{"id":2169,"date":"2021-07-19T17:21:30","date_gmt":"2021-07-19T17:21:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169"},"modified":"2021-07-19T17:21:30","modified_gmt":"2021-07-19T17:21:30","slug":"larbg-berlin-brandenburg-26-kammer-aktenzeichen-26-sa-2529-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169","title":{"rendered":"LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer. Aktenzeichen: 26 Sa 2529\/18"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 15.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 Sa 2529\/18<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0615.26SA2529.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Anerkenntnisurteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Herabsetzung &#8211; Festsetzung &#8211; Geb\u00fchrenstreitwert &#8211; Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag &#8211; Urteilsberichtigung &#8211; Rechtskraft &#8211; Feststellungsantrag &#8211; R\u00fccknahme &#8211; Kostenquote<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird letztinstanzlich einem Hauptantrag stattgegeben, richten sich idR auch die vorinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwerte nach den Hauptantr\u00e4gen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob erstinstanzlich \u00fcber die &#8211; von der Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag (aufl\u00f6send) abh\u00e4ngigen &#8211; Hilfsantr\u00e4ge entschieden worden war, weil eine Vorinstanz den Hauptantrag abschl\u00e4gig beschieden hatte.(Rn.18)(Rn.27)<\/p>\n<p>2. Das Rechtsmittelgericht kann den erstinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwert nicht nur herabsetzen, sondern auch erstmals festsetzen, wenn dies bisher noch nicht geschehen war.(Rn.23)<\/p>\n<p>3. Hat das Arbeitsgericht \u00fcber einen Antrag &#8211; hier den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag &#8211; entgegen \u00a7 308 ZPO entschieden, ist das Urteil &#8211; ohne dass es eines f\u00f6rmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf &#8211; zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschlie\u00dfen (vgl. BAG 15. April 2015 &#8211; 4 AZR 796\/13, Rn. 23).(Rn.17)<\/p>\n<p>4. Keine Ber\u00fccksichtigung eines allgemeinen Feststellungsantrags im Rahmen der Kostenquote, wenn er vor der erstinstanzlichen Entscheidung zur\u00fcckgenommen wird (anders im Fall einer Entscheidung \u00fcber den allgemeinen Feststellungsantrag: LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2021 &#8211; 26 Sa 603\/19 (Bewertung mit 5 vH), \u00e4hnlich wie beim Aufl\u00f6sungsantrag.(Rn.20)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2018 \u2013 42 Ca 2354\/18 \u2013 im Kostenpunkt und insoweit abge\u00e4ndert, als das Arbeitsgericht den K\u00fcndigungsschutzantrag abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien durch die K\u00fcndigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgel\u00f6st worden ist.<\/p>\n<p>2. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Beklagte 84 vH und die klagende Partei 16 vH zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der erstinstanzliche und der zweitinstanzliche Geb\u00fchrenstreitwert werden auf jeweils 8.874,57 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>IV. Revision und Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Parteien haben erst- und zweitinstanzlich mit einem Hauptantrag \u00fcber die Wirksamkeit einer K\u00fcndigung gestritten. Den erstinstanzlich angek\u00fcndigten allgemeinen Feststellungsantrag hat die klagende Partei vor der Entscheidung zur\u00fcckgenommen und auch in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt. Mit einem weiteren Hauptantrag hat sie in beiden Instanzen Auskunft dar\u00fcber begehrt, welchem Betriebsteil sie zugeordnet gewesen und auf wen dieser Betriebsteil \u00fcbergegangen sei. Au\u00dferdem hat die klagende Partei Hilfsantr\u00e4ge gestellt, auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs (als Neumasseverbindlichkeit) und auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages. Dar\u00fcber hinaus hat die klagende Partei erstinstanzlich einen Antrag auf Weiterbesch\u00e4ftigung gestellt. Die klagende Partei hat das Klageziel insoweit mit folgendem Antrag verfolgt:<\/p>\n<p>2.\u00a0\u201eF\u00fcr den Fall, dass der Beklagte im G\u00fctetermin nicht zu Protokoll erkl\u00e4rt, dass er die Klagepartei im Falle des Obsiegens in der 1. Instanz bis zur Rechtskraft vertragsgerecht weiter besch\u00e4ftigt und der G\u00fctetermin erfolglos bleibt, wird folgender Antrag gestellt:<\/p>\n<p>3.\u00a03. Der Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des K\u00fcndigungsschutzverfahrens zu unver\u00e4nderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin auf den Mustern der A 320 Familie\/A330 im Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin weiter zu besch\u00e4ftigen.\u201c<\/p>\n<p>4.\u00a0Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich s\u00e4mtlicher Antr\u00e4ge abgewiesen. Die klagende Partei hat das Urteil, soweit es den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag betrifft, mit der Berufung nicht angegriffen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Beklagte hat in Bezug auf den K\u00fcndigungsschutzantrag in der Berufungsinstanz ein Anerkenntnis abgegeben. Die klagende Partei hat die Berufung hinsichtlich des Auskunftsantrags zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Einen erstinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwert hat das Arbeitsgericht bisher nicht festgesetzt. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen der klagenden Partei betrug 2.535,59 Euro.<\/p>\n<p>7.\u00a0Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (\u00a7 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>8.\u00a0I. Die Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>9.\u00a0II. Die Berufung ist \u2013 soweit zuletzt noch Gegenstand des Verfahrens &#8211; begr\u00fcndet. Aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten ist dieser dem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df zu verurteilen, \u00a7 307 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>10.\u00a0III. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Versto\u00dfes gegen \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit rechtsfehlerhaft, als es den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag abgewiesen hat.<\/p>\n<p>11.\u00a01) Der Antragsgrundsatz nach \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BAG 23. Januar 2019 \u2013 4 AZR 445\/17, Rn. 17).<\/p>\n<p>12.\u00a02) Das Arbeitsgericht hat auch \u00fcber den nur hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens mit dem K\u00fcndigungsschutzantrag geltend gemachten Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag entschieden. Indem das Arbeitsgericht die Klage diesbez\u00fcglich abgewiesen hat, hat es \u00fcber einen Streitgegenstand entschieden, der nicht zur Entscheidung gestellt war.<\/p>\n<p>13.\u00a0a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist allerdings bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 &#8211; 17 Ta (Kost) 6104\/15; 27. Juni 2018 &#8211; 26 Ta (Kost) 6092\/18). Davon ist auszugehen, wenn zur Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird (so auch BAG 5. Dezember 2019 \u2013 2 AZR 240\/19, Rn. 118). Unabh\u00e4ngig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus \u00a7 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag von der Entscheidung \u00fcber den K\u00fcndigungsschutzantrag nicht abh\u00e4ngig. Anders ist zu entscheiden, wenn sich aus der Klagebegr\u00fcndung Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag notwendig von dem Erfolg des K\u00fcndigungsschutzantrags abh\u00e4ngig ist und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch gest\u00fctzt wird. In diesem Fall wird der Antrag auf vorl\u00e4ufige Weiterbesch\u00e4ftigung w\u00e4hrend eines K\u00fcndigungsschutzverfahrens auch regelm\u00e4\u00dfig als unechter Hilfsantrag f\u00fcr den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag ausgelegt, und zwar auch dann, wenn der Formulierung des Antrags der Hilfscharakter nicht unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 \u2013 2 AZR 692\/19, Rn. 62). Der Hilfscharakter ergibt sich in diesem Fall schon der Sache nach (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. August 2020 &#8211; 12 Ta 941\/20). Will die klagende Partei in dieser Konstellation ihren Antrag als unbedingten Antrag verstanden wissen, muss sich dies aus der Begr\u00fcndung ergeben. Macht die Partei allerdings deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabh\u00e4ngig vom ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. Der Umstand, dass ein solches Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird (dazu LAG Berlin 29. November 2005 \u2013 17 Ta 1981\/05), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 &#8211; 26 Ta (Kost) 6012\/19, zu II 1 d der Gr\u00fcnde; zum Ganzen: LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 \u2013 26 Ta (Kost) 6098\/20, Rn. 8).<\/p>\n<p>14.\u00a0Bei der Auslegung eines Klageantrags ist darauf abzustellen, welcher Inhalt ihm unter Ber\u00fccksichtigung seiner Begr\u00fcndung am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zukommt, die die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber ihn darstellt, hier also am Schluss der Verhandlung vom 8. November 2018.<\/p>\n<p>15.\u00a0b) Hier ist bereits der Antragstellung zu entnehmen, dass der Antrag auf Weiterbesch\u00e4ftigung unter der aufl\u00f6senden Bedingung stehen sollte, dass dem K\u00fcndigungsschutzantrag nicht stattgegeben werde.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag wurde hilfsweise f\u00fcr den Erfolg des K\u00fcndigungsschutzantrags gestellt. Zwar enth\u00e4lt der Wortlaut des Antrags zu 3) f\u00fcr sich genommen keinen Hinweis auf ein Hilfsverh\u00e4ltnis. Der Klageschrift ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass die klagende Partei eine Verurteilung zur Besch\u00e4ftigung nur f\u00fcr den Fall des Erfolges mit ihrer Bestandsstreitigkeit begehrte. So sollte \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags nur entschieden werden, wenn der Beklagte nicht in der (erfolglosen) G\u00fcteverhandlung erkl\u00e4re, die klagende Partei werde \u201eim Falle des Obsiegens in der ersten Instanz bis zur Rechtskraft vertragsgerecht weiter besch\u00e4ftigt\u201c. Die klagende Partei begehrte danach im Falle des Fehlens der Erkl\u00e4rung in der G\u00fcteverhandlung die Verurteilung zur vorl\u00e4ufigen Weiterbesch\u00e4ftigung nur f\u00fcr den Fall des Erfolges mit dem K\u00fcndigungsschutzantrag. Folgerichtig hat die klagende Partei zur Begr\u00fcndung des Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags \u201eauf die Rechtsprechung des BAG verwiesen\u201c, die regelm\u00e4\u00dfig eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorl\u00e4ufigen Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend eines K\u00fcndigungsschutzprozesses nur f\u00fcr den Fall eines erstinstanzlichen Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag vorsieht. Eine Erkl\u00e4rung der klagenden Partei, sie verfolge einen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch nunmehr unbedingt, ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erfolgt. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht entnehmen, der gestellte Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag solle \u2013 zudem entgegen der Kosteninteressen der klagenden Partei \u2013 nunmehr als Hauptantrag gestellt werden (vgl. zu einem parallel gelagerten Sachverhalt: LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 \u2013 26 Ta (Kost) 6034\/21).<\/p>\n<p>17.\u00a03) Das Urteil ist daher &#8211; ohne dass es eines f\u00f6rmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte &#8211; zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschlie\u00dfen (vgl. BAG 15. April 2015 &#8211; 4 AZR 796\/13, Rn. 23).<\/p>\n<p>18.\u00a0IV. Die Kostenentscheidung war entsprechend dem Anerkenntnis unter Ber\u00fccksichtigung der Berufungsr\u00fccknahme zu treffen. Dabei war \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge nicht zu entscheiden (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Daher waren die Geb\u00fchrenstreitwerte f\u00fcr die Vorinstanzen neu festzusetzen und auf der Grundlage dieser Werte die Kostenquoten f\u00fcr die Instanzen zu ermitteln.<\/p>\n<p>19.\u00a01) In der Berufungsinstanz ist der Beklagte hinsichtlich des K\u00fcndigungsschutzantrags unterlegen. Insoweit hat er die Kosten zu tragen. Die klagende Partei hat die Kosten zu tragen, soweit sie die Berufung hinsichtlich des weiteren Hauptantrags (Auskunftsantrag) zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>20.\u00a02) Die Entscheidung \u00fcber die erstinstanzlichen Kosten beruht auf dem Unterliegen des Beklagten in Bezug auf den K\u00fcndigungsschutzantrag und dem Unterliegen der klagenden Partei hinsichtlich des Auskunftsantrags. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur Bewertung f\u00fcr die Berufungsinstanz. Der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag bleibt f\u00fcr die Kostenquote aus den Gr\u00fcnden unter III. ohne Bedeutung. Der allgemeine Feststellungsantrag hat den Streitwert nicht erh\u00f6ht und ist hier angesichts der erstinstanzlichen Klager\u00fccknahme auch nicht zur Entscheidung angefallen. Einer Quotenbildung bedurfte es daher nicht.<\/p>\n<p>21.\u00a03) Die Kammer ist bei der Festlegung der Geb\u00fchrenstreitwerte f\u00fcr beide Instanzen jeweils von einem Streitwert in H\u00f6he von dreieinhalb Bruttoeinkommen ausgegangen. Die Streitwerte werden entsprechend festgesetzt, was in der Entscheidung zul\u00e4ssig ist, da die Entscheidung wegen des Anerkenntnisses durch den Vorsitzenden allein erfolgt.<\/p>\n<p>22.\u00a0a) Der Geb\u00fchrenstreitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt dreieinhalb durchschnittliche Bruttoeinkommen. Der K\u00fcndigungsschutzantrag war dabei mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten und der Auskunftsantrag mit einem halben Bruttoeinkommen. Die Hilfsantr\u00e4ge haben den Streitwert nicht erh\u00f6ht, da \u00fcber sie nicht entschieden worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Juni 2020 &#8211; 26 Ta (Kost) 6036\/20).<\/p>\n<p>23.\u00a0b) Der Geb\u00fchrenstreitwert wird auch f\u00fcr die erste Instanz festgesetzt. Das ist unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich, dass eine Festsetzung durch das Arbeitsgericht bisher nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>24.\u00a0aa) \u00a7 63 Abs. 3 GKG sieht f\u00fcr den Fall, dass das Arbeitsgericht bereits eine Entscheidung \u00fcber den Streitwert getroffen hat, f\u00fcr die Rechtsmittelinstanz ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit einer Korrektur vor. Ob auch eine erstmalige Festsetzung des Streitwerts durch das die Kostenentscheidung treffende Rechtsmittelgericht m\u00f6glich ist, wird unterschiedlich beantwortet. W\u00e4hrend durch die Rechtsprechung ganz \u00fcberwiegend (vgl. OLG Celle 24. April 2002 \u2013 13 U 150\/00, Rn. 2, im Anschluss an OLG Hamburg 21. April 1958 &#8211; 1 U 38\/56; BSG 5. Oktober 2006 \u2013 B 10 LW 5\/05 R, Rn. 23; OVG L\u00fcneburg 29. April 2015 \u2013 1 ME 43\/15, Rn. 10; BayrVGH 2. Oktober 2017 \u2013 10 CE 17.1491, Rn. 7, jeweils mwN) und teilweise auch in der Literatur (so zB BeckOK KostR\/J\u00e4ckel, 32. Ed. 1.1.2021, GKG \u00a7 63 Rn. 16; BDZ\/D\u00f6rndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG \u00a7 63 Rn. 5) eine entsprechende Anwendung der Vorschrift f\u00fcr diese Konstellation bejaht wird, lehnt dies heute noch ein Teil der Literatur (so NK-ArbR\/Stefan M\u00fcller, GKG \u00a7 63 Rn. 12; Hartmann\/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019 GKG \u00a7 63 Rn 35, der allerdings unter Rn. 41 auch einen logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabh\u00e4ngigen Kostengrundentscheidung erkennt) im Hinblick auf einen Instanzverlust ab.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kammer schlie\u00dft sich der zuerst genannten Auffassung an. Durch \u00a7 63 Abs. 3 GKG soll das Rechtsmittelgericht es auch sicherstellen k\u00f6nnen, dass nicht aufgrund einer von seiner Auffassung abweichenden Festsetzung des Streitwerts seitens der unteren Instanz eine andere Verteilung der Kostenlast herbeigef\u00fchrt wird, als sie sich bei einer abweichenden Rechtsauffassung hinsichtlich des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht ergibt. Die rechtskr\u00e4ftige Kostengrundentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nach sp\u00e4terer abweichender Entscheidung \u00fcber den Streitwert durch die Vorinstanzen nicht mehr ab\u00e4nderbar (st\u00e4nd. Rspr., vgl. nur BGH 17. November 2015 \u2013 II ZB 20\/14, Rn. 15). Es handelt sich um die praktischere und der Intention des Gesetzgebers eher gerecht werdende L\u00f6sung. Dem Interesse der Parteien an einer im Ergebnis richtigen Entscheidung \u00fcber den erstinstanzlichen Streitwert kann durch Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>26.\u00a0bb) Entsprechend wird der Geb\u00fchrenstreitwert f\u00fcr die Vorinstanz festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwerts ist die Kostenquote ermittelt worden. Der K\u00fcndigungsschutzantrag war dabei mit einem Vierteljahreseinkommen zu ber\u00fccksichtigen und der Auskunftsantrag mit einem halben Bruttoeinkommen, der allgemeine Feststellungsantrag hat den Streitwert nicht erh\u00f6ht. Die Hilfsantr\u00e4ge, darunter der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag, waren bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>27.\u00a0(1) Auf den erstinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwert wirken sich die (echten) Hilfsantr\u00e4ge nicht aus. Die Geb\u00fchrenstreitwerte richten sich auch insoweit nach den Hauptantr\u00e4gen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass erstinstanzlich auch \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge entschieden worden ist. Die Frage ist allerdings umstritten (vgl. dazu ausf\u00fchrlich Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 254 ff.). Sowohl das BAG (21. Januar 2021 \u2013 6 AZR 126\/20; 21. Januar 2021 \u2013 6 AZR 121\/20; 17. Dezember 2015 \u2013 2 AZR 304\/15, Rn. 30) als auch der BGH (13. September 2016 \u2013 VII ZR 17\/14, Rn. 18, mwN) haben sich der auch hier vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, inwieweit in den Instanzen Arbeit aufgewandt worden ist, um zu einem (aus Sicht der letzten Instanz unrichtigen) Ergebnis zu gelangen. Ma\u00dfgeblich ist das endg\u00fcltige Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Wie sich auch aus der Wertung des \u00a7 30 GKG ergibt, soll die durch die gerichtliche Entscheidung begr\u00fcndete Kostentragungspflicht erl\u00f6schen, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Hat das Gericht falsch entschieden, soll das bei den echten Hilfsantr\u00e4gen nicht zu einer Kostenbelastung f\u00fchren (zutreffend: Frank, aaO, S. 254 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 31. Mai 2021 \u2013 26 Ta (Kost) 6058\/21).<\/p>\n<p>28.\u00a0(2) Das gilt hier auch f\u00fcr den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen \u00a7 308 ZPO \u00fcber den unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. \u00dcberschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist f\u00fcr den Streitwert nicht die irrt\u00fcmliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei ma\u00dfgebend. W\u00e4re f\u00fcr die Streitwertfestsetzung statt der Antr\u00e4ge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so w\u00e4ren die Parteien uU zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gr\u00fcnden gezwungen (vgl. BGH 27. September 1973 \u2013 VII ZR 10\/72, zu II 2 a der Gr\u00fcnde; Schneider, MDR 1971, 437, 438; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 31). F\u00fcr die Wertberechnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG die Antragstellung und nicht eine \u2013 zu Unrecht ergangene \u2013 gerichtliche Entscheidung ma\u00dfgebend. Die klagende Partei muss nicht Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr eine Entscheidung tragen, die sie nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21).<\/p>\n<p>29.\u00a0V. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169&text=LArbG+Berlin-Brandenburg+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+Sa+2529%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169&title=LArbG+Berlin-Brandenburg+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+Sa+2529%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169&description=LArbG+Berlin-Brandenburg+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+Sa+2529%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum: 15.06.2021 Aktenzeichen: 26 Sa 2529\/18 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2169\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2169","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2169","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2169"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2169\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2170,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2169\/revisions\/2170"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2169"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2169"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2169"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}