{"id":2158,"date":"2021-07-19T16:54:21","date_gmt":"2021-07-19T16:54:21","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158"},"modified":"2021-07-19T16:54:21","modified_gmt":"2021-07-19T16:54:21","slug":"begruendete-verfassungsbeschwerde-gegen-die-zurueckweisung-eines-rehabilitierungsantrags-wegen-einweisung-in-ddr-kinderheime-bei-anhaltspunkten-fuer-ausreiseverhinderung-und-menschenunwuerdige-diszipl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158","title":{"rendered":"Begr\u00fcndete Verfassungsbeschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung eines Rehabilitierungsantrags wegen Einweisung in DDR-Kinderheime bei Anhaltspunkten f\u00fcr Ausreiseverhinderung und menschenunw\u00fcrdige Disziplinierung"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 108\/20<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<!--more--><\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndete Verfassungsbeschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung eines Rehabilitierungsantrags wegen Einweisung in DDR-Kinderheime bei Anhaltspunkten f\u00fcr Ausreiseverhinderung und menschenunw\u00fcrdige Disziplinierung: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, des rechtlichen Geh\u00f6rs und des Willk\u00fcrverbots durch mangelnde Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und Verkennung der gesetzlichen Vermutung sachfremder Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Dezember 2019 &#8211; 7 Ws 8 &#8211; 14\/19 REHA &#8211; verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Grundrechten auf willk\u00fcrfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB), rechtliches Geh\u00f6r (Art. 15 Abs. 1 VvB) und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB).<\/p>\n<p>2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 17. April 2020 &#8211; 7 Ws 8 &#8211; 14\/19 REHA &#8211; gegenstandslos.<\/p>\n<p>4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.<\/p>\n<p>5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdef\u00fchrer die notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der am 18. Juli 1953 geborene Beschwerdef\u00fchrer wendet sich gegen die Zur\u00fcckweisung seiner Beschwerde durch das Kammergericht, mit der dieses die Zur\u00fcckweisung seines Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen der Deutschen Demokratischen Repu-blik (DDR) durch das Landgericht Berlin best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>2.\u00a0Er lebte mit seiner Mutter und seiner zwei Jahre j\u00fcngeren Halbschwester in Ost-Berlin im Haushalt seiner Gro\u00dfeltern. Sein Vater war im Jahr 1959 nach West-Berlin ausgereist und hatte zun\u00e4chst versucht, seinen Sohn nachzuholen. Da seine Mutter hiermit nicht einverstanden war, versuchte der Beschwerdef\u00fchrer im Alter von neun Jahren, die Grenze zu \u00fcbertreten, wurde aber von Grenzposten aufgegriffen und in ein Kinderheim verbracht. Nach ihrer Neuverheiratung im Jahre 1963 war die Mutter des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner R\u00fccknahme in ihren Haushalt nicht (mehr) bereit.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg wies den Beschwerdef\u00fchrer am 7. September 1962 in das Spezialkinderheim \u201eRankenheim\u201c in Gro\u00df-K\u00f6ris ein und am 29. August 1966 in das Sonderkinderheim in Burgst\u00e4dt. Dort hielt er sich bis zum 25. August 1968 mit einer Unterbrechung vom 9. bis 11. Juli 1968 auf, in der er sich im Durchgangsheim in Alt-Stralau befand. Am 26. August 1968 wurde er in das Jugendheim in der Berliner Ackerstra\u00dfe eingewiesen, wo er bis zu seiner Unterbringung im Jugendwerkhof in Hennickendorf wohnte. Dort musste er sich vom 29. Juli 1969 bis zum 23.3.1971 aufhalten mit zwei Unterbrechungen vom 14. November 1969 bis zum 16. M\u00e4rz 1970 und vom 9. Juni 1970 bis zum 3. Dezember 1970, in denen er sich im Jugendwerkhof Torgau befand. F\u00fcr die Aufenthalte in Torgau rehabilitierte ihn das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. August 2011 (551 Rh 368\/11).<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer seine strafrechtliche Rehabilitierung u. a. wegen der vorgenannten Aufenthalte in Erziehungsheimen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Das Landgericht Berlin hat den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 14. Juli 2017 auf Rehabilitation wegen haft\u00e4hnlicher Heimeinweisungen mit Beschluss vom 11. Januar 2019 zur\u00fcckgewiesen (551 Rh 419 bis 425\/17). Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine Einweisung aus Gr\u00fcnden der politischen Verfolgung lasse sich mangels Archivierung der Akten ebenso wenig feststellen wie ein grobes Missverh\u00e4ltnis der angeordneten Rechtsfolgen zu dem Einweisungsgrund. Das Kammergericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer aus F\u00fcrsorgegr\u00fcnden eingewiesen worden sei. Da er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2011 neben seinen Bestrebungen, als Kind zu seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland zu ziehen, und dem siebenmaligen Aufsuchen des Grenzbereichs Alkoholprobleme seiner 1974 an den Folgen des Alkoholkonsums verstorbenen Mutter und unentschuldigtes Fehlen in der Schule angegeben habe, sei die inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Vermutung rechtsstaatswidriger Einweisungsgr\u00fcnde widerlegt. Dem entspreche die Tatsache, dass der Abschlussbericht des Sonderkinderheims in Burgst\u00e4dt vom 6. Juli 1968 einen politisch oder sachfremd motivierten Aufnahmegrund nicht enthalte. In dem schweren individuellen Leid, das ihm widerfahren sei, seien systematische Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines Gesamtunrechtssystems nicht zu erblicken.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Beschluss vom 17. April 2020, dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers zugestellt am 4. Mai 2020, hat das Kammergericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung fehlender Geh\u00f6rsverletzungen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2019, mit dem das Kammergericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckgewiesen hatte, richtet sich dessen am 3. Juli 2020 eingegangene Verfassungsbeschwerde. Mit dieser macht der Beschwerdef\u00fchrer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und des Rechts auf Ehe und Familie geltend sowie einen Versto\u00df gegen das Willk\u00fcrverbot und das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Das Kammergericht habe verkannt, dass die Unaufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 StrRehaG f\u00fcr das Vorliegen rechtsstaatswidriger Heimaufenthalte streite. Soweit es die Vermutung als widerlegt angesehen habe, habe es seine bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2011 get\u00e4tigten Angaben zu politisch motivierten Einweisungsgr\u00fcnden und die ihm w\u00e4hrend der Heimaufenthalte widerfahrene menschenunw\u00fcrdige Behandlung nicht geh\u00f6rt und die gebotene Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts unterlassen. Die Heimeinweisungen seien aufgrund seiner mehrfachen Bestrebungen erfolgt, im Alter von 9 Jahren die Grenze zu passieren und zu seinem in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Vater zu ziehen. Dass seine (j\u00fcngere) Halbschwester von den Beh\u00f6rden bei der Mutter belassen worden und der Vater zu der \u00dcbernahme der elterlichen Sorge f\u00fcr ihn bereit gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen von F\u00fcrsorgegr\u00fcnden f\u00fcr seine Inobhutnahme durch die Beh\u00f6rden. Hiergegen spreche auch, dass er zwecks Umerziehung in geschlossenen, haft\u00e4hnlichen Heimen untergebracht und mit Essensentzug bis hin zu Unterern\u00e4hrung, schwersten k\u00f6rperlichen und seelischen Misshandlungen, nicht entlohnter Arbeit und Isolationshaft diszipliniert worden sei.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, aber hiervon keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>9.\u00a0Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>10.\u00a01. Die angegriffene Entscheidung verst\u00f6\u00dft gegen den Gleichheitssatz in der Auspr\u00e4gung des Willk\u00fcrverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB), gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB), und verletzt den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 15 Abs. 1 VvB).<\/p>\n<p>11.\u00a0Nach \u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Rehabilitierung und Entsch\u00e4digung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsma\u00dfnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz &#8211; StrRehaG) ist ein Urteil f\u00fcr rechtsstaatswidrig zu erkl\u00e4ren und aufzuheben (sog. Rehabilitierung), soweit die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat (\u00a7 1 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG), die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverh\u00e4ltnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (\u00a7 1 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG) oder die Entscheidung sonst mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 &#8211; 2 BvR 718\/08 -, Rn. 19, juris, wonach die Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist). Diese Vorschriften finden nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG auf eine au\u00dferhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung, gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere auf die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim f\u00fcr Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 StrRehaG auch f\u00fcr das Leben oder die Zwangsarbeit unter haft\u00e4hnlichen Bedingungen. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts von Amts wegen. Nach der am 29. November 2019 &#8211; kurz vor der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Dezember 2019 &#8211; in Kraft getretenen Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim f\u00fcr Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung stattfand, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte.<\/p>\n<p>12.\u00a0a) Indem das Kammergericht ohne hinreichende Ermittlungen entschieden hat, die Vermutung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG sei widerlegt, hat es die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers auf effektiven Rechtsschutz verletzt.<\/p>\n<p>13.\u00a0Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 4 VvB muss grunds\u00e4tzlich zu einer umfassenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Pr\u00fcfung des Verfahrensgegenstandes f\u00fchren (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2014 &#8211; 2 BvR 2782\/10 &#8211; Rn. 52 juris). Es ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Pr\u00fcfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht m\u00f6glich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 &#8211; 2 BvR 1023\/94 &#8211; Rn. 19 juris). An die zur Amtsermittlung f\u00fchrende Darlegung durch den Antragsteller sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., Rn. 51 bis 53 juris).<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer hat einen rehabilitationsf\u00e4higen Sachverhalt dargelegt. Ein solcher ist auch anzunehmen, wenn durch eine Heimeinweisung die Ausreise eines Kindes zu einem aufnahmebereiten Elternteil au\u00dferhalb der DDR verhindert werden soll oder die eines Elternteils, der das Kind weiterhin besuchen m\u00f6chte. Denn das Recht auf Ausreise geh\u00f6rt zu den grundlegenden Menschenrechten und damit zugleich zu den wesentlichen Grunds\u00e4tzen jeder freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung (Beschluss vom 24. September 2013 &#8211; VerfGH 172\/11 &#8211; Rn. 14 ff, abrufbar unter www.gesetze.berlin.de, unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 &#8211; AEMR -, Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls vom 16. September 1963 zur Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 &#8211; EMRK &#8211; und Art. 12 Abs. 2 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; BGH, Urteil vom 3. November 1992 &#8211; 5 StR 370\/92 &#8211; juris Rn. 40 ff). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vorgetragen, Ausl\u00f6ser f\u00fcr seine Heimeinweisungen seien die Ausreise seines Vaters in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1959 und seine zahlreichen Versuche gewesen, zu ihm zu gelangen. Dieser Vortrag h\u00e4tte das Kammergericht veranlassen m\u00fcssen, die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Ausreise des Vaters des Beschwerdef\u00fchrers sowie von dessen Heimeinweisungen und Fluchtversuchen abzukl\u00e4ren, etwa durch Vernehmung des Beschwerdef\u00fchrers, seiner Halbschwester und seines namentlich bekannten Vaters. Es ist nicht ersichtlich, dass alle M\u00f6glichkeiten, den Vater ausfindig zu machen, ausgesch\u00f6pft worden sind.<\/p>\n<p>15.\u00a0Nach den oben genannten Ma\u00dfst\u00e4ben hat das Kammergericht seine Aufgabe zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es den von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde Gr\u00fcnde nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehender Mittel nachgegangen ist, sondern den Grund der Einweisungen schon wegen der nicht mehr auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe und der Heime als nicht weiter aufkl\u00e4rbar angesehen hat. Damit hat es dem Beschwerdef\u00fchrer die von Rechtsstaats wegen geforderte \u00dcberpr\u00fcfung erheblicher Tatsachen verweigert.<\/p>\n<p>16.\u00a0In Betracht kam auf der Basis des Vortrags des Beschwerdef\u00fchrers zu der ihm in den Heimen widerfahrenen Behandlung und den Sanktionen auch ein sonstiges grobes Missverh\u00e4ltnis zwischen dem Anlass der Heimeinweisung und der angeordneten Unterbringung (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Oktober 2018 &#8211; 1 Reha Ws 33\/18 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018 &#8211; 22 Ws Reha 16\/17 -, juris; KG, Beschluss vom 22. Mai 2017 &#8211; 4 Ws 47-48\/17 REHA &#8211; juris) bzw. ihren tats\u00e4chlichen Folgen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 &#8211; 2 Ws (Reha) 12\/19 &#8211; juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2017 &#8211; 2 Ws (Reh) 36\/17 -, Rn. 10 juris). Auch dieses kann einen Rechtsstaatsversto\u00df im Sinne der Rehabilitierungsvorschriften begr\u00fcnden. Eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu m\u00f6glichen (systematischen) Misshandlungen und menschenunw\u00fcrdigen Sanktionen hat das Kammergericht unterlassen. Der Vermerk des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Jahre 2011 konnte diese Ermittlungen nicht ersetzen. Im Gegenteil lieferte er Anhaltspunkte f\u00fcr eine weitere Aufkl\u00e4rung. Dem h\u00e4tte das Kammergericht durch Vernehmung des Beschwerdef\u00fchrers und &#8211; soweit erreichbar &#8211; der von ihm bezeichneten Heimmitarbeiter zu den Lebensbedingungen des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend seiner Heimaufenthalte nachgehen m\u00fcssen. Die in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG vorgesehene Amtsermittlungspflicht der Gerichte ber\u00fccksichtigt die N\u00e4he der Rehabilitierung zum Strafverfahren und ist eine Auspr\u00e4gung der besonderen F\u00fcrsorgepflicht des Gerichts gegen\u00fcber den Antragstellern vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, h\u00e4ufig in ferner Vergangenheit liegende Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss Hinweisen auf Rechtsstaatsverst\u00f6\u00dfe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel nachgehen (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 24. September 2014, a. a. O., Rn. 53 juris und vom 3. Mai 1995, a. a. O., Rn. 20 juris; Herzler, in: Herzler\/Ladner\/Peifer\/Schwarze\/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, \u00a7 10 StrRehaG Rn. 5 und 8 a. E.).<\/p>\n<p>17.\u00a0Dem Erfordernis weiterer Ermittlungen steht nicht entgegen, dass die Mutter das Kind nach ihrer Neuverheiratung im Jahre 1963 nicht wieder aufnehmen wollte. Denn der F\u00fcrsorgebedarf stellt dann keinen Heimeinweisungsgrund dar, wenn ein anderer Elternteil bereit und in der Lage ist, das Kind bei sich aufzunehmen. Dem ist das Kammergericht ebenso wenig nachgegangen wie der Frage, ob die Verweigerung der Aufnahme des Kindes durch die Mutter zumindest auch durch die Angst vor Repressalien verursacht worden war oder sich sonst als kausale Folge der zwangsweisen Einweisung mit daran ankn\u00fcpfender Entfremdung und der Angst darstellte, auch ihre Tochter k\u00f6nne ihr von Seiten des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit weggenommen werden. Dies war angesichts der Vorgeschichte &#8211; insbesondere der sog. \u201eRepublikflucht\u201c des Vaters &#8211; nicht fernliegend. Der Beschwerdef\u00fchrer hat zudem vorgetragen, der seit 1963 fehlende R\u00fccknahmewille der Mutter habe auch an dem Einfluss seiner staatsnahen Gro\u00dfeltern gelegen (der Gro\u00dfvater war Volkspolizist, die Gro\u00dfmutter Schwester eines Staatsanwalts), bei denen seine Mutter gewohnt hatte und die seine Einweisung aufgrund seines st\u00e4ndigen Wunsches, zu dem \u201erepublikfl\u00fcchtigen\u201c Vater zu ziehen, bef\u00fcrwortet h\u00e4tten. Auch hierzu h\u00e4tten der Beschwerdef\u00fchrer und seine Halbschwester geh\u00f6rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Erst wenn das Gericht alle Erkenntnism\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft hat, entscheidet es in freier Beweisw\u00fcrdigung, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 StrRehaG die Glaubhaft-machung und damit die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit gen\u00fcgt (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., Rn. 55 juris aus der Zeit vor Inkrafttreten des \u00a7 10 Abs. 3 StrRehaG n. F.). Erst nach Aussch\u00f6pfung aller Ermittlungsm\u00f6glichkeiten geht die Nichterweislichkeit anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen zulasten des Antragstellers, dies allerdings nur, soweit nicht zu seinen Gunsten die am 29. November 2019 in Kraft getretene Vermutung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG eingreift.<\/p>\n<p>19.\u00a0b) Indem das Kammergericht allein auf der Basis des von ihm festgestellten Sachverhalts die gesetzliche Vermutung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG als widerlegt angesehen hat, hat es zudem gegen das Willk\u00fcrverbot versto\u00dfen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Ein Richterspruch verst\u00f6\u00dft gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Auspr\u00e4gung als Verbot objektiver Willk\u00fcr, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich aus diesem Grund nach objektiven Kriterien der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass er auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Eine fachgerichtliche Entscheidung ist danach nicht bereits wegen fehlerhafter Rechtsanwendung objektiv willk\u00fcrlich, sondern erst dann in diesem Sinne schlechterdings unhaltbar, wenn eine offensichtlich einschl\u00e4gige Norm nicht ber\u00fccksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wurde (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., Rn. 29 juris).<\/p>\n<p>21.\u00a0Das ist bei dem Beschluss des Kammergerichts der Fall, weil die Annahme, die Vermutung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG sei widerlegt, auf der Basis des von ihm festgestellten Sachverhalts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>22.\u00a0Nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird ein sachfremder Zweck der Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim vermutet, wenn darin eine zwangsweise Umerziehung erfolgte. Eine die Vermutung begr\u00fcndende Heimeinweisung lag nach der Rechtsansicht des Kammergerichts &#8211; die verfassungsrechtlich unbedenklich ist &#8211; in Bezug auf jede der Heimunterbringungen des Beschwerdef\u00fchrers vor. Das Kammergericht sieht diese Vermutung allerdings als widerlegt an, weil kein sachfremder Grund f\u00fcr die Heimeinweisungen vorliege. Die Annahme, die Vermutung sei widerlegt, st\u00fctzt das Kammergericht auf ung\u00fcnstige famili\u00e4re Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers, auf daraus resultierende F\u00fcrsorgegr\u00fcnde und auf das Fehlen von Anhaltspunkten f\u00fcr eine Einweisung wegen politischer Verfolgung. Dies gen\u00fcgt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.<\/p>\n<p>23.\u00a0Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll sich die aufgrund des Zeitablaufs und des Fehlens archivierter Akten bestehende Beweisnot nicht zulasten des Betroffenen auswirken (BT-Drs. 12\/4994, Seite 2, 26 bis 28). Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird die Entscheidung des Kammergerichts in keiner Weise gerecht.<\/p>\n<p>24.\u00a0Das Kammergericht hat ausgef\u00fchrt, die Angaben des Beschwerdef\u00fchrers, dass ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr die Einweisungsanordnungen und Unterbringungen die sog. \u201eRepublikflucht\u201c seines Vater und der fortlaufende Wunsch, zu ihm nach West-Berlin zu ziehen, gewesen sei, w\u00fcrden durch die durchgef\u00fchrten weiteren Ermittlungen nicht gest\u00fctzt. Da er mit der Alkoholsucht der Mutter und seinen Schulproblemen auch F\u00fcrsorgeprobleme angegeben habe, sei die gesetzliche Vermutung widerlegt. Damit hat das Kammergericht unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Angaben des Beschwerdef\u00fchrers Anhaltspunkte ergeben haben, wonach neben m\u00f6glichen F\u00fcrsorgegr\u00fcnden zugleich in erheblicher Weise sachfremde politische Gr\u00fcnde vorgelegen haben k\u00f6nnen. Das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen zum Grund der Einweisungen hat keine hinreichenden Erkenntnisse f\u00fcr den einen oder anderen Grund erbracht. Die durchgef\u00fchrten Ermittlungen bei dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, dem Bundesarchiv, der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Wissenschaft und Forschung, f\u00fcnf weiteren Archiven, verschiedenen Landkreisen, \u00c4mtern, Stadtverwaltungen und Bezirks\u00e4mtern haben keinerlei Erkenntnisse zu Tage bef\u00f6rdert, weil mit Ausnahme einzelner Meldebescheinigungen, des Abschlussberichts des Sonderheims in Burgst\u00e4dt vom 6. Juli 1968 und seines Entlassungsscheins vom 27. August 1968 jegliche Akten und Unterlagen vernichtet worden waren oder aus sonstigen Gr\u00fcnden fehlten. Der Abschlussbericht enth\u00e4lt keinerlei Angaben zu dem Einweisungsgrund und setzt sich lediglich mit der Pers\u00f6nlichkeit, Entwicklung und dem schulischen Leistungsstand des Beschwerdef\u00fchrers auseinander. Der Entlassungsschein ersch\u00f6pft sich in Formalit\u00e4ten. F\u00fcr diese Situation der Unerweislichkeit hat der Gesetzgeber die Vermutungsregelung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG geschaffen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Auch die sonstigen bisher festgestellten Umst\u00e4nde sprechen gegen eine Widerlegung des sachfremden Zwecks der Anordnungen und gegen die Annahme der Heimeinweisungen aus Kindeswohlgr\u00fcnden. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Tatsachen, dass die 1955 geborene, zwei Jahre j\u00fcngere Halbschwester des Beschwerdef\u00fchrers trotz angeblicher Kindesgef\u00e4hrdung bei der Mutter belassen wurde, dass die im selben Haushalt lebenden Gro\u00dfeltern auch f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer etwaige Erziehungsdefizite h\u00e4tten ausgleichen k\u00f6nnen, dass einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung bei der Mutter dadurch h\u00e4tte begegnet werden k\u00f6nnen, dass das Kind von dem Vater aufgenommen worden w\u00e4re, dass der Beschwerdef\u00fchrer nahezu ausnahmslos in der Umerziehung dienenden, teils geschlossenen Heimen untergebracht war und nicht in regul\u00e4ren, offenen Kinderheimen, dass er nach seinem Vortrag von Art, Ausma\u00df und Dauer her menschenverachtende Disziplinierungsma\u00dfnahmen erleiden musste, die darauf gerichtet waren, seinen Willen zu brechen, und dass die Mehrzahl der Heime, in denen er sich aufhalten musste, auf Umerziehung ausgerichtet war.<\/p>\n<p>26.\u00a0Damit stellt sich die Wertung des Kammergerichts in diesem Punkt auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts als insgesamt nicht mehr vertretbar dar.<\/p>\n<p>27.\u00a0c) Soweit das Kammergericht die Argumente f\u00fcr eine sachfremde Einweisung &#8211; insbesondere das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu Ausreisebestrebungen von Vater und Sohn und einer alternativen Unterbringung bei seinem Vater in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; nicht ber\u00fccksichtigt hat, liegt hierin zugleich ein Versto\u00df gegen das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 VvB, weil es diesen Vortrag von vornherein als unbeachtlich angesehen hat. Der Geh\u00f6rsversto\u00df liegt darin, dass Anlass bestanden h\u00e4tte, den behaupteten Einweisungsgrund im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht weiter aufzukl\u00e4ren und den weiteren Beweisangeboten des Beschwerdef\u00fchrers nachzukommen, und dies unterblieben ist. Das rechtliche Geh\u00f6r gebietet n\u00e4mlich, Argumente des Rechtsschutzsuchenden nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern in Betracht zu ziehen und ihnen gegebenenfalls nachzugehen.<\/p>\n<p>28.\u00a02. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den Verfassungsverst\u00f6\u00dfen. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Kammergericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommen wird, zumal nach seiner Rechtsprechung die Unterbringung in Kinderheimen unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter politische Verfolgung indiziert (Beschluss vom 24. September 2013, a. a. O., Rn. 1 bis 17 juris; KG, Beschluss vom 16. Juni 2011 &#8211; 2 Ws 351\/09 REHA -, juris Rn. 42).<\/p>\n<p>29.\u00a0Auf die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Verletzung seines Grundrechts auf Ehe und Familie gem\u00e4\u00df Art. 12 VvB kommt es danach nicht mehr an.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>30.\u00a0Die angegriffene Entscheidung wird nach \u00a7 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des \u00a7 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>31.\u00a0Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 17. April 2020 gegenstandslos.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 33, 34 VerfGHG.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.<\/p>\n<p>34.\u00a0Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158&text=Begr%C3%BCndete+Verfassungsbeschwerde+gegen+die+Zur%C3%BCckweisung+eines+Rehabilitierungsantrags+wegen+Einweisung+in+DDR-Kinderheime+bei+Anhaltspunkten+f%C3%BCr+Ausreiseverhinderung+und+menschenunw%C3%BCrdige+Disziplinierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158&title=Begr%C3%BCndete+Verfassungsbeschwerde+gegen+die+Zur%C3%BCckweisung+eines+Rehabilitierungsantrags+wegen+Einweisung+in+DDR-Kinderheime+bei+Anhaltspunkten+f%C3%BCr+Ausreiseverhinderung+und+menschenunw%C3%BCrdige+Disziplinierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158&description=Begr%C3%BCndete+Verfassungsbeschwerde+gegen+die+Zur%C3%BCckweisung+eines+Rehabilitierungsantrags+wegen+Einweisung+in+DDR-Kinderheime+bei+Anhaltspunkten+f%C3%BCr+Ausreiseverhinderung+und+menschenunw%C3%BCrdige+Disziplinierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Entscheidungsdatum: 16.06.2021 Aktenzeichen: 108\/20 Dokumenttyp: Beschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2158\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2158","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2158","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2158"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2158\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2159,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2158\/revisions\/2159"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2158"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2158"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2158"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}