinreichend gesch\u00fctzt. \u00a7\u00a7\u00a08 und 27 Abs.\u00a02 SGB g\u00e4ben dem beschuldigten Soldaten kein Recht zum nachtr\u00e4glichen Widerspruch gegen eine Zeugenvernehmung der Vertrauensperson zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt.<\/p>\n<p>20. Das Bundesverwaltungsgericht befand ferner, dass es auch nicht gegen das Verfassungsrecht versto\u00dfe, dass die Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel zugelassen worden sei. Das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte und sein Recht auf ein faires Verfahren seien nicht verletzt worden, da er sich, wenn auch auf Anraten seines Disziplinarvorgesetzten, freiwillig dazu entschlossen habe, die Vertrauensperson \u00fcber seinen Drogenkonsum zu informieren. Er sei sich auch dar\u00fcber im Klaren gewesen, dass er rechtlich nicht dazu verpflichtet gewesen sei, mit der Vertrauensperson zu sprechen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten weder der Disziplinarvorgesetzte noch die Vertrauensperson dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber behauptet, dass die Vertrauensperson diese Informationen vertraulich behandeln w\u00fcrde. Vielmehr sei der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt gefragt worden, ob er der Beteiligung der Vertrauensperson an dem Disziplinarverfahren widerspreche, und er habe sich gegen einen Widerspruch entschieden. Daher habe er nicht darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass der Inhalt seiner \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber der Vertrauensperson vertraulich bleibe.<\/p>\n<p>21. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor seinen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber der Vertrauensperson seinen Drogenkonsum bereits gegen\u00fcber seinem Disziplinarvorgesetzten und dessen Vertreter gestanden habe, ohne \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein. Es erkannte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich daher m\u00f6glicherweise zu dem Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson entschlossen habe, weil er geglaubt habe, eine fr\u00fchere Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu k\u00f6nnen. Die Vertrauensperson habe ihn nicht dar\u00fcber belehrt, dass keine seiner fr\u00fcheren Gest\u00e4ndnisse als Beweismittel gegen ihn verwendet werden k\u00f6nne (sogenannte qualifizierte Belehrung). Allerdings k\u00f6nne das Gespr\u00e4ch des Beschwerdef\u00fchrers mit der Vertrauensperson nicht mit der Vernehmung eines Beschuldigten verglichen werden, weil es keine Ermittlungen zur Sache bezweckt habe. Da die Vertrauensperson daher nicht verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber zu belehren, dass sie in dem Gerichtsverfahren als Zeuge vernommen werden k\u00f6nnte, sei sie noch weniger zu einer qualifizierten Belehrung des Beschwerdef\u00fchrers verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>22. Schlie\u00dflich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass durch die Zulassung der Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 der Konvention nicht verletzt worden sei, wobei es darauf hinwies, dass es dahinstehen k\u00f6nne, ob das in Rede stehende Disziplinarverfahren unter den strafrechtlichen oder den zivilrechtlichen Aspekt der Bestimmung falle. Es stellte fest, dass Artikel\u00a06 der Konvention keine Regeln \u00fcber die Zulassung von Beweismitteln an sich festlege, die daher in erster Linie durch das nationale Recht zu regeln sei; die zu kl\u00e4rende Frage sei, ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair gewesen sei. Unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache Bykov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK] (Individualbeschwerde Nr.\u00a04378\/02, Rdnr.\u00a092, 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009) wies es darauf hin, dass bei der Pr\u00fcfung, ob in einem Prozess der Wesensgehalt der Selbstbelastungsfreiheit verletzt worden sei, die Art und das Ausma\u00df des Zwangs, alle vorhandenen prozessualen Schutzvorkehrungen und die Verwendung jedes derart erlangten Materials zu untersuchen seien. Der Beschwerdef\u00fchrer habe freiwillig mit der Vertrauensperson gesprochen, sein Gest\u00e4ndnis sei ihm nicht durch eine T\u00e4uschung entlockt worden und es sei kein Zwang oder Druck ausge\u00fcbt worden. Das Gericht stellte auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Argumente gegen eine Zulassung der Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel vor den innerstaatlichen Gerichten habe vortragen und ihr bei der Berufungshauptverhandlung Fragen habe stellen k\u00f6nnen. Es betonte, dass die Aussage der Vertrauensperson nicht das einzige verwertete Beweismittel sei und dass die drei verwerteten Beweismittel inhaltlich \u00fcbereinstimmten, und kam zu dem Schluss, dass das Verfahren insgesamt nicht unfair gewesen sei.<\/p>\n<p>23. Am 30.\u00a0Juli\u00a02012 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.<\/p>\n<p>24. Am 15.\u00a0Oktober\u00a02014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02258\/12). Die Entscheidung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 23.\u00a0Oktober\u00a02014 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>25. Nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz, SG) stellte es ein Dienstvergehen dar, wenn ein Soldat schuldhaft seine Pflichten verletzte. Nach Nr.\u00a0404 der Innendienstverordnung f\u00fcr die Bundeswehr (Zentrale Dienstvorschrift) 10\/5 war der Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln im und au\u00dfer Dienst verboten und disziplinar zu w\u00fcrdigen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte w\u00fcrde der Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln normalerweise durch ein Bef\u00f6rderungsverbot oder, in schwerwiegenden F\u00e4llen, durch eine Dienstgradherabsetzung sanktioniert werden (siehe Bundesverwaltungsgericht, 2\u00a0WD\u00a044\/09, Urteil vom 12.\u00a0Oktober\u00a02010). Nach \u00a7\u00a058 Abs.\u00a04 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) kann neben dem Bef\u00f6rderungsverbot eine K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge verh\u00e4ngt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Bef\u00f6rderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird.<\/p>\n<p>26. \u00a7\u00a032\u00a0WDO sah vor, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzukl\u00e4ren hatte, wenn Tatsachen bekannt wurden, die den Verdacht eines Dienstvergehens durch einen Soldaten rechtfertigten. Der Soldat war \u00fcber die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Ermittlungszwecks m\u00f6glich war, und ihm war bei Beginn der ersten Vernehmung zu er\u00f6ffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt wurden. Gleichzeitig war er darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, nicht auszusagen. Entschied er sich zu einer Aussage, so musste er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, durfte die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. In F\u00e4llen, bei denen die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten war, hatte der Disziplinarvorgesetzte die Sache an die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu verweisen (\u00a7\u00a041). Nach \u00a7\u00a091 Abs.\u00a01 WDO waren auf gerichtliche Disziplinarverfahren erg\u00e4nzend zu den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegenstand.<\/p>\n<p>27. Der Status der Vertrauensperson einschlie\u00dflich des Wahlmodus, ihrer Zust\u00e4ndigkeiten und Befugnisse und ihrer Rolle innerhalb der Hierarchie waren im Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz niedergelegt. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit sah dieses Gesetz, das zwischenzeitlich ge\u00e4ndert wurde, vor, dass die Vertrauensperson von W\u00e4hlergruppen f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Jahren gew\u00e4hlt wurde. Ihre Aufgabe war es, zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens beizutragen. Die Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzte arbeiteten im Interesse der Soldaten und der Streitkr\u00e4fte eng zusammen. Die Vertrauensperson war \u00fcber Ma\u00dfnahmen, die in ihren Aufgabenbereich fielen, zu unterrichten und anzuh\u00f6ren und hatte unter bestimmten Umst\u00e4nden ein Vorschlagsrecht gegen\u00fcber dem Disziplinarvorgesetzten. In allt\u00e4glichen Dienstangelegenheiten war sie anzuh\u00f6ren und in einer Vielzahl von Personalangelegenheiten sollte sie angeh\u00f6rt werden. Konnte keine Einigung erzielt werden, bestand die M\u00f6glichkeit, die Angelegenheit an einen h\u00f6heren Vorgesetzten zu verweisen. Die Vertrauensperson war auch mit der Personalf\u00fcrsorge betraut und bot Soldaten, soweit erforderlich, Beratung an. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit war die Vertrauensperson nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01, der mittlerweile ge\u00e4ndert wurde, im Hinblick auf Tatsachen und Angelegenheiten, \u00fcber die sie in Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt hat, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber Dritten verpflichtet. \u00a7\u00a027 Abs.\u00a02 sah zu der Zeit vor, dass die Vertrauensperson im Hinblick auf den in Rede stehenden Soldaten und Sachverhalt anzuh\u00f6ren war, wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte, es sei denn, der Soldat widersprach einer solchen Anh\u00f6rung. Diese Anh\u00f6rung sollte sicherstellen, dass die Interessen des Soldaten vor der Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn Ber\u00fccksichtigung fanden (siehe Bundesverwaltungsgericht, 2\u00a0WDB\u00a01\/98, Beschluss vom 31.\u00a0August\u00a01998). Nach \u00a7\u00a027 Abs.\u00a04 war \u00fcber die Anh\u00f6rung ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen war.<\/p>\n<p>28. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 53 [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnistr\u00e4ger]<\/p>\n<p>\u201e(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt<\/p>\n<p>1. Geistliche \u00fcber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>2. Verteidiger des Beschuldigten \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>3. Rechtsanw\u00e4lte [&#8230;], Patentanw\u00e4lte, Notare, Wirtschaftspr\u00fcfer, vereidigte Buchpr\u00fcfer, Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte, \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist [&#8230;];<\/p>\n<p>3b. Berater f\u00fcr Fragen der Bet\u00e4ubungsmittelabh\u00e4ngigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Beh\u00f6rde oder eine K\u00f6rperschaft, Anstalt oder Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 53a [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer]<\/p>\n<p>(1) Den in \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit teilnehmen. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 54 [Aussagegenehmigung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes]<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des \u00f6ffentlichen Dienstes als Zeugen \u00fcber Umst\u00e4nde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und f\u00fcr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 136a [Verbotene Vernehmungsmethoden]<\/p>\n<p>(1) Die Freiheit der Willensentschlie\u00dfung und der Willensbet\u00e4tigung des Beschuldigten darf nicht beeintr\u00e4chtigt werden durch Mi\u00dfhandlung, durch Erm\u00fcdung, durch k\u00f6rperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Qu\u00e4lerei, durch T\u00e4uschung oder durch Hypnose. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Das Verbot der Abs\u00e4tze\u00a01 und 2 gilt ohne R\u00fccksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, d\u00fcrfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 der Konvention, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn unfair gewesen sei, da die Aussage der Vertrauensperson zugelassen worden sei, obwohl er vor seinem Gest\u00e4ndnis gegen\u00fcber der Vertrauensperson nicht \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 der Konvention erstens dadurch verletzt worden seien, dass ihm im Anfangsstadium des Disziplinarverfahrens, das von seinem Disziplinarvorgesetzten durchgef\u00fchrt worden sei, kein Verteidiger zur Seite gestanden habe. Zweitens seien diese Rechte verletzt worden, weil sein Disziplinarvorgesetzter ihm geraten habe, mit der Vertrauensperson zu sprechen, die ihn weder \u00fcber sein Schweigerecht noch \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt habe. Unter Bezugnahme auf Stojkovic\u00a0.\/.\u00a0Frankreich und Belgien (Individualbeschwerde Nr.\u00a025303\/08, 27.\u00a0Oktober\u00a02011) brachte er vor, dass sein Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson, die \u2013 wie er behauptete \u2013 auf Anweisung seines Disziplinarvorgesetzten gehandelt habe, einer offiziellen Befragung geglichen habe. Die Aussage der Vertrauensperson h\u00e4tte nicht als Beweismittel zugelassen werden d\u00fcrfen, da der Beschwerdef\u00fchrer die berechtigte Erwartung gehabt habe, dass seine dieser gegen\u00fcber get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen vertraulich bleiben w\u00fcrden. Das Bundesverwaltungsgericht, das sich als erstes auf die Aussage der Vertrauensperson berufen habe, habe seinen dort erkl\u00e4rten Widerspruch gegen die Zulassung des Beweismittels zu Unrecht als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er nicht eines Dienstvergehens schuldig gesprochen worden w\u00e4re, wenn die Aussage der Vertrauensperson nicht zugelassen worden w\u00e4re, da die anderen herangezogenen Beweismittel seine Schuld nicht hinreichend begr\u00fcnden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>31. Artikel\u00a06 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: [&#8230;]<\/p>\n<p>b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel\u00a06 der Konvention weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff \u201estrafrechtliche Anklage\u201c in seiner Bedeutung \u201eautonom\u201c und von den Kategorien, die in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden, unabh\u00e4ngig ist und dass er in seiner Rechtsprechung drei Kriterien festgesetzt hat, die allgemein als \u201eEngel-Kriterien\u201c bekannt sind (siehe Engel u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 8.\u00a0Juni\u00a01976, Reihe\u00a0A Band\u00a022) und die bei der Entscheidung \u00fcber das Vorliegen einer \u201estrafrechtlichen Anklage\u201c zu ber\u00fccksichtigen sind (siehe Sergey Zolotukhin\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a014939\/03, Rdnr.\u00a053, ECHR 2009). Das erste Kriterium ist die rechtliche Einordnung des Versto\u00dfes nach innerstaatlichem Recht, das zweite die Natur des Vergehens und das dritte die Art und Schwere der angedrohten Strafe. Die Kriterien zwei und drei gelten alternativ und nicht zwangsl\u00e4ufig kumulativ. Dies schlie\u00dft allerdings eine kumulative Herangehensweise nicht aus, wenn eine getrennte Bewertung der einzelnen Kriterien kein eindeutiges Urteil hinsichtlich des Bestehens einer strafrechtlichen Anklage erlaubt (ebenda).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Soldat sanktioniert wurde, bei der es sich ihrer Natur nach um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelte und die im innerstaatlichen Recht auch so eingeordnet wurde. Auch wenn es sich bei dem dieser Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 dem Drogenkonsum \u2013 gesamtgesellschaftlich um eine Straftat handelte und zun\u00e4chst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet wurde, wurde dieses kurz darauf eingestellt, da die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers als gering angesehen wurde und kein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden habe (siehe Rdnr.\u00a05). Der Gerichtshof stellt fest, dass die verh\u00e4ngte Sanktion auf eine vorl\u00e4ufige Schuldfeststellung gest\u00fctzt wurde (Benham\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 10.\u00a0Juni\u00a01996, Rdnr.\u00a056, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011III). Allerdings ist er der Auffassung, dass die Strafe, die der Beschwerdef\u00fchrer zu erwarten hatte, n\u00e4mlich in erster Linie ein Bef\u00f6rderungsverbot und eine K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge (siehe Rdnr.\u00a025), milder war als eine Entlassung aus dem Wehrdienst und dass nicht einmal eine solche Entlassung als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention anzusehen w\u00e4re (Suk\u00fct\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a059773\/00, 11.\u00a0September\u00a02007, mit weiteren Verweisen). Die innerstaatlichen Gerichte verh\u00e4ngten gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein Bef\u00f6rderungsverbot f\u00fcr drei\u00dfig Monate und die K\u00fcrzung seiner Dienstbez\u00fcge um f\u00fcnf Prozent f\u00fcr die Dauer von zehn Monaten (siehe Rdnr.\u00a013). Die Geldstrafe sollte eine erzieherische Wirkung entfalten, da der Beschwerdef\u00fchrer keine realistische Aussicht auf eine Bef\u00f6rderung hatte (siehe Rdnr.\u00a013). Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der strafrechtliche Aspekt von Artikel\u00a06 auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel\u00a06 der Konvention hat der Gerichtshof bisher die Auffassung vertreten, dass es grunds\u00e4tzlich keine Rechtfertigung daf\u00fcr gibt, gew\u00f6hnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten, z.\u00a0B. \u00fcber Geh\u00e4lter, Zulagen oder \u00e4hnliche Anspr\u00fcche, aufgrund des besonderen Verh\u00e4ltnisses zwischen dem betreffenden Beamten und dem fraglichen Staat von den Garantien des Artikels\u00a06 auszuschlie\u00dfen. Dementsprechend wird angenommen, dass Artikel\u00a06 anwendbar ist (Vilho Eskelinen u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a063235\/00, Rdnr.\u00a062, ECHR 2007\u2011II). In den Rechtssachen B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a08453\/04, Rdnrn.\u00a038-39, 16.\u00a0Juli\u00a02009, und Vanjak\u00a0.\/.\u00a0Kroatien (Individualbeschwerde Nr.\u00a029889\/04, Rdnrn.\u00a031-33, 14.\u00a0Januar\u00a02010) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel\u00a06 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf die in Rede stehenden Disziplinarverfahren gegen die im Staatsdienst befindlichen Beschwerdef\u00fchrer anwendbar war. In der vorliegenden Rechtssache hatte der Beschwerdef\u00fchrer wie in der Rechtssache B. das Recht, die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe vor zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen anzufechten. Die deutsche Rechtsordnung sicherte also das \u201eRecht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein Gericht\u201c, bei dem das Recht auf Zugang nur einen Aspekt darstellt. Daraus folgt, dass Artikel\u00a06 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung, also im Hinblick auf die verschiedenen darin enthaltenen Garantien, auf das in Rede stehende Disziplinarverfahren anwendbar ist (siehe Baka\u00a0.\/.\u00a0Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a020261\/12, Rdnr.\u00a0106, ECHR 2016).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 und 3 zwar auch au\u00dferhalb der engen Grenzen des Strafrechts eine gewisse Bedeutung haben, insbesondere im Hinblick auf Disziplinarverfahren, die unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 fallen (siehe Albert und Le Compte\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 10.\u00a0Februar\u00a01983, Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a058), die innerstaatlichen Gerichte aber einen \u201egr\u00f6\u00dferen Spielraum\u201c haben, wenn sie mit F\u00e4llen befasst sind, bei denen es um zivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen geht, da die Erfordernisse aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in diesen F\u00e4llen weniger streng sind (McKevitt und Campbell\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a061474\/12 und 62780\/12, Rdnr.\u00a060, 6.\u00a0September\u00a02016, mit weiteren Verweisen). Artikel\u00a06 stellt keine Regeln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln als solche auf; diese richtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichen Recht (Bykov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a04378\/02, Rdnr.\u00a088, 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob bestimmte Beweismittel zul\u00e4ssig sind, sondern ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair war. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hatte, die Beweismittel anzufechten und ihrer Verwertung zu widersprechen. Was das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit anging, waren bei der Pr\u00fcfung, ob deren Wesensgehalt in einem Prozess verletzt wurde, die Art und das Ausma\u00df des Zwangs, alle vorhandenen prozessualen Schutzvorkehrungen und die Verwendung jedes derart erlangten Materials zu untersuchen (ebenda, Rdnrn.\u00a089, 90 und 92).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Freizeit unter Verletzung seiner Dienstpflichten Cannabis konsumiert habe, auf die Aussage einer Zeugin, die bereits vor der Aufnahme eines Verfahrens von dem Drogenkonsum des Beschwerdef\u00fchrers gewusst habe, auf das Ergebnis des Drogentests und auf die Aussage der Vertrauensperson \u00fcber ihr Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt wurde (siehe Rdnr.\u00a016). Es befand, dass weder das erste Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 noch sein zweites Gest\u00e4ndnis vom 22.\u00a0April\u00a02009 als Beweismittel zugelassen werden d\u00fcrfe. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgt hat, dass ihm im Anfangsstadium des Disziplinarverfahrens, das von seinem Disziplinarvorgesetzten durchgef\u00fchrt worden sei, kein Verteidiger zur Seite gestanden habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das einzige vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Beweismittel, bei dem dieser Aspekt zum Tragen kommen k\u00f6nnte, die Aussage der Vertrauensperson war.<\/p>\n<p>37. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt wurde, bevor er entschied, mit der Vertrauensperson zu sprechen und ihr gegen\u00fcber seinen Drogenkonsum zu gestehen.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Vertrauensperson erstmalig am 11.\u00a0Mai\u00a02009 vernommen wurde und der Beschwerdef\u00fchrer der Beteiligung der Vertrauensperson an dem Verfahren nicht widersprochen hat, nachdem er am 28.\u00a0April\u00a02009 \u00fcber sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war (siehe Rdnrn.\u00a09 und 10). Dar\u00fcber hinaus hatte er die M\u00f6glichkeit, die Zul\u00e4ssigkeit der Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel anzufechten, und im Gegensatz zu den innerstaatlichen Gerichten in der Rechtssache Vanjak (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a059-61) hat das Bundesverwaltungsgericht ausf\u00fchrlich und substantiiert begr\u00fcndet, warum die Aussage \u2013 sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der Konvention \u2013 zul\u00e4ssig sei (siehe Rdnrn.\u00a017-22). Des Weiteren konnte der Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensperson vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe seines Verteidigers als Zeuge vernehmen (vgl. und im Gegensatz dazu Vanjak, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a051-56).<\/p>\n<p>39. Was die Umst\u00e4nde des Gest\u00e4ndnisses des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Vertrauensperson angeht, bezweifelt der Gerichtshof, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensperson freiwillig \u00fcber seinen Drogenkonsum informiert hat (siehe Rdnr.\u00a020), da er sich nicht bewusst war, dass die Vertrauensperson in einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn als Zeuge vernommen werden k\u00f6nnte. Nichtsdestotrotz stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder rechtlich verpflichtet war, mit ihr zu sprechen, noch unter Druck gesetzt wurde, dies zu tun oder gar seinen Drogenkonsum zu gestehen (siehe Bykov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102). Obgleich dem Beschwerdef\u00fchrer von seinem Disziplinarvorgesetzten geraten wurde, mit der Vertrauensperson zu sprechen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Stojkovic (a.\u00a0a.\u00a0O.) unterscheidet, bei der der Beschwerdef\u00fchrer verd\u00e4chtigt wurde, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein, und auf Antrag des Ermittlungsrichters polizeilich vernommen wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht befunden hat, dass sich der Disziplinarvorgesetzte, als er ihm zum Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson geraten habe, nicht bewusst gewesen sei, dass die Vertrauensperson in einem Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer als Zeuge vernommen werden k\u00f6nnte, und dass er den Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der fehlenden Vertraulichkeit seiner Aussagen nicht habe t\u00e4uschen wollen (siehe Rdnr.\u00a018).<\/p>\n<p>40. Dar\u00fcber hinaus wurde gegen den Beschwerdef\u00fchrer lediglich ein Disziplinarverfahren gef\u00fchrt, das unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention f\u00e4llt (siehe Rdnr.\u00a034). Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Rolle der Vertrauensperson im Wesentlichen der eines Personalvertreters gleichkomme (siehe Rdnrn.\u00a018-19 und 27) und dass das Gespr\u00e4ch zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Vertrauensperson keine Ermittlungen zur Sache bezweckt habe (siehe Rdnr.\u00a021). Auch wenn das richtig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die Aussage der Vertrauensperson ein wichtiges Beweismittel daf\u00fcr war, den Beschwerdef\u00fchrer eines Dienstvergehens schuldig zu sprechen, und sich demnach nachteilig auf ihn auswirkte. Das veranschaulicht die Ambiguit\u00e4t und das Dilemma der Rolle der Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Soldaten.<\/p>\n<p>41. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht hat, dass er die berechtigte Erwartung gehabt habe, dass seine gegen\u00fcber der Vertrauensperson getroffenen \u00c4u\u00dferungen vertraulich bleiben w\u00fcrden, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Argument ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft hat. Es befand, dass die Vertrauensperson zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber Dritten verpflichtet, nach innerstaatlichem Recht aber nicht berechtigt sei, vor Gericht die Aussage zu verweigern, und dass der Begriff \u201eVertrauensperson\u201c nicht impliziere, dass eines Vergehens beschuldigte Soldaten uneingeschr\u00e4nkt auf die Verschwiegenheit der verfahrensbeteiligten Vertrauensperson vertrauen k\u00f6nnten, da die Rolle der Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren darin bestehe, eine \u201eKameradensicht\u201c zu vermitteln, die eine sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung erm\u00f6gliche (siehe Rdnr.\u00a019). Es war auch der Auffassung, dass weder sein Disziplinarvorgesetzter noch die Vertrauensperson dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber behauptet habe, dass die Vertrauensperson den Inhalt ihres Gespr\u00e4chs vertraulich behandeln w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a020). Nichts habe den Beschwerdef\u00fchrer davon abgehalten, sich diesbez\u00fcglich zu erkundigen, bevor er mit der Vertrauensperson gesprochen oder bevor er seinen Drogenkonsum gestanden habe.<\/p>\n<p>42. Was das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers angeht, wonach das Bundesverwaltungsgericht seinen Widerspruch gegen die Zulassung der Aussage der Vertrauensperson zu Unrecht als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Rolle der Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren analysiert und begr\u00fcndet hat, warum die Interessen des beschuldigten Soldaten durch sein Recht, der Beteiligung der Vertrauensperson an dem Verfahren vor dessen Einleitung zu widersprechen, hinreichend gesch\u00fctzt gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a019). Es erl\u00e4uterte auch, warum die Vertrauensperson nicht zu einer qualifizierten Belehrung des Beschwerdef\u00fchrers verpflichtet gewesen sei (Rdnr.\u00a021). Der Gerichtshof nimmt dies zur Kenntnis, stellt aber auch fest, dass die Rechte eines beschuldigten Soldaten in Disziplinarverfahren wirksamer sichergestellt w\u00e4ren, wenn er dar\u00fcber belehrt w\u00fcrde, dass Gespr\u00e4che mit der Vertrauensperson nicht unbedingt vertraulich sind, da letztere in dem anschlie\u00dfenden gerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommen werden k\u00f6nnte und Aussagen machen k\u00f6nnte, die f\u00fcr den Soldaten von Vor- oder Nachteil sein k\u00f6nnten. Eine derartige Vorabbelehrung w\u00fcrde es dem Soldaten erleichtern, eine fundierte Entscheidung dar\u00fcber zu f\u00e4llen, ob er sich in einem Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson selbst belasten sollte und ob er der Beteiligung der Vertrauensperson an dem gerichtlichen Verfahren vor dessen Einleitung widersprechen sollte.<\/p>\n<p>43. Da insbesondere das in Rede stehende Disziplinarverfahren unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention fiel, die Aussage der Vertrauensperson nicht das einzige und entscheidende Beweismittel war, kein Zwang oder Druck ausge\u00fcbt wurde, keine T\u00e4uschung stattgefunden hat und der Beschwerdef\u00fchrer die Zul\u00e4ssigkeit der Aussage der Vertrauensperson anfechten und sie vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge vernehmen konnte, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren insgesamt den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht widersprochen hat.<\/p>\n<p>44. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20.\u00a0April\u00a02017.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219&text=R.S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A019600%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219&title=R.S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A019600%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219&description=R.S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A019600%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a019600\/15 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=219\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-219","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=219"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":220,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/219\/revisions\/220"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=219"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=219"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=219"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}