{"id":2188,"date":"2021-07-19T19:31:13","date_gmt":"2021-07-19T19:31:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188"},"modified":"2021-07-19T19:31:13","modified_gmt":"2021-07-19T19:31:13","slug":"klagegegner-rubrumsberichtigung-klageaenderung-parteiwechsel-auslegung-von-parteibezeichnung-falschbezeichnung-sachdienlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188","title":{"rendered":"Klagegegner &#8211; Rubrumsberichtigung &#8211; Klage\u00e4nderung &#8211; Parteiwechsel &#8211; Auslegung von Parteibezeichnung &#8211; Falschbezeichnung &#8211; Sachdienlichkeit"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 10.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 9 KR 424\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0610.L9KR424.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Klagegegner &#8211; Rubrumsberichtigung &#8211; Klage\u00e4nderung &#8211; Parteiwechsel &#8211; Auslegung von Parteibezeichnung &#8211; Falschbezeichnung &#8211; Sachdienlichkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 8.075,38 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten \u00fcber die Erstattung der Verg\u00fctung von station\u00e4rer Krankenhausbehandlung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Das H Klinikum B-B behandelte in der Zeit vom 29. Mai 2016 bis zum 7. Juni 2016 im Rahmen eines station\u00e4ren Aufenthalts den bei der Kl\u00e4gerin versicherten H-H H. Die Kl\u00e4gerin beglich die von dem Krankenhaus erstellte Rechnung in H\u00f6he von 15.985,35 Euro vollst\u00e4ndig. Sie veranlasste eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage, ob Haupt- und Nebendiagnose gerechtfertigt waren und die korrekten Prozeduren korrekt kodiert wurden, konkret, ob OPS 9-200.0 abgerechnet werden durfte. Der MDK kam zu der Auffassung, die Hauptdiagnose C 83.1 sei nicht plausibel, es h\u00e4tte stattdessen A51.51 als Haupt- und C83.1 als Nebendiagnose kodiert werden m\u00fcssen. Au\u00dferdem sei der OPS Kode 9-200.0 in 8-800f.2 und 8-800g.2 zu \u00e4ndern, schlie\u00dflich seien die Voraussetzungen f\u00fcr das Zusatzentgelt (ZE) 130.01 nicht gegeben. Unter Berufung darauf bat die Kl\u00e4gerin das Krankenhaus ohne Erfolg um eine Korrekturmeldung. Im Ergebnis mehrerer Widerspr\u00fcche und MDK-Stellungnahmen stimmte die Klinik der Auffassung der Beklagten teilweise zu, der \u00c4nderung der Hauptdiagnose widersprach das Krankenhaus weiter.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit der am 7. November 2018 beim Sozialgericht Berlin gegen die \u201eH Kliniken GmbH als Tr\u00e4gerin des H Klinikums B-B, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F S, Fstra\u00dfe, B, IK Nr.\u201c gerichteten Zahlungsklage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die o.g. Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 8.075,38 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 beantragte sie eine Berichtigung des Passivrubrums mit der Ma\u00dfgabe, als Beklagte \u201eH Klinikum B-B GmbH, S Chaussee, B\u201c, einzutragen. Zwar m\u00fcsse gem\u00e4\u00df dem Sozialgerichtsgesetz die Klage neben dem Kl\u00e4ger und dem Gegenstand des Klagebegehrens auch den Beklagten bezeichnen, die gemachten Angaben seien jedoch der Auslegung f\u00e4hig. Sie habe die Klage mit der Institutionskennzeichen-Nummer (IK-Nr.) versehen und auch den Klagegegenstand sowie den Namen und das Geburtsdatum des Versicherten, ferner den konkreten Zeitraum des station\u00e4ren Aufenthalts im Haus der H Klinikum B-B GmbH angegeben wie auch die Rechnungsnummer. Entscheidend f\u00fcr die Parteibezeichnung sei, wie diese bei objektiver Deutung aus Sicht der Empf\u00e4nger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen sei. In einem entsprechenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) habe dieser ausgef\u00fchrt, bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grunds\u00e4tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei d\u00fcrfe nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst\u00e4nde keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lie\u00dfen. Dies gelte auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt\u00fcmlich die Bezeichnung tats\u00e4chlich existierender juristischer oder nat\u00fcrlicher anderer Person gew\u00e4hlt worden sei, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tats\u00e4chlich gemeint sei. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden sei die irrt\u00fcmliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person als Partei. Der BGH habe es insoweit f\u00fcr ausreichend gehalten, dass aus etwaigen Anlagen zur Klageschrift oder der vorgerichtlichen Korrespondenz eindeutig die in Wahrheit gemeinte GmbH hervorgegangen sei. Das sei auch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).<\/p>\n<p>4.\u00a0So liege der Fall auch hier. Der Versicherte der Kl\u00e4gerin sei im Hause der wahren Beklagten, der H Klinikum B-B GmbH, behandelt worden und die Kl\u00e4gerin habe auch von dieser die Behandlung in Rechnung gestellt bekommen. Die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz sei ausschlie\u00dflich zwischen der Kl\u00e4gerin und dieser GmbH erfolgt. Das ergebe sich aus der beiliegenden Verwaltungsakte. Auch die angegebene Institutionskennziffer weise eindeutig die wahre GmbH aus. Nach alldem sei die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten unsch\u00e4dlich. Einen Beklagtenwechsel lehne sie ab.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Beklagte hat mitgeteilt, die Klage sei unbegr\u00fcndet, denn sie sei nicht passivlegitimiert. Eine Berichtigung des Rubrums sei nicht statthaft. Als juristische Person sei sie nicht mit dem Tr\u00e4ger des Krankenhauses identisch. Tr\u00e4ger des Krankenhauses sei die H Klinikum B-B GmbH. Die Beklagte, die H K GmbH, sei in Abgrenzung zur H Klinikum B-B GmbH eine eigenst\u00e4ndige juristische Person, die weder Tr\u00e4gerin des H Klinikums B-B noch in sonstiger Weise mit dem Betrieb von Krankenh\u00e4usern betraut sei. Sie sei ins Handelsregister mit Sitz in B eingetragen. Unter diesem Sitz werde kein Krankenhaus betrieben. Der Kl\u00e4gerin sei auch die zutreffende Tr\u00e4gergesellschaft jedes Krankenhauses aufgrund langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsbeziehungen bekannt. Auch durch die Angaben im Impressum der Homepage www.h-g.de werde kein Rechtsschein f\u00fcr eine Tr\u00e4gerschaft der Beklagten gesetzt. Die Internetseite selbst weise daraufhin, dass es sich dabei nicht um Angaben zur Tr\u00e4gerschaft der Krankenh\u00e4user handele. Schlie\u00dflich seien die Angaben letztlich \u00fcber das \u201cDeutsches Krankenhaus Verzeichnis\u201c (DKV), welches im Internet einsehbar sei, f\u00fcr jeden \u00f6ffentlich einsehbar. Eine Zustimmung zur Klage\u00e4nderung erteile die Beklagte nicht, denn diese sei nicht prozess\u00f6konomisch. Die Kl\u00e4gerin habe offenbar eine falsche Beklagte gew\u00e4hlt und m\u00f6ge ihre Klage zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Sozialgericht hat die Klage zun\u00e4chst der H Verwaltung GmbH als Vertreterin der Beklagten, diese als Tr\u00e4gerin des Krankenhauses zugestellt und diese sp\u00e4ter aus dem Stammdatensatz gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Urteil vom 16. September 2019 hat das Sozialgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Beklagte des Rechtsstreits sei die H Kliniken GmbH als Tr\u00e4gerin des H Klinikums B-B. Als solche sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Anspruchsgegnerin des mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin sei vielmehr die H Klinikum B- GmbH. Eine von der Kl\u00e4gerin begehrte Berichtigung des Rubrums komme nicht in Betracht. Diese sei nur m\u00f6glich, wenn dadurch die Identit\u00e4t desjenigen, zu dem das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet worden sei, gewahrt bleibe. Das sei hier nicht der Fall, denn die ausdr\u00fccklich beklagte H Kliniken GmbH sei eine eigenst\u00e4ndige juristische Person. Die Klageschrift erm\u00f6gliche keine Auslegung, wonach bei objektiver W\u00fcrdigung ihres Erkl\u00e4rungsgehaltes die H Kliniken B-B GmbH Beklagte sein sollte. Bei der Auslegung gelte zwar der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern d\u00fcrfe, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der Umst\u00e4nde letztlich keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lie\u00dfen. Der Grundsatz greife auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden (juristischen oder nat\u00fcrlichen) Person gew\u00e4hlt werde, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tats\u00e4chlich gemeint sei. Die vorliegende Klage richte sich nach der Klageschrift unzweifelhaft gerade nicht gegen die H Kliniken B-B GmbH. Auch die erg\u00e4nzende Angabe des Namens, Geburtsdatums, Aufenthaltszeitraum, Versichertennummer sowie des zutreffenden Institutskennzeichens des Krankenhauses lie\u00dfen einen solchen unzweifelhaften Schluss nicht zu. Die Patientendaten und der Aufenthaltszeitraum erg\u00e4ben lediglich, dass die Behandlung im H Klinikum B-B stattgefunden habe, aber nicht, wen die Kl\u00e4gerin als vermeintliche Tr\u00e4gerin dieser Klinik habe in Anspruch nehmen wollen. Auch lasse sich die IK-Nr. zwar mit der H Klinikum B-B GmbH in Verbindung bringen. Es verbleibe jedoch dabei, dass die Beklagte ausdr\u00fccklich als Tr\u00e4ger genannt worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe sich insoweit im Irrtum \u00fcber die Tr\u00e4gerschaft der Klinik befunden. Ob der Grund daf\u00fcr in einer intern falschen Zuordnung der IK-Nummer ausgel\u00f6st worden sei, k\u00f6nne das Gericht nicht beurteilen. Es lasse sich nicht durch Auslegung ermitteln, dass entgegen der ausdr\u00fccklichen Bezeichnung der Beklagten als Tr\u00e4gerin tats\u00e4chlich die H Klinikum B-B GmbH habe beklagt werden sollen. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Kl\u00e4gerin. Eine Klage\u00e4nderung sei von der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich nicht gew\u00fcnscht. Es k\u00f6nne daher dahinstehen, was daraus folge, dass dieser im \u00dcbrigen weder zugestimmt worden sei noch ob diese in Anbetracht der Neuregelung in \u00a7 325 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) \u00fcberhaupt sachdienlich sei.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat \u201ein dem Rechtsstreit \u2026.gegen H Kliniken GmbH\u201c gegen das ihr am 12. Oktober 2020 zugestellte Urteil am 6. November 2020 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die von ihr beantragte Berichtigung des Passivrubrums vorzunehmen und darauf beruhend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Es sei nicht zutreffend, eine Auslegung der Klage und eine Rubrumsberichtigung mit der Begr\u00fcndung abzulehnen, der Klageschrift seien keine Anlagen beigef\u00fcgt gewesen. Bei der Klageerhebung sei es, gemessen an \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nicht erforderlich, dass dieser bereits irgendwelche Anlagen beigef\u00fcgt seien. Es sei nicht einmal eine Begr\u00fcndung des Klagebegehrens erforderlich. Die Kl\u00e4gerin sei den Mindestanforderungen einer Klageschrift mit den in ihrer Klageschrift vom 7. November 2018 enthaltenen Angaben nachgekommen. Aus dieser sei der Anspruch der Kl\u00e4gerin identifizierbar gewesen, es sei erkennbar um einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aufgrund der Zahlung einer konkret genannten Rechnung f\u00fcr einen konkret genannten station\u00e4ren Aufenthalt in der benannten H Klinik B-B gegangen. Durch diese Benennungen habe nur die H Klinikum B-B GmbH Beklagte sein sollen, da die H GmbH nur eine Gesellschaft sei, welche selbst keine Patienten station\u00e4r behandele.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das Verst\u00e4ndnis des Sozialgerichts widerspreche der gerichtlichen Pflicht zur Prozessf\u00f6rderung (\u00a7 92 Abs. 2 Satz 1 SGG) und dem Grundsatz, wonach eine Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Parteibezeichnung w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens m\u00f6glich sei. Demgem\u00e4\u00df h\u00e4tte die Kammer des Sozialgerichts auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebende vorgerichtliche Korrespondenz, so auch die von der H Kliniken B-B GmbH ausgestellte Rechnung, bei Auslegung der Klageschrift zur Ermittlung des zutreffenden Beklagten heranziehen m\u00fcssen. Aus dieser sei unzweideutig zu entnehmen gewesen, dass die vorgerichtliche Korrespondenz nur mit dem H Klinikum B-B stattgefunden h\u00e4tte. Au\u00dferdem sei es allgemein bekannt, dass die Krankenkassen, so auch die Kl\u00e4gerin, Anfang November 2018 in sehr kurzer Zeit, aufgrund der durch das Pflegepersonal-St\u00e4rkungsgesetz (PpSG) geplanten \u00c4nderungen der Verj\u00e4hrungsfristen eine Vielzahl von Krankenhausabrechnungspr\u00fcfungsklagen h\u00e4tten erheben m\u00fcssen. In anderen gleich gelagerten F\u00e4llen h\u00e4tten die Sozialgerichte die entsprechend von der Kl\u00e4gerin erhobenen Klagen bei gleicher Sachlage direkt an den tats\u00e4chlichen Tr\u00e4ger der Klinik zugestellt und das Rubrum berichtigt. Au\u00dferdem habe die tats\u00e4chlich gemeinte Beklagte in vergleichbaren F\u00e4llen ohne Klageverfahren die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen korrigiert. Der Fall sei vergleichbar mit einem Fall des BGH, in dem eine GmbH in einer Klage auf Schadensersatz fehlerhaft bezeichnet worden war, sich die wahre Beklagte aber unter Heranziehung des Liefervertrags und der vorgerichtlichen Korrespondenz als Vertragspartnerin bestimmbar gewesen sei. Auch bei einer Auswechslung der Partei habe der BGH die Rubrumsberichtigung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, die Wahrung der Identit\u00e4t sei keine Voraussetzung (Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. November 2007 \u2013 X ZR 144\/06). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrete die Auffassung, bei \u00e4u\u00dferlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung sei grunds\u00e4tzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die \u201erichtige\u201c sei und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein sollte (Hinweis auf Az.: 2 AZR 535\/05). Gemessen daran habe die Kl\u00e4gerin ersichtlich den Tr\u00e4ger des behandelnden Krankenhauses in Anspruch nehmen wollen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich um eine Klage\u00e4nderung handele. Im \u00dcbrigen sei das Sozialgericht selbst davon ausgegangen, dass die Klage sich gegen die H Klinikum B-B gerichtet habe, indem es die Klage zun\u00e4chst an die H Verwaltung M-N GmbH zugestellt habe. Diese richtige Beklagte habe in ihrer Erwiderung an das Gericht das Rubrum H Klinikum B-B angegeben. Auch die in der Klage angegebene Rechnungsnummer weise eindeutig die H Klinikum B-B GmbH aus.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>12.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 8.075,38 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2018 zu zahlen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Beklagte stellt keinen Antrag.<\/p>\n<p>14.\u00a0Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im \u00dcbrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten Bezug genommen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>15.\u00a0Der Senat darf \u00fcber die Berufung nach Anh\u00f6rung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (\u00a7 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG). Die Beteiligten wurden vorher geh\u00f6rt (\u00a7 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffend begr\u00fcndete erstinstanzliche Entscheidung (\u00a7 153 Abs. 2 SGG). Zu erg\u00e4nzen und zu betonen bleibt unter Ber\u00fccksichtigung des kl\u00e4gerischen Berufungsvorbringens:<\/p>\n<p>17.\u00a0Wer Beklagter i.S. des \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klage(-schrift) gew\u00e4hlte Bezeichnung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts aus Sicht des Gerichts zu verstehen ist. Eine blo\u00dfe Falschbezeichnung des Beklagten ist von einem Beklagtenwechsel, d.h. die Ersetzung einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person durch eine andere, zu unterscheiden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identit\u00e4t: Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern ein gewillk\u00fcrter Beteiligtenwechsel (BeckOGK\/Jaritz, 1.1.2021, SGG \u00a7 92 Rn. 24, 25). Eine Klage\u00e4nderung nach \u00a7 99 SGG ist erst dann gegeben, wenn ein Austausch von rechtlich eigenst\u00e4ndigen juristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel erfolgt, weil dann sch\u00fctzenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten betroffen sind (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. August 2009 \u2013 L 8 SO 16\/07, beck-online). Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identit\u00e4t (BAG, Urteil vom 21. September 2006 \u2013 2 AZR 573\/05 \u2013, Rn. 24, juris). Bleibt die rechtliche Identit\u00e4t gewahrt, ist eine Berichtigung des Rubrums nach Erhebung der Klage, so auch noch in der Berufung, jederzeit m\u00f6glich. Im anderen Fall liegt dagegen eine Klage\u00e4nderung i.S. des \u00a7 99 SGG vor, die entweder sachdienlich sein muss oder mit einer Einwilligung des Prozessgegners verkn\u00fcpft sein muss, damit sie zul\u00e4ssig ist. Die Auffassung des BGH und des BAG, auf welche sich die Beklagte zuletzt noch einmal berufen hat, weicht davon nicht ab. Der BGH weist darauf hin, dass bei einer eindeutigen, aber unrichtigen Bezeichnung einer Partei in Gestalt einer real existierenden (anderen) juristischen Person gleichwohl eine Rubrumsberichtigung und keine Klage\u00e4nderung vorliegen kann. Allerdings war im Fall des BGH bereits aus der Lekt\u00fcre der Klageschrift und deren Anlagen zu erkennen, dass lediglich eine irrt\u00fcmliche Bezeichnung einer AG (statt einer anderen GmbH mit gleichem Namen nur in anderer Rechtsform) vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 &#8211; X ZR 144\/06). Kenntnisse \u00fcber eine Rechtstr\u00e4gerschaft au\u00dferhalb des Verfahrens waren hierf\u00fcr nicht notwendig. Selbiges gilt im Fall des BAG, den die Beklagte in Bezug nimmt.<\/p>\n<p>18.\u00a0Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 insbesondere auch die der Klageschrift beigef\u00fcgten Unterlagen und Bescheide \u2013 zu ber\u00fccksichtigen. Nach Auffassung des BAG ist entscheidend, dass sich aus den gesamten erkennbaren Umst\u00e4nden, etwa aus dem einer Klageschrift beigef\u00fcgten K\u00fcndigungsschreiben, ergibt, wer als beklagte Partei gemeint ist. L\u00e4sst sich etwa aus der der Klageschrift beigef\u00fcgten Unterlagen entnehmen, dass ein Insolvenzverfahren \u00fcber den Arbeitgeber er\u00f6ffnet worden ist, so ist die Bezeichnung des Arbeitgebers und nicht des Insolvenzverwalters unproblematisch \u00fcber eine Rubrumsberichtigung zu \u00e4ndern. Anderes gilt, so das BAG, wenn sich aus der Klageschrift (oder den beigef\u00fcgten Anlagen) kein Hinweis auf das er\u00f6ffnete Insolvenzverfahren (und den bestellten Insolvenzverwalter) entnehmen l\u00e4sst und der Arbeitgeber eindeutig als Beklagter bezeichnet wurde (BAG, Urteil vom 21. September 2006 \u2013 2 AZR 573\/05 \u2013, Rn. 25\/26, juris).<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Klageschrift der Kl\u00e4gerin enthielt keine Unterlagen und Bescheide oder sonstige Anlagen, die Aufschluss \u00fcber die (wahre) Beklagte h\u00e4tten geben k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die erst am 26. Juni 2019, damit mehr als 6 Monate nach Klageerhebung, eingereichte Verwaltungsakte abstellt und der Auffassung ist, aus dieser habe sich unmissverst\u00e4ndlich ergeben, gegen wen sich die Klage von Beginn an gerichtet habe, kann offen bleiben, ob auf Unterlagen, die nach Ablauf der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht werden, zur Auslegung des bezeichneten Klagegegners \u00fcberhaupt abgestellt werden kann (in diesem Sinne m\u00f6glicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 \u2013 B 12 KR 22\/05 R \u2013, Rn. 22, juris, Ber\u00fccksichtigung der sp\u00e4ter eingereichten anwaltlichen Vollmacht, um den Streitgegenstand zu bestimmen). Denn aus der Verwaltungsakte der Kl\u00e4gerin ist zu ersehen, dass diese vor Klageerhebung ihre Korrespondenz an das \u201eH Klinikum B-B\u201c unter der Adresse gerichtet hat, die auch diejenige der H Kliniken B-B GmbH ist. Selbst wenn aber diese Korrespondenz ber\u00fccksichtigt wird, l\u00e4sst sich daraus gerade nicht der Schluss ziehen, dass sich die Klage gegen die H Klinikum B-B GmbH richten sollte. Die seinerzeit von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Bezeichnung \u201eH Klinikum B-B\u201c weist vielmehr darauf hin, dass vor Klageerhebung mit der leistungserbringenden Klinik selbst korrespondiert wurde. Vom Krankenhaus selbst hat die Kl\u00e4gerin u.a. die Korrektur der Abrechnung verlangt (Aufforderungen vom 1. Februar 2017, 29. M\u00e4rz 2017, 4. August 2017). Daf\u00fcr spricht auch dessen Bezeichnung in den MDK-Gutachten. Allein der aktenkundige Arztbrief vom 30. Mai 2016 gibt in der Fu\u00dfzeile einen Hinweis darauf, wer Tr\u00e4gerin des Krankenhauses ist (Bl. 35 Verwaltungsakte) Diese Unterlagen waren der Klageschrift indes nicht beigef\u00fcgt. Diese benennt als Klagegegner und Anspruchsverpflichteten (erstmals) die Beklagte in ihrer vermeintlichen Funktion als \u201eTr\u00e4gerin des H Klinikums B-B\u201c. Das spricht, wie das Sozialgericht zutreffend ausf\u00fchrt, daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin mit der Klage gerade nicht das Krankenhaus i.S. der Sachgesamtheit verklagen wollte, sondern dessen Rechtstr\u00e4ger(in). Wer aber Rechtstr\u00e4ger(in) eines Krankenhauses ist, h\u00e4ngt von dessen organisatorisch-rechtlicher Ausgestaltung ab. Es kann somit auch unter Ber\u00fccksichtigung des Verwaltungsvorganges allein nicht der Schluss gezogen werden, mit der eindeutigen Bezeichnung der H Kliniken GmbH als Tr\u00e4gerin des H Klinikums B-B, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F S, Fstra\u00dfe, B, sei im Wege der Auslegung f\u00fcr das Gericht (oder Dritte) objektiv erkennbar, dass es sich dabei um die H Klinikum B-B GmbH handeln sollte. Dazu bedurfte es vielmehr der erg\u00e4nzenden Prozesserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin vom 18. Dezember 2018 bzw. 30. Januar 2019.<\/p>\n<p>20.\u00a0Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat das Sozialgericht selbst keine Rubrumsberichtigung vorgenommen. Zutreffend ist, dass die Klageschrift zun\u00e4chst vom Gericht an die \u201eH Verwaltung M-N GmbH, Rechtsabteilung Abrechnung Medizincontrolling, S Chaussee, B\u201c, als Prozessbevollm\u00e4chtigte der H Kliniken GmbH, diese als Tr\u00e4gerin des Klinikums B-B, \u00fcbersandt wurde. Dabei handelte es sich nach Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten um ein Versehen und es wurde die o.g. Rechtsabteilung, nicht dagegen die Beklagte, aus dem Stammdatensatz gel\u00f6scht und die Beteiligten informiert (Schreiben vom 22. November 2018). Diese Klarstellung erfolgte, nachdem die H Verwaltung M-N GmbH sich dann am 21. November 2018 in Vertretung der H Klinikum B-B GmbH gemeldet hatte und darauf hingewiesen hatte, es sei unklar, welche Parteirolle der H Klinikum B-B GmbH in dem Rechtsstreit zukomme. Hierin liegt keine aktive Rubrumsberichtigung durch das Gericht. Denn der allein technische Vorgang (Eintragung auf dem Stammdatenblatt) beruhte schon nicht auf einer richterlichen Verf\u00fcgung, sondern erfolgte zun\u00e4chst aus Versehen. Das teilte das Sozialgericht durch Verf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen Richterin den Beteiligten auch mit. Im Hinblick auf den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 6. M\u00e4rz 2019, die H Klinikum B-B als \u201ewahre\u201c Beklagte in das Rubrum berichtigend einzutragen, gab das Gericht dann sowohl der Beklagten als auch der H Klinikum B-B GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zur beantragten Rubrumsberichtigung (25. M\u00e4rz 2019).<\/p>\n<p>21.\u00a0Kein anderes (Auslegungs-)Ergebnis ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung der bereits in der Klageschrift angegebenen Rechtsanspruchs oder der IK-Nr.:. Das Institutskennzeichen (IK-Nr.) basiert f\u00fcr Krankenh\u00e4user auf \u00a7 293 Abs. 6 SGB V. Dadurch werden der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) verpflichtet, ein Verzeichnis f\u00fcr zugelassene Krankenh\u00e4user und ihre Ambulanzen zu f\u00fchren. Das Verzeichnis nach Abs. 6 der Vorschrift soll unter anderem Kennzeichen zum Standort und das Institutionskennzeichen der Krankenh\u00e4user enthalten. Die Krankenh\u00e4user verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen u.a. zu Abrechnungszwecken, f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen an die Datenstelle nach \u00a7 21 Abs. 1 KHG, die Kostentr\u00e4ger nutzen die Kennzeichen ihrerseits zur Abrechnung (Koch, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., \u00a7 293 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 21, 31, 34 f). Aus diesem Inhalt und dem Zweck l\u00e4sst sich ersehen, dass sich aus der Angabe der IK-Nr. in der Klageschrift zwar zuverl\u00e4ssig das Krankenhaus als Leistungserbringer, aber nicht zweifelsfrei auch sein Rechtstr\u00e4ger entnehmen l\u00e4sst. Die Bezeichnung eines identifizierbaren Anspruchs l\u00e4sst (noch) nicht erkennen, gegen welchen Rechtstr\u00e4ger er sich richtet. Nicht zweifelhaft war dagegen anhand der Klageschrift, dass es sich um Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit einem station\u00e4ren Aufenthalt eines Versicherten im Klinikum B-B handelte.<\/p>\n<p>22.\u00a0Auch der Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verlangt die Korrektur der Kl\u00e4gerbezeichnung nicht dergestalt, dass nicht die in der Klage bezeichnete, sondern eine andere (juristische) Person Beklagte ist. Die Verfassung gebietet es, unklare Antr\u00e4ge &#8211; insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten &#8211; im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verst\u00e4ndigen Kl\u00e4gers entspricht (BFH, Urteil vom 8. Januar 1991 \u2013 VII R 61\/88, BeckRS 1991, 6512 Rn. 25, beck-online). Gemessen daran ist die Bezeichnung der Beklagten schon nicht unklar. Zudem ist die Kl\u00e4gerin als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts juristisch in hohem Ma\u00dfe vorgebildet, so dass das Gericht und andere Beteiligte grunds\u00e4tzlich davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4gerin auch pr\u00e4zise meint, was sie schreibt.<\/p>\n<p>23.\u00a0Keine andere Beurteilung folgt schlie\u00dflich aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Kommentierung (Fichte\/J\u00fcttner, SGG, 3. Aufl. 2020, zu \u00a7 99). Im Unterschied zur dort angef\u00fchrten Konstellation, wonach eine blo\u00dfe Berichtigung der Bezeichnung eines Prozessbeteiligten und keine Klage\u00e4nderung vorliege, wenn einem Leistungstr\u00e4ger mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit versehentlich ein Rechtstr\u00e4ger zugeordnet wird, wie bei einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die DRV Bund, liegt ein solcher (vergleichbarer) Fall hier nicht vor. Es liegen nicht blo\u00dfe Leistungstr\u00e4ger mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit vor, sondern es ist schlichtweg ein anderer Rechtstr\u00e4ger eines Krankenhauses, eine andere juristische Person, gew\u00e4hlt worden. Dabei war der richtige Rechtstr\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte erkennbar. Denn sowohl dem aktenkundigen Krankenhausentlassungsbericht als auch der vorgerichtlichen Korrespondenz der Kl\u00e4gerin mit dem Krankenhaus war dessen Rechtstr\u00e4gerin klar zu entnehmen. Sie war als solche benannt und mit Adresse und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angegeben.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die obigen Erw\u00e4gungen sprechen f\u00fcr die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin schlichtweg f\u00fcr ihr Klagebegehren die falsche i.S. einer unzutreffenden Rechtsperson als Tr\u00e4ger des Krankenhauses und vermeintlich Anspruchsverpflichtete benannt hat. Die Auswechslung der Rechtsperson durch die H Klinikum B-B GmbH wahrt die rechtliche Identit\u00e4t des (urspr\u00fcnglichen) Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillk\u00fcrten Parteiwechsel dar. Einer solchen \u00c4nderung der Klage haben sowohl die H Klinikum B-B GmbH als auch die Beklagte nicht zugestimmt (vgl. \u00a7 99 Abs. 1 SGG). Sie w\u00e4re aus den vom Sozialgericht dargelegten Gr\u00fcnden wohl auch nicht sachdienlich, auch wenn die Regelung in \u00a7 325 SGB V zwischenzeitlich aufgehoben ist, denn sie wurde durch den gleichlautenden \u00a7 412 SGB V (in der Fassung vom 14. Oktober 2020) ersetzt. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin eine subjektive Klage\u00e4nderung, \u201eda nicht erforderlich\u201c, auch ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich \u201enicht gewollt\u201c, so ihre Erkl\u00e4rung im Verfahren vor dem Sozialgericht. Ein Beteiligtenwechsel gegen den Willen eines Kl\u00e4gers ist prozessual nicht m\u00f6glich (zu den erh\u00f6hten \u2013 hier ebenfalls nicht vorliegenden \u2013 Anforderungen an eine subjektive Klage\u00e4nderung in der Berufungsinstanz vgl. BSG, Urteil vom 27. November 2018 \u2013 B 2 U 28\/17 R, juris).<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 197a SGG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf \u00a7 197a SGG i.V.m. \u00a7 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.<\/p>\n<p>27.\u00a0Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision bestehen nicht (\u00a7 160 Abs. 2 SGG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188&text=Klagegegner+%E2%80%93+Rubrumsberichtigung+%E2%80%93+Klage%C3%A4nderung+%E2%80%93+Parteiwechsel+%E2%80%93+Auslegung+von+Parteibezeichnung+%E2%80%93+Falschbezeichnung+%E2%80%93+Sachdienlichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188&title=Klagegegner+%E2%80%93+Rubrumsberichtigung+%E2%80%93+Klage%C3%A4nderung+%E2%80%93+Parteiwechsel+%E2%80%93+Auslegung+von+Parteibezeichnung+%E2%80%93+Falschbezeichnung+%E2%80%93+Sachdienlichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2188&description=Klagegegner+%E2%80%93+Rubrumsberichtigung+%E2%80%93+Klage%C3%A4nderung+%E2%80%93+Parteiwechsel+%E2%80%93+Auslegung+von+Parteibezeichnung+%E2%80%93+Falschbezeichnung+%E2%80%93+Sachdienlichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. 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