{"id":2156,"date":"2021-07-19T16:15:38","date_gmt":"2021-07-19T16:15:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156"},"modified":"2021-07-19T16:15:38","modified_gmt":"2021-07-19T16:15:38","slug":"vg-berlin-26-kammer-aktenzeichen-26-l-103-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156","title":{"rendered":"VG Berlin 26. Kammer. Aktenzeichen: 26 L 103\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 L 103\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0616.26L103.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gestellte Antrag des Antragstellers,<\/p>\n<p>2.\u00a0der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach \u00a7 123 VwGO bis zur bestandskr\u00e4ftigen beziehungsweise rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Bef\u00f6rderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A10 zum\/ zur Polizeioberkommissar\/in auf der Grundlage der zum Stichtag 01. M\u00e4rz 2021 erstellten Bef\u00f6rderungsrangfolgenlisten durch Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens f\u00fcr ihn eine Bef\u00f6rderungsstelle nach Besoldungsgruppe A10 Polizeioberkommissar freizuhalten<\/p>\n<p>3.\u00a0hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des \u00a7 123 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 nicht glaubhaft gemacht (\u00a7 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO -). Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>5.\u00a0Gemessen an diesem Ma\u00dfstab, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, da dieser einer Bef\u00f6rderungssperre unterliegt.<\/p>\n<p>6.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr die von der Antragsgegnerin angenommene Bef\u00f6rderungssperre ist \u00a7 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung \u00fcber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung \u2013 BPolLV \u2013) vom 2. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2408) in der Fassung vom 25. M\u00e4rz 2020. Die Bundesregierung war zum Erlass der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erm\u00e4chtigt. Nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundespolizeibeamtengesetz &#8211; BPolBG \u2013 wird die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr den Aufstieg zu regeln. Die in \u00a7 18 BPoILV geregelte Bef\u00f6rderungssperre, die auf den Aufstieg aus der mittleren in die gehobene Laufbahn folgt, ist, als sich aus dem Aufstieg ergebende Konsequenz, Teil einer Regelung \u00fcber das Verfahren f\u00fcr den Aufstieg.<\/p>\n<p>7.\u00a0Nach \u00a7 18 Absatz 4 Satz 2 BPolLV darf das erste Bef\u00f6rderungsamt in der h\u00f6heren Laufbahngruppe erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in dieser Laufbahngruppe zur\u00fcckgelegt worden ist. Dessen Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Der Antragsteller hat zum Entscheidungszeitpunkt nicht bereits eine Dienstzeit von einem Jahr in einer h\u00f6heren Laufbahngruppe zur\u00fcckgelegt. Dem Antragsteller wurde am 06. Oktober 2020 mit seiner Ernennung zum Polizeikommissar das erste Amt in einer h\u00f6heren Laufbahngruppe verliehen. Er war bis dahin als Polizeihauptmeister in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A9 eingruppiert. Das Amt des Polizeikommissars ist hingegen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A9 zugeh\u00f6rig (vgl. Anlage 1 zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung).<\/p>\n<p>8.\u00a0Entgegen der vom Antragsteller mit Blick auf \u00a7 22 BBG ge\u00e4u\u00dferten Ansicht kommt es deshalb nicht darauf an, dass der Antragsteller zuvor in der Besoldungsgruppe A9 eine Zulage erhielt und sich sein Endgrundgehalt durch die Ernennung zum Polizeikommissar \u2013 weiterhin in der Besoldungsgruppe A9 aber nun ohne Zulage \u2013 nur durch die Zahlung einer Ausgleichszulage nicht verringert hat, jedenfalls aber nicht erh\u00f6ht hat.<\/p>\n<p>9.\u00a0Er hat auch nicht etwa deshalb bereits ein Jahr in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur\u00fcckgelegt, wie behauptet, weil er bereits am 06. Oktober 2020 oder sogar schon davor die Voraussetzungen einer Bef\u00f6rderung in das Amt des Polizeioberkommissars erf\u00fcllte. Die Beklagte machte von der ihr durch \u00a7 18 BPoILV einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch, dem Antragsteller ein Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu verleihen. Sie ernannte ihn zum Polizeikommissar, mangels ausreichend freier Stellen aber nicht unmittelbar zum Polizeioberkommissar. Da dem Antragsteller das Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erst am 06. Oktober 2020 verliehen worden ist, kann er nicht bereits Dienstzeiten in dieser Laufbahn zur\u00fcckgelegt haben. Selbst wenn der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar h\u00e4tte ernannt werden m\u00fcssen und dies fehlerhaft nicht geschah, \u00e4nderte dies nichts daran, dass er gegenw\u00e4rtig kein ganzes Jahr in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n<p>10.\u00a0Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \u00a7 22 Absatz 4 Satz 2 b) des Bundesbeamtengesetzes \u2013 BBG \u2013, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 2 BPolBG auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar ist. Danach ist eine Bef\u00f6rderung unzul\u00e4ssig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Bef\u00f6rderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelm\u00e4\u00dfig durchlaufen werden. Dessen Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine abschlie\u00dfende Regelung handelt und weitere Bef\u00f6rderungssperren nicht durch Rechtsverordnungen geregelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 154 Absatz 1 und 3, 162 Absatz 3 VwGO. Der Antragsgegnerin waren die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach \u00a7 53 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 52 Absatz 2 Gerichtskostengesetz und ber\u00fccksichtigt mit der ungeminderten Heranziehung des Auffangstreitwertes die abschlie\u00dfende Wirkung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes im (beamtenrechtlichen) Konkurrentenstreit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2017 \u2013 OVG 10 S 32.16 \u2013 juris, Rn. 22).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156&text=VG+Berlin+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+L+103%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156&title=VG+Berlin+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+L+103%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2156&description=VG+Berlin+26.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+26+L+103%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. 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