{"id":2160,"date":"2021-07-19T17:01:57","date_gmt":"2021-07-19T17:01:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160"},"modified":"2021-07-19T17:03:07","modified_gmt":"2021-07-19T17:03:07","slug":"erhebung-von-elternbeitraegen-fuer-kindertagesbetreuungseinrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160","title":{"rendered":"Erhebung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kindertagesbetreuungseinrichtungen. Aktenzeichen: OVG 6 A 5\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 6 A 5\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0616.OVG6A5.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erhebung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kindertagesbetreuungseinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Vorschrift des \u00a7 5 Abs 1 und 2 KitaBVV (juris: KitaBeitrBefrV BB) ist wegen \u00dcberschreitung der landesgesetzlich in \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) vorgesehenen Verordnungserm\u00e4chtigung ung\u00fcltig und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.(Rn.17)<\/p>\n<p>2. Die in \u00a7 5 Abs 1 S 1 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) erfolgte Festsetzung des Pauschalbetrages auf 12,50 Euro entspricht nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs 1a KitaG (juris: KitaG BB). Der festzusetzende Pauschalbetrag dient dem Ausgleich der tats\u00e4chlichen Einnahmeverluste der Einrichtungstr\u00e4ger, die nicht mit der von dem Verordnungsgeber zugrunde gelegten h\u00e4uslichen Ersparnis gleichzusetzen sind.(Rn.19)<\/p>\n<p>3. Das in \u00a7 5 Abs 2 S 2 und 3 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) geregelte Verfahren zum Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gen\u00fcgt nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs 1a KitaG (juris: KitaG BB).<br \/>\na) Soweit \u00a7 5 Abs 2 S 2 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) vorsieht, dass der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen muss, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann, ist dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) nicht gedeckt. Die Regelung gen\u00fcgt zudem nicht dem im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) gr\u00fcndenden Bestimmtheitsgebot.<br \/>\nb) Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage der \u00a7\u00a7 17 Abs 1a S 4, 23 Abs 1 Nr 12 KitaG (juris: KitaG BB) enth\u00e4lt keine Befugnis, \u00fcber das in \u00a7 17 Abs 3 S 2 KitaG (juris: KitaG BB) geregelte, mit den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe herzustellende Einvernehmen hinaus, das auf die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit deren Sozialvertr\u00e4glichkeit gerichtet ist, in \u00a7 5 Abs 2 S 3 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) eine erneute (nachtr\u00e4gliche) Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialvertr\u00e4glichkeit durch die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe einzuf\u00fchren.(Rn.24)<\/p>\n<p>4. Die Regelung des \u00a7 2 Abs 1 S 3 und 4 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB), wonach ein Elternbeitrag den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden kann, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigt (Geringverdienende), verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Definition des Haushaltseinkommens in \u00a7 2 Abs 1 S 4 KitaBBV (juris: KitaBeitrBefrV BB) gilt nur im Rahmen der Beitragsfreistellung nach Satz 3 der Vorschrift, enth\u00e4lt jedoch keine Direktiven f\u00fcr die Bestimmung des Einkommensbegriff durch die Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tten in ihren Beitragsregelungen.(Rn.36)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass \u00a7 5 Abs. 1 und 2 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBVV) vom 16. August 2019, ver\u00f6ffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Brandenburg Teil II \u2013 Nr. 61 vom 26. August 2019, unwirksam ist. Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1\/3 und der Antragsgegner zu 2\/3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin ist eine Stadt, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen betreibt und Elternbeitr\u00e4ge auf der Grundlage ihrer Elternbeitragssatzung erhebt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Seit dem 1. August 2019 sind nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 die in \u00a7 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Personensorgeberechtigten und Geringverdienende von der Zahlung der Elternbeitr\u00e4ge befreit. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KitaBBV sind Geringverdienende diejenigen, deren Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigt. Nach Satz 2 der genannten Regelung ist das Haushaltseinkommen im Sinne des Satzes 3 die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV gleichen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die aufgrund von \u00a7 2 Absatz 1 entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle in H\u00f6he eines Pauschalbetrags von 12,50 Euro je Kind und Monat aus. Nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 KitaBBV stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag des Tr\u00e4gers einer Kindertagesst\u00e4tte nach Pr\u00fcfung h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. Dabei muss der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann (Satz 2). Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt pr\u00fcft als \u00f6rtlicher Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen (Satz 3).<\/p>\n<p>3.\u00a0Zur Begr\u00fcndung ihres am 31. Juli 2019 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrags tr\u00e4gt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die KitaBBV sei formell rechtswidrig, da das Einvernehmen des Ministeriums des Inneren nicht erteilt worden sei. Die angegriffene Regelung des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV versto\u00dfe gegen das Konnexit\u00e4tsprinzip. Die dadurch verursachte Mehrbelastung der Gemeinden sei vollst\u00e4ndig und finanzkraftunabh\u00e4ngig auszugleichen. Der Ausgleichsbetrag m\u00fcsse dem gemeindlichen Einnahmeverlust entsprechen. Der an der h\u00e4uslichen Ersparnis orientierte pauschale Ausgleichsbetrag in H\u00f6he von 12,50 Euro sei nicht ausreichend. In \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV werde abschlie\u00dfend geregelt, was den Personensorgeberechtigten zumutbar sei. Hiermit stehe das in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV vorgesehene Kriterium der Zumutbarkeit nicht in Einklang. Die Einnahmeverluste seien vielmehr anhand der Beitragssatzungen zu ermitteln. Mit ihrem erfolglos gestellten Antrag auf Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle habe sie die Sozialvertr\u00e4glichkeit der von ihr erhobenen Elternbeitr\u00e4ge dargelegt. Die Regelungen in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 KitaBBV verstie\u00dfen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da Eltern, die sorgeberechtigt seien, aber getrennt lebten, bessergestellt w\u00fcrden als Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem zu betreuenden Kind lebten. Die Festlegung des \u201everf\u00fcgbaren Haushaltseinkommens\u201c sei unbestimmt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es auf den \u201eHaushalt des Kindes\u201c ankommen solle.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>5.\u00a0festzustellen, dass \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie \u00a7 5 Abs. 1 und 2 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 (GVBl II Nr. 61) unwirksam sind.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>7.\u00a0den Antrag abzuweisen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Das Engagement der Gemeinden auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung sei eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe; es bestehe keine Pflicht zum Betrieb von Kindertagesst\u00e4tten. Das rechtliche Risiko einer Restbedarfsfinanzierungspflicht sei Ausdruck des garantierten Rechts, Selbstverwaltungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Betrieb gemeindlicher Kindertagesst\u00e4tten sei daher nicht am Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen. Das gelte auch f\u00fcr den Fall, dass die Gemeinde freien Einrichtungstr\u00e4gern finanzielle Zuwendungen gew\u00e4hre. Die Pauschale von 12,50 Euro sei zutreffend festgelegt worden und entspreche einem sozialvertr\u00e4glichen Mindestbeitrag. Sofern diese nicht ausreiche, w\u00fcrden auf Antrag h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle ausgeglichen. Den kommunalen Einrichtungstr\u00e4gern stehe es frei, die Elternbeitr\u00e4ge insgesamt anzupassen. Einnahmeausf\u00e4lle der Einrichtungstr\u00e4ger sollten nur insoweit erstattet werden, als die Elternbeitr\u00e4ge rechtm\u00e4\u00dfig, insbesondere sozialvertr\u00e4glich festgelegt seien. Kommunale Beitragssatzungen, die f\u00fcr Geringverdienende mehr als 12,50 Euro pro Kind und Monat vors\u00e4hen, seien sozialstaatswidrig und daher ung\u00fcltig. Die Gemeinden k\u00f6nnten sich nicht darauf berufen, der zumutbare Elternbeitrag f\u00fcr Personengruppen mit geringem Einkommen sei \u00fcber die Herstellung des Einvernehmens mit dem Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe bereits abgestimmt. Durch die Neuregelungen werde der Verwaltungspraxis die Grundlage entzogen, weit oberhalb der Leistungsf\u00e4higkeit der von \u00a7 90 Abs. 4 SGB VIII erfassten Personensorgeberechtigten liegende Elternbeitr\u00e4ge zu erheben. Die Regelungen in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 KitaBBV verstie\u00dfen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die zu vergleichenden Personengruppen seien aufgrund ihres verf\u00fcgbaren Einkommens dem Wesen nach ungleich.<\/p>\n<p>9.\u00a0Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>10.\u00a0I. Der Normenkontrollantrag ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffenen Regelungen stellen einen tauglichen Verfahrensgegenstand dar.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die angegriffene Rechtsverordnung unterliegt nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 1 BbgVwGG als im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, f\u00fcr die das Oberverwaltungsgericht zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Antragstellerin ist als Gebietsk\u00f6rperschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die KitaBBV m\u00f6glicherweise in ihrem Recht auf Selbstverwaltung in seiner Auspr\u00e4gung durch das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexit\u00e4tsprinzip (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV) verletzt zu sein. Sie kann sich daneben auf eine m\u00f6gliche Verletzung ihres einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erstattung von Einnahmeausf\u00e4llen aus \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG berufen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der am 31. Juli 2020 bei Gericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \u00c4nderungsverordnung ist am 26. August 2019 bekannt gemacht worden (GVBl. II Nr. 61).<\/p>\n<p>14.\u00a0Entgegen der Annahme des Antragsgegners fehlt es der Antragstellerin nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. F\u00fcr den Fall, dass die angegriffene Regelung des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt w\u00fcrde, entfiele zwar die \u2013 von den Antragstellerin f\u00fcr unzureichend gehaltene \u2013 Ausgleichspauschale in H\u00f6he von 12,50 Euro, nicht jedoch der \u2013 hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u2013 Erstattungsanspruch aus \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG. Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Verordnungsgeber \u2013 auch wenn dies im Normenkontrollverfahren nicht tenoriert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016 \u2013 OVG 12 A 1.13 \u2013 juris Rn. 30) \u2013 verpflichtet, alsbald eine den Anforderungen des Konnexit\u00e4tsprinzips bzw. den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG entsprechende Neufestsetzung der Ausgleichspauschale vorzusehen (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 \u2013 12\/09 \u2013 juris Rn. 53, 78).<\/p>\n<p>15.\u00a0II. Der gegen \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV gerichtete Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der Regelung in \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV begr\u00fcndet; die angegriffene Regelung ist unwirksam (dazu unter 2.). Soweit der Normenkontrollantrag sich gegen \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 KitaBBV gerichtet, hat er hingegen keinen Erfolg (dazu unter 3.).<\/p>\n<p>16.\u00a01. Der formelle Einwand, die KitaBBV sei nicht im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und f\u00fcr Kommunales (MIK) zustande gekommen, greift nicht durch. Zwar hat das MIK auf Fachebene zun\u00e4chst mit Schreiben vom 18. April 2019 Bedenken an dem Entwurf einer KitaBBV ge\u00e4u\u00dfert. Ma\u00dfgeblich ist jedoch, dass ausweislich der Vorlage des Ministeriums f\u00fcr Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Zeichnung vom 17. Juli 2019 das Einvernehmen im Kabinett vom 28. Mai 2019 hergestellt worden ist. Das gilt auch f\u00fcr das Einvernehmen des Ministers der Finanzen. Im \u00dcbrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das in der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung vom 15. M\u00e4rz 2016 geregelte Verfahren f\u00fcr den Erlass von Verordnungen (\u00a7\u00a7 27 ff. GGO) nicht eingehalten worden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>17.\u00a02. Die Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBVV ist wegen \u00dcberschreitung der landesgesetzlich in \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG vorgesehenen Verordnungserm\u00e4chtigung ung\u00fcltig und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>18.\u00a0Nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ist von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach \u00a7 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. Der \u00f6rtliche Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe gleicht den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die dadurch entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle in H\u00f6he eines Pauschalbetrags und auf Antrag h\u00f6here Einnahmeausf\u00e4lle aus. Das Land erstattet den \u00f6rtlichen Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die Kosten f\u00fcr diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausf\u00e4lle der \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe aus. Das N\u00e4here zum Ausgleichsverfahren regelt das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. In \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG wird das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbeh\u00f6rden durch Rechtsverordnung das N\u00e4here zu regeln \u00fcber das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die H\u00f6he des Pauschalbetrages sowie das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausf\u00e4lle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach \u00a7 17 Absatz 1a.<\/p>\n<p>19.\u00a0a) Die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV erfolgte Festsetzung des Pauschalbetrages auf 12,50 Euro entspricht nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG. Danach haben die \u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe den Tr\u00e4gern der Kindertagesst\u00e4tten die durch das Beitragserhebungsverbot des \u00a7 17 Abs. 1a Satz 1 KitaG entstehenden Einnahmeausf\u00e4lle zu erstatten. Soweit der Ausgleich antragsunabh\u00e4ngig in H\u00f6he eines Pauschalbetrages vorzunehmen ist, ist dieser nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung an den tats\u00e4chlichen, sich aus den Beitragsregelungen der Einrichtungstr\u00e4ger ergebenden Einnahmeverlusten zu orientieren. Dies ergibt sich bereits aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaG, wonach in den genannten F\u00e4llen ein Erstattungsverfahren \u00e4hnlich \u00a7\u00a7 17b ff. KitaG Anwendung finden solle (vgl. LT-Drs. 6\/10026 S. 1 der Begr\u00fcndung). Dem in \u00a7\u00a7 17b KitaG geregelten Verfahren f\u00fcr den Ersatz der Einnahmeausf\u00e4lle, die bei den Einrichtungstr\u00e4gern durch die mit dem Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas eingef\u00fchrte Befreiung von Elternbeitr\u00e4gen f\u00fcr Kinder im Jahr vor der Einschulung entstehen, liegt die Annahme zugrunde, dass die tats\u00e4chlich gezahlten Elternbeitr\u00e4ge auszugleichen sind und nur f\u00fcr Einrichtungen, die nach den Berechnungen ihrer Tr\u00e4ger mit der Pauschale keinen vollst\u00e4ndigen Ausgleich ihrer Einnahmen erzielen, eine Einzelfallpr\u00fcfung stattfindet. F\u00fcr die Ermittlung des Ausgleichsbetrages je Kind werde ein Pauschalbetrag in H\u00f6he des durchschnittlichen Elternbeitrags f\u00fcr Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung festgelegt, der landesweit in nicht mehr als 45 Prozent der Einrichtungen \u00fcberschritten werde. Die Festlegung des Pauschalbetrages erfolge als Ergebnis einer umfassenden Abw\u00e4gung, die das Ziel, den b\u00fcrokratischen Aufwand durch Beantragung der Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gering zu halten, ebenso ber\u00fccksichtige wie die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Einrichtungstr\u00e4ger, denen mehr als die tats\u00e4chlichen Einnahmeausf\u00e4lle erstattet w\u00fcrden, die Qualit\u00e4t ihrer p\u00e4dagogischen Arbeit und Ausstattung zu verbessern (vgl. LT-Drs. 6\/8212 S. 10 ff. der Begr\u00fcndung mit weiteren Ausf\u00fchrungen zur Ermittlung der Ausgleichspauschale).<\/p>\n<p>20.\u00a0aa) Diese der Ermittlung des pauschalen Ausgleichsbetrages nach \u00a7 17b Abs. 1 KitaG zugrunde liegenden Annahmen der Landesregierung, auf die in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaBBV Bezug genommen wird, hat der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Ausgleichpauschale in \u00a7 5 Abs. 1 KitaBBV unber\u00fccksichtigt gelassen, indem er den Pauschalbetrag an den im Kompendium der Arbeitsgruppe zur besseren Orientierung rund um den \u00a7 17 KitaG (AG 17) aufgef\u00fchrten Werten zur h\u00e4uslichen Ersparnis orientiert hat. Danach sei von einer h\u00e4uslichen Ersparnis im Mindestbetreuungsumfang (bis 6 Stunden am Tag) von 14 Euro auszugehen. Dabei sei unber\u00fccksichtigt geblieben, dass nicht nur die h\u00e4usliche Ersparnis, sondern auch Kosten durch den Besuch der Kita (Fahrtkosten) anfielen. Der Betrag von 14 Euro sei somit um diese Fahrtkosten mit einem Anteil von 1,50 Euro zu reduzieren (vgl. Entwurf der KitaBBV, Stand 23. Mai 2019, Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Abs. 1). Damit ist der in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KitaBBV festgesetzte pauschale Erstattungsbetrag in H\u00f6he von 12,50 Euro pro Kind und Monat fehlerhaft ermittelt worden.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Ankn\u00fcpfung an die Werte der h\u00e4uslichen Ersparnis steht im Widerspruch zu dem Willen des Landesgesetzgebers, f\u00fcr den Ausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ein den \u00a7\u00a7 17b ff. KitaG \u00e4hnliches Erstattungsverfahren vorzusehen und damit den b\u00fcrokratischen Aufwand durch Vermeidung von Antr\u00e4gen auf Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle m\u00f6glichst gering zu halten. Soweit der Verordnungsgeber ausgef\u00fchrt hat, dass kein Mindestbeitrag \u00fcber 14 Euro in Ansatz zu bringen sei, da sich die Frage der Zumutbarkeit nur nach dem Kriterium Transferleistungsempf\u00e4nger bzw. nach dem Kriterium Haushaltseinkommen richten k\u00f6nne (vgl. Entwurf der KitaBBV, a.a.O.), l\u00e4sst dies unber\u00fccksichtigt, dass der nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG festzusetzende Pauschalbetrag dem Ausgleich der tats\u00e4chlichen Einnahmeverluste der Einrichtungstr\u00e4ger dient, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin nicht mit der h\u00e4uslichen Ersparnis gleichzusetzen sind. Nach einer von den Antragstellern des Parallelverfahrens OVG 6 A 6\/20 referierten Erhebung des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes Brandenburg sollen zum 15. April 2019 insgesamt 31.069 Kinder unter die Freistellungsregelung gefallen sein. Der Ausfall von nach Elternbeitragssatzungen f\u00e4lligen Beitr\u00e4gen betrage durchschnittlich 25,92 Euro pro Kind und Monat. Dies summiere sich im Land Brandenburg auf einen Beitragsausfall in H\u00f6he von 9.663.453,34 Euro pro Jahr, der nach Abzug der pauschalen Ausgleichzahlungen noch 5.003.043,58 Euro betrage. Dabei seien aufgrund von Kostensteigerungen angehobene Elternbeitr\u00e4ge noch nicht ber\u00fccksichtigt. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>22.\u00a0Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich \u00a7 17 Abs. 1a KitaG eine materielle Beschr\u00e4nkung des Ausgleichs der Einnahmeausf\u00e4lle auf die Werte der h\u00e4uslichen Ersparnis nicht entnehmen. Auch z\u00e4hlt die h\u00e4usliche Ersparnis nicht zu den in \u00a7 17 Abs. 2 KitaG f\u00fcr die Festsetzung von Elternbeitr\u00e4gen geregelten Vorgaben, wonach die Elternbeitr\u00e4ge sozialvertr\u00e4glich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Personensorgeberechtigten bilden nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich den Ma\u00dfstab f\u00fcr den Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld).<\/p>\n<p>23.\u00a0bb) Soweit der Landesgesetzgeber in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ausgef\u00fchrt hat, dass der in der Rechtsverordnung festzusetzende Pauschalbetrag sich nach dem niedrigsten sozialvertr\u00e4glichen Elternbeitrag richten solle, der im Land Brandenburg unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt sei, und dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung, welcher Mindestbeitrag f\u00fcr die H\u00f6he der Pauschale als angemessen angesehen werden k\u00f6nne, eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative zukomme (vgl. LT-Drs. 6\/10026 S. 1 der Begr\u00fcndung), rechtfertigt auch dies nicht eine Orientierung des Pauschalbetrags an den Werten der h\u00e4uslichen Ersparnis. Ma\u00dfgeblich ist mit Blick auf Sinn und Zweck des pauschalen Ausgleichsverfahrens, dass der Pauschalbetrag geeignet sein muss, die tats\u00e4chlichen Einnahmeausf\u00e4lle in einer \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle abzudecken. Das ist, wie oben dargestellt, nicht der Fall.<\/p>\n<p>24.\u00a0b) Das in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 KitaBBV geregelte Verfahren zum Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle gen\u00fcgt ebenfalls nicht den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG.<\/p>\n<p>25.\u00a0aa) Soweit \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV vorsieht, dass der Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tte durch geeignete Unterlagen nachweisen muss, dass sein Elternbeitrag, der \u00fcber dem Pauschalbetrag gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 liegt, den von \u00a7 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann, ist dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht gedeckt.<\/p>\n<p>26.\u00a0Zwar erm\u00e4chtigt \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG das f\u00fcr Jugend zust\u00e4ndige Mitglied der Landesregierung, das N\u00e4here zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln. Dies bezieht sich jedoch ersichtlich auf die Vorschrift des \u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, wonach das Landesrecht eine von den grunds\u00e4tzlichen Regelungen der Einkommensfeststellung abweichende Regelung treffen kann. Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht, indem er in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 an die Stelle der in \u00a7 90 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit \u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII vorgesehenen Ermittlung des sozialhilferechtlich bereinigten Einkommens (\u00a7 82 SGB XII), das der Einkommensgrenze nach \u00a7 85 SGB XII gegen\u00fcbergestellt wird (vgl. dazu Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., \u00a7 90 Rn. 20), eine starre Einkommensgrenze in H\u00f6he von 20.000 Euro im Kalenderjahr festgelegt hat.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG erstreckt sich jedoch nicht auf die Regelung einer materiellen Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG auf einen den von Gesetzes wegen beitragsfrei gestellten Personensorgeberechtigten (hypothetisch) zumutbaren Mindestbeitrag. Der Verordnungsgeber ist mit anderen Worten nicht erm\u00e4chtigt, den landesgesetzlich nicht eingeschr\u00e4nkten Anspruch auf Erstattung h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle durch Einf\u00fchrung eines Zumutbarkeitskriteriums auf aus seiner Sicht sozialvertr\u00e4gliche Mindestbeitr\u00e4ge zu deckeln.<\/p>\n<p>28.\u00a0bb) Die Regelung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaG gen\u00fcgt zudem nicht dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gr\u00fcndenden Bestimmtheitsgebot. Danach m\u00fcssen gesetzliche Regelungen \u2013 und ebenso Rechtsverordnungen wie die hier zu beurteilende KitaBBV \u2013 so gefasst sein, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber indes nicht dazu, den Tatbestand mit genau fassbaren Ma\u00dfst\u00e4ben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung einger\u00e4umten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 \u2013 3 C 7\/17 \u2013 juris Rn. 23 m.w.N.).<\/p>\n<p>29.\u00a0Dies zugrunde gelegt kann der Regelung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, wie die Einrichtungstr\u00e4ger mit Blick auf das Zumutbarkeitskriterium den ihnen auferlegten Nachweis erf\u00fcllen k\u00f6nnen sollen. Der Antragsgegner, der einr\u00e4umt, dass mit der Nachweispflicht nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV hohe H\u00fcrden geschaffen worden seien, hat auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zur \u00dcberzeugung des Senats erl\u00e4utern k\u00f6nnen, wie der Nachweis der Zumutbarkeit h\u00f6herer Elternbeitr\u00e4ge im Einzelfall zu f\u00fchren sei. Hierzu gen\u00fcgt nicht der Vortrag, es seien Unterlagen zu den Kosten, der Wohnstruktur und den sozialen Lebensverh\u00e4ltnissen vor Ort vorzulegen sowie Erw\u00e4gungen zur Sozialvertr\u00e4glichkeit anzustellen. Den Nachweis nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV k\u00f6nnen die Einrichtungstr\u00e4ger praktisch auch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrundeliegt, dass f\u00fcr beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte h\u00f6here Elternbeitr\u00e4ge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar w\u00e4ren (vgl. Entwurf der KitaBBV, Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Abs. 1; vgl. auch Hinweise des MBJS zur Umsetzung der KitaBBV S. 6, wonach davon ausgegangen wird, dass kein h\u00f6herer Mindestelternbeitrag als der Pauschalbetrag von 12,50 Euro den Eltern zugemutet werden k\u00f6nne und dass bei h\u00f6heren Mindestelternbeitr\u00e4gen ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Sozialvertr\u00e4glichkeit der Elternbetr\u00e4ge bestehen k\u00f6nnten). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst die Auffassung des Antragsgegners unber\u00fccksichtigt, dass sich der nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV zu f\u00fchrende Nachweis auf den von \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV betroffenen Personenkreis \u2013 und nicht die F\u00e4lle des \u00a7 2 Abs. 2 KitaBVV \u2013 bezieht, mithin diejenigen Personensorgeberechtigten, die Transferleistungen empfangen oder Geringverdienende sind. In diesen F\u00e4llen wird die Unzumutbarkeit nach \u00a7 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie \u00a7 2 Abs. 1 KitaBBV unwiderleglich vermutet, so dass der Nachweis der Zumutbarkeit im Einzelfall ausscheidet.<\/p>\n<p>30.\u00a0c) Soweit nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des Erstattungsverfahrens h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen zu pr\u00fcfen haben, ist auch dies von der Verordnungserm\u00e4chtigung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht umfasst.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1a Satz 4, 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG enth\u00e4lt keine Befugnis, \u00fcber das in \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG geregelte, mit den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe herzustellende Einvernehmen hinaus, das auf die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit deren Sozialvertr\u00e4glichkeit gerichtet ist, eine erneute (nachtr\u00e4gliche) Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hinsichtlich der Sozialvertr\u00e4glichkeit durch die Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe einzuf\u00fchren. Damit er\u00f6ffnet \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV den Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die M\u00f6glichkeit, ihr nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG gegen\u00fcber den Kommunen erteiltes Einvernehmen faktisch zu kassieren. Soweit \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG dazu erm\u00e4chtigt, das N\u00e4here zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln, betrifft dies aus den vorstehend zu \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 KitaBBV genannten Gr\u00fcnden nicht die Grunds\u00e4tze der H\u00f6he und Staffelung der Elternbeitr\u00e4ge und damit die Sozialvertr\u00e4glichkeit von in Beitragsregelungen vorgesehenen Mindestbeitr\u00e4gen. Der Verordnungsgeber ist durch \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG nicht erm\u00e4chtigt, den landesgesetzlich nicht eingeschr\u00e4nkten Anspruch nach \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG auf Ausgleich h\u00f6herer Einnahmeausf\u00e4lle durch ein derartiges Pr\u00fcfungsrecht materiell einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>32.\u00a0Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stellt \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG, wonach Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erf\u00fcllen oder nicht grunds\u00e4tzlich allen Kindern offen stehen, von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KitaBBV vorgesehene Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle der Beitragsregelungen dar. Dem entsprechend ist \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG in der KitaBBV auch nicht als Erm\u00e4chtigungsnorm zitiert. Im \u00dcbrigen bezieht sich \u00a7 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG auf die in \u00a7 16 KitaG geregelte Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote und nicht auf den Kostenausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG.<\/p>\n<p>33.\u00a0d) Mit Blick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt es nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage an, ob die mit \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV einhergehende \u00c4nderung des Finanzierungskonzepts der Kindertagesbetreuung eine \u00dcbertragung neuer Aufgaben im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV darstellt und daher an dem Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen ist. Insoweit wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einf\u00fchrung der Aufgabe, Kindertagesbetreuung im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei zur Verf\u00fcgung zu stellen (\u00a7 17a Abs. 1 KitaG), selbst angenommen hat, dass ohne eine Regelung zum Kostenausgleich bei den Kommunen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG Kosten durch den Ersatz der Einnahmeausf\u00e4lle der freien Tr\u00e4ger von Kindertagesst\u00e4tten, deren Weiterbetrieb ansonsten gef\u00e4hrdet w\u00e4re, entst\u00fcnden. Daneben stellten sich auch die Einnahmeausf\u00e4lle der kommunalen Kindertagesst\u00e4tten bei Lichte betrachtet als Kosten f\u00fcr die Erf\u00fcllung neuer \u00f6ffentlicher Aufgaben dar. Das Land sei daher verpflichtet, die Einnahmeausf\u00e4lle sowohl der freien wie auch der kommunalen Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tten auszugleichen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas, LT-Drs. 6\/8212 S. 9 der Begr\u00fcndung).<\/p>\n<p>34.\u00a0Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber \u2013 wie oben dargestellt \u2013 f\u00fcr den Ausgleich nach \u00a7 17 Abs. 1a KitaG ein dem Kostenausgleich f\u00fcr das beitragsfrei gestellte letzte Kita-Jahr vor der Einschulung \u00e4hnliches Erstattungsverfahren (\u00a7\u00a7 17b ff. KitaG) vorsehen wollte, legt die Annahme nahe, dass er sich auch im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 1a KitaG dem Konnexit\u00e4tsprinzip verpflichtet gesehen hat. Hiervon ausgehend w\u00e4re das hier in Rede stehende Ausgleichsverfahren nach \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV unabh\u00e4ngig davon, ob die Einsch\u00e4tzung des Landesgesetzgebers zur Konnexit\u00e4tsrelevanz zutrifft, auch an dem Konnexit\u00e4tsprinzip zu messen. Dies bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner n\u00e4heren Betrachtung.<\/p>\n<p>35.\u00a0e) Die Bestimmung des \u00a7 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV war insgesamt f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, da die verbleibenden Regelungen (Absatz 1 Satz 2 und 3; Absatz 2 Satz 1, 4 und 5) das Ausgleichsverfahren nur unzureichend regeln und daher nicht selbstst\u00e4ndig tragf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>36.\u00a03. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 KitaBBV nicht wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>37.\u00a0a) Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KitaBBV kann ein Elternbeitrag den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht \u00fcbersteigt (Geringverdienende).<\/p>\n<p>38.\u00a0Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die unabh\u00e4ngig von der Anzahl der im Haushalt des Kindes lebenden Personen festgelegte Grenze zur Regelung der Beitragsbefreiung weiche von dem sozialrechtlichen Grundgedanken ab, dass die Gew\u00e4hrung von Leistungen immer von der Gesamtzahl der berechtigten Personen abh\u00e4nge, und sei daher willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>39.\u00a0Der Verordnungsgeber ist gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG erm\u00e4chtigt, das N\u00e4here zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln (siehe dazu oben unter II 2 b aa) und somit in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben zur Einkommensfeststellung (\u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) landesspezifisch eine starre Einkommensgrenze so festzusetzen, dass der vom ihm in den Blick genommene Kreis von geringverdienenden Personensorgeberechtigten beitragsfrei gestellt wird.<\/p>\n<p>40.\u00a0Der Verordnungsgeber f\u00fchrt hierzu in seiner Begr\u00fcndung des Verordnungsentwurfs aus, dass sich der Gro\u00dfteil der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern unter 12 Jahren, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, im Einkommenssegment unter 1.700 Euro netto im Monat und nur etwa 8 % der Bedarfsgemeinschaften sich \u00fcber diesem Segment bef\u00e4nden. Dabei sei jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich in diesem Segment auch die sog. \u201eAufstockenden\u201c bef\u00e4nden, die zum Teil ein monatliches Einkommen von mehr als 3.000 Euro netto erzielten, aber aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls auf Unterst\u00fctzung angewiesen seien. Ausgehend von einem Nettofamilienjahreseinkommen von 20.000 Euro ohne Kindergeld, Baukindergeld und Eigenheimzulage w\u00e4re der \u00fcberwiegende Teil der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II erfasst, sodass dies als Einkommensgrenze f\u00fcr die Bestimmung des Begriffs der Geringverdienenden angenommen werden k\u00f6nne. Dies zugrunde gelegt erg\u00e4ben sich im Land Brandenburg etwa 3.000 F\u00e4lle von Geringverdienenden, die nicht bereits eine der genannten Leistungen erhielten (S. 12 der Begr\u00fcndung; VV Bl. 137R). Es ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, dass diese Annahmen unzutreffend sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>41.\u00a0b) Die Antragstellerin kann auch mit ihren gegen die Regelung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 KitaBBV gerichteten Einw\u00e4nden nicht durchdringen. Nach dieser Regelung ist Haushaltseinkommen im Sinne des Satzes 3 die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.<\/p>\n<p>42.\u00a0aa) Mit ihren Einw\u00e4nden l\u00e4sst die Antragstellerin unber\u00fccksichtigt, dass die Definition des Haushaltseinkommens in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 KitaBBV nur im Rahmen der Beitragsfreistellung nach Satz 3 der Vorschrift gilt, jedoch keine Direktiven f\u00fcr die Bestimmung des Einkommensbegriffs durch die Tr\u00e4ger der Kindertagesst\u00e4tten in ihren Beitragsregelungen enth\u00e4lt. Der der Antragstellerin insoweit zustehende Gestaltungsspielraum wird somit durch die angegriffene Regelung nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>43.\u00a0bb) Die Ber\u00fccksichtigung nur des im Haushalt des Kindes zur Verf\u00fcgung stehenden Haushaltseinkommens steht zudem mit der Rechtsprechung des Senats zur sozialvertr\u00e4glichen Beitragsgestaltung im Einklang. Danach verlangt die nach \u00a7 17 Abs. 2 KitaG gebotene sozialvertr\u00e4gliche Gestaltung der Elternbeitr\u00e4ge, bei der Berechnung der Geb\u00fchren f\u00fcr einen personensorgeberechtigten Elternteil nur das tats\u00e4chlich verf\u00fcgbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen. Denn \u201esozialvertr\u00e4glich\u201c in diesem Sinne ist eine am Einkommen orientierte Erhebung der KitaGeb\u00fchren nur dann, wenn sie sich an der tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit orientiert und nicht eine gleichsam fiktive wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit zugrundeliegt (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 \u2013 OVG 6 S 7.15 \u2013 juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf Senatsbeschluss vom 15. April 2014 \u2013 OVG 6 S 18.14 \u2013 juris Rn. 4; Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 \u2013 OVG 6 A 15.15 \u2013 juris Rn. 39 f.).<\/p>\n<p>44.\u00a0cc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebende, sorgeberechtigte Elternteil, der nicht geringverdienend sei, k\u00f6nne nicht zu einem Elternbeitrag herangezogen werden, wenn der im Haushalt mit dem Kind zusammen lebende Elternteil geringverdienend sei, trifft dies nicht zu. F\u00fcr diesen Fall kann eine Elternbeitragssatzung eine Beitragserhebung auch des getrennt lebenden Elternteils vorsehen, ohne dass sich dieser auf \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 KitaBBV berufen kann. Der Einwand, ein Gleichheitsversto\u00df werde besonders deutlich, wenn die Eltern das sog. Wechselmodell praktizierten, f\u00fchrt ebenfalls nicht auf einen Gleichheitsversto\u00df, da f\u00fcr beide Elternteile auf das jeweils in ihrem Haushalt zur Verf\u00fcgung stehende Einkommen abzustellen sein d\u00fcrfte. Im \u00dcbrigen ist ein Wechselmodell mit dem Modell, dass ein Kind dauerhaft bei einem der beiden getrennt lebenden Elternteile lebt, nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>45.\u00a0dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch der Umstand, dass die Einkommensgrenze von 20.000 Euro sowohl bei einem Jahreseinkommen eines Elternteils von 9.000 Euro als auch bei einem Jahreseinkommen beider Elternteile von insgesamt 19.920 Euro nicht erreicht werde, keinen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei der Definition des Einkommens f\u00fcr die untersten Einkommensgruppen keine weitere Differenzierung \u2013 etwa nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen \u2013 vorgenommen hat. Im \u00dcbrigen ist die Frage, wie sich das Haushaltseinkommen f\u00fcr die Beitragsfreistellung berechnet, f\u00fcr die Antragstellerin als kommunale Einrichtungstr\u00e4gerin nicht relevant, solange ihre Einnahmeausf\u00e4lle den landesgesetzlichen Vorgaben des \u00a7 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG entsprechend ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>46.\u00a0III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>47.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160&text=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+5%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160&title=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+5%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160&description=Erhebung+von+Elternbeitr%C3%A4gen+f%C3%BCr+Kindertagesbetreuungseinrichtungen.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+A+5%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum: 16.06.2021 Aktenzeichen: OVG 6 A 5\/20 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2160\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2160","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2160","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2160"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2160\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2162,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2160\/revisions\/2162"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2160"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2160"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2160"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}