{"id":215,"date":"2020-12-05T17:37:44","date_gmt":"2020-12-05T17:37:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215"},"modified":"2020-12-05T17:37:44","modified_gmt":"2020-12-05T17:37:44","slug":"rechtssache-sommer-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-73607-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215","title":{"rendered":"RECHTSSACHE SOMMER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 73607\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 73607\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n27. April 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28. M\u00e4rz 2017<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 73607\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 25. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Bezugnahme auf Artikel 8 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Staatsanwaltschaft in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise Informationen \u00fcber sein Gesch\u00e4ftskonto erhoben und aufbewahrt habe.<\/p>\n<p>4. Am 3. Februar 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Es ging eine schriftliche Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ein, die vom Vizepr\u00e4sidenten erm\u00e4chtigt worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>6. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in K. wohnhaft. Er ist als Strafverteidiger t\u00e4tig.<\/p>\n<p>7. Im Jahr 2009 verteidigte der Beschwerdef\u00fchrer einen Mandanten in einem Strafverfahren. Nach dem Abschluss des Verfahrens und zu einem Zeitpunkt, als sich der Mandant bereits in Haft befand, \u00fcberwies die Verlobte des Mandanten die Anwaltsgeb\u00fchren des Beschwerdef\u00fchrers (1.500 Euro) von ihrem privaten Bankkonto auf das Gesch\u00e4ftskonto des Beschwerdef\u00fchrers. Der Betreff der \u00dcberweisung lautete: \u201eS. Honorar (Nachname des Mandanten)\u201c.<\/p>\n<p>8. In den Jahren 2010 und 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bochum gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Bandenbetrugs. Bei einem der Verd\u00e4chtigen handelte es sich um den vorgenannten Mandanten des Beschwerdef\u00fchrers, der erneut den Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Verteidigung betraute. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden die Bankkonten mehrerer Personen, darunter der Mandant des Beschwerdef\u00fchrers und dessen Verlobte, eingesehen. Die Einsichtnahme ergab, dass die Verlobte des Mandanten Geld (7.400 Euro) erhalten hatte, das mutma\u00dflich aus rechtswidrigen Taten stammte, und dass sie 1.500 Euro an Anwaltsgeb\u00fchren auf das Gesch\u00e4ftskonto des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberwiesen hatte.<\/p>\n<p>9. Aufgrund der Honorar\u00fcberweisung der Verlobten an den Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren wandte sich die Staatsanwaltschaft Bochum auch an die Bank des Beschwerdef\u00fchrers. Am 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 erbat der Staatsanwalt eine Zusammenstellung aller Transaktionen im Zusammenhang mit dem Bankkonto des Beschwerdef\u00fchrers vom 1.\u00a0Januar\u00a02009 bis dato. Er forderte die Bank auf, den Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00fcber diese Anfrage zu informieren. Sein Auskunftsersuchen gr\u00fcndete er auf die \u00a7\u00a7\u00a0161a, 51 und 70\u00a0Strafprozessordnung (im Folgenden \u201eStPO\u201c) i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a095\u00a0StPO (siehe Rdnrn.\u00a023-25).<\/p>\n<p>10. Am 1.\u00a0April\u00a02011 ersuchte der Staatsanwalt um weitere Ausk\u00fcnfte und stellte folgende Fragen:<\/p>\n<p>\u201ea) Welche anderen Konten, Depots oder Schlie\u00dff\u00e4cher f\u00fchren Sie zu der betreffenden Person?<\/p>\n<p>b) Welche Verf\u00fcgungsberechtigungen besitzt die betreffende Person?<\/p>\n<p>c) Wer ist au\u00dfer der genannten Person noch verf\u00fcgungsberechtigt?<\/p>\n<p>d) Bestehen andere Konten, bei denen die betreffende Person als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen ist?<\/p>\n<p>e) Wenn ja, wie sind die gegenw\u00e4rtigen Kontost\u00e4nde dieser Konten?<\/p>\n<p>f) Bei von der betreffenden Person aufgel\u00f6sten Konten teilen Sie bitte mit, wann und mit welchem Saldo sie aufgel\u00f6st wurden und wohin anschlie\u00dfend ein Guthaben zur Verf\u00fcgung gestellt wurde.<\/p>\n<p>g) Welche Postanschriften kennen Sie f\u00fcr die betreffende Person?<\/p>\n<p>h) Sind Ihnen Geldtransfers oder sonstige Transaktionen ins Ausland bekannt? Wenn ja, geben Sie bitte f\u00fcr jeden Transfer bzw. jede Transaktion Bank, Konto und H\u00f6he an.<\/p>\n<p>i) F\u00fcr bestehende und gel\u00f6schte Konten bitten wir um Zusendung einer Zusammenstellung s\u00e4mtlicher Transaktionen ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02009.<\/p>\n<p>j) Bestehen zu den jeweiligen Konten Kreditkarten?\u201c<\/p>\n<p>11. Die Bank kam beiden Auskunftsersuchen nach und legte der Staatsanwaltschaft die Informationen vor. In beiden F\u00e4llen hatte der Staatsanwalt die Bank nicht zur Herausgabe der Informationen verpflichtet, jedoch auf die in der StPO festgelegten Zeugenpflichten und m\u00f6glichen Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung (siehe Rdnr.\u00a023) hingewiesen.<\/p>\n<p>12. Die erlangten Informationen wurden von der Polizei und dem Staatsanwalt ausgewertet, und eine Zusammenstellung von 53 als erheblich angesehenen Transaktionen wurde als Beweismittel zur Ermittlungsakte genommen. Folglich hatte jeder, dem Akteneinsicht gew\u00e4hrt wurde \u2013 etwa die Rechtsanw\u00e4lte der Mitbeschuldigten \u2013 auch Zugang zu den Bankdaten des Beschwerdef\u00fchrers, einschlie\u00dflich der Namen seiner Mandanten, die Honorare \u00fcberwiesen hatten.<\/p>\n<p>13. Am 31.\u00a0Januar\u00a02012 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer als Verteidiger des Beschuldigten nach mehreren erfolglosen Antr\u00e4gen Einsicht in die Ermittlungsakte. Aus den Verfahrensakten erfuhr er erstmals von den Ermittlungsma\u00dfnahmen hinsichtlich seines eigenen Bankkontos.<\/p>\n<p>14. Am 24.\u00a0April\u00a02012 forderte der Beschwerdef\u00fchrer den Leitenden Oberstaatsanwalt auf, ihm s\u00e4mtliche von der Bank erhaltenen Unterlagen zu \u00fcbergeben und alle diesbez\u00fcglichen Daten bei der Staatsanwaltschaft zu vernichten. In seinem Antrag hob der Beschwerdef\u00fchrer seine Rolle als Strafverteidiger hervor, die dem beteiligten Staatsanwalt bekannt gewesen sei, sowie die Folgen f\u00fcr seine Mandanten, deren Namen aus den Bankdaten ersichtlich seien. Er machte ferner geltend, dass es den Ermittlungsma\u00dfnahmen an einer gesetzlichen Grundlage fehle.<\/p>\n<p>15. Am 2.\u00a0Mai\u00a02012 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt in Bochum den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab. Es habe der Verdacht bestanden, dass das von der Verlobten des Mandanten \u00fcberwiesene Geld aus rechtswidrigen Aktivit\u00e4ten stamme. Folglich sei es legitim, dass der Staatsanwalt pr\u00fcfe, ob weitere Geldtransfers zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Mandanten oder dessen Verlobter stattgefunden h\u00e4tten. Da die Ermittlungsma\u00dfnahmen demnach rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien, m\u00fcssten die erlangten Informationen in der Ermittlungsakte verbleiben. Der Leitende Oberstaatsanwalt verwies ferner darauf, dass es keine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine R\u00fcckgabe oder Entfernung dieser Unterlagen aus der Ermittlungsakte gebe. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr das Auskunftsersuchen f\u00fchrte der Leitende Oberstaatsanwalt \u00a7\u00a0161\u00a0StPO an (siehe Rdnr.\u00a022), da es sich bei der betreffenden Bank um ein \u00f6ffentlich-rechtliches Kreditinstitut handele, das somit als Beh\u00f6rde zu betrachten sei.<\/p>\n<p>16. Im Anschluss wurde die Akte an das Landgericht Bochum (\u201edas Landgericht\u201c) weitergeleitet, da das Strafverfahren gegen den Mandanten des Beschwerdef\u00fchrers begonnen hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte daher das Landgericht auf, die Daten zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>17. Am 19.\u00a0Juli\u00a02012 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien, dass die Bank die Unterlagen freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellt habe, dass diese daher auch nur an die Bank und nicht an den Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckgegeben werden k\u00f6nnten, und dass auch das Beschlagnahmeverbot des \u00a7\u00a097\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a028) nicht anwendbar sei, da sich die Informationen nicht im Gewahrsam des Beschwerdef\u00fchrers befunden h\u00e4tten. Um gleichwohl dem Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechnung zu tragen, beschloss das Gericht auch, hinsichtlich der in Rede stehenden Unterlagen einen Sonderband anzulegen und nur in begr\u00fcndeten F\u00e4llen Einblick in diesen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>18. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein. Er wandte sich insbesondere gegen die Feststellung, dass die Bank freiwillig gehandelt habe und dass ein hinreichender Tatverdacht f\u00fcr eine derart umfassende Auswertung seiner Bankgesch\u00e4fte bestanden habe. Er verwies erneut darauf, dass aufgrund seiner Stellung als Verteidiger verschiedene Garantien in Bezug auf die Beschlagnahme von Unterlagen gegeben seien (siehe Rdnrn.\u00a026 bis 29), die nicht deshalb h\u00e4tten umgangen werden d\u00fcrfen, weil ihn und seinen Mandanten betreffende personenbezogene Daten nicht in seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, sondern durch die Bank und bei der Bank aufbewahrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>19. Am 13.\u00a0September\u00a02012 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss des Landgerichts. Es stellte fest, dass der Beschluss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei und die Garantien nicht gelten w\u00fcrden, da die Bank insbesondere nicht als Hilfsperson oder Berufshelferin des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne des \u00a7\u00a053a StPO (siehe Rdnr.\u00a027) anzusehen sei.<\/p>\n<p>20. Am 19.\u00a0September\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02268\/12).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auskunftsersuchen<\/strong><\/p>\n<p>21. \u00a7\u00a0160\u00a0StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>22. \u00a7 161 Abs. 1 StPO lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201eZu dem in \u00a7\u00a0160 [&#8230;] bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Beh\u00f6rden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.\u201c<\/p>\n<p>23. Nach\u00a0\u00a7\u00a0161a sind Zeugen verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen. In den \u00a7\u00a7\u00a051 und 70\u00a0StPO ist festgelegt, dass den Zeugen, die ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigern, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden k\u00f6nnen und dass zur Erzwingung des Zeugnisses gegen sie Haft f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>24. \u00a7 94 StPO lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Gegenst\u00e4nde, die als Beweismittel f\u00fcr die Untersuchung von Bedeutung sein k\u00f6nnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Befinden sich die Gegenst\u00e4nde in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.\u201c<\/p>\n<p>25. \u00a7 95 StPO lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten [in \u00a7\u00a094\u00a0StPO] Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Weigerung k\u00f6nnen gegen ihn [denjenigen, der sich weigert] die in \u00a7\u00a070 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Der Schutz von Rechtsanw\u00e4lten und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant<\/strong><\/p>\n<p>26. \u00a7 53 StPO lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Verteidiger des Beschuldigten \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>(3) Rechtsanw\u00e4lte [&#8230;] \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer stehen dabei Rechtsanw\u00e4lten gleich;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a053a\u00a0StPO weitet dieses Zeugnisverweigerungsrecht auf Gehilfen und Personen aus, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit der in \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 bis 4 Genannten teilnehmen.<\/p>\n<p>28. \u00a7 97\u00a0StPO erweitert das Zeugnisverweigerungsrecht um ein Beschlagnahmeverbot f\u00fcr bestimmte Gegenst\u00e4nde. Die Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<\/p>\n<p>1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach \u00a7 52 oder \u00a7 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. Aufzeichnungen, welche die in \u00a7 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b Genannten \u00fcber die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder \u00fcber andere Umst\u00e4nde gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<\/p>\n<p>3. andere Gegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich der \u00e4rztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 [Satz\u00a01] Nr.\u00a01 bis 3b Genannten erstreckt.<\/p>\n<p>(2) Diese Beschr\u00e4nkungen gelten nur, wenn die Gegenst\u00e4nde im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind [&#8230;]. Die Beschr\u00e4nkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenst\u00e4nde handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herr\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze\u00a01 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (\u00a7\u00a053a) der in \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 [Satz 1] Nr.\u00a01 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>29. \u00a7 160a StPO lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Eine Ermittlungsma\u00dfnahme, die sich gegen eine in \u00a7 53 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt [&#8230;] richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen w\u00fcrde, \u00fcber die diese das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte, ist unzul\u00e4ssig. Dennoch erlangte Erkenntnisse d\u00fcrfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hier\u00fcber sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der L\u00f6schung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die S\u00e4tze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsma\u00dfnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, \u00fcber die sie das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in \u00a7 53a Genannten das Zeugnis verweigern d\u00fcrften.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 97 und 100c Abs. 6 bleiben unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>30. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu \u00a7 160a StPO wurde er\u00f6rtert, ob in \u00a7 160a Abs. 4 StPO ein Formerfordernis aufgenommen werden sollte, wonach gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet sein muss. Letztlich entschied man sich jedoch f\u00fcr die weniger formalistische Voraussetzung, dass \u201ebestimmte Tatsachen\u201c vorliegen m\u00fcssen. Das Bundesverfassungsgericht hat (in dem Verfahren 2 BvR 2151\/06, 30. April 2007) die Voraussetzung \u201ebestimmte Tatsachen\u201c im Zusammenhang mit \u00a7 100a StPO so ausgelegt, dass die Verdachtsgr\u00fcnde \u00fcber vage Anhaltspunkte und blo\u00dfe Vermutungen hinausreichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>C. Einsicht in die Verfahrensakten<\/strong><\/p>\n<p>31. \u00a7 147 StPO regelt die Akteneinsicht und lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen w\u00e4ren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke zu besichtigen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Ausk\u00fcnfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gef\u00e4hrdet werden kann und nicht \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen Dritter entgegenstehen. [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>32. Gem\u00e4\u00df \u00a7 406e StPO kann der Rechtsanwalt, der Verletzte vertritt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage vorzulegen w\u00e4ren, einsehen. Die Einsicht in die Akten ist jedoch zu versagen, soweit \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>D. Gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermittlungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>33. Gem\u00e4\u00df \u00a7 98 Abs. 2 StPO kann eine von einer ohne gerichtliche Beteiligung erfolgten Beschlagnahme eines Gegenstands betroffene Person jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.<\/p>\n<p>34. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z. B. 5 ARs (VS) 1\/97, 5. August 1998) bietet eine analoge Anwendung von \u00a7 98 Abs. 2 StPO die M\u00f6glichkeit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung aller Ermittlungsma\u00dfnahmen eines Staatsanwalts, wenn eine solche Ma\u00dfnahme einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellte.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die deutschen Beh\u00f6rden ohne rechtfertigenden Grund Informationen \u00fcber sein Gesch\u00e4ftskonto erhoben, aufbewahrt und zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten und damit Informationen \u00fcber seine Mandanten offengelegt h\u00e4tten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(&#8230;)lebens (&#8230;)<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit [&#8230;], zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Bochum und der innerstaatlichen Gerichte in mehrfacher Hinsicht einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben dargestellt habe. Er f\u00fchrte aus, dass Informationen zu allen seinen gesch\u00e4ftlichen Banktransaktionen \u00fcber einen Zeitraum von nahezu drei Jahren erhoben worden seien, dass diese Informationen anschlie\u00dfend ausgewertet und aufbewahrt worden seien und dass in der Ermittlungsakte eine Zusammenstellung von 53 Transaktionen offenbart worden sei. Insgesamt h\u00e4tten die Informationen einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber seine berufliche T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht und Aufschluss \u00fcber seine Mandantschaft in Bezug auf den betreffenden Zeitraum gegeben. Das Vorgehen des Staatsanwalts habe nicht nur in das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen ihm als Verteidiger und seinen Mandanten eingegriffen, sondern mit den Auskunftsersuchen an seine Bank sei auch seine Verschwiegenheitspflicht umgangen worden.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, in Anbetracht der Schwere des Eingriffs sei \u00a7 161 StPO keine geeignete Rechtsgrundlage f\u00fcr die Ersuchen gewesen, weil diese Vorschrift nur geringf\u00fcgige Eingriffe in die Grundrechte eines Verd\u00e4chtigen gestatte. Ferner setze \u00a7 161 StPO ein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren gegen einen Verd\u00e4chtigen voraus. Gegen ihn sei jedoch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und es habe auch kein hinreichender Verdacht bez\u00fcglich seiner Beteiligung an einer Straftat bestanden. Was letzteren Gesichtspunkt angeht, wies der Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, dass die Einsichtnahme in sein Bankkonto allein darauf gest\u00fctzt worden sei, dass die Verlobte seines Mandanten das Honorar f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit als Verteidiger \u00fcberwiesen habe. Ferner sei die gegen ihn als Rechtsanwalt gerichtete Ermittlungsma\u00dfnahme nach \u00a7 160a StPO verboten.<\/p>\n<p>39. Schlie\u00dflich trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass der Eingriff selbst unter der Annahme, dass es eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auskunftsersuchen gegeben h\u00e4tte, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen w\u00e4re. Es h\u00e4tten keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen derart schwerwiegenden Eingriff vorgelegen und es habe auch keine Verfahrensgarantien zum Schutz seiner Verteidigerrolle, etwa eine richterliche Genehmigung der Auskunftsersuchen, gegeben. Ferner habe die sp\u00e4ter durch das Landgericht vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Zugriffs auf die Zusammenstellung der Banktransaktionen lediglich die Schwere des bestehenden Eingriffs vermindern k\u00f6nnen, weil die Informationen bereits erhoben und einer unbekannten Anzahl an Personen bekannt geworden seien. Neben den Polizeibeamten, dem Staatsanwalt und den Richtern h\u00e4tten auch die Verteidiger aller sechs Mitbeschuldigten seines Mandanten Einsicht in seine Banktransaktionen, die Namen seiner Mandanten und die von ihnen gezahlten Honorare nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>40. Die Regierung erkannte an, dass die Erhebung und Offenbarung der Finanzdaten des Beschwerdef\u00fchrers einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens dargestellt habe. Sie wies darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Informationen um rein finanzielle Informationen gehandelt habe, mit denen keine privaten oder intimen Details des Lebens des Beschwerdef\u00fchrers preisgegeben worden seien. Ferner sei nur ein kleiner Teil der origin\u00e4ren Informationen zu den Verfahrensakten genommen worden und nur ein sehr kleiner Personenkreis, im Wesentlichen die Verteidiger der Mitbeschuldigten, h\u00e4tten Zugang zu den Verfahrensakten gehabt. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht den Zugang zu den Kontodaten auf Personen beschr\u00e4nkt, die ein begr\u00fcndetes Interesse nachweisen konnten.<\/p>\n<p>41. Was die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung und Aufbewahrung der Informationen angeht, trug die Regierung vor, dass \u00a7 161 StPO eine \u201eErmittlungsgeneralklausel\u201c f\u00fcr \u201eErmittlungsma\u00dfnahmen von vergleichsweise geringer Eingriffsqualit\u00e4t\u201c enthalte. Ferner diene die staatsanwaltliche Ermittlungsma\u00dfnahme der Verh\u00fctung von Straftaten, einem legitimen Ziel im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Konvention.<\/p>\n<p>42. Die Regierung brachte vor, der Eingriff sei angesichts der niedrigen Eingriffsintensit\u00e4t und der Schwere der aufzukl\u00e4renden Straftaten in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Der besonderen Stellung des Beschwerdef\u00fchrers als Rechtsanwalt sei angemessen Rechnung getragen worden, weil die StPO das Verh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant hinreichend sch\u00fctze. Gem\u00e4\u00df \u00a7 160a Abs. 4 StPO gelte dieser Schutz nur dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt verd\u00e4chtigt werde, selbst an einer Straftat oder einer Beg\u00fcnstigung beteiligt zu sein. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4tten bestimmte Tatsachen diesen Verdacht begr\u00fcndet, denn der Beschwerdef\u00fchrer habe Geld von der Verlobten des Beschwerdef\u00fchrers [sic.] erhalten, die selbst unter dem Verdacht gestanden habe, aus Straftaten stammende Gelder erhalten zu haben. Die Regierung wies auch darauf hin, dass \u00a7 160a Abs. 4 StPO kein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer voraussetze, was aus der Debatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehe.<\/p>\n<p>43. Die Regierung hob hervor, dass die Bank die Informationen zum Bankkonto des Beschwerdef\u00fchrers freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Der Staatsanwalt habe keine Zwangsma\u00dfnahmen gegen die Bank angewendet, um die Informationen zu erlangen, sondern die Bank lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Ladung zu einer f\u00f6rmlichen Vernehmung erfolgen k\u00f6nne. Dieser Hinweis an die Bank sei zutreffend gewesen, denn Bankangestellte g\u00e4lten nicht als Berufshelfer im Sinne des \u00a7 53a StPO und h\u00e4tten daher kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht.<\/p>\n<p>44. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, das deutsche Recht sehe hinreichende Verfahrensgarantien vor, die es dem Beschwerdef\u00fchrer erm\u00f6glicht h\u00e4tten, eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der betreffenden Ermittlungsma\u00dfnahme zu beantragen. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die Ermittlungsma\u00dfnahme in analoger Anwendung des \u00a7 98 Abs. 2 StPO \u00fcberpr\u00fcfen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c) Die Bundesrechtsanwaltskammer<\/p>\n<p>45. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Michaud .\/. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 12323\/11, ECHR 2012) trug die Bundesrechtsanwaltskammer vor, die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeige, dass vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanw\u00e4lten und Mandanten nach Artikel 8 gesch\u00fctzt seien. Dieser Schutz finde sich auch in der deutschen Strafprozessordnung, denn \u00a7 160a StPO verbiete nicht nur Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen Berufsgeheimnistr\u00e4ger, sondern beinhalte auch ein absolutes Verbot der Erhebung von Beweisen. Dieses Verbot gelte nach \u00a7 160a Abs. 4 StPO nur dann nicht, wenn der Berufsgeheimnistr\u00e4ger verd\u00e4chtigt werde, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein.<\/p>\n<p>46. Die Drittbeteiligte trug ferner vor, der wirksame Schutz vertraulicher Mitteilungen zwischen Rechtsanw\u00e4lten und Mandanten erfordere eine Ausdehnung der \u00a7\u00a7 53a und 97 StPO auf Banken, die \u00fcber Informationen \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts verf\u00fcgten, weil Rechtsanw\u00e4lte nicht nur auf Banktransaktionen angewiesen seien, sondern auch rechtlich verpflichtet seien, sich eines Anderkontos zu bedienen. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies zudem darauf hin, dass ein Rechtsanwalt, der die Namen seiner Mandanten preisgebe, nach \u00a7 203 Abs. 1 Nr. 3 wegen der Offenbarung vertraulicher Informationen strafrechtlich belangt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung nicht bestritt, dass die Ermittlungshandlung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens darstellte.<\/p>\n<p>48. Im Hinblick auf die Rechtssachen M.N. u. a. .\/. San Marino (Individualbeschwerde Nr. 28005\/12, Rdnrn.\u00a051 bis 55, 7. Juli 2015), Brito Ferrinho Bexiga Villa-Nova .\/. Portugal (Individualbeschwerde Nr.\u00a069436\/10, Rdnr. 44, 1. Dezember 2015) und Michaud (a. a. O., Rdnrn.\u00a090 bis 92) stimmt der Gerichtshof mit den Parteien \u00fcberein und befindet, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Zurverf\u00fcgungstellung von Daten \u00fcber die gesch\u00e4ftlichen Banktransaktionen des Beschwerdef\u00fchrers eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht und seines Privatleben darstellte.<\/p>\n<p>b) Rechtfertigung des Eingriffs<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff eine Verletzung von Artikel 8 darstellt, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgt eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele und ist dar\u00fcber hinaus zur Erreichung dieser Ziele \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c (M. N. u. a. .\/. San Marino, a. a. O., Rdnr. 71, m. w. N.).<\/p>\n<p>(i) Gesetzlich vorgesehen<\/p>\n<p>50. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet das Erfordernis, dass ein Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201c sein muss, nicht nur, dass die betreffende Ma\u00dfnahme eine gewisse Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, sondern auch, dass das Gesetz der betroffenen Person zug\u00e4nglich sein muss und seine Folgen f\u00fcr sie absehbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung \u00a7 161 StPO als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auskunftsersuchen anf\u00fchrte, der Beschwerdef\u00fchrer hingegen vortrug, dass die Vorschrift keine geeignete Rechtsgrundlage in Bezug auf die vorliegende Rechtssache sei. Er stellt ferner fest, dass es keine konkrete Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von Bankdaten gab, und dass die Regierung \u00a7 161 StPO als eine \u201eErmittlungsgeneralklausel\u201c f\u00fcr Ermittlungsma\u00dfnahmen von vergleichsweise geringer Eingriffsqualit\u00e4t beschrieb.<\/p>\n<p>52. Was den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass \u00a7 160a Abs. 4 StPO kein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Rechtsanwalt voraussetzt, sondern das Verbot von Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen Rechtsanw\u00e4lte nach \u00a7 160a Abs. 1 bis 3 StPO au\u00dfer Kraft gesetzt werden kann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>53. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die \u00a7\u00a7 161 und 160a StPO eher allgemein formuliert. Er weist erneut darauf hin, dass es im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unerl\u00e4sslich ist, \u00fcber klare und detaillierte Regeln zum Umfang und zur Anwendung dieser Ma\u00dfnahmen sowie \u00fcber Mindestgarantien zu verf\u00fcgen, u. a. hinsichtlich der Dauer, Aufbewahrung und Verwendung der Daten, des Zugangs Dritter, der Verfahren zur Wahrung der Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten und der Verfahren zu ihrer Vernichtung, und damit hinreichende Garantien gegen Missbrauch und Willk\u00fcr zu gew\u00e4hrleisten (siehe S.\u00a0und Marper .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30562\/04 und 30566\/04, Rdnr. 99, ECHR 2008, m. w. N.). Der Gerichtshof gelangt jedoch zu dem Schluss, dass diese wichtigen Fragestellungen im vorliegenden Fall eng mit der weitergehenden Frage nach der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft verbunden sind, und er wird sie daher im Rahmen dieser Frage pr\u00fcfen (siehe Rdnrn. 55 bis 62).<\/p>\n<p>(ii) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>54. Die Regierung trug vor, dass die Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Verh\u00fctung von Straftaten gedient h\u00e4tten, was von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht in Abrede gestellt werde. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Eingriff die Ermittlung einer Straftat zum Ziel hatte und damit den legitimen Zielen der Verh\u00fctung von Straftaten, dem Schutz der Rechts und Freiheiten anderer und auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diente (vgl. M.N. u. a. .\/. San Marino, a. a. O., Rdnr. 75).<\/p>\n<p>(iii) \u201eIn einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c<\/p>\n<p>(\u03b1) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>55. Was die Frage betrifft, ob ein Eingriff zur Verfolgung eines legitimes Ziels \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, setzt der Begriff der \u201eNotwendigkeit\u201c nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (siehe B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041604\/98, Rdnr. 44, ECHR\u00a02005\u2011IV, m. w. N.). Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird (siehe u. v. a. Roman Zakharov .\/. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 47143\/06, Rdnr. 232, ECHR 2015). Die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen sind eng auszulegen, und ihre Notwendigkeit muss in einem konkreten Fall \u00fcberzeugend nachgewiesen werden (siehe Cr\u00e9mieux .\/. Frankreich, 25.\u00a0Februar 1993, Rdnr. 38, Serie A Nr.\u00a0256\u2011B).<\/p>\n<p>56. Bei der Pr\u00fcfung der Notwendigkeit eines Eingriffs muss der Gerichtshof \u00fcberzeugt sein, dass es hinreichende und angemessene Garantien gegen Willk\u00fcr gab, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit einer wirksamen Kontrolle der betreffenden Ma\u00dfnahme (siehe M.N. u. a. .\/. San Marino, a. a. O., Rdnr. 73, m. w. N.). Der Gerichtshof hat bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen die Bedeutung spezifischer Verfahrensgarantien anerkannt, wenn es darum geht, die Vertraulichkeit von Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant und das Anwaltsgeheimnis zu sch\u00fctzen (siehe Michaud a. a. O., Rdnr.\u00a0130). Er hat hervorgehoben, dass es unter strenger Aufsicht m\u00f6glich ist, Rechtsanw\u00e4lten bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf ihr Verh\u00e4ltnis zu ihren Mandanten aufzuerlegen, beispielsweise wenn es plausible Beweise f\u00fcr die Beteiligung des Rechtsanwalts an einer Straftat gibt und im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche. Der Gerichtshof hat weiter ausgef\u00fchrt, dass die Konvention einer Regelung des innerstaatlichen Rechts, die die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei gestattet, nicht entgegensteht, solange geeignete Garantien vorgesehen sind, wie etwa die Anwesenheit eines Vertreters (oder Pr\u00e4sidenten) einer Rechtsanwaltskammer (siehe Andr\u00e9 u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 18603\/03, 24. Juli 2008, und Roemen und Schmit .\/. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772\/99, Rdnr. 69, ECHR\u00a02003\u2011IV, in der keine Verletzung des Artikels 8 festgestellt wurde; und Xavier Da Silveira .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 43757\/05, Rdnrn. 37, 43, 21. Januar 2010, in der wegen des Fehlens einer solchen Garantie eine Verletzung des Artikels 8 festgestellt wurde).<\/p>\n<p>(\u03b2) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>57. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst den weitreichenden Umfang der Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis, die Informationen zu s\u00e4mtlichen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Gesch\u00e4ftskonto des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber einen Zeitraum von \u00fcber zwei Jahren sowie Informationen \u00fcber weitere, m\u00f6glicherweise private Bankkonten des Beschwerdef\u00fchrers betrafen. Er stimmt mit dem Beschwerdef\u00fchrer darin \u00fcberein, dass die von der Bank erteilten Ausk\u00fcnfte dem Staatsanwalt und der Polizei einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber seine berufliche T\u00e4tigkeit in dem betreffenden Zeitraum erm\u00f6glichte und ihnen dar\u00fcber hinaus Aufschluss \u00fcber seine Mandanten gab. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass der Eingriff dadurch schwerwiegender wurde, dass Ausz\u00fcge der Informationen in die Verfahrensakten aufgenommen und anderen Personen zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Die Tatsache, dass nur 53 Transaktionen als relevant angesehen und in die Verfahrensakten aufgenommen wurden und dass das Landgericht den Zugriff auf die entsprechenden Teile der Verfahrensakten sp\u00e4ter beschr\u00e4nkte, konnte dem bereits bestehenden Eingriff nicht abhelfen, sondern lediglich seine Schwere begrenzen. Zusammenfassend kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsersuchen lediglich in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum begrenzt waren, ansonsten aber s\u00e4mtliche Informationen \u00fcber das Bankkonto und die Banktransaktionen des Beschwerdef\u00fchrers betrafen. Er wird daher pr\u00fcfen, ob die Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Begrenzung der Auskunftsersuchen durch hinreichende Verfahrensgarantien ausgeglichen wurden, die den Beschwerdef\u00fchrer gegen Missbrauch und Willk\u00fcr sch\u00fctzen konnten (siehe sinngem\u00e4\u00df Robathin .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030457\/06, Rdnr. 47, 3. Juli 2012).<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach \u00a7 161 StPO die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft und die anschlie\u00dfende Erhebung und Aufbewahrung der Bankdaten gewesen sei. Er stellt ferner fest, dass \u00a7 161 StPO Eingriffe von vergleichsweise geringer Qualit\u00e4t gestattet, sobald der Verdacht einer Straftat besteht, und dass die Regierung die Vorschrift als \u201eErmittlungsgeneralklausel\u201c beschrieb. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Schwelle f\u00fcr Eingriffe nach \u00a7 161 StPO relativ niedrig ist und die Vorschrift keine besonderen Garantien vorsieht.<\/p>\n<p>59. Die Regierung brachte ferner vor, dass die Bank die Informationen \u00fcber das Bankkonto des Beschwerdef\u00fchrers freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellt habe und der Staatsanwalt keine Zwangsma\u00dfnahmen angewendet habe, um die Informationen zu erlangen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Auskunftsersuchen Hinweise an die Bank enthielten, wonach im Falle der Verweigerung der Erteilung der erbetenen Ausk\u00fcnfte eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Ladung zu einer f\u00f6rmlichen Vernehmung erfolgen k\u00f6nne. Daher hat der Gerichtshof Zweifel, ob die Bank vollst\u00e4ndig freiwillig handelte. Dar\u00fcber hinaus weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Aufbewahrung oder Erhebung von Daten, die das \u201ePrivatleben\u201c einer Person betreffen, einen Eingriff im Sinne des Artikels 8 darstellt, ungeachtet dessen, wer im Besitz des Mediums ist, auf dem sich die Informationen befinden (siehe sinngem\u00e4\u00df M.N. u. a. .\/. San Marino, a. a. O., Rdnr. 53; Valentino\u00a0Acatrinei .\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr. 18540\/04, Rdnr. 53, 25. Juni 2013; U. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a035623\/05, Rdnr. 49, ECHR 2010 (Ausz\u00fcge); und Lambert .\/.\u00a0Frankreich, 24.\u00a0August 1998, Rdnr. 21, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011V).<\/p>\n<p>60. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Regierung und den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zufolge Banken und Bankangestellte nicht als Berufshelfer im Sinne des \u00a7 53a StPO gelten und daher kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Da der Beschwerdef\u00fchrer und die Drittbeteiligte diese Auslegung des \u00a7 53a StPO bestritten, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr erforderlich, erneut darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, insbesondere den Gerichten, obliegt, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu l\u00f6sen, und die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht zu pr\u00fcfen, ob die Auswirkungen dieser Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe M.N. u. a. .\/. San Marino, a. a. O., Rdnr. 80, m. w. N.). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden vorgenommene Auslegung des \u00a7 53a StPO in der vorliegenden Rechtssache wirkungslos war, weil die innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte zu dem Ergebnis gelangten, dass \u00a7 160a Abs. 4 StPO Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen den Beschwerdef\u00fchrer gestatte. Folglich h\u00e4tten auch etwaige in \u00a7 53a StPO vorgesehene Garantien nicht gegriffen.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u00a7 160a StPO eine spezifische Garantie f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorsieht. Er stellt jedoch auch fest, dass dieser Schutz nach \u00a7 160a Abs. 4 StPO ausgesetzt werden kann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat begr\u00fcnden. Der Regierung zufolge, die auf die Debatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verwies, setzt \u00a7 160a Abs. 4 StPO nicht voraus, dass ein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt eingeleitet sein muss, bevor der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ausgesetzt wird. Nach Ansicht der innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte war der Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer hinreichend dadurch begr\u00fcndet, dass die Verlobte des Mandanten des Beschwerdef\u00fchrers Honorare an den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberwiesen hatte, und der Verdacht bestand, dass aus Straftaten stammende Gelder auf das Bankkonto der Verlobten \u00fcberwiesen worden waren. Auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Informationen und Unterlagen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer eher vage und unbestimmt war.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die Einsichtnahme in das Bankkonto des Beschwerdef\u00fchrers nicht von einer Justizbeh\u00f6rde angeordnet worden war und dass keine \u201espezifischen Verfahrensgarantien\u201c (siehe Rdnr. 56) angewendet wurden, um das Anwaltsgeheimnis zu sch\u00fctzen. Soweit die Regierung vortrug, dass der Beschwerdef\u00fchrer in analoger Anwendung des \u00a7 98 Abs. 2 StPO die Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen k\u00f6nnen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine nachtr\u00e4gliche gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einen hinreichenden Schutz bieten kann, wenn ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt den Zweck einer Untersuchung oder \u00dcberwachung gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Allerdings ist die Wirksamkeit einer nachtr\u00e4glichen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung untrennbar mit der Frage der nachtr\u00e4glichen Benachrichtigung \u00fcber die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verbunden. Grunds\u00e4tzlich gibt es f\u00fcr die Anrufung der Gerichte durch eine betroffene Person nur wenig Raum, sofern sie nicht von den Ma\u00dfnahmen, die ohne ihr Wissen ergriffen wurden, unterrichtet wird und so deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nachtr\u00e4glich anfechten kann (siehe Roman\u00a0Zakharov, a. a. O., Rdnr. 234; K. u. a. .\/. Deutschland, 6.\u00a0September 1978, Rdnr. 57, Serie A Individualbeschwerde Nr. 28; W. und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 54934\/00, Rdnr.\u00a0135, 29. Juni 2006; und U. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr.\u00a072). Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Staatsanwalt die Bank bat, dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber nichts von seinen Auskunftsersuchen zu erw\u00e4hnen, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Einsichtnahme in sein Gesch\u00e4ftskonto durch den Staatsanwalt nicht informiert war und dass er von den Ermittlungsma\u00dfnahmen bez\u00fcglich seines eigenen Bankkontos erst aus den Verfahrensakten erfuhr. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Benachrichtigung des Beschwerdef\u00fchrers zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben war, er aber dennoch durch Zufall von den Ermittlungsma\u00dfnahmen erfuhr und Zugang zu einer nachtr\u00e4glichen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft hatte.<\/p>\n<p>63. Im Hinblick auf die niedrige Schwelle f\u00fcr die Einsichtnahme in das Bankkonto des Beschwerdef\u00fchrers, den weitreichenden Umfang der Auskunftsersuchen, der anschlie\u00dfenden Offenlegung und fortdauernden Aufbewahrung der personenbezogenen Daten des Beschwerdef\u00fchrers und der Unzul\u00e4nglichkeit der Verfahrensgarantien kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit nicht \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>64. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>65. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 4.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>66. Die Regierung hat sich zu der Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer 4.000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>68. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keine Forderung bez\u00fcglich der Kosten und Auslagen gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbez\u00fcglich einen Geldbetrag zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden zu zahlen;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 27. April 2017 nach Artikel 77 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215&text=RECHTSSACHE+SOMMER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+73607%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215&title=RECHTSSACHE+SOMMER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+73607%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215&description=RECHTSSACHE+SOMMER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+73607%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 73607\/13) URTEIL STRASSBURG 27. April 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=215\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-215","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/215","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=215"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/215\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":216,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/215\/revisions\/216"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=215"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=215"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=215"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}