{"id":2165,"date":"2021-07-19T17:11:36","date_gmt":"2021-07-19T17:11:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165"},"modified":"2021-07-19T17:11:36","modified_gmt":"2021-07-19T17:11:36","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-2-senat-aktenzeichen-ovg-2-n-93-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat. Aktenzeichen: OVG 2 N 93\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 15.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 2 N 93\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0615.OVG2N93.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Erhaltungsrecht; Genehmigung; Genehmigungsfiktion; Sinn und Zweck; durchgef\u00fchrtes Vorhaben; nachtr\u00e4gliches Genehmigungsverfahren; grunds\u00e4tzliche Bedeutung; Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. August 2020 und der Kl\u00e4gerin am 24. August 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (vgl. \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein ma\u00dfgebliche Vorbringen des Beklagten ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begr\u00fcndung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Beklagte r\u00fcgt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin wegen \u00dcberschreitens der Monatsfrist des \u00a7 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 22 Abs. 5 BauGB eine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Es habe verkannt, dass die Fiktionsfrist nicht gelte, weil das Bauvorhaben von der Kl\u00e4gerin unter Missachtung der Genehmigungspflicht bereits vor der Antragsstellung ausgef\u00fchrt worden sei. F\u00fcr eine Beschleunigung des Verfahrens bestehe insoweit kein anzuerkennendes Bed\u00fcrfnis. Das Rechtsverst\u00e4ndnis des Verwaltungsgerichts, wonach es f\u00fcr die Genehmigungsfiktion auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankomme, gehe an allen Regeln f\u00fcr eine sinnvolle Gesetzesauslegung vorbei. Es sei \u201eeine zum Genehmigungsverfahren geh\u00f6rende Selbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c, dass die Antragstellung vor Baudurchf\u00fchrung zu erfolgen habe. Soweit bei der Auslegung der Norm au\u00dferdem die \u201eIntentionen des Gesetzes\u201c zu ber\u00fccksichtigen seien, seien diese leicht zu ermitteln, indem man sich die Situation in einer Ausschussberatung des Bundestags vorstelle. Auf die Frage, ob die Fiktionswirkung des \u00a7 22 Abs. 5 BauGB auch gelten solle, wenn das Vorhaben schon durchgef\u00fchrt sei, h\u00e4tte dies dort \u201ekein Abgeordneter gleich welcher Fraktion oder der anwesende Minister\u201c bejaht. Denn \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BauGB bezwecke nur die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von sich gesetzestreu verhaltenden Bauherren. Bei Schwarzbauten sei ein Beschleunigungsinteresse nicht anzuerkennen. Das isolierte Abstellen auf den Gesetzeswortlaut durch das Verwaltungsgericht sei unzureichend, zumal nachtr\u00e4gliche Genehmigungen einen h\u00f6heren Zeitaufwand erforderten, eine Mieteranh\u00f6rung nach \u00a7 173 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu erfolgen habe und die Sanktionsm\u00f6glichkeiten durch ein Bu\u00dfgeldverfahren im Falle eines Schwarzbaus unzureichend seien. Hiermit sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargetan.<\/p>\n<p>4.\u00a0\u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BauGB bestimmt, dass im erhaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren die S\u00e4tze 2 bis 5 des \u00a7 22 Absatz 5 BauGB entsprechend anzuwenden sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Genehmigungsfrist versagt wird (vgl. \u00a7 22 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 BauGB). Nach den durch den Zulassungsantrag nicht angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dies vorliegend der Fall. Die Ausf\u00fchrungen des Beklagten ergeben nicht, dass dieser Annahme eine rechtliche Fehlvorstellung zugrunde l\u00e4ge.<\/p>\n<p>5.\u00a0Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zun\u00e4chst festgestellt, dass die Auffassung des Beklagten, \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 i.V.m. \u00a7 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB gelte nur bei noch nicht durchgef\u00fchrten Vorhaben, im Wortlaut des Gesetzes keine St\u00fctze findet. Denn in der Norm ist lediglich allgemein von der beantragten Genehmigung die Rede, ohne dass Anforderungen an den Zeitpunkt der Antragstellung gestellt werden. Diesem Befund des Verwaltungsgerichts tritt der Zulassungsantrag dementsprechend auch nicht entgegen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Hinweis des Beklagten, es sei eine zum Genehmigungsverfahren geh\u00f6rende \u201eSelbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c, dass die Antragstellung vor Baudurchf\u00fchrung zu erfolgen habe, rechtfertigt nicht die Annahme, der Anwendungsbereich des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 i.V.m. \u00a7 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB sei dahin beschr\u00e4nkt, dass er nur Genehmigungsantr\u00e4ge f\u00fcr noch zu verwirklichende Vorhaben erfasse. Nachtr\u00e4gliche Genehmigungsverfahren sind baurechtlich keine Seltenheit, nicht zuletzt deshalb, weil sich Bauherren der Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit ihrer Vorhaben gar nicht bewusst sind oder hier\u00fcber unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. Dabei hat der Zeitpunkt der Antragstellung grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Genehmigungsverfahrens. Vielmehr besteht auf die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung regelm\u00e4\u00dfig ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass nachtr\u00e4gliche Genehmigungsverfahren generell zu missbilligen w\u00e4ren oder stets zum Nachteil des Bauherren ausgehen m\u00fcssten, besteht nicht.<\/p>\n<p>7.\u00a0Auch das Vorbringen des Beklagten zu den \u201eIntentionen des Gesetzes\u201c verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Was Abgeordnete oder Minister auf bestimmte Fragen in Ausschusssitzungen m\u00f6glicherweise geantwortet h\u00e4tten, ist unerheblich, weil es sich nicht verl\u00e4sslich ermitteln l\u00e4sst. Ma\u00dfgeblich abzustellen ist bei der Gesetzesauslegung auf den dokumentierten gesetzgeberischen Willen sowie auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Hierbei ist vorliegend festzustellen, dass \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009\/28\/EG zur F\u00f6rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien &#8211; EAG EE) vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) in das Baugesetzbuch eingef\u00fchrt worden ist und der Umsetzung dieser Richtlinie dient. In der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es zur Genehmigungsfiktion, dass die in \u00a7 172 BauGB f\u00fcr die Dauer der Erhaltungssatzung f\u00fcr bestimmte Grundst\u00fccke aus st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden angeordnete Genehmigungspflicht auch die Zulassung von Anlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009\/28\/EG betreffen k\u00f6nne, \u201einsbesondere wenn die Anlage noch zu errichten\u201c sei oder die Nutzung entsprechend ge\u00e4ndert werden solle. Mit der Einf\u00fchrung von Fristenregelungen und Genehmigungsfiktionen bei bestimmten st\u00e4dtebaulichen Genehmigungsverfahren w\u00fcrden die Anforderungen aus Artikel 13 Abs. 1 UA 2 Buchst. a der Richtlinie 2009\/28\/EG, transparente Zeitpl\u00e4ne zu bestimmen, und aus Artikel 13 Abs. 1 UA 2 Buchst. c der Richtlinie 2009\/28\/EG, Verwaltungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, umgesetzt. Die \u00c4nderungen k\u00e4men allen Antragstellern zugute, auch solchen, die nicht die Genehmigung von unter Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/28\/EG fallenden Anlagen begehrten. Eine Ausnahme solcher Antragsteller von den neuen Fristregelungen sei weder sachlich gerechtfertigt noch aus Gr\u00fcnden der Verwaltungspraktikabilit\u00e4t sinnvoll (vgl. BR-Drs. 647\/10, S. 108 f.).<\/p>\n<p>8.\u00a0Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugt die Auffassung des Beklagten, \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BauGB habe einen dahin eingeschr\u00e4nkten Anwendungsbereich, dass er nur Genehmigungsantr\u00e4ge f\u00fcr noch zu errichtende Vorhaben erfasse, nicht. Vielmehr l\u00e4sst die Gesetzesbegr\u00fcndung erkennen, dass es bei der Einf\u00fchrung der Genehmigungsfiktion allgemein um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Straffung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ging, dass hierbei alle Antragsteller gleichbehandelt werden sollten und &#8211; was durch die Verwendung des Wortes \u201einsbesondere\u201c in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Ausdruck gebracht worden ist &#8211; hiervon nicht nur \u201enoch zu errichten(de)\u201c Anlagen erfasst sein sollten. Angesichts dessen wird die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der auf Verfahrensbeschleunigung gerichtete Zweck der Norm erfasse allgemein das Anliegen, \u201edem Bauherrn z\u00fcgig Rechtssicherheit \u00fcber ein von ihm zur Genehmigung gestelltes Bauprojekt\u201c zu geben, was auch nachtr\u00e4gliche Genehmigungsantr\u00e4ge einschlie\u00dfe, durch das Zulassungsvorbringen nicht schl\u00fcssig in Frage gestellt.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Hinweise des Beklagten auf den Arbeitsaufwand nachtr\u00e4glicher Genehmigungsantr\u00e4ge und das Erfordernis der Mieterbefragung verm\u00f6gen hieran nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>10.\u00a02. Die Berufung ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierf\u00fcr erforderlich, dass eine bisher weder h\u00f6chstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erl\u00e4utert wird, warum sie \u00fcber den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Kl\u00e4rung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. F\u00fcr die vom Beklagten formulierte Frage, \u201eob die Fiktionswirkung auch bei erst nach der Baudurchf\u00fchrung gestellten Antr\u00e4gen\u201c eintrete, ist nicht dargetan, dass sie kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig w\u00e4re, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Insoweit wird zur Begr\u00fcndung auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>12.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+N+93%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+N+93%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+2.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+2+N+93%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum: 15.06.2021 Aktenzeichen: OVG 2 N 93\/20 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2165\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2165","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2165","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2165"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2165\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2166,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2165\/revisions\/2166"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2165"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2165"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2165"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}