{"id":2179,"date":"2021-07-19T17:50:04","date_gmt":"2021-07-19T17:50:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179"},"modified":"2021-07-19T17:50:04","modified_gmt":"2021-07-19T17:50:04","slug":"isolierte-angreifbarkeit-von-untersuchungsanordnungen-im-zurruhesetzungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179","title":{"rendered":"Isolierte Angreifbarkeit von Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 11.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 S 6\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0611.OVG4S6.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Isolierte Angreifbarkeit von Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Im Licht der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 \u2013 2 BvR 652\/20 \u2013 und Kammerentscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 \u2013 2 BvR 652\/20 \u2013 und vom 12. August 2020 \u2013 2 BvR 1427\/20 \u2013) sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren isoliert angreifbar.(Rn.4)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gr\u00fcnde, auf deren Pr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht beschr\u00e4nkt ist (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine \u00c4nderung des angefochtenen Beschlusses.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Zul\u00e4ssigkeit des auf die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung gerichteten Antrags bejaht (vgl. n\u00e4her VG Potsdam, Beschluss vom 6. Januar 2021 \u2013 2 L 1170\/20 \u2013 juris Rn. 21 f.). Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt, wonach eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstf\u00e4higkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 44a VwGO nicht isoliert angreifbar sei (Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2019 \u2013 2 VR 5.18 \u2013 juris Ls. 1). Zur Begr\u00fcndung verweist es unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das j\u00fcngst hervorgehoben habe, die inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung dienten gerade dazu, \u201edem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu erm\u00f6glichen\u201c. Dies w\u00fcrde unterlaufen, wollte man mit dem Bundesverwaltungsgericht vorl\u00e4ufigen (isolierten) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung f\u00fcr ausgeschlossen halten. Hierzu verh\u00e4lt sich die Beschwerde nicht.<\/p>\n<p>4.\u00a0Auch der Senat entnimmt der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 \u2013 2 BvR 652\/20 \u2013 und Kammerentscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 \u2013 2 BvR 652\/20 \u2013 und vom 12. August 2020 \u2013 2 BvR 1427\/20 \u2013 alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grunds\u00e4tzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abw\u00e4gung der widerstreitenden Verfassungsg\u00fcter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschlie\u00dflich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsf\u00e4higkeit der \u00f6ffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverf\u00fcgung einen angemessenen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgleich der Verfassungsg\u00fcter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat h\u00e4lt daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Januar 2018 \u2013 OVG 4 S 19.17 \u2013 juris Rn. 3, Beschluss vom 26. Juli 2016 \u2013 OVG 4 S 40.15 \u2013 BeckRS 2016, 131910 Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13. Mai 2019 \u2013 OVG 4 S 17.19 \u2013 BA S. 2), nicht mehr fest und h\u00e4lt Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren f\u00fcr isoliert angreifbar. Dem steht \u00a7 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.<\/p>\n<p>5.\u00a02. Auch die Einw\u00e4nde der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei begr\u00fcndet, bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Untersuchungsanordnung vom 5. Oktober 2020 sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweise. Es fehlten tats\u00e4chlichen Feststellungen, die die (Polizei-) Dienstunf\u00e4higkeit des Antragstellers als naheliegend erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Soweit der Antragsgegner hiergegen anf\u00fchrt, die Anordnung verweise auf die in der Untersuchungsanordnung vom 11. Mai 2020 angef\u00fchrten Umst\u00e4nde, namentlich die Vorerkrankung, die Vorf\u00e4lle und die Verhaltensweisen des Antragstellers, die die erheblichen Zweifel an der Dienstf\u00e4higkeit des Antragstellers begr\u00fcndeten, der Anlass und die tats\u00e4chlichen Feststellungen seien damit f\u00fcr den Antragsteller klar erkennbar, trifft dies nicht die erstinstanzliche Begr\u00fcndung. Das Verwaltungsgericht hat gerade darauf abgestellt, dass dieselben Umst\u00e4nde, auf die der Antragsgegner die Untersuchungsanordnung st\u00fctzt, bereits Grundlage der vorangehenden Anordnung waren, die der polizei\u00e4rztlichen Untersuchung und Begutachtung des Antragstellers zugrunde liegt, die ohne externe psychiatrische Begutachtung zu dem Ergebnis gef\u00fchrt hat, der Antragsteller sei dienstf\u00e4hig. Das Verwaltungsgericht hat eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr die der streitgegenst\u00e4ndlichen Untersuchungsanordnung zugrunde liegende Auffassung des Antragsgegners vermisst, ein fachpsychiatrisches Gutachten werde zwingend f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Polizeidienstf\u00e4higkeit und Dienstf\u00e4higkeit ben\u00f6tigt. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Polizei\u00e4rztin und der darin getroffenen Aussage, eine externe Begutachtung sei aufgrund der vorliegenden Testergebnisse entbehrlich. Die Beschwerdebegr\u00fcndung stellt dies nicht in Abrede, sondern holt die vermisste Erl\u00e4uterung nach, ohne dass dies der Beschwerde zum Erfolg verhelfen kann. Da der Beamte anhand der Begr\u00fcndung in der Untersuchungsanordnung nachvollziehen und pr\u00fcfen k\u00f6nnen muss, ob die angef\u00fchrten Gr\u00fcnde tragf\u00e4hig sind, kann ein wie hier durchgreifender Begr\u00fcndungsmangel nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2019 \u2013 2 VR 5.18 \u2013 juris Rn. 43 m.w.N.).<\/p>\n<p>8.\u00a0Soweit der Antragsgegner der Auffassung sein sollte, es komme allein auf die Kenntnis des Antragstellers von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden an, die die Zweifel des Antragsgegners an seiner Dienstf\u00e4higkeit begr\u00fcndeten, gen\u00fcgte die Untersuchungsanordnung auch insoweit nicht den Anforderungen, da sie diese tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde nicht konkret benennt. Auch in der Zusammenschau mit der vorangegangenen Anordnung benennt die Untersuchungsanordnung vom 5. Oktober 2020 Dienstkonflikte, ohne diese n\u00e4her zu konkretisieren, und referiert breit die Vorg\u00e4nge im Zusammenhang mit der einem Dienstkonflikt nachfolgenden l\u00e4ngeren Dienstunf\u00e4higkeit des Antragstellers. Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren \u2013 zumal die psychischen Beschwerden, die der polizei\u00e4rztlichen Annahme der Dienstunf\u00e4higkeit des Antragstellers ab Juni 2018 zugrunde lagen, laut polizei\u00e4rztlichem Gutachten aktuell nicht bestehen \u2013 f\u00fcr sich genommen nicht auf Zweifel an dessen aktueller Dienstf\u00e4higkeit. Das zur Begr\u00fcndung solcher Zweifel angef\u00fchrte Verhalten des Antragstellers wird rein wertend beschrieben. So hei\u00dft es in der streitgegenst\u00e4ndlichen Anordnung: \u201eMit der Dienstaufnahme im E&#8230; nahmen (die) in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensauff\u00e4lligkeiten mit steigender Tendenz wieder zu. Dies zeigte sich im Wesentlichen durch die Ablehnung der Akzeptanz eines geordneten hierarchischen Dienstbetriebs\u201c. In der Anordnung vom 11. Mai 2020 wird noch erg\u00e4nzt: \u201eSie akzeptierten Vorgaben und Weisungen Ihrer Vorgesetzten nicht, ignorierten oder w\u00fcrdigten diese herab.\u201c Die dieser Bewertung zugrundeliegenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde benennt die Untersuchungsanordnung nicht. Der betroffene Beamte muss aber anhand der Untersuchungsanordnung erkennen k\u00f6nnen, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begr\u00fcndung der Aufforderung herangezogen wird. Der Dienstherr darf insbesondere nicht nach der \u00dcberlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, &#8222;worum es geht&#8220; (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 \u2013 2 C 68.11 \u2013 juris Rn. 20). Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann eine unzureichende Begr\u00fcndung nicht durch das Nachschieben weiterer Gr\u00fcnde geheilt werden. Sollte der Antragsgegner die Dienstf\u00e4higkeit des Antragstellers weiter in Frage gestellt sehen, wird er nicht umhinkommen, die Verhaltensweisen des Antragstellers, auf die er seine Zweifel gr\u00fcndet, in einer erneuten Untersuchungsanordnung konkret darzustellen. Nach Aktenlage ist im \u00dcbrigen nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Polizei\u00e4rztin in Kenntnis dieser Darstellung nicht bereit und in der Lage w\u00e4re, ihre Einsch\u00e4tzung im Rahmen eines erneuten Gutachtenauftrags kritisch zu hinterfragen. Mit seiner in der Beschwerdebegr\u00fcndung ge\u00fcbten Kritik an dem polizei\u00e4rztlichen Gutachten vom 13. August 2020 stellt der Antragsgegner die Kompetenz des polizei\u00e4rztlichen Dienstes, \u00fcber die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung entscheiden zu k\u00f6nnen, nicht generell in Zweifel.<\/p>\n<p>9.\u00a0Soweit die Beschwerde sich gegen den bei juris formulierten Orientierungssatz zu der dort ver\u00f6ffentlichten erstinstanzlichen Entscheidung richtet, findet sich dieser nicht in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Verwaltungsgerichts. Dieses hat nicht den allgemeinen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, eine weitere externe Gutachtensanordnung seitens des Dienstherrn komme nicht in Betracht, wenn der Polizeiarzt in einem Gutachten festgestellt habe, eine externe psychiatrische Untersuchung sei aufgrund der vorliegenden Testergebnisse entbehrlich. Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde sind daher f\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>11.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179&text=Isolierte+Angreifbarkeit+von+Untersuchungsanordnungen+im+Zurruhesetzungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179&title=Isolierte+Angreifbarkeit+von+Untersuchungsanordnungen+im+Zurruhesetzungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179&description=Isolierte+Angreifbarkeit+von+Untersuchungsanordnungen+im+Zurruhesetzungsverfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum: 11.06.2021 Aktenzeichen: OVG 4 S 6\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2179\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2179","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2179","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2179"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2179\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2180,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2179\/revisions\/2180"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2179"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2179"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2179"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}