{"id":2152,"date":"2021-07-19T16:07:24","date_gmt":"2021-07-19T16:07:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152"},"modified":"2021-07-19T16:07:24","modified_gmt":"2021-07-19T16:07:24","slug":"gericht-oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-10-senat-aktenzeichen-ovg-10-a-6-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152","title":{"rendered":"Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat. Aktenzeichen: OVG 10 A 6.18"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 17.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 10 A 6.18<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0617.OVG10A6.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Normenkontrollantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragsteller d\u00fcrfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragsteller m\u00f6chten die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung f\u00fcr das Gebiet \u201eKaskelstra\u00dfe\u201c im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 15. Juni 2017 (GVBl. S. 366) f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren lassen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Antragsteller sind eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (Antragstellerin zu 1.), die als Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks im Erhaltungsgebiet im Grundbuch eingetragen ist, und die beiden als ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen nat\u00fcrlichen Personen (Antragsteller zu 2. und zu 3.). Das Grundst\u00fcck K&#8230;stra\u00dfe, 1&#8230; Berlin, ist u.a. im vorderen Bereich zur Stra\u00dfe hin mit einem viergeschossigen Wohnhaus und im hinteren Teil mit einem zweigeschossigen Wohngeb\u00e4ude mit Seitenfl\u00fcgel bebaut.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das in Rede stehende Erhaltungsgebiet z\u00e4hlt 1.833 Wohnungen und 3.705 Bewohner (Stand 2016). Es liegt an der westlichen Grenze des Bezirks Lichtenberg zum Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zwischen der Hauffstra\u00dfe im Norden, dem S-Bahnhof N\u00f6ldnerplatz im Osten, der Schlichtallee und dem S-Bahnhof Rummelsburg im S\u00fcden und der Schreiberhauer Stra\u00dfe im Westen. Die Grenzen des Gebiets sind in \u00a7 1 der Erhaltungsverordnung n\u00e4her beschrieben und in der ihr anliegenden Karte mit einer schwarzen Linie eingezeichnet. Es handelt sich um den wesentlichen Teil eines Stadtquartiers, das auch als Victoriastadt oder Kaskelkiez bekannt ist und wie eine Insel von Bahntrassen umschlossen wird. Dieses Stadtquartier wurde haupts\u00e4chlich von 1875 bis 1914 mit drei- bis f\u00fcnfgeschossigen H\u00e4usern bebaut. Die im Erhaltungsgebiet vorherrschende Wohnnutzung wird durch Gewerbebetriebe und Einzelhandelsgesch\u00e4fte erg\u00e4nzt. Westlich der Schreiberhauer Stra\u00dfe befinden sich vor allem gr\u00f6\u00dfere Geb\u00e4udekomplexe der Deutschen Rentenversicherung und ein Einkaufszentrum (\u201eVictoria-Center\u201c).<\/p>\n<p>4.\u00a0Von 1994 bis 2008 war das in Rede stehende Erhaltungsgebiet &#8211; mit Ausnahme eines s\u00fcd\u00f6stlichen Teils zwischen N\u00f6ldnerstra\u00dfe und Schlichtallee &#8211; f\u00f6rmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Au\u00dferdem wurde das Gebiet 1997 aufgrund der einmaligen bauhistorischen Geschlossenheit als st\u00e4dtebauliches Erhaltungsgebiet gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgewiesen. Mit der Festsetzung als st\u00e4dtebauliches Erhaltungsgebiet mit dem Ziel des Gestaltschutzes war die Voraussetzung f\u00fcr das F\u00f6rderprogramm St\u00e4dtebaulicher Denkmalschutz gegeben, in welches das Gebiet 1998 aufgenommen wurde. 2004 wurde der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung zum Gestaltschutz auf das s\u00fcdlich der N\u00f6ldnerstra\u00dfe gelegene Gel\u00e4nde bis zur Schlichtallee ausgeweitet.<\/p>\n<p>5.\u00a0Im November 2015 beauftragte die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt zu pr\u00fcfen, in welchen Orts- bzw. Bezirksteilen von Lichtenberg eine sich abzeichnende st\u00e4dtebauliche Aufwertung der Wohngebiete mit Verdr\u00e4ngungstendenzen der angestammten Wohnbev\u00f6lkerung zu verzeichnen bzw. zu erwarten sei. Im Bezirk Lichtenberg sei mit einem Anstieg von 12,2 Prozent der mit Abstand h\u00f6chste Mietenanstieg in Berlin seit 2013 zu verzeichnen gewesen. Dies \u00fcbe in einigen Teilen Lichtenbergs einen Verdr\u00e4ngungsdruck auf einkommensschw\u00e4chere Haushalte aus und gef\u00e4hrde die Heterogenit\u00e4t von sozialen Milieus im Bezirk (Drucksache 1582\/VII vom 19. November 2015, verf\u00fcgbar im Internetportal https:\/\/www.berlin.de\/ba-lichtenberg\/politik-und-verwaltung\/bezirksverordnetenversammlung\/online\/).<\/p>\n<p>6.\u00a0Im M\u00e4rz 2016 begann das Bezirksamt, die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer Milieuschutzverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Gebiet um die Kaskelstra\u00dfe im Ortsteil Rummelsburg zu pr\u00fcfen. Dazu holte es mit Schreiben vom 16. M\u00e4rz 2016 von verschiedenen Firmen Angebote f\u00fcr eine Voruntersuchung ein. In dem Schreiben hie\u00df es, die Untersuchung solle u.a. die entsprechenden Eckdaten zur Sozialstruktur in dem Gebiet und die Entwicklung insbesondere seit 2011 erfassen und auswerten, m\u00f6glichen Aufwertungsspielraum durch bisher noch nicht verwirklichte wohnwerterh\u00f6hende Sondermerkmale sowie die Auswirkungen auf die Mietbelastung ermitteln und das Verdr\u00e4ngungspotenzial einsch\u00e4tzen. Nach Pr\u00fcfung der eingegangenen Angebote beauftragte das Bezirksamt am 24. Mai 2016 die T&#8230; mit der Untersuchung.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 informierte das Bezirksamt die Bewohner des Gebiets \u00fcber die Untersuchung und verschickte dazu einen Fragebogen mit 40 Fragen zu den Themen Wohnung (Fragen 1 \u2013 13, u.a. zur Ausstattung und Miete), Verkehrsnutzung (Fragen 14 \u2013 16), Nutzung \u00f6ffentlicher Einrichtungen (Fragen 17 \u2013 22), Haushalt (Fragen 23 \u2013 32, u.a. Anzahl und Alter der Personen, berufliche Stellung und Einkommen), Nachbarschaft (Fragen 33 \u2013 36, insbesondere zu Kontakten und gegenseitigen Hilfeleistungen) und Wohngebiet (Fragen 37 \u2013 40, u.a. Auszugs- bzw. Bleibew\u00fcnsche).<\/p>\n<p>8.\u00a0Im Januar 2017 legte die T&#8230; ihr Gutachten mit Stand November 2016 vor. Nach den Angaben im Gutachten st\u00fctzte es sich auf 403 verwertbare Datens\u00e4tze aus den Frageb\u00f6gen, eine Begehung zum \u00e4u\u00dferen Zustand von 201 Geb\u00e4uden, die letzte Sozialstudie zum Kaskelkiez aus dem Jahr 2011, Untersuchungen zu anderen Gebieten, Daten des Statistischen Landesamtes Berlin und des Statistischen Bundesamtes, sowie auf verschiedene Unterlagen der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt (z.B. Stadtmonitoring, Stadtentwicklungskonzept Berlin 2020), Wohnungsmarktberichte der Investitionsbank Berlin und den Berliner Mietspiegel. Das Gutachten enth\u00e4lt Angaben \u00fcber die Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung nach Altersstruktur, Haushaltsgr\u00f6\u00dfe, Haushaltstypen, Berufs- und Erwerbsstruktur, Einkommen und Wohndauer im Jahr 2016 und stellt diese Befunde den Angaben f\u00fcr das Untersuchungsgebiet aus dem Jahr 2011 und au\u00dferdem den Angaben f\u00fcr andere Gebiete und teilweise f\u00fcr den Bezirk und Berlin insgesamt gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>9.\u00a0Zu einer Gefahr der Verdr\u00e4ngung von Bev\u00f6lkerungsgruppen aus dem Erhaltungsgebiet f\u00fchrt es aus, dass zwar nur 2% der Wohnungen im Untersuchungsgebiet nicht \u00fcber eine Vollstandardausstattung verf\u00fcgten, indessen bei den 98 % Vollstandardwohnungen in einem sehr gro\u00dfen Teil einzelne n\u00e4her aufgef\u00fchrte Ausstattungsmerkmale fehlten, die sowohl als Sondermerkmale im Berliner Mietpreisspiegel einbezogen seien als auch auf dem heutigen Wohnungsmarkt Voraussetzung f\u00fcr ein gehobenes Wohnungsangebot seien. Das betreffe etwa energetische Modernisierungsma\u00dfnahmen, den Einbau von Aufz\u00fcgen und den Anbau von Balkonen. Aufgrund der gro\u00dfen Nachfrage und der gestiegenen Erwartungen einkommensst\u00e4rkerer Haushalte an die Ausstattung der Wohnung sei das Aufwertungspotenzial im Gebiet in gr\u00f6\u00dferem Umfang vorhanden. In etwa drei Viertel der Wohnungen fehle mindestens ein wichtiges Merkmal einer hochwertigen Wohnung (T&#8230;-Gutachten S. 47 f. = VVG Bl. 343 f.). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigten auch einen deutlichen Aufwertungsdruck auf die Wohnungsbest\u00e4nde im Untersuchungsgebiet durch die gro\u00dfe Zunahme der Umwandlungen und der Wohnungsverk\u00e4ufe im Jahr 2015, die Steigerung der Quadratmetermieten bei Neuvermietung in den letzten drei Jahren und durch das \u00fcberdurchschnittliche Einkommen der Zuwanderer in das Gebiet, die bereit und in der Lage seien, die durch Bauma\u00dfnahmen verursachten h\u00f6heren Mieten zu bezahlen (T&#8230;-Gutachten S. 48 = VVG Bl. 344). Zudem ergebe sich aus der Untersuchung ein Verdr\u00e4ngungspotenzial, weil insgesamt 53 % der Haushalte im Gebiet ein Einkommen unter dem Berliner Durchschnittsniveau h\u00e4tten. Diese m\u00fcssten im Durchschnitt bereits jetzt gut 30 % ihres Einkommens f\u00fcr die Warmmiete aufwenden. Modernisierungsbedingte Mieterh\u00f6hungen w\u00fcrde ein gro\u00dfer Teil dieser Haushalte nicht verkraften k\u00f6nnen und sei daher verdr\u00e4ngungsgef\u00e4hrdet (T&#8230;-Gutachten S. 48 = VVG Bl. 344).<\/p>\n<p>10.\u00a0Als eine st\u00e4dtebauliche Folge sei bei einer entsprechenden Verdr\u00e4ngung mit einem Verlust preiswerten Wohnraums zu rechnen. F\u00fcr die Versorgung der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen stellten die Altbauwohnungen mit niedrigen Mieten ein derzeit nicht zu ersetzendes Angebot dar. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sei die Deckung des Wohnungsbedarfs der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen nur zu sichern, wenn vorhandener preiswerter Wohnraum auch l\u00e4ngerfristig erhalten werde und Modernisierungsinvestitionen auf die Herstellung des zeitgem\u00e4\u00dfen Ausstattungsstandards beschr\u00e4nkt werden w\u00fcrden (T&#8230;-Gutachten S. 49 f. = VVG Bl. 345 f.). Wenn die einkommensschw\u00e4cheren und verdr\u00e4ngungsgef\u00e4hrdeten Haushalte durch Modernisierungsinvestitionen ihre bisherigen Wohnungen verlassen m\u00fcssten, w\u00fcrden zudem selektive Wanderungsprozesse und damit Segregationsprozesse in der Gesamtstadt verst\u00e4rkt werden, weil sie in Gebiete abwandern w\u00fcrden, die bereits aufgrund ihrer hochsegregierten Bev\u00f6lkerungsstruktur als Problemgebiete eingestuft seien und deren Steuerung und Verbesserung hohen personellen und finanziellen Aufwand erforderten. Dies widerspr\u00e4che einem der wichtigsten st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsziele des Berliner Senats, soziale Entmischungsprozesse zu vermeiden und gemischte funktionale Strukturen zu sichern (T&#8230;-Gutachten S. 50 f. = VVG Bl. 346 f.). Au\u00dferdem drohe eine \u00dcberlastung der sozialen Infrastrukturangebote f\u00fcr Kinder. Bei der st\u00e4ndigen Zunahme der Einwohnerzahl im Gebiet habe sich nicht nur die Zahl, sondern auch der Anteil der Kinder unter sechs Jahre deutlich gesteigert. Das liege im Wesentlichen in der Altersstruktur der Zuwanderer der letzten Jahre. Es handele sich um die Altersjahrg\u00e4nge mit den h\u00f6chsten Geburtenraten. Es sei daher zu erwarten, dass der Anteil der Kinder weiter steigen werde. Bei einer Fortsetzung des Trends w\u00fcrden die Kapazit\u00e4ten der Schulen und Kindertagesst\u00e4tten innerhalb weniger Jahre nicht mehr ausreichen. Die Kapazit\u00e4tsgrenze der Grundschulen sei bereits erreicht (T&#8230;-Gutachten S. 50 = VVG Bl. 346). Infolge einer Verdr\u00e4ngung sei schlie\u00dflich eine Ver\u00e4nderung einer bew\u00e4hrten Bev\u00f6lkerungsstruktur zu erwarten, die sich auf die Struktur des Wohngebiets mit seinen infrastrukturellen Ausstattungen, seinen nachbarschaftlichen Kontakten und seiner Vertrautheit auswirken w\u00fcrde, auf die ein gro\u00dfer Teil der Bewohner angewiesen sei (T&#8230;-Gutachten S. 50 = VVG Bl. 346).<\/p>\n<p>11.\u00a0Das Bezirksamt gab das Gutachten im April 2017 der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis und beauftragte den Fachbereich Stadtplanung mit dem Entwurf einer sozialen Erhaltungsverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.<\/p>\n<p>12.\u00a0Am 13. Juni 2017 beschloss das Bezirksamt die Erhaltungsverordnung und deren Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung. Die Begr\u00fcndung der Beschlussvorlage (Drucksachen-Nr. DS\/0292\/VII, VVG Bl. 448 f.) wies auf das eingeholte Gutachten hin und f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<p>13.\u00a0\u201eDas beauftragte Gutachterb\u00fcro T&#8230; stellt darin fest, dass nach empirischer Untersuchung und Auswertung die zentralen Anwendungsvoraussetzungen zum Erlass einer sogenannten Milieuschutz-verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB f\u00fcr das Gebiet \u201aKaskelstra\u00dfe\u2018 gegeben sind.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die demografische und soziale Struktur des Gebietes Kaskelstra\u00dfe befindet sich in einem Ver\u00e4nderungsprozess: Der Zuzug von j\u00fcngeren und einkommensst\u00e4rkeren Haushalten ist zu beobachten. Es sind im Gebiet weitere Aufwertungs- und Verdr\u00e4ngungspotenziale vorhanden. Ein deutlicher Aufwertungsdruck ist gegeben sowie Gefahren f\u00fcr die st\u00e4dtebaulichen Strukturen des Quartiers bei einer weiteren Ver\u00e4nderung sind nicht auszuschlie\u00dfen. Insgesamt ist es daher zul\u00e4ssig und sinnvoll, das st\u00e4dtebauliche Instrument einer sozialen Erhaltungsverordnung im Gebiet Kaskelstra\u00dfe anzuwenden. Dies soll auch die Anwendung der Regelungen zur Kontrolle der Umwandlung in Einzeleigentum umfassen.\u201c<\/p>\n<p>15.\u00a0Am 15. Juni 2017 fasste die Bezirksverordnetenversammlung den Beschluss zur Erhaltungsverordnung. Nach Ausfertigung am selben Tag wurde die Verordnung am 21. Juli 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin Nr. 19 (GVBl. S. 366) verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>16.\u00a0Das Normenkontrollbegehren der Antragsteller ist am Montag, den 23. Juli 2018, per Fax beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren die Antragsteller aus, die nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben. Die Antragsteller zu 2. und zu 3. berufen sich darauf, \u201eals alleinige Gesellschafter\u201c der Antragstellerin zu 1. \u201eEigent\u00fcmer\u201c des im Grundbuch von Lichtenberg eingetragenen Grundst\u00fccks K&#8230;stra\u00dfe zu sein, welches mit einem Wohnzwecken dienenden Geb\u00e4ude bebaut sei. Die Antragsteller machen geltend, durch die Milieuschutzsatzung als \u201eEingriff in ihre Eigent\u00fcmerrechte\u201c in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt zu sein. Zum einen ergebe sich die Beeintr\u00e4chtigung aus den in \u00a7 2 der Verordnung n\u00e4her ausgef\u00fchrten Beschr\u00e4nkungen des R\u00fcckbaus, der \u00c4nderung oder Nutzungs\u00e4nderung der baulichen Anlage \u201eim Eigentum\u201c der Antragsteller. Zum anderen ergebe sie sich daraus, dass die Aufteilung des Grundst\u00fccks nebst Geb\u00e4ude in Wohnungseigentum nunmehr der Genehmigung nach \u00a7 2 der angegriffenen Verordnung bed\u00fcrfe und sie damit rechnen m\u00fcssten, dass sie wegen der mit der Erhaltungsverordnung angestrebten Ziele nicht erteilt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>18.\u00a0In der Sache tragen die Antragsteller vor, zwar orientiere sich das T&#8230;-Gutachten zun\u00e4chst zutreffend an den von der Rechtsprechung entwickelten Pr\u00fcfkriterien, doch sei die Interpretation der hierf\u00fcr ermittelten Indikatoren nicht plausibel.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Bestimmung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung durch den Antragsgegner werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht. Die Bestimmung der sch\u00fctzenswerten Bev\u00f6lkerungsstruktur sei nicht plausibel. Schon die statistische Erhebung durch die T&#8230; sei handwerklich mangelhaft und als wissenschaftlich \u00fcberzeugende Bewertungsgrundlage ungeeignet. Das best\u00e4tige ein von den Antragstellern eingeholtes Gutachten von e&#8230;, auf das die Antragsteller vollumf\u00e4nglich verwiesen und das 52 Gutachten zur Festsetzung von Berliner Milieuschutzgebieten ausgewertet habe, darunter auch das T&#8230;-Gutachten aus dem Jahr 2016 zum hier in Rede stehenden Erhaltungsgebiet Kaskelstra\u00dfe.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die M\u00e4ngel bei der Bestimmung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung schl\u00fcgen auf die r\u00e4umliche Abgrenzung des Erhaltungsgebiets durch.<\/p>\n<p>21.\u00a0Zudem gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine abstrakte Verdr\u00e4ngungsgefahr, nach der ohne die Erhaltungsverordnung im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Ma\u00dfnahmen eine unerw\u00fcnschte Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung zu erwarten w\u00e4re. Die Begr\u00fcndung der Erhaltungsverordnung durch den Antragsgegner in der dringlichen Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Juni 2017 sei erstaunlich kurz und wenig konkret und aussagekr\u00e4ftig. Der Antragsgegner gehe weitgehend ungepr\u00fcft davon aus, dass die M\u00f6glichkeit einer Aufwertung durch bauliche Ma\u00dfnahmen mehr oder weniger automatisch zu einem unerw\u00fcnschten Verdr\u00e4ngungsdruck f\u00fchre. Angesichts der aktuellen Wohnungssituation k\u00f6nne man mit dieser Argumentation letztlich jedes Gebiet im innerst\u00e4dtischen Bereich Berlins zum Milieuschutzgebiet erkl\u00e4ren. Au\u00dferdem treffe diese weit verbreitete Kausalit\u00e4tsannahme so nicht zu. Das ergebe sich aus einer Studie der W&#8230;-Stiftung aus dem Jahr 2019. Danach seien 77,5 % der umziehenden Mieter aus Mitte und Friedrichshain 2013 \u2013 2015 nicht verdr\u00e4ngt worden, h\u00e4tten 37,4 % der Verdr\u00e4ngten ihren Umzug als \u201efreiwillig oder eher freiwillig\u201c wahrgenommen und 18,3 % der Verdr\u00e4ngten innerhalb eines Monats und 77,1 % der Verdr\u00e4ngten innerhalb von 6 Monaten eine neue Wohnung gefunden. Knapp 80 % der Verdr\u00e4ngten h\u00e4tten eine Wohnung in einem ihrer \u201eWunschr\u00e4ume\u201c (Kieze) gefunden. Zudem liege der Anteil der Verdr\u00e4ngten, die mit ihrer Wohnsituation nach der Verdr\u00e4ngung \u201eeher oder sehr zufrieden\u201c seien, bei 90 %.<\/p>\n<p>22.\u00a0Aus der e&#8230;-Studie ergebe sich, dass es im T&#8230;-Gutachten an der Heranziehung von Vergleichszahlen fehle, insbesondere zu \u201eharten\u201c Indikatoren wie Einkommen oder Erwerbsbeteiligung. Die durchschnittliche Mietbelastung im Gebiet (T&#8230;-Gutachten S. 29) begr\u00fcnde f\u00fcr sich genommen nach der e&#8230;-Studie (S. 42 ff.) noch keine Verdr\u00e4ngungsgefahr. Daher k\u00f6nnten diese Indikatoren nicht valide eine zu bef\u00fcrchtende \u00c4nderung der Bev\u00f6lkerungsstruktur anzeigen und wegen des weitgehenden Verzichts auf Vergleichszahlen kaum auf Plausibilit\u00e4t untersucht werden. Au\u00dferdem fehle dem T&#8230;-Gutachten der Zeitbezug. Es sei v\u00f6llig unklar, in welchem Zeitrahmen &#8211; etwa innerhalb der n\u00e4chsten zwei oder 20 Jahre &#8211; mit Ver\u00e4nderungen zu rechnen sei. Zudem sei die Vielzahl der im Gutachten verwendeten Indikatoren problematisch.<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Studie der W&#8230;-Stiftung widerlege auch die Vermutung, durch eine \u201eunerw\u00fcnschte Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung\u201c seien \u201enegative st\u00e4dtebauliche Folgen\u201c zu bef\u00fcrchten. Denn es fehle bereits an der f\u00fcr die Kausalit\u00e4t erforderlichen Gefahr einer \u201eunerw\u00fcnschten Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung\u201c. Au\u00dferdem h\u00e4tten 80 % der Verdr\u00e4ngten eine Wohnung in ihrem \u201eWunschraum\u201c gefunden. Hinzu komme, dass das Gebiet ohnehin bereits eine von jungen Familien mit Kindern gepr\u00e4gte Struktur aufweise, die durch die bef\u00fcrchteten \u201eVer\u00e4nderungsprozesse\u201c allenfalls verfestigt werden w\u00fcrde. Insofern sei die st\u00e4dtebauliche Struktur ohnehin dieser Bev\u00f6lkerungsstruktur anzupassen, was nicht als negative st\u00e4dtebauliche Folgen angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die auf der vierten Stufe zu pr\u00fcfenden \u201enegativen st\u00e4dtebaulichen Folgen\u201c plausibilisiere und substantiiere das T&#8230;-Gutachten (S. 48 \u2013 51) nicht einmal ansatzweise. Vielmehr handele es sich lediglich um Allgemeinpl\u00e4tze, die es rechtfertigen w\u00fcrden, nahezu jeden Berliner Innenstadtblock als Milieuschutzgebiet auszuweisen. Der Verlust von preiswertem Wohnraum m\u00f6ge allenfalls auf der dritten Stufe ein gewisses Verdr\u00e4ngungspotenzial nahelegen, nicht aber zugleich auch eine negative st\u00e4dtebauliche Folge. Das w\u00e4re ein Zirkelschluss. Das Aufrechterhalten eines niedrigen Mietniveaus sei f\u00fcr sich gesehen kein mit einem Milieuschutzgebiet verfolgbares st\u00e4dtebauliches Anliegen. Das gleiche gelte f\u00fcr die lediglich behauptete und nicht n\u00e4her belegte Bef\u00f6rderung von \u201eSegregationsprozessen\u201c, die f\u00fcr eine vermeintliche Verdr\u00e4ngung herangezogen werden w\u00fcrden und nicht auf der vierten Stufe nochmals bem\u00fcht werden k\u00f6nnten. Die angeblich drohende \u201eVer\u00e4nderung einer bew\u00e4hrten Bev\u00f6lkerungsstruktur\u201c biete ebenfalls keine Substantiierung der vermeintlichen negativen st\u00e4dtebaulichen Folgen. Eine Gefahr \u201enegativer st\u00e4dtebaulicher Folgen\u201c lasse sich nicht allein mit dem Umstand der nachbarschaftlichen Kontakte eines Teils der Bewohner begr\u00fcnden. Vielmehr sei lediglich die \u201eBev\u00f6lkerungsstruktur\u201c gesch\u00fctzt und seien die pers\u00f6nlichen Bindungen des einzelnen Bewohners kein relevanter Gesichtspunkt. Unabh\u00e4ngig davon biete das T&#8230;-Gutachten keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die m\u00f6glicherweise zuziehenden Bewohner nach ihrer Struktur die nachbarschaftliche und soziale Stabilit\u00e4t negativ beeinflussen w\u00fcrden. F\u00fcr eine angeblich verdr\u00e4ngungsbedingte \u201e\u00dcberlastung der infrastrukturellen Angebote f\u00fcr Kinder\u201c biete das T&#8230;-Gutachten keinen Beleg. Dem Gutachten lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Verdr\u00e4ngungsgefahr in erster Linie f\u00fcr kinderlose bzw. kinderlos bleibende Bewohner bestehe, w\u00e4hrend mit einem \u00fcberdurchschnittlichen Zuzug von kinderreichen Familien bzw. Paaren mit Kinderwunsch zu rechnen sei. Da ausweislich der Untersuchung vor allem Haushalte mit Kindern, insbesondere Alleinerziehende und Paare mit zwei und mehr Kindern, \u00fcber ein geringes \u00c4quivalenzeinkommen verf\u00fcgten (S. 15, Tabelle 12), seien in besonderem Ma\u00dfe Haushalte mit Kindern von Verdr\u00e4ngung betroffen, so dass es selbst bei einem unterstellten Zuzug von Familien mit Kindern nicht zu einer verdr\u00e4ngungsbedingten \u00dcberauslastung von Kitas und Schulen komme.<\/p>\n<p>25.\u00a0Als materielle Fehler seien alle diese M\u00e4ngel auch unter Ber\u00fccksichtigung der Planerhaltungsvorschriften der \u00a7\u00a7 214, 215 BauGB beachtlich, weil es sich nicht um blo\u00dfe M\u00e4ngel des Abw\u00e4gungsvorgangs handele und sie daher nicht von \u00a7\u00a7 214, 215 BauGB erfasst werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Antragsteller beantragen,<\/p>\n<p>27.\u00a0die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs f\u00fcr das Gebiet \u201eKaskelstra\u00dfe\u201c im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 15. Juni 2017, verk\u00fcndet am 21. Juli 2017 (GVBl. S. 366), f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>28.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>29.\u00a0den Normenkontrollantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>30.\u00a0Der Antrag sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Formelle Fehler seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. In materieller Hinsicht entspreche die Erhaltungsverordnung dem nach der Rechtsprechung anzulegenden Pr\u00fcfungsma\u00dfstab.<\/p>\n<p>31.\u00a0Aus der Begr\u00fcndung in der Bezirksamts-Vorlage zur Rechtsverordnung in Verbindung mit der ihr zugrundeliegenden Untersuchung der Fa. T&#8230; lasse sich insbesondere auch die Zusammensetzung der im Geltungsbereich der Verordnung zu sch\u00fctzenden Wohnbev\u00f6lkerung entnehmen. Die jeweiligen Anteile und Abgrenzungskriterien der untersuchten Bev\u00f6lkerungsgruppen erg\u00e4ben sich aus der dem Erlass der Rechtsverordnung zugrunde gelegten Untersuchung der Fa. T&#8230; und begr\u00fcndeten auch die dabei vorgenommene Abgrenzung des Erhaltungsgebietes.<\/p>\n<p>32.\u00a0Gerade im Erhaltungsgebiet Kaskelstra\u00dfe sei bereits in den zur\u00fcckliegenden Jahren ein Zuzug von jungen, zahlungskr\u00e4ftigen Mietern festzustellen, der einen weiteren Anstieg dieser bereits \u00fcberrepr\u00e4sentierten Bev\u00f6lkerungskreise (und damit eine weitere soziale Entmischung) erwarten lasse. Das unterstreiche gerade die Richtigkeit der Gefahrenprognose des Antragsgegners, dass derzeit noch preisg\u00fcnstiger Wohnraum nach seinem Freiwerden und anschlie\u00dfend erfolgten Modernisierungsma\u00dfnahmen \u00fcber den durchschnittlichen Standard hinaus bei der dann anstehenden Neuvermietung nur noch an neu hinzuziehende, zahlungskr\u00e4ftigere Mieter vermietet werden w\u00fcrde, die auch Wohnr\u00e4ume nachfragten, die \u00fcber der \u00fcblichen Ausstattung modernisiert bzw. ausgestattet seien.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die von den Antragstellern vorgelegte Studie der W&#8230;-Stiftung aus dem Jahr 2019 sei f\u00fcr das anh\u00e4ngige Normenkontrollverfahren gar nicht relevant, denn eine Erhaltungsschutzverordnung diene ja gerade nicht dem individuellen Schutz freiwillig umziehender Mieter vor einer \u201eVerdr\u00e4ngung\u201c, sondern dem Schutz der erhaltenswerten Zusammensetzung der Bev\u00f6lkerung und der Vermeidung einer weiteren sozialen Entmischung im Interesse der Vermeidung von daraus entstehenden negativen st\u00e4dtebaulichen Folgen. Bei der Untersuchung zur Vorbereitung der in Rede stehenden Erhaltungsverordnung seien daher auch keine Daten zur Nachverfolgung der individuellen Zufriedenheit der wegziehenden Personen mit ihrer neuen Wohnung und ihrem neuen Wohnumfeld zu erheben. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Antragsteller aber auch die Prognose des Antragsgegners hier gar nicht bestreiten, dass die bereits begonnenen Ver\u00e4nderungsprozesse ohne die beanstandete Rechtsverordnung zu einer weiteren Verfestigung der bereits eingeleiteten Entwicklung hinsichtlich des verst\u00e4rkten Zuzugs bestimmter, im Gebiet bereits \u00fcberrepr\u00e4sentierter Bev\u00f6lkerungskreise f\u00fchren w\u00fcrden. Aus dieser st\u00e4dtebaulich unerw\u00fcnschten Entwicklung ergebe sich ja dann erst der aus dieser weiteren sozialen Entmischung f\u00fcr die Gemeinde entstehende zus\u00e4tzliche Anpassungsbedarf.<\/p>\n<p>34.\u00a0Auch die von den Antragstellern eingereichte Studie des Forschungsinstitutes \u201ee&#8230;\u201c sei nicht geeignet zu belegen, dass die hier angegriffene soziale Erhaltungsverordnung \u201eKaskelstra\u00dfe&#8220; aufgrund fehlerhafter wissenschaftlicher Ermittlungsmethoden und -kriterien bzw. fehlerhafter Folgerungen in den zugrundeliegenden Untersuchungen der Fa. T&#8230; rechtswidrig zustande gekommen sei. Es handele sich nicht um ein auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Zustandekommens der sozialen Erhaltungsverordnung \u201eKaskelstra\u00dfe&#8220; bezogenes \u201eGutachten&#8220;, das auf den vorliegenden Normenkontrollantrag abstelle. Vielmehr betreffe es 52 Gutachten zur Ermittlung der Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass verschiedener Erhaltungsverordnungen in verschiedensten Gebieten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und zudem von unterschiedlichen Gutachtern erstellt. Alle diese Gutachten werte es einfach pauschal als mit \u201eschwerwiegenden M\u00e4ngeln&#8220; behaftet ab und stelle dann einen eigenen Ansatz f\u00fcr eine Methodik der Ermittlung der notwendigen Grundlagen vor. Zudem \u00fcberspanne es die Anforderungen an den Inhalt einer Erhaltungsverordnung und die Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass. Im \u00dcbrigen mache sich der Antragsgegner die der Antragserwiderung beigef\u00fcgte Stellungnahme der T&#8230; zu der \u201ee&#8230;\u201c-Studie zu eigen.<\/p>\n<p>35.\u00a0Entgegen dem Vortrag der Antragsteller fehle es bei der beanstandeten Untersuchung der T&#8230;, die der Antragsgegner seiner Rechtsverordnung zugrunde gelegt habe, auch nicht an einer Validit\u00e4t der ermittelten Daten. Sowohl Vergleichszahlen als auch der Zeitbezug erg\u00e4ben sich aus der Untersuchung der T&#8230;. Auch erschlie\u00dfe sich nicht, warum die \u201ee&#8230;&#8220;-Studie und die Antragsgegnerin meinten, die Vielzahl der Indikatoren stehe einer Validit\u00e4t der erhobenen Daten entgegen.<\/p>\n<p>36.\u00a0Ebenso wenig fehle es in der T&#8230;-Untersuchung an der Darstellung der negativen st\u00e4dtebaulichen Folgen von baulichen Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die ohne Erlass der Rechtsverordnung zu prognostizieren seien. Die st\u00e4dtebaulich unerw\u00fcnschten Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung seien ausf\u00fchrlich dargestellt. Insbesondere die Relevanz des Verlustes preiswerten Wohnraums sei in der Begr\u00fcndungsuntersuchung (vgl. S. 49 f.) erl\u00e4utert, ebenso die drohende \u00dcberlastung infrastruktureller Angebote, z.B. f\u00fcr Kinder. Die Untersuchung der T&#8230; zeige auf, dass die vorgefundene Gebietsstruktur im Hinblick auf die in \u00a7 1 BauGB angesprochenen ausgeglichenen Bev\u00f6lkerungsstrukturen, die an den positiven Bewertungen des Gebiets, der Nachbarschaft und der infrastrukturellen Versorgung abzulesen seien, hier unbedingt erhaltenswert seien. Bei einer \u00c4nderung der Bev\u00f6lkerungsstruktur seien diese jedoch gef\u00e4hrdet. Die st\u00e4dtebauliche Bedeutung der Vermeidung von Segregationsprozessen ergebe sich aus der Forderung des Baugesetzbuches, einseitige Bev\u00f6lkerungsstrukturen zu vermeiden. Aus diesem Grund finde sich auch im \u201eStadtentwicklungskonzept Berlin 2020 &#8211; Statusbericht und perspektivische Handlungsans\u00e4tze\u201c der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung als Ziel der st\u00e4dtebaulichen Entwicklung in Berlin die Vermeidung sozialer Entmischungsprozesse. Insoweit sei die Verst\u00e4rkung von Segregationsprozessen zweifelsfrei als negative st\u00e4dtebauliche Entwicklung anzusehen.<\/p>\n<p>37.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und die beigezogenen Verordnungsvorg\u00e4nge (ein Ordner) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>38.\u00a0Soweit der Normenkontrollantrag zul\u00e4ssig ist (nachfolgend I.), hat er keinen Erfolg, weil er unbegr\u00fcndet ist (unter II.).<\/p>\n<p>39.\u00a0I. Der Normenkontrollantrag ist nur hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. zul\u00e4ssig, weil nur sie gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist.<\/p>\n<p>40.\u00a0Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Beh\u00f6rde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Bei Erhaltungssatzungen nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (sog. Milieuschutzsatzungen) liegt die Voraussetzung, dass eine Person geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, bei den Eigent\u00fcmern von Grundst\u00fccken im Gebiet und bei den Inhabern grundst\u00fccksgleicher Rechte an Grundst\u00fccken im Erhaltungsgebiet vor, ferner bei Bauherren, die nicht Eigent\u00fcmer sind, aber wie ein Eigent\u00fcmer bauliche \u00c4nderungen vornehmen d\u00fcrfen (Mitschang, in: Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, BauGB, 14. Auflage 2019, \u00a7 172 Rn. 126; Stock, in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, \u00a7 172 Rn. 213). F\u00fcr den Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Erhaltungsgebiet folgt die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn mit dem Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung werden der R\u00fcckbau, die \u00c4nderung und die Nutzungs\u00e4nderung der Wohngeb\u00e4ude auf dem Grundst\u00fcck einem &#8211; gegen\u00fcber dem allgemeinen Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht eigenst\u00e4ndigen &#8211; Vorbehalt einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung unterworfen, mit deren Versagung er rechnen muss. In Berlin l\u00f6st das Inkrafttreten der Verordnung au\u00dferdem f\u00fcr alle Grundst\u00fccke im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt f\u00fcr das Begr\u00fcnden von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von \u00a7 1 WEG aus, weil der Senat von Berlin insoweit von der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB Gebrauch gemacht hat, zun\u00e4chst nach der Umwandlungsverordnung (UmwandV vom 3. M\u00e4rz 2015, GVBl. S. 43), seit dem 13. M\u00e4rz 2020 nach der Umwandlungsverordnung 2020 (UmwandV 2020 vom 4. Februar 2020, GVBl. S. 38), die bis zum Ablauf des 12. M\u00e4rz 2025 gilt (\u00a7 3 Satz 2 UmwandV 2020). Danach kann der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Erhaltungsgebiet seine Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf die ihm drohende Versagung einer erhaltungsrechtlichen Umwandlungsgenehmigung f\u00fcr das Begr\u00fcnden von Wohnungs- und Teileigentum st\u00fctzen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist hier die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben. Sie ist als Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks K&#8230;stra\u00dfe im Grundbuch eingetragen und damit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG f\u00fcr den Normenkontrollantrag gegen die Erhaltungsverordnung nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.<\/p>\n<p>42.\u00a0Den Antragstellern zu 2. und zu 3. fehlt dagegen die Antragsbefugnis. Sie sind nicht Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, sondern im Grundbuch nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin, der Antragstellerin zu 1., aufgef\u00fchrt. Der Hinweis auf die Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) \u00e4ndert nichts daran, dass das Grundst\u00fcck Eigentum der GbR ist und nicht (auch nicht gesamth\u00e4nderisch gebundenes) Eigentum der Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 &#8211; V ZB 74\/08 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 &#8211; BVerwG 4 BN 41.09 -, juris Rn. 4). F\u00fcr Normenkontrollantr\u00e4ge gegen Bebauungspl\u00e4ne ist deshalb in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt, dass die Gesellschafter einer GbR, die Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks in einem Bebauungsplangebiet ist, nicht im Normenkontrollverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz1 VwGO geltend machen k\u00f6nnen, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010, a.a.O., Rn. 4). Ein mit der Eigent\u00fcmerstellung (\u00a7 903 Satz 1 BGB) verbundenes Nutzungsrecht steht &#8211; ebenso wie das Eigentum an einem zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck &#8211; der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Die Gesellschafter einer GbR k\u00f6nnen auch nicht verlangen, wie Bruchteilseigent\u00fcmer behandelt zu werden, weil sich die Gesellschaft (\u00a7\u00a7 705 ff. BGB) von einer Gemeinschaft (\u00a7\u00a7 741 ff. BGB) gerade darin unterscheidet, dass das Gesellschaftsverm\u00f6gen der Gesellschaft zusteht und nicht &#8211; wie bei der Gemeinschaft &#8211; deren Mitgliedern (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010, a.a.O., Rn. 5). Eine Verletzung des nach Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Eigentumsrechts durch einen Bebauungsplan scheidet insoweit aus (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 &#8211; BVerwG 4 BN 11.17 -, juris Rn. 11). Das Gleiche gilt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer Eigentumsverletzung durch die hier in Rede stehende Erhaltungsverordnung. Danach k\u00f6nnen hier die Antragsteller zu 2. und zu 3. aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Antragsbefugnis nach \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO f\u00fcr eine Normenkontrolle der Erhaltungsverordnung begr\u00fcnden, weil sie nicht selbst als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen sind, sondern nur als Gesellschafter der Eigent\u00fcmerin, und eine Verletzung ihrer Rechte durch die Erhaltungsverordnung auch sonst nicht zumindest m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>43.\u00a0Weitere Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit des Normenkontrollantrages bestehen nicht. Insbesondere ist die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Danach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die Erhaltungsverordnung ist am 21. Juli 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin verk\u00fcndet worden. Da der 21. Juli 2018 auf einen Sonnabend fiel, endete die Jahresfrist (\u00a7 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 222 Abs. 1, \u00a7 187 Abs. 1, \u00a7 188 Abs. 2 BGB) erst mit Ablauf des n\u00e4chsten Werktags (\u00a7 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 222 Abs. 2 ZPO), hier am Montag, dem 23. Juli 2018. Der Antrag ist per Fax an diesem Tag und damit fristgerecht eingegangen.<\/p>\n<p>44.\u00a0II. Der danach allein zul\u00e4ssige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. ist unbegr\u00fcndet. Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB f\u00fcr das Gebiet \u201eKaskelstra\u00dfe\u201c im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 15. Juni 2017 leidet an keinem beachtlichen formellen oder materiellen Mangel.<\/p>\n<p>45.\u00a0Rechtsgrundlage der angegriffenen Erhaltungsverordnung ist \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung der R\u00fcckbau, die \u00c4nderung oder die Nutzungs\u00e4nderung baulicher Anlagen der Genehmigung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>46.\u00a01. Die Erhaltungsverordnung gen\u00fcgt den formellen Anforderungen des \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (zu den Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, Rn. 34 ff.). Formelle M\u00e4ngel sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Form der Rechtsverordnung ergibt sich aus \u00a7 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. \u00a7 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB Bln. Es gelten die f\u00fcr den Erlass einer Rechtsverordnung allgemein anzuwendenden Vorschriften, die hier nach Zust\u00e4ndigkeit, Verfahren und Form eingehalten sind. Auf eine Erhaltungsverordnung finden weder das Bauleitplanverfahren noch ein diesem nachgebildetes besonderes Verfahren Anwendung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).<\/p>\n<p>47.\u00a0Soweit die von den Antragstellern aufgeworfene, aber nicht weiter erl\u00e4uterte Frage einer fehlenden oder fehlerhaften Ausschreibung bei der Vergabe des Auftrags f\u00fcr die T&#8230; als R\u00fcge eines Verfahrensfehlers gemeint ist, greift sie schon deshalb nicht durch, weil die Untersuchung der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer Erhaltungsverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, anders als etwa die vorbereitenden Untersuchungen vor der f\u00f6rmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes (\u00a7 141 BauGB) oder eines st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichs (\u00a7 165 Abs. 4 BauGB). Insoweit kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsgegner gegen vergaberechtliche Vorschriften versto\u00dfen hat, indem er die Ausschreibung auf sieben Unternehmen beschr\u00e4nkt hatte, bevor er den Untersuchungsauftrag an die T&#8230; vergab.<\/p>\n<p>48.\u00a02. Die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der Erhaltungsverordnung liegen ebenfalls vor.<\/p>\n<p>49.\u00a0Der Antragsgegner beruft sich auf das nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zul\u00e4ssige Ziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>50.\u00a0a) In materieller Hinsicht muss eine Erhaltungssatzung die gesetzlichen Voraussetzungen von \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erf\u00fcllen. Bei dem Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um eine st\u00e4dtebauliche Planungsentscheidung, die einer planerischen Abw\u00e4gung bedarf. Wegen der Besonderheiten des Erhaltungsrechts ist allerdings nur eine eingeschr\u00e4nkte Abw\u00e4gung vorzunehmen, die sich haupts\u00e4chlich auf die Frage bezieht, ob eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung mit einem bestimmten Erhaltungsziel aufzustellen ist, d.h. ob das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung baulicher Anlagen oder der Eigenart von Gebieten unter Ber\u00fccksichtigung der Gefahrenprognose und anderer st\u00e4dtebaulicher Belange hinreichend gewichtig ist, und wie das Gebiet abzugrenzen ist. Denn die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung unterscheidet sich von der Bauleitplanung mit ihrem weiten Planungsermessen durch relativ eng gefasste materielle Anwendungsvoraussetzungen. Ein wesentlicher Teil des Entscheidungsprogramms besteht bei ihr in der Ermittlung der Tatsachen und Umst\u00e4nde, die vorliegen m\u00fcssen, um die Festlegung von Erhaltungszielen in dem geplanten Erhaltungsgebiet zu rechtfertigen. Diese vorbereitenden Feststellungen \u00e4hneln eher einem Subsumtionsvorgang als einer Abw\u00e4gung. Auch lassen sich die Regelungsgehalte der beiden Satzungs- bzw. Verordnungstypen nicht gleichsetzen, denn den regelm\u00e4\u00dfig komplexen und auf Dauer angelegten Festsetzungen des Bebauungsplans steht bei \u00a7 172 Abs. 1 BauGB ein zweistufiges Verfahren gegen\u00fcber, auf dessen erster Stufe lediglich ein Genehmigungsvorbehalt mit dem Ziel der pr\u00e4ventiven Kontrolle erhaltungsrelevanter Vorhaben eingef\u00fchrt wird. Einzelentscheidungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben werden in einem gesonderten Genehmigungsverfahren getroffen, das so ausgestaltet ist, dass den Belangen der betroffenen Eigent\u00fcmer im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Abw\u00e4gung geht es danach &#8211; au\u00dfer um das Vorliegen der Vor-aussetzungen des \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB &#8211; vor allem um die Pr\u00fcfung der Erforderlichkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Festlegung (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).<\/p>\n<p>51.\u00a0Danach muss der Verordnungsgeber einer Erhaltungsverordnung im Sinne von \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Erf\u00fcllen der gesetzlichen Vorgaben hinreichend die zu sch\u00fctzende Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung feststellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021, a.a.O., Rn. 44 ff.), den r\u00e4umlichen Umgriff fehlerfrei festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 51 ff.), eine Gefahrenprognose treffen, nach der eine abstrakte Gefahr besteht, dass im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Ma\u00dfnahmen bzw. der Umwandlung in Wohneigentum im Sinne von \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine unerw\u00fcnschte Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 54 ff.) und durch besondere st\u00e4dtebauliche Gr\u00fcnde das Festlegen des Erhaltungsgebiets rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 68 ff.). Au\u00dferdem muss das Festlegen des Erhaltungsgebietes dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 76 f.). F\u00fcr die Ermittlung der insoweit relevanten Umst\u00e4nde steht es dem Verordnungsgeber frei, auf ihm verf\u00fcgbare Daten zur\u00fcckgreifen &#8211; wie hier z.B. die periodischen Sozialberichte zum Gebiet Kaskelstra\u00dfe oder Daten des Statistischen Landesamtes &#8211; oder auch die relevanten Umst\u00e4nde gesondert untersuchen lassen, wie hier durch die T&#8230; (vgl. Mitschang, in: Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, BauGB, 14. Auflage 2019, \u00a7 172 Rn. 19 f.; Stock, in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, \u00a7 172 Rn. 75).<\/p>\n<p>52.\u00a0b) Bei der Pr\u00fcfung der materiellen Kriterien der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhaltungsverordnung kann hier offenbleiben, inwieweit die von der Antragstellerseite nach Ablauf der Jahresfrist des \u00a7 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erstmals in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 4. Juni 2019 und vom 6. Juli 2020 zur Begr\u00fcndung des Normenkontrollantrags erhobenen Einw\u00e4nde &#8211; entgegen ihrer Auffassung &#8211; unter die Regelungen des \u00a7 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB fallen. Denn der Hinweis in \u00a7 6 der Erhaltungsverordnung gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7 215 Abs. 2 BauGB und kann daher nicht zur Unbeachtlichkeit von Einw\u00e4nden als versp\u00e4tet f\u00fchren. Die Formulierung \u201ewer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, muss \u2026 eine \u2026 Verletzung \u2026 schriftlich geltend machen\u201c, er\u00f6ffnet Interpretationsm\u00f6glichkeiten, die Personen, die mit den getroffenen Regelungen nicht einverstanden sind, von der Erhebung von R\u00fcgen abhalten k\u00f6nnen. Sie kann dahin verstanden werden, dass derjenige, der ein gerichtliches Normenkontrollverfahren einleiten will, M\u00e4ngel zuvor selbst fristgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt haben m\u00fcsse. Das widerspricht der \u201einter omnes\u201c-Wirkung einer solchen R\u00fcge, nach der sie allgemein und absolut f\u00fcr jedermann wirkt und nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgem\u00e4\u00df geltend gemacht hat (vgl. n\u00e4her OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021, a.a.O., Rn. 41). Danach kommt ein Ausschluss von Einw\u00e4nden der Antragstellerseite als nach \u00a7 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich hier nicht in Betracht.<\/p>\n<p>53.\u00a0c) Indessen greifen die R\u00fcgen der Antragsteller in der Sache nicht durch.<\/p>\n<p>54.\u00a0aa) Das betrifft zun\u00e4chst den allgemeinen Einwand der Antragsteller gegen die Ermittlung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung, die Bestimmung des Erhaltungsgebiets, die Verdr\u00e4ngungsgefahr und die st\u00e4dtebaulichen Auswirkungen einer etwaigen Verdr\u00e4ngung bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen, nach dem bereits die statistische Erhebung durch die T&#8230; handwerklich mangelhaft und als wissenschaftlich \u00fcberzeugende Bewertungsgrundlage ungeeignet sei. Dazu beruft sich die Antragstellerseite auf die von ihr eingereichte Studie der \u201ee&#8230;\u201c. Diese Studie enth\u00e4lt jedoch schon keine konkrete Kritik an der hier in Rede stehenden Untersuchung der T&#8230; zum Gebiet Kaskelstra\u00dfe. Vielmehr will sie nur allgemein \u201eeinen Beitrag\u201c zu einer aus Sicht ihrer Verfasser \u201e\u00fcberf\u00e4lligen Diskussion\u201c liefern, indem sie \u201einsgesamt 51 Gutachten, davon neun aus Hamburg und 42 Gutachten aus Berlin\u201c zum Anlass nimmt, sich \u201eder Frage weiter zu n\u00e4hern, wie eigentlich der Nachweis negativer st\u00e4dtebaulicher Folgen einer auf-wertungs-bedingten Verdr\u00e4ngung zu bewerkstelligen\u201c sei (e&#8230;-Studie S. 2). Soweit die e&#8230;-Studie zur Datengrundlage ausf\u00fchrt, der empirische Kern aller Gutachten sei eine Haushaltsbefragung im Untersuchungsgebiet (S. 4), trifft dies auf das hier in Rede stehende T&#8230;-Gutachten zwar ebenfalls zu (T&#8230;-Gutachten, S. 4 unter 1.1 \u201eVorgehensweise\u201c), nimmt aber nicht in den Blick, dass die T&#8230;- die Qualit\u00e4t der Stichprobe hier anhand der Daten des Einwohnerregisters f\u00fcr das Wohngebiet einer \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen hat (T&#8230;-Gutachten S. 4 f. unter 1.2 \u201eQualit\u00e4t der Stichprobe\u201c) und geht auch nicht darauf ein, dass das T&#8230;-Gutachten auch andere Quellen ausgewertet hat, die jeweils gesondert benannt sind (T&#8230;-Gutachten S. 5 unter 1.3 \u201eDarstellung der Ergebnisse\u201c).<\/p>\n<p>55.\u00a0Fehl geht auch der pauschale Vorwurf der e&#8230;-Studie, in keinem der Gutachten werde das Innere der Wohnungen erfasst (S. 4). Dem T&#8230;-Gutachten liegt eine detaillierte Befragung der Bewohner zur Ausstattung ihrer Wohnung beim Einzug und danach (differenzierend nach Einbau durch den Mieter oder Vermieter) zugrunde (vgl. T&#8230;-Gutachten, Anlage Fragebogen, Frage 11 auf S. 2). Das T&#8230;-Gutachten befasst sich an mehreren Stellen mit der Ausstattung der Wohnungen (S. 23, 42 f. mit Tabelle 58, S. 47) und &#8211; gesondert &#8211; auch mit der Bedeutung der Ausstattung f\u00fcr die Bewohner (Verbesserungsw\u00fcnsche, S. 25 f.; als Umzugsgrund, S. 32; Erwartungen bei Wohnungssuche, S. 47).<\/p>\n<p>56.\u00a0Die von den Antragstellern zurecht nicht vertieften vermeintlichen methodischen M\u00e4ngel hinsichtlich der Repr\u00e4sentativit\u00e4t und der Reliabilit\u00e4t \u201eder\u201c Gutachten sind beim T&#8230;-Gutachten nicht ersichtlich. Soweit die e&#8230;-Studie unter der \u00dcberschrift \u201eRepr\u00e4sentativit\u00e4t der Haushaltsbefragungen\u201c die Bef\u00fcrchtung von \u201eVerzerrungen\u201c \u00e4u\u00dfert (S. 4 \u2013 6), erschlie\u00dft sich hier nicht konkret, inwieweit der hier zugrundeliegende Fragebogen Anlass zu solchen Bef\u00fcrchtungen geben soll, wobei hinzukommt, dass ihm Hinweise zum Ausf\u00fcllen beigef\u00fcgt und au\u00dferdem sowohl am Ende dieser Hinweise als auch im Anschreiben an die Bewohner M\u00f6glichkeiten zu R\u00fcckfragen angegeben waren (T&#8230;-Gutachten, Anlagen, Befragungsunterlagen). Deshalb ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im vorliegenden Fall f\u00fcr die \u201eReliabilit\u00e4t\u201c subjektive Bewertungen &#8211; wie die des Bodenbelags als \u201ehochwertig\u201c &#8211; eine Rolle spielen sollen, zumal hier die bereits erw\u00e4hnte Frage zur Ausstattung Ausstattungsgegenst\u00e4nde konkret benennt, so z.B. die jeweils anzukreuzende Art des Bodenbelags (\u201eTeppichboden\u201c, \u201eParkettboden und\/oder abgezogene Dielen\u201c oder \u201eLaminat\u201c). Das gleiche gilt f\u00fcr die Bedeutung nicht wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Antworten, weil Wissen abgefragt werde, das die Befragten nicht h\u00e4tten. So wurde im Gebiet der Kaskelstra\u00dfe nicht nach einem \u201eBrennwertkessel\u201c (e&#8230;-Studie, S. 6) gefragt. Im \u00dcbrigen entspricht der hier verwendete Fragenkatalog (T&#8230;-Gutachten, Anhang Befragungsunterlagen, Fragebogen) dem Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts in der Stadt N\u00fcrnberg entwickelten sog. N\u00fcrnberger Kriterienkatalog (Killisch\/Holtmann\/Ruf, Mitteilungen der Fr\u00e4nkischen Geographischen Gesellschaft Bd. 40, 1993, 155, 162 f., verf\u00fcgbar im Internetarchiv der Fr\u00e4nkischen Geographischen Gesellschaft unter http:\/\/fgg-erlangen.de\/fgg\/ojs\/index.php\/mfgg\/issue\/archive). Der N\u00fcrnberger Kriterienkatalog ist sowohl in der Rechtsprechung (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 &#8211; 2 E 3\/13.N &#8211; juris Rn. 26) als auch im Schrifttum (Peine, D\u00d6V 1992, 85, 90; Mitschang, in: Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr, BauGB, 14. Auflage 2019, \u00a7 172 Rn. 94) anerkannt. Die allgemeinen Feststellungen des T&#8230;-Gutachtens zur Wohnungsausstattung im Erhaltungsgebiet nach dem Vollstandard im Sinne des Berliner Mietspiegels sind au\u00dferdem anhand der Feststellungen in der Begr\u00fcndung zur Aufhebung der Sanierungsverordnung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16\/1145 vom 6. Februar 2008, lfd. Nr. 1, Verordnungs-Nr. 16\/85, Anlage 1, S. 17: 92 % der bewohnten Wohnungen zu Beginn des Jahres 2008) und der im Gutachten dargestellten nachfolgenden Entwicklung (96 % der Wohnungen im Jahr 2011, 98 % im Jahr 2016, T&#8230;-Gutachten, S. 23 f = VVG Bl. 319 f.) nachvollziehbar.<\/p>\n<p>57.\u00a0Schlie\u00dflich ergeben sich allgemeine Bedenken gegen das T&#8230;-Gutachten nicht aus der einzigen konkret auf dieses Gutachten bezogenen Bemerkung der e&#8230;-Studie, dass hier in einem Gebiet \u201emit (deutlich) \u00fcberdurchschnittlichen Einkommen \u2026 bereits eine Verdr\u00e4ngungsgefahr konstatiert\u201c werde (e&#8230;-Studie S. 42 mit Fn. 86). Soweit diese Bemerkung als Kritik gemeint sein sollte, greift sie nicht durch, weil auch in einem Gebiet mit \u00fcberdurchschnittlichem Einkommen die Gefahr einer unerw\u00fcnschten Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung durch Verdr\u00e4ngung bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen, etwa solcher mit unterdurchschnittlichem Einkommen, nicht ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>58.\u00a0Mit Blick auf die danach vom Antragsgegner hier in grunds\u00e4tzlich unbedenklicher Weise ermittelten Tatsachen und Umst\u00e4nde f\u00fcr die Voraussetzungen des Erlasses einer sozialen Erhaltungsverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erweisen sich auch die Feststellungen und Bewertungen des T&#8230;-Gutachtens im Einzelnen zur Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung (bb) im konkreten Wohngebiet (cc), zur Verdr\u00e4ngungsgefahr (dd) und zu den st\u00e4dtebaulichen Auswirkungen einer solchen Verdr\u00e4ngung (ee) als plausibel begr\u00fcndet. Insbesondere enth\u00e4lt das der Verordnung zugrunde liegende Gutachten hinreichende wohngebietsspezifische Feststellungen und Wertungen, auch zur Entwicklung gerade dieses Gebiets in den f\u00fcnf Jahren von 2011 bis 2016, die sich entgegen der Auffassung der Antragsteller (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, S. 4) nicht in der Art von Allgemeinpl\u00e4tzen auf nahezu jeden Berliner Innenstadtblock \u00fcbertragen lie\u00dfen, um ihn als Milieuschutzgebiet festzulegen.<\/p>\n<p>59.\u00a0bb) Das T&#8230;-Gutachten enth\u00e4lt hinreichende Feststellungen zur Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung im Erhaltungsgebiet.<\/p>\n<p>60.\u00a0Das Gesetz stellt an die Art der Wohnbev\u00f6lkerung, deren Zusammensetzung durch eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gewahrt werden soll, keine besonderen Anforderungen. Ziel der Satzung bzw. Verordnung ist es, den in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen den Bestand der Umgebung zu sichern und so die Bev\u00f6lkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerw\u00fcnschten Ver\u00e4nderungen zu sch\u00fctzen. Schutzw\u00fcrdig im Sinne von \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist deshalb ein Gebiet mit grunds\u00e4tzlich jeder Art von Wohnbev\u00f6lkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden erhalten werden soll (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 &#8211; BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 45).<\/p>\n<p>61.\u00a0Soweit die Antragsteller r\u00fcgen, dass die Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners in der Beschlussvorlage zur Erhaltungsverordnung f\u00fcr die Bezirksverordnetenversammlung (Drucksachen-Nr. DS\/0292\/VIII vom 15. Juni 2017, VVG Bl. 448 f.) \u201eerstaunlich kurz und dabei wenig konkret und aussagekr\u00e4ftig\u201c seien, gehen sie nicht darauf ein, dass er in der Begr\u00fcndung auf das T&#8230;-Gutachten hingewiesen hat, das er der Bezirksverordnetenversammlung im \u00dcbrigen schon zuvor am 27. April 2017 (VVG Bl. 383 f.) zur Kenntnis gegeben hatte, um seine Absicht zu begr\u00fcnden, eine Erhaltungsverordnung zu erlassen. Dadurch hat sich der Antragsgegner die Erkenntnisse des Gutachtens als Begr\u00fcndung der Erhaltungsverordnung zu eigen gemacht. Das Gutachten f\u00fchrt aus, insgesamt habe das Gebiet verglichen mit Berlin ein \u00fcberdurchschnittliches und gegen\u00fcber dem Bezirk ein deutlich \u00fcberdurchschnittliches Einkommensniveau. Der Anteil der Altersgruppe der 27- bis unter 45-J\u00e4hrigen sei sehr stark erh\u00f6ht, die durchschnittliche Haushaltsgr\u00f6\u00dfe sehr hoch und der Anteil der Haushalte mit Kindern ebenfalls sehr hoch. Die Gruppe der 18- bis 27-J\u00e4hrigen habe gegen\u00fcber 2011 abgenommen. Das k\u00f6nne darauf hinweisen, dass es f\u00fcr Studenten inzwischen deutlich schwieriger sei, eine Wohnung im Kaskelkiez zu finden. Die Beschlussvorlage f\u00fchrt dazu weiter aus, dass sich die demografische und soziale Struktur des Gebietes Kaskelstra\u00dfe in einem Ver\u00e4nderungsprozess befinde: Der Zuzug von j\u00fcngeren und einkommensst\u00e4rkeren Haushalten sei zu beobachten.<\/p>\n<p>62.\u00a0Die Erkenntnisse des T&#8230;-Gutachtens umfassen die Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung im Gebiet u.a. nach Altersstruktur (S. 8 f.), Haushaltsgr\u00f6\u00dfe (S. 9 f.), Haushaltstypen (S. 10) Berufs- und Erwerbsstruktur (S. 11 \u2013 13), Einkommen (S. 13 \u2013 16) und Wohndauer (S. 16 f.) und vergleichen sie zum einen mit der Bev\u00f6lkerungsstruktur im Gebiet im Jahr 2011 und zum anderen mit der Bev\u00f6lkerungsstruktur in anderen Gebieten, teilweise au\u00dferdem mit der im Bezirk und in Berlin insgesamt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, die im Gebiet Kaskelstra\u00dfe ans\u00e4ssige Wohnbev\u00f6lkerung in der ermittelten sozialen Zusammensetzung &#8211; und in diesem Rahmen auch preiswerten Wohnraum f\u00fcr die einkommensschw\u00e4cheren Bev\u00f6lkerungsgruppen &#8211; erhalten zu wollen. Diese Feststellungen und die darin liegende Bestimmung der zu sch\u00fctzenden Wohnbev\u00f6lkerung begegnen keinen grunds\u00e4tzlichen Bedenken.<\/p>\n<p>63.\u00a0Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Bestimmung der sch\u00fctzenswerten Bev\u00f6lkerungsstruktur sei nicht plausibel. Dazu greifen sie die Feststellung der T&#8230;-Studie heraus, dass die Altersgruppe der 27- bis 45-J\u00e4hrigen mit 46,7 % \u00fcberdurchschnittlich vertreten sei und die Gruppe der 18- bis 27-J\u00e4hrigen abgenommen haben solle. Sie folgern daraus, dass der Zuzug von j\u00fcngeren und einkommensst\u00e4rkeren Haushalten die zu sch\u00fctzende Bev\u00f6lkerungsstruktur nicht beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne, weil die Gruppe der 27- bis 45-J\u00e4hrigen ohnehin die Bev\u00f6lkerungsstruktur bestimme. Dieses Vorbringen geht fehl. Es verkennt, dass es dem Antragsgegner schon nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 19. November 2015 gerade darum geht, die Heterogenit\u00e4t von sozialen Milieus im Bezirk zu erhalten, also im Gebiet Kaskelstra\u00dfe die Vielfalt der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung in der bisherigen Struktur. Daraus ergibt sich plausibel, warum der Anteil hier der bereits deutlich \u00fcberdurchschnittlich vertretenen j\u00fcngeren und einkommensst\u00e4rkeren Gruppe der 27- bis 45-J\u00e4hrigen nicht noch weiter anwachsen soll. Denn mit der einseitigen Vergr\u00f6\u00dferung des Anteils einer bestimmten Bev\u00f6lkerungsgruppe, wie gerade der hier ohnehin schon besonders stark vertretenen Gruppe der 27- bis 45-J\u00e4hrigen, ginge zwangsl\u00e4ufig eine Verringerung der Anteile anderer Bev\u00f6lkerungsgruppen und damit ein entsprechender Verlust an Vielfalt der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung einher. Das zeigt sich hier beispielhaft am auff\u00e4llig starken R\u00fcckgang des Anteils der Studenten, der sich von 18 % im Jahr 2011 auf 9 % im Jahr 2016 halbiert hat (T&#8230;-Gutachten S. 11 und 39 = VVG Bl. 307 und 335). Es liegt auf der Hand und ist damit auch plausibel, dass ein auff\u00e4lliges weiteres Wachstum des Bev\u00f6lkerungsanteils einer bestimmten bereits au\u00dfergew\u00f6hnlich stark vertretenen Bev\u00f6lkerungsgruppe die bisherige Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung \u00e4ndert und somit gerade nicht erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>64.\u00a0Bedenken gegen die Erkenntnisse und Bewertungen des T&#8230;-Gutachtens zur Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung im Untersuchungsgebiet ergeben sich auch nicht aus der von den Antragstellern vorgelegten e&#8230;-Studie. Sie \u00e4u\u00dfert sich zu den konkreten Feststellungen der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung in dem T&#8230;-Gutachten nicht n\u00e4her (zur einzigen Bezugnahme der e&#8230;-Studie auf S. 42 mit Fn. 86 auf das T&#8230;-Gutachten s.o. unter II.2. c) aa)). Aus den allgemein gehaltenen Ausf\u00fchrungen jener Studie zum Thema \u201eZusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung\u201c (S. 10 \u2013 17) ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr Bedenken gegen die Feststellungen des T&#8230;-Gutachtens zur Bev\u00f6lkerungsstruktur im Gebiet Kaskelstra\u00dfe. Auch wenn die e&#8230;-Studie darauf verweist, dass sich die Bev\u00f6lkerungsstrukturen in Berlin insgesamt in einem st\u00e4ndigen Wandel bef\u00e4nden, spricht dies nicht gegen die Feststellung der zu sch\u00fctzenden Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung im konkreten Gebiet und das Ziel, diese Zusammensetzung zu erhalten, etwa um einem Verlust preiswerten Wohnraums f\u00fcr die darauf angewiesenen Teile der Wohnbev\u00f6lkerung entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>65.\u00a0cc) Die Festlegung des Umgriffs des Erhaltungsgebiets ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>66.\u00a0Da die Antragsteller ihre Bedenken gegen den r\u00e4umlichen Umgriff bisher allein auf ihre R\u00fcgen zur Feststellung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung st\u00fctzen, die nicht \u00fcberzeugen, geht ihr Vorbringen insoweit ins Leere.<\/p>\n<p>67.\u00a0Im \u00dcbrigen folgt die Abgrenzung des Erhaltungsgebiets weitgehend der des fr\u00fcheren Sanierungsgebiets (1994 &#8211; 2008), zu dessen Sanierungszielen u.a. bereits die Wahrung der vorhandene Bev\u00f6lkerungsstruktur durch Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse und des Wohnumfeldes unter gleichzeitiger Sicherung bezahlbarer Mieten geh\u00f6rte (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16\/1145 vom 6. Februar 2008, lfd. Nr. 1, Verordnungs-Nr. 16\/85, Anlage 1, S. 16; zur grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit dieses Sanierungsziels vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 &#8211; BVerwG 4 C 9.04 -, juris Rn. 23 f.). Insoweit erweist sich der Gebietsumgriff der vorliegenden Erhaltungsverordnung als konsequente Fortf\u00fchrung jenes Sanierungsziels (zum dauerhaften Erreichen eines solchen Sanierungsziels durch Erlass einer Erhaltungssatzung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 24). Au\u00dferdem folgt er der im Wesentlichen gleichen r\u00e4umlichen Abgrenzung des bereits bestehenden Gebiets zur Erhaltung der st\u00e4dtebaulichen Eigenart nach der Erhaltungsverordnung von 1997 in der Erweiterung von 2004. Eine st\u00e4dtebauliche Abgrenzung ergibt sich aus den die Victoriastadt umfassenden Bahntrassen und der durch diese \u201eInsellage\u201c gepr\u00e4gten eigenst\u00e4ndigen st\u00e4dtebaulichen Entwicklung des Gebiets, die sowohl in der Begr\u00fcndung zur Aufhebung des Sanierungsgebiets (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16\/1145 vom 6. Februar 2008, lfd. Nr. 1, Verordnungs-Nr. 16\/85, Anlage 1, S. 15) als auch im T&#8230;-Gutachten (S. 6 = VVG Bl. 302) dargestellt ist. Das Ausklammern des westlich der Schreiberhauer Stra\u00dfe gelegenen Gebietsteils rechtfertigt sich ohne Weiteres daraus, dass es sich bei der baulichen Nutzung dort nicht um eine Wohnnutzung handelt, sondern um eine von Verwaltungs- oder Gewerbezwecken gepr\u00e4gte Nutzung (insbesondere durch Geb\u00e4udekomplexe der Deutschen Rentenversicherung und durch das Einkaufszentrum \u201eVictoria-Center\u201c). Das Gel\u00e4nde \u00f6stlich der Schreiberhauer Stra\u00dfe bis zur westlichen Grenze des Erhaltungsgebiets hatte ebenfalls nicht zum Sanierungsgebiet geh\u00f6rt und liegt \u2013 abgesehen von einer kleineren Erweiterung im S\u00fcden im Jahr 2004 \u2013 auch nicht im st\u00e4dtebaulichen Erhaltungsgebiet nach der Verordnung von 1997 und der \u00c4nderung von 2004; die Wohnnutzung dort beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf Neubauten.<\/p>\n<p>68.\u00a0dd) Ebenfalls unbedenklich sind die der Erhaltungsverordnung hier zugrundeliegenden Feststellungen zu einer abstrakten Gefahr, dass im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Ma\u00dfnahmen bzw. der Umwandlung in Wohneigentum im Sinne des \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine unerw\u00fcnschte Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung eintreten w\u00fcrde. Dazu f\u00fchrt das T&#8230;-Gutachten aus, dass nach der Untersuchung mit Blick auf Ver\u00e4nderungstendenzen hinsichtlich der Bev\u00f6lkerungsstruktur und der Wohnungsversorgung und bezogen auf das Gebiet ein hinreichender Aufwertungsspielraum bestehe, ein relevanter Aufwertungsdruck gegeben sei und auch ein relevantes Verdr\u00e4ngungspotenzial existiere.<\/p>\n<p>69.\u00a0Dieser Gefahrenprognose steht nicht von vorneherein entgegen, dass die Gefahr einer \u201eunerw\u00fcnschten\u201c Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung schon deshalb fehle, weil nach der von den Antragstellern eingereichten W&#8230;-Studie die Untersuchung vermeintlicher Verdr\u00e4ngungsprozesse in Berlin ergebe, dass 37,4 % der Verdr\u00e4ngten ihren Umzug als freiwillig oder eher freiwillig wahrgenommen h\u00e4tten, 18,3 % innerhalb eines Monats und 77,1 % innerhalb von sechs Monaten eine neue Wohnung gefunden h\u00e4tten und es sich bei knapp 80 % der Verdr\u00e4ngten um eine neue Wohnung in einem ihrer \u201eWunschr\u00e4ume\u201c (Kieze) gehandelt habe (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 4. Juni 2019, S. 5 f.). Ob die Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung \u201eunerw\u00fcnscht\u201c ist, beurteilt sich nicht nach den Eindr\u00fccken, welche die Verdr\u00e4ngten im Nachhinein \u00e4u\u00dfern, sondern nach den st\u00e4dtebaulichen Vorstellungen und Zielen des Antragsgegners in ihrem Bezug auf die tats\u00e4chliche Bev\u00f6lkerungsstruktur des relevanten Gebietes.<\/p>\n<p>70.\u00a0Auch im Einzelnen ist die auf das T&#8230;-Gutachten gest\u00fctzte Prognose des Antragsgegners, dass ohne Erlass der Erhaltungsverordnung die Gefahr einer Verdr\u00e4ngung bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen aus dem Gebiet drohe, nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>71.\u00a0Die gerichtliche Kontrolle der ihrem Wesen nach prognostischen Entscheidung des Antragsgegners \u00fcber das Vorliegen einer Verdr\u00e4ngungsgefahr bezieht sich allein darauf, ob die der Prognose zugrunde gelegten Ma\u00dfst\u00e4be methodisch fachgerecht erstellt wurden oder ob dem prognostischen Verfahren aus Rechtsgr\u00fcnden entgegenzutreten ist, weil der Antragsgegner willk\u00fcrliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 &#8211; BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 20 f.). Selbst bei der Pr\u00fcfung des konkreten Begehrens einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung auf der zweiten Stufe reicht es nach der Rechtsprechung in aller Regel aus, bei Modernisierungsma\u00dfnahmen, die \u00fcber den im Erhaltungsgebiet \u00fcblichen Ausstattungsstandard hinausgehen und die zu einer nicht nur geringf\u00fcgigen Mieterh\u00f6hung f\u00fchren k\u00f6nnen, allgemein von einer Verdr\u00e4ngungsgefahr auszugehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Mehr ist auch von der planerischen Abw\u00e4gung auf der ersten Stufe, ob eine Erhaltungsverordnung ergehen und wie das Erhaltungsgebiet abgegrenzt werden soll, f\u00fcr die Feststellung der Verdr\u00e4ngungsgefahr nicht zu verlangen.<\/p>\n<p>72.\u00a0Soweit die Antragsteller die Validit\u00e4t des T&#8230;-Gutachten schon grunds\u00e4tzlich f\u00fcr unzureichend halten wegen fehlender Vergleichszahlen, fehlenden Zeitbezugs und der Vielzahl an Indikatoren (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, S. 2 f.), verfangen ihre Einw\u00e4nde in der vorgetragenen Pauschalit\u00e4t nicht. So weisen alle 58 Tabellen im T&#8230;-Gutachten Vergleichszahlen auf, wobei sich der Bezug des Vergleichs jeweils aus der Bezeichnung der Tabellenspalten und -zeilen ergibt. Die Vergleichszahlen werden auch im Text erl\u00e4utert. Unbegr\u00fcndet ist insbesondere die R\u00fcge der Antragsteller, der Verzicht auf Vergleichszahlen sei besonders schwerwiegend, wenn es um \u201eharte\u201c Indikatoren wie z.B. Einkommen (S. 13 ff. des T&#8230;-Gutachtens) oder Erwerbsbeteiligung (S. 11 ff. des T&#8230;-Gutachtens) gehe. Beim Einkommen werden in Tabelle 10 des T&#8230;-Gutachtens (a.a.O., S. 13 = VVG Bl. 309) z.B. die Einkommen im Gebiet Kaskelstra\u00dfe im Jahr 2016 denen im selben Gebiet im Jahr 2011 gegen\u00fcbergestellt und au\u00dferdem den Einkommen in anderen Gebieten sowie im Bezirk und in Berlin insgesamt, und zwar nicht nur nach sieben Einkommensstufen, sondern auch nach unterschiedlichen statistischen Einkommensbegriffen (Median, durchschnittliches Haushaltsnettoeinkommen, durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen und durchschnittliches \u00c4quivalenzeinkommen). In Tabelle 11 (a.a.O., S. 14 = VVG Bl. 310) werden Haushaltsnetto- und \u00c4quivalenzeinkommen f\u00fcr das Gebiet Kaskelstra\u00dfe im Jahr 2016 und im Jahr 2011 sowie f\u00fcr zwei andere Gebiete nach Haushaltsgr\u00f6\u00dfe und in Tabelle 12 (a.a.O., S. 15 = VVG Bl. 311) nach Haushaltstypen verglichen. Bei der Berufs- und Erwerbsstruktur (a.a.O., S. 11 f. = VVG Bl. 307 f.) werden in drei Tabellen jeweils die Zahlen f\u00fcr das Gebiet Kaskelstra\u00dfe im Jahr 2016 und im Jahr 2011 und in drei anderen Gebieten einander gegen\u00fcbergestellt, und zwar nach der Art der Stellung im Erwerbsleben (Tabelle 7), nach der Art der Erwerbst\u00e4tigkeit (Tabelle 8) und nach &#8211; den Arten der Erwerbst\u00e4tigkeit zugeordneten &#8211; Haushalten (Tabelle 9). Welche Vergleichszahlen in diesen von den Antragstellern selbst als Beispiele genannten Angaben zu Einkommen und Erwerbsbeteiligung fehlen sollen, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>73.\u00a0Unbegr\u00fcndet ist auch die R\u00fcge des fehlenden Zeitbezugs. Er ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so in allen gerade genannten Tabellen \u2013 aus der Spalten\u00fcberschrift, insbesondere hinsichtlich des Gebiets Kaskelstra\u00dfe aus dem Bezug auf die Ergebnisse der Sozialstudie 2011, auf die bereits einleitend unter \u201eDarstellung der Ergebnisse\u201c (T&#8230;-Gutachten S. 5 mit Fn. 1) hingewiesen wird. Daraus folgt auch ohne Weiteres, dass keineswegs v\u00f6llig offen ist, ob mit einer relevanten Aufwertung der Wohnungen mit Aufwertungspotential innerhalb der n\u00e4chsten zwei oder 20 Jahre zu rechnen sei. Vielmehr bedeutet schon der sowohl in der Rechtsprechung als auch im Gutachten verwendete Begriff \u201eGefahr\u201c (T&#8230;-Gutachten S. 47 unter Aufwertungsspielraum) bzw. \u201eVerdr\u00e4ngungsgefahr\u201c (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 &#8211; BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 18 \u2013 21 und 23 f.), dass es um Ereignisse geht, die innerhalb eines absehbaren Zeitraums \u2013 und nicht erst in 20 Jahren \u2013 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Allerdings ist es der Prognose zuk\u00fcnftigen Geschehens eigen, dass der Zeitpunkt seines Eintretens &#8211; anders als bei vergangenem Geschehen &#8211; nicht genau bestimmbar ist. Jedoch l\u00e4sst die hier im T&#8230;-Gutachten in den Blick genommene Entwicklung von 2011 bis 2016 erkennen, dass sich die Prognose auf einen entsprechenden Zeitraum in der Zukunft bezieht. Das ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Gesetzgeber diesen Zeitraum bei der m\u00f6glichen Geltungsdauer einer Umwandlungsverordnung zugrunde gelegt hat (vgl. \u00a7 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Nach der o.a. Rechtsprechung ma\u00dfgebend ist im \u00dcbrigen allein das Einhalten der Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr eine Prognose, wie sie etwa bei der Verdr\u00e4ngungsgefahr zu treffen ist.<\/p>\n<p>74.\u00a0Die pauschale R\u00fcge der Vielzahl der im Gutachten verwendeten Indikatoren geht ohne konkrete Erl\u00e4uterung ebenfalls ins Leere. An welcher Stelle das T&#8230;-Gutachten welche Indikatoren beliebig oder willk\u00fcrlich statt sachgerecht verwendet haben soll, erschlie\u00dft sich nicht, auch nicht aus der Bezugnahme auf die e&#8230;-Studie (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, S. 3). Sie enth\u00e4lt an der zitierten Stelle (S. 67) nur ein allgemein gehaltenes Fazit, dessen pauschale Formulierung keine konkreten Anhaltpunkte f\u00fcr sachliche Fehler des hier in Rede stehenden Gutachtens erkennen l\u00e4sst, etwa an welcher Stelle und inwieweit das T&#8230;-Gutachten \u201everschiedene, aber sehr \u00e4hnliche Indikatoren zu ein und derselben Dimension gleichzeitig verwandt und damit das letztlich gleiche Argument mehrfach bem\u00fcht\u201c haben soll (e&#8230;-Studie S. 67) oder \u201eeine geeignete Aggregation der Indikatoren zu einem Metaindikator f\u00fcr jedes Kriterium\u201c (ebd.) vermissen lie\u00dfe. Im \u00dcbrigen entspricht der hier verwendete Fragenkatalog (T&#8230;-Gutachten, Anhang Befragungsunterlagen, Fragebogen) &#8211; wie oben bereits ausgef\u00fchrt &#8211; dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten sog. N\u00fcrnberger Kriterienkatalog.<\/p>\n<p>75.\u00a0Soweit die Antragsteller ausf\u00fchren, die durchschnittliche Mietbelastung im Gebiet begr\u00fcnde f\u00fcr sich genommen noch keine Verdr\u00e4ngungsgefahr (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, S. 2 f.), ist dem T&#8230;-Gutachten eine gegenteilige Aussage nicht zu entnehmen. Vielmehr st\u00fctzt es die Verdr\u00e4ngungsgefahr hinsichtlich der Mietentwicklung auf die gerade in j\u00fcngster Zeit gegen\u00fcber den Durchschnittsmieten deutlich erh\u00f6hten Neuvermietungsmieten und die damit verbundene Erh\u00f6hung der Mietbelastung f\u00fcr einkommensschw\u00e4chere Haushalte im Gebiet (vgl. T&#8230;-Gutachten S. 28 und 48 = VVG Bl. 324 und 344). Soweit die e&#8230;-Studie eigene Vorstellungen von Anforderungen an die Ermittlung und Feststellung der Verdr\u00e4ngungsgefahr, insbesondere hinsichtlich des Aufwertungspotenzials (a.a.O., S. 18 &#8211; 32), des Aufwertungsdrucks (a.a.O., S. 32 &#8211; 40) und des Verdr\u00e4ngungspotenzials (a.a.O., S. 40 &#8211; 52) formuliert, legt sie nicht dar und erschlie\u00dft sich auch sonst nicht, warum solche Vorstellungen von den oben aufgezeigten Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsprechung f\u00fcr die Prognose einer Verdr\u00e4ngungsgefahr verlangt werden oder an deren Stelle zu fordern sein sollen.<\/p>\n<p>76.\u00a0Auch im Einzelnen sind die Feststellungen des T&#8230;-Gutachtens zum Aufwertungspotenzial (1), Aufwertungsdruck (2) und Verdr\u00e4ngungspotenzial (3) als Begr\u00fcndung der abstrakten Gefahr einer Verdr\u00e4ngung bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen aus dem Erhaltungsgebiet nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>77.\u00a0(1) Zum Aufwertungspotenzial f\u00fchrt das T&#8230;-Gutachten aus, dass zwar nur 2 % der Wohnungen im Gebiet Kaskelstra\u00dfe nicht \u00fcber eine Vollstandardausstattung verf\u00fcgten, aber bei einem sehr gro\u00dfen Teil der 98 % Vollstandardwohnungen einzelne Ausstattungsmerkmale fehlten, die als Sondermerkmale im Berliner Mietspiegel ausgewiesen seien und auf dem heutigen Wohnungsmarkt f\u00fcr ein gehobenes Wohnungsangebot gefordert werden w\u00fcrden. Dazu verweist es insbesondere auf ein noch sehr gro\u00dfes Potenzial im Bereich der energetischen Modernisierung. Au\u00dferdem seien nur bei 17 % der Wohnungen Aufz\u00fcge vorhanden, obwohl sie auch im Altbau zur Regelausstattung von Wohnungen mit gehobenem Standard geh\u00f6rten. Daher bestehe die Gefahr, dass in st\u00e4rkerem Umfang als bisher Aufz\u00fcge eingebaut werden sollen. Zudem liege der Anteil an Wohnungen mit Balkon\/Terrasse im Gebiet Kaskelstra\u00dfe bei 60 %, geringer als in den Vergleichsgebieten (T&#8230;-Gutachten S. 25), und werde der Anbau eines Balkons als h\u00e4ufigster Verbesserungswunsch genannt (a.a.O., S. 26). In etwa drei Viertel der Wohnungen fehle mindestens ein wichtiges Merkmal einer hochwertigen Wohnung (T&#8230;-Gutachten, S. 47 f. = VVG Bl. 343 f.).<\/p>\n<p>78.\u00a0Insoweit hat das T&#8230;-Gutachten bei der Ermittlung und Feststellung des Aufwertungspotenzials den im Erhaltungsgebiet \u00fcblichen Ausstattungsstandard zugrunde gelegt. Nach den oben erl\u00e4uterten, von der e&#8230;-Studie hingegen wohl ausgeblendeten Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsprechung, gen\u00fcgt das. Danach entspricht es der Lebenserfahrung, dass bauliche Ma\u00dfnahmen, die zu Mieterh\u00f6hungen f\u00fchren k\u00f6nnen, die \u00fcber der f\u00fcr das Erhaltungsgebiet ermittelten Durchschnittsmieth\u00f6he oder auch durchschnittlichen Mietbelastungsgrenze liegen, tendenziell zur Gefahr der Verdr\u00e4ngung der ans\u00e4ssigen Wohnbev\u00f6lkerung f\u00fchren (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 &#8211; BVerwG 4 C 2.97-, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021, a.a.O., Rn. 56). Das ist bei mehreren in der T&#8230;-Studie als Aufwertungspotenzial festgestellten baulichen Ma\u00dfnahmen (energetische Modernisierung, Einbau von Aufz\u00fcgen, Anbau von Balkonen) regelm\u00e4\u00dfig der Fall.<\/p>\n<p>79.\u00a0Eine \u201egrundlegende Herausforderung bei der Bestimmung von Ausstattung\u201c (e&#8230;-Studie S. 20, Randbemerkung), wie sie die e&#8230;-Studie geltend machen will, besteht danach nicht. Sie meint, hochwertige Wohnungen zeichneten sich \u201edurch eine schwer beschreibbare Qualit\u00e4t der verwendeten Materialien und Verarbeitung sowie andere schwer greifbare Merkmale aus, wie vielleicht die Helligkeit der Wohnung, die Raumh\u00f6he oder gro\u00dfz\u00fcgige Wohnungsschnitte\u201c, so dass eine Erhebung des Ausstattungsgrades, die diese \u201eschwer messbaren aber leider sehr relevanten Merkmale\u201c ber\u00fccksichtige, sicherlich herausfordernd sei und mittels einfacher Haushaltsbefragungen kaum \u201ereliable\u201c m\u00f6glich sein d\u00fcrfte (e&#8230;-Studie S. 20 f.). Diese Ausf\u00fchrungen sind mangels n\u00e4herer Erl\u00e4uterung schlicht unbegr\u00fcndet. Die Forderung, entweder \u201edie Ausstattungsqualit\u00e4t durch vereidigte Sachverst\u00e4ndige erheben zu lassen\u201c oder die Auswahl der Merkmale f\u00fcr die ein Aufwertungspotenzial begr\u00fcndende Ausstattungsqualit\u00e4t \u201ezumindest fundiert zu begr\u00fcnden\u201c (e&#8230;-Studie S. 21), geht hinsichtlich des Einsatzes von Sachverst\u00e4ndigen ins Leere, ebenso hinsichtlich der fundierten Begr\u00fcndung, soweit diese \u00fcber das hinausgehen soll, was die o.a. Rechtsprechung verlangt.<\/p>\n<p>80.\u00a0Soweit die e&#8230;-Studie hinsichtlich des Anbaus von Balkonen darauf hinweist, dass der Denkmalschutz dieses vermeintliche Aufwertungspotenzial relativiere (e&#8230;-Studie S. 18), fehlt diesen pauschalen Ausf\u00fchrungen der konkrete Bezug zum hier in Rede stehenden Gebiet, bei dem gerade in den Innenh\u00f6fen ein Potenzial f\u00fcr den Anbau von \u2013 denkmalschutzrechtlich nicht notwendigerweise unzul\u00e4ssigen \u2013 Balkonen bestehen kann. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der M\u00f6glichkeit des Anbaus von Balkonen nicht um das einzige hier relevante Aufwertungspotenzial.<\/p>\n<p>81.\u00a0Wenn die e&#8230;-Studie f\u00fcr das Aufwertungspotenzial im Bereich der energetischen Modernisierung pauschal behauptet, durch eine Befragung der Bewohner &#8211; wie sie auch hier erfolgt ist (vgl. T&#8230;-Gutachten S. 22 f. = VVG 318 f.) &#8211; k\u00f6nne eine verl\u00e4ssliche Datenbasis nicht erreicht werden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Bewohner Fragen zum Ausstattungsgrad des Geb\u00e4udes beurteilen k\u00f6nnten, der f\u00fcr die Bewohner \u201ev\u00f6llig irrelevant\u201c sei (e&#8230;-Studie S. 24), so handelt es sich um eine reine Spekulation. Im \u00dcbrigen ist bei dem hier verwendeten Fragebogen die einschl\u00e4gige Frage 11d auf S. 2 mit einem Stern gekennzeichnet, der auf die Hinweise aufmerksam macht. Der entsprechende Hinweis (T&#8230;-Gutachten, Anlage Hinweise) erl\u00e4utert, wie man die Art einer Modernisierung zur Energieeinsparung im Wohngeb\u00e4ude erkennen bzw. im Falle eines Einzugs nach der Modernisierung erfragen k\u00f6nne. Au\u00dferdem sind solche Modernisierungen f\u00fcr die Bewohner keineswegs \u201ev\u00f6llig irrelevant\u201c, weil sie sich regelm\u00e4\u00dfig in der H\u00f6he der Miete niederschlagen.<\/p>\n<p>82.\u00a0(2) Den deutlichen Aufwertungsdruck auf die Wohnungsbest\u00e4nde im Gebiet weist der Antragsgegner ebenfalls hinreichend nach. Das Gutachten st\u00fctzt diesen Druck auf drei Gesichtspunkte, n\u00e4mlich erstens die enorme Zunahme des Umfangs der Umwandlungen und der Wohnungsverk\u00e4ufe im Jahr 2015, zweitens die Entwicklung der Quadratmetermieten bei Neuvermietung in den letzten drei Jahren, die eine gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der Entwicklung in \u00e4hnlich strukturierten Gebieten aufweise, und drittens das \u00fcberdurchschnittlich hohe Einkommen der Zuwanderer in das Gebiet und deren F\u00e4higkeit und Bereitschaft, die durch Bauma\u00dfnahmen verursachten h\u00f6heren Mieten zu zahlen (T&#8230;-Gutachten S. 48 = VVG 344).<\/p>\n<p>83.\u00a0Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an diesen Feststellungen legen die Antragsteller nicht n\u00e4her dar. Sie ergeben sich auch nicht aus den allgemein gehaltenen und die oben angegebene Rechtsprechung nicht ber\u00fccksichtigenden Ausf\u00fchrungen der e&#8230;-Studie (a.a.O., S. 32 \u2013 40). Soweit dort etwa beim Aufwertungsdruck f\u00fcr Modernisierungen anstelle der &#8211; auch hier dem T&#8230;-Gutachten zugrunde liegenden &#8211; Erhebung des Modernisierungsgeschehens \u00fcber eine Haushaltsbefragung eine Auswertung der (Um-)Baugenehmigungen f\u00fcr geeigneter gehalten wird (e&#8230;-Studie S. 34), \u00fcbersieht dies zum einen, dass es beim Erlass einer Erhaltungsverordnung gerade auch darum geht, solche Modernisierungsma\u00dfnahmen einer eigenst\u00e4ndigen erhaltungsrechtlichen Genehmigung zu unterwerfen, die nach der Landesbauordnung keiner Genehmigung bed\u00fcrften und gleichwohl zur Aufwertung der Wohnungsausstattung und entsprechend h\u00f6heren Mieten f\u00fchren w\u00fcrden. Zum anderen verkennen diese Ausf\u00fchrungen, dass die Erhebung der einen Aufwertungsdruck begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde des Einkommens und der Mieth\u00f6he der Zuwanderer im Wege der Haushaltsbefragung nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 60; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 &#8211; 2 E 3\/13.N &#8211; juris Rn. 26).<\/p>\n<p>84.\u00a0(3) Die Annahme eines Verdr\u00e4ngungspotenzials ergibt sich nach dem T&#8230;-Gutachten, mit dem der Antragsgegner die Erhaltungsverordnung begr\u00fcndet, aus der Erkenntnis, dass Haushalte mit deutlich unterdurchschnittlichem Einkommen im Gebiet trotz der Entwicklung der letzten Jahre weiterhin in einem relevanten Anteil vork\u00e4men. Die Entwicklung in vergleichbaren Gebieten mit einem bereits seit l\u00e4ngerem andauernden intensiven sozialen Ver\u00e4nderungsprozess zeige, dass das Potenzial f\u00fcr sozialstrukturelle Ver\u00e4nderungen noch in hohem Ma\u00dfe bestehe. Es sei m\u00f6glich, dass Ver\u00e4nderungsprozesse im Gebiet Kaskelstra\u00dfe sp\u00e4ter einsetzten, sich prinzipiell aber \u00e4hnlich entwickelten wie in den vergleichbaren Gebieten. 7% der Haushalte seien entsprechend den Kriterien der Berliner Senatsverwaltung arm, weitere 19% h\u00e4tten ein prek\u00e4res Einkommen und insgesamt 53% h\u00e4tten ein Einkommen unter dem Berliner Durchschnittsniveau. Diese m\u00fcssten im Durchschnitt bereits jetzt gut 30% ihres Einkommens f\u00fcr die Warmmiete aufwenden. Modernisierungsbedingte Mieterh\u00f6hungen w\u00fcrde ein gro\u00dfer Teil dieser Haushalte nicht verkraften k\u00f6nnen. Ein erheblicher Anteil an Haushalten im Gebiet (ca. 50%) sei daher verdr\u00e4ngungsgef\u00e4hrdet (T&#8230;-Gutachten, S. 47 f. = VVG Bl. 343 f.).<\/p>\n<p>85.\u00a0Diese Ausf\u00fchrungen gen\u00fcgen den Anforderungen an die Darlegung eines Verdr\u00e4ngungspotenzials. Mit Blick auf die Ergebnisse zum Aufwertungspotenzial und zum Aufwertungsdruck reichen die Feststellungen zu den Haushalten mit Einkommen unter dem Berliner Durchschnittsniveau und zur Struktur dieser Haushalte aus, um zu begr\u00fcnden, dass ein erheblicher Anteil von ihnen angesichts eines Anteils der Warmmiete von 30 % ihres Einkommens modernisierungsbedingte Mieterh\u00f6hungen nicht verkraften k\u00f6nnte. Es erscheint auch nicht willk\u00fcrlich angenommen oder offensichtlich unwahrscheinlich, wenn das T&#8230;-Gutachten den Anteil dieser Haushalte auf ungef\u00e4hr 50 % sch\u00e4tzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Vergangenheit Modernisierungsma\u00dfnahmen bereits zu Verdr\u00e4ngungseffekten gef\u00fchrt haben. Denn ma\u00dfgeblich ist allein die Prognose, ob f\u00fcr die Zukunft die abstrakte Gefahr besteht, dass solche baulichen Ma\u00dfnahmen einen Verdr\u00e4ngungseffekt haben werden. Daf\u00fcr reicht es aus, wenn &#8211; wie hier festgestellt &#8211; aufgrund eines hohen Zuzugs von Haushalten mit einem deutlich \u00fcber dem Gebietsdurchschnitt und dem Berliner Durchschnitt liegenden Einkommensniveau ein hoher Druck auf dem Mietmarkt besteht und ein hierdurch ausgel\u00f6ster Verdr\u00e4ngungsmechanismus in Bezug auf \u00e4rmere Bev\u00f6lkerungsschichten durch Modernisierungsma\u00dfnahmen versch\u00e4rft werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 64). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Begr\u00fcndung der Erhaltungsverordnung nach dem T&#8230;-Gutachten (a.a.O., S. 44 = VVG 340) ein Verdr\u00e4ngungspotenzial weniger in der Verdr\u00e4ngung von Altmietern, sondern vor allem in den Auswahlprozessen bei der Neuvermietung erkennt (vgl. OVG Berlin, a.a.O., Rn. 64).<\/p>\n<p>86.\u00a0Konkrete Anhaltspunkte, welche die Feststellungen zum Verdr\u00e4ngungspotenzial und zu der aus ihm folgenden abstrakten Gefahr des Eintretens einer unerw\u00fcnschten Ver\u00e4nderung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung in Frage stellen, sind auch von den Antragstellern nicht n\u00e4her vorgetragen worden.<\/p>\n<p>87.\u00a0ee) Die weitere Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer Erhaltungsverordnung, dass die Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung aus besonderen st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden (\u00a7 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB) erhalten werden soll, liegt ebenfalls vor. \u201eBesonders\u201c sind st\u00e4dtebauliche Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BauGB bereits dann, wenn sie gerade f\u00fcr die konkrete Erhaltungssituation besonderes Gewicht haben. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob sich die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass der Erhaltungsverordnung aus der jeweiligen besonderen st\u00e4dtebaulichen Situation ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 68). Hier ist das der Fall, soweit es darum geht, den Verlust preiswerten Wohnraums im Erhaltungsgebiet zu vermeiden, eine Verst\u00e4rkung einkommensschwacher Haushalte durch deren Verlagerung in Problemgebiete zu verhindern und einer \u00dcberlastung der sozialen Infrastruktureinrichtungen f\u00fcr Kinder im Erhaltungsgebiet entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>88.\u00a0(1) Sowohl der drohende Verlust preiswerten Wohnraums als auch die drohende zus\u00e4tzliche Belastung von Problemgebieten mit einkommensschwachen Haushalten stellen besondere st\u00e4dtebauliche Gr\u00fcnde dar, die hier jeweils f\u00fcr sich den Erlass der Erhaltungsverordnung rechtfertigen.<\/p>\n<p>89.\u00a0Das T&#8230;-Gutachten f\u00fchrt aus, es sei mit einem Verlust preiswerten Wohnraums zu rechnen. Aufgrund der hohen Zuwanderung nach Berlin sei der Berliner Wohnungsmarkt angespannt. Gleichzeitig sinke auf allen Teilm\u00e4rkten des Berliner Wohnungsmarktes einschlie\u00dflich des Sozialen Wohnungsbaus das Angebot preiswerter Wohnungen. Preiswerter Wohnraum gehe kontinuierlich durch Modernisierungsinvestitionen verloren. Dar\u00fcber hinaus seien die Wohnungsmieten in Berlin in allen Marktsegmenten des Berliner Wohnungsmarkts w\u00e4hrend der letzten Jahre schneller als die Einkommen gestiegen. In Berlin seien etwa 54% aller Haushalte, das seien gut 1 Million Haushalte, sozialwohnungsberechtigt. Ihnen st\u00fcnden nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften f\u00fcr die Versorgung der sozialwohnungsberechtigten Haushalte zurzeit nur noch weniger als 250.000 Wohnungen zur Verf\u00fcgung. Die sich daraus ergebenden st\u00e4dtebaulichen Probleme seien f\u00fcr das Land Berlin umso gr\u00f6\u00dfer, je gr\u00f6\u00dfer die Zahl einkommensschwacher Haushalte sei, die aus Gebieten wie dem Gebiet Kaskelstra\u00dfe verdr\u00e4ngt werden w\u00fcrden. F\u00fcr die Versorgung der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen stellten daher die Altbauwohnungen mit niedrigen Mieten ein derzeit nicht zu ersetzendes Angebot dar. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sei die Deckung des Wohnungsbedarfs der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen nur zu sichern, wenn vorhandener preiswerter Wohnraum auch l\u00e4ngerfristig erhalten werde und Modernisierungsinvestitionen auf die Herstellung des zeitgem\u00e4\u00dfen Ausstattungsstandards beschr\u00e4nkt werden w\u00fcrden (T&#8230;-Gutachten, S. 49 f. = VVG Bl. 345 f.).<\/p>\n<p>90.\u00a0Schlie\u00dflich lebe im Gebiet Kaskelstra\u00dfe eine gemischte Bev\u00f6lkerung mit erheblichen Teilen von einkommensschw\u00e4cheren und verdr\u00e4ngungsgef\u00e4hrdeten Haushalten. Wenn diese \u00f6konomisch schwachen Teile der Bev\u00f6lkerung durch Modernisierungsinvestitionen ihre bisherigen Wohnungen verlassen m\u00fcssten, w\u00fcrden sie in Gebiete abwandern, die bereits aufgrund ihrer hochsegregierten Bev\u00f6lkerungsstruktur als Problemgebiete eingestuft seien und deren Steuerung und Verbesserung hohen personellen und finanziellen Aufwand erforderten. Dies widerspr\u00e4che einem der wichtigsten st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsziele des Berliner Senats, \u201esoziale Entmischungsprozesse zu vermeiden und gemischte funktionale Strukturen zu sichern\u201c (T&#8230;-Gutachten, S. 50 f. = VVG Bl. 346 f.).<\/p>\n<p>91.\u00a0Beide Erw\u00e4gungen rechtfertigen in der konkreten st\u00e4dtebaulichen Situation jeweils den Erlass der Erhaltungsverordnung. Der Erhalt preisg\u00fcnstigen Wohnraums in einem bestimmten Gebiet ist als besonderer st\u00e4dtebaulicher Grund f\u00fcr den Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 &#8211; BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 &#8211; BVerwG 4 C 9.04 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 70; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 &#8211; 2 E 3\/13.N &#8211; juris Rn. 40; Stock, in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, \u00a7 172 Rn. 48). Auch ist es ein st\u00e4dtebauliches Ziel, Segregationserscheinungen entgegenzuwirken, etwa als bauleitplanerischer Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Sinne von \u00a7 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (vgl. S\u00f6fker\/Runkel, in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, \u00a7 1 Rn. 123), und stellt daher bei Drohen einer Verdr\u00e4ngung einkommensschwacher Haushalte und ihrer Abwanderung in Problemgebiete einen besonderen st\u00e4dtebaulichen Grund zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB dar. Der Schutz anderer Stadtquartiere vor den nachteiligen Auswirkungen solcher Verdr\u00e4ngungen ist ebenfalls ein besonderer st\u00e4dtebaulicher Grund zur Rechtfertigung einer sozialen Erhaltungsverordnung (vgl. Stock, in: Ernst\/Zinkahn\/Bielenberg\/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, \u00a7 172 Rn. 51). Das st\u00e4dtebauliche Ziel, eine sozial und funktional gemischte Stadt zu erhalten, soziale Entmischungsprozesse zu vermeiden und gemischte funktionale Strukturen zu sichern, findet sich f\u00fcr den Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung sowohl im Stadtentwicklungskonzept Berlin 2020 (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 15\/2744 vom 6. April 2004, Anlage, S. 4) als auch im Entwurf f\u00fcr das Stadtentwicklungskonzept Berlin 2030 (vgl. Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt, \u201eBerlinStrategie \u2013 Stadtentwicklungskonzept 2030\u201c, Stand M\u00e4rz 2015, S. 41, zum Ziel der \u201eSicherung der sozialen Mischung\u201c; vgl. auch die aktuelle Fassung \u201eBerlinStrategie 3.0\u201c, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18\/3679 vom 3. Mai 2021, Anlage, S. 46: Aufwertungsprozessen, die eine sozialr\u00e4umliche Segregation vorantrieben und soziale Ungerechtigkeit verst\u00e4rkten, gelte es durch wirkungsvolle Ma\u00dfnahmen entgegenzusteuern).<\/p>\n<p>92.\u00a0(2) Der besondere st\u00e4dtebauliche Grund einer drohenden \u00dcberlastung der sozialen Infrastrukturangebote f\u00fcr Kinder rechtfertigt ebenfalls die in Rede stehende Erhaltungsverordnung. Es ist ohne Weiteres anzuerkennen, dass eine sonst drohende \u00dcberlastung sozialer Infrastruktureinrichtungen als besonderer st\u00e4dtebaulicher Grund eine Milieuschutzverordnung zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall liefert die Feststellung im T&#8230;-Gutachten, dass die Kapazit\u00e4tsgrenze der Grundschulen bereits erreicht sei, ein deutliches Indiz f\u00fcr eine drohende \u00dcberlastung (T&#8230;-Gutachten, S. 50 = VVG Bl. 346). Diese Gefahr drohender \u00dcberlastung der Kinderg\u00e4rten und Grundschulen haben die erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt. Der u.a. f\u00fcr das Erhaltungsgebiet zust\u00e4ndige Gruppenleiter des Fachbereichs Stadtplanung im Amt f\u00fcr Stadtentwicklung des Bezirksamts Lichtenberg, der schon die f\u00f6rmliche Festlegung als Sanierungsgebiet 1994 bis 2008 begleitet hatte, hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einzelnen n\u00e4her dargelegt, dass die Geb\u00e4ude und Fl\u00e4chen, die im Erhaltungsgebiet oder in der n\u00e4heren Umgebung f\u00fcr Kindergarten- und Grundschulpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, ausgesch\u00f6pft seien, weitere Einrichtungen also nicht mehr geschaffen werden k\u00f6nnten, die vorhandenen Einrichtungen aber ausgelastet und f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen Bedarf nicht ausgelegt seien. Der Verfasser des T&#8230;-Gutachtens hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf das Untersuchungsergebnis hingewiesen, dass die Besonderheit im Erhaltungsgebiet in dem au\u00dfergew\u00f6hnlich gro\u00dfen Anteil der 27- bis 45-J\u00e4hrigen bestehe, den Altersjahrg\u00e4ngen, in denen die Geburtenraten am h\u00f6chsten seien, und deren Anteil fast doppelt so hoch sei wie sonst im Bezirk oder in Berlin insgesamt. Diese besondere Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung bezeichne man in der Fachsprache als \u201eNeubaugebietsbev\u00f6lkerung\u201c. Sie zeichne sich dadurch aus, dass sie innerhalb von zehn Jahren einen besonderen Bedarf an Kindergarten- und Grundschulpl\u00e4tzen hervorrufe, innerhalb von weiteren zehn Jahren einen entsprechenden Bedarf an Pl\u00e4tzen in weiterf\u00fchrenden Schulen, diese Bedarfe aber nicht nachhaltig seien, sondern danach jeweils wieder deutlich zur\u00fcckgingen. Nach diesen Erg\u00e4nzungen der Untersuchungsergebnisse des T&#8230;-Gutachtens in der m\u00fcndlichen Verhandlung liegt es f\u00fcr den Senat nahe, dass eine weitere Vergr\u00f6\u00dferung des Anteils der 27- bis 45-J\u00e4hrigen durch Zuwanderung in das Erhaltungsgebiet gerade die sozialen Infrastruktureinrichtungen f\u00fcr Kinder \u00fcberfordern w\u00fcrde, weil sie bereits durch das nat\u00fcrliche Bev\u00f6lkerungswachstum infolge der Geburten bei der bereits mit einem au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Anteil an der Wohnbev\u00f6lkerung vertretenen Gruppe der 27- bis 45-J\u00e4hrigen ausgelastet sind.<\/p>\n<p>93.\u00a0(3) Soweit der Antragsgegner daneben mit der Erhaltungsverordnung der Ver\u00e4nderung einer bew\u00e4hrten Bev\u00f6lkerungsstruktur entgegenwirken m\u00f6chte, mag dies als besonderer st\u00e4dtebaulicher Grund eine Erhaltungsverordnung rechtfertigen k\u00f6nnen, insbesondere aus den Im T&#8230;-Gutachten angef\u00fchrten Gr\u00fcnden, dass sich die Ver\u00e4nderung einer bew\u00e4hrten Bev\u00f6lkerungsstruktur auf die Struktur des Wohngebiets mit seinen infrastrukturellen Ausstattungen, seinen nachbarschaftlichen Kontakten und seiner Vertrautheit auswirken w\u00fcrde, auf die ein gro\u00dfer Teil der Bewohner angewiesen sei, und dass derartig gewachsene, sich kontinuierlich weiterentwickelnde Sozialstrukturen positive Auswirkungen auf die Struktur und die Kosten der staatlich zu organisierenden und bereitzustellenden Daseinsf\u00fcrsorge und Infrastrukturausstattung h\u00e4tten. Indessen ist dies im Gutachten nicht konkret so dargestellt, dass nach den Ergebnissen der Untersuchung ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, durch welche spezifischen Strukturen sich das Gebiet insoweit im Einzelnen auszeichnet und von anderen Stadtquartieren unterscheidet. Darauf, ob dieser weitere besondere st\u00e4dtebauliche Grund hier vorliegt, kommt es indessen nicht mehr an, weil schon die st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnde der Vermeidung des Verlusts preiswerten Wohnraums, der Vermeidung der zus\u00e4tzlichen Belastung von Problemgebieten mit einkommensschw\u00e4cheren Bev\u00f6lkerungsgruppen und der Verhinderung der \u00dcberlastung der sozialen Infrastruktureinrichtungen im Erhaltungsgebiet f\u00fcr Kinder unter den hier f\u00fcr das Erhaltungsgebiet im Einzelnen festgestellten Gegebenheiten jeweils f\u00fcr sich genommen den Erlass der Erhaltungsverordnung nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB konkret rechtfertigen.<\/p>\n<p>94.\u00a0e) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es hier an der Erforderlichkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Festlegung des Erhaltungsgebietes nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mangelt, sind nicht zu erkennen. Abgesehen von dem allgemeinen Einwand, die Begr\u00fcndung der Erhaltungsverordnung nach dem T&#8230;-Gutachten w\u00fcrde es rechtfertigen, nahezu jeden Berliner Innenstadtblock als Milieuschutzgebiet auszuweisen (Schriftsatz vom 6. Juli 2020, S. 4), haben die Antragsteller hierzu nicht n\u00e4her vorgetragen.<\/p>\n<p>95.\u00a0(1) Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist die planerische Abw\u00e4gungsentscheidung des Verordnungsgebers zugunsten des Erlasses einer Erhaltungsverordnung nur dann rechtswidrig, wenn in dem Gebiet Erhaltungsschutz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich ist und daher die Vermutung unabweisbar ist, dass der Verordnungsgeber mit der Erhaltungsverordnung in Wirklichkeit andere als die in \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Ziele verfolgt (vgl. Kment, in: Finklenburg\/Ortloff\/Kment, \u00d6ffentliches Baurecht, Bd. I, 7. Auflage 2017, \u00a7 33 Rn. 8). Ob die eine Erhaltungsverordnung rechtfertigenden Umst\u00e4nde auch f\u00fcr andere Stadtquartiere vorliegen w\u00fcrden und f\u00fcr wieviele, ist demgegen\u00fcber ohne Bedeutung. F\u00fcr das nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zul\u00e4ssige und hier verfolgte Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbev\u00f6lkerung im Gebiet Kaskelstra\u00dfe zu erhalten, bestehen aus den dargelegten Gr\u00fcnden keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Erhaltungsverordnung. Die Feststellungen des T&#8230;-Gutachtens zur Bev\u00f6lkerungsstruktur im Erhaltungsgebiet, zur Verdr\u00e4ngungsgefahr f\u00fcr bestimmte Bev\u00f6lkerungsgruppen und zu den st\u00e4dtebaulichen Auswirkungen einer solchen Verdr\u00e4ngung begr\u00fcnden &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; in nachvollziehbarer Weise die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Erhaltungsverordnung.<\/p>\n<p>96.\u00a0(2) Die Pr\u00fcfung, ob es sich bei der Festlegung des Erhaltungsgebiets wegen der Folgen, die sich aus \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB ergeben, um eine hier unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Inhaltsbestimmung des Eigentums der Antragstellerin zu 1. handelt (vgl. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG), beschr\u00e4nkt sich auf die Frage, ob Erhaltungstatbest\u00e4nde vorliegen, die ein hinreichendes Gewicht haben, um die auf bauliche Ver\u00e4nderung oder Eigentumsumwandlung gerichteten Eigent\u00fcmerinteressen zur\u00fcckzudr\u00e4ngen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 76). Nach der oben dargelegten W\u00fcrdigung der Begr\u00fcndung der Erhaltungsverordnung ist auch das hier der Fall. Die Eigent\u00fcmerbelange im \u00dcbrigen sind im Einzelfall erst auf der zweiten Stufe des Erhaltungsrechts zu ber\u00fccksichtigen, bei der es um die Frage geht, ob eine beantragte Genehmigung erteilt wird. Etwaigen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Auswirkungen kann so Rechnung getragen werden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).<\/p>\n<p>97.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>98.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152&text=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+10.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+10+A+6.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152&title=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+10.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+10+A+6.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2152&description=Gericht%3A+Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+10.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+10+A+6.18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. 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