{"id":2177,"date":"2021-07-19T17:44:33","date_gmt":"2021-07-19T17:44:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177"},"modified":"2021-07-19T17:44:33","modified_gmt":"2021-07-19T17:44:33","slug":"erinnerungsverfahren-nach-%c2%a7-766-zpo-gehoeren-zu-den-gerichtsverfahren-im-sinne-des-%c2%a7-198-abs-6-nr-1-gvg-und-koennen-bei-einer-unangemessenen-dauer-einen-entschaedigungsanspruch-begruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177","title":{"rendered":"Erinnerungsverfahren nach \u00a7 766 ZPO geh\u00f6ren zu den Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und k\u00f6nnen bei einer unangemessenen Dauer einen Entsch\u00e4digungsanspruch begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 7. Zivilsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 11.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 7 EK 13\/19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:KG:2021:0611.7EK13.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Erinnerungsverfahren nach \u00a7 766 ZPO geh\u00f6ren zu den Gerichtsverfahren im Sinne des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG und k\u00f6nnen bei einer unangemessenen Dauer einen Entsch\u00e4digungsanspruch begr\u00fcnden<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>2.\u00a01. Die erhobene Klage erweist sich bereits als unzul\u00e4ssig und ist deshalb abzuweisen.<\/p>\n<p>3.\u00a0a) Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt das Entsch\u00e4digungsbegehren des Kl\u00e4gers allerdings nicht schon mangels einer Statthaftigkeit erfolglos, weil das vorliegende Ausgangsverfahren, dessen unangemessene Dauer im Sinne des \u00a7 198 Abs. 1 GVG im Streit steht, nicht zu den nach \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gerichtsverfahren geh\u00f6ren w\u00fcrde. Soweit nach der zitierten Vorschrift ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss einschlie\u00dflich eines Verfahrens auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist und hiervon grunds\u00e4tzlich nur Insolvenzverfahren nach deren Er\u00f6ffnung ausgenommen werden, besteht vielmehr kein Zweifel daran, dass ein Erinnerungsverfahren nach \u00a7 766 Abs. 2 ZPO mit der nach \u00a7 764 ZPO gegebenen Entscheidungszust\u00e4ndigkeit des Vollstreckungsgerichts ein entsch\u00e4digungsrechtlich bedeutsames Gerichtsverfahren darstellt. Ausschlaggebend f\u00fcr diese Annahme ist dabei der Umstand, dass das vollstreckungsrechtliche Erinnerungsverfahren vornehmlich auch unter dem Aspekt der Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle von Gerichtsvollzieherma\u00dfnahmen Ausfluss des verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Justizgew\u00e4hrleistungsanspruchs ist und insofern seinen Platz innerhalb eines gesetzlichen Systems von gerichtlichem Rechtsschutz hat (s. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 \u2013 1 BvR 625\/15, NJW 2015, 3432; kursorisch auch Herget in Z\u00f6ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, \u00a7 766 Rn. 1). Ausgehend von der Entstehung der Entsch\u00e4digungsregelung nach \u00a7 198 GVG, die auf den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch des Einzelnen auf eine Durchf\u00fchrung gerichtlicher Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist zur\u00fcckgeht (grundlegend EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 \u2013 30210\/96, NJW 2001, 2694 [2697 f.]) und insofern eine m\u00f6gliche, in Ansehung des Art. 41 EMRK der Wiedergutmachung dienende Reaktion auf eine Verletzung des Konventionsrechts darstellt (vgl. dazu vor allem EGMR, Urteil vom 2. September 2010 \u2013 46344\/06, NJW 2010, 3355 [3356]), erfasst die gesetzliche Bestimmung des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG insofern s\u00e4mtliche Gerichtsverfahren, die der Justizgew\u00e4hrung dienen. Hiervon ist der nach \u00a7 766 Abs. 2 ZPO er\u00f6ffnete gerichtliche Rechtsschutz insbesondere gegen\u00fcber der Weigerung eines Gerichtsvollziehers, titulierte Anspr\u00fcche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, nicht ausgenommen, zumal die unberechtigte Ablehnung einer Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme auf die Vereitelung eines im Regelfall vor einem Prozessgericht erstrittenen Rechts hinausliefe. K\u00f6nnen aber unangemessene Verfahrensverz\u00f6gerungen im Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht zweifelsfrei Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach \u00a7 198 GVG begr\u00fcnden, so besteht kein nachvollziehbarer Grund daf\u00fcr, die Entsch\u00e4digungsfolgen auszuschlie\u00dfen, wenn es auf dem weiteren Weg zur Anspruchsdurchsetzung gleichsam zu Verz\u00f6gerungen in einem die Zwangsvollstreckung betreffenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kommt. Denn erst mit der tats\u00e4chlichen Realisierung eines Anspruchs, zu der der Anspruchsgl\u00e4ubiger im Falle der Leistungsverweigerung durch den Schuldner allein im Rahmen eines an rechtliche Voraussetzungen gebundenen staatlichen Vollstreckungsverfahrens gelangen kann, ist das Ziel der Justizgew\u00e4hrung erreicht, wozu die jeweils berufenen Gerichte in jeder Phase der Rechtsverfolgung den gesetzlich er\u00f6ffneten Rechtsschutz innerhalb angemessener Fristen sicherzustellen haben. Deshalb kommt es abweichend vom Argumentationsansatz des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, ob in Gerichtsverfahren, auf die sich die Vorschrift des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bezieht, \u00fcber einen \u201eStreitgegenstand\u201c entschieden wird. F\u00fcr eine solche Deutung der Norm gibt schon deren Wortlaut nichts her. Soweit die gesetzliche Regelung das Gerichtsverfahren hingegen in der Weise beschreibt, dass dieses nach einer Einleitung zu einem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss gef\u00fchrt werden kann, wird hiermit lediglich vorausgesetzt, dass derartige Verfahren mit dem Ziel der Herbeif\u00fchrung einer der formellen Rechtskraft f\u00e4higen Entscheidung betrieben werden. Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts \u00fcber Erinnerungen nach \u00a7 766 ZPO, gegen die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 793 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sind insofern ungeachtet der Frage, inwieweit ihnen ein Streitgegenstand zugrunde liegt, jedoch der formellen Rechtskraft f\u00e4hig (vgl. etwa Herget, aaO, \u00a7 766 Rn. 59; Lackmann in Musielak\/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, \u00a7 766 Rn. 32; K. Schmidt\/Brinkmann in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, \u00a7 766 Rn. 59). Aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden wird infolgedessen das Erinnerungsverfahren nach \u00a7 766 ZPO von der Vorschrift des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG erfasst (im Ergebnis ebenso Jacobs in Stein\/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, \u00a7 198 GVG Rn. 15; Ott in Steinbei\u00df-Winkelmann\/Ott, Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren, 2013, \u00a7 198 GVG Rn. 43; f\u00fcr das Ordnungsmittelverfahren nach \u00a7\u00a7 86, 89 FamFG vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2017 \u2013 III ZR 277\/16, MDR 2017, 702).<\/p>\n<p>4.\u00a0b) Die Klage erweist sich jedoch deshalb als unzul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger nicht zu den klageberechtigten Beteiligten im Sinne des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG geh\u00f6rt. Von der Klageberechtigung ausgenommen sind danach n\u00e4mlich Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung oder sonstige \u00f6ffentliche Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Dabei ist die Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlichen Ausschluss der \u00f6ffentlichen Hand in einem Entsch\u00e4digungsprozess wegen \u00fcberlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens auf den eng gefassten Fall begrenzt, dass in dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren das Selbstverwaltungsrecht des Tr\u00e4gers \u00f6ffentlicher Verwaltung, zu denen der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) geh\u00f6rt und das ihm in Wahrnehmung seiner gesetzlich er\u00f6ffneten Angelegenheiten in eigener Verantwortung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 GKGBbg zusteht, selbst den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens bildet. Mit dieser Deutung der gesetzlichen Vorschrift schlie\u00dft sich der Senat der Verwaltungsrechtsprechung an, die anhand mehrerer Streitf\u00e4lle beispielhaft in dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2019 \u2013 OVG 3 A 4.19 \u2013 (BeckRS 2019, 28560) seinen Ausgang genommen und in der korrespondierenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 \u2013 5 C 17.19 D \u2013 (Gr\u00fcnde noch unver\u00f6ffentlicht) seinen Abschluss gefunden hat (vgl. ferner die Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 zu 5 C 15.19 D und 5 C 16.19 D). Diese aus der Systematik und der Entstehung des Gesetzes hergeleitete Sichtweise macht sich der Senat ohne weiteres zu eigen und nimmt zur weiteren Begr\u00fcndung vornehmlich auf die erw\u00e4hnte, in ihrer Ausf\u00fchrlichkeit ersch\u00f6pfende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Bezug, ohne an dieser Stelle dem Kl\u00e4ger die ihm bereits bekannten Argumentationslinien in ihren Ver\u00e4stlungen erneut vor Augen zu f\u00fchren. K\u00e4me eine Klageberechtigung des Kl\u00e4gers danach nur dann in Betracht, wenn dieser gegen\u00fcber dem Staat subjektive Rechte geltend machen w\u00fcrde, so liegt ein solcher, die Regel nach \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG durchbrechender Ausnahmefall im gegebenen Fall ersichtlich nicht vor. Vielmehr ist der Kl\u00e4ger im Ausgangssachverhalt als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung auf dem Gebiet der \u00f6ffentlichen Daseinsvorsorge t\u00e4tig geworden und hat in diesem Rahmen einen Vollstreckungsbescheid des zust\u00e4ndigen Mahngerichts zwecks Durchsetzung eines Entgelts f\u00fcr Wasserlieferungen erwirkt, um letztlich die titulierte Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass der Kl\u00e4ger sich dieser Sichtweise verschlossen und zuletzt noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat darauf beharrt hat, hat, ein gesetzliches Selbstverwaltungsrecht zum Gegenstand des bei einem Vollstreckungsgericht nachgesuchten gerichtlichen Rechtsschutzes gemacht zu haben, ist mithin ebenso unverst\u00e4ndlich wie \u00fcberhaupt sein mit der Entsch\u00e4digungsklage unternommener, verfassungsrechtliche Treuepflichten verletzender Versuch, als \u00f6ffentliche Stelle des Landes Brandenburg wegen der verz\u00f6gerten Durchsetzung von Vollstreckungskosten in H\u00f6he von 21,42 \u20ac von dem beklagten Land Berlin den Ausgleich eines aufgrund der Verz\u00f6gerung behaupteten immateriellen Nachteils in H\u00f6he von 1.500 \u20ac zu fordern. Die erhobene Klage ist daher abzuweisen.<\/p>\n<p>5.\u00a02. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.<\/p>\n<p>6.\u00a0Ein Grund, die Revision zuzulassen, war im \u00dcbrigen nicht gegeben, da die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (\u00a7\u00a7 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die vorliegend f\u00fcr den Ausgang des Rechtsstreits ma\u00dfgebliche Auslegung der Vorschrift des \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG bereits eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erfahren.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177&text=Erinnerungsverfahren+nach+%C2%A7+766+ZPO+geh%C3%B6ren+zu+den+Gerichtsverfahren+im+Sinne+des+%C2%A7+198+Abs.+6+Nr.+1+GVG+und+k%C3%B6nnen+bei+einer+unangemessenen+Dauer+einen+Entsch%C3%A4digungsanspruch+begr%C3%BCnden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177&title=Erinnerungsverfahren+nach+%C2%A7+766+ZPO+geh%C3%B6ren+zu+den+Gerichtsverfahren+im+Sinne+des+%C2%A7+198+Abs.+6+Nr.+1+GVG+und+k%C3%B6nnen+bei+einer+unangemessenen+Dauer+einen+Entsch%C3%A4digungsanspruch+begr%C3%BCnden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2177&description=Erinnerungsverfahren+nach+%C2%A7+766+ZPO+geh%C3%B6ren+zu+den+Gerichtsverfahren+im+Sinne+des+%C2%A7+198+Abs.+6+Nr.+1+GVG+und+k%C3%B6nnen+bei+einer+unangemessenen+Dauer+einen+Entsch%C3%A4digungsanspruch+begr%C3%BCnden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 7. 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