{"id":217,"date":"2020-12-05T18:06:29","date_gmt":"2020-12-05T18:06:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217"},"modified":"2020-12-05T20:34:35","modified_gmt":"2020-12-05T20:34:35","slug":"rechtssache-klein-and-others-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-10138-11-und-3-weitere-siehe-beigefuegte-liste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KLEIN UND OTHERS .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 10138\/11 und 3 weitere \u2013 siehe beigef\u00fcgte Liste"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE K. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 10138\/11 und 3 weitere \u2013 siehe beigef\u00fcgte Liste)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. April 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nund L\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. Februar 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen vier Individualbeschwerden (Individualbeschwerden Nrn.\u00a010138\/11, 16687\/11, 25359\/11 und 28919\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die f\u00fcnf deutsche Staatsangeh\u00f6rige, J.K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer zu 1)\u201c), F.N. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer zu 2)\u201c), P.R. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer zu 3)\u201c), H.R. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin zu 4)\u201c) und U.G. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin zu 5)\u201c), am 8.\u00a0Februar\u00a02011, am 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011, am 21.\u00a0April\u00a02011 bzw. am 6.\u00a0Mai\u00a02011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) wurde von Frau\u00a0J.N., Rechtsanw\u00e4ltin in K., der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) wurde von Herrn H.\u00dc., Rechtsanwalt in S., der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) wurde von Frau H.R., die Rechtsanw\u00e4ltin in G. und in dieser Rechtssache auch Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) ist, und die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) wurde von Herrn D.K., Rechtsanwalt in N., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer und Beschwerdef\u00fchrerinnen machten insbesondere geltend, dass die Erhebung von Kirchensteuern oder besonderen Kirchgeldern sie in ihrer Religionsfreiheit nach Artikel\u00a09 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 8.\u00a0Juni 2015 wurden die Beschwerden der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Evangelische Landeskirche in Baden, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und der Verband der Di\u00f6zesen Deutschlands (VDD) sowie die Giordano-Bruno-Stiftung, die vom Pr\u00e4sidenten am 24. September\u00a02015 bzw. am 6.\u00a0Januar\u00a02016 zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden waren (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.<\/p>\n<p>6. Am 13. Oktober 2016 wurde den Parteien eine ge\u00e4nderte Darstellung des Hintergrundes der Rechtssachen zur Stellungnahme vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER F\u00c4LLE<\/p>\n<p>7. Die Beschwerdef\u00fchrer und Beschwerdef\u00fchrerinnen wurden 19.., 19.., 19.., 19.. bzw. 19.. geboren.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssachen<\/strong><\/p>\n<p>8. Der Status der Kirchen und Religionsgesellschaften ist haupts\u00e4chlich in den Artikeln\u00a0137 bis 141 (den sogenannten Kirchenartikeln) der Weimarer Reichsverfassung vom 11.\u00a0August\u00a01919 geregelt, die durch Artikel\u00a0140\u00a0GG in das Grundgesetz integriert wurden. Einige Kirchen und Religionsgesellschaften, darunter die katholische Kirche (etwa 23,7\u00a0Mio. Mitglieder) und die evangelische Kirche in Deutschland (etwa 22,2\u00a0Mio. Mitglieder), die gemeinhin als die beiden \u201eGro\u00dfkirchen\u201c bekannt sind, haben den Status von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Andere Religionsgemeinschaften sind nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts rechtsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>9. Was ihre Finanzierung anbelangt, sind Kirchen und Religionsgesellschaften, die den Status von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts haben, berechtigt, Kirchensteuern zu erheben und diese machen einen erheblichen Teil ihrer Gesamthaushaltsmittel aus. Die Kirchen entscheiden unabh\u00e4ngig, ob sie eine Steuer erheben und wie hoch der Steuersatz liegen soll. Der Kirchensteuersatz betr\u00e4gt seit vielen Jahren entweder 8 oder 9\u00a0Prozent der auf das Einkommen einer Person anfallenden Steuer und wird in den meisten Bundesl\u00e4ndern von den staatlichen Finanzbeh\u00f6rden im Auftrag der Kirchen und Religionsgesellschaften eingezogen, welche wiederum 3 bis 5\u00a0Prozent ihrer Steuereinnahmen an den Staat abf\u00fchren.<\/p>\n<p>10. Die Kirchensteuer ist in Artikel\u00a0140\u00a0des Grundgesetzes i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a0137 Abs.\u00a06 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Rdnr.\u00a049) garantiert. Zur Zahlung sind nur die Mitglieder bestimmter, zur Erhebung von Steuern berechtigter Religionsgemeinschaften verpflichtet. Ein Kirchenmitglied, das nicht zur Zahlung von Kirchensteuer bereit ist, kann durch Abgabe einer Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden aus dieser Kirche austreten.<\/p>\n<p>11. Wenn Ehepartner verschiedenen zur Steuererhebung berechtigten Kirchen angeh\u00f6ren (konfessionsverschiedene Ehe) und die gemeinsame steuerliche Veranlagung gew\u00e4hlt haben, erheben beide Kirchen die Steuer von den Ehepartnern in Form einer zus\u00e4tzlichen Abgabe auf die Einkommensteuer beider Ehepartner. Die H\u00f6he der Kirchensteuer eines jeden Ehepartners bemisst sich nach der H\u00e4lfte der auf das erkl\u00e4rte Einkommen anfallenden Steuer.<\/p>\n<p>12. Bei glaubensverschiedenen Ehen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rt, erhebt die zur Erhebung der Steuer berechtigte Kirche diese gem\u00e4\u00df der steuerlichen Veranlagung der entsprechenden Person. Die Steuer wird von den Kirchen anhand der dem kirchensteuerpflichtigen Ehepartner zuzurechnenden Einkommensteuer \u2013 nicht auf der Grundlage des Anteils dieses Ehepartners am Gesamteinkommen \u2013 berechnet. Wenn ein der Kirche angeh\u00f6render Ehepartner kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, so kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Kirchensteuer erhoben werden (siehe Rdnr.\u00a056). In diesem Fall erlegen die zur Steuererhebung berechtigten Kirchen ihren Mitgliedern in einigen Bundesl\u00e4ndern (u.\u00a0a. Baden\u2011W\u00fcrttemberg, Bayern und Th\u00fcringen) ein besonderes Kirchgeld auf. Ungeachtet seiner Benennung wird dieses Kirchgeld rechtlich wie eine Steuer behandelt. Das Kirchgeld macht etwa ein Drittel der entsprechenden Kirchensteuer aus.<\/p>\n<p>13. Die Kirchen setzen das besondere Kirchgeld nur dann fest, wenn die Ehepartner die gemeinsame steuerliche Veranlagung w\u00e4hlen. Lassen sich die Ehepartner getrennt veranlagen, wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Es ist darauf hinzuweisen, dass Ehepartner im Falle einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von einer speziellen Methode zur Berechnung der Einkommensteuer, dem sog. Splitting\u2011Verfahren, und dar\u00fcber hinaus auch im Hinblick auf die im deutschen Steuersystem vorgesehene Steuerprogression profitieren, was im Allgemeinen zu einer niedrigeren Steuerbelastung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>14. Wenn sich Ehepartner f\u00fcr die gemeinsame steuerliche Veranlagung entscheiden, reichen sie eine Steuererkl\u00e4rung ein. In den meisten Bundesl\u00e4ndern (au\u00dfer in Bayern) setzen die Finanz\u00e4mter bei ihrem Steuererhebungsverfahren das besondere Kirchgeld gem\u00e4\u00df den Berechnungsregeln der jeweiligen Kirchen fest. Grundlage der Berechnung des besonderen Kirchgelds ist der Lebensf\u00fchrungsaufwand des Kirchenmitglieds, welcher anhand des mit dem Ehepartner gemeinsam erzielten Einkommens errechnet wird. Das besondere Kirchgeld wird nur von dem Ehepartner erhoben, der Kirchenmitglied ist. Die \u00fcbrigen Steuerverbindlichkeiten gelten f\u00fcr beide Ehepartner.<\/p>\n<p>15. Wenn die Einkommensteuerberechnung der Steuerbeh\u00f6rde zu einer Steuererstattung f\u00fcr den einkommensteuerpflichtigen, keiner Kirche angeh\u00f6renden Ehepartner f\u00fchrt, wird die Erstattung nur diesem Ehepartner gutgeschrieben. Gleichzeitig kann das von einem Ehepartner erhobene besondere Kirchgeld mit einer dem anderen Ehepartner zustehenden Steuererstattung verrechnet werden. F\u00fchrt die Berechnung der Einkommensteuer jedoch zu einer Steuernachforderung, kann keine Verrechnung erfolgen.<\/p>\n<p>16. Jeder Ehepartner kann Einspruch gegen den f\u00fcr ihn geltenden Teil des Steuerbescheids einlegen. Wurde eine Verrechnung des besonderen Kirchgelds mit einer dem nichtkirchenangeh\u00f6rigen Ehepartner zustehenden Steuererstattung vorgenommen, so kann dieser Ehepartner einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7\u00a0218\u00a0Abgabenordnung (siehe Rdnr.\u00a051) beantragen und damit die M\u00f6glichkeit der Erstattung des verrechneten Betrags erhalten.<\/p>\n<p><strong>B. Die konkreten Umst\u00e4nde der einzelnen Rechtssachen<\/strong><\/p>\n<p>17. Die Sachverhalte, so wie sie von den Parteien vorgebracht wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Individualbeschwerde Nr.\u00a010138\/11 [Beschwerdef\u00fchrer zu 1)]<\/em><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) lebt in H. im Bundesland B. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau geh\u00f6rt der evangelischen Kirche an, die zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist. 2005 trat der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) aus der Kirche aus und musste keine Kirchensteuer mehr zahlen.<\/p>\n<p>19. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2008 w\u00e4hlten die Ehepartner die gemeinsame steuerliche Veranlagung.<\/p>\n<p>20. In ihrem auf den 22.\u00a0April\u00a02010 datierenden Steuerbescheid f\u00fcr 2008 war gegen die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) 2.220\u00a0Euro besonderes Kirchgeld festgesetzt. Da die Ehepartner zusammenveranlagt worden waren und das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers unterhalb des Grundfreibetrags lag, wurde das besondere Kirchgeld der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Lebensf\u00fchrungsaufwand errechnet, dieser wiederum wurde anhand des von den Ehepartnern gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt (siehe Rdnrn.\u00a012-14).<\/p>\n<p>21. Der Steuerbescheid galt sowohl f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) als auch f\u00fcr seine Ehefrau. Auf Seite eins war das Ergebnis des Steuererhebungsverfahrens in einer Tabelle ausgewiesen, die eine Spalte f\u00fcr die Einkommensteuer, eine Spalte f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag und eine Spalte mit der \u00dcberschrift \u201eKirchensteuer evangelisch Ehefrau\u201c enthielt. In der dritten Spalte war ein Betrag von 2.200\u00a0Euro angegeben. Aus der Tabelle ging ferner hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) einen Anspruch auf 3.423\u00a0Euro Steuererstattung hatte, der mit dem Kirchgeld seiner Ehefrau in H\u00f6he von 2.220\u00a0Euro verrechnet worden war. Abschlie\u00dfend wies die Tabelle ein Guthaben von 1.203\u00a0Euro f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) aus.<\/p>\n<p>22. Die Seiten zwei bis vier enthielten eine detaillierte Berechnung des zu versteuernden Jahreseinkommens des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) und seiner Ehefrau. Anschlie\u00dfend folgte ein Erl\u00e4uterungsteil. In Zeile 40 des insgesamt 114\u00a0Zeilen umfassenden Erl\u00e4uterungsteils hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201eDie Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt nur gegen die Ehefrau.\u201c<\/p>\n<p>Auf die Erl\u00e4uterungen folgte in dem Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese lautete im Hinblick auf das besondere Kirchgeld:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Gegen die Kirchensteuerfestsetzung und die Festsetzung der Kirchensteuervorauszahlung ist der Einspruch gegeben. [&#8230;] Zur Einlegung des Einspruches ist derjenige befugt, gegen den sich die Kirchensteuerfestsetzung richtet.\u201c<\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) erhob Einspruch gegen den Steuerbescheid. Am 17.\u00a0Dezember\u00a02010 wies das Finanzamt den Einspruch unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0Oktober\u00a02010 (siehe Rdnr.\u00a032), dessen Begr\u00fcndung es sich vollumf\u00e4nglich anschloss, zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>2. Individualbeschwerde Nr.\u00a016687\/11 [Beschwerdef\u00fchrer zu 2)]<\/em><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) lebt in S. im Bundesland B.<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) geh\u00f6rt der evangelischen Kirche an. 2005 hatte er ein Jahreseinkommen von 10.144\u00a0Euro. Seine Ehefrau, die keiner Kirche angeh\u00f6rte, hatte ein Einkommen von 162.522\u00a0Euro. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und seine Ehefrau wurden 2005 zusammenveranlagt.<\/p>\n<p>26. Am 7.\u00a0Februar\u00a02007 setzte das zust\u00e4ndige Kirchensteueramt ein besonderes Kirchgeld in H\u00f6he von 1.500\u00a0Euro gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu 2) fest. Das Kirchgeld war auf der Grundlage seines Lebensf\u00fchrungsaufwands errechnet worden, der wiederum anhand des von ihm und seiner Ehefrau erzielten Einkommens ermittelt wurde (siehe Rdnrn.\u00a012-14).<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) legte Einspruch gegen den Bescheid ein. Am 12.\u00a0Dezember\u00a02007 wies das Kirchensteueramt den Einspruch unter Verweis auf die seit 1965 gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn.\u00a056-58) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) erhob Klage beim Finanzgericht N., in der er eine Verletzung seiner Grundrechte geltend machte.<\/p>\n<p>29. Am 18.\u00a0Juni\u00a02009 wies das Finanzgericht die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, dass das besondere Kirchgeld weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch gegen die Glaubens- oder Handlungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zu 2) versto\u00dfe und berief sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>30. Am 29.\u00a0Januar\u00a02010 wies der Bundesfinanzhof eine Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu 2) wegen Nichtzulassung der Revision zur\u00fcck und schloss sich der Begr\u00fcndung des Finanzgerichts N. an.<\/p>\n<p>31. Am 14.\u00a0April\u00a02010 erhob der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass er kein Einkommen habe und das besondere Kirchgeld daher nicht selbst zahlen k\u00f6nne, denn dieses sei auf der Grundlage des Einkommens beider Ehepartner festgesetzt worden. Folglich sei die Religionsfreiheit beider Ehepartner verletzt worden und Ehepartner ihrer Ehekonstellation w\u00fcrden gegen\u00fcber den Partnern anderer Ehekonstellationen diskriminiert. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) f\u00fchrte an, dass er seiner Religionsgemeinschaft nur dann weiter angeh\u00f6ren k\u00f6nne, wenn seine Ehepartnerin gewillt sei, sein besonderes Kirchgeld zu zahlen, andernfalls m\u00fcsse er sie gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>32. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zu 3), 4) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28.\u00a0Oktober\u00a02010 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu 2) zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0816\/10). Es war der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde keine entscheidungsbed\u00fcrftigen verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen habe, da \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Fragen mit Urteil vom 14.\u00a0Dezember\u00a01965 (1\u00a0BvR 606\/60, siehe Rdnr.\u00a057) bereits entschieden worden sei. Dieses Urteil besitze weiterhin Geltung und es best\u00fcnden keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Berechnung des Lebensf\u00fchrungsaufwands einer Person anhand des Einkommens ihres Ehepartners.<\/p>\n<p><em>3. Individualbeschwerde Nr.\u00a025359\/11 [Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4)]<\/em><\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) sind miteinander verheiratet und leben in G. im Bundesland X. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) geh\u00f6rt der evangelischen Kirche an und hatte das h\u00f6here Einkommen von beiden. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) geh\u00f6rt keiner Kirche an. 2004 betrug das Einkommen des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) 53.511\u00a0Euro und das der Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) 11.720\u00a0Euro. 2005 lagen die Betr\u00e4ge bei 55.033 bzw. 4.928\u00a0Euro und 2006 bei 54.996 bzw. 12.640\u00a0Euro.<\/p>\n<p>34. Am 29.\u00a0August\u00a02005, am 5.\u00a0Februar\u00a02006 und am 26.\u00a0Juni\u00a02008 erhob das zust\u00e4ndige Finanzamt f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2006 Kirchensteuer von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 3). Da die Beschwerdef\u00fchrer die gemeinsame steuerliche Veranlagung gew\u00e4hlt hatten, wurde zusammen mit seiner Einkommensteuer auch die Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) anhand des auf ihn entfallenden Teils der Einkommensteuer \u2013 nicht anhand seines Anteils am Gesamteinkommen der Ehepartner \u2013 berechnet (siehe Rdnr. 12).<\/p>\n<p>35. Am 23.\u00a0Juni\u00a02008 wies das zust\u00e4ndige Finanzamt einen Einspruch, mit dem sich die Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) gegen die Kirchensteuerberechnung gewandt hatten, zur\u00fcck.<\/p>\n<p>36. Die beiden Beschwerdef\u00fchrer erhoben hiergegen Klage beim Finanzgericht G. und machten eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend.<\/p>\n<p>37. Am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wies das Finanzgericht die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Berechnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Religionsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer versto\u00dfen habe. Das Gericht betonte, dass den deutschen Finanzbeh\u00f6rden bei den Steuervorschriften ein weiter Gestaltungsraum zukomme. Daher begr\u00fcnde der Umstand, dass die Kirche des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) die Kirchensteuer anhand eines Einkommensteueranteils und nicht anhand eines Einkommensanteils des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) berechne, keine Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bemessung. Das Finanzgericht lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>38. Am 8.\u00a0Mai\u00a02009 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) Nichtzulassungsbeschwerde, wobei sie u.\u00a0a.\u00a0eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit geltend machten. Sie brachten vor, dass die Finanzbeh\u00f6rden trotz der Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrerin zu 4), keiner Religionsgemeinschaft anzugeh\u00f6ren, ihr Einkommen bei der Berechnung der Kirchensteuer ihres Ehemannes ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>39. Am 16.\u00a0November\u00a02009 verwarf der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer wegen nicht hinreichender Beschwerdebegr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>40. Am 21.\u00a0Januar\u00a02010 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und ihrer Religionsfreiheit geltend machten.<\/p>\n<p>41. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28.\u00a0Oktober\u00a02010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02715\/09, siehe Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p><em>4. Individualbeschwerde Nr.\u00a028919\/11 [Beschwerdef\u00fchrerin zu 5)]<\/em><\/p>\n<p>42. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) lebt in N. im Bundesland Y. 2004 und 2005 geh\u00f6rte die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5), die kein Einkommen hatte, der evangelischen Kirche in Y. an. Ihr Ehemann geh\u00f6rte keiner Kirche an. Die Ehepartner w\u00e4hlten f\u00fcr 2004 und 2005 die gemeinsame steuerliche Veranlagung.<\/p>\n<p>43. Das zust\u00e4ndige Kirchensteueramt erhob keine Kirchensteuer von der Beschwerdef\u00fchrerin zu 5), da sie kein Einkommen hatte, setzte jedoch am 2.\u00a0Februar\u00a02007 ein besonderes Kirchgeld von 3.600\u00a0Euro f\u00fcr 2005 und am 27.\u00a0Juni\u00a02007 ein besonderes Kirchgeld von 1.860\u00a0Euro f\u00fcr 2004 gegen sie fest. Die Betr\u00e4ge waren auf der Grundlage des Lebensf\u00fchrungsaufwands der Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) errechnet worden, der wiederum anhand des von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt wurde.<\/p>\n<p>44. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 23.\u00a0Oktober\u00a02008 wies das Kirchensteueramt ihren Einspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass kein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz vorgelegen habe, da es f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung gegeben habe.<\/p>\n<p>45. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) legte Klage beim Finanzgericht N. ein, wobei sie erneut die Aussetzung der Vollziehung beantragte und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machte.<\/p>\n<p>46. Am 15.\u00a0Juni\u00a02009 lehnte das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und f\u00fchrte aus, dass das besondere Kirchgeld angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz versto\u00dfe.<\/p>\n<p>47. Am 22.\u00a0Juli\u00a02009 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie u.\u00a0a. eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit geltend machte. Sie f\u00fchrte aus, dass sie ihrer Religionsgemeinschaft nicht weiter angeh\u00f6ren k\u00f6nne, wenn ihr Ehemann, der keiner Kirche angeh\u00f6re, nicht zur Zahlung ihres besonderen Kirchgelds bereit sei.<\/p>\n<p>48. Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zu 2), 3) und 4) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28.\u00a0Oktober\u00a02010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01689\/09, siehe Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>49. Nach Artikel\u00a0140\u00a0GG sind die Bestimmungen der Artikel\u00a0136 bis 139 sowie 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.\u00a0August\u00a01919 Bestandteil des Grundgesetzes. Artikel\u00a0137 lautet wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 137<\/p>\n<p>\u201e(1) Es besteht keine Staatskirche.<\/p>\n<p>(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gew\u00e4hrleistet. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre \u00c4mter ohne Mitwirkung des Staates oder der b\u00fcrgerlichen Gemeinde.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Die Religionsgesellschaften bleiben K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew\u00e4hren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\u00e4hr der Dauer bieten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(6) Die Religionsgesellschaften, welche K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der b\u00fcrgerlichen Steuerlisten nach Ma\u00dfgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(8) Soweit die Durchf\u00fchrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 140<\/p>\n<p>\u201eDie Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.\u00a0August\u00a01919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Die einschl\u00e4gigen steuerrechtlichen Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>50. \u00a7\u00a036\u00a0Einkommensteuergesetz (EStG) legt fest, dass die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums und nach Anrechnung der entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen entsteht.<\/p>\n<p>51. Nach \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a01\u00a0Abgabenordnung (AO) ist der Steuerbescheid die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis. \u00dcber Streitigkeiten im Hinblick auf Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a0218\u00a0Abs.\u00a01 entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0218\u00a0Abs.\u00a02 durch Abrechnungsbescheid.<\/p>\n<p>52. \u00a7\u00a041\u00a0Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht die M\u00f6glichkeit einer Feststellungsklage vor. In der deutschen Rechtspraxis ist anerkannt, dass nach dieser Bestimmung auch eine vorbeugende Feststellungklage erhoben werden kann.<\/p>\n<p><strong>C. Landesrechtliche Vorschriften zur Erhebung der allgemeinen Kirchensteuer und des besonderen Kirchgelds<\/strong><\/p>\n<p>53. In Baden\u2011W\u00fcrttemberg, Bayern und Th\u00fcringen sind die Einzelheiten der Kirchensteuererhebung in diesen Bundesl\u00e4ndern in Kirchensteuergesetzen geregelt. Diese legen fest, dass die steuerberechtigten Kirchen in diesen Bundesl\u00e4ndern Kirchensteuer oder ein besonderes Kirchgeld erheben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>54. Nach \u00a7\u00a019\u00a0Abs.\u00a04 Kirchensteuergesetz Baden-W\u00fcrttemberg (KiStG BW) in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde die Kirchensteuer zus\u00e4tzlich zur Einkommensteuer erhoben. Geh\u00f6rte nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an, so setzte dieser Bestimmung zufolge die Kirche die Steuer entsprechend der steuerlichen Bemessungsgrundlage dieser Person fest. Wurden die Ehepartner zusammenveranlagt, so bestimmte sich die von dem steuerpflichtigen Ehepartner zu entrichtende Kirchensteuer anteilig als Zuschlag zur Einkommensteuer.<\/p>\n<p>55. Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a05\u00a0KiStG BW erhob eine steuerberechtigte Kirche von verheirateten und mit ihrem Ehepartner zusammenveranlagten Mitgliedern, die kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hatten, ein besonderes Kirchgeld. Weiteren Kirchensteuerbeschl\u00fcssen zufolge wurde der Berechnung des besonderen Kirchgelds der Lebensf\u00fchrungsaufwand der kirchensteuerpflichtigen Person zugrunde gelegt, nicht ihr Einkommen. Dieser Lebensf\u00fchrungsaufwand bema\u00df sich nach dem gemeinsam von der kirchensteuerpflichtigen Person und ihrem Ehepartner erzielten Einkommen.<\/p>\n<p><strong>D. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>56. Am 14.\u00a0Dezember\u00a01965 erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil hinsichtlich der Berechtigung der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer (1\u00a0BvL\u00a031\/62, 1\u00a0BvL\u00a032\/62). Es befand, dass eine Person, die keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirche angeh\u00f6rt, nicht aufgrund der Kirchenangeh\u00f6rigkeit ihres Ehepartners zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sei.<\/p>\n<p>57. Am selben Tag erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Urteil zur Kirchensteuer (1\u00a0BvR\u00a0606\/60). Es befand, dass in F\u00e4llen, in denen nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rt und dieser kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, die Kirchen das Einkommen des anderen Ehepartners bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht ber\u00fccksichtigen d\u00fcrften (Halbteilungsgrundsatz), da Steuern auf der Grundlage des individuellen pers\u00f6nlichen Einkommens erhoben w\u00fcrden. Der keiner Kirche angeh\u00f6rende Ehepartner d\u00fcrfe nicht als Steuerschuldner angesehen oder hinsichtlich der Erf\u00fcllung der Steuerpflicht des anderen Ehepartners haftbar gemacht werden. Gleichzeitig stellte es fest, dass eine Person in solchen F\u00e4llen zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds herangezogen werden k\u00f6nne, welches sich nicht anhand des Einkommens, sondern anhand des Lebensf\u00fchrungsaufwands der kirchensteuerpflichtigen Person errechne. Sollte der Lebensf\u00fchrungsaufwand schwierig zu ermitteln sein, k\u00f6nne die Berechnung auf das gemeinsame Einkommen der Ehepartner gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>58. Diesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte \u2013 unter anderem der Bundesfinanzhof (siehe I\u00a0R\u00a076\/05, 19.\u00a0Oktober\u00a02005 und I\u00a0B\u00a0109\/12, 8.\u00a0Oktober\u00a02013) \u2013 in ihrer st\u00e4ndigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19.\u00a0August\u00a02002 best\u00e4tigt (siehe 2\u00a0BvR\u00a0443\/01).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>59. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die vier Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. INDIVIDUALBESCHWERDE NR.\u00a010138\/11 [BESCHWERDEF\u00dcHRER ZU 1)]<\/p>\n<p><strong>A. Umfang der Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) im Verlauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof geltend gemachten Vorbringen sieht der Gerichtshof es als erforderlich an, zun\u00e4chst klarzustellen, dass der Umfang der vorliegenden Rechtssache auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) in seinen urspr\u00fcnglich beim Gerichtshof eingelegten Beschwerden ger\u00fcgten Sachverhalte beschr\u00e4nkt ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) in seiner Individualbeschwerde und seinen Vorbringen nur zu dem Steuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 ge\u00e4u\u00dfert hat. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer wirksam Beschwerde hinsichtlich der Steuerbescheide f\u00fcr die Jahre nach 2008 eingelegt hat.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>61. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) r\u00fcgte, dass das Kichensteuererhebungsverfahren in Deutschland so, wie es auf ihn angewandt worden sei, ihn in seinem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel\u00a09 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen \u00f6ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br\u00e4uchen und Riten zu bekennen.<\/p>\n<p>2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>62. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>63. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nicht geltend machen k\u00f6nne, ein unmittelbares Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a09 der Konvention zu sein, da das besondere Kirchgeld weder gegen ihn pers\u00f6nlich festgesetzt worden noch von ihm zu entrichten gewesen sei. Zur Zahlung des besonderen Kirchgelds sei lediglich seine Ehefrau herangezogen worden, da der entsprechende Steuerbescheid sich diesbez\u00fcglich nur an sie gerichtet habe.<\/p>\n<p>64. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) trug vor, er sei Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a09 der Konvention geworden, da das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau mit seinem Anspruch auf Steuererstattung verrechnet worden sei.<\/p>\n<p>65. Um sich auf Artikel\u00a034 der Konvention berufen zu k\u00f6nnen, muss ein Beschwerdef\u00fchrer geltend machen k\u00f6nnen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der Betroffene muss aufzeigen k\u00f6nnen, dass er von der ger\u00fcgten Ma\u00dfnahme \u201eunmittelbar betroffen\u201c war (siehe Lambert u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a046043\/14, Rdnr.\u00a089, ECHR\u00a02015 (Ausz\u00fcge)). Dieses Kriterium darf nicht starr, mechanisch und unflexibel angewendet werden (siehe Karner\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a040016\/98, Rdnr.\u00a025, ECHR\u00a02003-IX). Der Gerichtshof ist in seiner Auslegung des Opferbegriffs autonom und unabh\u00e4ngig davon, wie entsprechende innerstaatliche Konzepte der Aktivlegitimation oder Beschwerdebefugnis ausgestaltet sind (siehe Sanles Sanles\u00a0.\/.\u00a0Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a048335\/99, ECHR\u00a02000\u2011XI), dennoch sollte der Gerichtshof ber\u00fccksichtigen, inwieweit ein Beschwerdef\u00fchrer im innerstaatlichen Verfahren Partei gewesen ist (siehe Micallef\u00a0.\/.\u00a0Malta [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017056\/06, Rdnr.\u00a048, ECHR\u00a02009).<\/p>\n<p>66. Was die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld mit dem Steuererstattungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) verrechnet wurde (siehe Rdnr.\u00a021). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1), unabh\u00e4ngig von der Frage, ob er nach dem innerstaatlichen Recht hinsichtlich des besonderen Kirchgelds zahlungspflichtig war oder nicht, von der ger\u00fcgten Art der Erhebung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau unmittelbar betroffen war. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und angesichts der erforderlichen flexiblen Anwendung der die Opfereigenschaft bestimmenden Kriterien erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) im Sinne von Artikel\u00a034 als Opfer des ger\u00fcgten Sachverhalts gelten kann, auch wenn der Abschnitt des Steuerbescheids zum besonderen Kirchgeld ihn nicht unmittelbar betraf. Daher weist der Gerichtshof den Einwand der Regierung bez\u00fcglich der fehlenden Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>67. Soweit die Regierung vortr\u00e4gt, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7\u00a0218\u00a0AO beantragen k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a051) oder habe die M\u00f6glichkeit gehabt, vorbeugende Feststellungsklage zu erheben (siehe Rdnr.\u00a052), stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich nicht inhaltlich auf die Regel der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs berufen hat; dementsprechend sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, dieses Vorbringen als Unzul\u00e4ssigkeitseinwand zu betrachten.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch kein anderer Unzul\u00e4ssigkeitsgrund f\u00fcr die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) nach Artikel\u00a09 der Konvention festgestellt worden ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>2. Begr\u00fcndetheit<\/em><\/p>\n<p>a) Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu 1)<\/p>\n<p>69. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) trug vor, er sei zur Zahlung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau gezwungen gewesen, da es mit seinem Steuererstattungsanspruch verrechnet worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe der Steuerbescheid keine Angaben zu seinem Recht auf Einspruch gegen die Verrechnung oder zur M\u00f6glichkeit der Beantragung eines Abrechnungsbescheids enthalten. Folglich habe er keinen Abrechnungsbescheid beantragen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem habe er mit der Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht seine Zustimmung zu der Verrechnung erteilt, da die Entscheidung f\u00fcr die Zusammenveranlagung allein von finanziellen Erw\u00e4gungen veranlasst gewesen sei und nicht mit einem negativen Religionsbekenntnis im Zusammenhang gestanden habe.<\/p>\n<p>b) Das Vorbringen der Regierung<\/p>\n<p>70. Die Regierung trug vor, dass das besondere Kirchgeld nur festgesetzt worden sei, weil der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) und seine Ehefrau die gemeinsame steuerliche Veranlagung gew\u00e4hlt h\u00e4tten. H\u00e4tten sie sich f\u00fcr die getrennte Veranlagung entschieden, w\u00e4re das Kirchgeld nicht erhoben worden. In diesem Fall h\u00e4tte sich seine Einkommensteuer um 8.400\u00a0Euro erh\u00f6ht. Folglich habe die von den Ehepartnern gew\u00e4hlte Zusammenveranlagung zu einer Reduzierung der Steuerbelastung des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>71. Was die Verrechnung des besonderen Kirchgelds der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) mit seinem Anspruch auf Steuererstattung angehe, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) diese Verrechnung au\u00dferdem durch eine vorbeugende Feststellungsklage verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>72. Ferner trug die Regierung vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nach bereits erfolgter Verrechnung die M\u00f6glichkeit gehabt habe, einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7\u00a0218\u00a0AO zu beantragen. Demnach habe f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckerstattung des im Ergebnis der Verrechnung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau einbehaltenen Geldes bestanden.<\/p>\n<p>c) Die Stellungnahmen der Drittbeteiligten<\/p>\n<p>i) Die gemeinsame Stellungnahme der Kirchen<\/p>\n<p>73. Die beteiligten Kirchen (siehe Rdnr.\u00a05) trugen vor, dass die Art und Weise sowie der Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung Bestandteil des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Kirchen seien und somit in den weitgefassten Ermessensspielraum fallen w\u00fcrden, der Staaten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehungen zu den Kirchen zustehe. Die Erhebung von Kirchensteuern sei Teil des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen in den Bundesl\u00e4ndern. Nur die Angeh\u00f6rigen der Kirchen seien verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zu deren religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten zu leisten.<\/p>\n<p>74. Ferner legten sie eine an die Finanz\u00e4mter gerichtete Dienstanweisung vor, allerdings ohne Angaben dazu zu machen, von welcher Beh\u00f6rde diese Anweisung wann erlassen wurde und ob sie zur ma\u00dfgeblichen Zeit auf den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) anwendbar war. Es wurde behauptet, dass dieser Dienstanweisung zufolge der Einspruch des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) gen\u00fcgt h\u00e4tte, um die automatische Verrechnung seines Steuererstattungsanspruchs mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau zu verhindern.<\/p>\n<p>ii) Die Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung<\/p>\n<p>75. Die Giordano-Bruno-Stiftung trug vor, dass die Bemessung des besonderen Kirchgelds auf der Grundlage des Lebensf\u00fchrungsaufwands statt anhand des pers\u00f6nlichen Einkommens des Kirchenmitglieds de facto dazu f\u00fchre, dass der keiner Kirche angeh\u00f6rende Ehepartner das Kirchgeld zu entrichten habe, wodurch er demnach gezwungen werde, zur Kirchenfinanzierung beizutragen.<\/p>\n<p>d) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>76. Im Hinblick auf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zu 1), dass er gezwungen gewesen sei, das gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld zu entrichten, ohne Mitglied der entsprechenden Kirche zu sein, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, diesen Fall unter dem Aspekt der negativen Religions- und Gewissensfreiheit zu betrachten, n\u00e4mlich dem Recht des Einzelnen, nicht gegen seinen Willen zur Beteiligung an religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten gezwungen zu werden (siehe sinngem\u00e4\u00df Bruno\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a032196\/96, 28.\u00a0August\u00a02001).<\/p>\n<p>i) Gab es einen Eingriff?<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, so wie sie in Artikel\u00a09 verankert ist, einer der Grundpfeiler der \u201edemokratischen Gesellschaft\u201c im Sinne der Konvention ist. Sie ist in ihrer religi\u00f6sen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identit\u00e4t der Gl\u00e4ubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt, doch sie ist auch ein wertvolles Gut f\u00fcr Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und an religi\u00f6sen Fragen Uninteressierte. Der von einer demokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus \u2013 teuer erkauft \u00fcber die Jahrhunderte \u2013 h\u00e4ngt von ihr ab. Diese Freiheit umfasst u.\u00a0a. die Freiheit, eine religi\u00f6se Weltanschauung zu haben oder nicht, sowie auch die, eine Religion zu praktizieren oder nicht (siehe u.\u00a0a. Buscarini u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a024645\/94, Rdnr.\u00a034, ECHR 1999-I; und Kokkinakis\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, 25.\u00a0Mai\u00a01993, Rdnr.\u00a031, Serie\u00a0A Band\u00a0260-A).<\/p>\n<p>78. Obgleich die Religionsfreiheit in erster Linie eine individuelle Gewissensangelegenheit ist, umfasst sie aber auch die Freiheit, seine Religion einzeln und privat oder in Gemeinschaft mit anderen, \u00f6ffentlich und im Kreis derjenigen, deren Glauben man teilt, zu bekennen. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass Artikel\u00a09 auch negative Rechte verb\u00fcrgt, so beispielsweise die Freiheit, keine religi\u00f6se Weltanschauung zu haben und eine Religion nicht zu praktizieren (siehe diesbez\u00fcglich Sinan I\u015f\u0131k\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a021924\/05, Rdnr.\u00a038, 2.\u00a0Februar\u00a02010; und Alexandridis\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a019516\/06, Rdnr.\u00a031, 21.\u00a0Februar\u00a02008).<\/p>\n<p>79. Dieses allgemeine Recht sch\u00fctzt jeden davor, gegen seinen Willen zur Beteiligung an religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten gezwungen zu werden. Die Entrichtung einer besonderen Steuer an eine Kirche zur Finanzierung ihrer religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten kann unter bestimmten Umst\u00e4nden als eine solche Beteiligung angesehen werden (siehe Lundberg\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a036846\/97, 28.\u00a0August\u00a02001).<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof stellt fest, dass der in Rede stehende Steuerbescheid sowohl f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) als auch f\u00fcr seine Ehefrau galt (siehe Rdnr.\u00a021). Gleichzeitig trug eine Spalte der Tabelle, in der das Ergebnis der von der Beh\u00f6rde vorgenommenen Steuerfestsetzung ausgewiesen war, die \u00dcberschrift \u201eKirchensteuer evangelisch Ehefrau\u201c. Au\u00dferdem war in dem Erl\u00e4uterungsteil des Steuerbescheids angegeben, dass die Kirchensteuer nur gegen die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) festgesetzt worden war (siehe Rdnr.\u00a022). Der Gerichtshof teilt daher die Ansicht der Regierung, dass das besondere Kirchgeld von der Ehefrau, nicht von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) erhoben wurde.<\/p>\n<p>81. Allerdings hat der Gerichtshof, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass Artikel\u00a09 auch f\u00fcr Nichtgl\u00e4ubige und Menschen, die wie der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) in der vorliegenden Rechtssache keiner institutionalisierten Religionsgemeinschaft angeh\u00f6ren, ein wertvolles Gut darstellt. Daraus folgt zwangsl\u00e4ufig, dass ein Eingriff in den negativen Aspekt dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein Staat eine Situation herbeif\u00fchrt, in der Einzelpersonen verpflichtet sind \u2013 mittelbar oder unmittelbar \u2013 Beitr\u00e4ge zu einer religi\u00f6sen Organisation zu leisten, der sie nicht angeh\u00f6ren. Im vorliegenden Fall wurde das gegen die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) festgesetzte besondere Kirchgeld aufgrund der von den Ehepartnern gew\u00e4hlten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung durch die Verrechnung in der Tat unmittelbar von dem Steuererstattungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) abgezogen.<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof stellt fest, dass aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) der Verrechnung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau mit einem m\u00f6glichen Steuererstattungsanspruch zun\u00e4chst h\u00e4tte zustimmen m\u00fcssen; sie war vielmehr eine automatische Folge der von den Ehepartnern gew\u00e4hlten Zusammenveranlagung. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Gesetzgeber eine Situation herbeigef\u00fchrt hat, in der der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) f\u00fcr die finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau gegen\u00fcber ihrer Kirche in Anspruch genommen wurde, ohne selbst Mitglied dieser Kirche zu sein.<\/p>\n<p>83. Folglich hat ein Eingriff in den negativen Aspekt der Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a09 der Konvention stattgefunden.<\/p>\n<p>ii) War der Eingriff gerechtfertigt?<\/p>\n<p>\u03b1) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>84. Um zu entscheiden, ob ein Eingriff eine Verletzung von Artikel\u00a09 der Konvention darstellt, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob er den Erfordernissen von Artikel\u00a09 Abs.\u00a02 gen\u00fcgte, ob er also \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, ein nach dieser Bestimmung rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgte und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war (\u0130zzettin Do\u011fan u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a062649\/10, Rdnr.\u00a0105, ECHR 2016).<\/p>\n<p>85. Ein Eingriff gilt insbesondere dann als f\u00fcr die Erreichung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Ziels \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c, wenn er \u201eeinem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis\u201c entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel steht und wenn die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201ezutreffend und ausreichend\u201c sind (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. \u0130zzettin Do\u011fan u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0105).<\/p>\n<p>86. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Vertragsstaaten in Rechtssachen, die die Religionsfreiheit betreffen, durchweg einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage einger\u00e4umt, ob und inwieweit ein Eingriff notwendig ist; dieser Spielraum unterliegt aber einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sowohl die Gesetzgebung als auch die Entscheidungen, in denen diese Gesetzgebung angewendet wird, umfasst. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin zu pr\u00fcfen, ob die auf innerstaatlicher Ebene ergriffenen Ma\u00dfnahmen dem Grunde nach gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren (Manoussakis u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, 29.\u00a0September\u00a01996, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011IV, Rdnr.\u00a044).<\/p>\n<p>87. Bei der Eingrenzung des Ermessensspielraums insbesondere was die fragilen Beziehungen zwischen Staat und Religionen anbelangt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es an gemeinsamen europ\u00e4ischen Normen im Hinblick auf die Finanzierung von Kirchen oder Religionen fehlt, da diese Thematik eng an die Geschichte und Tradition jedes einzelnen Landes gekn\u00fcpft ist (siehe Wasmuth\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a012884\/03, Rdnr.\u00a063, 17. Februar\u00a02011; Spampinato\u00a0.\/.\u00a0Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a023123\/04, 29.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007; und Manoussakis u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr.\u00a044). Folglich ist der den Vertragsstaaten in dieser Hinsicht zustehende Ermessensspielraum weit gefasst (siehe Schilder\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a02158\/12, 16.\u00a0Oktober\u00a02012; Miro\u013cubovs u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a0798\/05, Rdnr.\u00a080, 15.\u00a0September\u00a02009; Alujer Fern\u00e1ndez und Caballero Garc\u00eda\u00a0.\/.\u00a0Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053072\/99, ECHR 2001\u2011VI; und Cha\u2019are Shalom Ve Tsedek\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027417\/95, Rdnr.\u00a084, ECHR 2000\u2011VII).<\/p>\n<p>\u03b2) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es f\u00fcr die ger\u00fcgte Verrechnung des Steuererstattungsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau eine gesetzliche Grundlage gab.<\/p>\n<p>89. Ferner diente der Eingriff einem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel im Sinne von Artikel\u00a09 Abs.\u00a02 der Konvention, n\u00e4mlich der Gew\u00e4hrleistung der Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die nach deutschem Recht zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt sind (vgl. Wasmuth, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a055). Der Gerichtshof hat daher zu pr\u00fcfen, ob der ger\u00fcgte Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.<\/p>\n<p>90. Diesbez\u00fcglich merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) zwei Aspekte aufweist: Erstens, dass er zur Zahlung des Kirchgelds seiner Ehefrau gezwungen war, da es mit seinem Steuererstattungsanspruch verrechnet wurde. Zweitens, dass der Steuerbescheid keine Angaben zu seinen Rechten in Bezug auf diese Verrechnung enthielt.<\/p>\n<p>91. Bei der Untersuchung der Frage, ob der Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) aus Artikel\u00a09 der Konvention im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze dem Grunde nach gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) zur Kenntnis, dass die Entscheidung f\u00fcr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein von finanziellen Erw\u00e4gungen veranlasst gewesen sei (siehe Rdnr.\u00a069). Der Gerichtshof sieht es als bedeutungsvoll an, dass sich aufgrund des deutschen Steuerrechts die Entscheidung des Ehepaares f\u00fcr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht nur auf die Berechnung ihrer Gesamtsteuerlast, sondern auch auf die verwaltungstechnische Behandlung der Steuerforderungen gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) und seine Ehefrau auswirkte, welche in einem Dokument zusammengefasst wurden.<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) und seine Ehefrau zu dem Zeitpunkt, als sie sich f\u00fcr eine Zusammenveranlagung entschieden, nicht wussten, ob sich f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) ein Steuererstattungsanspruch ergeben w\u00fcrde, der mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau verrechnet werden w\u00fcrde, oder ob die Steuerbeh\u00f6rden weitere Steuerforderungen anbringen w\u00fcrden, so dass es nicht zu einer solchen Verrechnung h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Verrechnung Bestandteil der Steuerberechnung ist und die abschlie\u00dfende Festsetzung der Einkommensteuer durch die Finanzbeh\u00f6rden erst erfolgt, wenn die Ehepartner ihre Steuererkl\u00e4rung eingereicht und zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung gew\u00e4hlt haben. Demgem\u00e4\u00df bezweifelt der Gerichtshof, dass eine vorbeugende Feststellungsklage unter den Umst\u00e4nden des Falles als Ausgleichsfaktor angesehen werden kann, zumal die Regierung keine Angaben zu den Voraussetzungen und den Folgen einer solchen Klage gemacht hat.<\/p>\n<p>93. Was das Argument der Regierung anbelangt, dass die Wahl der Zusammenveranlagung netto zu einer steuerlichen Entlastung des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) gef\u00fchrt habe, obwohl das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau von seinem Steuererstattungsanspruch abgezogen worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Abzug nicht die Verkn\u00fcpfung der finanziell motivierten Wahl der steuerlichen Zusammenveranlagung der Ehepartner mit der M\u00f6glichkeit der Steuerbeh\u00f6rden zur Verrechnung des Anspruchs auf besonderes Kirchgeld mit dem Steuererstattungsanspruch aufl\u00f6ste.<\/p>\n<p>94. Allerdings ist diese Verkn\u00fcpfung im Kontext des gesamten innerstaatlichen Steuersystems zu betrachten. Der Gerichtshof sieht es als bedeutungsvoll an, dass die Verrechnung keinen irreversiblen finanziellen Verlust zur Folge hat (siehe Rdnr.\u00a016). Er nimmt das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7\u00a0218\u00a0AO h\u00e4tte beantragen k\u00f6nnen, um die Verrechnung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Dementsprechend h\u00e4tte, wenn der Beschwerdef\u00fchrer den entsprechenden Antrag gestellt h\u00e4tte, die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) zur Zahlung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau in jedem Fall nur vor\u00fcbergehend bestanden.<\/p>\n<p>95. Bei der Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) auf negative Religionsfreiheit einerseits und dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer effizienten Erhebung der Steuern, einschlie\u00dflich der Kirchensteuern, andererseits (vgl. Wasmuth, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a060), ist vom Gerichtshof zu ber\u00fccksichtigen, welche Belastung das Verrechnungsverfahren f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) darstellte. Insbesondere ist sich der Gerichtshof der Tatsache bewusst, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) durch die Notwendigkeit, einen Abrechnungsbescheid zu beantragen, gezwungen war, in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe t\u00e4tig zu werden als im Fall Wasmuth, wo der Beschwerdef\u00fchrer nur einmalig eine Auskunft von begrenztem Umfang geben musste (ebd.).<\/p>\n<p>96. Andererseits muss der Umstand ber\u00fccksichtigt werden, dass es anders als im Fall Wasmuth in erster Linie die Entscheidung des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) und seiner Ehepartnerin war, sich gemeinsam veranlagen zu lassen, die dazu gef\u00fchrt hat, dass die beiden separaten Steueranspr\u00fcche verwaltungstechnisch gemeinsam behandelt wurden. Diese Entscheidung erforderte vom Staat die Vornahme einer komplexeren Steuerfestsetzung und l\u00f6ste das eher technische Verfahren der Verrechnung von Guthaben und Anspr\u00fcchen aus. Folglich kann die abschlie\u00dfende Festsetzung des von den Ehepartnern nach ihrer Wahl der Zusammenveranlagung zu entrichtenden Steuerbetrags als Verwaltungsmechanismus betrachtet werden. Dieser Verwaltungsmechanismus konnte durch Ingangsetzung eines weiteren Mechanismus \u2013 und zwar des Abrechnungsbescheids \u2013 r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>97. Ferner geht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass die Beantragung eines Abrechnungsbescheids f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) eine finanzielle Belastung bedeutet, ihn zeitlich stark in Anspruch genommen oder sonstige Konsequenzen nach sich gezogen h\u00e4tte. Dies gilt auch dann, wenn eine einfachere L\u00f6sung umsetzbar erscheint, bspw. indem man Ehepartnern bereits in den Steuererkl\u00e4rungsformularen die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, anzugeben, ob sie der Verrechnung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen mit besonderen Kirchgeldern zustimmen oder nicht.<\/p>\n<p>98. Was schlie\u00dflich das Argument des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) anbelangt, der Steuerbescheid habe keine Angaben zu verf\u00fcgbaren Rechtsmitteln gegen die Verrechnung enthalten (Rdnr.\u00a069) und ihn daher nicht \u00fcber seine Rechte nach besagter innerstaatlicher Bestimmung informiert, bekr\u00e4ftigt der Gerichtshof erneut seine allgemeine Rechtsprechung, wonach die Konvention an sich kein Recht auf Information \u00fcber die zur Verf\u00fcgung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe garantiert (siehe Avoti\u0146\u0161\u00a0.\/.\u00a0Latvia [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017502\/07, Rdnr.\u00a0123, ECHR\u00a02016; und Soci\u00e9t\u00e9 Guerin Automobiles\u00a0.\/.\u00a0die 15\u00a0Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a051717\/99, 4.\u00a0Juli\u00a02000).<\/p>\n<p>99. Unter Ber\u00fccksichtigung der betroffenen gegens\u00e4tzlichen Interessen und angesichts des vergleichsweise geringf\u00fcgigen Eingriffs in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) aus Artikel\u00a09 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die M\u00f6glichkeit, einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7\u00a0218\u00a0AO zu beantragen, in der vorliegenden Rechtssache als Ausgleichsfaktor angesehen werden kann.<\/p>\n<p>100. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen erlauben dem Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung des den Vertragsstaaten bei der Festlegung der Beziehungen zwischen Kirchen und Staat zugebilligten weitgefassten Ermessensspielraums (siehe Rdnr.\u00a087) den Schluss, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden treffende und hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr angef\u00fchrt haben, dass die Verrechnung der Erstattungsanspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) mit den von der Evangelischen Kirche Baden-W\u00fcrttemberg gegen seine Ehefrau geltend gemachten Anspr\u00fcchen ohne die vorherige Einholung seiner Zustimmung zu einer solchen Aufrechnung gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>101. Folglich ist Artikel\u00a09 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel\u00a09 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>102. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) r\u00fcgte ferner, dass er durch das besondere Kirchgeld, so wie es von der Evangelischen Kirche Baden-W\u00fcrttemberg, der Kirche seiner Ehefrau, erhoben werde, im Vergleich zu Ehepaaren, bei denen einer der Ehepartner keiner Kirche und der andere einer nicht zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angeh\u00f6re, diskriminiert werde. Er trug vor, dass nur in seinem Fall das besondere Kirchgeld entsprechend dem Lebensf\u00fchrungsaufwand des Kirchenmitglieds erhoben werde. Er berief sich auf Artikel\u00a09 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014. Letzterer lautet, soweit hier ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen [&#8230;] der Religion [&#8230;] zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>103. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung Artikel\u00a014 der Konvention eine Erg\u00e4nzung der \u00fcbrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle darstellt. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel\u00a014 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt in den Schutzbereich einer oder mehrerer dieser Bestimmungen f\u00e4llt (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Fabris v.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016574\/08, Rdnr.\u00a047, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>105. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) \u2013 anders als bei seiner R\u00fcge nach Artikel\u00a09 der Konvention (siehe Rdnr.\u00a069) \u2013 nicht r\u00fcgte, dass er durch die Verrechnung seines Steuererstattungsanspruchs mit den Anspr\u00fcchen der Kirche seiner Ehefrau diskriminiert werde; er r\u00fcgte lediglich, dass der Umstand, dass sein Einkommen von der Kirche bei der Berechnung des Kirchgelds seiner Ehefrau ber\u00fccksichtigt wird, diskriminierend sei. Der Gerichtshof ist unter Ber\u00fccksichtigung der Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) und der Tatsache, dass das Kirchgeld gegen seine Ehefrau und nicht gegen ihn festgesetzt wurde, der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nicht aufgezeigt hat, dass diese konkrete R\u00fcge in den Schutzbereich von Artikel\u00a09 der Konvention f\u00e4llt. Folglich ist Artikel\u00a014 der Konvention nicht anwendbar.<\/p>\n<p>106. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a09 ratione materiae mit der Konvention unvereinbar und folglich nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>III. INDIVIDUALBESCHWERDEN NR.\u00a016687\/11 [BESCHWERDEF\u00dcHRER ZU 2)] UND 28919\/11 [BESCHWERDEF\u00dcHRERIN ZU 5)]<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a09 der Konvention f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>107. Die Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) r\u00fcgten, dass das von der Evangelischen Kirche Bayern erhobene besondere Kirchgeld sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel\u00a09 der Konvention f\u00fcr sich genommen und i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014 verletze.<\/p>\n<p>108. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>109. Unter Berufung auf die Entscheidungen der Kommission in den Rechtssachen Gottesmann\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Individualbeschwerde Nr.\u00a010616\/83, 4.\u00a0Dezember\u00a01984) und E. und G.\u00a0R.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a09781\/82, 14.\u00a0Mai\u00a01984) trug die Regierung vor, dass die Verpflichtung der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) zur Zahlung des besonderen Kirchgelds keinen Eingriff in deren Recht auf Religionsfreiheit darstelle, da beide Kirchenmitglieder gewesen seien und die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen f\u00fcr diese Mitgliedschaft nicht in die Religionsfreiheit der Mitglieder eingegriffen habe. Die Regierung hob ferner hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, aus ihrer Kirche auszutreten, wenn sie das besondere Kirchgeld nicht h\u00e4tten zahlen wollen (Hinweis auf Konttinen\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a024949\/94, Entscheidung der Kommission vom 3.\u00a0Dezember\u00a01996).<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahmen der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>110. Die Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) trugen vor, dass sie dadurch, dass das besondere Kirchgeld anhand des Lebensf\u00fchrungsaufwands des Kirchenmitglieds anstatt auf der Grundlage seines pers\u00f6nlichen Einkommens berechnet werde, in ihrem Recht auf Religionsfreiheit verletzt worden seien, da das besondere Kirchgeld ihr pers\u00f6nliches Einkommen \u00fcbersteigen k\u00f6nne, wodurch sie in der Aus\u00fcbung ihrer Religionsfreiheit von ihren Ehepartnern abh\u00e4ngig werden w\u00fcrden. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) war \u00fcberdies der Ansicht, dass das besondere Kirchgeld Frauen diskriminiere, da es in Deutschland haupts\u00e4chlich Frauen seien, die kein Einkommen h\u00e4tten und gegen die das besondere Kirchgeld festgesetzt werde.<\/p>\n<p><em>3. Die Drittbeteiligten<\/em><\/p>\n<p>111. Die beteiligten Kirchen (siehe Rdnr.\u00a05) trugen vor, dass der Zweck des besonderen Kirchgelds darin bestehe, alle einkommenslosen Kirchenmitglieder entsprechend ihrer finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit an der Finanzierung der Kirchenaktivit\u00e4ten zu beteiligen. Sei das Kirchenmitglied verheiratet, so resultiere bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung seine finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit nicht nur aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern auch aus dem Einkommen des Ehepartners.<\/p>\n<p>112. Der Giordano-Bruno-Stiftung zufolge verletzt der Ankn\u00fcpfungspunkt zur Bemessung des besonderen Kirchgelds, der im gemeinsamen zu versteuernden Einkommen liege, eine Person in ihrem Recht auf Religionsfreiheit, da das Kirchgeld nicht anhand des Einkommens des einzelnen Kirchenmitglieds berechnet wird.<\/p>\n<p><em>4. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>113. Unter Ber\u00fccksichtigung seiner allgemeinen Grunds\u00e4tze (siehe Rdnrn.\u00a077-79) bekr\u00e4ftigt der Gerichtshof erneut seine Rechtsprechung, wonach eine Kirchensteuer an sich keinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den staatlichen Rechtsvorschriften die M\u00f6glichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist (vgl. E. und G.\u00a0R.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, a.\u00a0a.\u00a0O.; und Gottesmann, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>114. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) der Evangelischen Kirche Bayern angeh\u00f6rten und folglich nicht gegen ihren Willen zur Beteiligung an religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten gezwungen wurden, ohne Mitglieder der entsprechenden Religionsgemeinschaften zu sein (im Gegensatz zu Bruno, a.\u00a0a.\u00a0O.). \u00dcberdies haben die beiden Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten, grunds\u00e4tzlich kirchgeldpflichtig zu sein (im Gegensatz zu E. und G.\u00a0R.\u00a0.\/.\u00a0Austria, a.\u00a0a.\u00a0O.). Sie haben lediglich die Art und Weise der Berechnung dieses Kirchgelds durch die Kirche ger\u00fcgt, insbesondere die Zugrundelegung ihres Lebensf\u00fchrungsaufwands und somit nicht nur ihres eigenen Einkommens, sondern auch des Einkommens ihrer Ehepartner (siehe Rdnr.\u00a0110).<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds und dessen Berechnungsweise nicht unmittelbar aus den staatlichen Rechtsvorschriften erwuchsen, welche den Kirchen lediglich die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer einr\u00e4umen, sondern aus der unabh\u00e4ngigen Entscheidung der Evangelischen Kirche Bayern, ein besonderes Kirchgeld von ihren Mitgliedern zu erheben und eine bestimmte Berechnungsweise anzuwenden. Insofern kann dies nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden. Der Umstand, dass die Kirchen in diesem Punkt staatlicher Kontrolle unterliegen, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivit\u00e4t handelt (vgl. E.\u00a0and\u00a0G.\u00a0R.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>116. Angesichts der Tatsache, dass die Rolle des Staates hier auf die Aus\u00fcbung von Kontrollbefugnissen beschr\u00e4nkt ist und die Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) weder ihre Pflicht zur Kirchgeldzahlung noch ihr Recht auf Kirchenaustritt infrage gestellt haben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Stellen hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung der Religionsfreiheit vorgesehen haben. Er gelangt daher zu dem Schluss, dass keine Anzeichen f\u00fcr einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a09 der Konvention vorliegen.<\/p>\n<p>117. Hinsichtlich der weiteren R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a09 ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beschwerdef\u00fchrerin der Auffassung, dass sie nicht aufgezeigt hat, dass sie aufgrund ihres Geschlechts anders behandelt worden w\u00e4re als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.<\/p>\n<p>118. Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) sind daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>119. Die Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) r\u00fcgten ferner nach den Artikeln\u00a08 und 12\u00a0der Konvention jeweils f\u00fcr sich genommen und i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds von Partnern in Ehen, bei denen nur ein Ehepartner einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angeh\u00f6rt, sie im Vergleich zu Ehepartnern, die unterschiedlichen steuerberechtigten Kirchen angeh\u00f6ren, sowie im Vergleich zu unverheirateten Paaren diskriminiere.<\/p>\n<p>120. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5) keine Anzeichen einer Verletzung der Artikel\u00a08 und 12 der Konvention jeweils f\u00fcr sich genommen und i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014 erkennen lassen.<\/p>\n<p>121. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass ihre R\u00fcgen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>IV. INDIVIDUALBESCHWERDE NR.\u00a025359\/11 [BESCHWERDEF\u00dcHRER ZU 3) UND 4)]<\/p>\n<p>122. Die Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) r\u00fcgten, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Kirchensteuererhebung \u2013 anders als in den F\u00e4llen der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und 5), bei denen es um die Erhebung des besonderen Kirchgelds ging (zu den Unterschieden vgl. Rdnr.\u00a012) \u2013 so, wie sie auf sie angewandt worden seien, sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel\u00a09 der Konvention f\u00fcr sich genommen und i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014 verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>123. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>124. Hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) verwies die Regierung auf die fehlende Opfereigenschaft, da er angegeben habe, zur Kirchensteuerzahlung bereit gewesen zu sein, und lediglich ger\u00fcgt habe, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Berechnung der Steuer ber\u00fccksichtigt worden sei, obwohl sie nicht der Kirche angeh\u00f6re.<\/p>\n<p>125. Im Hinblick auf die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) trug die Regierung vor, dass der Umstand, dass ihr Einkommen von der Kirche in die Berechnung der Kirchensteuer ihres Ehemannes einbezogen worden sei, sich erstens daraus ableite, dass die Kirche des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) dessen Kirchensteuersatz an der von ihm zu entrichtenden Einkommensteuer festgemacht habe, und zweitens daraus, dass das Ehepaar die gemeinsame steuerliche Veranlagung gew\u00e4hlt habe, was somit nicht dem Staat zugerechnet werden k\u00f6nne. \u00dcberdies habe die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) nicht aufzeigen k\u00f6nnen, dass sie aufgrund dieser Berechnungsmethode einen finanziellen Beitrag zur Kirche ihres Mannes geleistet habe. Vielmehr habe der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) als direkte Folge der gew\u00e4hlten Zusammenveranlagung von einem g\u00fcnstigen Effekt im Zusammenhang mit der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Steuerprogression profitiert, wodurch seine Kirchensteuer niedriger ausgefallen sei, als das bei einer Getrenntveranlagung der Fall gewesen w\u00e4re. So sei beispielsweise die Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) f\u00fcr das Jahr 2005 auf 629,55\u00a0Euro festgesetzt worden, w\u00e4hrend sie sich bei getrennter Veranlagung auf 825,75\u00a0Euro belaufen h\u00e4tte.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahmen der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4)<\/em><\/p>\n<p>126. Die Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) trugen vor, dass ihre Entscheidung f\u00fcr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein durch finanzielle Erw\u00e4gungen, und zwar die entsprechenden positiven Auswirkungen hinsichtlich der Steuerprogression, begr\u00fcndet gewesen sei. Dennoch habe sie sich unbeabsichtigt unmittelbar auf die Art und Weise der Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) ausgewirkt, da dessen Kirche als unmittelbare Folge dieser Entscheidung das Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) herangezogen habe. Im Ergebnis habe die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) zur Finanzierung der Kirche ihres Ehemannes beitragen m\u00fcssen, was einen Eingriff in ihre negativen Rechte aus Artikel\u00a09 der Konvention dargestellt habe.<\/p>\n<p>127. Ferner habe der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) seine Bereitschaft zur Zahlung von Kirchensteuer erkl\u00e4rt, aber eingewandt, dass sie zu hoch sei, da sie nach der H\u00f6he seines Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer und nicht nach seinem Anteil am Gesamteinkommen berechnet worden sei.<\/p>\n<p>128. Und schlie\u00dflich machten die Beschwerdef\u00fchrer als Partner in einer Ehe, in der nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rt (siehe Rdnr.\u00a012), geltend, dass sie bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Vergleich zu Ehepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angeh\u00f6ren, diskriminiert worden seien, da in beiden F\u00e4llen beide Einkommen zur Berechnung der Kirchensteuer herangezogen w\u00fcrden, obwohl im Fall der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) nur ein Ehepartner Kirchenmitglied sei.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>129. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Parteien sich dar\u00fcber einig waren, dass die Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrer zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung sich unmittelbar auf die Art und Weise der Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) durch die Kirche auswirkte, da diese anhand seiner Steuerbemessungsgrundlage und damit auf der Grundlage beider Einkommen festgesetzt wurde. Der Gerichtshof nimmt ferner das von den Beschwerdef\u00fchrern zu 3) und 4) nicht bestrittene Vorbringen der Regierung (siehe Rdnr.\u00a0125) zur Kenntnis, wonach der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) unmittelbar durch diese Entscheidung hinsichtlich der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Progression profitiert habe und daher von seiner Kirche ein niedrigerer Kirchensteuerbetrag gegen ihn festgesetzt worden sei, als das bei einer Getrenntveranlagung der Fall gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>130. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die beiden Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert darlegen konnten, dass sich durch ihre Wahl der Zusammenveranlagung die Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) erh\u00f6ht h\u00e4tte; dies ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Stattdessen hat der Regierung zufolge die Wahl der Ehepartner unmittelbar dazu gef\u00fchrt, dass die Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) niedriger ausgefallen ist, als das bei einer getrennten Veranlagung der Fall gewesen w\u00e4re. Im Unterschied zu dem \u00e4hnlich lautenden Argument der Regierung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers zu 1), wo der Kirche der Ehefrau durch diese Wahl die M\u00f6glichkeit gegeben wurde, ein besonderes Kirchgeld zulasten des Steuererstattungsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) zu erheben (siehe Rdnr.\u00a093), wurde die Kirchensteuer im vorliegenden Fall gegen die Person festgesetzt und von der Person erhoben, die sie schuldete, n\u00e4mlich von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 3), der Kirchenmitglied ist.<\/p>\n<p>131. Au\u00dferdem ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung des weit gefassten Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in diesem Bereich (siehe Alujer Fern\u00e1ndez, a.\u00a0a.\u00a0O.; und Cha\u2019are Shalom Ve Tsedek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a084) der Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Berechnungsmethode der Evangelischen Kirche Th\u00fcringen gegen ihren Willen zur Beteiligung an religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten verpflichtet worden w\u00e4re, da die Berechnung keine negativen finanziellen Folgen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer hatte, auch wenn die innerstaatlichen Gerichte anerkannten, dass die Berechnungsmethode eine Folge der Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung war und folglich bei der Bemessung der Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) das Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 4) ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>132. Was den weiteren Einwand des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) hinsichtlich der von der Kirche zur Berechnung seiner Kirchensteuer eingesetzten Methode anbelangt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass angesichts seiner oben dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze (siehe Rdnr.\u00a0113) die Kirchensteuer an sich keinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den staatlichen Rechtsvorschriften die M\u00f6glichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist. Die Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdef\u00fchrers zu 3) ergab sich nicht unmittelbar aus staatlichen Rechtsvorschriften, sondern aus einer unabh\u00e4ngigen Entscheidung der Evangelischen Kirche Th\u00fcringen. Diese Entscheidung kann folglich nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden (siehe Rdnr.\u00a0115).<\/p>\n<p>133. Hinsichtlich der weiteren R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4), dass sie im Vergleich zu Ehepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angeh\u00f6ren, diskriminiert w\u00fcrden, stellt der Gerichtshof fest, dass im Gegensatz zu jenem Fall, bei dem beide Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6ren, im Fall der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) nur ein Ehepartner Kirchensteuer zu entrichten hatte. Somit kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und 4) in der gleichen Situation befanden wie Ehepaare, bei denen beide einer steuererhebenden Kirche angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>134. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass ihre R\u00fcgen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,<\/strong><\/p>\n<p>1. Die vier Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) (Individualbeschwerde Nr.\u00a010138\/11) nach Artikel\u00a09 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und seine \u00fcbrigen R\u00fcgen sowie die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zu 2), 3), 4) und 5) werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a09 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6.\u00a0April\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung des Richters Grozev beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">E.\u00a0M.<br \/>\nM.\u00a0B.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER GROZEV<\/strong><\/p>\n<p>Ich schlie\u00dfe mich zwar der Schlussfolgerung an, dass die Konventionsrechte der Beschwerdef\u00fchrer nicht verletzt worden sind, habe aber Vorbehalte bez\u00fcglich des Ansatzes, der im Hinblick auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) erhobene R\u00fcge einer Verletzung von Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a09 gew\u00e4hlt wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) ratione materiae mit der Konvention unvereinbar sei und sie dementsprechend zur\u00fcckgewiesen, da sie nicht in den Schutzbereich von Artikel\u00a09 falle (siehe Rdnrn.\u00a0104-106 des Urteils).<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hatte ger\u00fcgt, mit Blick auf seine Steuerpflichten einer Ungleichbehandlung ausgesetzt zu sein, die darauf beruhe, dass seine Ehefrau einer bestimmten Religion angeh\u00f6re. Hinsichtlich des ersten Aspekts wurde dem Beschwerdef\u00fchrer in der Tat eine andere Behandlung zuteil als anderen Personen in der gleichen Situation, n\u00e4mlich solchen, die ein h\u00f6heres Einkommen hatten als ihre Ehepartner, deren Ehepartner aber keine Mitglieder steuerberechtigter Kirchen waren. Diese anderen Personen hatten die M\u00f6glichkeit, sich f\u00fcr die gemeinsame steuerliche Veranlagung mit all ihren Vorteilen zu entscheiden, ohne dass im Ergebnis zwangsl\u00e4ufig ihr Gesamteinkommen als Grundlage der Bemessung der Kirchenbeitr\u00e4ge ihrer Ehefrauen herangezogen wurde. Diese M\u00f6glichkeit hatte der Beschwerdef\u00fchrer nicht, er war somit schlechter gestellt. Er konnte nur zwischen den beiden M\u00f6glichkeiten w\u00e4hlen, sich entweder zusammenveranlagen zu lassen oder sein Einkommen aus der Bemessung der Kirchenbeitr\u00e4ge seiner Ehefrau herauszuhalten. Gerade diese Einschr\u00e4nkung der Wahlfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) ist es, was die Ungleichbehandlung darstellte und der wesentliche Inhalt seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof war (siehe Rdnr.\u00a0102). Diese Ungleichbehandlung beruhte auf der Religion der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers und f\u00e4llt somit meiner Ansicht nach in den Schutzbereich von Artikel\u00a09, so dass es einer Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung bedarf.<\/p>\n<p>Gleichzeitig wurde diese diskriminierende Behandlung zwar vor dem Gerichtshof ger\u00fcgt, als solche von dem Beschwerdef\u00fchrer aber nicht vor den innerstaatlichen Beh\u00f6rden bzw. Gerichten geltend gemacht. Der Beschwerdef\u00fchrer hat sie nicht in seinem Einspruch bei der Finanzbeh\u00f6rde (siehe Rdnr.\u00a023) ger\u00fcgt und auch kein innerstaatliches Gericht damit befasst. Obgleich einige der Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr diese unterschiedliche Behandlung zuvor ergangenen innerstaatlichen Urteilen entnommen werden konnten, insbesondere den ma\u00dfgeblichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, bleibt es dennoch dabei, dass diese R\u00fcge nie auf innerstaatlicher Ebene behandelt wurde. Daher w\u00e4re \u2013 auch wenn sie in den Schutzbereich der Artikel\u00a014 und 9 f\u00e4llt \u2013 eine Beurteilung ihrer Rechtfertigung angesichts der fehlenden angemessenen Auseinandersetzung auf innerstaatlicher Ebene besonders schwierig und w\u00fcrde auch dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang<\/strong><\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<td width=\"45\"><strong>Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"123\"><strong>Individualbeschwerde Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"180\"><strong>Beschwerdef\u00fchrer\/in<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"246\"><strong>vertreten von<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"45\">1.<\/td>\n<td width=\"123\">10138\/11<\/td>\n<td width=\"180\"><strong>J.K.<\/strong><\/td>\n<td width=\"246\">Dr. J.N.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45\">2.<\/td>\n<td width=\"123\">16687\/11<\/td>\n<td width=\"180\"><strong>F.N.<\/strong><\/td>\n<td width=\"246\">Dr. H.\u00dc.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45\">3.<\/td>\n<td width=\"123\">25359\/11<\/td>\n<td width=\"180\"><strong>P.R.<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>H.R.<\/strong><\/td>\n<td width=\"246\">H.R.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45\">4.<\/td>\n<td width=\"123\">28919\/11<\/td>\n<td width=\"180\"><strong>U.G.<\/strong><\/td>\n<td width=\"246\">Dr. D.K.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217&text=RECHTSSACHE+KLEIN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10138%2F11+und+3+weitere+%E2%80%93+siehe+beigef%C3%BCgte+Liste\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217&title=RECHTSSACHE+KLEIN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10138%2F11+und+3+weitere+%E2%80%93+siehe+beigef%C3%BCgte+Liste\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217&description=RECHTSSACHE+KLEIN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10138%2F11+und+3+weitere+%E2%80%93+siehe+beigef%C3%BCgte+Liste\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 10138\/11 und 3 weitere \u2013 siehe beigef\u00fcgte Liste) URTEIL STRASSBURG 6. April 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=217\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-217","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/217","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=217"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/217\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":277,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/217\/revisions\/277"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=217"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=217"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=217"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}