{"id":2154,"date":"2021-07-19T16:13:03","date_gmt":"2021-07-19T16:13:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154"},"modified":"2021-07-19T16:13:03","modified_gmt":"2021-07-19T16:13:03","slug":"vg-berlin-26-kammer-aktenzeichen-26-k-265-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154","title":{"rendered":"VG Berlin 26. Kammer.\u00a0Aktenzeichen: 26 K 265\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 K 265\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0616.26K265.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet war, den Kl\u00e4ger zum 1. September 2020 einzustellen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Zum besagten Termin stellte der Beklagte Bewerber ein, die als Finanzanw\u00e4rter ein duales Studium zum Diplom-Finanzwirt absolvieren sollten. Nach abgeschlossener Ausbildung werden diese in der Besoldungsgruppe A9 von wenigen Ausnahmen abgesehen als Sachbearbeiter oder als Pr\u00fcfer eingesetzt. Die Anforderungsprofile f\u00fcr diese Dienstposten bezeichnen jeweils Belastbarkeit\/Stresstoleranz und Konfliktf\u00e4higkeit als wichtig.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Kl\u00e4ger bewarb sich f\u00fcr diese Ausbildung. Er durchlief erfolgreich ein strukturiertes Auswahlinterview. Der Beklagte erteilte dem schwerbehinderten Kl\u00e4ger eine im Wortlaut nicht bekannte Einstellungszusage und veranlasste eine amts\u00e4rztliche Untersuchung. Unter dem 26. August 2020 berichtete die Zentrale Medizinische Gutachterstelle von erheblichen Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Kl\u00e4gers bei der Untersuchung und den danach bekannt gewordenen Befunden. Sie \u00e4u\u00dferte gesundheitliche Bedenken und begr\u00fcndete sie folgenderma\u00dfen: Der Kl\u00e4ger leide an einer kombinierten (selbstunsicher-zwanghaften) Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und einer hypochondrischen St\u00f6rung. Zus\u00e4tzlich habe er eine depressive Episode entwickelt, die mit Antidepressiva nerven\u00e4rztlich habe behandelt werden m\u00fcssen. Anfang 2016 habe eine psychosomatische Reha-Ma\u00dfnahme stattgefunden, im August\/ September des Jahres seien eine station\u00e4re psychiatrische und von M\u00e4rz bis Mai 2017 eine teilstation\u00e4re Behandlung erfolgt. Seit 2015 sei der Kl\u00e4ger ambulant verhaltenstherapiert und zweimal tiefenpsychologisch fundiert psychotherapiert worden. In der Vergangenheit habe eine Abh\u00e4ngigkeitserkrankung bestanden, die 2015 zu einer station\u00e4ren Entzugsbehandlung gef\u00fchrt habe. Nach weiteren Zitaten aus der Schwerbehindertenakte schrieb der Amtsarzt:<\/p>\n<p>4.\u00a0\u201eAufgrund der bestehenden psychiatrischen Krankheitsbilder ist davon auszugehen, dass \u2026 (der Kl\u00e4ger) das f\u00fcr die beabsichtigte T\u00e4tigkeit erforderliche hohe Ma\u00df an Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit nicht aufbringen und voraussichtlich auch erheblichem Zeitdruck nicht standhalten kann. Es kann somit aus \u00e4rztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung f\u00fcr die vorgesehene Besch\u00e4ftigung nicht best\u00e4tigt werden.\u201c<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit elektropostalisch \u00fcbermitteltem Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen vom 31. August 2020 lehnte der Beklagte die Bewerbung des Kl\u00e4gers ab, da er nicht \u00fcber die n\u00f6tige gesundheitliche Eignung verf\u00fcge, die zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst sei. Zugleich widerrief er die beabsichtigte Einstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids wird auf den vom Kl\u00e4ger als Anlage K1 zur Akte gereichten Ausdruck davon (Bl. 11 bis 14 d. A.) Bezug genommen. Der Kl\u00e4ger erhob am 4. September 2020 Widerspruch.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die amts\u00e4rztlich erw\u00e4hnten \u201edanach bekannt gewordenen Befunde\u201c ergaben sich aus der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts: Im September 2017 beantragte der Kl\u00e4ger die Feststellung seiner Schwerbehinderung. Dazu gab er an, dass seit Jahren (2014) erhebliche gesundheitliche Beschwerden best\u00fcnden. Er berichtete von verst\u00e4rkt auftretenden Panikzust\u00e4nden mit Herzrasen und unkontrollierten Schleuderbewegungen der Arme und Beine. Danach f\u00fchle er sich k\u00f6rperlich sehr geschw\u00e4cht und k\u00f6nne keine weiteren Aktivit\u00e4ten mehr durchf\u00fchren. Es komme zu M\u00fcdigkeitsgef\u00fchl, Antriebslosigkeit und zum k\u00f6rperlichen Ersch\u00f6pfungszustand. Es best\u00fcnden starke Konzentrationsschwierigkeiten bereits nach wenigen Minuten konzentrierter Arbeit. Die Krankheit habe dazu gef\u00fchrt, dass er keiner Arbeit mehr nachgehen k\u00f6nne. Durch die anfallenden Beschwerden bestehe eine gro\u00dfe Beeintr\u00e4chtigung im Aus\u00fcben seiner beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>7.\u00a0Ein \u00e4rztlicher Entlassungsbericht vom 23. M\u00e4rz 2016 berichtete von mangelnder Belastbarkeit aufgrund von immer wieder aufkommenden \u00c4ngsten, einhergehend mit Lustlosigkeit und Schlafst\u00f6rungen. Er diagnostizierte eine Anpassungsst\u00f6rung mit vorwiegender St\u00f6rung von anderen Gef\u00fchlen, hypochondrische Beschwerden und eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Eine Epikrise vom 20. Juli 2017 anl\u00e4sslich einer teilstation\u00e4ren psychiatrischen Krisenintervention von M\u00e4rz bis Mai 2017 berichtete davon, dass im Fokus der therapeutischen Bem\u00fchungen unter anderem die Verbesserung der Konfliktf\u00e4higkeit gestanden habe. Bei der Auseinandersetzung mit einer Absage f\u00fcr den gehobenen Dienst sei therapeutisch auf die Differenz zwischen seinen guten intellektuellen Kompetenzen und seiner wenig ausgepr\u00e4gten sozialen Kompetenz hingewiesen worden.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Fach\u00e4rztin f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie Dr. M&#8230; berichtete unter dem 20. Oktober 2017 davon, den Kl\u00e4ger zum ersten Mal am 28. Mai 2015 und zum letzten Mal am 6. Oktober 2017 behandelt zu haben. Ihre Diagnosen gab sie mit mittelschwerer Depression (F32.1), Panikst\u00f6rung (F 41.0) und Somatisierungsst\u00f6rung (F45.0) an. Den Verlauf der Erkrankung bezeichnete sie als dauerhaft mit Tendenz zum Symptomwechsel und zur Chronifizierung. Trotz der bisher durchgef\u00fchrten Behandlung sei eine Verschlechterung eingetreten, weil es immer neue Symptome, h\u00e4ufige Arzt- und Rettungsstellenbesuche und eine gescheiterte berufliche Eingliederung gebe.<\/p>\n<p>10.\u00a0Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung von 40 fest und begr\u00fcndete das mit einer psychischen St\u00f6rung, Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, psychosomatische St\u00f6rungen, Depression.<\/p>\n<p>11.\u00a0Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Widerspruch und machte im April 2018 geltend: Die in einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom Oktober 2017 bezeichneten Diagnosen (mittelschwere Depression, hypochondrische St\u00f6rung, Somatisierungsst\u00f6rung, Panikst\u00f6rung und dissoziative Krampfanf\u00e4lle) best\u00fcnden und h\u00e4tten zu einer schweren psychosomatischen St\u00f6rung gef\u00fchrt. Bei ihm sei von einer schweren psychiatrischen St\u00f6rungserkrankung mit einer Zwangserkrankung auszugehen. Das Versorgungsamt wertete das Leiden als schwere psychische St\u00f6rung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten und stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Kl\u00e4ger, der sich zwischenzeitlich erneut und vergeblich um die Einstellung bewarb, hat am 15. Oktober 2020 Klage erhoben. Er macht geltend: Er strebe mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin die Einstellung an. Diese habe der Beklagte fehlerhaft abgelehnt, obgleich ein schwerbehinderter Bewerber, der aktuell und prognostisch mindestens f\u00fcnf Jahre ohne qualitative Einschr\u00e4nkungen Dienstpflichten halbschichtig nachkommen k\u00f6nne, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden d\u00fcrfe. Seit M\u00e4rz 2018 habe er sich stabilisiert. Psychische und k\u00f6rperliche Symptome seien abwesend. Bei ihm liege eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vor. Es sei unzutreffend, dass seine Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit derzeit und in Zukunft gemindert seien. Es sei nicht zu erwarten, dass er vorzeitig dienstunf\u00e4hig oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig h\u00e4ufig erkranken werde. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 6 bis 10 d. A.) und den Schriftsatz vom 6. Januar 2021 (Bl. 33 bis 35 d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>14.\u00a0festzustellen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung f\u00fcr die Zulassung in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Berliner Steuerverwaltung rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, ihn zum 1. September 2020 einzustellen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Er verteidigt die Ablehnung und macht geltend: Alle Dienstposten f\u00fcr Steuerbeamte k\u00f6nnten aufgrund komplizierter Rechtsmaterie, hohem Arbeitsanfall und\/oder intensivem Kontakt mit Kollegen, Vorgesetzten und Steuerpflichtigen stressbehaftet sein. Ein Mangel an den vorgenannten F\u00e4higkeiten w\u00fcrde die Arbeitsdurchf\u00fchrung und die Arbeitsergebnisse nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ beeintr\u00e4chtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 12. Dezember 2020 (Bl. 26 bis 27R d. A.) und vom 14. Juni 2021 (Bl. 67 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne m\u00fcndliche Verhandlung nach dem per WebEx durchgef\u00fchrten Er\u00f6rterungstermin einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>19.\u00a0Der Verwaltungsvorgang, die Gesundheitsakte der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts haben vorgelegen und sind Gegenstand des Er\u00f6rterungstermins gewesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>20.\u00a0\u00dcber die Klage kann infolge des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zul\u00e4ssig. Die Norm l\u00e4sst im Falle einer Anfechtungsklage den Ausspruch zu, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er vor dem Urteil erledigt ist und der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Norm wird entsprechend auf Verpflichtungsklagen angewendet, wenn sich das mit dem Verwaltungsakt abgelehnte Verpflichtungsbegehren erledigt hat (vgl. Kopp\/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \u00a7 113 Rn. 109). Und sie wird entsprechend angewendet, wenn sich das Begehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Kopp\/Schenke, a.a.O., \u00a7 113 Rn. 99). Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte sein Einstellungsbegehren mit einer Verpflichtungsklage verfolgen k\u00f6nnen. Denn er strebt die Begr\u00fcndung eines Beamtenverh\u00e4ltnisses an. Dazu bedarf es einer Ernennung (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG), die einen Verwaltungsakt darstellt. Indes erlosch sein Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn nicht schon durch die Ernennung der Ausgew\u00e4hlten am 1. September 2020, dann durch das Fortschreiten ihrer Ausbildung, jedenfalls vor Klageerhebung am 15. Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der versagende Bescheid, sollte er bis dahin noch nicht erledigt gewesen sein, nicht bestandskr\u00e4ftig. Denn ihm war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt, so dass die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Er\u00f6ffnung der Ablehnung zul\u00e4ssig war (\u00a7 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zul\u00e4ssiger Rechtsbehelf w\u00e4re die Verpflichtungsklage gewesen, ohne dass es eines Vorverfahrens bedurft h\u00e4tte (\u00a7 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Denn hier ging es um die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle. Eine Beschr\u00e4nkung des Regelungsgehalts auf die F\u00e4lle, in denen der eigentlich geeignete Bewerber besseren Bewerbern nachgeordnet wurde, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Zwanglos l\u00e4sst sich der Norm der Zweck entnehmen, \u00fcber Auswahl und Ernennung alsbald Klarheit zu schaffen. Dieser Zweck ist auch gegen\u00fcber Bewerbern erreichbar, die wegen Eignungsm\u00e4ngeln abgelehnt wurden. Selbst wenn man trotzdem und trotz der Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Widerspruch f\u00fcr erforderlich halten wollte (obgleich eine nach Erledigung ergangene Widerspruchsentscheidung in der Sache unzul\u00e4ssig w\u00e4re, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2001 \u2013 BVerwG 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288), ist die Klage nach \u00a7 75 Satz 1 VwGO auch ohne abgeschlossenes Vorverfahren zul\u00e4ssig. Denn der vom Kl\u00e4ger erhobene Widerspruch ist ohne sachlichen Grund nicht beschieden.<\/p>\n<p>22.\u00a0Das n\u00f6tige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem fortbestehenden Interesse des Kl\u00e4gers an einer Einstellung. Das wird nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte bereit ist, seine letzte Ablehnung f\u00fcr die laufende Einstellungskampagne in Abh\u00e4ngigkeit vom Ergebnis einer zun\u00e4chst von anderer Seite angesetzten amts\u00e4rztlichen Untersuchung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stand kein Einstellungsanspruch zu.<\/p>\n<p>24.\u00a0Im Er\u00f6rterungstermin am 11. Juni 2021 hat zwar der Wortlaut der dem Kl\u00e4ger erteilten Einstellungszusage nicht gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Doch ist nicht fraglich gewesen, dass die Einstellung des Kl\u00e4gers nur noch von einem positiven Ergebnis der amts\u00e4rztlichen Untersuchung abh\u00e4ngen sollte. Das kann unbesehen als eine Einstellungszusicherung im Sinne des \u00a7 38 Abs. 1 VwVfG (mit \u00a7 1 Abs. 1 VwVfG Bln) gewertet werden. Gleichwohl begr\u00fcndete sie keinen am 1. September 2020 bestehenden Einstellungsanspruch. Denn die Beh\u00f6rde war daran nach \u00a7 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr gebunden, weil die amts\u00e4rztliche Untersuchung Tatsachen ergeben hatte, bei deren Kenntnis der Beklagte die Zusicherung nicht gegeben h\u00e4tte. Auf den ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Widerruf der Zusage ist danach nicht einzugehen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Zwar verschafft Art. 33 Abs. 2 GG keinen Ernennungsanspruch, sondern nur ein gleiches Recht auf Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amte nach Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung. Doch kann sich dieses Recht zu einem Anspruch verdichten, wenn ein Bewerber alle Anforderungen erf\u00fcllt und niemand besser ist als er. Welche Anforderungen zu stellen sind, ist nicht abschlie\u00dfend geregelt. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 LfbG bestimmt nur, dass bei Einstellung der Beamten nach Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden ist. Die Steuerverwaltungslaufbahnverordnung enth\u00e4lt dazu keine weiteren Regelungen. Die in Betracht kommenden Anforderungsprofile f\u00fcr das Eingangsamt der vom Kl\u00e4ger angestrebten Laufbahn fordern jeweils Belastbarkeit\/Stresstoleranz und Konfliktf\u00e4higkeit. Abgesehen davon, dass \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 LfbG ausdr\u00fccklich ein (beh\u00f6rdlich zu bestimmendes) Anforderungsprofil zul\u00e4sst, ist auch sonst anerkannt, dass die Dienstbeh\u00f6rde Eignungsanforderungen definieren darf (etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2020 \u2013 BVerwG 1 WB 67.19 -, Rn. 23). Nichts deutet darauf, dass die hier streitigen Merkmale Belastbarkeit\/Stresstoleranz und Konfliktf\u00e4higkeit sachwidrig sind, gar in keinem Zusammenhang mit dem angestrebten Amt stehen.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Ablehnung einer Bewerbung ist bereits dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Beh\u00f6rde berechtigte Zweifel an der pers\u00f6nlichen Eignung eines Bewerbers hegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 \u2013 OVG 4 S 14.18 -, Abdruck Seite 3 unter Berufung auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 1975 \u2013 2 BvL 13\/73 -, BVerfGE 39, 334). Im Grundsatz ist der Beh\u00f6rde ein Beurteilungsspielraum bei der Eignungsbeurteilung zugestanden, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 \u2013 BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [302 Rn. 29]). Anders soll es sich seither in Bezug auf die gesundheitliche Eignung verhalten, soweit es um die k\u00fcnftige Entwicklung aktuell gesundheitlich geeigneter, also dienstf\u00e4higer, Bewerber geht (a.a.O. Seite 301 Rn. 16 und 24, und Urteil vom 30. Oktober 2013 \u2013 BVerwG 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = NVwZ 2014, 372 [374 Rn. 29]).<\/p>\n<p>27.\u00a0Auf diese vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Rechtsprechung kommt es hier aber nicht an. Denn einerseits verneint der Beklagte bereits jetzt, dass der Kl\u00e4ger ausreichend belastbar, stresstolerant und konfliktf\u00e4hig ist. Anderseits handelt es sich dabei nicht (nur) um gesundheitliche Eignungsanforderungen. Mehr oder weniger belastbar, stresstolerant und konfliktf\u00e4hig zu sein, ist nicht stets eine Frage von Gesundheit oder Krankheit. Vielmehr k\u00f6nnen diese Eigenschaften zur pers\u00f6nlichen oder charakterlichen Eignung beitragen. Damit wird kein Zusammenhang dieser Eigenschaften mit den k\u00f6rperlichen Gegebenheiten geleugnet. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der durch Gebrechen belastet ist, weniger weitere Lasten wird tragen k\u00f6nnen als jemand, der frei von solchen Gebrechen ist. In einem solchen Fall stellt sich der Dienstbeh\u00f6rde die Frage, ob ihr die noch verbliebene Belastbarkeit ausreicht. So verh\u00e4lt es sich hier.<\/p>\n<p>28.\u00a0Fehlerfrei verneinte der Beklagte diese Frage. Insbesondere ging der Beklagte bei der fehlerfreien, auch von sachwidrigen Erw\u00e4gungen freien, Anwendung des Eignungsbegriffs von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Die vorliegenden \u00e4rztlichen Erkl\u00e4rungen beschreiben den Kl\u00e4ger dahin, dass er von psychischen St\u00f6rungen betroffen ist, wenngleich sie sie abweichend klassifizieren. Jede von ihnen weckte Ende August 2020 berechtigte Zweifel daran, dass der Kl\u00e4ger ausreichend belastbar, stresstolerant und konfliktf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>29.\u00a0Es ist nicht feststellbar, dass diese St\u00f6rungen Ende August 2020 beseitigt waren. Der Kl\u00e4ger beruft sich dazu auf ein Attest seiner \u00c4rztin Dr. M&#8230; vom 7. September 2020. Dieses behauptet zwar, eine Stabilisierung und Abwesenheit von psychischen und k\u00f6rperlichen Symptomen ersehen zu haben. Doch diagnostiziert es weiterhin eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, womit eine St\u00f6rung bezeichnet wird, die Merkmale mehrerer verschiedener St\u00f6rungen des Abschnittes ICD-10 F60 aufweist, wobei jedoch kein Symptombild vorherrscht, das eine spezifischere Diagnose erlauben w\u00fcrde. Selbst auf dieser Grundlage durfte der Beklagte die zur Ablehnung f\u00fchrenden Eignungszweifel hegen. Unabh\u00e4ngig davon widerstreitet die Selbstdarstellung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Versorgungsamt der Annahme auch nur einer Stabilisierung und Abwesenheit von Symptomen. Auch wenn man annimmt, dass diese Darstellung zielgerichtet (GdB von 50) \u00fcberzogen war, steht damit nicht fest, dass sie haltlos war. In das Bild verfahrensangepassten Verhaltens passt die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in der amts\u00e4rztlichen Untersuchung am 15. Juni 2020. Zu psychischen Erkrankungen erw\u00e4hnte er nur eine beendete Verhaltenstherapie nach dem pl\u00f6tzlichen Tod seiner Mutter. Unerw\u00e4hnt lie\u00df er, dass er durch l\u00e4nger w\u00e4hrende famili\u00e4re Gegebenheiten in eine mehrfach behandlungsbed\u00fcrftige psychische Situation geraten war, die er etwa zwei Jahre zuvor als eine schwere psychiatrische St\u00f6rungserkrankung mit einer Zwangserkrankung bezeichnet hatte. Im Falle einer aktiv \u00fcberwundenen Erkrankung w\u00e4re gerade bei dem hohen Einstellungsinteresse des Kl\u00e4gers zu erwarten gewesen, dass er das hervorhebt als dass er das Ausma\u00df seiner Erkrankung verdeckt.<\/p>\n<p>30.\u00a0Nicht feststellbar ist, dass die Ablehnung gegen \u00a7 25 Abs. 1 LfbG verst\u00f6\u00dft. Danach ist bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen nur das f\u00fcr die Laufbahn erforderliche Mindestma\u00df k\u00f6rperlicher Eignung zu verlangen. So mag zu pr\u00fcfen sein, ob die k\u00f6rperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Besch\u00e4ftigung zuweisen zu k\u00f6nnen, die mit den dienstlichen Bed\u00fcrfnissen im Einklang steht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013, a.a.O. Seite 302 Rn. 36). Teilt man die Wertung, dass die Kriterien Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit nicht (nur) zur k\u00f6rperlichen Eignung z\u00e4hlen, dann ist der Versto\u00df ausgeschlossen. Anderenfalls h\u00e4lt das Gericht einen Versto\u00df f\u00fcr fernliegend. Denn der Beklagte pr\u00fcfte die Kriterien Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit nicht gesondert \u2013 etwa durch psychologische Testverfahren oder durch Erprobung in gestellten Stress-\/Konflikt- und Belastungssituationen \u2013 ab, sondern ging ohne gegenl\u00e4ufige Anhaltspunkte bei allen Bewerbern davon aus, dass sie in ausreichendem, weil \u00fcblicherweise vorhandenem Mindestma\u00df diese Kriterien erf\u00fcllen. Mag der Beklagte schrifts\u00e4tzlich den Eindruck erweckt haben, dass Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit f\u00fcr alle Dienstposten f\u00fcr Steuerbeamte Anforderungen sind wie sie in der sonstigen \u00f6ffentlichen Verwaltung nicht gefordert sind, hat doch der Er\u00f6rterungstermin dies nicht best\u00e4tigt. Zwar hat der Beklagte hohen Arbeitsanfall auch durch absehbare Stellenreduzierung angesprochen und etwa die Notwendigkeit von Schutzwesten f\u00fcr Steuerfahnder erw\u00e4hnt. Doch ist auch zur Sprache gekommen, dass etwa f\u00fcr Steuerfahnder und Vollstreckungsbeamte gesteigerte Anforderungen gelten und die Steuerverwaltung im Gro\u00dfen und Ganzen nicht konflikttr\u00e4chtiger, stressbeladener oder psychisch fordernder ist als weite Bereiche der allgemeinen Verwaltung. Weil eine Quantifizierung der hier streitigen Anforderungen, wie sie m\u00f6glicherweise psychologische Testverfahren ergeben k\u00f6nnten, nicht erfolgte, versteht das Gericht die streitige Anforderung dahin, dass sie bereits auf ein nicht zu unterbietendes Mindestma\u00df bezogen ist.<\/p>\n<p>31.\u00a0Selbst wenn \u00a7 25 Abs. 1 LfbG dahin zu verstehen w\u00e4re, dass von schwerbehinderten Menschen nur ein Ma\u00df an k\u00f6rperlicher Eignung verlangt werden darf, das unterhalb eines eigentlich nicht zu unterbietenden Mindestma\u00dfes liegt, h\u00e4lt es das Gericht f\u00fcr ausgeschlossen, dass ein im \u00dcbrigen geeigneter schwerbehinderter Mensch wie der Kl\u00e4ger seine Einstellung sollte verlangen k\u00f6nnen, wenn nicht der Beklagte nachweist, dass es nach dem voraussichtlichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes jenseits der Pr\u00fcfer- oder Sachbearbeiterdienstposten keinen freien Dienstposten der Besoldungsgruppe A9 geben wird, auf dem Konfliktf\u00e4higkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit in geringerem Ma\u00dfe gefordert sind.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Berufung des Kl\u00e4gers auf \u00a7 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IV (gemeint wohl SGB IX) und \u00a7 27 BeamtStG f\u00fchrt ihn nicht zum Erfolg. Allerdings kann er sich damit im Ansatz auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg vom 24. Juni 2019 \u2013 4 S 1716\/18 -, NVwZ-RR 2020, 219 st\u00fctzen. L\u00e4sst man au\u00dfer Acht, dass es dort um ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe ging, \u00fcberzeugt der Gedankengang nicht. Zutreffend unterscheidet das Gericht zwischen dem Zugangsma\u00dfstab f\u00fcr die gesundheitliche Eignung und dem Verbleibensma\u00dfstab. Ankn\u00fcpfend an die oben zitierte Passage aus dem Urteil vom 25. Juli 2013 meint das Gericht, dass f\u00fcr die zeitlichen Anforderungen an die gesundheitliche Leistungsf\u00e4higkeit von behinderten Bewerbern nichts anderes gelten k\u00f6nne (a.a.O. Seite 222 Rn. 44). Zu Rn. 46 meint das Gericht, dass das Institut der begrenzten Dienstf\u00e4higkeit auch bei der Einstellung von Schwerbehinderten mit quantitativen Leistungseinschr\u00e4nkungen zu ber\u00fccksichtigen sei. Ein Argument daf\u00fcr findet sich nicht. Auf Seite 223 zu Rn. 47 kommt das Gericht auf \u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 SGB IX zu sprechen, r\u00e4umt dort aber ein, dass es keine Pflicht zur Einstellung von Schwerbehinderten gibt. Untauglich ist der Verweis auf den Bewerbungsverfahrensanspruch. Wenn schon dieser auf Art. 33 Abs. 2 GG gest\u00fctzte Anspruch dazu f\u00fchrte, dass zeitlich beschr\u00e4nkt leistungsf\u00e4hige schwerbehinderte Bewerber wie begrenzt dienstf\u00e4hige Lebenszeitbeamte zu besch\u00e4ftigen sind, h\u00e4tte es der Ausf\u00fchrungen ab Rn. 31 nicht bedurft. Tr\u00e4gt der Bewerbungsverfahrensanspruch aber \u2013 wie wohl auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend meint \u2013 einen solchen Anspruch nicht, dann w\u00e4re der gesondert zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>33.\u00a0Aber auch auf der Grundlage der hier abgelehnten Auffassung h\u00e4tte die Klage keinen Erfolg. Denn nichts deutet darauf, dass der Kl\u00e4ger Ende August 2020 noch w\u00e4hrend mindestens der H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit ausreichend belastbar, stresstolerant und konfliktf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>34.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit entspricht \u00a7 167 VwGO und den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufungszulassung ist auf die \u00a7\u00a7 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gest\u00fctzt. \u00a7 25 Abs. 1 LfbG wirft verschiedene hier erhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf.<\/p>\n<p>35.\u00a0BESCHLUSS<\/p>\n<p>36.\u00a0Der Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf<br \/>\nbis zu 8.000 Euro<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154&text=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+265%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154&title=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+265%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2154&description=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+265%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. 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