{"id":2144,"date":"2021-07-19T15:40:33","date_gmt":"2021-07-19T15:40:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144"},"modified":"2021-07-19T15:40:33","modified_gmt":"2021-07-19T15:40:33","slug":"streitwert-unechter-hilfsantrag-kuendigungsschutzantrag-folgekuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144","title":{"rendered":"Streitwert &#8211; unechter Hilfsantrag &#8211; K\u00fcndigungsschutzantrag &#8211; Folgek\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.06.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6066\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0621.26TA.KOST6066.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Streitwert &#8211; unechter Hilfsantrag &#8211; K\u00fcndigungsschutzantrag &#8211; Folgek\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur kostenrechtlichen Bewertung eines auf eine Folgek\u00fcndigung bezogenen K\u00fcndigungsschutzantrags als (unechter) Hilfsantrag (Fortf\u00fchrung zu LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 &#8211; 26 Ta (Kost) 6086\/19, Rn. 9).(Rn.8)<\/p>\n<p>2. Ist eine K\u00fcndigung nur &#8222;vorsorglich&#8220; f\u00fcr den Fall erkl\u00e4rt worden, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien nicht bereits aufgrund einer vorherigen K\u00fcndigung aufgel\u00f6st worden ist, steht bereits die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung unter der &#8211; zul\u00e4ssigen &#8211; aufl\u00f6senden Rechtsbedingung (\u00a7 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. BAG 23. Mai 2013 &#8211; 2 AZR 54\/12, Rn. 44).(Rn.11)<\/p>\n<p>3. \u00dcberschreitet das Gericht den gestellten Antrag entgegen \u00a7 308 ZPO in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist f\u00fcr den Streitwert nicht die irrt\u00fcmliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei ma\u00dfgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21).(Rn.13)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2021 \u2013 24 Ca 1442\/18 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin begehren im Rahmen der Streitwertbeschwerde nach einem abgeschlossenen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A Berlin PLC &amp; Co. Luftverkehrs KG Heraufsetzung des erstinstanzlich angesetzten Streitwerts um ein Bruttoeinkommen f\u00fcr eine Folgek\u00fcndigung. Die urspr\u00fcngliche K\u00fcndigung war zum 30. April 2018, die Folgek\u00fcndigung zum 31. Mai 2018 ausgesprochen worden.<\/p>\n<p>2. In dem zweiten K\u00fcndigungsschreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>3. \u201eDie A Berlin PLC &amp; Co. Luftverkehrs KG hat Ihnen gegen\u00fcber mit Schreiben vom 27. Januar 2018 zum 30. April 2018 gek\u00fcndigt. Ich gehe davon aus, dass Ihnen das K\u00fcndigungsschreiben zugegangen ist, sodass das Arbeitsverh\u00e4ltnis wirksam zum 30. April 2018 beendet wurde.<\/p>\n<p>4. Unter Aufrechterhaltung der vorgenannten K\u00fcndigung k\u00fcndige ich hiermit h\u00f6chst vorsorglich ein eventuell zwischen Ihnen und der A Berlin PLC &amp; Co. Luftverkehrs KG noch bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Wirkung zum 31. Mai 2018, hilfsweise zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin.\u201c<\/p>\n<p>5. Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich zun\u00e4chst gegen die K\u00fcndigung vom 27. Januar 2018 K\u00fcndigungsschutzklage erhoben und das Klageziel gegen die zweite K\u00fcndigung sp\u00e4ter mit folgendem Antrag verfolgt:<\/p>\n<p>6.\u201eEs wird festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung des Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2018, der Klagepartei zugegangen am 27.2.2018, nicht aufgel\u00f6st worden ist.\u201c<\/p>\n<p>7.Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich beider K\u00fcndigungsschutzantr\u00e4ge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat eine Ber\u00fccksichtigung des gegen die zweite K\u00fcndigung gerichteten K\u00fcndigungsschutzantrags bei der Bemessung des Streitwerts mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, es habe sich insoweit um einen Hilfsantrag gehandelt und daher auch der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>8. Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Das Arbeitsgericht hat einen Betrag f\u00fcr den die weitere K\u00fcndigung betreffenden Antrag bei der Bemessung des Streitwerts zutreffend au\u00dfer Ansatz gelassen. Der K\u00fcndigungsschutzantrag zu 8) ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Die klagende Partei wollte sich gegen die K\u00fcndigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht schon durch die K\u00fcndigung zum 30. April 2018 beendet worden sein sollte.<\/p>\n<p>9. 1) Stehen mehrere Beendigungstatbest\u00e4nde in Rede und macht die klagende Partei die Unwirksamkeit der einzelnen Ma\u00dfnahmen mittels Haupt- und unechten Hilfsantrags geltend, besteht zwischen den Antr\u00e4gen ein prozessuales Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. Ein unechter Hilfsantrag wird gestellt f\u00fcr den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit des Hilfsantrags ist demnach aufl\u00f6send bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags. Sie endet mit Bedingungseintritt r\u00fcckwirkend, ohne dass es daf\u00fcr eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bed\u00fcrfte (vgl. BAG 21. November 2013 \u2013 2 AZR 598\/12, Rn. 17; HaKo-KSchR\/Gallner 5. Aufl. \u00a7 4 KSchG Rn. 64).<\/p>\n<p>10. Eine solcherma\u00dfen &#8211; aufl\u00f6send &#8211; bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erkl\u00e4rten K\u00fcndigungen dem (Kosten)Interesse der K\u00fcndigungsempf\u00e4ngerin. Sie tr\u00e4gt \u00fcberdies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit einer K\u00fcndigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aufgrund eines anderen &#8211; vor oder gleichzeitig mit Ablauf der K\u00fcndigungsfrist wirkenden &#8211; Beendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist (vgl. BAG 11. Februar 1981 &#8211; 7 AZR 12\/79, zu B II 1 der Gr\u00fcnde). Gegen die Zul\u00e4ssigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>11. Ist eine K\u00fcndigung zudem nur \u201evorsorglich\u201c f\u00fcr den Fall erkl\u00e4rt worden, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien nicht bereits aufgrund einer vorherigen K\u00fcndigung aufgel\u00f6st worden ist, steht zudem bereits die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung unter der &#8211; zul\u00e4ssigen &#8211; aufl\u00f6senden Rechtsbedingung (\u00a7 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. BAG 23. Mai 2012 &#8211; 2 AZR 54\/12, Rn. 44). Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrecht erhaltene K\u00fcndigungsschutzklage ginge ins Leere und w\u00e4re unbegr\u00fcndet. Auch aus diesem Grund ist der gegen eine zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wirkende K\u00fcndigungserkl\u00e4rung gerichtete Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem die klagende Partei sich gegen die \u201evorsorglich\u201c erkl\u00e4rte(n) K\u00fcndigung(en) ihrerseits nur \u201evorsorglich\u201c wehrt (vgl. BAG 21. November 2013 \u2013 2 AZR 598\/12, Rn. 20).<\/p>\n<p>12. 2) Danach ist der Antrag zu 8), welcher sich gegen die zum 31. Mai 2018 ausgesprochene K\u00fcndigung richtet, hier schon der Sache nach als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Dem Schriftsatz, mit dem der Antrag in das Verfahren eingebracht worden ist, war zudem das K\u00fcndigungsschreiben beigef\u00fcgt. Darin war die K\u00fcndigung ausdr\u00fccklich als \u201evorsorgliche\u201c K\u00fcndigung bezeichnet worden. Es war also von vornherein klar, dass die weitere K\u00fcndigung im Falle einer Abweisung der Klage in Bezug auf die zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt wirkende weitere K\u00fcndigung aufgrund der aufl\u00f6senden Bedingung entfallen w\u00fcrde. Zu einem anderen Ergebnis kann man allenfalls gelangen, wenn eine klagende Partei bei einer solchen Konstellation ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, der Antrag solle bewusst ungeachtet des Umstandes unbedingt gestellt werden, dass dieses Vorgehen dem Kosteninteresse der klagenden Partei im Falle des Unterliegens mit dem Antrag, der gegen die zuerst wirkende Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gerichtet ist, zuwiderlaufe.<\/p>\n<p>13.\u00a03) Dem steht der Umstand, dass das Arbeitsgericht hier \u00fcber den Hilfsantrag (entgegen \u00a7 308 ZPO) entschieden hat, nicht entgegen.<\/p>\n<p>14.\u00a0a) Ist zun\u00e4chst sowohl \u00fcber Haupt- als auch \u00fcber Hilfsantrag entschieden worden, weil die Vorinstanz den Hauptantrag f\u00fcr begr\u00fcndet hielt, und weist die Rechtsmittelinstanz letztlich die Klage bereits hinsichtlich des Hauptantrags zur\u00fcck, wird ein \u00fcber den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell rechtskr\u00e4ftiges Urteil wirkungslos (vgl. BAG 12. August 2008 &#8211; 9 AZR 620\/07, Rn. 15). Auch wenn sich der Angriff nur gegen die &#8211; stattgebende &#8211; Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag gerichtet hat, tritt in einem solchen Fall bei erfolgreichem &#8211; zur Abweisung dieses Antrags f\u00fchrendem &#8211; Rechtsmittel die aufl\u00f6sende Bedingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Fall zu bringen.<\/p>\n<p>15.\u00a0b) Aber auch dann, wenn das Arbeitsgericht \u2013 wie hier \u2013 bereits erstinstanzlich die Klage abgewiesen und zudem &#8211; entgegen \u00a7 308 ZPO &#8211; \u00fcber den unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt das nicht seine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. \u00dcberschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist f\u00fcr den Streitwert nicht die irrt\u00fcmliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei ma\u00dfgebend. W\u00e4re f\u00fcr die Streitwertfestsetzung statt der Antr\u00e4ge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so w\u00e4ren die Parteien uU zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gr\u00fcnden gezwungen (vgl. BGH 27. September 1973 \u2013 VII ZR 10\/72, zu II 2 a der Gr\u00fcnde; Schneider, MDR 1971, 437, 438; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 31). F\u00fcr die Wertberechnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG die Antragstellung und nicht eine \u2013 zu Unrecht ergangene \u2013 gerichtliche Entscheidung ma\u00dfgebend. Die klagende Partei muss nicht Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr eine Entscheidung tragen, die sie nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 -17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21, zu 3 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>16.\u00a0Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, \u00a7 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist geb\u00fchrenfrei, \u00a7 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144&text=Streitwert+%E2%80%93+unechter+Hilfsantrag+%E2%80%93+K%C3%BCndigungsschutzantrag+%E2%80%93+Folgek%C3%BCndigung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144&title=Streitwert+%E2%80%93+unechter+Hilfsantrag+%E2%80%93+K%C3%BCndigungsschutzantrag+%E2%80%93+Folgek%C3%BCndigung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2144&description=Streitwert+%E2%80%93+unechter+Hilfsantrag+%E2%80%93+K%C3%BCndigungsschutzantrag+%E2%80%93+Folgek%C3%BCndigung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. 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