{"id":2146,"date":"2021-07-19T15:48:09","date_gmt":"2021-07-19T15:48:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146"},"modified":"2021-07-19T15:48:09","modified_gmt":"2021-07-19T15:48:09","slug":"gericht-lg-berlin-aktenzeichen-64-s-219-20-sieht-der-vermieter-davon-ab-gegen-seinen-willen-zurueckgelassene-einbauten-des-scheiden-den-wohnungsmieters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146","title":{"rendered":"Gericht: LG Berlin. Aktenzeichen: 64 S 219\/20. Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zur\u00fcckgelassene Einbauten des scheiden-den Wohnungsmieters"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 64 S 219\/20<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zur\u00fcckgelassene Einbauten des scheiden-den Wohnungsmieters (hier u. a.: Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, so steht ihm nach \u00a7\u00a7 280, 249 BGB gegen den scheidenden Wohnungsmieter nicht ohne weiteres An-spruch auf Schadenersatz in H\u00f6he der fiktiven R\u00fcckbaukosten zu. Ein Interesse des Vermie-ters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegen\u00fcber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, w\u00e4re nicht sch\u00fctzenswert (Fortf\u00fchrung BGH, Urteil vom 5. M\u00e4rz 2014 &#8211; VIII ZR 205\/13, GE 2014, 659).<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2020 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts K\u00f6penick \u2013 4 C 27\/20 \u2013 durch einstimmigen Beschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Beschluss beruht auf \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht geboten ist.<\/p>\n<p>2.\u00a0Zu Recht hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass dem Beklagten die im Wege der Prim\u00e4raufrechnung geltend gemachte Forderung nicht zusteht. Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Die Kl\u00e4ger durften auf Grundlage des im ersten Rechtszug unstreitigen Tatbestands davon ausgehen, dass der Sohn des Beklagten K&#8230; die Abwicklung des gek\u00fcndigten Mietverh\u00e4ltnisses im Interesse und mit Billigung seines Vaters begleitete, mithin mit Wirkung f\u00fcr den Beklagten auch verbindliche Absprachen \u00fcber die zur Bewirkung einer vertragsgerechten R\u00fcckgabe der Wohnung noch erforderlichen Arbeiten der Kl\u00e4ger treffen konnte. Die Kl\u00e4ger durften auf Grund der mit dem Zeugen ausgetauschten Nachrichten und seiner Mitteilung, die Nachmieter w\u00fcrden die Einbauten \u00fcbernehmen, ferner darauf vertrauen, dass eine f\u00fcr ihren Vormieter \u00fcbernommene R\u00fcckbaupflicht entfalle, sofern sie die Wohnung komplett streichen w\u00fcrden. Unstreitig nahmen die Kl\u00e4ger sodann an s\u00e4mtlichen W\u00e4nden Malerarbeiten vor. Nachdem der Beklagte im Rahmen der \u00dcbergabeverhandlung am &#8230; 2019 unstreitig lediglich Verschmutzungen im Hausflur r\u00fcgte und deren Beseitigung forderte, aber weder den unterbliebenen R\u00fcckbau des Laminats und der anderen Einbauten \u00fcberhaupt ansprach noch die von den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrten Renovierungsma\u00dfnahmen unter Verweis auf die mit seinem Sohn getroffene Regelung als unvollst\u00e4ndig bem\u00e4ngelte, durften die Kl\u00e4ger darauf vertrauen, dass sie die Einbauten nicht mehr entfernen m\u00fcssen, sondern der Beklagte den Zustand der Wohnung insoweit als ordnungsgem\u00e4\u00df akzeptierte. Dies gilt umso mehr, als im ersten Rechtszug unstreitig geblieben ist, dass s\u00e4mtliche Einbauten auch nach der Wohnungsr\u00fcckgabe tats\u00e4chlich in der Wohnung verblieben und von den Nachmietern der Kl\u00e4ger als vertragsgerecht akzeptiert wurden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug behauptet, die Nachmieter h\u00e4tten die Einbauten doch nicht \u00fcbernehmen wollen, sodass er sie auf eigene Kosten habe entfernen m\u00fcssen, kann er damit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO nicht geh\u00f6rt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr seine Darstellung, sein Sohn habe einen Verzicht auf die R\u00fcckbaupflichten allenfalls f\u00fcr den Fall in Aussicht stellen wollen, dass zwischen den Kl\u00e4gern und den Nachmietern eine gesonderte Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbernahme der Einbauten geschlossen werde oder die Nachmieter sich gar ihm gegen\u00fcber zur \u00dcbernahme von R\u00fcckbaupflichten bekennen w\u00fcrden. Entgegen der Ansicht der Berufung h\u00e4tte das Amtsgericht den Beklagten nicht noch einmal ausdr\u00fccklich darauf hinweisen m\u00fcssen, dass der Nachrichtenaustausch zwischen seinem Sohn und den Kl\u00e4gern f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich bedeutsam sein k\u00f6nne, denn die mit dem Zeugen K&#8230; getroffene Absprache stellt das zentrale Verteidigungsvorbringen der Kl\u00e4ger dar. Der Beklagte hat dies auch nicht erkennbar \u00fcbersehen, sondern den Vortrag der Kl\u00e4ger in seinem Schreiben vom &#8230; 2020 bewusst verzerrt wiedergeben und ihn als wahrheitswidrig sowie durch den \u201eSMS-Verkehr\u201c nicht belegt ger\u00fcgt, ohne sich mit dem von den Kl\u00e4gern geschilderten Verhalten und der durch den \u201eSMS-Verkehr\u201c belegten tats\u00e4chlichen \u00c4u\u00dferung seines Sohnes auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Ist mithin weiterhin davon auszugehen, dass die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben sind und von ihnen als wohnwerterh\u00f6hend genutzt werden, so d\u00fcrfte ein Schadenersatzanspruch des Beklagten im \u00dcbrigen auch daran scheitern, dass ihm ein Verm\u00f6gensschaden tats\u00e4chlich gar nicht entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Liquidation eines blo\u00df fiktiven Schadens n\u00e4mlich dann nicht in Betracht, wenn ein dem Mieter vorwerfbares Fehlverhalten die Sachsubstanz der Mietsache gar nicht nachteilig ver\u00e4ndert hat, sondern lediglich Anlass zu Reparaturma\u00dfnahmen geben kann, die der Vermieter jedoch tats\u00e4chlich gar nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt und deswegen unterl\u00e4sst (vgl. BGH \u2013 VIII ZR 205\/13 \u2013, Urt. v. 05.03.2014, GE 2014, 659, zitiert nach juris). Der Umstand, dass der Beklagte die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung belassen hat, spricht gegen die Darstellung des Kl\u00e4gers, dass ihr Verbleib eine Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts der Wohnung bedinge, der auf Grundlage fiktiver R\u00fcckbaukosten ausgeglichen werden m\u00fcsse. Ein Interesse des Beklagten, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, w\u00e4re nicht sch\u00fctzenswert.<\/p>\n<p>5.\u00a0Soweit die Berufung schlie\u00dflich r\u00fcgt, das Amtsgericht h\u00e4tte dem Beklagten jedenfalls die Kosten f\u00fcr einen fehlenden Abflussdeckel zusprechen m\u00fcssen, legt der Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht dar, welcher Anteil der f\u00fcr mehrere Posten angesetzten Pauschale gerade f\u00fcr den fehlenden Geruchsverschluss angemessen sei. Mit der zutreffenden Erw\u00e4gung des Amtsgerichts, dass der Beklagte eine Haftung der Kl\u00e4ger f\u00fcr einen fehlenden Abflussdeckel auch schon dem Grunde nach nicht dargetan habe, setzt die Berufung sich gar nicht auseinander.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zur\u00fcckzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren w\u00fcrden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz).<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146&text=Gericht%3A+LG+Berlin.+Aktenzeichen%3A+64+S+219%2F20.+Sieht+der+Vermieter+davon+ab%2C+gegen+seinen+Willen+zur%C3%BCckgelassene+Einbauten+des+scheiden-den+Wohnungsmieters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146&title=Gericht%3A+LG+Berlin.+Aktenzeichen%3A+64+S+219%2F20.+Sieht+der+Vermieter+davon+ab%2C+gegen+seinen+Willen+zur%C3%BCckgelassene+Einbauten+des+scheiden-den+Wohnungsmieters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146&description=Gericht%3A+LG+Berlin.+Aktenzeichen%3A+64+S+219%2F20.+Sieht+der+Vermieter+davon+ab%2C+gegen+seinen+Willen+zur%C3%BCckgelassene+Einbauten+des+scheiden-den+Wohnungsmieters\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin Entscheidungsdatum: 21.06.2021 Aktenzeichen: 64 S 219\/20 Dokumenttyp: Beschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2146\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2146","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2146","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2146"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2146\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2147,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2146\/revisions\/2147"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2146"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2146"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2146"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}