{"id":2183,"date":"2021-07-19T18:19:40","date_gmt":"2021-07-19T18:19:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183"},"modified":"2021-07-19T18:20:42","modified_gmt":"2021-07-19T18:20:42","slug":"2183","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat. Aktenzeichen: OVG 2 A 15.19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 10.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 2 A 15.19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0610.OVG2A15.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4nderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; au\u00dfer Kraft treten; Feststellungsinteresse; Schadensersatzklage; Aufstellungsbeschluss; Zust\u00e4ndigkeit; Bezirksamt; Bezirksverordnetenversammlung; Ersetzungsbefugnis; Planung; Sicherung; Konkretheit; Planungsziel; Kindertagesst\u00e4tte; Gemeinwohlbelang; Eigentumsgrundrecht; Erforderlichkeit; Angemessenheit; Negativplanung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Verordnung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre 4-68\/30 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, vom 27. M\u00e4rz 2018, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin 2018, S. 196, und die Verordnung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre 4-68\/30 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, vom 26. Juni 2018, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin 2018, S. 480, unwirksam waren.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ver\u00e4nderungssperre und deren Verl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Sie ist Eigent\u00fcmerin des ca. 5.860 m\u00b2 gro\u00dfen Grundst\u00fccks C&#8230; in Berlin-Charlottenburg, Ortsteil Wilmersdorf (Grundbuch von Wilmersdorf, Blatt 2&#8230;, Flur 2&#8230;, Flurst\u00fccke 2&#8230; und 8&#8230;). Das Grundst\u00fcck liegt im Blockinnenbereich des sog. M&#8230; (auch W&#8230; genannt), bei dem es sich um ein st\u00e4dtebauliches Ensemble handelt. Es umfasst die S&#8230; am L&#8230; sowie eine aus mehreren Wohngeb\u00e4uden bestehende Blockrandbebauung. Ein Teil der Geb\u00e4ude wurde Anfang der 1930er-Jahre nach Pl\u00e4nen des Architekten E&#8230; errichtet. Diese Geb\u00e4ude sind als Gesamtanlage in der Berliner Denkmalliste erfasst. Auf dem Grundst\u00fcck der Antragstellerin befinden sich mehrere ehemalige Tennispl\u00e4tze, die im Jahr 2007 stillgelegt wurden und seitdem brachliegen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Antragstellerin plant, im Bereich der ehemaligen Tennispl\u00e4tze zwei gr\u00f6\u00dfere Wohngeb\u00e4ude und ein kleineres Wohngeb\u00e4ude im s\u00fcdlichen Bereich des Grundst\u00fccks zu errichten. Insgesamt sollen so auf dem Grundst\u00fcck der Antragstellerin 40 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfl\u00e4che von 7.167 m\u00b2 entstehen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Im M\u00e4rz 2014 informierte die Antragstellerin den Antragsgegner \u00fcber ihre Pl\u00e4ne zur Bebauung des Grundst\u00fccks. Im Jahr 2015 fand in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbeh\u00f6rde des Bezirks und dem Landesdenkmalamt ein Gutachterverfahren in Bezug auf die Bebauung des Grundst\u00fccks statt. Der in diesem Verfahren ausgew\u00e4hlte Entwurf ist Grundlage des Vorhabens der Antragstellerin.<\/p>\n<p>5.\u00a0Am 21. M\u00e4rz 2016 beantragte die Antragstellerin, ihr die f\u00fcr ihr Vorhaben erforderlichen bauplanungsrechtlichen Ausnahmen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans sowie eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Am 29. Juni 2016 gab der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts eine positive Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des Wohnbauvorhabens der Antragstellerin ab und stimmte der Erteilung der beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen zu. Gleichwohl gew\u00e4hrte der Antragsgegner die begehrten Ausnahmen und die denkmalrechtliche Genehmigung in der Folgezeit nicht.<\/p>\n<p>7.\u00a0Vielmehr ersuchte die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: BVV) das Bezirksamt mit Beschluss vom 15. September 2016, f\u00fcr das Grundst\u00fcck ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang wurde die zust\u00e4ndige Stelle um Angabe der \u201eaktuellen Bedarfszahlen f\u00fcr die Kindertagesbetreuung\u201c gebeten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 teilte die Abteilung Jugend, Familie, Schule, Sport und Umwelt mit, dass sich in der ma\u00dfgeblichen Bezirksregion H&#8230; bis zum Sommer 2020 ein Platzdefizit von \u201e-177 Pl\u00e4tze(n)\u201c ergeben werde. Weiter hie\u00df es dort: \u201eF\u00fcr einen solit\u00e4ren Kitabau werden ca. 3.000 bis 3.200 qm vom Grundst\u00fcck ben\u00f6tigt.\u201c<\/p>\n<p>8.\u00a0Nachdem das Bezirksamt rechtliche Bedenken gegen die von der BVV in Aussicht genommene Planung vorgebracht hatte, beschloss die BVV am 13. Juli 2017 \u201ein Ersetzung des BA Beschlusses vom 18.04.2017\u201c, einen Bebauungsplan f\u00fcr das fragliche Grundst\u00fcck aufzustellen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fcr den Aufstellungsbeschluss f\u00fchrte der Antragsgegner aus, das wesentliche Ziel der Planung sei \u201edie Festsetzung einer Gemeinbedarfsfl\u00e4che zur Nutzung als Kindertagesst\u00e4tten-Standort sowie die Sicherung einer \u00f6ffentlich nutzbaren Durchwegung auf dem Plangebiet\u201c. Weiter hie\u00df es in der Beschlussbegr\u00fcndung: \u201eIn die Pr\u00fcfung sollen dann auch weitere Gemeinbedarfsbed\u00fcrfnisse eingehen, die sich aus dem aktuellen Entwurf des Infrastrukturkonzepts f\u00fcr den Bezirk ergeben, das voraussichtlich bis September 2020 vom Bezirksamt beschlossen wird.\u201c Das Bezirksamt wurde aufgefordert, unmittelbar nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses eine Ver\u00e4nderungssperre f\u00fcr das Plangebiet zu beschlie\u00dfen und der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.<\/p>\n<p>9.\u00a0In Bezug auf die von ihr begehrten Ausnahmen und die erstrebte denkmalrechtliche Erlaubnis erhob die Antragstellerin am 8. November 2017 Unt\u00e4tigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin. Diese ist dort unter dem Gesch\u00e4ftszeichen VG 19 K 664.17 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>10.\u00a0In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss der BVV im Amtsblatt f\u00fcr Berlin bekannt gemacht. Anschlie\u00dfend, am 9. Januar 2018, beschloss das Bezirksamt die Vorlage einer Ver\u00e4nderungssperre f\u00fcr das Grundst\u00fcck C&#8230;. Diese Ver\u00e4nderungssperre beschloss die BVV am 22. Februar 2018 als Rechtsverordnung (\u201eVer\u00e4nderungssperre 4-68\/30\u201c). Sie wurde auf Grundlage eines Beschlusses des Bezirksamts vom 27. M\u00e4rz 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. April 2018 verk\u00fcndet. Mit Rechtsverordnung vom 26. Juni 2018, bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. Juli 2018, verl\u00e4ngerte das Bezirksamt anschlie\u00dfend die Ver\u00e4nderungssperre um ein Jahr. \u00a7 4 bzw. \u00a7 2 der genannten Verordnungen lautete: \u201eWer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Baugesetzbuches innerhalb eines Jahres seit der Verk\u00fcndung dieser Verordnung \u2026 geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begr\u00fcnden soll, ist darzulegen. Nach \u00a7 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Baugesetzbuches wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich\u2026\u201c<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit am 8. April 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin sinngem\u00e4\u00df beantragt, die Verordnung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre sowie die Verordnung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren. Zur Begr\u00fcndung hat sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 ausgef\u00fchrt, mehrere Rechtsgutachten seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihr beantragten Ausnahmen und die denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen seien und sich der Antragsgegner anderenfalls schadensersatzpflichtig mache. Die Normenkontrolle sei begr\u00fcndet. Es fehle bereits an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss des zust\u00e4ndigen Organs. Die BVV sei nicht berechtigt gewesen, die Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das Grundst\u00fcck der Antragstellerin zu beschlie\u00dfen. Denn der Erlass von Aufstellungsbeschl\u00fcssen f\u00fcr bezirkliche Planungen obliege allein den Bezirks\u00e4mtern. Au\u00dferdem diene die Ver\u00e4nderungssperre nicht der Sicherung einer Planung. Das Bebauungsplanverfahren sei nur vorgeschoben, um ihr Bauvorhaben zu verhindern. Das Bezirksamt habe das Ersuchen, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu Recht abgelehnt, weil das im Beschluss der BVV formulierte Planungsziel der Sicherung eines Standorts f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte nicht abschlie\u00dfend sein k\u00f6nne. Der zu pr\u00fcfende Standort w\u00fcrde n\u00e4mlich nur eine Teilfl\u00e4che des betroffenen Grundst\u00fcckes in Anspruch nehmen. Auch seien seit der Bekanntmachung der Ver\u00e4nderungssperre und ihrer Verl\u00e4ngerung keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden, um der Aufstellung eines Bebauungsplans f\u00fcr das Grundst\u00fcck n\u00e4her zu kommen. Au\u00dferdem lasse die vorgebliche Planung des Bezirks das gebotene Mindestma\u00df an Konkretisierung vermissen. Die Planungsunterlagen lie\u00dfen nicht erkennen, wie sich der Antragsgegner die angeblich angestrebte Ausweisung des 5.860 m\u00b2 gro\u00dfen Privatgrundst\u00fccks als Gemeinbedarfsfl\u00e4che im Einzelnen vorstelle, zumal der angebliche Bedarf an Kita-Pl\u00e4tzen durch nichts belegt sei und ggf. auf landeseigenen Fl\u00e4chen gedeckt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 16. April 2021 mitgeteilt, dass eine weitere Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre nicht erfolgt sei.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23. April 2021 erg\u00e4nzend vorgetragen, sie beabsichtige, einen Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner nach \u00a7 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gerichtlich geltend zu machen. Eine solche Amtshaftungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Ver\u00e4nderungssperre und ihre Verl\u00e4ngerung h\u00e4tten zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung ihres Bauvorhabens gef\u00fchrt, wodurch ihr entsprechend hohe finanzielle Sch\u00e4den entstanden seien. W\u00e4ren die beantragten planungsrechtlichen Ausnahmen und die denkmalrechtliche Erlaubnis ohne Verz\u00f6gerung durch den Antragsgegner erteilt worden, h\u00e4tte sie bereits im Herbst des Jahres 2016 mit der Errichtung ihres Vorhabens beginnen k\u00f6nnen. Das Vorhaben w\u00e4re, einen \u00fcblichen Bauablauf unterstellt, dann sp\u00e4testens im Oktober 2018 fertiggestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt h\u00e4tte sie &#8211; wenn man von einer durchschnittlichen Kaltmiete in H\u00f6he von nur 12 Euro\/m\u00b2 ausgehe &#8211; Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen innerhalb der Geb\u00e4ude in H\u00f6he von 1.034.784 Euro pro Jahr erzielen k\u00f6nnen. Die H\u00f6he des im Rahmen des geplanten Amtshaftungsprozesses angestrebten Schadenersatzes lasse sich jedoch noch nicht abschlie\u00dfend beziffern, da die Verz\u00f6gerung des Bauvorhabens durch den Antragsgegner andauere. Gehe man davon aus, dass das Vorhaben ohne verz\u00f6gerte Bescheidung der Ausnahmeantr\u00e4ge sp\u00e4testens im Oktober 2018 fertiggestellt worden w\u00e4re und die einzelnen Wohnungen ab diesem Zeitpunkt vermietet worden w\u00e4ren, w\u00e4ren ihr f\u00fcr den Zeitraum der verz\u00f6gerten Fertigstellung bisher Mieteinnahmen in H\u00f6he ca. 2,6 Mio. Euro entgangen (7.186 m\u00b2 Gesamtwohnfl\u00e4che x 12 Euro\/m\u00b2 Durchschnittskaltmiete x 30 Monate Verz\u00f6gerungszeitraum), die sie im Rahmen des angestrebten Amtshaftungsanspruchs als Schaden geltend machen werde. Au\u00dferdem werde die rechtswidrige Verz\u00f6gerung des Bauvorhabens zu deutlich h\u00f6heren Baukosten f\u00fchren. Gehe man von einer durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Steigerung des Baukostenniveaus von f\u00fcnf Prozent aus, was den Steigerungsraten der letzten Jahre entspreche, sei mit Blick auf das Vorhaben der Antragstellerin mit einer Steigerung der von ihr im Genehmigungsfreistellungsverfahren angegebenen Baukosten von 19.444.600 Euro um ca. 5 Millionen Euro auszugehen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0festzustellen, dass die Verordnung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre 4-68\/30 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, vom 27. M\u00e4rz 2018 und die Verordnung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre 4-68\/30 vom 26. Juni 2018 unwirksam waren.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>17.\u00a0den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Er tr\u00e4gt vor, die Ver\u00e4nderungssperre sei wirksam gewesen. Die Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass h\u00e4tten in Anbetracht der geringen Gr\u00f6\u00dfe des Plangebiets vorgelegen. Es reiche aus, dass eine Vorstellung \u00fcber die k\u00fcnftige Art der baulichen Nutzung vorgelegen habe.<\/p>\n<p>19.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Aufstellungsvorg\u00e4nge der Ver\u00e4nderungssperre und des Bebauungsplans 4-68 sowie die Akte VG 19 K 664.17 nebst Verwaltungsvorg\u00e4ngen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>20.\u00a0Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.<\/p>\n<p>21.\u00a01. Er ist in der zuletzt gestellten Fassung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>22.\u00a0a. Die Jahresfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bez\u00fcglich der Ver\u00e4nderungssperre und ihrer Verl\u00e4ngerung eingehalten.<\/p>\n<p>23.\u00a0Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die urspr\u00fcngliche Ver\u00e4nderungssperre und ihre Verl\u00e4ngerung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 &#8211; 4 CN 16.03 &#8211; juris Rn. 16), so dass es f\u00fcr die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Rechtsverordnung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 &#8211; OVG 10 S 35.15 &#8211; juris Rn. 6). Insoweit h\u00e4tte die Normenkontrolle vorliegend bis zum 17. Juli 2019 erhoben werden m\u00fcssen. Das war der Fall.<\/p>\n<p>24.\u00a0Nichts anderes g\u00e4lte aber auch, wenn f\u00fcr die Berechnung der Frist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Bekanntmachung der (Ausgangs-)Ver\u00e4nderungssperre abgestellt w\u00fcrde. Auch in diesem Fall w\u00e4re der Eingang des Normenkontrollantrags am 8. April 2019 als rechtzeitig anzusehen. Die Ver\u00e4nderungssperre ist n\u00e4mlich im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. April 2018 bekannt gegeben worden. Die Jahresfrist endete gem\u00e4\u00df \u00a7 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des 8. April 2019, weil es sich bei dem 7. April 2019 um einen Sonntag handelte.<\/p>\n<p>25.\u00a0b. Als Eigent\u00fcmerin des \u00fcberplanten Grundst\u00fccks ist die Antragstellerin nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grunds\u00e4tzlich antragsbefugt. Denn sie ist durch die Einschr\u00e4nkungen der Baufreiheit, die die Ver\u00e4nderungssperre begr\u00fcndet, unmittelbar in ihrer durch Art. 14 GG gesch\u00fctzten Rechtsstellung betroffen.<\/p>\n<p>26.\u00a0c. Dass die Ver\u00e4nderungssperre zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits au\u00dfer Kraft getreten war, steht der Zul\u00e4ssigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen.<\/p>\n<p>27.\u00a0aa. Die Antragstellerin hat ihren Antrag dahin umgestellt, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der Ver\u00e4nderungssperre und ihrer Verl\u00e4ngerung begehrt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn in dem \u00dcbergang auf den Feststellungsantrag liegt eine zul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung des urspr\u00fcnglichen Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>28.\u00a0bb. Durch das Au\u00dferkrafttreten der Ver\u00e4nderungssperre ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht nachtr\u00e4glich entfallen.<\/p>\n<p>29.\u00a0(1) Tritt eine Norm w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit eines zul\u00e4ssigen Normenkontrollantrags au\u00dfer Kraft, so liegt eine nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtliche Beschwer gleichwohl vor, wenn derjenige, der das Normenkontrollverfahren eingeleitet hat, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ung\u00fcltig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 &#8211; 4 N 1.83 &#8211; juris Rn. 7 ff., 11; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019 &#8211; OVG 2 A 23.17 &#8211; EA S. 6; VGH M\u00fcnchen, Urteil vom 26. Februar 2021 &#8211; 1 N 18.899 &#8211; juris Rn. 12). Ein solches Interesse besteht u.a. dann, wenn die begehrte Feststellung pr\u00e4judizielle Wirkung f\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gest\u00fctzten beh\u00f6rdlichen Verhaltens und damit f\u00fcr in Aussicht genommene Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche haben kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen oder einer Entsch\u00e4digung muss dergestalt ernsthaft beabsichtigt sein, dass eine entsprechende Klage bereits anh\u00e4ngig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Au\u00dferdem m\u00fcssen konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadensh\u00f6he gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019, a.a.O., EA S. 8). Schlie\u00dflich darf der in Aussicht genommene Entsch\u00e4digungs- oder Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., Rn. 12).<\/p>\n<p>30.\u00a0(2) Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin gegeben.<\/p>\n<p>31.\u00a0(a) Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan, dass sie ernsthaft beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner nach \u00a7 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gerichtlich geltend zu machen. Durchgreifende Zweifel am Bestehen einer solchen Absicht bestehen nicht. Der Aufstellungsvorgang enth\u00e4lt mehrere gutachterliche Stellungnahmen, die einer Schadensersatzklage der Antragstellerin Erfolgsaussichten bescheinigen. Gr\u00fcnde, die die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnten, die Antragstellerin werde auf etwaige ihr zustehende Schadensersatzzahlungen verzichten, sind nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>32.\u00a0(b) Die Antragstellerin hat konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Schadensh\u00f6he gemacht. Sie hat vorgetragen, sie h\u00e4tte die von ihr im Falle einer zeitnahen Genehmigungs- bzw. Ausnahmeerteilung bereits vor einiger Zeit fertiggestellten Wohnungen vermietet und substantiiert dargelegt, welche Mieteinnahmen sie in diesem Falle h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem hat sie vorgetragen, inwieweit ihr Bauvorhaben aufgrund einer Erh\u00f6hung der Baukosten durch die Verz\u00f6gerung teurer werden wird. Der Antragsgegner ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>33.\u00a0Soweit er in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Ansicht ge\u00e4u\u00dfert hat, bei der Schadensermittlung sei eine zwischenzeitlich eingetretene Grundst\u00fcckswerterh\u00f6hung schadensmindernd zu ber\u00fccksichtigen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine &#8211; unterstellte &#8211; Grundst\u00fcckswerterh\u00f6hung die H\u00f6he der von der Antragstellerin genannten Schadenspositionen vermindern w\u00fcrde. Die H\u00f6he von Mieteinnahmen und Baukosten ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen, wobei die vertraglichen Konditionen regelm\u00e4\u00dfig in keinem direkten Zusammenhang mit dem Wert des jeweiligen Grundst\u00fccks stehen.<\/p>\n<p>34.\u00a0Dass die Antragstellerin die H\u00f6he eines Schadensersatzanspruchs noch nicht abschlie\u00dfend beziffern kann, ist nachvollziehbar und steht der Zul\u00e4ssigkeit eines Feststellungsantrags nicht entgegen.<\/p>\n<p>35.\u00a0(c) Die von der Antragstellerin in Aussicht genommene Schadensersatzklage ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Dies w\u00e4re zwar der Fall, wenn die von der Antragstellerin beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und die denkmalrechtliche Genehmigung unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Ver\u00e4nderungssperre offensichtlich nicht erteilt werden d\u00fcrften. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, in eine eingehende Bewertung des Vorbringens der Beteiligten \u00fcber die Begr\u00fcndetheit oder Unbegr\u00fcndetheit einer Schadensersatz- oder Entsch\u00e4digungsklage einzutreten.Nur wenn es f\u00fcr das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt, dass eine solche Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtlos ist, fehlt f\u00fcr die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse (vgl. BVerwG, a.a.O.). Gemessen hieran ist der Antragstellerin das geltend gemachte Feststellungsinteresse nicht abzusprechen.<\/p>\n<p>36.\u00a0(aa) Dass die Antragstellerin die von ihr begehrte denkmalrechtliche Genehmigung offensichtlich nicht erhalten k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Hiergegen spricht bereits, dass das Bauvorhaben der Antragstellerin nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin von den zust\u00e4ndigen Stellen des Antragsgegners zun\u00e4chst im Wesentlichen denkmalrechtlich gebilligt worden ist. Au\u00dferdem erweist sich die denkmalrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Antragstellerin nach Aktenlage als nicht eindeutig. Insoweit muss zun\u00e4chst gekl\u00e4rt werden, ob die Tennispl\u00e4tze Teil des Denkmalbereichs sind oder ob es f\u00fcr die Bebauung ma\u00dfgeblich (nur) auf den Umgebungsschutz von Denkmalen ankommt. Sodann bedarf es einer genaueren Betrachtung u.a. der ma\u00dfgeblichen Denkmalkategorien. Dass eine solche Pr\u00fcfung offensichtlich zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen m\u00fcsste, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>37.\u00a0(bb) Auch die Erteilung der beantragten bauplanungsrechtlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58, des \u00a7 8 Nr. 18 BO 58 und des \u00a7 7 Nr. 13 Satz 2 i.V.m. Nr. 15 BO 58 scheidet nicht offensichtlich aus. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf \u00a7 8 Nr. 2 BO 58, \u00a7 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58, \u00a7 7 Nr. 14 und \u00a7 31 Abs. 1 BauGB. Danach kommt es darauf an, ob den Ausnahmen keine st\u00e4dtebauliche Gr\u00fcnde entgegenstehen bzw. ob die bauliche Nutzung im Rahmen der Geschossfl\u00e4chenzahl liegt. Die Antragstellerin macht geltend, diese Voraussetzungen seien gegeben. Schon die vorhandene Bebauung widerspreche dem Prinzip der Freihaltung des Innenraums nachhaltig und bei einer ausnahmsweise nach \u00a7 8 Nr. 2 BO 58 zugelassenen \u00dcberschreitung der Bebauungstiefe f\u00fcr Grundst\u00fccke oder Geb\u00e4udeteile in r\u00fcckw\u00e4rtigen Grundst\u00fccksbereichen gelte wieder die offene Bauweise. Au\u00dferdem halte das Vorhaben auch bei sechs Vollgeschossen die Geschossfl\u00e4chenzahl von 1,5 ein. Dementsprechend ist der Antragsgegner &#8211; den von ihm eingeholten Rechtsgutachten folgend (vgl. Bl. 166 ff. und Bl. 196 ff. BA zu Bl. 319 des Verfahrens VG 19 K 664.17) &#8211; zun\u00e4chst selbst davon ausgegangen, dass die beantragten Ausnahmen zu erteilen seien (vgl. z.B. Bl. 3 des Aufstellungsvorganges des Bebauungsplans). Hiervon hat das Bezirksamt in der Folgezeit ersichtlich nur mit R\u00fccksicht auf die BVV und das von ihr vorangetriebene Bauplanungsverfahren Abstand genommen. Davon, dass die Ausnahmen offensichtlich nicht erteilt werden k\u00f6nnten, kann angesichts dessen nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>38.\u00a0(d) Der Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsbegehrens der Antragstellerin kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass es an einem \u201eauf die Norm gest\u00fctzten\u201c Verhalten des Antragsgegners fehle (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Zwar ist dem Antragsgegner in erster Linie die Unt\u00e4tigkeit in Bezug auf die beantragten Ausnahmen und die denkmalrechtliche Genehmigung vorzuwerfen, die unabh\u00e4ngig von dem Au\u00dferkrafttreten der (verl\u00e4ngerten) Ver\u00e4nderungssperre fortdauert. Diese Unt\u00e4tigkeit hat der Antragsgegner jedoch zun\u00e4chst auch mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Ver\u00e4nderungssperre gerechtfertigt. Dem Aufstellungsvorgang der Ver\u00e4nderungssperre kann n\u00e4mlich entnommen werden, dass dem Antragsgegner daran gelegen war, sich in dem Verfahren VG 19 K 664.17 auf die Existenz der Ver\u00e4nderungssperre st\u00fctzen zu k\u00f6nnen (\u201eDie Ver\u00e4nderungssperre zum W&#8230; muss binnen der Klageerwiderungsfrist erlassen werden\u201c, vgl. Bl. 4 des Aufstellungsvorgangs zur Ver\u00e4nderungssperre). Das Risiko, in Bezug auf die bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und die denkmalrechtliche Genehmigung ohne Rechtfertigung durch eine Ver\u00e4nderungssperre schlicht unt\u00e4tig zu bleiben, war ihm erkennbar zu hoch.<\/p>\n<p>39.\u00a0Unabh\u00e4ngig hiervon erschiene es ohne die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung des Senats nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner in einem k\u00fcnftigen Schadensersatzprozess damit rechtfertigen k\u00f6nnte, dass das Unterlassen der Erteilung der begehrten Ausnahmen sowie der denkmalrechtlichen Genehmigung w\u00e4hrend der Dauer der G\u00fcltigkeit der Ver\u00e4nderungssperre nicht rechtswidrig gewesen sei, weil das Grundst\u00fcck in dieser Zeit ohnehin nicht in der vorgesehenen Weise h\u00e4tte bebaut werden d\u00fcrfen. Die Entscheidung des Senats \u00fcber den gestellten Feststellungsantrag kann einer solchen Argumentation die Grundlage entziehen.<\/p>\n<p>40.\u00a02. Der Feststellungsantrag ist begr\u00fcndet. Die in Rede stehende Ver\u00e4nderungssperre und ihre Verl\u00e4ngerung waren unwirksam.<\/p>\n<p>41.\u00a0a. Die Ver\u00e4nderungssperre 4-68\/30 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Wilmersdorf, vom 27. M\u00e4rz 2018 litt unter beachtlichen Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit f\u00fchrten.<\/p>\n<p>42.\u00a0aa. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erlass der Ver\u00e4nderungssperre war \u00a7 14 Abs. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss \u00fcber die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung f\u00fcr den k\u00fcnftigen Planbereich eine Ver\u00e4nderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschlie\u00dfen, dass Vorhaben im Sinne des \u00a7 29 BauGB nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>43.\u00a0bb. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lagen die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 BauGB nicht vollst\u00e4ndig vor.<\/p>\n<p>44.\u00a0(1) Anders als die Antragstellerin meint stand der Wirksamkeit der Ver\u00e4nderungssperre allerdings nicht schon entgegen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver\u00e4nderungssperre kein wirksamer Aufstellungsbeschluss existierte.<\/p>\n<p>45.\u00a0(a) Zwar ist der Einwand der Antragstellerin, die BVV sei f\u00fcr den Erlass des Aufstellungsbeschlusses nicht zust\u00e4ndig gewesen, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil er erstmals mit der Antragsbegr\u00fcndung vom 10. Februar 2020 und damit nicht innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 32 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB vorgebracht worden ist. Ein etwaiger Zust\u00e4ndigkeitsmangel w\u00e4re nicht nach dieser Vorschrift unbeachtlich geworden, weil der Antragsgegner den hierf\u00fcr erforderlichen Hinweis (vgl. \u00a7 6 Abs. 3 Satz 3 AGBauGB) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erteilt hatte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die vom Antragsgegner f\u00fcr den Hinweis gew\u00e4hlte Formulierung zu beanstanden ist, weil sie unrichtig ist und potentielle R\u00fcgef\u00fchrer davon abhalten kann, Fehler zu r\u00fcgen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 &#8211; juris Rn. 40 f.). Denn der Hinweis kann durch die Verkn\u00fcpfung von R\u00fcge und \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtswirksamkeit der Verordnung dahin verstanden werden, dass derjenige, der ein gerichtliches Normenkontrollverfahren einleiten will, M\u00e4ngel zuvor selbst fristgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt haben m\u00fcsse, obgleich eine R\u00fcge \u201einter omnes\u201c, d.h. allgemein und absolut f\u00fcr jedermann wirkt, also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgem\u00e4\u00df geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Senats vom 26. M\u00e4rz 2021, a.a.O.).<\/p>\n<p>46.\u00a0(b) Der Einwand der Antragstellerin, die BVV sei f\u00fcr den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses unzust\u00e4ndig gewesen, greift vorliegend aber nicht durch.<\/p>\n<p>47.\u00a0(aa) Unerheblich ist allerdings, dass das Bezirksamt am 21. April 2021 einen (neuen) Aufstellungsbeschluss f\u00fcr das fragliche Grundst\u00fcck gefasst hat. Hierdurch w\u00e4re ein Zust\u00e4ndigkeitsfehler bei Erlass des urspr\u00fcnglichen Aufstellungsbeschlusses nicht r\u00fcckwirkend geheilt worden. Denn \u00a7 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass der (wirksame) Aufstellungsbeschluss schon bei Erlass der Ver\u00e4nderungssperre vorliegt und dass sp\u00e4testens gleichzeitig mit der Ver\u00e4nderungssperre die \u00f6ffentliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 &#8211; 4 B 236\/88 &#8211; juris Rn. 4 ff.). Diese Voraussetzungen k\u00f6nnen r\u00fcckwirkend nicht herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>48.\u00a0(bb) Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Aufstellungsbeschluss nicht vom Bezirksamt, sondern von der BVV gefasst wurde.<\/p>\n<p>49.\u00a0Unerheblich ist, dass sich eine Zust\u00e4ndigkeit der BVV f\u00fcr den Erlass von Aufstellungsbeschl\u00fcssen nicht unmittelbar aus \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG ergibt, weil ein Aufstellungsbeschluss nicht \u201enach Bundesrecht durch Satzung zu regeln\u201c ist. Denn nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 BezVG kann die BVV &#8211; sofern (wie hier) kein Fall des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG vorliegt &#8211; u.a. im Falle des \u00a7 13 Abs. 2 BezVG Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst entscheiden.<\/p>\n<p>50.\u00a0\u00a7 13 Abs. 2 BezVG betrifft Ma\u00dfnahmen des Bezirksamts, die einem von der BVV gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 BezVG angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, obwohl sie in die bezirkliche Zust\u00e4ndigkeit fallen (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BezVG). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.<\/p>\n<p>51.\u00a0Die BVV hatte das Bezirksamt mit Beschluss vom 15. September 2016 ersucht, die \u201eEinleitung eines Bebauungsplanverfahrens\u201c f\u00fcr das Plangebiet \u201ezu pr\u00fcfen\u201c. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Antragstellerin stand einer solchen Bitte nicht entgegen, dass der BVV kein \u201eInitiativrecht\u201c zugestanden h\u00e4tte. Vielmehr spricht \u00a7 13 Abs. 1 BezVG gerade von einem von der BVV \u201eangeregten Verwaltungshandeln\u201c und umfasst hiermit auch das Recht der BVV, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu fordern.<\/p>\n<p>52.\u00a0Soweit \u00a7 13 Abs. 2 BezVG voraussetzt, dass Ma\u00dfnahmen des Bezirksamts dem von der BVV angeregten Verwaltungshandeln \u201enicht voll entsprechen\u201c, war auch dies vorliegend der Fall. Denn das Bezirksamt war dem &#8211; danach hier zul\u00e4ssigen &#8211; Ersuchen der BVV nach Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens f\u00fcr das Grundst\u00fcck der Antragstellerin entgegengetreten (vgl. Bl. 1 f. des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan). Unerheblich ist, dass das Bezirksamt die Bitte der BVV vollumf\u00e4nglich abgelehnt hatte. Denn F\u00e4lle, in denen das Bezirksamt einer Empfehlung bzw. einem Ersuchen der BVV gar nicht entspricht, fallen erst recht unter das Selbstentscheidungsrecht der \u00a7\u00a7 12 Abs. 3 Satz 1, 13 Abs. 2 BezVG.<\/p>\n<p>53.\u00a0Unerheblich ist weiter, dass die BVV das Bezirksamt nicht ausdr\u00fccklich um den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses ersucht, sondern (zun\u00e4chst) nur die Pr\u00fcfung der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erbeten hatte. Denn die Ablehnung eines ausdr\u00fccklichen Ersuchens um Erlass eines Aufstellungsbeschlusses lag bereits unmittelbar in der Antwort des Bezirksamts auf die Bitte um Pr\u00fcfung, weil das Bezirksamt in diesem Zusammenhang selbst auf die Bestimmung des \u00a7 12 Abs. 3 BezVG hingewiesen und mitgeteilt hatte, dass die BVV \u201ediese Entscheidung des Bezirksamts aufheben und selbst die Einleitung eines Bebauungsplans entscheiden\u201c k\u00f6nne.<\/p>\n<p>54.\u00a0(2) Die Ver\u00e4nderungssperre diente jedoch nicht, wie von \u00a7 14 Abs. 1 BauGB vorgesehen, der Sicherung der Planung f\u00fcr den k\u00fcnftigen Planbereich.<\/p>\n<p>55.\u00a0(a) Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass die in dem Aufstellungsbeschluss und der Ver\u00e4nderungssperre genannte Planungsabsicht nicht hinreichend konkret gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass \u00a7 14 Abs. 1 BauGB voraussetzt, dass die Planung, die die Ver\u00e4nderungssperre sichern soll, bereits ein Mindestma\u00df dessen erkennen l\u00e4sst, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 &#8211; OVG 2 A 10.05 &#8211; juris Rn. 25). Denn die nachteiligen Wirkungen der Ver\u00e4nderungssperre w\u00e4ren &#8211; auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG &#8211; nicht ertr\u00e4glich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollen, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen l\u00e4sst. Auch geh\u00f6rt ein Mindestma\u00df an konkreter planerischer Vorstellung zur Konzeption des \u00a7 14 BauGB. Nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Ver\u00e4nderungssperre zugelassen werden, wenn \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste Belang, n\u00e4mlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeintr\u00e4chtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht v\u00f6llig offen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., Rn. 28).<\/p>\n<p>56.\u00a0Vorliegend hielten die vom Antragsgegner genannten Planungsabsichten jedoch das gebotene Mindestma\u00df an Konkretheit in diesem Sinne ein. Ausreichend hierf\u00fcr ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Ver\u00e4nderungssperre Vorstellungen \u00fcber die Art der baulichen Nutzung gemacht hat, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp festsetzen will, sei es, dass sie nach den Vorschriften des \u00a7 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 &#8211; 4 C 5\/15 &#8211; juris Rn. 19). Auf solche Planungsvorstellungen hat sich der Antragsgegner vorliegend berufen. Denn er hat geltend gemacht, er wolle das gesamte Gebiet als Gemeinbedarfsfl\u00e4che f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte mit \u00f6ffentlicher Durchwegung festsetzen. Dies ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Denn nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB k\u00f6nnen im Bebauungsplan aus st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden Fl\u00e4chen f\u00fcr den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Hierbei ist es zul\u00e4ssig, eine Fl\u00e4che f\u00fcr einen Kindergarten vorzusehen (vgl. S\u00f6fker in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, Rn. 61 zu \u00a7 9). Da vorliegend das gesamte Gebiet als Gemeinbedarfsfl\u00e4che f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte ausgewiesen und daneben nur ein \u00f6ffentlicher Weg festgesetzt werden sollte, konnten keine Zweifel in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben und die Erteilung einer Ausnahme nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehen.<\/p>\n<p>57.\u00a0(b) Eine Ver\u00e4nderungssperre ist als Sicherungsmittel jedoch auch dann ungeeignet, wenn sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtm\u00e4\u00dfig nicht erreichen l\u00e4sst (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 25. Januar 2021 &#8211; 2 D 131\/20.NE &#8211; juris Rn. 46). Zwar hat insoweit bei \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00e4nderungssperre keine antizipierte Normenkontrolle des k\u00fcnftigen Bebauungsplans stattzufinden, weil dies mit der Sicherungsfunktion einer Ver\u00e4nderungssperre und dem Umstand, dass lediglich eine k\u00fcnftige Planung in Rede steht, nicht vereinbar w\u00e4re (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 27. Februar 1996 &#8211; 11 A 3960\/95 &#8211; juris Rn. 41). Beachtlich bei der Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ver\u00e4nderungssperre sind jedoch solche rechtlichen M\u00e4ngel, die schlechterdings nicht behebbar sind. Insoweit ist eine Ver\u00e4nderungssperre unwirksam, wenn sie eine offensichtlich unzul\u00e4ssige Bebauungsplanung sicherstellen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 &#8211; 4 NB 40\/93 &#8211; juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 20. September 2006, a.a.O., Rn. 35 ff.).<\/p>\n<p>58.\u00a0Ein solcher Fall war hier gegeben. Denn dem Antragsgegner musste sich bereits zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ver\u00e4nderungssperre (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 25. Januar 2021, a.a.O., Rn. 50) aufdr\u00e4ngen, dass die von ihm in der Begr\u00fcndung der Ver\u00e4nderungssperre genannte Planung nicht mit dem Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar sein werde.<\/p>\n<p>59.\u00a0Setzt ein Bebauungsplan &#8211; wie hier als Planungsabsicht formuliert &#8211; f\u00fcr ein bisher privates Grundst\u00fcck eine Gemeinbedarfsfl\u00e4che fest, bedarf es bei der Aufstellung des Plans zwar keiner vollen Pr\u00fcfung der Enteignungsvoraussetzungen. Denn mit der Festsetzung von Fl\u00e4chen \u00f6ffentlicher Nutzung ist noch keine Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Enteignung dieser Fl\u00e4chen verbunden. Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundst\u00fcck seinem bisherigen Eigent\u00fcmer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem sp\u00e4teren Enteignungsverfahren zu entscheiden. Gleichwohl muss die Beschr\u00e4nkung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten eines Grundst\u00fccks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigent\u00fcmerinteressen in der nach \u00a7 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen und privaten Belange beachtet werden (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 &#8211; OVG 2 A 22.17 &#8211; juris Rn. 53 ff. m.w.N.). Dabei ist im Rahmen der Pr\u00fcfung der Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs zu untersuchen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigent\u00fcmer aber weniger belastet. Ein solches milderes Mittel existiert namentlich dann, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundst\u00fccken der \u00f6ffentlichen Hand verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 &#8211; 4 CN 6\/01 &#8211; juris Rn. 13). Gleiches gilt, wenn den verfolgten Gemeinwohlzwecken in einer den Eigent\u00fcmer schonenderen Weise Rechnung getragen werden kann. Weiter muss der Grundrechtseingriff angemessen sein, d.h. der beabsichtigte Zweck des Eingriffs darf nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu seiner Schwere stehen (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne).<\/p>\n<p>60.\u00a0Zwar war dem Antragsgegner der Umstand, dass als Standort f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte au\u00dfer dem Plangebiet auch diverse Grundst\u00fccke in der Umgebung in Betracht kamen, die sich im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand befanden, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver\u00e4nderungssperre noch nicht bekannt (vgl. Gutachten vom 11. Dezember 2019, Bl. 122 des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan). Bekannt war ihm jedoch bereits seit Oktober 2016 die Einsch\u00e4tzung der Abteilung Jugend, Familie, Schule, Sport und Umwelt vom 8. Oktober 2016, dass in der Bezirksregion H&#8230; ein Platzdefizit an Tagesbetreuungspl\u00e4tzen in H\u00f6he von nur 177 Pl\u00e4tzen bestehen werde und \u201ef\u00fcr einen solit\u00e4ren Kitabau\u201c allenfalls \u201eca. 3.000 bis 3.200 qm vom Grundst\u00fcck\u201c ben\u00f6tigt werden w\u00fcrden. Angesichts dessen &#8211; und der Lage des Plangebiets in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V\/3 nach BO 58, die Anlass h\u00e4tte geben m\u00fcssen, auch die Errichtung mehrgeschossiger Geb\u00e4ude in Erw\u00e4gung zu ziehen &#8211; musste es sich ihm aufdr\u00e4ngen, dass sich die Ausweisung des gesamten Plangebiets als Gemeinbedarfsfl\u00e4che f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte nicht als erforderlich und angemessen erweisen werde. Der in der vorgeblich beabsichtigten Planung liegende Grundrechtseingriff stellte sich insoweit schon bei Erlass der Ver\u00e4nderungssperre als offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>61.\u00a0Unerheblich ist hierbei der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Antragsgegners, es bestehe auf dem Grundst\u00fcck der Antragstellerin ohnehin kein Baurecht, weil dieses wegen seiner Lage im Blockinnenbereich ohne die Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme nicht bebaut werden d\u00fcrfe. Denn ausreichend ist insoweit, dass das Grundst\u00fcck planungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V\/3 nach BO 58 liegt und die Erteilung erforderlicher Ausnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 2 und Nr. 18 Satz 3 BO 58 nicht offensichtlich ausscheidet. In Bezug auf Letzteres kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>62.\u00a0(c) Au\u00dferdem war die streitgegenst\u00e4ndliche Ver\u00e4nderungssperre auch deshalb unwirksam, weil sie nach der \u00dcberzeugung des Senats der Sicherung einer blo\u00dfen Negativplanung diente, die sich darin ersch\u00f6pfte, das Bauvorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Eine solche Negativplanung reicht f\u00fcr den Erlass einer Ver\u00e4nderungssperre nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., Rn. 28; Urteil des Senats vom 20. September 2006, a.a.O., Rn. 25).<\/p>\n<p>63.\u00a0Der Senat verkennt nicht, dass es einer Gemeinde nicht verwehrt ist, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Vorhaben die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Eine unzul\u00e4ssige Negativplanung liegt danach nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zul\u00e4ssigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zul\u00e4ssiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 &#8211; 4 BN 22\/16 &#8211; juris Rn. 5). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die angedachte Planung f\u00fcr die st\u00e4dtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S.v. \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist und die in Aussicht genommenen Festsetzungen in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. Sie d\u00fcrfen nicht lediglich das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 25. Januar 2021, a.a.O., Rn. 43).<\/p>\n<p>64.\u00a0Der Senat ist unter Ber\u00fccksichtigung aller den Aufstellungsvorg\u00e4ngen und der Gerichtsakte zu entnehmenden Erkenntnisse davon \u00fcberzeugt, dass die in Aussicht genommenen Festsetzungen vorliegend lediglich das vorgeschobene Mittel waren, um den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen.<\/p>\n<p>65.\u00a0Erstes Indiz hierf\u00fcr ist schon die Begr\u00fcndung des Aufstellungsbeschlusses und der Ver\u00e4nderungssperre. Denn dort ist davon die Rede, dass \u201eauch weitere Gemeinbedarfsbed\u00fcrfnisse\u201c in die Pr\u00fcfung eingehen sollten. Hiermit hat der Antragsgegner nach Auffassung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass er das behauptete Planungsziel der (ausschlie\u00dflichen) \u201eFestsetzung einer Gemeinbedarfsfl\u00e4che zur Nutzung als Kindertagesst\u00e4tten-Standort\u201c nebst \u201eSicherung einer \u00f6ffentlich nutzbaren Durchwegung auf dem Plangebiet\u201c gar nicht ernsthaft verfolgte. Vielmehr ging es ihm ersichtlich darum, einstweilen den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen, um sich \u00fcber die weitere Verwendung des Grundst\u00fccks der Antragstellerin in Ruhe Gedanken machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>66.\u00a0Die weiteren Umst\u00e4nde des Falles best\u00e4tigen diesen Befund. So rechtfertigt namentlich die Tatsache, dass der Antragsgegner das Bauvorhaben der Antragstellerin anf\u00e4nglich bef\u00fcrwortend begleitet und im Rahmen des denkmalrechtlichen Gutachterverfahrens keine Einwendungen hiergegen erhoben hatte, den Schluss auf das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Negativplanung. Denn erst nachdem sich das Bezirksamt bereits entschieden hatte, die beantragten planungsrechtlichen Ausnahmen zu erteilen, entstand in der BVV die Auffassung, dass es aus st\u00e4dtebaulicher Sicht erforderlich sei, das Plangebiet f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte vorzuhalten. Dieses vorgebliche Planungsziel wurde nach Aktenlage sehr kurzfristig und \u00fcberraschend gefasst. Die Entstehung der vermeintlichen Planungsabsicht vermittelt zudem einen eher beliebigen Eindruck, weil es zu diesem Zeitpunkt keinerlei Feststellungen dazu gab, dass dem Planungsziel ein ausreichender Bedarf an Kindertagesst\u00e4ttenpl\u00e4tzen zugrunde lag. Bekannt war vielmehr schon vor dem Erlass des Aufstellungsbeschlusses, dass jedenfalls kein ausreichender Bedarf f\u00fcr eine Kindertagesst\u00e4tte in Form eines das gut 5.800 m\u00b2 gro\u00dfe Plangebiet aussch\u00f6pfenden Solit\u00e4rbaus bestehen werde. Angesichts dessen ist in keiner Weise plausibel, dass der Antragsgegner tats\u00e4chlich davon ausgegangen sein k\u00f6nnte, es bestehe ein Sicherungsbedarf in Bezug auf das gesamte Plangebiet mit Blick auf den von ihm angef\u00fchrten Gemeinwohlbelang, zumal das vermeintlich \u00fcberplante Grundst\u00fcck im Innenstadtbereich liegt, in dem nach BO 58 eine f\u00fcnfgeschossige Bebauung planungsrechtlich zul\u00e4ssig ist. Insoweit h\u00e4tte es sich bei tats\u00e4chlichen Planungsabsichten aufgedr\u00e4ngt, bei der zul\u00e4ssigen Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach Stockwerken zu differenzieren und insoweit eine gemischte Nutzung ins Auge zu fassen (vgl. hierzu Vorlage zur Beschlussfassung vom 21. April 2021: \u201eFestgesetzt werden soll ein Reines Wohngebiet gem\u00e4\u00df \u00a7 3 BauNVO, wobei die \u201evorgesehene Nutzung \u2026 sowohl der Kinderbetreuung als auch dem Wohnen dienen\u201c soll, was \u201eneben der Zul\u00e4ssigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung \u2026 Wohngeb\u00e4ude\u201c mit einschlie\u00dfe, wobei \u201eim Erdgeschoss ausschlie\u00dflich die in \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Kinderbetreuungsnutzungen zul\u00e4ssig sein\u201c sollen). Ein solches Planungsziel hatte der Antragsgegner vor Erlass der in Rede stehenden Ver\u00e4nderungssperre jedoch gerade nicht formuliert.<\/p>\n<p>67.\u00a0Ein weiteres starkes Indiz f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Verhinderungsplanung sind die in den Aufstellungsvorg\u00e4ngen vorhandenen zahlreichen Schreiben von Sachbearbeitern. Diese hatten es abgelehnt, am Erlass einer Ver\u00e4nderungssperre mitzuwirken. Sie hatten in diesem Zusammenhang auf drohende Schadensersatzanspr\u00fcche hingewiesen. Dies zeigt, dass die mit der Umsetzung der vorgeblichen Planung befassten Mitarbeiter selbst davon ausgegangen sind, dass der Planung kein wirkliches Planungsziel zugrunde lag. Dass ihre Warnungen von der BVV g\u00e4nzlich ignoriert worden sind, ist bei einem tats\u00e4chlichen &#8211; sachlich gefassten und weiterverfolgten &#8211; Planungsvorhaben, nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>68.\u00a0Schlie\u00dflich best\u00e4tigt die weitere Entwicklung des Planungsvorhabens nach Erlass der Ver\u00e4nderungssperre eindrucksvoll, dass der Antragsgegner bei Erlass der Ver\u00e4nderungssperre keine tats\u00e4chliche Planungsabsicht hatte. Denn innerhalb des (verl\u00e4ngerten) Zeitraums, in dem sich die Ver\u00e4nderungssperre Geltung zusprach, ist es nicht zu dem Erlass eines Bebauungsplans gekommen. Vielmehr ist das Planungsverfahren vom Antragsgegner nur insoweit weiter betrieben worden, als er ein Gutachten zur Frage alternativer Standorte f\u00fcr Kindertagesst\u00e4tten eingeholt hat. Weitere Planungsschritte wurden zun\u00e4chst nicht entfaltet. Erst kurz vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre wurde ein neuer Aufstellungsbeschluss mit einem ge\u00e4nderten Planungsziel gefasst.<\/p>\n<p>69.\u00a0b. Die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre, die ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB findet, war ebenfalls nichtig. Eine Rechtsverordnung hinsichtlich der Verl\u00e4ngerung einer Ver\u00e4nderungssperre ist ohne die urspr\u00fcngliche Ver\u00e4nderungssperre nicht lebensf\u00e4hig. Wenn die urspr\u00fcngliche Ver\u00e4nderungssperre an einem Rechtsfehler leidet, ist die Verl\u00e4ngerung schon aus diesem Grunde unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 &#8211; 4 CN 16\/03 &#8211; juris Rn. 16).<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>71.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+A+15.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+A+15.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2183&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+A+15.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. 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