{"id":2175,"date":"2021-07-19T17:39:30","date_gmt":"2021-07-19T17:39:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175"},"modified":"2021-07-19T17:39:30","modified_gmt":"2021-07-19T17:39:30","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-1-senat-aktenzeichen-l-1-kr-195-21-b-er-lipidapherese-ultima-ratio-therapie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat. Aktenzeichen: L 1 KR 195\/21 B ER. Lipidapherese &#8211; Ultima-ratio-Therapie"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 14.06.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 1 KR 195\/21 B ER<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0614.L1KR195.21B.ER.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Lipidapherese &#8211; Ultima-ratio-Therapie<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. April 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die 1965 geborene, bei der Antragsgegnerin versicherte, Antragstellerin begehrt die vorl\u00e4ufige Versorgung mit einer extrakorporalen Lipidapherese-Therapie.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Antragstellerin leidet unter anderem an famili\u00e4rer Hypercholesterin\u00e4mie, einer Lipoprotein(a) (=Lp[a])-Erh\u00f6hung, Xanthelasma palpebrarum und arterieller Hypertonie. Eine Behandlung mit Statinen vertr\u00e4gt sie nicht. 2020 wurde eine Plaquelast in den hirnversorgenden Gef\u00e4\u00dfen festgestellt.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 12. August 2020 beantragte der sie behandelnder Facharzt f\u00fcr innere Medizin und Nephrologie Dr. R bei der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung Brandenburg (KV) eine Lipid-Apherese f\u00fcr die Dauer eines Jahres. Es seien famili\u00e4re Fettstoffwechselst\u00f6rungen bei den Eltern sowie bei dem Bruder der Antragstellerin bekannt. Auch bei der Antragstellerin seien bereits fr\u00fchzeitig deutlich erh\u00f6hte Blutfettwerte festgestellt worden, aufgrund derer vor ca. 12 Jahren eine medikament\u00f6se Therapie ohne Nachweis von Gef\u00e4\u00dfver\u00e4nderungen erfolgt sei. Nachdem sich die Statin-Unvertr\u00e4gIichkeit und im August 2020 erstmals Plaque in den hirnversorgenden Gef\u00e4\u00dfen gezeigt h\u00e4tten, habe die Antragstellerin eine medikament\u00f6se Therapie mit Repatha\u00ae begonnen, einem PCSK9-lnhibitior (Wirkstoff: Evolocumab). Trotz guter Vertr\u00e4glichkeit und prozentualer Absenkung des LDL-Cholesterins sei der Zielbereich der Sekund\u00e4rpr\u00e4vention (&lt; 55mg\/dl) nicht erreicht worden. Das LDL sei derzeit nicht mit weiteren Medikamenten zu behandeln. Aufgrund der Arteriosklerose-Entstehung in den hirnversorgenden Gef\u00e4\u00dfen und der positiven Familienanamnese sei die Einleitung der Lipid-Apherese f\u00fcr die noch junge Patientin notwendig, um eine weitere Progression der Arteriosklerose zu verhindern.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Apherese-Kommission der KV teilte Dr. R mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 mit, derzeit liege bei einem geringen kardiovaskul\u00e4ren objektiven Befund und guter Absenkung des LDL-Wertes durch die \u201ePCSK9-Gabe\u201c keine Indikation f\u00fcr eine Apheresetherapie vor, eine strikte Nikotinabstinenz werde empfohlen, da nach dem kardiologischen Gutachten noch ein Nikotinabusus bestehe.<\/p>\n<p>5.\u00a0Am 25. November 2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Antragsgegnerin hat eine \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine LDL-Apherese nach Erhalt des Kommissions-Ergebnisses mit Bescheid vom 01. Dezember 2020 abgelehnt. Hiergegen ist Widerspruch erhoben.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Antragstellerin hat vor dem SG vorgebracht, die Begr\u00fcndung der Ablehnung sei nicht nachvollziehbar. Nachweislich habe eine Absenkung des LDL-Cholesterins in den Zielbereich auch unter Gabe von PCSK9-lnhibitoren nicht erreicht werden k\u00f6nnen. Der Lp(a)-Wert liege \u00fcber dem Grenzwert von 60mg\/dl. Dies stelle ein selbst\u00e4ndiger Risikofaktor f\u00fcr einen progredienten Krankheitsverlauf dar, der weder medikament\u00f6s noch di\u00e4tetisch beeinflusst werden k\u00f6nne. Einer LP(a)-Erh\u00f6hung k\u00f6nne ausschlie\u00dflich durch die beantragte Apherese entgegengewirkt werden. Auf Grund der Familienanamnese sowie der Carotis-Plaques sei die Antragstellerin einem extremen Risiko ausgesetzt, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht zu \u00fcberleben. Ihr sei es nicht zuzumuten, eine Apherese erst dann zu erhalten, wenn sich bereits ein Schlaganfall ereignet habe.<\/p>\n<p>8.\u00a0Das SG hat den Vorgang der KV zu dem Antrag beigezogen und einen Befundbericht des behandelnden Arztes eingeholt (vom 22. M\u00e4rz 2021) Auf Veranlassung des SG hat ferner die Apherese-Kommission am 19. April 2021 eine weitere Stellungnahme abgegeben. Danach l\u00e4ge auch gegenw\u00e4rtig (noch) keine Indikation f\u00fcr die Einleitung einer Apheresebehandlung als \u201eUltima-ratio-Therapie&#8220; vor, da die medikament\u00f6sen Therapieoptionen (Bempedoins\u00e4ure, Insclisiran) noch nicht ausgesch\u00f6pft seien. Dass der Zielwert f\u00fcr die Sekund\u00e4rpr\u00e4vention damit eventuell nicht erreichbar sei, k\u00f6nne kein Argument daf\u00fcr sein, der Patientin die verf\u00fcgbaren medikament\u00f6sen Therapieoptionen vorzuenthalten, da bereits jetzt eine \u00fcber 50%ige Absenkung des LDL dokumentiert und eine weitere Absenkung zu erwarten sei. Die beschriebene Carotis-Plaque k\u00f6nne genauso gut auch die Folge des erst vor kurzem beendeten Nikotinkonsums sein, ebenso wie der noch nicht ausreichend korrigierten LDL-Hypercholesterin\u00e4mie oder des Bluthochdrucks. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt sei der Stellenwert des Lp(a) als Progressionsfaktor der Arteriosklerose \u00fcberhaupt nicht einsch\u00e4tzbar.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 30. April 2021 abgelehnt.<\/p>\n<p>10.\u00a0Zur Begr\u00fcndung hat es unter anderem ausgef\u00fchrt, ein Anordnungsanspruch folge weder aus \u00a7\u00a7 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, \u00a7 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V) i. V. m. \u00a7 3 Abs. 1 der Anlage I der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung (Richtlinien Methoden vertrags\u00e4rztliche Versorgung -MVV-RL) noch aus \u00a7 2 Abs. 1 a SGB V.<\/p>\n<p>11.\u00a0Zwar habe der G-BA die ambulante Durchf\u00fchrung der Apherese als extrakorporales H\u00e4motherapieverfahren als anerkannte Behandlungsmethode in die Richtlinie aufgenommen (vgl. Nr. 1 der Anlage I MVV-RL).<\/p>\n<p>12.\u00a0Allerdings stehe die f\u00fcr eine solche Therapie der in \u00a7 3 Abs. 1 Anlage 1 MVV-RL genannten Indikationen in der Regel hochwirksame medikament\u00f6se Standardtherapien zur Verf\u00fcgung, so dass Apheresen nur in Ausnahmef\u00e4llen als \u201eUltima-ratio&#8220; bei therapierefrakt\u00e4ren Verl\u00e4ufen eingesetzt werden sollten, \u00a7 1 Abs. 2 Anlage I MVV-RL.<\/p>\n<p>13.\u00a0Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die bei der Antragstellerin vorliegende genetisch bedingte Hypercholesterinan\u00e4mie sei nicht homozygoter Auspr\u00e4gung. Dar\u00fcber hinaus leide sie unter einer erheblichen Lp(a)-Erh\u00f6hung, die aber nicht unter die Indikation nach \u00a7 3 Abs. 2 Anlage I MVV-RL falle, da es sich nicht um eine isolierte Lp(a)Erh\u00f6hung handele.<\/p>\n<p>15.\u00a0Entgegen der Ansicht der Antragstellerin l\u00e4ge f\u00fcr die Einleitung einer Apheresetherapie zudem keine Indikation vor, weil noch medikament\u00f6se Therapieoptionen m\u00f6glich seien und somit kein therapierefrakt\u00e4rer Verlauf best\u00fcnde. Die von dem Behandler mit Befundbericht vom 22. M\u00e4rz 2021 \u00fcbermittelten Laborwerte wiesen eine Absenkung des LDL-Cholesterins nach Einsatz des PCSK9-Hemmers von teilweise mehr als 50 % aus. Im November 2019 -zu Beginn der Behandlung- habe der Wert noch bei 330 mg\/dl, im Juli 2020 dann bei 150 ml\/dl gelegen. In den darauffolgenden Monaten habe sich der Wert stetig verringert auf 116 mg\/dl im November 2020. Zwar habe sich der Wert im Januar 2021 wieder auf 177mg\/dl erh\u00f6ht. Dies k\u00f6nne aber eine einmalige zwischenzeitliche Erh\u00f6hung darstellen, die Werte und unter Fortsetzung der PCSK9-Gabe wieder abfallen, wie dies auch 2020 der Fall gewesen sei. Zwar liege der Wert von 116 mg\/dl au\u00dferhalb des Zielbereiches der Sekund\u00e4rpr\u00e4vention. Eine weitere Senkung des LDL sei aber durch das von der Apherese-Kommission zus\u00e4tzlich vorgeschlagene Medikament der Bempedoins\u00e4ure m\u00f6glich. Dr. R f\u00fchre in seinem Befundbericht vom 22. M\u00e4rz 2021 aus, dass die Bempedoins\u00e4ure eine Absenkungsrate von weiteren ca. 30 % zus\u00e4tzlich zur Evolocumab-Gabe bewirke. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass mit der zus\u00e4tzlichen Gabe von Bempedoins\u00e4ure eine Absenkung des LDL auch in den angestrebten Zielbereich der Sekund\u00e4rpr\u00e4vention (55mg\/dl) erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>16.\u00a0Dar\u00fcber hinaus k\u00e4me auch das Arzneimittel Insclisiran, zwar nicht in Kombination zur bestehenden Therapie, jedoch als neue medikament\u00f6se Therapie in Betracht.<\/p>\n<p>17.\u00a0Auch aus \u00a7 2 Abs. 1a SGB V folge kein Anspruch. Zwar liege bei der Antragstellerin eine kardiovaskul\u00e4re Erkrankung vor. So habe sich im August 2020 erstmals Plaque an den gehirnversorgenden Gef\u00e4\u00dfen gezeigt. Nach den erhobenen Befunden liege auch eine diskrete Plaquelast den Halsgef\u00e4\u00dfen vor. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass diese Erkrankung einen solchen Schweregrad erreicht habe, dass von unmittelbarer Lebensbedrohlichkeit gesprochen werden k\u00f6nne. Aus Sicht ihrer Behandler sei die Apherese zur Minderung einer weiteren Progression der Arteriosklerose notwendig, nicht aber um ein unmittelbar drohendes lebensbeendendes Ereignis zu verhindern.<\/p>\n<p>18.\u00a0Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Mai 2021. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, das Gesamtrisikoprofil der Antragstellerin sei vom SG nicht ber\u00fccksichtigt worden. Die Antragstellerin leide an einer famili\u00e4ren Hypocholesterinan\u00e4mie, es liege eine Lp(a)-Erh\u00f6hung vor. Der Krankheitsverlauf sei progredient, da der Nachweis einer Plaquelast in den hirnversorgenden Gef\u00e4\u00dfen 2020 dokumentiert sei. Das SG habe den Befundbericht des Behandlers Dr. R vom 22. M\u00e4rz 2021 fehlinterpretiert. Es sei offenbar missverstanden worden, dass die durch die KV angeratene Therapieoption (Bempedoins\u00e4ure und Insclisiran) nicht in Betracht komme, da beide Therapieans\u00e4tze \u201eauf eine Blockierung der PCSK9-Inhibitoren setzten, aber nur \u00fcber eine geringere Absenkrate (nur 30 %) verf\u00fcgten. Dies bedeute im Klartext, dass entweder die angeratene Therapieoption oder PCSK9-Inhibitoren zum Einsatz kommen k\u00f6nnten. Da jedoch durch den bisherigen Einsatz eine Absenkungsrate des LDL-Cholesterins i. H. v. 50 % erreicht werde, sei es sinnentleert, die erfolgreiche Therapie zugunsten der neu zugelassenen Medikamente zu verlassen. Bei der durch die KV angeratene Therapie handele es sich um eine Alternative und nicht um eine kumulative Behandlung.<\/p>\n<p>19.\u00a0Das SG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die neuen Therapieoptionen erst seit Ende des Jahres 2020 mit Zulassung der neuen Arzneimittel m\u00f6glich geworden seien.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die Antragstellerin beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>21.\u00a0den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. April 2021 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten\u00fcbernahme der regelm\u00e4\u00dfigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie mit sofortiger Wirkung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>23.\u00a0die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>24.\u00a0Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 30. April 2021 ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Nach \u00a7 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sog. Sicherungsanordnung). Gem\u00e4\u00df \u00a7 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, f\u00fcr den vorl\u00e4ufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begr\u00fcnden sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (\u00a7 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich sowohl auf eine Folgenabw\u00e4gung als auch auf eine summarische Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gest\u00fctzt werden. Drohen ohne die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeintr\u00e4chtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w\u00e4ren, d\u00fcrfen sich die Gerichte an den Erfolgsaussichten nur orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht m\u00f6glich, so hat es anhand einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden. Je gr\u00f6\u00dfer die Erfolgschancen in der Sache einzusch\u00e4tzen sind, desto eher ist es einem Antragsteller nicht zuzumuten, auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen zu werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 23. Oktober 2008 &#8211; L 1 B 346\/08 KR ER; Beschluss vom 23. Dezember 2010 &#8211; L 1 KR 368\/10 B ER -, juris Rdnr. 10, Beschluss vom 4. September 2019 &#8211; L 1 KR 238\/19 B ER).<\/p>\n<p>26.\u00a0Nach diesen Grunds\u00e4tzen konnte die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.<\/p>\n<p>27.\u00a0Es fehlt jedenfalls derzeit an einem Anordnungsanspruch.<\/p>\n<p>28.\u00a0Versicherte haben nach \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh\u00fcten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch beschr\u00e4nkt sich nach \u00a7 12 SGB V auf solche Leistungen, die zweckm\u00e4\u00dfig und wirtschaftlich sind und deren Qualit\u00e4t und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Neue Behandlungsmethoden, die bisher als abrechnungsf\u00e4hige \u00e4rztliche Leistungen im einheitlichen Bewertungsma\u00dfstab f\u00fcr vertrags\u00e4rztliche Leistungen (EBM-\u00c4) nicht enthalten sind, geh\u00f6ren nach \u00a7 135 SGB V nur dann in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine positive Empfehlung ausgesprochen hat. Auf Grund des Beschlusses des G-BA vom 24. M\u00e4rz 2003 (BAnz. 2003 Nr. 123 S. 14486) k\u00f6nnen Apheresen nach der MVV-RL (Richtlinie Methoden vertrags\u00e4rztliche Versorgung in der Fassung vom 17. Januar 2006, ver\u00f6ffentlicht im Bundesanzeiger 2006 Nr. 48 [S. 1523], in Kraft getreten am 1. April 2006, letzte \u00c4nderung vom 7. Dezember 2020 [BAnz AT 30.03.2021 B4], In Kraft getreten am 31. M\u00e4rz 2021) zwar als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Dies betrifft nach Anlage 1 Nr. 1 \u00a7 3 Richtlinie Methoden vertrags\u00e4rztliche Versorgung allerdings nur die Indikationen schwere Hypercholesterin\u00e4mie (\u00a7 3 Abs. 1 der Anlage), isolierte Lp(a)-Erh\u00f6hung (\u00a7 3 Abs. 2) sowie aktive rheumatoide Arthritis (\u00a7 3 Abs. 3).<\/p>\n<p>29.\u00a0Eine isolierte Lp(a)-Erh\u00f6hung oder eine aktive rheumatoide Arthritis liegen nicht vor.<\/p>\n<p>30.\u00a0\u00a7 3 Abs. 1 Spiegelstrich der Anlage scheidet aus, weil daf\u00fcr eine famili\u00e4re Hypercholesterin\u00e4mie eine homozygote Auspr\u00e4gung aufweisen muss. Eine solche liegt nach den genetisch-medizinischen Befunden unstreitig nicht vor.<\/p>\n<p>31.\u00a0Es liegt derzeit auch keine schwere Hypercholesterin\u00e4mie nach \u00a7 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 vor, bei der bei trotz einer \u00fcber zw\u00f6lf Monate dokumentierten maximalen di\u00e4tetischen und medikament\u00f6sen Therapie das LDL-Cholesterin nicht ausreichend gesenkt werden konnte.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die medikament\u00f6se Therapie ist vielmehr noch nicht ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>33.\u00a0Dies hat bereits das SG dargelegt. Auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss wird verwiesen, \u00a7 142 Abs. 2 S. 3 SGG.<\/p>\n<p>34.\u00a0Das SG hat dabei die Darlegungen des Behandlers Dr. R in dessen Befundbericht vom 22. M\u00e4rz 2021 nicht missverstanden. Dr. R geht wie die Apherese-Kommission davon aus, dass sich mit der Einnahme von Bempedoins\u00e4ure zus\u00e4tzlich zur Verabreichung eines PCSK9-Hemmers eine weitere Absenkung der Blutfettwerte von ca. 30 % erzielen lasse. Er \u00e4u\u00dfert lediglich, dass der weitere neue Wirkstoff Insclisiran auch ein PCSK9-Hemmer sei und von daher nicht mit Evolocumab kombiniert werden k\u00f6nne. Dies l\u00e4sst aber die M\u00f6glichkeit, neben einem PCSDK9-Inhibitor auch mit Bempedoins\u00e4ure zu therapieren unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>35.\u00a0Dahingestellt kann bleiben, ob erst bei einem erfolglosen zus\u00e4tzlichen Wechsel des PCSDK9-Hemmers von einer maximalen medikament\u00f6sen Therapie ausgegangen werden kann, wovon die Apherese-Kommission auszugehen scheint, oder ob dies von vornherein nicht geboten erscheint, wie dies Dr. R vertritt.<\/p>\n<p>36.\u00a0Da die entsprechenden Arzneimittel jedenfalls mittlerweile zugelassen und auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich sind, ist es f\u00fcr die rechtliche Bewertung unerheblich, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der (ersten) Ablehnung durch die Apherese-Kommission noch nicht der Fall gewesen ist.<\/p>\n<p>37.\u00a0Ein Anspruch besteht auch nicht aus Verfassungsrecht bzw. \u00a7 2 Abs. 1a SGB V.<\/p>\n<p>38.\u00a0Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Dezember 2005 folgt aus den Grundrechten aus Art 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs. 2 GG ein Anspruch auf Krankenversorgung in F\u00e4llen einer lebensbedrohlichen oder regelm\u00e4\u00dfig t\u00f6dlichen Erkrankung, wenn f\u00fcr sie eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verf\u00fcgung steht und die vom Versicherten gew\u00e4hlte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gest\u00fctzte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine sp\u00fcrbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 2005 &#8211; 1 BvR 347\/98 &#8211; BVerfGE 115, 25, 49). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Folge n\u00e4her konkretisiert und dabei in die grundrechtsorientierte Auslegung auch Erkrankungen einbezogen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelm\u00e4\u00dfig t\u00f6dlichen Erkrankung wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbar sind. Dem ist der Gesetzgeber mit der Kodifizierung des Anspruchs in \u00a7 2 Abs 1a SGB V gefolgt. Danach k\u00f6nnen Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelm\u00e4\u00dfig t\u00f6dlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbaren Erkrankung, f\u00fcr die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verf\u00fcgung steht, auch eine vom Qualit\u00e4tsgebot (\u00a7 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp\u00fcrbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (BSG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2020 \u2013 B 1 KR 22\/18 R \u2013, Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>39.\u00a0Mit Recht hat das SG hier dargestellt, dass aktuell auch nach der Auffassung des Behandlers ungeachtet des abstrakten Risikos von einer bereits jetzt lebensbedrohlichen Erkrankung nicht ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>40.\u00a0Gleichzeitig ist damit auch ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es bedeutet f\u00fcr die Antragstellerin keine unzumutbare H\u00e4rte, bis zur Kl\u00e4rung im Hauptverfahren auf die begehrte Therapie verzichten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Aus demselben Grund f\u00fchrte auch eine reine Folgenabw\u00e4gung zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>42.\u00a0Dahingestellt kann bleiben, dass einer Eilbed\u00fcrftigkeit auch entgegensteht, dass die Antragstellerin zwar vorgetragen hat, nicht \u00fcber solche laufenden Einnahmen zu verf\u00fcgen, dass mit damit die begehrte Behandlung vorerst selbst bezahlt werden k\u00f6nnte. Sie hat aber nichts zu ihrer Verm\u00f6genssituation glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>43.\u00a0Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend \u00a7 193 SGG<\/p>\n<p>44.\u00a0Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (\u00a7 177 SGG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+1.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+1+KR+195%2F21+B+ER.+Lipidapherese+%E2%80%93+Ultima-ratio-Therapie\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+1.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+1+KR+195%2F21+B+ER.+Lipidapherese+%E2%80%93+Ultima-ratio-Therapie\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+1.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+1+KR+195%2F21+B+ER.+Lipidapherese+%E2%80%93+Ultima-ratio-Therapie\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum: 14.06.2021 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 1 KR 195\/21 B ER FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2175\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2175","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2175","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2175"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2175\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2176,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2175\/revisions\/2176"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}