{"id":2163,"date":"2021-07-19T17:07:53","date_gmt":"2021-07-19T17:07:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163"},"modified":"2021-07-19T17:07:53","modified_gmt":"2021-07-19T17:07:53","slug":"erhebung-von-elternbeitraegen-fuer-kindertagesbetreuungseinrichtungen-aktenzeichen-ovg-6-a-6-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163","title":{"rendered":"Erhebung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kindertagesbetreuungseinrichtungen. Aktenzeichen: OVG 6 A 6\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 6 A 6\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0616.OVG6A6.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erhebung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kindertagesbetreuungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Vorschrift des \u00a7 5 Abs 1 und 2 KitaBVV (juris: KitaBeitrBefrV BB) ist wegen \u00dcberschreitung der landesgesetzlich in \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) vorgesehenen Verordnungserm\u00e4chtigung ung\u00fcltig und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.(Rn.18)<\/p>\n<p>2. Die in \u00a7 5 Abs 1 S 1 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) erfolgte Festsetzung des Pauschalbetrages auf 12,50 Euro entspricht nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs 1a KitaG (juris: KitaG BB). Der festzusetzende Pauschalbetrag dient dem Ausgleich der tats\u00e4chlichen Einnahmeverluste der Einrichtungstr\u00e4ger, die nicht mit der von dem Verordnungsgeber zugrunde gelegten h\u00e4uslichen Ersparnis gleichzusetzen sind.(Rn.20)<\/p>\n<p>3. Das in \u00a7 5 Abs 2 S 2 und 3 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) geregelte Verfahren zum Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gen\u00fcgt nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs 1a KitaG (juris: KitaG BB).<br \/>\na) Soweit \u00a7 5 Abs 2 S 2 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) vorsieht, dass der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen muss, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann, ist dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) nicht gedeckt. Die Regelung gen\u00fcgt zudem nicht dem im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gr\u00fcndenden Bestimmtheitsgebot.<br \/>\nb) Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage der \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) enth\u00e4lt keine Befugnis, \u00fcber das in \u00a7 17 Abs 3 S 2 KitaG (juris: KitaG BB) geregelte, mit den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe herzustellende Einvernehmen hinaus, das auf die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit deren Sozialvertr\u00e4glichkeit gerichtet ist, in \u00a7 5 Abs 2 S 3 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) eine erneute (nachtr\u00e4gliche) Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialvertr\u00e4glichkeit durch die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe einzuf\u00fchren.(Rn.25)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerinnen zu 2 und 6 den Antrag zur\u00fcckgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.<\/p>\n<p>Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1, 3 bis 5 und 7 bis 10 wird festgestellt, dass \u00a7 5 Abs. 1 und 2 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBVV) vom 16. August 2019, ver\u00f6ffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Brandenburg Teil II \u2013 Nr. 61 vom 26. August 2019, unwirksam ist.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2 und 6 ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Zehntel der jeweils bis zur Antragsr\u00fccknahme entstandenen Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Die \u00fcbrigen Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsgegner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragsteller sind kommunale Gebietsk\u00f6rperschaften, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen betreiben und Elternbeitr\u00e4ge auf der Grundlage ihrer Elternbeitragssatzungen erheben.<\/p>\n<p>2.\u00a0Seit dem 1. August 2019 sind nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 die in \u00a7 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Personensorgeberechtigten und Geringverdienende von der Zahlung der Elternbeitr\u00e4ge befreit. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KitaBBV sind Geringverdienende diejenigen, deren Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigt. Nach Satz 2 der genannten Regelung ist das Haushaltseinkommen im Sinne des Satzes 3 die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV gleichen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die aufgrund von \u00a7 2 Absatz 1 entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle in H\u00f6he eines Pauschalbetrags von 12,50 Euro je Kind und Monat aus. Nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 KitaBBV stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag des Tr\u00e4gers einer Kindertagesst\u00e4tte nach Pr\u00fcfung h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. Dabei muss der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann (Satz 2). Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt pr\u00fcft als \u00f6rtlicher Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen (Satz 3).<\/p>\n<p>3.\u00a0Zur Begr\u00fcndung ihrer am 15. August 2020 bei Gericht eingegangenen Normenkontrolle tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Die landesrechtliche Freistellung des in \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV definierten Personenkreises von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fchre zu Einnahmeausf\u00e4llen und finanziellen Belastungen der Gemeinden, die durch die Ausgleichsregelung in \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV nicht entsprechend ausgeglichen w\u00fcrden. Dazu trage insbesondere bei, dass nach Auffassung des Antragsgegners den genannten Personenkreisen allenfalls der in \u00a7 5 Abs. 1 KitaBBV festgesetzte Pauschalbetrag zugemutet werden k\u00f6nne, so dass ein Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle regelm\u00e4\u00dfig nicht gew\u00e4hrt werde. Dadurch, dass die Finanzverantwortung f\u00fcr die Elternbeitragsfreiheit nunmehr den Gemeinden auferlegt werde, sei das Konnexit\u00e4tsprinzip verletzt. Der Pauschalbetrag von 12,50 Euro sei zu Unrecht ausgehend von der h\u00e4uslichen Ersparnis ermittelt worden. Eine sachgerechte Kostenermittlung m\u00fcsse von den Einnahmeverlusten ausgehen, die sich durch die Elternbeitragsfreistellung auf der Grundlage als rechtm\u00e4\u00dfig anerkannter Elternbeitragssatzungen erg\u00e4ben. Ein entsprechender Mehrbelastungsausgleich werde auch nicht durch die Regelung des \u00a7 5 Abs. 2 KitaBBV gew\u00e4hrt, da der Anspruch auf Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle durch das nicht hinreichend bestimmte Kriterium der Zumutbarkeit f\u00fcr die Personensorgeberechtigten nach \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV beschr\u00e4nkt werde. Damit habe der Verordnungsgeber die Grenzen der Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG \u00fcberschritten, die unter anderem das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausf\u00e4lle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG umfasse. Soweit \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als \u00f6rtlicher Tr\u00e4ger der Jugendhilfe die Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung der zugrunde liegenden Beitragsregelungen aufgebe, sei dies unwirksam. Der Verordnungsgeber sei nicht erm\u00e4chtigt, \u00fcber das in \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG vorgesehene Einvernehmen mit dem Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe hinaus ein derartiges Pr\u00fcfungsrecht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Antragsteller zu 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 beantragen,<\/p>\n<p>5.\u00a0festzustellen, dass \u00a7 5 Abs. 1 und 2 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 (GVBl II Nr. 61) unwirksam ist.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>7.\u00a0den Antrag abzuweisen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Das Engagement der Gemeinden auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung sei eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe; es bestehe keine Pflicht zum Betrieb von Kindertagesst\u00e4tten. Das rechtliche Risiko einer Restbedarfsfinanzierungspflicht sei Ausdruck des garantierten Rechts, Selbstverwaltungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Betrieb gemeindlicher Kindertagesst\u00e4tten sei daher nicht am Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen. Das gelte auch f\u00fcr den Fall, dass die Gemeinde freien Einrichtungstr\u00e4gern finanzielle Zuwendungen gew\u00e4hre. Die Pauschale von 12,50 Euro sei zutreffend festgelegt worden und entspreche einem sozialvertr\u00e4glichen Mindestbeitrag. Sofern diese nicht ausreiche, w\u00fcrden auf Antrag h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle ausgeglichen. Den kommunalen Einrichtungstr\u00e4gern stehe es frei, die Elternbeitr\u00e4ge insgesamt anzupassen. Einnahmeausf\u00e4lle der Einrichtungstr\u00e4ger sollten nur insoweit erstattet werden, als die Elternbeitr\u00e4ge rechtm\u00e4\u00dfig, insbesondere sozialvertr\u00e4glich festgelegt seien. Kommunale Beitragssatzungen, die f\u00fcr Geringverdienende mehr als 12,50 Euro pro Kind und Monat vors\u00e4hen, seien sozialstaatswidrig und daher ung\u00fcltig. Die Gemeinden k\u00f6nnten sich nicht darauf berufen, der zumutbare Elternbeitrag f\u00fcr Personengruppen mit geringem Einkommen sei \u00fcber die Herstellung des Einvernehmens mit dem Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe bereits abgestimmt. Durch die Neuregelungen werde der Verwaltungspraxis die Grundlage entzogen, weit oberhalb der Leistungsf\u00e4higkeit der von \u00a7 90 Abs. 4 SGB VIII erfassten Personensorgeberechtigten liegende Elternbeitr\u00e4ge zu erheben.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Antragstellerinnen zu 2 und zu 6 haben mit Schriftsatz vom 11. November 2019 ihren Normenkontrollantrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den in dem Parallelverfahren OVG 6 A 5\/20 vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>11.\u00a0I. Der Normenkontrollantrag ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffene Regelung stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand dar.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die angegriffene Rechtsverordnung unterliegt nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 1 BbgVwGG als im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, f\u00fcr die das Oberverwaltungsgericht zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Antragsteller sind als Gebietsk\u00f6rperschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 antragsbefugt. Sie k\u00f6nnen geltend machen, durch die KitaBBV m\u00f6glicherweise in ihrem Recht auf Selbstverwaltung in seiner Auspr\u00e4gung durch das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexit\u00e4tsprinzip (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV) verletzt zu sein. Sie k\u00f6nnen sich daneben auf eine m\u00f6gliche Verletzung ihres einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erstattung von Einnahmeausf\u00e4llen aus \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG berufen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der am 15. August 2020 bei Gericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \u00c4nderungsverordnung ist am 26. August 2019 bekannt gemacht worden (GVBl. II Nr. 61).<\/p>\n<p>15.\u00a0Entgegen der Annahme des Antragsgegners fehlt es den Antragstellern nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. F\u00fcr den Fall, dass die angegriffene Regelung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt w\u00fcrde, entfiele zwar die \u2013 von den Antragstellern f\u00fcr unzureichend gehaltene \u2013 Ausgleichspauschale in H\u00f6he von 12,50 Euro, nicht jedoch der \u2013 hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u2013 Erstattungsanspruch aus \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG. Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Verordnungsgeber \u2013 auch wenn dies im Normenkontrollverfahren nicht tenoriert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016 \u2013 OVG 12 A 1.13 \u2013 juris Rn. 30) \u2013 verpflichtet, alsbald eine den Anforderungen des Konnexit\u00e4tsprinzips bzw. den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG entsprechende Neufestsetzung der Ausgleichspauschale vorzusehen (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 \u2013 12\/09 \u2013 juris Rn. 53, 78).<\/p>\n<p>16.\u00a0II. Der gegen \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV gerichtete Normenkontrollantrag ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Regelung ist unwirksam.<\/p>\n<p>17.\u00a01. Der in dem Parallelverfahren OVG 6 A 5\/20 erhobene formelle Einwand, die KitaBBV sei nicht im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und f\u00fcr Kommunales (MIK) zustande gekommen, greift nicht durch. Zwar hat das MIK auf Fachebene zun\u00e4chst mit Schreiben vom 18. April 2019 Bedenken an dem Entwurf einer KitaBBV ge\u00e4u\u00dfert. Ma\u00dfgeblich ist jedoch, dass ausweislich der Vorlage des Ministeriums f\u00fcr Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Zeichnung vom 17. Juli 2019 das Einvernehmen im Kabinett vom 28. Mai 2019 hergestellt worden ist. Das gilt auch f\u00fcr das Einvernehmen des Ministers der Finanzen.Im \u00dcbrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das in der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung vom 15. M\u00e4rz 2016 geregelte Verfahren f\u00fcr den Erlass von Verordnungen (\u00a7\u00a7 27 ff. GGO) nicht eingehalten worden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>18.\u00a02. Die Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBVV ist wegen \u00dcberschreitung der landesgesetzlich in \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG vorgesehenen Verordnungserm\u00e4chtigung ung\u00fcltig und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>19. ach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ist von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach \u00a7 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. Der \u00f6rtliche Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe gleicht den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die dadurch entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle in H\u00f6he eines Pauschalbetrags und auf Antrag h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle aus. Das Land erstattet den \u00f6rtlichen Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die Kosten f\u00fcr diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausf\u00e4lle der \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe aus. Das N\u00e4here zum Ausgleichsverfahren regelt das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. In \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG wird das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbeh\u00f6rden durch Rechtsverordnung das N\u00e4here zu regeln \u00fcber das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die H\u00f6he des Pauschalbetrages sowie das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausf\u00e4lle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach \u00a7 17 Absatz 1a.<\/p>\n<p>20.\u00a0a) Die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV erfolgte Festsetzung des Pauschalbetrages auf 12,50 Euro entspricht nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG. Danach haben die \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die durch das Beitragserhebungsverbot des \u00a7 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle zu erstatten. Soweit der Ausgleich antragsunabh\u00e4ngig in H\u00f6he eines Pauschalbetrages vorzunehmen ist, ist dieser nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung an den tats\u00e4chlichen, sich aus den Beitragsregelungen der Einrichtungstr\u00e4ger ergebenden Einnahmeverlusten zu orientieren. Dies ergibt sich bereits aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaG, wonach in den genannten F\u00e4llen ein Erstattungsverfahren \u00e4hnlich \u00a7\u00a7 17b ff. KitaG Anwendung finden solle (vgl. LT-Drs. 6\/10026 S. 1 der Begr\u00fcndung). Dem in \u00a7\u00a7 17b KitaG geregelten Verfahren f\u00fcr den Ersatz der Einnahmeausf\u00e4lle, die bei den Einrichtungstr\u00e4gern durch die mit dem Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas eingef\u00fchrte Befreiung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kinder im Jahr vor der Einschulung entstehen, liegt die Annahme zugrunde, dass die tats\u00e4chlich gezahlten Elternbeitr\u00e4ge auszugleichen sind und nur f\u00fcr Einrichtungen, die nach den Berechnungen ihrer Tr\u00e4ger mit der Pauschale keinen vollst\u00e4ndigen Ausgleich ihrer Einnahmen erzielen, eine Einzelfallpr\u00fcfung stattfindet. F\u00fcr die Ermittlung des Ausgleichsbetrages je Kind werde ein Pauschalbetrag in H\u00f6he des durchschnittlichen Elternbeitrags f\u00fcr Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung festgelegt, der landesweit in nicht mehr als 45 Prozent der Einrichtungen \u00fcberschritten werde. Die Festlegung des Pauschalbetrages erfolge als Ergebnis einer umfassenden Abw\u00e4gung, die das Ziel, den b\u00fcrokratischen Aufwand durch Beantragung der Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gering zu halten, ebenso ber\u00fccksichtige wie die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Einrichtungstr\u00e4ger, denen mehr als die tats\u00e4chlichen Einnahmeausf\u00e4lle erstattet w\u00fcrden, die Qualit\u00e4t ihrer p\u00e4dagogischen Arbeit und Ausstattung zu verbessern (vgl. LT-Drs. 6\/8212 S. 10 ff. der Begr\u00fcndung mit weiteren Ausf\u00fchrungen zur Ermittlung der Ausgleichspauschale).<\/p>\n<p>21.\u00a0aa) Diese der Ermittlung des pauschalen Ausgleichsbetrages nach \u00a7 17b Abs. 1 KitaG zugrunde liegenden Annahmen der Landesregierung, auf die in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaBBV Bezug genommen wird, hat der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Ausgleichpauschale in \u00a7 5 Abs. 1 KitaBBV unber\u00fccksichtigt gelassen, indem er den Pauschalbetrag an den im Kompendium der Arbeitsgruppe zur besseren Orientierung rund um den \u00a7 17 KitaG (AG 17) aufgef\u00fchrten Werten zur h\u00e4uslichen Ersparnis orientiert hat. Danach sei von einer h\u00e4uslichen Ersparnis im Mindestbetreuungsumfang (bis 6 Stunden am Tag) von 14 Euro auszugehen. Dabei sei unber\u00fccksichtigt geblieben, dass nicht nur die h\u00e4usliche Ersparnis, sondern auch Kosten durch den Besuch der Kita (Fahrtkosten) anfielen. Der Betrag von 14 Euro sei somit um diese Fahrtkosten mit einem Anteil von 1,50 Euro zu reduzieren (vgl. Entwurf der KitaBBV, Stand 23. Mai 2019, Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Abs. 1). Damit ist der in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV festgesetzte pauschale Erstattungsbetrag in H\u00f6he von 12,50 Euro pro Kind und Monat fehlerhaft ermittelt worden.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Ankn\u00fcpfung an die Werte der h\u00e4uslichen Ersparnis steht im Widerspruch zu dem Willen des Landesgesetzgebers, f\u00fcr den Ausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ein den \u00a7\u00a7 17b ff. KitaG \u00e4hnliches Erstattungsverfahren vorzusehen und damit den b\u00fcrokratischen Aufwand durch Vermeidung von Antr\u00e4gen auf Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle m\u00f6glichst gering zu halten. Soweit der Verordnungsgeber ausgef\u00fchrt hat, dass kein Mindestbeitrag \u00fcber 14 Euro in Ansatz zu bringen sei, da sich die Frage der Zumutbarkeit nur nach dem Kriterium Transferleistungsempf\u00e4nger bzw. nach dem Kriterium Haushaltseinkommen richten k\u00f6nne (vgl. Entwurf der KitaBBV, a.a.O.), l\u00e4sst dies unber\u00fccksichtigt, dass der nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG festzusetzende Pauschalbetrag dem Ausgleich der tats\u00e4chlichen Einnahmeverluste der Einrichtungstr\u00e4ger dient, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller nicht mit der h\u00e4uslichen Ersparnis gleichzusetzen sind. Nach einer von den Antragstellern referierten Erhebung des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes Brandenburg sollen zum 15. April 2019 insgesamt 31.069 Kinder unter die Freistellungsregelung gefallen sein. Der Ausfall von nach Elternbeitragssatzungen f\u00e4lligen Beitr\u00e4gen betrage durchschnittlich 25,92 Euro pro Kind und Monat. Dies summiere sich im Land Brandenburg auf einen Beitragsausfall in H\u00f6he von 9.663.453,34 Euro pro Jahr, der nach Abzug der pauschalen Ausgleichzahlungen noch 5.003.043,58 Euro betrage. Dabei seien aufgrund von Kostensteigerungen angehobene Elternbeitr\u00e4ge noch nicht ber\u00fccksichtigt. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>23.\u00a0Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich \u00a7 17 Abs. 1a KitaG eine materielle Beschr\u00e4nkung des Ausgleichs der Einnahmeausf\u00e4lle auf die Werte der h\u00e4uslichen Ersparnis nicht entnehmen. Auch z\u00e4hlt die h\u00e4usliche Ersparnis nicht zu den in \u00a7 17 Abs. 2 KitaG f\u00fcr die Festsetzung von Elternbeitr\u00e4gen geregelten Vorgaben, wonach die Elternbeitr\u00e4ge sozialvertr\u00e4glich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Personensorgeberechtigten bilden nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich den Ma\u00dfstab f\u00fcr den Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld).<\/p>\n<p>24.\u00a0bb) Soweit der Landesgesetzgeber in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ausgef\u00fchrt hat, dass der in der Rechtsverordnung festzusetzende Pauschalbetrag sich nach dem niedrigsten sozialvertr\u00e4glichen Elternbeitrag richten solle, der im Land Brandenburg unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt sei, und dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung, welcher Mindestbeitrag f\u00fcr die H\u00f6he der Pauschale als angemessen angesehen werden k\u00f6nne, eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative zukomme (vgl. LT-Drs. 6\/10026 S. 1 der Begr\u00fcndung), rechtfertigt auch dies nicht eine Orientierung des Pauschalbetrags an den Werten der h\u00e4uslichen Ersparnis. Ma\u00dfgeblich ist mit Blick auf Sinn und Zweck des pauschalen Ausgleichsverfahrens, dass der Pauschalbetrag geeignet sein muss, die tats\u00e4chlichen Einnahmeausf\u00e4lle in einer \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle abzudecken. Das ist, wie oben dargestellt, nicht der Fall.<\/p>\n<p>25.\u00a0b) Das in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 KitaBBV geregelte Verfahren zum Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gen\u00fcgt ebenfalls nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG.<\/p>\n<p>26.\u00a0aa) Soweit \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV vorsieht, dass der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen muss, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann, ist dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht gedeckt.<\/p>\n<p>27.\u00a0Zwar erm\u00e4chtigt \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung, das N\u00e4here zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln. Dies bezieht sich jedoch ersichtlich auf die Vorschrift des \u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, wonach das Landesrecht eine von den grunds\u00e4tzlichen Regelungen der Einkommensfeststellung abweichende Regelung treffen kann. Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht, indem er in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 an die Stelle der in \u00a7 90 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit \u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII vorgesehenen Ermittlung des sozialhilferechtlich bereinigten Einkommens (\u00a7 82 SGB XII), das der Einkommensgrenze nach \u00a7 85 SGB XII gegen\u00fcbergestellt wird (vgl. dazu Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., \u00a7 90 Rn. 20), eine starre Einkommensgrenze in H\u00f6he von 20.000 Euro im Kalenderjahr festgelegt hat.<\/p>\n<p>28.\u00a0Die Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG erstreckt sich jedoch nicht auf die Regelung einer materiellen Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG auf einen den von Gesetzes wegen beitragsfrei gestellten Personensorgeberechtigten (hypothetisch) zumutbaren Mindestbeitrag. Der Verordnungsgeber ist mit anderen Worten nicht erm\u00e4chtigt, den landesgesetzlich nicht eingeschr\u00e4nkten Anspruch auf Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle durch Einf\u00fchrung eines Zumutbarkeitskriteriums auf aus seiner Sicht sozialvertr\u00e4gliche Mindestbeitr\u00e4ge zu deckeln.<\/p>\n<p>29.\u00a0bb) Die Regelung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaG gen\u00fcgt zudem nicht dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gr\u00fcndenden Bestimmtheitsgebot. Danach m\u00fcssen gesetzliche Regelungen \u2013 und ebenso Rechtsverordnungen wie die hier zu beurteilende KitaBBV \u2013 so gefasst sein, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber indes nicht dazu, den Tatbestand mit genau fassbaren Ma\u00dfst\u00e4ben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung einger\u00e4umten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 \u2013 3 C 7\/17 \u2013 juris Rn. 23 m.w.N.).<\/p>\n<p>30.\u00a0Dies zugrunde gelegt kann der Regelung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, wie die Einrichtungstr\u00e4ger mit Blick auf das Zumutbarkeitskriterium den ihnen auferlegten Nachweis erf\u00fcllen k\u00f6nnen sollen. Der Antragsgegner, der einr\u00e4umt, dass mit der Nachweispflicht nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV hohe H\u00fcrden geschaffen worden seien, hat auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zur \u00dcberzeugung des Senats erl\u00e4utern k\u00f6nnen, wie der Nachweis der Zumutbarkeit h\u00f6herer Elternbeitr\u00e4ge im Einzelfall zu f\u00fchren sei. Hierzu gen\u00fcgt nicht der Vortrag, es seien Unterlagen zu den Kosten, der Wohnstruktur und den sozialen Lebensverh\u00e4ltnissen vor Ort vorzulegen sowie Erw\u00e4gungen zur Sozialvertr\u00e4glichkeit anzustellen. Den Nachweis nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV k\u00f6nnen die Einrichtungstr\u00e4ger praktisch auch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrundeliegt, dass f\u00fcr beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte h\u00f6here Elternbeitr\u00e4ge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar w\u00e4ren (vgl. Entwurf der KitaBBV, Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Abs. 1; vgl. auch Hinweise des MBJS zur Umsetzung der KitaBBV S. 6, wonach davon ausgegangen wird, dass kein h\u00f6herer Mindestelternbeitrag als der Pauschalbetrag von 12,50 Euro den Eltern zugemutet werden k\u00f6nne und dass bei h\u00f6heren Mindestelternbeitr\u00e4gen ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Sozialvertr\u00e4glichkeit der Elternbetr\u00e4ge bestehen k\u00f6nnten). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst die Auffassung des Antragsgegners unber\u00fccksichtigt, dass sich der nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV zu f\u00fchrende Nachweis auf den von \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV betroffenen Personenkreis \u2013 und nicht die F\u00e4lle des \u00a7 2 Abs. 2 KitaBVV \u2013 bezieht, mithin diejenigen Personensorgeberechtigten, die Transferleistungen empfangen oder Geringverdienende sind. In diesen F\u00e4llen wird die Unzumutbarkeit nach \u00a7 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV unwiderleglich vermutet, so dass der Nachweis der Zumutbarkeit im Einzelfall ausscheidet.<\/p>\n<p>31.\u00a0c) Soweit nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des Erstattungsverfahrens h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen zu pr\u00fcfen haben, ist auch dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht umfasst.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG enth\u00e4lt keine Befugnis, \u00fcber das in \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG geregelte, mit den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe herzustellende Einvernehmen hinaus, das auf die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit deren Sozialvertr\u00e4glichkeit gerichtet ist, eine erneute (nachtr\u00e4gliche) Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialvertr\u00e4glichkeit durch die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe einzuf\u00fchren. Damit er\u00f6ffnet \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die M\u00f6glichkeit, ihr nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG gegen\u00fcber den Kommunen erteiltes Einvernehmen faktisch zu kassieren. Soweit \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG dazu erm\u00e4chtigt, das N\u00e4here zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln, betrifft dies aus den vorstehend zu \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV genannten Gr\u00fcnden nicht die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit die Sozialvertr\u00e4glichkeit von in Beitragsregelungen vorgesehenen Mindestbeitr\u00e4gen. Der Verordnungsgeber ist durch \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht erm\u00e4chtigt, den landesgesetzlich nicht eingeschr\u00e4nkten Anspruch nach \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG auf Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle durch ein derartiges Pr\u00fcfungsrecht materiell einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>33.\u00a0Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stellt \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG, wonach Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erf\u00fcllen oder nicht grunds\u00e4tzlich allen Kindern offen stehen, von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV vorgesehene Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle der Beitragsregelungen dar. Dem entsprechend ist \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG in der KitaBBV auch nicht als Erm\u00e4chtigungsnorm zitiert. Im \u00dcbrigen bezieht sich \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG auf die in \u00a7 16 KitaG geregelte Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote und nicht auf den Kostenausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG.<\/p>\n<p>34.\u00a0d) Mit Blick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt es nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage an, ob die mit \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV einhergehende \u00c4nderung des Finanzierungskonzepts der Kindertagesbetreuung eine \u00dcbertragung neuer Aufgaben im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV darstellt und daher an dem Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen ist. Insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einf\u00fchrung der Aufgabe, Kindertagesbetreuung im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei zur Verf\u00fcgung zu stellen (\u00a7 17a Abs. 1 KitaG), selbst angenommen hat, dass ohne eine Regelung zum Kostenausgleich bei den Kommunen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG Kosten durch den Ersatz der Einnahmeausf\u00e4lle der freien Tr\u00e4ger von Kindertagesst\u00e4tten, deren Weiterbetrieb ansonsten gef\u00e4hrdet w\u00e4re, entst\u00fcnden. Daneben stellten sich auch die Einnahmeausf\u00e4lle der kommunalen Kindertagesst\u00e4tten bei Lichte betrachtet als Kosten f\u00fcr die Erf\u00fcllung neuer \u00f6ffentlicher Aufgaben dar. Das Land sei daher verpflichtet, die Einnahmeausf\u00e4lle sowohl der freien wie auch der kommunalen Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tten auszugleichen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas, LT-Drs. 6\/8212 S. 9 der Begr\u00fcndung).<\/p>\n<p>35.\u00a0Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber \u2013 wie oben dargestellt \u2013 f\u00fcr den Ausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ein dem Kostenausgleich f\u00fcr das beitragsfrei gestellte letzte Kita-Jahr vor der Einschulung \u00e4hnliches Erstattungsverfahren (\u00a7\u00a7 17b ff. KitaG) vorsehen wollte, legt die Annahme nahe, dass er sich auch im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG dem Konnexit\u00e4tsprinzip verpflichtet gesehen hat. Hiervon ausgehend w\u00e4re das hier in Rede stehende Ausgleichsverfahren nach \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV unabh\u00e4ngig davon, ob die Einsch\u00e4tzung des Landesgesetzgebers zur Konnexit\u00e4tsrelevanz zutrifft, auch an dem Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen. Dies bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner n\u00e4heren Betrachtung.<\/p>\n<p>36.\u00a03. Die Bestimmung des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV war insgesamt f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, da die verbleibenden Regelungen (Absatz 1 Satz 2 und 3; Absatz 2 Satz 1, 4 und 5) das Ausgleichsverfahren nur unzureichend regeln und daher nicht selbstst\u00e4ndig tragf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>37.\u00a0III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163&text=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+6%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163&title=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+6%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2163&description=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+6%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. 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