{"id":2167,"date":"2021-07-19T17:17:48","date_gmt":"2021-07-19T17:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167"},"modified":"2021-07-19T17:17:48","modified_gmt":"2021-07-19T17:17:48","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-9-senat-aktenzeichen-ovg-9-a-5-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat. Aktenzeichen: OVG 9 A 5.12"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 15.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 9 A 5.12<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0615.OVG9A5.12.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung; Aufwands\u00fcberschreitungsverbot; Beitragskalkulation; Bringschuld; Aufgabenverteilung; Gewaltenteilung; veranschlagen; Beurteilungsspielraum; Plausibilisierung; Mitwirkungsobliegenheit; Veranschlagungsgrundsatz; Anschaffungs &#8211; und Herstellungskosten; kostenbezogene Erforderlichkeit; Vergabeverfahren; Gutachten; MUNR-Katalog; geb\u00fchrendeckende Abschreibungen; F\u00f6rdermittel; Beweisantrag; Sachverst\u00e4ndiger<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 28. Februar 2012 wird f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen \u00a7 3 Abs. 10 der im Jahr 2012 beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners (SBS 2012).<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Antragsgegner ist im August 1992 gegr\u00fcndet worden und betreibt eine zentrale \u00f6ffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Mit Beginn des Jahres 2006 trat die Stadt Zossen hinsichtlich ihres Ortsteils Waldstadt dem Antragsgegner bei. Dieser bestimmte den Ortsteil in seiner Beitragssatzung vom 19. Januar 2006 zu einem gesonderten Entsorgungsgebiet, in dem keine Anschlussbeitr\u00e4ge, sondern nur Benutzungsgeb\u00fchren erhoben werden sollten. Das \u00fcbrige Verbandsgebiet bestimmte der Antragsgegner zu einem Entsorgungsgebiet, in dem er Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren erhob. Mit Urteil vom 1. M\u00e4rz 2010 (VG 8 K 1266\/09) sah das Verwaltungsgericht Potsdam die Beitragssatzung vom 19. Januar 2006 als unwirksam an, weil technisch nur ein einziges Entsorgungssystem vorliege und deshalb die Bildung unterschiedlicher \u00f6ffentlicher Einrichtungen mit unterschiedlichen Finanzierungssystemen nicht zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Blick auf den Neuerlass einer Beitragssatzung beschloss die Verbandsversammlung am 2. November 2010 verschiedene \u201eKalkulationsgrunds\u00e4tze\u201c zur Beitragskalkulation der zentralen \u00f6ffentlichen Schmutzwasserentsorgung (Beschluss Nr. VV 30\/2010); u. a. sollte der Deckungsgrad des Beitragssatzes 85 % betragen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die im November 2010 erstellte (Global-)Kalkulation bezog auch den Ortsteil Waldstadt ein und erstreckte sich auf den Zeitraum 1. August 1992 (Verbandsgr\u00fcndung) bis 31. Dezember 2013 (geplanter Abschluss der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen). Stichtag f\u00fcr die Abgrenzung der tats\u00e4chlichen von den prognostizierten Aufwendungen war der 31. Dezember 2008. Die Kalkulation ging von umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten in H\u00f6he von 92.016.834,21 Euro und einer nutzungsbezogenen Grundst\u00fccksfl\u00e4che von 26.031.217 m\u00b2 aus, woraus sich rechnerisch ein zul\u00e4ssiger Beitragssatz von 3,53 \u20ac\/m\u00b2 ergab.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die hier in Rede stehende Schmutzwasserbeitragssatzung wurde am 28. Februar 2012 beschlossen und im Amtsblatt f\u00fcr den Landkreis Teltow-Fl\u00e4ming vom 13. M\u00e4rz 2012, S. 2, bekannt gemacht. Nach ihrem \u00a7 9 trat sie r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Der Beitragssatz wurde in dem angegriffenen \u00a7 3 Abs. 10 SBS 2012 auf 3,00 \u20ac\/ m\u00b2 der mit dem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundst\u00fccksfl\u00e4che festgelegt. Das waren 85 % des nach der Kalkulation zul\u00e4ssigen Beitragssatzes.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Antragsteller ist Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Verbandsgebiet; er ist mit einem noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Bescheid zur Zahlung eines Beitrags herangezogen worden.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit seinem am 29. M\u00e4rz 2012 gestellten Normenkontrollantrag r\u00fcgt er u. a. die Plausibilit\u00e4t der Beitragskalkulation. Er macht u. a. geltend, in der Zeit vom 1. August 1992 bis 1996\/1997 habe eine desastr\u00f6se Lage geherrscht, in der der damalige Verbandsvorsteher den Antragsgegner praktisch in die Insolvenz gewirtschaftet habe. Nach einem von der unteren Kommunalaufsichtsbeh\u00f6rde in Auftrag gegebenen Gutachten der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft BDO vom 3. M\u00e4rz 1995 best\u00fcnden Bedenken an der sparsamen und wirtschaftlichen F\u00fchrung des Zweckverbandes. Ferner beruft sich der Antragsteller auf die Monita in dem vom Brandenburgischen Ministerium des Inneren beauftragten Sanierungskonzept Zweckverband KMS der ARGE Mittelrheinische Treuhand \/ U.T.G. Control, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, Ausfertigung vom 30. August 1999, in der Hauptstudie zum Sanierungskonzept, Abschlussbericht Technischer Bereich, sowie in den Jahresabschlussberichten f\u00fcr die 1992 bis 1997 der Mittelrheinischen Treuhand. Die Berichte und Untersuchungen belegten, dass die T\u00e4tigkeit des Antragsgegners in den Jahren 1992 bis 1997 durch fehlende oder unzureichende Ausschreibungen und nicht wahrgenommene Kontrolle gekennzeichnet gewesen sei, was zu \u00fcberh\u00f6hten Preisen gef\u00fchrt habe. Die Kosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen aus diesem Zeitraum seien nicht in voller H\u00f6he beitragsf\u00e4hig. Ferner seien die Kosten f\u00fcr zum 31. Dezember 2008 bereits stillgelegtes Anlageverm\u00f6gen, f\u00fcr eine nicht erforderliche \u00dcberleitung zur Kl\u00e4ranlage Wa\u00dfmannsdorf sowie f\u00fcr die Hausanschl\u00fcsse in der Waldstadt unzul\u00e4ssigerweise in die Beitragskalkulation eingestellt worden.<\/p>\n<p>8.\u00a0Weitere R\u00fcgen des Antragstellers betreffen die H\u00f6he der als Abzugsposten in der Kalkulation zu ber\u00fccksichtigenden F\u00f6rdermittel, den Nichtansatz der in Abzug zu bringenden geb\u00fchrengedeckten Abschreibungen, die Gesamtfl\u00e4che der im Verbandsgebiet vorhandenen beitragspflichtigen Grundst\u00fccke sowie die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Vollgeschosse f\u00fcr diese Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p>9.\u00a0Auch nach Herausrechnung aller nicht beitragsf\u00e4higen Kosten und Korrektur des Fl\u00e4chenansatzes sei der Antragsgegner an das von der Verbandsversammlung am 2. November 2010 separat beschlossene und mit dem Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2012 best\u00e4tigte Verh\u00e4ltnis der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren (85 % zu 15 %) gebunden.<\/p>\n<p>10.\u00a0Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0\u00a7 3 Abs. 10 SBS 2012 f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>13.\u00a0den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten seien zwar um 348.725,64 Euro zu reduzieren, da weitere F\u00f6rdermittel in dieser H\u00f6he in der Beitragskalkulation nicht ber\u00fccksichtigt worden seien. Die umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten betr\u00fcgen deshalb 91.668.108,57 Euro. Hiervon abgesehen sei die Beitragskalkulation plausibel, insbesondere seien in diese keine \u00fcberh\u00f6hten Kosten eingestellt worden. Dies gelte auch f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von F\u00f6rdermitteln sei die Angemessenheit der Kosten gepr\u00fcft worden. Auch aus den Ausschreibungsunterlagen \u2013 soweit sie noch h\u00e4tten ausfindig gemacht werden k\u00f6nnen \u2013 ergebe sich, dass bis auf eine Ausnahme der billigste Anbieter ausgew\u00e4hlt worden sei. Zudem belege der Vergleich mit den Ausschreibungsergebnissen eines Nachbarverbands, dass die in Rede stehenden Bauma\u00dfnahmen nicht \u00fcberteuert gewesen seien. Gegen die Angemessenheit der Kosten spreche auch nicht ein Vergleich mit den Werten in der im Juli 1996 erschienenen 2. Auflage der vom damaligen Ministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegebenen Druckschrift \u201eAbwasserentsorgung in Brandenburg &#8211; Orientierungswerte f\u00fcr den Kostenaufwand bei der Abwasserableitung und \u2013behandlung\u201c (im Folgenden: MUNR-Katalog). Soweit diese Werte \u00fcberschritten worden seien, sei dies wegen \u00f6rtlicher Besonderheiten gerechtfertigt.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Antragsgegner hat mit Schrifts\u00e4tzen vom 8. Mai und 5. Juli 2019 mitgeteilt, er habe nach \u00f6ffentlicher Ausschreibung die a&#8230; GmbH beauftragt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den Jahren 1992 bis 1997 unter Beachtung der \u00f6rtlichen Gegebenheiten auf ihre Erforderlichkeit anhand vergleichbarer Ausschreibungspreise aus diesem Zeitraum zu pr\u00fcfen; dabei solle auch ein Kostenvergleich mit den im MUNR-Katalog angegebenen Orientierungswerten erfolgen. Der Antragsgegner hat das Gutachten der a&#8230; GmbH mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 eingereicht. Es beinhaltet neben dem Kostenvergleich mit den genannten Orientierungswerten einen weiteren Kostenvergleich mit Daten aus der sog. \u201ea&#8230;-online-Plattform\u201c. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakte 50 verwiesen. Soweit im Gutachten hinsichtlich des letztgenannten Vergleichs Kosten\u00fcberschreitungen festgestellt worden sind, hat der Antragsgegner hierzu Stellung genommen. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt er bezogen auf alle Bauma\u00dfnahmen vor, aufgrund der Geologie (Eiszeitfindlinge) und \u201eanthropogenen Einfl\u00fcssen\u201c (Sperrzone Zossen\/W\u00fcnsdorf) sei im Verbandsgebiet mit einem nennenswerten Mehraufwand zu rechnen gewesen. Ferner weise das Verbandsgebiet h\u00f6here Grundwasserst\u00e4nde als andere Regionen auf, zudem seien die Grundwasserst\u00e4nde im Untersuchungszeitraum h\u00f6her gewesen als zum Zeitpunkt der Messungen f\u00fcr die Datenbasis der Vergleichsmessungen im Jahr 2011. Eine weitere Besonderheit sei das \u00f6rtliche Vorhandensein von belastetem Asphalt aus DDR-Zeiten, der erh\u00f6hte Kosten beim Abbruch und der Entsorgung bedinge. Die vorgenannten Gesichtspunkte sollten zumindest qualitativ ber\u00fccksichtigt werden. Damit erwiesen sich auch die im Vergleich zu den a&#8230;-Vergleichswerten festgestellten Kosten\u00fcberschreitungen als erforderlich, so dass sie beitragsf\u00e4hige Kosten darstellten.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Senat hat dem Antragsgegner aufgegeben, die zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens bereits \u00fcber geb\u00fchrenfinanzierte Abschreibungen gedeckten beitragsf\u00e4higen Aufwendungen zu berechnen. Dem ist der Antragsgegner mit Schrifts\u00e4tzen vom 21. Dezember 2012 und 2. Dezember 2014 nachgekommen. Dabei ist er von allen Abschreibungen ausgegangen, die buchhalterisch auf die Anlagen zur zentralen Entsorgung entfallen sind. Sodann hat er ermittelt, wieviel davon auf beitragsf\u00e4hige Anschaffungs- und Herstellungskosten entf\u00e4llt und bereits \u00fcber Geb\u00fchren gedeckt gewesen ist. Nach den Berechnungen des Antragsgegners betragen diese geb\u00fchrendeckten Abschreibungen insgesamt 7.960.579,24 Euro.<\/p>\n<p>17.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird erg\u00e4nzend auf die Gerichtsakte und die Beiakten (Nr. 1 bis 51) verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>18.\u00a0Der Normenkontrollantrag ist nach \u00a7 47 VwGO zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>19.\u00a0Der in \u00a7 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 28. Februar 2012 geregelte Beitragssatz verst\u00f6\u00dft gegen das gesetzliche Aufwands\u00fcberschreitungsverbot (\u00a7 8 Abs. 4 Satz 8 KAG). Danach soll der Beitragssatz so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen die umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht \u00fcbersteigt. Die Einhaltung des Aufwands\u00fcberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im \u00dcbrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die sp\u00e4testens im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 &#8211; OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35). Aus der vorzulegenden Kalkulation muss nachvollziehbar hervorgehen, dass der Beitragssatz bereits aus der Sicht des Satzungsinkrafttretens dem Aufwands\u00fcberschreitungsverbot gerecht geworden ist. Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Becker, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: September 2020, \u00a7 8 Rn. 279), die sp\u00e4testens im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung zu erf\u00fcllen ist.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die entsprechende materiell-rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG. Beitr\u00e4ge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands f\u00fcr die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung \u00f6ffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der Aufwand kann nach den tats\u00e4chlichen Aufwendungen oder nach Einheitss\u00e4tzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband f\u00fcr gleichartige Einrichtungen oder Anlagen \u00fcblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden (\u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KAG). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand f\u00fcr die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlussbeitrag), \u00a7 8 Abs. 4 Satz 3 KAG. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgem\u00e4\u00df auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag au\u00dfer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zun\u00e4chst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen \u00fcbersteigen, zur Deckung des \u00fcbrigen Aufwandes zu verwenden (\u00a7 8 Abs. 4 Satz 7 KAG). Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen w\u00e4re, einschlie\u00dflich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundst\u00fccke, nicht \u00fcberschreiten (\u00a7 8 Abs. 4 Satz 8 KAG). Soweit in den genannten Bestimmungen von \u201eErmitteln&#8220;, \u201eVeranschlagen&#8220;, \u201eZuGrunde-legen&#8220;, &#8222;Ansetzen&#8220; und &#8222;Verwenden&#8220; die Rede ist, sind schon nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen T\u00e4tigkeiten der beitragserhebenden Gemeinde oder des beitragserhebenden Zweckverbandes gemeint. Diese m\u00fcssen sich vergewissern, dass in den Beitragssatz nur Aufwendungen eingehen, die abstrakt ihrer Art nach und konkret ihrer H\u00f6he nach beitragsf\u00e4hig sind. Dass die Begriffe &#8222;Ermitteln&#8220;, &#8222;Veranlagen&#8220; etc. T\u00e4tigkeiten beschreiben, die von den Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden zu leisten sind, ergibt sich daraus, dass \u00a7 8 KAG die Grundlage der Beitragserhebung schafft, aber auch deren Grenzen zieht. Die Grenzziehung erfolgt gegen\u00fcber den Gemeinden und Zweckverb\u00e4nden und ist von diesen \u2013 unabh\u00e4ngig von einer m\u00f6glichen sp\u00e4teren gerichtlichen Kontrolle \u2013 schon auf Grund ihrer Gesetzesbindung zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde m\u00fcssen insoweit in Vorlage treten, w\u00e4hrend die Gerichte das Vorgelegte nur kontrollieren. Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort &#8222;Veranschlagen&#8220; deutlich macht, dass f\u00fcr die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 &#8211; 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 &#8211; 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 &#8211; OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23). Diesen Spielraum hat das Gericht aus Gr\u00fcnden der Gewaltenteilung zu respektieren. Kehrseite der damit verbundenen Freiheit ist die Obliegenheit der beitragserhebenden Stelle, die rechtm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung dieser Freiheit zu plausibilisieren.<\/p>\n<p>21.\u00a0Dass die Gemeinden und Zweckverb\u00e4nde den Beitragssatz nicht mit einer Kalkulation plausibilisieren m\u00fcssen, die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen hat, sondern etwaige Kalkulationsfehler noch w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens beseitigen k\u00f6nnen (bis hin dazu, dass ein zun\u00e4chst nur &#8222;gegriffener&#8220; Beitragssatz \u00fcberhaupt erst w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens mit einer Kalkulation untersetzt wird), \u00e4ndert nichts an dem Vorliegen der Bringschuld an sich. Die Aufgabe, nur einen angemessenen Betrag zu erheben, wird vom Landesgesetzgeber der beitragserhebenden Stelle zugewiesen und die \u00dcberpr\u00fcfung dessen dem Gericht. Die beitragserhebende Stelle kann demgegen\u00fcber nicht verlangen, dass stattdessen das Gericht praktisch origin\u00e4r an ihrer Stelle eine \u201eErsatzkalkulation\u201c aufstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2002 &#8211; 2 D 46\/99.NE -, juris 66). Allein eine insoweit bestehende Bringschuld der beitragserhebenden Stelle wird im \u00dcbrigen auch der prozessualen Mitwirkungspflicht (\u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle gerecht, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 &#8211; OVG 9 A 10.17 -, juris Rn. 23, m. w. N.; Kopp\/Schenke, VwGO, 20. Auflage, \u00a7 86, Rn. 12). Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen z\u00e4hlen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen sp\u00e4testens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ung\u00fcltigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen.<\/p>\n<p>22.\u00a0So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat seine Beitragskalkulation aus dem Jahr 2010 zwar im Laufe des Verfahrens erg\u00e4nzt. Auch danach sind indessen auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt, die hinsichtlich ihrer H\u00f6he nicht plausibilisiert worden sind (A). Dar\u00fcber hinaus sind bestimmte (weitere) F\u00f6rdermittel und bereits \u00fcber Geb\u00fchren finanzierte Kostenanteile (B) abzusetzen. Das f\u00fchrt unbeschadet der Frage, ob auch die weiteren R\u00fcgen des Antragstellers berechtigt sind, dazu, dass der satzungsm\u00e4\u00dfige Beitragssatz in einem Ma\u00dfe \u00fcberh\u00f6ht ist, das nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden kann (C).<\/p>\n<p>23.\u00a0A) Auf der Aufwandsseite der Kalkulation d\u00fcrfen nur beitragsf\u00e4hige Kosten angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Beitragsf\u00e4higkeit, sondern auch die Frage, ob die Aufwendungen der Sache und der H\u00f6he nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Die insoweit zu pr\u00fcfende Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Beschr\u00e4nkung auf das Notwendigste zu verstehen. Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 &#8211; 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 &#8211; OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 &#8211; 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42). Demgem\u00e4\u00df wird auch insoweit f\u00fcr die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten lediglich eine \u00e4u\u00dferste Grenze markiert. Diese ist erst dann \u00fcberschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gr\u00fcnde nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenf\u00e4llige Mehrkosten entstanden sind, das hei\u00dft, wenn die Kosten in f\u00fcr die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene H\u00f6he erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.). Dabei ist auch bei einer nachtr\u00e4glichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine \u201eex ante-Perspektive\u201c einzunehmen, d. h. es ist auf die Verh\u00e4ltnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 &#8211; OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). Ma\u00dfgeblich ist, was ein verst\u00e4ndiger Beitragsgl\u00e4ubiger zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr angemessen halten durfte. Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 &#8211; 9 C 11.11 -, juris Rn. 26). Fehlt es mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu kl\u00e4ren, ob durch den Vergaberechtsversto\u00df augenf\u00e4llige Mehrkosten entstanden sind (vgl. BVerwG, a. a. O, Rn. 27). Dabei ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sph\u00e4re (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29).<\/p>\n<p>24.\u00a0Dem wird die Kalkulation &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Erg\u00e4nzungen &#8211; nicht gerecht, soweit es um Aufwendungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 geht.<\/p>\n<p>25.\u00a0I.1. Hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit dieser Kosten fehlt es an der Indizwirkung eines fehlerfrei durchgef\u00fchrten Vergabeverfahrens. In den f\u00fcr den Antragsgegner erstellten Jahresabschlussberichten 1992 bis 1997 der Mittelrheinischen Treuhand (Beiakte 42) wird \u2013 bezogen auf alle dort angesprochenen &#8211; Ma\u00dfnahmen bem\u00e4ngelt, dass Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet gewesen seien (vgl. insbesondere Bl. 393, 238R, 219R, 165, 137, 118 und 77 der Beiakte 42; vgl. ferner das Sanierungskonzept Zweckverband KMS der ARGE Mittelrheinische Treuhand \/ U.T.G. Control, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, Ausfertigung vom 30. August 1999 (Beiakte 33, Bl. 63) sowie die Hauptstudie zum Sanierungskonzept, Abschlussbericht Technischer Bereich \u2013 Stand 24. M\u00e4rz 1999 \u2013 (Beiakte 35, Bl. 10).<\/p>\n<p>26.\u00a0Dar\u00fcber hinaus sind in den vorgenannten Berichten bei der \u2013 zumindest \u2013 stichprobenhaften \u00dcberpr\u00fcfung von Bauma\u00dfnahmen z. T. ganz erhebliche Kosten\u00fcberschreitungen festgestellt worden (vgl. nur beispielhaft: BA 42, Bl. 238R: 78%; Bl. 165: bis zu 87%; Bl. 137: Vergabe von Auftr\u00e4gen unter Ausschluss des billigsten Bieters, ohne dass die Differenzen in den Angeboten, die teilweise \u00fcber 100% lagen, nachgefragt wurden). Beanstandet wurde zudem, dass eine Kontrolle des mit Planungsleistungen beauftragten Ingenieur- und Architektenb\u00fcros durch den Antragsgegner nur unzureichend erfolgte (vgl. BA 42, Bl. 137, 218). Im Sanierungskonzept \u2013 Abschlussbericht Technischer Bereich \u2013 wird ausgef\u00fchrt, dass es wegen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei den Vergabeverfahren zu hohen Kosten f\u00fcr Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen (z. B. im Rohrleitungsbau) gekommen sei (BA, 35, Seite 1). Eine Auswertung der abgerechneten Bauma\u00dfnahmen des Antragsgegners f\u00fcr die vergangenen Jahre habe ergeben, dass die Kosten f\u00fcr Abwasserdruckleitungen wesentlich h\u00f6her gewesen seien als nach einer aktuellen Aufstellung der A&#8230; zu erwarten gewesen w\u00e4re. Weiterhin habe die Auswertung einer Teilmenge (Freispiegelleitungen Steinzeug DN 200 und 250) ergeben, dass die durchschnittlichen Kosten nicht nur \u00fcber den Orientierungswerten des Ministeriums f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und Raumordnung lagen, sondern auch deutlich \u00fcber s\u00e4mtlichen Erfahrungswerten aus der Literatur und von Ingenieurb\u00fcros (a. a. O., S. 50). Im Abschlussbericht 1995\/1996 (BA 43, Bl. 393) hei\u00dft es, den Besch\u00e4ftigten des Antragsgegners fehle es an dem erforderlichen Fachwissen (einschlie\u00dflich des ingenieurtechnischen Grundlagenwissens im Bereich der Ver- bzw. Entsorgungswirtschaft), der Verbandsvorsteher habe insbesondere 1995 fortlaufend gegen bestehendes Recht versto\u00dfen. Schlie\u00dflich wird in dem unter dem 3. M\u00e4rz 1995 von der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft B&#8230; erstellten Gutachten zur Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Antragsgegners u. a. festgestellt, dass keine systematisch geordneten Unterlagen \u00fcber die Bauma\u00dfnahmen vorhanden seien und kein internes Kontrollsystem best\u00fcnde; der Verbandsvorsteher habe den \u00dcberblick \u00fcber die \u00f6konomischen Wirkungen seiner Entscheidungen verloren.<\/p>\n<p>27.\u00a02. Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgef\u00fchrten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 vom Antragsgegner eingereichten Submissionsprotokolle entkr\u00e4ftet. Die eingereichten Submissionsprotokolle umfassen nur einige der Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997, so dass sich die Behauptung, aus ihnen ergebe sich bis auf eine Ausnahme die Auswahl des jeweils billigsten Anbieters, nur auf diesen Teil der Ma\u00dfnahmen beziehen kann. Au\u00dferdem wird sie nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Soweit es m\u00f6glich ist, die Submissionsprotokolle bestimmten Aktivierungsprotokollen \u2013 und damit bestimmten in die Beitragskalkulation eingegangenen Kosten \u2013 zuzuordnen, scheint zwar nach kursorischer Durchsicht in der Regel tats\u00e4chlich der billigste Anbieter ausgew\u00e4hlt worden zu sein. Das entkr\u00e4ftet indessen nicht die in den Berichten wiederholt getroffene Feststellung, der Antragsgegner habe Bauleistungen entgegen den Vorgaben der VOB\/A nur beschr\u00e4nkt ausgeschrieben (vgl. Sanierungskonzept, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, S. 60 und 108 (BA 33, Bl. 63, 111); Jahresabschlusspr\u00fcfung 1993, S. 44 und Anlage 9, S. 11 (BA 42, Bl. 137, 77); Jahresabschlusspr\u00fcfung 1994, S. 50 (BA 42, Bl. 238R); Jahresabschlusspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1995 und 1996 (BA 42, Bl. 393). Nach \u00a7 3 VOB\/A in der im ma\u00dfgeblichen Zeitraum geltenden Fassung musste grunds\u00e4tzlich eine \u00f6ffentliche Ausschreibung stattfinden, bei der die Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach \u00f6ffentlicher Aufforderung einer unbeschr\u00e4nkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben werden. Eine beschr\u00e4nkte Ausschreibung (gegebenenfalls nach \u00d6ffentlichem Teilnahmewettbewerb) war nur unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, die nach Einsch\u00e4tzung der Pr\u00fcfberichte nicht vorlagen. Dem Vorwurf der kontinuierlichen Verletzung vergaberechtlicher Vorgaben \u2013 auf den der Senat bereits in der Verf\u00fcgung vom 15. Juni 2017 ausdr\u00fccklich hingewiesen hat &#8211; ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Schon deshalb kann auch hinsichtlich der Ma\u00dfnahmen, die Gegenstand der eingereichten Submissionsprotokolle waren, kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Vergabeverfahren angenommen werden.<\/p>\n<p>28.\u00a0II. Die fehlende Indizwirkung ordnungsgem\u00e4\u00dfer Vergabeverfahren wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Angemessenheit der Kosten aus den Jahren 1992 bis 1997 schon in anderen Verfahren gepr\u00fcft worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>29.\u00a01. Unergiebig ist der Vortrag des Antragsgegners, im Zuge der Bewilligung von F\u00f6rdermitteln sei die Angemessenheit der Kosten gepr\u00fcft worden. Dies gilt schon deshalb, weil nach seinem eigenen Vorbingen im Schmutzwasserbereich \u00fcberhaupt nur f\u00fcr zwei der in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen F\u00f6rdermittel geflossen sind. Soweit es dabei um die Ortserschlie\u00dfung Glienick geht, stammen die Zuwendungsbescheide zudem aus den Jahren 1998\/99 und weisen keinen erkennbaren Bezug zu den Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 auf.<\/p>\n<p>30.\u00a02. Der Antragsgegner hat zeitweise geltend gemacht, dass die Angemessenheit der Kosten f\u00fcr die in den Jahren 1992 bis 1997 durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 durch ein Wirtschaftspr\u00fcfungsunternehmen gepr\u00fcft worden sei. Der Pr\u00fcfvermerk zum Jahresabschluss best\u00e4tige, dass die Buchf\u00fchrung und der Anlagespiegel ordnungsgem\u00e4\u00df seien. Diesem Pr\u00fcfvermerk l\u00e4sst sich aber gerade nicht entnehmen, dass den Beanstandungen in fr\u00fcheren Jahresabschl\u00fcssen bzw. der Hauptstudie zum Sanierungskonzept nachtr\u00e4glich abgeholfen wurde. Nach dem genannten Vermerk beschr\u00e4nkte sich die Pr\u00fcfung auf die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems sowie der Nachweise f\u00fcr die Angaben in Buchf\u00fchrung, Jahresabschluss und Lagebericht, wobei \u201e\u00fcberwiegend\u201c nur eine stichprobenweise Beurteilung stattgefunden hatte. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. September 2017 auch ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt, er habe keine \u201ebelastbaren Hinweise\u201c darauf, \u201edass die Frage der kostenbezogenen Erforderlichkeit im Hinblick auf die allgemeinen Hinweise in den Berichten zur Pr\u00fcfung von Jahresabschl\u00fcssen auf die Nichteinhaltung von Ausschreibungsvorgaben vertieft au\u00dferhalb des anh\u00e4ngigen Normenkontrollverfahrens gepr\u00fcft worden\u201c sei. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Beitragskalkulation ein Abschlag f\u00fcr (eventuelle) Kosten\u00fcberh\u00f6hungen bzw. entsprechende Sonderabschreibungen vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>31.\u00a0III. Die fehlende Indizwirkung ordnungsgem\u00e4\u00dfer Vergabeverfahren ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kosten der Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 im Wesentlichen ohnehin keinen Eingang in die Kalkulation gefunden h\u00e4tten. Zwar hat der Antragsgegner die Kosten f\u00fcr die bis zum 31. Dezember 2008 verwirklichten Ma\u00dfnahmen dem Anlagenverzeichnis entnommen und zun\u00e4chst geltend gemacht, die Kosten f\u00fcr die in den Anfangsjahren veranlassten Ma\u00dfnahmen, die sich als nicht sinnvoll erwiesen h\u00e4tten, seien bereits wieder \u201eausgebucht\u201c gewesen, als die Kalkulation erstellt worden sei (vgl. etwa Schriftsatz vom 7. Mai 2014). Indessen hat der Antragsgegner sp\u00e4ter auf gerichtliche Anfrage eine mehrfach \u00fcberarbeitete \u00dcbersicht zur Frage vorgelegt, inwieweit Kosten in die Kalkulation eingegangen sind, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 angefallen sind. F\u00fcr diese \u00dcbersicht ist im Laufe des Verfahrens die Bezeichnung \u201eA-3-Tabelle\u201c gebr\u00e4uchlich geworden, die auch im Folgenden verwendet wird. In der mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 \u00fcberreichten j\u00fcngsten Fassung der A-3-Tabelle sind 43 Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 aufgef\u00fchrt. F\u00fcr 27 dieser Ma\u00dfnahmen sind Kosten angegeben, die in die Kalkulation eingegangen sein sollen. Allein danach soll von den in der Beitragskalkulation insgesamt angesetzten umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten in H\u00f6he von 92.016.834,21 Euro ein Anteil von rund 54.630.000 Euro (= 106.846.993 DM), also mehr als die H\u00e4lfte, auf Ma\u00dfnahmen entfallen, die der Antragsgegner in den Jahren 1992 bis 1997 durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>32.\u00a0IV. Die kostenbezogene Erforderlichkeit der ausweislich der j\u00fcngsten Fassung der A-3-Tabelle angesetzten Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 ist vom Antragsgegner w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens nur teilweise plausibilisiert worden.<\/p>\n<p>33.\u00a01. Von der im Laufe des Verfahrens er\u00f6rterten Option, die Anschaffungs- und Herstellungskosten anhand vergleichbarer Ausschreibungspreise aus den Jahren 1992 bis 1997 zu \u00fcberpr\u00fcfen, hat der Antragsgegner letztlich keinen Gebrauch gemacht. Ein entsprechender Abgleich war zwar Gegenstand des von ihm ausgeschriebenen Gutachtenauftrags. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28. August 2020 indessen mitgeteilt, dass dies nachfolgend nicht realisiert worden sei, weil er die Durchf\u00fchrung eines solchen Abgleichs aufgrund praktischer und rechtlicher Probleme als nicht zielf\u00fchrend angesehen habe. Auch der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 angestellte Vergleich mit Durchschnittspreisen aus einem nicht n\u00e4her bezeichneten Nachbarverband ist nicht ausreichend. Zur Vergleichbarkeit der betreffenden Bauma\u00dfnahmen mit den zu \u00fcberpr\u00fcfenden Ma\u00dfnahmen des Antragsgegners ist nichts vorgetragen worden. Abgesehen hiervon w\u00e4re der Preisvergleich mit nur einem Nachbarverband allenfalls dann aussagekr\u00e4ftig, wenn davon auszugehen w\u00e4re, dass dieser das Gebot der kostenbezogenen Erforderlichkeit beachtet hat. Auch hierf\u00fcr hat der Antragsgegner nichts dargetan.<\/p>\n<p>34.\u00a02. Dem Antragsgegner ist es nicht gelungen, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 vollst\u00e4ndig anhand der Orientierungswerte des MUNR-Katalogs zu plausibilisieren.<\/p>\n<p>35.\u00a0a) Diese Orientierungswerte sollten es den Aufgabentr\u00e4gern erleichtern, ihre Anlagen zu g\u00fcnstigeren Preisen herstellen zu lassen (S. 7 des Katalogs). Sie geben &#8211; zu einem gro\u00dfen Teil in graphischer Form &#8211; anzustrebende Kosten an, und zwar in Abh\u00e4ngigkeit von bestimmten Parametern (Leitungsl\u00e4nge, Verlegungstiefe etc.). Neben der Angabe eines generellen Toleranzbereichs von +\/- 10% werden auch Margen f\u00fcr bestimmte weitere Zuschl\u00e4ge angegeben, die den Einfluss des Baugrundes betreffen. Das Ministerium f\u00fcr L\u00e4ndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat auf Nachfrage des Senats best\u00e4tigt, dass die Orientierungswerte die Planungskosten bis einschlie\u00dflich der Leistungsphase V einschlie\u00dfen. Bei den im MUNR-Katalog angegebenen Kosten handelt es sich jeweils um Nettowerte ohne Ber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuer (vgl. S. 34 des Katalogs).<\/p>\n<p>36.\u00a0b) Der Antragsgegner hat die in der A-3-Tabelle angegebenen kostentr\u00e4chtigen Ma\u00dfnahmen \u2013 mit Ausnahme der allerdings gr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig nicht weiter ins Gewicht fallenden Ma\u00dfnahme \u201eOE T\u00f6pchin\u201c \u2013 durch das Unternehmen a&#8230; anhand des MUNR-Kataloges auf ihre Angemessenheit pr\u00fcfen lassen. Als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Mai 2020 hat der Antragsgegner einen erl\u00e4uternden Bericht des beauftragten Unternehmens (im Folgenden: AG 2) sowie als weiteres Anlagenkonvolut (im Folgenden: AG 1) Ergebnis\u00fcbersichten zu 26 Ma\u00dfnahmen und eine zusammenfassende \u201eErgebnis\u00fcbersicht Schmutzwasserma\u00dfnahmen\u201c eingereicht.<\/p>\n<p>37.\u00a0Aus dem Bericht geht hervor, dass zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung zun\u00e4chst der Gegenstand der einzelnen Ma\u00dfnahmen im Detail ermittelt wurde (Lagefeststellung, Leitungsl\u00e4ngen etc.; AG 2, S. 1 ff.). Anschlie\u00dfend sind die Orientierungswerte darauf angewendet worden, wozu diese erst einmal \u201eoperabel\u201c gemacht wurden, insbesondere durch Umwandlung graphischer Darstellungen in Funktionen (AG 2, S. 7). Bei dem Abgleich hat das Unternehmen a&#8230; zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den im MUNR-Katalog angegeben Kosten um Nettowerte (ohne USt.) handelt und in diesen Werten neben den Bauleistungskosten auch bestimmte Planungskosten enthalten sind. Unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte sind in dem Gutachten f\u00fcr die untersuchten Ma\u00dfnahmen &#8211; ausgehend von der A-3-Tabelle &#8211; die f\u00fcr einen Abgleich mit den MUNR-Katalog geeigneten Kosten ermittelt worden (im Gutachten als \u201ema\u00dfgebliche Kosten\u201c bezeichnet).<\/p>\n<p>38.\u00a0Als Vergleichswerte nach dem MUNR-Katalog sind im Gutachten jeweils untere, mittlere und obere Sollkosten angegeben worden. Damit sollten die im MUNR-Katalog vorgesehenen Toleranzen (+\/- 10%) und die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr den Einfluss des Baugrundes ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr die Ermittlung der oberen Sollkosten wurden jeweils der Maximalwert der Baukosten sowie die maximalen Zuschl\u00e4ge zugrunde gelegt (vgl. AG 2, S. 8). Nach dem erg\u00e4nzenden schrifts\u00e4tzlichen Vortrag des Antragsgegners erfolgte dabei der Toleranzzuschlag von 10% pauschal, w\u00e4hrend die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr den \u00f6rtlichen Baugrund punktuell angesetzt worden seien.<\/p>\n<p>39.\u00a0c) Gem\u00e4\u00df der zusammenfassenden Ergebnis\u00fcbersicht (AG 1, Bl. 27) sind die von a&#8230; untersuchten 26 Ma\u00dfnahmen mit 93.269.743,66 DM (= 47.688.062,70 Euro) in die Beitragskalkulation eingeflossen. Die Abweichung von dem in der \u201eA3-Tabelle\u201c genannten Betrag von 54.630.000 Euro beruht nach dem Vortrag des Antragsgegners im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Betrag von ca. 47,7 Mio. Euro um einen Nettobetrag handelt, w\u00e4hrend der \u201eA3-Tabelle\u201c Bruttobetr\u00e4ge (mit USt.) zugrunde liegen. Hiervon konnten nach dem Gutachten 90.181.422,88 DM \u00fcberpr\u00fcft werden. Die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur einen Teil der Planungskosten ber\u00fccksichtigenden und dem Abgleich mit dem MUNR-Werten dienenden \u201ema\u00dfgeblichen Kosten\u201c beliefen sich nach dem Gutachten auf 87.583.025,59 DM.<\/p>\n<p>40.\u00a0Im Rahmen der Ergebnis\u00fcbersicht erfolgte sowohl ein saldierter als auch ein unsaldierter Vergleich der ausgehend von der A-3-Tabelle ermittelten ma\u00dfgeblichen Kosten mit den MUNR-Vergleichswerten. \u201eUnsaldiert\u201c bedeutet, dass die bei Einzelma\u00dfnahmen festgestellten \u00dcberschreitungen der MUNR-Vergleichswerte summiert worden sind (AG 2, S. 21). Demgegen\u00fcber wurden beim saldierten Vergleich \u00dcberschreitungen der MUNR-Vergleichswerte und Unterschreitungen der MUNR-Vergleichswerte miteinander verrechnet. Dies erfolgte zun\u00e4chst innerhalb der 26 untersuchten Ma\u00dfnahmen und anschlie\u00dfend auch ma\u00dfnahme\u00fcbergreifend.<\/p>\n<p>41.\u00a0d) Nach dem im Gutachten angestellten Kostenvergleich \u00fcberschreiten die ma\u00dfgeblichen Kosten die MUNR-Vergleichswerte fast durchg\u00e4ngig, und zwar auch die h\u00f6heren oberen Sollkosten der MUNR-Vergleichswerte. Gem\u00e4\u00df der Ergebnis\u00fcbersicht ergibt der Vergleich der oberen Sollkosten (die sich nach dem Gutachten auf 53.421.070,50 DM belaufen) mit den ma\u00dfgeblichen Kosten (87.583.025,59 DM) eine saldierte Kosten\u00fcberschreitung von 34.161.955,09 DM bzw. eine unsaldierte Kosten\u00fcberschreitung von 36.906.165,42 DM. Das bedeutet, dass die ma\u00dfgeblichen Kosten die oberen Sollkosten um 63,95 % (MUNR saldiert) bzw. 72,82 % (MUNR unsaldiert) \u00fcberschreiten. Der weiteren Betrachtung zugrunde zu legen ist dabei nach Einsch\u00e4tzung des Senats allein das unsaldierte Ergebnis. Die im Gutachten vorgenommene Saldierung k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn der zu hohe Preis an einer Stelle und der zu niedrige Preis an anderer Stelle Teil eines Gesamtpakets gewesen w\u00e4ren. Hierf\u00fcr ist seitens des Antragsgegners aber nichts dargelegt worden.<\/p>\n<p>42.\u00a0e) Die \u00dcberschreitung der MUNR-Werte ist seitens des Antragsgegners nicht aus dem MUNR-Katalog heraus gerechtfertigt worden. In dem Bericht zum Gutachten wird zwar auf \u201equalitative Begr\u00fcndungen\u201c bei den jeweiligen \u00dcbersichtstabellen verwiesen (AG 2, S. 24). Solche Begr\u00fcndungen finden sich dort aber nur sehr vereinzelt und knapp. In keinem einzigen Fall werden die Mehrkosten beziffert, die nach Ansicht des Antragsgegners auf \u2013 von den Zuschl\u00e4gen nach dem MUNR-Katalog nicht schon abgedeckten \u2013 Besonderheiten der \u00f6rtlichen Gegebenheiten zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>43.\u00a0Soweit auf die Notwendigkeit von D\u00fckern verwiesen wird (vgl. etwa AG 1, Bl. 12 und 13), erscheint dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach dem Bericht zum Gutachten solche Besonderheiten im Rahmen des angestellten Kostenvergleichs mit den MUNR-Werten gerade ber\u00fccksichtigt worden sein sollen (vgl. AG 2, S. 7). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der im Bericht von a&#8230; mehrfach gegebene Hinweis, dass im Verbandsgebiet in den 1990er Jahren tendenziell h\u00f6here Grundwasserst\u00e4nde anzutreffen gewesen seien, was h\u00f6here Kosten verursacht habe, aber im Kostenvergleich nicht habe belastbar ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (AG 2, S. 3, 23f.). Die dem MUNR-Katalog zugrunde liegende Datenbasis stammt aus der ersten H\u00e4lfte der 1990er Jahre. So wird etwa f\u00fcr den Bereich Abwasserableitung angegeben, dass der Kostenrahmen im Wesentlichen auf seit 1990 in den f\u00fcnf neuen Bundesl\u00e4ndern gewonnene Kostenspiegel sowie auf aktuellen Projektkosten aus diesen L\u00e4ndern beruhe (S. 34). Sofern die Grundwasserst\u00e4nde in den 1990er Jahren generell h\u00f6her gewesen sein sollten, muss sich dies also entsprechend in diesen Werten niedergeschlagen haben. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst der MUNR-Katalog (vgl. dort S. 10) Zuschl\u00e4ge bis zu 17% f\u00fcr erh\u00f6htes Grundwasseraufkommen zu und diese Zuschl\u00e4ge sind ausweislich des Vortrags des Antragsgegners bei der Bestimmung der oberen MUNR-Sollkosten \u2013 jedenfalls punktuell \u2013 auch vorgenommen worden (AG 2, S. 8). Aus diesem Grund ist nicht erkennbar, dass h\u00f6here Grundwasserst\u00e4nde noch zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Soweit im Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Juni 2020 schlie\u00dflich noch angef\u00fchrt wird, belasteter Asphalt aus DDR-Zeiten habe teilweise zu Kostensteigerungen im Verbandsgebiet gef\u00fchrt, ist dies nicht ansatzweise substantiiert worden. Im \u00dcbrigen hat sich der Antragsgegner in diesem Schriftsatz darauf beschr\u00e4nkt, zu Kosten\u00fcberschreitungen Stellung zu nehmen, die sich im Rahmen des Kostenvergleichs mit den Daten aus der a&#8230;-online-Plattform ergaben. Mit den im Gutachten festgestellten \u00dcberschreitungen der MUNR-Werte hat er sich nachfolgend \u00fcberhaupt nicht mehr auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>44.\u00a0f) Ungeachtet dessen ist beim Abgleich der Kosten aus den Jahren 1992 bis 1997 mit den MUNR-Vergleichswerten nicht zu verkennen, dass dem MUNR-Katalog ein sehr ambitionierter Ansatz zugrunde liegt. So hei\u00dft es in dessen Einf\u00fchrung (S. 7), dass sich die meisten Kosten am unteren Kostenniveau orientierten und bei h\u00f6heren Kosten eine Begr\u00fcndung zu fordern sei. F\u00fcr alle im Katalog enthaltenen Kosten gebe es Beispiele aus der Praxis und Gr\u00fcnde f\u00fcr das niedrige Niveau. Der Katalog verstehe sich als ein Werkzeug f\u00fcr eine Minimierung der Abwasserentsorgungskosten, wobei die Bearbeiter bem\u00fcht gewesen seien, ihm eine gewisse Sch\u00e4rfe zu verleihen. Zur Datenherkunft wird ausgef\u00fchrt (S. 34), die Bearbeiter h\u00e4tten sich in den \u00fcberwiegenden F\u00e4llen an spezifischen Kosten orientiert, die ein f\u00fcr den Anwender vorteilhaftes Preis-\/Leistungsverh\u00e4ltnis aufwiesen. Diese Zitate lassen erkennen, dass mit den im MUNR-Katalog angegebenen Werten ein anzustrebender Zielwert am unteren Kostenniveau beschrieben wird. Es spricht viel daf\u00fcr, dass auch die im Gutachten gebildeten oberen MUNR-Werte (die die im Katalog vorgesehenen Toleranzen und Zuschl\u00e4ge vollst\u00e4ndig zugunsten des Antragsgegners ber\u00fccksichtigen) noch von dieser Ambitioniertheit des Katalogs gepr\u00e4gt sind. Dementsprechend spricht auch viel daf\u00fcr, dass die Einhaltung der Katalogwerte zwar ein hinreichendes, aber kein notwendiges Kriterium f\u00fcr die Beitragsf\u00e4higkeit der Kosten in dem Sinne ist, dass es bei einer \u00dcberschreitung dieser Werte gleichsam automatisch an der kostenbezogenen Erforderlichkeit fehlt. Denn \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 gilt auch im Falle eines Versto\u00dfes gegen das Vergaberecht, dass nur diejenigen Kosten nicht beitragsf\u00e4hig sind, die erkennbar grob unangemessen waren (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 &#8211; 9 C 11.11 -, juris Rn. 25). Auch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Tiefbau erfahrungsgem\u00e4\u00df mit Nachtr\u00e4gen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund werden in dem Bericht der a&#8230; Abweichungen von bis zu 30% von den MUNR-Vergleichswerten als gerechtfertigt angesehen (AG 2, S. 24).<\/p>\n<p>45.\u00a0N\u00e4hme man deshalb zugunsten des Antragsgegners einen solchen Aufschlag von 30% auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vor (und zwar dort, aber auch nur dort, wo Einzelma\u00dfnahmen teurer waren als nach den MUNR-Werten zu erwarten), dann betr\u00fcgen die oberen Sollkosten 66.447.574,04 DM. Die (unsaldierte) Kosten\u00fcberschreitung w\u00fcrde sich damit von den im Gutachten festgestellten 36.906.165,42 DM auf 21.135.451,55 DM reduzieren. Dies w\u00e4re allerdings immer noch eine Kosten\u00fcberschreitung von 31,81 %. Bezogen auf den laut \u201eA3-Tabelle\u201c in die Beitragskalkulation eingestellten Bruttobetrag von 54.630.000 Euro bedeutet dies, dass damit selbst bei einem Aufschlag von 30% lediglich ein Betrag von 41.446.021 Euro als durch den Kostenvergleich mit den MUNR-Werten plausibilisiert angesehen werden k\u00f6nnte (41.446.021 Euro zuz\u00fcglich 31,81 % ergibt 54.630.000 Euro). Dass ein noch h\u00f6herer \u201eSicherheitszuschlag\u201c auf die &#8211; bereits alle nach dem MUNR-Katalog begr\u00fcndbaren Toleranzen und Zuschl\u00e4ge ber\u00fccksichtigenden &#8211; oberen Sollkosten gerechtfertigt sein k\u00f6nnte, ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im \u00dcbrigen erg\u00e4be sich selbst bei einem Aufschlag von 40% auf die oberen MUNR-Sollkosten noch eine Kosten\u00fcberschreitungen i. H. v. 16.377.765,19 DM bzw. 23%.<\/p>\n<p>46.\u00a05. Die kostenbezogene Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 \u2013 1997 ist schlie\u00dflich auch nicht mittels des angestellten Vergleichs mit eigenen Daten des Unternehmens a&#8230; plausibel dargelegt worden.<\/p>\n<p>47.\u00a0a) Im vom Antragsgegner eingeholten Gutachten erfolgte zus\u00e4tzlich zum Vergleich mit den MUNR-Werten ein Kostenvergleich mit Daten der sog. \u201ea&#8230;-online-Plattform\u201c. Diese sollen vom Unternehmen a&#8230; im Rahmen von Benchmarkingprojekten in den Bereichen Kanalbau, Rohrleitungsbau und Asset Management Pumpwerke erhoben worden sein. Basierend auf diesen Daten seien mittels Regressionsanalysen empirische Kostenfunktionen f\u00fcr Schmutzwasserkan\u00e4le (Freispiegel), Abwasserdruckleitungen und Pumpwerke ermittelt worden (AG 2, S. 10). Die Vergleichswerte der online-Plattform beziehen sich nur auf die reinen Bauleistungskosten, zur Angemessenheit von Planungskosten treffen sie keine Aussage (AG 2, S.15).<\/p>\n<p>48.\u00a0b) Nach dem vorgelegten Gutachten ergeben sich auch bei diesem Kostenvergleich f\u00fcr eine Reihe von untersuchten Einzelma\u00dfnahmen Kosten\u00fcberschreitungen, die sich insgesamt auf einen Betrag von 6.532.418,42 DM (= 3.339.972,29 Euro) summieren. Bei einer saldierten Betrachtungsweise (Verrechnung von Kosten\u00fcber- und -unterschreitungen) kommt das Gutachten demgegen\u00fcber zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner im Zeitraum 1992 bis 1997 ca. 59,6 Mio DM billiger gebaut hat als es preislich angemessen gewesen w\u00e4re. Hierbei handelt es sich jeweils um Bruttobetr\u00e4ge, die die Mehrwertsteuer einschlie\u00dfen (AG 2, S. 17).<\/p>\n<p>49.\u00a0c) Dieses Ergebnis verbl\u00fcfft in mehrfacher Hinsicht. Zun\u00e4chst haben die im Gutachten angestellten Vergleiche mit dem MUNR-Katalog einerseits und den Daten der a&#8230;-online-Plattform andererseits zu geradezu diametral gegens\u00e4tzlichen Ergebnissen gef\u00fchrt. Besonders augenscheinlich wird dies, wenn man die saldierten Ergebnisse der beiden Kostenvergleiche gegen\u00fcberstellt, in denen eine Verrechnung von Kosten\u00fcber- und Kostenunterschreitungen stattgefunden hat. Diesbez\u00fcglich ergibt sich f\u00fcr die oberen MUNR\u2013Werte (d. h. mit allen den Antragsgegner beg\u00fcnstigenden Toleranzen und Zuschl\u00e4gen) eine Kosten\u00fcberschreitung von (netto) 34.161.955,09 DM, f\u00fcr den Vergleich mit den a&#8230;-Daten demgegen\u00fcber eine Kostenunterschreitung von (brutto) 59.632.435,97 DM. Bei betrachteten Kosten i. H. v. 90.181.422,88 DM liegen die beiden Vergleiche mithin 93.794.390 DM auseinander, unter Ber\u00fccksichtigung der Mehrwertsteuer bei den MUNR-Werten betr\u00e4gt die Differenz sogar rund 100 Mio DM. Bei der unsaldierten Betrachtungsweise (MUNR-obere Werte: ca. 37 Mio DM (netto) zu teuer, a&#8230;: ca. 6,5 Mio DM (brutto) Kosten\u00fcberschreitung) ist die Spanne zwar geringer, allerdings beruht auch dieses Ergebnis auf dem Umstand, dass nach dem a&#8230;-Vergleich \u2013 in fast vollst\u00e4ndigem Kontrast zum MUNR-Vergleich \u2013 in gro\u00dfem Umfang billiger gebaut worden sein soll als angemessen gewesen w\u00e4re. Selbst bei Vornahme eines weiteren Aufschlags auf die oberen MUNR-Werte (vgl. oben A.IV.4.f), lie\u00dfen sich die Ergebnisse der beiden Kostenvergleiche nicht ansatzweise in \u00dcbereinstimmung bringen. Weshalb dies der Fall ist, wird weder im vorgelegten Gutachten noch im nachfolgenden schrifts\u00e4tzlichen Vortrag des Antragsgegners erl\u00e4utert. Dies w\u00e4re aber erforderlich gewesen, zumal der MUNR-Katalog im vorgelegten Gutachten weder hinsichtlich seiner Datengrundlage noch seines methodischen Vorgehens grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>50.\u00a0Dar\u00fcber hinaus verbl\u00fcfft das Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der a&#8230;-Daten auch vor dem Hintergrund der zahlreichen Beanstandungen, die sich in Bezug auf die T\u00e4tigkeit des Antragsgegners im Zeitraum 1992 bis 1997 insbesondere im Sanierungskonzept und den von der Mittelrheinischen Treuhand erstellten Jahresabschlussberichten finden (vgl. hierzu schon oben A.I.1.). Den insoweit getroffenen Feststellungen zu kontinuierlichen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Vergaberecht, zu erheblichen Kosten\u00fcberschreitungen bei \u00fcberpr\u00fcften Bauma\u00dfnahmen und zu schwerwiegenden organisatorischen Defiziten ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Dass er gleichwohl nach dem angestellten Kostenvergleich mit den a&#8230;-Daten im ma\u00dfgeblichen Zeitraum 1992 -1997 erheblich billiger gebaut haben soll als es noch in Ordnung gewesen w\u00e4re, ist nicht nachvollziehbar (vgl. oben: saldiert Minderkosten i. H. v. 59.632.436 DM; unsaldiert, aber immer noch auf der Annahme beruhend, dass bei vielen Einzelma\u00dfnahmen besonders g\u00fcnstig gebaut worden sein soll: ca. 6,5 Mio. Euro \u00dcberschreitung). Das gilt umso mehr, als bei dem Vergleich mit den a&#8230;-Daten nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Juni 2020 etliche kostentreibende Umst\u00e4nde \u00fcberhaupt noch nicht ber\u00fccksichtigt sein sollen.<\/p>\n<p>51.\u00a0d) Das verbl\u00fcffende Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der a&#8230;-Daten ist nicht geeignet, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 zu plausibilisieren. Die Annahme, der Antragsgegner habe in diesen Jahren trotz der Beanstandungen aus dem im Jahr 1999 erstellten Sanierungskonzept und der Beanstandungen in den von der Mittelrheinischen Treuhand f\u00fcr die Jahre 1992 bis 1997 erstellten Jahresabschlussberichten und trotz einer deutlichen Abweichung von den Orientierungswerten des MUNR-Kataloges in Wahrheit bei vielen Einzelma\u00dfnahmen und per Saldo auch insgesamt billiger gebaut als es eigentlich angemessen gewesen w\u00e4re, ist schon vom Ergebnis her alles andere als \u00fcberzeugend. Diese Annahme wird \u00fcberdies auch nicht durch eine in jeder Hinsicht transparente und \u00fcberzeugende Methodik getragen.<\/p>\n<p>52.\u00a0aa) Schon die Zielsetzung des Kostenvergleichs anhand der a&#8230;-Daten wird im Gutachten nicht erl\u00e4utert. Nach dem hierzu eingereichten Bericht erfolgte dieser zur \u201eAbsicherung der Kostenermittlung\u201c nach dem MUNR-Katalog, und zwar durch einen zus\u00e4tzlichen Ansatz \u201ezur Absch\u00e4tzung angemessener Bauleistungskosten\u201c (AG 2, S. 10). Es wird im Gutachten aber nicht angegeben, was genau und mit welcher Begr\u00fcndung als \u201eangemessen\u201c angesehen wird. Wie ausgef\u00fchrt, obliegt der abgabenerhebenden Stelle im Falle eines vergaberechtswidrigen Verfahrens die Darlegung, dass die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Dementsprechend m\u00fcssen Argumente vorgetragen werden, die trotz der Nichtbeachtung des Vergaberechts die Schlussfolgerung auf die Angemessenheit der Kosten zulassen. Aus dem Gutachten geht aber nicht ansatzweise hervor, ob und ggf. aus welchen Gr\u00fcnden die zum Vergleich herangezogenen Daten der online-Plattform einen solchen Schluss zulassen.<\/p>\n<p>53.\u00a0Es fehlen zun\u00e4chst n\u00e4here Angaben dazu, wer die betreffenden Daten erfasst hat. Der Bericht der a&#8230; GmbH spricht insoweit nur von \u201eDatengebern\u201c und davon, dass die Daten im Rahmen von Benchmarkingprojekten erhoben worden seien (AG 2, S. 12 f.). Ferner wird ausgef\u00fchrt, die Qualit\u00e4t der Prim\u00e4rdaten sei u. a. deshalb als hoch einzusch\u00e4tzen, weil es einen \u201emehrstufigen Qualit\u00e4tssicherungsprozess\u201c gebe (AG 2, S. 13). Hierzu hat der Antragsgegner auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 28. August 2020 erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass dieser Qualit\u00e4tssicherungsprozess Teil des Projektablaufs beim Benchmarking sei. Es erfolge zun\u00e4chst eine Kontrolle der Plausibilit\u00e4t der abgefragten Daten, wobei insbesondere fachlogische Zusammenh\u00e4nge gepr\u00fcft w\u00fcrden. In einem n\u00e4chsten Schritt werde gepr\u00fcft, ob sich die errechneten Kenndaten in den \u00fcblichen Wertebereichen bewegten, ob es signifikante Abweichungen zu Vorjahreswerten bzw. zur Vergleichsgruppe gebe und ob Abweichungen nachvollziehbar erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnten. Erst wenn diese Pr\u00fcfung vorgenommen sei, w\u00fcrden die Daten f\u00fcr den Vergleich beim Benchmarking freigegeben. Auch diese erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen lassen nicht erkennen, weshalb die sich aus den Daten der online-Plattform ergebenden Baukosten als markgerecht zu bewerten sind. So bleibt etwa unklar, was unter \u201e\u00fcblichen Wertebereichen\u201c zu verstehen ist, nach welchen Kriterien \u201eVergleichsgruppen\u201c gebildet werden und welche Gr\u00fcnde eine Abweichung von deren Werten rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>54.\u00a0bb) Soll die (Markt-)Angemessenheit von Bau- und Planungskosten anhand von Vergleichswerten aus anderen Projekten (oder einer entsprechenden Datenbank) belegt werden, so m\u00fcssen die Vergleichswerte einen entsprechenden \u00f6rtlichen und zeitlichen Bezug zu den in Rede stehenden Ma\u00dfnahmen aufweisen. Auch dies l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen. Sowohl in dem vorgelegten Gutachten als auch in dem Vortrag des Antragsgegners werden nur sehr sp\u00e4rliche Angaben zur zeitlichen und \u00f6rtlichen Herkunft der Daten gemacht.<\/p>\n<p>55.\u00a0Dem Bericht des Unternehmens a&#8230; l\u00e4sst sich insoweit nur entnehmen, dass die Daten f\u00fcr den Kanalbau aus den Jahren 2002 \u2013 2018, f\u00fcr den Rohrleitungsbau aus den Jahren 2017-2018 und f\u00fcr die Pumpwerke aus den Jahren 1961 \u2013 2016 stammen (AG 2, S. 12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die herangezogenen Daten der \u201ea&#8230;-online-Plattform\u201c zu einem erheblichen Teil aus Zeitr\u00e4umen stammen, die (deutlich) nach dem hier ma\u00dfgeblichen Untersuchungszeitraum 1992-1997 liegen und deshalb nicht den erforderlichen zeitlichen Bezug zu diesem Zeitraum aufweisen. Zwar sollen die entsprechenden Daten anhand der Preisindizes f\u00fcr Ortskan\u00e4le des Statistischen Bundesamtes auf das Bezugsjahr 1996 bereinigt worden sein (AG 2, S. 12). Eine solche \u201eR\u00fcckrechnung\u201c mittels der Preisindizes des Statistischen Bundesamtes mag auch grunds\u00e4tzlich eine zul\u00e4ssige Vorgehensweise sein. Allerdings ist dies \u2013 weil nicht auf aktuelle bzw. zeitnah erhobene Daten zur\u00fcckgegriffen wird \u2013 notwendigerweise mit bestimmten Unsicherheiten und Ungenauigkeiten verbunden. So wird etwa in der 4. Auflage des MUNR-Katalogs 2003 (S. 11) unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Reicherter und G\u00fcnthert in der Fachzeitschrift \u201eWasserwirtschaft Wassertechnik\u201c (wwt 7\/98, 20) darauf hingewiesen, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Indizes und den tats\u00e4chlichen Baupreisen kommen k\u00f6nne. Nach dem genannten Aufsatz lagen die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr Kanalbauma\u00dfnahmen in den Jahren 1992 bis 1997 bis zu 40% unterhalb der Werte, die sich f\u00fcr diesen Zeitraum bei einer Umrechnung der Werte des Jahres 1989 mittels des einschl\u00e4gigen Preisindex ergeben h\u00e4tten. Es liegt nahe, dass die Gefahr solcher signifikanter Abweichungen umso eher besteht, wenn Preise \u00fcber einen sehr langen Zeitraum mittels eines Preisindex transformiert werden m\u00fcssen. Dies ist hier der Fall gewesen, denn angesichts des gew\u00e4hlten Bezugsjahres 1996 musste u. U. eine R\u00fcckrechnung \u00fcber mehr als 20 Jahre hinweg erfolgen.<\/p>\n<p>56.\u00a0Hinzu kommt, dass sich im Bericht der a&#8230;GmbH &#8230;auch zur regionalen Herkunft der Daten keine Angaben finden. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner zwar mitgeteilt, dass es sich grunds\u00e4tzlich um Daten aus dem gesamten Bundesgebiet und damit auch aus den neuen Bundesl\u00e4ndern handle. Die Angaben auf der Internetseite der a&#8230; GmbH sprechen allerdings daf\u00fcr, dass der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt dieses Unternehmens in den alten Bundesl\u00e4ndern liegt. So werden etwa verschiedene landesweite Benchmarking-Projekte angef\u00fchrt, an denen a&#8230; beteiligt ist oder war. Mit Ausnahme von Sachsen beziehen diese sich allesamt auf die alten Bundesl\u00e4nder und auch das Projekt in Sachsen wurde nur in den Jahren 2010\/2011 durchgef\u00fchrt. Jedenfalls ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Datenbasis aus der a&#8230;-online-Plattform auf die ma\u00dfgeblichen \u00f6rtlichen Gegebenheiten im Bereich des Antragsgegners zumindest \u00fcbertragbar ist. Dass sich die Baukosten regional erheblich unterscheiden k\u00f6nnen, ist allgemein bekannt und zeigt sich u. a. daran, dass vom Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) Baukosten-Regionalfaktoren herausgegeben werden. Hierzu hei\u00dft es auf der Internetseite des BKI (https:\/\/bki.de\/regionalfaktoren\/bki-baukosten-regionalfaktoren-2021.html, abgerufen am 7. Juni 2021), dass die Baukosten-Niveaus innerhalb Deutschlands um \u00fcber 40% differieren.<\/p>\n<p>57.\u00a0Vor diesem Hintergrund liegt es keineswegs auf der Hand, dass man aussagekr\u00e4ftige und verl\u00e4ssliche Ergebnisse erh\u00e4lt, wenn man Werte \u2013 zumal aus anderen Regionen \u2013 \u00fcber viele Jahre mittels Preisindizes des Statistischen Bundesamtes zur\u00fcckrechnet. Da es zur Plausibilisierung der Erforderlichkeit von Kosten auch geh\u00f6rt, dass das hierf\u00fcr angewandte methodische Vorgehen plausibilisiert wird, h\u00e4tte die Geeignetheit der genannten Vorgehensweise im Gutachten von a&#8230; nachvollziehbar erl\u00e4utert werden m\u00fcssen. Dies ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>58.\u00a0B. Unbeschadet der nur teilweisen Plausibilisierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den Jahren 1992 bis 1997 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. August 2014 zudem angegeben, dass noch (weitere) F\u00f6rdermittel in H\u00f6he von 348.725,64 Euro abzuziehen seien.<\/p>\n<p>59.\u00a0Dar\u00fcber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats auch die in die Beitragskalkulation eingegangenen Kosten abzusetzen, die bereits \u00fcber geb\u00fchrengedeckte Abschreibungen gedeckt gewesen sind. Was bereits \u00fcber Geb\u00fchren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal \u00fcber Beitr\u00e4ge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 &#8211; OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, und vom 14. November 2013 &#8211; OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52). Nach der vom Antragsgegner gleichfalls im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \u2013 plausiblen \u2013 Berechnung war zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens ein Betrag von 7.960.579,24 Euro bereits \u00fcber geb\u00fchrenfinanzierte Abschreibungen gedeckt. Allerdings ist insoweit zugunsten des Antragsgegners zu ber\u00fccksichtigen, dass nach den Feststellungen unter oben A. die ansatzf\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten etwa 10% niedriger gewesen sind als vom Antragsgegner im Rahmen seiner Berechnung angenommen. Im Hinblick darauf erscheint es angezeigt, den vorgenannten Abzugsbetrag f\u00fcr die geb\u00fchrenfinanzierten Abschreibungen entsprechend um 10% auf 7.164.521,32 Euro zu reduzieren.<\/p>\n<p>60.\u00a0C. Damit erweist sich der in \u00a7 3 Abs. 10 SBS 2012 festgelegte Beitragssatz als rechtswidrig.<\/p>\n<p>61.\u00a0Die kostenbezogene Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 ist vom Antragsgegner allenfalls i. H. v. 41.446.021 Euro plausibilisiert worden (vgl. oben A.IV.4.f). Der f\u00fcr diesen Zeitraum in die Beitragskalkulation eingestellte Aufwand von 54.630.000 Euro ist deshalb zumindest um einen Betrag von 13.183.979 Euro (54.630.000 Euro minus 41.446.021 Euro) zu reduzieren. Damit reduzieren sich zugleich die in der Beitragskalkulation mit 92.016.834,21 Euro angegebenen umlagef\u00e4higen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 78.832.855,20 Euro. Weiterhin abzusetzen sind die unter B. genannten (weiteren) F\u00f6rdermittel und die bereits \u00fcber Geb\u00fchren finanzierten Kostenanteile. Dies ergibt einen umlagef\u00e4higen Aufwand von 71.319.608,30 Euro und damit bei einer nutzungsbezogenen Fl\u00e4che laut Kalkulation von 26.031.217 m\u00b2 einen Beitragssatz von 2,74 Euro\/m\u00b2, so dass der festgelegte Beitragssatz von 3,00 Euro als \u00fcberh\u00f6ht anzusehen ist. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies selbst dann noch der Fall w\u00e4re, wenn man einen Aufschlag von 40% auf die oberen Sollkosten vorn\u00e4hme (vgl. nochmals oben A.IV.4.f), da sich dann rechnerisch ein Beitragssatz von 2,85 Euro\/m\u00b2 erg\u00e4be.<\/p>\n<p>62.\u00a0Angesichts der Rechtswidrigkeit des in \u00a7 3 Abs. 10 SBS 2012 geregelten Beitragssatzes bedarf es keiner Kl\u00e4rung der Frage, ob der Antragsgegner an den von seiner Verbandsversammlung beschlossenen Deckungsgrad des Beitragssatzes gebunden ist. Auch eines Eingehens auf die weiteren R\u00fcgen des Antragstellers bedarf es nicht mehr.<\/p>\n<p>63.\u00a0D. Dem vom Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur Kl\u00e4rung der Frage, ob bei bestimmten Bauma\u00dfnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997 unangemessene Mehrkosten entstanden sind, musste der Senat nicht nachgehen. Soweit die vom Antragsgegner angef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen den \u2013 nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Trinkwasserbereich betreffen, sind sie f\u00fcr die Entscheidung des Verfahrens von vornherein ohne Belang. Im \u00dcbrigen durfte der Sachverst\u00e4ndigenbeweisantrag wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. \u00a7 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 &#8211; 5 B 48.15 -, juris Rn. 10). Nach den eingangs der Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegten Grunds\u00e4tzen ist die angegriffene Vorschrift schon allein deshalb f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, weil der Antragsgegner bis zur letzten m\u00fcndlichen Verhandlung keine plausible, den festgesetzten Beitragssatz rechtfertigende Kalkulation vorgelegt hat. Hierf\u00fcr hatte er ausreichend Zeit. Auf das Ergebnis des beantragten Sachverst\u00e4ndigenbeweises kommt es deshalb vorliegend nicht an. Unbeschadet dessen ist f\u00fcr den Senat auch nicht erkennbar, wie ein gerichtlich bestellter Sachverst\u00e4ndiger zu besseren Erkenntnissen kommen k\u00f6nnen sollte als der Antragsgegner mit Hilfe eines von ihm selbst beauftragten Unternehmens.<\/p>\n<p>64.\u00a0E. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>65.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>66.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+9.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+9+A+5.12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+9.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+9+A+5.12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+9.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+9+A+5.12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum: 15.06.2021 Aktenzeichen: OVG 9 A 5.12 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2167\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2167","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2167","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2167"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2167\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2168,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2167\/revisions\/2168"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2167"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2167"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2167"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}