{"id":2186,"date":"2021-07-19T19:27:09","date_gmt":"2021-07-19T19:27:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186"},"modified":"2021-07-19T19:27:09","modified_gmt":"2021-07-19T19:27:09","slug":"grobe-amtspflichtverletzung-krankenkasse-verwaltungsratsmitglied-akteneinsichtsgesuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186","title":{"rendered":"Grobe Amtspflichtverletzung &#8211; Krankenkasse &#8211; Verwaltungsratsmitglied &#8211; Akteneinsichtsgesuch"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 10.06.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 1 KR 411\/20 B ER<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0610.L1KR411.20B.ER.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Grobe Amtspflichtverletzung &#8211; Krankenkasse &#8211; Verwaltungsratsmitglied &#8211; Akteneinsichtsgesuch<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten \u00fcber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Amtsenthebung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Antragsteller war 2017 \u00fcber die Liste \u201eBarmer VersichertenGemeinschaft\u201c zum Mitglied des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin gew\u00e4hlt worden, er wurde stellvertretender Sprecher dieser Fraktion.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Vorstand der Antragsgegnerin informierte den Verwaltungsrat in der Sitzung vom 16. M\u00e4rz 2018 dar\u00fcber, dass die Staatanwaltschaft Ermittlungen gegen Besch\u00e4ftigte der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem morbidit\u00e4tsbedingten Risikostrukturausgleich aufgenommen habe. Diese Ermittlungen wurden auch in den Sitzungen des Verwaltungsrats vom 19. September 2018 und der Sitzung des Haupt- und Grundsatzausschusses des Verwaltungsrats vom 19. November 2019 thematisiert. Bez\u00fcglich des Protokolls der Sitzung vom 19. November 2019 regte der Antragsteller Korrekturen an, die in einer weiteren Sitzung am 13. Mai 2020 zum Teil aufgegriffen wurden und zu einer \u00c4nderung des Protokolls der Sitzung vom 19. November 2019 f\u00fchrten.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller zusammen mit dem Sprecher der Fraktion \u201eBarmer VersichertenGemeinschaft\u201c, Herrn K W L, an die Staatsanwaltschaft Berlin. Unter Hinweis auf ihre Funktion im Verwaltungsrat beantragten sie die Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft f\u00fchre gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin Ermittlungsverfahren wegen Manipulationsverdacht. Die Akteneinsicht werde im Rahmen der dem Verwaltungsrat obliegenden Aufsichtspflicht ben\u00f6tigt um sicherzustellen, dass der Vorstand zutreffend informiert habe.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin h\u00f6rte den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zu einer beabsichtigten Amtsenthebung wegen des an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens an. Das Pr\u00e4sidium des Verwaltungsrats habe nach externer Beratung entschieden, diese Frage auf die Tagesordnung der am 26. Juni 2020 stattfindenden n\u00e4chsten Sitzung zu setzen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschloss in nicht\u00f6ffentlicher vertraulicher Sitzung am 26. Juni 2020 mehrheitlich, den Antragsteller (ebenso wie Herrn L) wegen groben Versto\u00dfes gegen seine Amtspflichten seines Amtes als Verwaltungsratsmitglied zu entheben und die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses anzuordnen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 teilte der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin dem Antragsteller die \u00fcber ihn gefassten Beschl\u00fcsse mit. Der Antragsteller habe gegen die Pflichten zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen Information versto\u00dfen. Durch sein unabgestimmtes Verhalten habe er sich Kontrollbefugnisse angema\u00dft, die nicht ihm, sondern lediglich dem Verwaltungsrat als Organ zust\u00fcnden. Er habe sich gemeinsam mit Herrn Lohre ohne vorherige Abstimmung mit dem Verwaltungsrat an die Staatsanwaltschaft Berlin gewandt und dort ein Recht auf Akteneinsicht reklamiert. Es sei aber zun\u00e4chst eine Entscheidung des Verwaltungsrats dazu herbeizuf\u00fchren gewesen, ob ein solcher Antrag auf Akteneinsicht \u00fcberhaupt gestellt werden solle. Eine Rechtfertigung dieses Verhaltens ergebe sich weder aus dem in der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrats formulierten Frage- und Akteneinsichtsrecht, noch aus der die Aufgaben des Verwaltungsrats als Organ regelnden Vorschrift des \u00a7 197 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V) oder dem in \u00a7 475 Strafprozessordnung (StPO) formulierten Akteneinsichtsrecht. Eine Amtspflichtverletzung liege auch darin, dass der Antragsteller den Verwaltungsrat nicht wenigstens im Nachhinein \u00fcber das Akteneinsichtsgesuch informiert habe. Dazu habe im Rahmen einer am 3. April 2020 stattgefunden habenden Telefonkonferenz Gelegenheit bestanden. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller keine vertraulichen Informationen an die Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt habe. Denn der Versto\u00df gegen die Amtspflichten ergebe sich bereits aus dem nicht mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Verhalten. Au\u00dferdem sei die Begr\u00fcndung des Akteneinsichtsgesuchs geeignet gewesen, bei der Staatsanwaltschaft Zweifel hervorzurufen, ob der Vorstand dem Verwaltungsrat relevante Informationen verschweige. Angesichts der mehreren groben Amtspflichtverletzungen sei die Amtsenthebung zwingend auszusprechen gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, weil das f\u00fcr eine weitere Zusammenarbeit unabdingbare Vertrauen der \u00fcbrigen Verwaltungsratsmitglieder in die Integrit\u00e4t des Antragstellers nachhaltig gest\u00f6rt sei. Die Handlungsf\u00e4higkeit des Verwaltungsrats m\u00fcsse wiederhergestellt werden. Der Antragsteller lasse jede Einsicht vermissen. Daraus ergebe sich eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr, der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengetreten werde.<\/p>\n<p>8.\u00a0Mit dem am 31. Juli 2020 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs vom 28. Juli 2020. Das Sozialgericht Berlin hat sich durch Beschluss v. 19. August 2020 f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das Sozialgericht Potsdam hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20. Juli 2020 angeordnet. Der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig, so dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \u00fcberwiege. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Amtsenthebung des Antragstellers bereits deswegen rechtswidrig sei, weil \u00fcber sie nicht in \u00f6ffentlicher Sitzung entschieden worden sei (dazu Hinweis auf Beschluss des LSG Hamburg v. 4. Juli 2013 \u2013 L 1 KR 39\/13 B ER). Jedenfalls k\u00f6nne ein Mitglied des Verwaltungsrates nur bei einem schuldhaften groben Pflichtversto\u00df gegen seine Amtspflichten des Amtes enthoben werden, ohne dass vorliegend von einer solchen schweren Verletzung der Amtspflichten ausgegangen werden k\u00f6nne. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane h\u00e4tten die Amtspflicht alles zu unterlassen, was die K\u00f6rperschaft sch\u00e4digen k\u00f6nne. Allerdings k\u00f6nne nicht jedes Verhalten eine Amtspflichtverletzung darstellen, welches der Mehrheit des Verwaltungsrates unerw\u00fcnscht sei. Deswegen setzte eine Amtsenthebung voraus, dass eine ausdr\u00fccklich als Amtspflicht ausgewiesene Regelung verletzt worden sei (Hinweis auf Heberlein, VSSR 2008, S. 287). Ein solcher Versto\u00df liege indessen nicht vor. Die in der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrats (GO) formulierte Pflicht zur Information des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des B\u00fcros der Selbstverwaltung f\u00fcr den Fall einer Pr\u00fcfung von Gesch\u00e4fts- und Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin sei nicht verletzt. Denn weder handele es sich bei den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten um Gesch\u00e4fts- oder Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, noch habe der Antragsteller bisher Einsicht in diese genommen. Zudem m\u00fcsse die Information des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. des B\u00fcros der Selbstverwaltung nicht im Wege einer Vorabinformation erfolgen. Eine entsprechende Anwendung der Regelung verbiete sich, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Der Antrag des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft betreffe gerade nicht das Innenverh\u00e4ltnis. Auch dar\u00fcber hinaus sei keine grobe Verletzung der Amtspflichten erkennbar. Zwar sei die Kontrolle des Vorstands Aufgabe des Verwaltungsrats als Organ und obliege nicht den einzelnen Mitgliedern. Das verwehre dem Antragsteller aber nicht, Zweifeln an der Vollst\u00e4ndigkeit der vom Vorstand weitergegebenen Informationen nachzugehen. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft k\u00f6nne ein legitimes Mittel sein. Ob ein Akteneinsichtsrecht tats\u00e4chlich bestehe, ergebe sich aus der StPO. Das verbiete aber nicht das blo\u00dfe Stellen eines Antrags. Der Antragsteller habe sich keine ihm nicht zustehende Befugnis angema\u00dft, er habe nicht im Namen des Verwaltungsrates gehandelt. Das ergebe sich auch nicht aus der Nutzung des offiziellen Briefkopfes oder den Hinweis auf das Amt des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Kontrollbefugnis des Verwaltungsrats. Der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V beinhalte ebenfalls keine Anma\u00dfung von Befugnissen, da sich aus der Vorschrift ergebe, dass die Kontrollbefugnis nur dem Verwaltungsrat als Organ obliege. Eine Verpflichtung der Mitglieder des Verwaltungsrats zur unbedingten Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber dem Vorstand ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sie widerspreche auch der gesetzlichen Kontrollpflicht des Verwaltungsrats. Seine Verschwiegenheitspflicht habe der Antragsteller nicht verletzt, weil die Staatsanwaltschaft Kenntnisse von ihren eigenen Ermittlungen habe und insoweit keine Geheimnisse offenbart worden seien. Aus dem Vorwurf der Heimlichkeit ergebe sich ebenfalls keine Verletzung der Amtspflichten, da die GO keine entsprechenden Informationspflichten kenne. Es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Antrag auf Akteneinsicht dem Ansehen der Antragsgegnerin geschadet haben k\u00f6nnte. Unstimmigkeiten seien Bestandteil demokratischer Strukturen. Das Amt des Antragstellers stehe zudem unter dem Schutz des Art 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG).<\/p>\n<p>10.\u00a0Gegen den ihr am 19. Oktober 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Oktober 2020 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Zu Unrecht habe das Sozialgericht einen Versto\u00df gegen konkret normierte und positiv formulierte Amtspflichten gefordert. Stattdessen sei auf Sinn und Zweck der einschl\u00e4gigen Vorschriften abzustellen. Das Sozialgericht habe dem Verwaltungsratsmitglied eine Rechtsstellung von \u00fcberschie\u00dfender Intensit\u00e4t einger\u00e4umt. Das Gesetz schreibe nur dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Verwaltungsrat als Kollegialorgan eigene Rechte zu. Der Verwaltungsrat k\u00f6nne seine Rechte als Kollegialorgan nur gemeinschaftlich wahrnehmen, wenn nicht durch oder aufgrund Gesetzes etwas Anderes bestimmt sei. Dies stehe in \u00dcbereinstimmung mit den allgemein f\u00fcr Kollegialorgane geltenden Regeln, die zur Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit eine Kompetenzkonzentration bei dem Organ selbst vorsehen w\u00fcrden. Die Kontrollfunktion erfordere, dass das Kontrollorgan gegen\u00fcber den zu kontrollierenden Stellen geschlossen auftrete. Das werde aber nicht gew\u00e4hrleistet, wenn Mitglieder des Kontrollorgans ohne Zustimmung und gegen die Mehrheitsbeschl\u00fcsse des Kollegialorgans einzeln Ermittlungst\u00e4tigkeiten aufnehmen w\u00fcrden. Entsprechendes gelte auch im insoweit vergleichbaren Recht der Aktiengesellschaften. Kontrollrechte seien dem Aufsichtsrat als Organ zugewiesen. Von diesen zu unterscheiden seien die den einzelnen Mitgliedern des Organs einger\u00e4umten Rechte wie etwa das auf Teilnahme an den Sitzungen. Befugnisse \u00fcber die inneren Grenzen hinaus w\u00fcrden stets dem Aufsichtsrat als Kollegialorgan zugeordnet. Falls sich ein Mitglied in seinen Befugnissen beschr\u00e4nkt f\u00fchle, m\u00fcsse es eine Entscheidung des Kollegialorgans \u00fcber die begehrte Ma\u00dfnahme oder Handlung herbeif\u00fchren. Beispielsweise habe der BGH entschieden, dass ein Organmitglied nicht mehr im Wege der actio pro socio Klage erheben k\u00f6nne, wenn das Kollegialorgan \u00fcber die Klageerhebung bereits negativ entschieden habe (Hinweis auf BGH v. 28. November 1988 \u2013 II ZR 57\/88). Der Antragsteller habe zu keiner Zeit dem Verwaltungsrat zu erkennen gegeben, dass er die \u00fcber zwei Besch\u00e4ftigte der Antragsgegnerin gef\u00fchrten Ermittlungsakten einsehen wolle. Zusammenfassend k\u00f6nnten die dem Verwaltungsrat als Kollegialorgan \u00fcbertragenen Aufgaben und Rechte nur dann einzeln durch die Mitglieder des Organs ausge\u00fcbt werden, wenn dies durch Gesetz oder Satzung ausdr\u00fccklich vorgesehen sei. Ein Versto\u00df gegen diese Aufgabenteilung beinhalte eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlich zugeordneten Kompetenzen und stelle sich somit als Amtspflichtverletzung dar. Das Sozialgericht habe verkannt, dass die Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrates nicht vorsehe, dass seine Mitglieder bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Der Antrag auf Akteneinsicht sei eine nach au\u00dfen gerichtete Handlung. Da schon bei nach innen gerichteten Ermittlungen eine Verst\u00e4ndigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorgeschrieben sei, m\u00fcsse dies erst recht bei nach au\u00dfen gerichteten Ermittlungshandlungen gelten. Das Sozialgericht erkl\u00e4re ein nicht abgestimmtes Vorgehen der Mitglieder des Verwaltungsrats f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, obwohl es offensichtlich nicht den Interessen der Krankenkasse entsprechen w\u00fcrde. \u00d6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften m\u00fcssten mit Ermittlungsbeh\u00f6rden vertrauensvoll, glaubw\u00fcrdig und intern ineinandergreifend zusammenarbeiten k\u00f6nnen. Es sei den Beschuldigten der Ermittlungsverfahren nicht zuzumuten, bei maximal 30 Gesuchen von den einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats jeweils abzuw\u00e4gen, ob sie der Akteneinsicht zustimmen wollten oder nicht. Der Antragsteller habe sich die Befugnisse des Kontrollorgans angema\u00dft. Er sei gerade nicht als Privatperson aufgetreten, weil er als solche unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Akteneinsicht erhalten h\u00e4tte. Der Beschluss sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung gefasst worden sei. Ein Amtsenthebungsbeschluss sei eine personelle Angelegenheit, die nicht \u00f6ffentlich zu beraten sei. Daran \u00e4ndere die au\u00dferhalb des Gesetzeswortlauts stehende und gek\u00fcnstelte Einordnung als wesentlicher Organisationsakt nichts. Bei der Abw\u00e4gung der Interessen habe das Sozialgericht vers\u00e4umt, die Aufrechterhaltung der Arbeitsf\u00e4higkeit des Verwaltungsrats zu ber\u00fccksichtigen. Die Antragsgegnerin m\u00fcsse das Verhalten des Antragstellers auch nicht deswegen hinnehmen, weil Meinungsverschiedenheiten, Unstimmigkeiten und Zweifel zur demokratischen Organisation der Selbstverwaltungsgremien geh\u00f6ren w\u00fcrden. Der Antragsteller habe selbst den demokratischen Raum verlassen, weil er die Entscheidung des Verwaltungsrats nicht respektiert habe. Schlie\u00dflich lasse sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Recht des Antragstellers auf freies Schalten und Walten ableiten. Zudem habe das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. April 2021 \u2013 L 10 KR 873\/20 B ER in dem parallelen Verfahren betreffend die Amtsenthebung von Herrn Karl-Werner Lohre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>12.\u00a0den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Juli 2020 abzulehnen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>14.\u00a0die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Antragsteller verteidigt den Beschluss des Sozialgerichts. Es gebe keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die von der Antragsgegnerin behaupteten unbedingten Loyalit\u00e4tspflicht. Das BSG halte entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht bei jedem Handeln gegen die Belange des Versicherungstr\u00e4gers eine Amtspflichtverletzung f\u00fcr gegeben (Hinweis auf Entscheidungen des BSG v. 29. Juni 1979 \u2013 8b RK 4\/79 und 28. Januar 1998 \u2013 B 6 KA 71\/96 B). Auch sei kein konkreter Schaden f\u00fcr die Antragsgegnerin belegt, der durch das in Frage stehende Verhalten eingetreten sein k\u00f6nnte. Die Rechtsauffassung, dass alle Handlungen des Verwaltungsrates nur durch das Kollegialorgan als solches erfolgen d\u00fcrften, stehe im Widerspruch zu \u00a7 5 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin. Die Mitglieder des Verwaltungsrates seien nicht nur den Interessen der Sozialversicherungstr\u00e4ger, sondern auch den Versicherten verpflichtet. Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates eigene Rechte tats\u00e4chlich nur aus der Mitgliedschaft im Kollegialorgan ableiten k\u00f6nne, h\u00e4tte dies zur Folge, dass ein Austausch mit Personen au\u00dferhalb des Verwaltungsrates nur mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verwaltungsrats erfolgen d\u00fcrfe. Eine Informationspflicht gegen\u00fcber dem Kollegialorgan setze eine erfolgte Akteneinsicht voraus. Die Antragsgegnerin wolle ihrem Verwaltungsrat einen Freibrief zur Amtsenthebung missliebiger Mitglieder ausstellen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr eine Amtspflichtverletzung sei nicht das Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Erlaubnis, sondern das Verbot einer Handlung. Das Gesuch auf Akteneinsicht sei von der StPO und anderen Normen gedeckt. Es sei auch keine Informationsasymmetrie entstanden, da er &#8211; der Antragsteller &#8211; keine Akteneinsicht erhalten und dem Verwaltungsrat damit keine Informationen vorenthalten habe. Die Mitglieder des Verwaltungsrats d\u00fcrften eigene Ermittlungen anstellen. Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung der Staatsanwaltschaft durch Akteneinsichtsgesuche sei nicht zu besorgen. Er \u2013 der Antragsteller \u2013 habe deutlich gemacht, dass er den Antrag auf Akteneinsicht als Mitglied des Verwaltungsrats und nicht f\u00fcr den Verwaltungsrat als Kollegialorgan gestellt habe. Eine Amtsanma\u00dfung k\u00f6nne ihm damit gerade nicht vorgeworfen werden. Au\u00dferdem m\u00fcsse Meinungsfreiheit auch gegen\u00fcber dem Verwaltungsrat m\u00f6glich sein. Es bleibe unklar, gegen welchen Beschluss des Verwaltungsrates er \u2013 der Antragsteller \u2013 versto\u00dfen haben solle, zumal er bereits im Verwaltungsrat seine Zweifel an ausreichender Information \u00fcber das Ermittlungsverfahren ge\u00e4u\u00dfert habe. Die Bedenken seien dadurch best\u00e4tigt worden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen zu den Vorg\u00e4ngen nunmehr weiter ausgedehnt habe. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2021 sei rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>16.\u00a0F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>17.\u00a0Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2020 hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2020 erhobenen Widerspruchs angeordnet.<\/p>\n<p>18.\u00a0Nach \u00a7 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz \u2013 SGG \u2013 kann das Gericht der Hauptsache in den F\u00e4llen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Vorschrift erfasst auch Gestaltungen, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entf\u00e4llt, weil die den Verwaltungsakt erlassene Stelle gem\u00e4\u00df \u00a7 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG seine sofortige Vollziehung angeordnet hat (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., \u00a7 86b Rn. 5). So liegt es auch hier, selbst wenn der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin in seinem Bescheid vom 20. Juli 2020 die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf \u00a7 59 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gest\u00fctzt hat. Nach dieser Norm kann ebenso wie nach \u00a7 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung durch eine besondere Entscheidung derjenigen Stelle angeordnet werden, welche den fraglichen Verwaltungsakt erlassen hat. \u00a7 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist damit eine mit \u00a7 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG strukturell vergleichbare Regelung, die lediglich auf den Sonderfall einer Amtserhebung zugeschnitten ist.<\/p>\n<p>19.\u00a0Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den F\u00e4llen des \u00a7 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (Vgl. etwa Beschluss des LSG Schleswig-Holstein v. 25. Juni 2012 \u2013 L 5 KR 81\/12 B ER \u2013 juris Rn 14). Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorschrift des \u00a7 86a Abs. 3 Satz 2 SGG. Im \u00dcbrigen gibt der Gesetzgeber in \u00a7 86b Abs. 1 SGG nicht ausdr\u00fccklich vor, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben \u00fcber die Anordnung, Aussetzung oder Wiederherstellung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist. Wenn der Gesetzgeber aber wie in den F\u00e4llen des \u00a7 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit der sofortigen Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung anerkennt, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl \u00fcber ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist. Aber zumindest in den F\u00e4llen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung muss die Vollziehung ausgesetzt werden, weil dann kein \u00f6ffentliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Entscheidung erkennbar ist. Zu unterbleiben hat die Aussetzung dagegen, wenn der gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Dann gibt es n\u00e4mlich keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber f\u00fcr richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen, in denen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabw\u00e4gung an (BT-Drs 11\/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten in der Sache sind, desto mehr muss f\u00fcr den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz blo\u00dfer Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ma\u00dfnahme ungeachtet der vom Gesetzgeber zugelassenen sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs angeordnet werden kann (vgl. zum ganzen Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., \u00a7 86b Rn 12f mit weit. Nachw.). Hier indessen ist zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 20. Juli 2020 nicht unmittelbar auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, sondern Folge der erst vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zus\u00e4tzlich angeordneten sofortigen Vollziehung ist. Das Gesetz hat die sofortige Vollziehung einer Amtsenthebung in \u00a7 59 Abs. 3 Satz 2 SGB V als weitere besondere Entscheidung ausgestaltet, so dass deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngt. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers k\u00e4me dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Aus einem solchen besonderen Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis ergibt sich, dass im Zweifel das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verf\u00fcgung zur\u00fcckzustehen hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., \u00a7 86b Rn 12d).<\/p>\n<p>20.\u00a0Bei Beachtung dieser Ma\u00dfst\u00e4be musste der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg haben. Die mit dem Widerspruch angegriffene Amtsenthebung ist nicht offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig. Der Senat h\u00e4lt in der Hauptsache ein Obsiegen des Antragstellers eher f\u00fcr wahrscheinlich als ein Unterliegen. Auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung ist nicht unzweifelhaft. Deswegen muss es in der Sache bei dem eigentlichen gesetzlichen Grundsatz verbleiben, wonach der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausschlussentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Entsprechend war der Beschluss des Sozialgerichts zu best\u00e4tigen, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet worden ist.<\/p>\n<p>21.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr die Amtsenthebung des Antragstellers durch den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid ist \u00a7 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans von seinem Amt zu entheben, wenn es in grober Weise gegen seine Amtspflichten versto\u00dfen hat. Diese Vorschrift ist auf die Mitglieder des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin anzuwenden. Die Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse, auf die \u00a7 35a Abs. 1 SGB IV Anwendung findet. Nach \u00a7 31 Abs. 3a SGB IV ist bei ihr abweichend von \u00a7 31 Abs. 1 SGB IV als Selbstverwaltungsorgan nicht eine Vertreterversammlung, sondern ein Verwaltungsrat zu bilden. Das dem Antragsgegner vorgeworfene Verhalten ist aber nicht eindeutig als grober Versto\u00df gegen die ihm obliegenden Amtspflichten zu werten. Auf die Frage, ob die Amtsenthebung bereits formell rechtswidrig war, weil \u00fcber sie in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung entschieden worden ist, kommt es demnach nicht an.<\/p>\n<p>22.\u00a0Der Antragsteller hat zwar als Mitglied des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin gegen seine Amtspflichten versto\u00dfen, als er sich am 10. Februar 2020 zusammen mit seinem Fraktionskollegen Herrn L schriftlich an die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Akteneinsicht gewandt hat. Die Amtspflichten der Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen von Sozialversicherungen ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Versicherungstr\u00e4ger und der den Organmitgliedern im Rahmen der Selbstverwaltung einger\u00e4umten Rechtsstellung (BSG v. 29. Juni 1979 \u2013 8b RK 4\/79 \u2013 juris Rn. 18). Insbesondere gibt es die Amtspflicht der Organmitglieder zum rechtm\u00e4\u00dfigen Handeln im Zusammenhang mit den ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben (Palsherm in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., \u00a7 59 Rn 25). Diese Amtspflicht hat der Antragsteller mit der Absendung des Schreibens vom 10. Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft Berlin verletzt. Dieses Schreiben ist von dem Antragsteller nicht als Privatperson formuliert worden, sondern im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied. Das Schreiben weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass der Antragsteller stellvertretender Fraktionssprecher der gr\u00f6\u00dften Fraktion im Verwaltungsrat der Antragsgegnerin sei und dass die Akteneinsicht zur Wahrnehmung der dem Verwaltungsrat obliegenden Aufsichtspflicht \u00fcber den Vorstand beantragt werde.<\/p>\n<p>23.\u00a0Mit dem Akteneinsichtsgesuch hat der Antragsteller die ihm obliegende Amtspflicht zu rechtm\u00e4\u00dfigem Handeln verletzt, weil nach \u00a7 35a SGB IV bei Ersatzkassen nur der Vorstand die Krankenkasse gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertritt, soweit Gesetz und sonstiges f\u00fcr die Krankenkasse geltendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Entsprechend setzt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Auftretens des Antragstellers f\u00fcr die Antragsgegnerin gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Erm\u00e4chtigung voraus. Weder aus dem Gesetz noch aus den Satzungen der Antragsgegnerin einschlie\u00dflich der Gesch\u00e4ftsordnung des Verwaltungsrats ergibt sich aber, dass eine Fraktion des Verwaltungsrats oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats nach au\u00dfen hin mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wird und deswegen f\u00fcr sich selbst oder f\u00fcr die Antragsgegnerin handlungsf\u00e4hig ist. Der gesetzliche Auftrag in \u00a7 197 SGB V erfasst den Verwaltungsrat als Organ und betrifft ihn in seinem Innenverh\u00e4ltnis zu den sonstigen Organen der Krankenkasse. Selbst wenn aus dieser Vorschrift f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle eine Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats f\u00fcr die Krankenkasse auch nach au\u00dfen hin folgen sollte, betr\u00e4fe sie doch nur den Verwaltungsrat als Organ und nicht seine Fraktionen oder seine einzelnen Mitglieder. Die GO des Veraltungsrats der Antragsgegnerin regelt in ihren \u00a7\u00a7 11 bis 15 die Stellung der Fraktionen und der Mitglieder des Verwaltungsrates. Diesen werden aber nur Rechtspositionen nach innen einger\u00e4umt, wohingegen \u00a7 13 Abs. 2 GO ausdr\u00fccklich bestimmt, dass den erforderlichen Schriftverkehr des Verwaltungsrats nach au\u00dfen hin der Vorsitzende des Verwaltungsrats bzw. dessen Vertreter f\u00fchren. Dagegen kann nicht erfolgreich eingewandt werden, dass der Antragsteller ausdr\u00fccklich nicht f\u00fcr den Verwaltungsrat als Organ aufgetreten ist und dass ein Antrag auf Akteneinsicht gem. \u00a7 475 StPO von Jedermann gestellt werden k\u00f6nne, \u00fcber dessen Berechtigung dann die Staatsanwaltschaft entscheide. Der Antragsgegner ist gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft f\u00fcr die gr\u00f6\u00dfte Fraktion des Verwaltungsrats oder zumindest als einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats aufgetreten. Damit hat der Antragsteller zwar nicht seine Erm\u00e4chtigung durch den Verwaltungsrat behauptet, sich aber als ein nach au\u00dfen hin handlungsf\u00e4higes (Teil-)Organ der Antragstellerin dargestellt, obwohl diese Rechtsposition weder ihm noch der Fraktion zukommt, der er angeh\u00f6rt. Darin liegt ein Versto\u00df gegen die ihn treffende Pflicht zum rechtm\u00e4\u00dfigen Handeln im Zusammenhang mit seinem Amt. Er ist gerade nicht als Privatperson bei der Staatsanwaltschaft aufgetreten, sondern wollte das Gewicht seines Amtes in die Waagschale werfen, um die von ihm f\u00fcr n\u00f6tig angesehenen Informationen zu erlangen. Er war aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht berechtigt, nach au\u00dfen hin f\u00fcr die Antragstellerin aufzutreten.<\/p>\n<p>24.\u00a0Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller dagegen vor, dass er mit seinem Auskunftsersuchen auch einer bereits gegenteilig getroffenen Entscheidung des Verwaltungsrats zuwider gehandelt habe. Nach dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates vom 26. Juni 2020 ist erst auf dieser Sitzung und damit nach dem Schreiben vom 10. Februar 2020 der Antrag abgelehnt worden, allen Mitgliedern des Verwaltungsrates Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>25.\u00a0Indessen ist fraglich, ob in dem Schreiben vom 10. Februar 2020 auch ein grober Versto\u00df gegen die Amtspflichten lag, der erst die Grundlage einer Amtsenthebung sein kann. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung (BSG v. 29. Juni 1979 \u2013 8b RK 4\/79) hat den Begriff der groben Pflichtverletzung dahingehend konkretisiert, dass er nicht notwendig ein schuldhaftes Handeln voraussetze. Indessen ist nicht jede Pflichtverletzung schon als ein grober Versto\u00df anzusehen, der eine Amtsenthebung rechtfertigt. Zus\u00e4tzlich hinzukommen muss, dass der Versto\u00df nach Art und Inhalt in seiner Auswirkung auf die Belange des Versicherungstr\u00e4gers ein erhebliches Gewicht besitzt. Die Amtspflichtverletzung muss unter Inkaufnahme ihrer m\u00f6glichen sch\u00e4dlichen Wirkungen und deren wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr den Versicherungstr\u00e4ger erfolgt sein.<\/p>\n<p>26.\u00a0Weder aus dem mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt l\u00e4sst sich indessen erkennen, dass der dem Antragsteller vorzuwerfende Versto\u00df gravierende nachteilige Folgen f\u00fcr die Antragsgegnerin gehabt haben k\u00f6nnte. Soweit davon die Rede ist, dass bei der Staatsanwaltschaft durch den Antrag Zweifel an der Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin bei der Aufkl\u00e4rung der im Raum stehenden Vorw\u00fcrfe ausgel\u00f6st worden sein k\u00f6nnten, handelt es sich um blo\u00dfe Vermutungen und die Formulierung von M\u00f6glichkeiten, denen kein greifbarer Tatsachenkern zugeordnet worden kann. Zwar muss der dem Versicherungstr\u00e4ger durch die Amtspflichtverletzung zugef\u00fcgte Schaden nicht materieller Natur sein (Palsherm in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., \u00a7 59 Rn 25). Auch die Feststellung eines ideellen Schadens setzt aber mehr voraus als die abstrakte Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft k\u00fcnftig misstrauischer als vorher ermitteln wird. Zu welchen konkreten \u00c4nderungen des Ermittlungsverhaltens der Staatsanwaltschaft es gekommen ist und inwieweit diese auf das von dem Antragsteller formulierte Akteneinsichtsgesuch zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, wird in dem mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid nicht ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>27.\u00a0Stattdessen stellt der Bescheid vom 20. Juli 2020 darauf ab, dass die dem Antragsgegner anzulastende Amtspflichtverletzung das f\u00fcr eine weitere konstruktive Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen der \u00fcbrigen Mitglieder des Verwaltungsrats zerr\u00fcttet habe. Gravierende negative Auswirkungen der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung werden damit nicht in einer Beeintr\u00e4chtigung der Position der Antragsgegnerin nach au\u00dfen verortet, sondern f\u00fcr die interne Arbeitsf\u00e4higkeit des Gremiums gesehen. Der Senat ist zwar nicht der Auffassung, dass jegliche nur interne Folgen ausl\u00f6sende Amtspflichtverletzung nicht als grober Pflichtversto\u00df gewertet werden kann. So w\u00e4re beispielsweise die regelm\u00e4\u00dfige unentschuldigte Nichtteilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats als grobe Amtspflichtverletzung anzusehen (Palsherm in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., \u00a7 59 Rn 25). Indessen besteht bei der Geltendmachung eines Vertrauensverlustes die Gefahr, dass er als Mittel der Mehrheit im Verwaltungsrat missbraucht wird, um aus sonstigen Gr\u00fcnden unliebsam gewordene Mitglieder des Verwaltungsrats ihres Amtes entheben zu k\u00f6nnen. Insoweit kann der Senat nicht unber\u00fccksichtigt lassen, dass der Amtsenthebungsbeschluss im Verwaltungsrat nicht einstimmig, sondern mit einer Mehrheit von einundzwanzig zu neun Stimmen gefasst worden ist.<\/p>\n<p>28.\u00a0Um der missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung eines Vertrauensverlusts entgegen zu wirken, erscheint es dem Senat angemessen, f\u00fcr den Vertrauensentzug einen konkreten Anlass zu fordern, der seinerseits die Amtsenthebung rechtfertigen k\u00f6nnen muss (vgl. Palsherm in jurisPK SGB IV, 3. Aufl., \u00a7 59 Rn 25 mit Fn 74). Allein die Formulierung eines Auskunftsersuchens an die Staatsanwaltschaft, das ohne konkrete Folgen geblieben ist, reicht daf\u00fcr nicht aus. Der Senat unterscheidet sich insoweit zwar von der Rechtsauffassung des LSG Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 21. April 2021 \u2013 L 10 KR 873\/20 B ER. Er sieht sich aber in \u00dcbereinstimmung mit der \u00fcbrigen zwischen den Beteiligten er\u00f6rterten Rechtsprechung zur Amtsenthebung. So hat bereits das LSG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss v. 5. Januar 2005 \u2013 L 4 B 49\/04 KR ER eine grobe Amtspflichtverletzung nicht allein daraus hergeleitet, dass gegen Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften gehandelt worden ist, sondern auf die konkret drohende Gefahr das Eintritts von Handlungsunf\u00e4higkeit der dortigen Krankenkasse hingewiesen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1979 \u2013 8b RK 4\/79 darauf abgestellt, dass das dortige Mitglied des Selbstverwaltungsorgans einer Krankenkasse Mitgliedsverluste mit erheblichen Folgen f\u00fcr die Rentabilit\u00e4t und die Leistungsf\u00e4higkeit der Krankenkasse in Kauf genommen hatte.<\/p>\n<p>29.\u00a0Auch die von der Antragsgegnerin zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern lassen erhebliche Unterschiede zu der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung erkennen: So hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2007 \u2013 20 W 141\/07 (FGPrax 2008, 118) ausgef\u00fchrt, dass alleine die Anma\u00dfung von nichtzustehenden Befugnissen nicht zwangsl\u00e4ufig ein Fehlverhalten beinhalte, das die sofortige Amtsenthebung rechtfertige. F\u00fcr die in dieser Entscheidung auch er\u00f6rterte Frage einer Wiederholungsgefahr weist der Senat darauf hin, dass nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass der Antragsteller nach Kl\u00e4rung der Rechtslage weiterhin Auskunftsersuchen unter Hinweise auf die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin formulieren wird. Das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 14. Oktober 1986 \u2013 3\/11 T 29\/85 (NJW 1987, 505) schlie\u00dflich hat einen erheblichen Vertrauensverlust nicht nur wegen eines verheimlichten Auskunftsersuchens an das Bundeskartellamt, sondern insbesondere deswegen angenommen, weil sich das dortige Aufsichtsratsmitglied zum Sprachrohr dritter Personen gemacht hatte. F\u00fcr eine vergleichbare Sachlage ist vorliegend nichts erkennbar.<\/p>\n<p>30.\u00a0Ist demnach bereits zweifelhaft, ob \u00fcberhaupt ein erheblicher Vertrauensverlust vorliegt, erscheint erst recht zweifelhaft, ob der Vertrauensverlust so gravierend ist, dass er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Amtsenthebung rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>31.\u00a0Nach alledem war die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 197a SGG in Verbindung mit \u00a7 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf \u00a7 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit \u00a7 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Senat hat von einer Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen. Angesichts der zeitlich begrenzten Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (\u00a7 58 Abs. 2 SGB IV) hat die vorliegende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nahezu endg\u00fcltige Wirkung, da nicht zu erwarten ist, dass es zeitnah zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache kommt.<\/p>\n<p>34.\u00a0Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, \u00a7 177 SGG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186&text=Grobe+Amtspflichtverletzung+%E2%80%93+Krankenkasse+%E2%80%93+Verwaltungsratsmitglied+%E2%80%93+Akteneinsichtsgesuch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186&title=Grobe+Amtspflichtverletzung+%E2%80%93+Krankenkasse+%E2%80%93+Verwaltungsratsmitglied+%E2%80%93+Akteneinsichtsgesuch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2186&description=Grobe+Amtspflichtverletzung+%E2%80%93+Krankenkasse+%E2%80%93+Verwaltungsratsmitglied+%E2%80%93+Akteneinsichtsgesuch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. 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