{"id":2142,"date":"2021-07-19T15:31:21","date_gmt":"2021-07-19T15:31:21","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142"},"modified":"2021-07-19T15:31:21","modified_gmt":"2021-07-19T15:31:21","slug":"vg-berlin-12-kammer-aktenzeichen-12-k-112-21-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142","title":{"rendered":"VG Berlin 12. Kammer. Aktenzeichen: 12 K 112\/21 A"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 12. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 22.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 12 K 112\/21 A<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0622.12K112.21A.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>wie<br \/>\nVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 &#8211; 23 K 263\/21 A;<br \/>\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 &#8211; 14 A 818\/19.A;<br \/>\nVG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 &#8211; 1 K 1102\/21.TR;<br \/>\nVG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 &#8211; 5 K 622\/21;<br \/>\nSchl.-Holst. VG, Urteil vom 8. Juni 2021 &#8211; 13 A 239\/21;<br \/>\nVG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2021 &#8211; 6 K 470\/19.Wi.A;<br \/>\nVG Regensburg, Urteil vom 18. Mai 2021 &#8211; RN 11 K 21.30505<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger begehrt die Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der im Januar 1997 geborene Kl\u00e4ger ist syrischer Staatsangeh\u00f6riger, arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugeh\u00f6rigkeit. Eigenen Angaben zufolge verlie\u00df er Syrien im Mai 2015 und reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein. Am 6. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anh\u00f6rung durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im November 2016 gab er im Wesentlichen an: Er stamme aus einem kleinen Dorf im Gebiet Deir ez-Zor. Er sei \u00fcber die t\u00fcrkische Grenze gefl\u00fcchtet und habe sich ungef\u00e4hr vier Monate in der T\u00fcrkei aufgehalten. In Syrien habe er keinen Wehrdienst geleistet, da er noch Sch\u00fcler gewesen sei. Er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gehabt. Er sei vor dem IS geflohen, da man an deren Seite k\u00e4mpfen m\u00fcsse oder get\u00f6tet werde. Er k\u00f6nne nicht nach Damaskus umziehen, denn dann m\u00fcsste er f\u00fcr das syrische Regime k\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Bescheid vom 8. August 2017 erkannte das Bundesamt dem Kl\u00e4ger den subsidi\u00e4ren Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im \u00dcbrigen ab. Den Angaben des Kl\u00e4gers sei nicht zu entnehmen, dass er staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsma\u00dfnahmen in Ankn\u00fcpfung an fl\u00fcchtlingsrelevante Umst\u00e4nde konkret ausgesetzt gewesen sei. Die Wehrdienstpflicht stelle keine politische Verfolgung dar. Nach der Rechtsprechung seien die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit verbundenen Sanktionen nicht schlechthin eine politische Verfolgung, sondern nur, wenn sie zielgerichtet gegen\u00fcber bestimmten Personen eingesetzt w\u00fcrden, die dadurch wegen ihrer Religion, ihrer politischen \u00dcberzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollten. Es sei nicht ersichtlich, dass Wehrdienstentziehung als Ausdruck politischer Gegnerschaft gewertet werde. Im \u00dcbrigen ergebe sich aus den Angaben des Kl\u00e4gers nicht, ob er bereits einberufen worden sei.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Kl\u00e4ger hatte bereits am 24. Juli 2017 eine Unt\u00e4tigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin \u2013 VG 18 K 654.17 A \u2013 erhoben. Nach Erlass des Bescheides des Bundesamtes erkl\u00e4rten der Kl\u00e4ger und die Beklagte den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Kl\u00e4ger stellte am 3. Dezember 2020 beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begr\u00fcndung trug er im Wesentlichen vor: Die den urspr\u00fcnglichen Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nachtr\u00e4glich entscheidungserheblich zu seinen Gunsten ver\u00e4ndert. Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 juris) stelle eine ge\u00e4nderte Rechtslage dar. Zur Annahme einer Rechtslagen\u00e4nderung gen\u00fcge die Herausbildung einer bestimmten Rechtsauffassung dann, wenn sie sich europagerichtlich herausgebildet habe.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Bescheid vom 8. April 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzul\u00e4ssig ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens l\u00e4gen nicht vor. Ein solches weiteres Verfahren sei nur dann durchzuf\u00fchren, wenn Wiederaufgreifensgr\u00fcnde vorl\u00e4gen. Hierf\u00fcr m\u00fcsse sich entweder die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Kl\u00e4gers ge\u00e4ndert haben oder neue Beweismittel vorliegen, die eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt haben w\u00fcrden oder Wiederaufnahmegr\u00fcnde nach \u00a7 580 der Zivilprozessordnung bestehen. Eine \u00c4nderung der Sachlage liege nicht vor. Der Kl\u00e4ger habe diesbez\u00fcglich nichts vorgetragen. Bereits in seinem Erstverfahren habe er geltend gemacht, f\u00fcr keine der Kriegsparteien k\u00e4mpfen zu wollen und daher sein Heimatland verlassen zu haben. Die Sach- und Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 nicht zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert. Denn eine \u00c4nderung der Rechtslage setze eine \u00c4nderung des materiellen Rechts nach Erlass des urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakts voraus. H\u00f6chstrichterliche Entscheidungen sowie die Kl\u00e4rung gemeinschaftsrechtlicher Fragen durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof stellten keine \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage dar. Vorabentscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes seien lediglich deklaratorischer Natur. Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Entscheidung betreffe lediglich die Auslegung der Richtlinie 2011\/95\/EU. Auch vermittle dieses Urteil keine neue Erkenntnis.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit der am 16. April 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kl\u00e4ger gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor: Es l\u00e4ge ein neues Beweismittel in Form einer Nachricht des syrischen Generals Elias Bitar vor, die im Internet abrufbar sei. Nach sinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbersetzung ergebe sich daraus unter anderem, dass f\u00fcr jeden Wehrdienstverpflichteten, der mit der Zahlung f\u00fcr die Befreiung vom Milit\u00e4rdienst im Verzuge sei, ein Vorladungsschreiben erfolge oder eine Akte f\u00fcr das Milit\u00e4rgericht und das Finanzministerium angelegt werde, damit das Verm\u00f6gen eingefroren werden k\u00f6nne; gleichzeitig w\u00fcrden die Namen an die Polizeibeh\u00f6rde \u00fcbermittelt, damit diese die Betreffenden zur Fahndung ausschreiben k\u00f6nnen. Mit dieser Quelle korrespondiere ein inzwischen ver\u00f6ffentlichtes Gesetz der syrischen Republik sowie eine Mitteilung von Human Rights Watch \u00fcber die Mitteilung des Generals al-Bitar zu den Ma\u00dfnahmen f\u00fcr diejenigen, die die Zahlung f\u00fcr die Befreiung des Milit\u00e4rdienstes nicht geleistet h\u00e4tten. In Anwendung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs h\u00e4tte der Asylfolgeantrag des Kl\u00e4gers nicht als unzul\u00e4ssig abgelehnt werden d\u00fcrfen. Da sich die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. November 2020 zugunsten des Kl\u00e4gers auswirken k\u00f6nne, m\u00fcsse der Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die bestandskr\u00e4ftige Asylentscheidung hinter dem Interesse an einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung des Asylbegehrens zur\u00fccktreten. Eine neue Sachlage ergebe sich auch aus dem Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 4. Dezember 2020. Im \u00dcbrigen stelle die Ablehnung des Asylfolgeantrages eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen syrischen Asylbewerbern dar, deren Asylerstverfahren noch nicht beendet sei und die nun m\u00f6glicherweise als Fl\u00fcchtling anerkannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>9.\u00a0den Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 8. April 2021 aufzuheben.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>12.\u00a0Zur Begr\u00fcndung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Der Gerichtshof gebe in der von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Entscheidung lediglich Hinweise zur richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Rechtsgrundlage. Diese Entscheidung f\u00fchre nicht zur Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der ma\u00dfgeblichen deutschen Umsetzungsnorm. Die Entscheidung verm\u00f6ge auch keine neue Erkenntnis zu vermitteln. Das vom Kl\u00e4ger angegebene Video mit der auszugsweisen \u00dcbersetzung sei nicht geeignet zu belegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Asylentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>13.\u00a0A. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>14.\u00a0I. Die Anfechtungsklage gegen den die Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2021 ist statthaft. Eine Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes \u2013 AsylG \u2013 stellt einen Verwaltungsakt dar, der die Rechtsstellung des Kl\u00e4gers verschlechtert, weil damit ohne inhaltliche Pr\u00fcfung festgestellt wird, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuf\u00fchren ist. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung \u00fcber seinen Asylantrag erhalten will. Im Falle der Aufhebung ist das Bundesamt zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens verpflichtet. Eine Verpflichtung der Gerichte zum \u201eDurchentscheiden\u201c besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 \u2013 1 C 4.16 \u2013 juris Rn.16 ff.).<\/p>\n<p>15.\u00a0II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtm\u00e4\u00dfig ist und den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag des Kl\u00e4gers zu Recht als unzul\u00e4ssig abgelehnt. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines weiteren Asylverfahrens.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Folgeantrag ist unzul\u00e4ssig, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuf\u00fchren ist (vgl. \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Denn ein solches ist gem\u00e4\u00df \u00a7 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach unanfechtbarer Ablehnung eines fr\u00fcheren Asylantrags nur durchzuf\u00fchren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br \/>\n\u2013 VwVfG \u2013 vorliegen. Danach ist erforderlich, dass sich die dem (urspr\u00fcnglichen) Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachtr\u00e4glich \u2013 hier nach Abschluss des fr\u00fcheren Asylverfahrens \u2013 zugunsten des Betroffenen ge\u00e4ndert hat (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine f\u00fcr den Betroffenen g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt haben w\u00fcrden (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG)<br \/>\noder Wiederaufnahmegr\u00fcnde entsprechend \u00a7 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist sodann gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 2 VwVfG nur zul\u00e4ssig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden au\u00dferstande war, den Grund f\u00fcr das Wiederaufgreifen in dem fr\u00fcheren Verfahren geltend zu machen. Nach \u00a7 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes f\u00fcr das Wiederaufgreifen gestellt werden.<\/p>\n<p>17.\u00a0Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuf\u00fchren, weil kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des \u00a7 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt.<\/p>\n<p>18.\u00a01. Eine nachtr\u00e4glich zugunsten des Kl\u00e4gers eingetretene \u00c4nderung der dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben. Eine solche ist in Asylverfahren zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verh\u00e4ltnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das pers\u00f6nliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umst\u00e4nde so ver\u00e4ndert haben, dass eine f\u00fcr den Asylbewerber g\u00fcnstigere Entscheidung m\u00f6glich erscheint. Eine \u00c4nderung ist erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und m\u00f6glich erscheint (Bergmann in Bergmann\/Dienelt, Ausl\u00e4nderrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG \u00a7 71 Rn. 24).<\/p>\n<p>19.\u00a0a) Eine \u00c4nderung der Sachlage ergibt sich nicht aus einem neuen schl\u00fcssigen Vortrag des Kl\u00e4gers. Zur Begr\u00fcndung seiner Ansicht, dass er als Fl\u00fcchtling anzuerkennen sei, beruft sich der Kl\u00e4ger wie auch in seinem urspr\u00fcnglichen Asylverfahren weiterhin darauf, dass er sich dem Wehrdienst, den er in Syrien noch nicht abgeleistet habe, entzogen habe. Ein neuer Vortrag liegt insoweit nicht vor.<\/p>\n<p>20.\u00a0b) Eine \u00c4nderung der Sachlage im Hinblick auf die asylrechtlich relevanten Umst\u00e4nde in Syrien folgt nicht aus neuen Erkenntnismitteln, die eine Neubewertung des Sachverhalts erfordern und sich f\u00fcr das Asylbegehren des Kl\u00e4gers zu seinen Gunsten auswirken k\u00f6nnten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2021 \u2013 A 7 K 244\/19 \u2013 juris Rn. 24; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 \u2013 1 K 1102\/21.TR \u2013 juris Rn. 21; vgl. auch VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 \u2013 A 4 S 4001\/20 \u2013 juris Rn. 16). Der Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 stellt kein solches neues Erkenntnismittel dar, welches erhebliche \u00c4nderungen der Lage in Syrien insbesondere im Hinblick auf Wehrdienstentziehung darstellt, die eine Neubewertung des Sachverhalts erforderte und sich im Hinblick auf das Asylbegehren zugunsten des Kl\u00e4gers auswirken k\u00f6nnte. Die Feststellung im aktuellen Lagebericht, dass gefl\u00fcchtete Syrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, nach R\u00fcckkehr mit Zwangsrekrutierung sowie Inhaftierung oder dauerhaftem \u201eVerschwinden\u201c rechnen m\u00fcssen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und 30), fand sich bereits im Bericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes \u00fcber die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (Seiten 12, 23), der der erste Lagebericht seit Beginn des bewaffneten Konflikts in Syrien war. Falls hierin \u00fcberhaupt eine neue Erkenntnis liegen sollte, kann sich der Kl\u00e4ger darauf nicht mehr berufen, da er sie nicht binnen der Dreimonatsfrist (\u00a7 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. \u00a7 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 \u2013 14 A 818\/19.A \u2013 juris Rn. 23 ff. mit weiteren Nachw.). Auch andere Erkenntnismittel berichteten \u00c4hnliches (z.B. Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017). Auch die vom Kl\u00e4ger in das Verfahren eingef\u00fchrte Videobotschaft des syrischen Generals Elias al-Bitar belegt keine \u00c4nderung der Sachlage. Es ist bereits fraglich, ob die Ank\u00fcndigung des Generals den im Jahr 1997 geborenen Kl\u00e4ger betrifft. Denn ausweislich der von der Kammer in das Verfahren eingef\u00fchrten Auskunft von Human Rights Watch vom 9. Februar 2021 (\u201eSyrian Military evaders face unlawful seizure of property\u201c) richtet sich die Ank\u00fcndigung an diejenigen, die den Milit\u00e4rdienst nicht geleistet haben und es vers\u00e4umt haben, die Zahlung f\u00fcr den Freikauf innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Vollendung des 43. Lebensjahrs zu leisten. Da der Kl\u00e4ger von der genannten Altersgrenze noch weit entfernt ist, d\u00fcrfte er nicht von den Aussagen des Generals betroffen sein. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich und vom Kl\u00e4ger nicht substantiiert vorgetragen, dass eine vermeintliche \u00c4nderung der Sachlage durch die \u00c4u\u00dferungen des Generals eine g\u00fcnstigere Entscheidung im Asylfolgeverfahren erm\u00f6glicht (vgl. Stelkens\/Bonk\/Sachs\/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG \u00a7 51 Rn. 92). Denn dass der Kl\u00e4ger als Wehrdienstpflichtiger, der sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen hat, damit rechnen muss, staatlicherseits erfasst und auf Fahndungslisten gesetzt zu werden, stellt keine \u00c4nderung der Sachlage dar, da es sich um Umst\u00e4nde handelt, die bereits im Zeitpunkt seines asylrechtlichen Erstverfahrens vorgelegen haben (vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 \u2013 1 K 1102\/21.TR \u2013 juris Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 \u2013 5 K 622\/21 \u2013 juris Rn. 38). So war den im Jahr 2017 zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerern jedenfalls zum Teil Bestrafung bei R\u00fcckkehr drohte, wobei die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Strafe willk\u00fcrlich erfolgte (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 12 f.; Ausw\u00e4rtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Verfahren 5 K 7480\/16.A; Schweizerische Fl\u00fcchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. M\u00e4rz 2017, S. 8 ff). Die Aussage des Generals im Hinblick auf das F\u00fchren von Namenslisten in Bezug auf Wehrdienstentziehung ist keine neue Erkenntnis und stimmt mit den bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens des Kl\u00e4gers vorhandenen Erkenntnismitteln \u00fcberein (vgl. Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017, S. 22 ff.)<\/p>\n<p>21.\u00a0c) Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (Europ\u00e4ischer Gerichtshof) vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 juris stellt keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Sachlage zugunsten des Kl\u00e4gers dar, denn es handelt sich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, die zu einer \u00c4nderung des Sachverhalts f\u00fchren k\u00f6nnte. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat zwar im Hinblick auf eine einen syrischen Asylbewerber betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung daf\u00fcr spricht, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011\/95\/ EU zu einem der f\u00fcnf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gr\u00fcnde in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 juris Rn. 57). Der Gerichtshof hat damit aber keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2021 \u2013 6 K470\/19.WI. A \u2013 juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 \u2013 5 K 622\/21 \u2013 juris Rn. 39). Diese Entscheidung betrifft lediglich die Auslegung unionsrechtlicher Normen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 \u2013 14 A 818\/19. A \u2013 juris Rn. 44 ff.). Gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV entscheidet der Europ\u00e4ische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge sowie \u00fcber die G\u00fcltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den M\u00f6glichkeiten des Gerichtshofs, im Rahmen der Vorabentscheidung eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 \u2013 A 4 S 4001\/20 \u2013 juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2021 \u2013 A 7 K 244\/19 \u2013 juris Rn. 25).<\/p>\n<p>22.\u00a02. Es liegt auch keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Rechtslage zugunsten des Kl\u00e4gers vor. Eine solche \u00c4nderung im Sinne des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann durch eine \u2013 hier nicht vorliegende \u2013 Gesetzes\u00e4nderung eintreten. Eine \u00c4nderung der Rechtsprechung, auf die sich der Kl\u00e4ger beruft, steht im Allgemeinen jedoch \u2013 auch im Hinblick auf den Europ\u00e4ischen Gerichtshof \u2013 einer Rechts\u00e4nderung nicht gleich (Bergmann in Bergmann\/Dienelt, Ausl\u00e4nderrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG \u00a7 71 Rn 25; Kopp\/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, \u00a7 51 Rn. 30). Denn die gerichtliche Entscheidungsfindung beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts am Ma\u00dfstab der vorgegebenen Rechtsordnung und ist weder geeignet noch darauf angelegt, die Rechtslage konstitutiv zu ver\u00e4ndern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 \u2013 2 B 1.20 \u2013 juris Rn. 8). Ausnahmsweise kann eine Rechtsprechungs\u00e4nderung eine relevante \u00c4nderung der Rechtslage darstellen, wenn eine mit Bindungswirkung des \u00a7 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes \u2013 BVerfGG \u2013 ausgestattete relevante Entscheidung ergeht (BeckOK AuslR\/Dickten, 29. Ed. 1. April 2021, AsylG \u00a7 71 Rn. 19; vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 \u2013 1 K 1102\/21.TR \u2013 juris Rn. 27).<\/p>\n<p>23.\u00a0a) Der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 kommt keine Bindungswirkung zu. Die nachtr\u00e4gliche Kl\u00e4rung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof und eine hierauf beruhende \u00c4nderung der (h\u00f6chstrichterlichen) nationalen Rechtsprechung f\u00fchren nicht zu einer \u00c4nderung der Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 \u2013 1 C 26.08 \u2013 juris Rn.16). Auslegungsurteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs entfalten f\u00fcr andere Gerichte und Beh\u00f6rden eine nur eingeschr\u00e4nkte (erga omnes) Bindungswirkung (Grabitz\/Hilf\/Nettesheim\/Karpenstein, 72. EL Februar 2021, AEUV Art. 267 Rn. 104). Sie erl\u00e4utern lediglich, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Unionsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen w\u00e4re (vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 \u2013 1 K 1102\/21.TR \u2013 juris Rn. 31 m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungsverfahren ist demnach nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 16).<\/p>\n<p>24.\u00a0b) Eine andere Einsch\u00e4tzung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 \u2013 C-924\/19, C 925\/19 \u2013 juris, auf welches sich der Kl\u00e4ger beruft. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013\/32\/EU darstellt mit der Folge, dass der Folgeantrag nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung als unzul\u00e4ssig abgelehnt werden k\u00f6nne (Rn. 194 des Urteils). Erforderlich ist allerdings, dass die Unionsrechtswidrigkeit der asylrechtlichen Erstentscheidung sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebe oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden sei (Rn. 198). Hier beruht jedoch die Entscheidung der Beklagten \u00fcber die Ablehnung der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft im Asylerstverfahren weder auf einer unionsrechtswidrigen Vorschrift noch hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit vorrangigem Unionsrecht festgestellt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 \u2013 14 A 818\/19. A \u2013 juris Rn. 67; VG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2021 \u2013 6 K 470\/19.WI. A \u2013 juris Rn. 29; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 \u2013 1 K 1102\/21.TR \u2013 juris Rn. 35; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2021 \u2013 RN 11 K 21. 30505 \u2013 juris Rn. 38; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2001 \u2013 5 K 622\/21 \u2013 juris 34). Der Europ\u00e4ische Gerichtshof legt lediglich die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011\/95 aus. Hierbei f\u00fchrt er aus, dass die Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes auch festgestellt werden k\u00f6nne, wenn der Betroffene diese nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat (Rn. 29), dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch erscheint, dass ein Wehrpflichtiger unabh\u00e4ngig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen (Rn. 37), dass zwischen den in Art. 10 der Richtlinie 2011\/95 genannten Gr\u00fcnden und den in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verkn\u00fcpfung bestehen m\u00fcsse (Rn. 41, 44), wobei es nicht Sache des Asylbewerbers sei, den Beweis f\u00fcr die Verkn\u00fcpfung zwischen den Verfolgungsgr\u00fcnden und der Strafverfolgung und Bestrafung zu erbringen (Rn. 54), wobei hervorzuheben sei, dass eine starke Vermutung daf\u00fcr spreche, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes, der Kriegsverbrechen umfasse, mit einem der f\u00fcnf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gr\u00fcnde in Zusammenhang stehe (Rn. 57). Es sei Sache der zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden, in Anbetracht s\u00e4mtlicher in Rede stehender Umst\u00e4nde die Plausibilit\u00e4t dieser Verkn\u00fcpfung zu pr\u00fcfen (Rn. 61).<\/p>\n<p>25.\u00a0Aber auch bei der Annahme, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. November 2020 \u2013 C-238\/19 \u2013 festgestellt, dass eine bestimmte Auslegung und Anwendung von \u00a7 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unionrechtswidrig sei, h\u00e4tte die Klage gegen die Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung der Beklagten keinen Erfolg. Denn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fchrt in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 \u2013 C-924\/19 u.a. \u2013 (juris Rn. 185) aus, dass dem Grundsatz der Rechtskraft gro\u00dfe Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Beh\u00f6rde nur dann verpflichtet, ihre Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen und eventuell zur\u00fcckzunehmen, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: Die Beh\u00f6rde muss nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zur\u00fcckzunehmen (1); die Entscheidung muss infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskr\u00e4ftig geworden sein (2); das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erf\u00fcllt war (3); der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbeh\u00f6rde gewandt haben (4) (EuGH, Urteil vom 14. M\u00e4rz 2020 \u2013 C-924\/19 u.a. \u2013 juris Rn. 187).<\/p>\n<p>26.\u00a0Es fehlt hier bereits an der zweiten Voraussetzung, denn der Kl\u00e4ger hat den Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2017, mit dem im Asylerstverfahren seine Anerkennung als Fl\u00fcchtling abgelehnt worden ist, nicht mit einer Klage angegriffen, sodass der Bescheid nicht infolge eines Urteils eines (in letzter Instanz entscheidenden) nationalen Gerichts bestandskr\u00e4ftig geworden ist. Das Erheben einer Unt\u00e4tigkeitsklage stellt keine Klage gegen den ablehnenden Bescheid dar. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger nach Erlass des Bescheides davon Abstand genommen, den Bescheid mittels Klage anzufechten. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an der dritten Voraussetzung, da kein Urteil vorliegt, welches auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht und der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung ersucht worden ist. Es fehlt hier, wie soeben dargelegt, an einem Urteil eines nationalen Gerichts. Im \u00dcbrigen betrifft die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, somit der letzten Instanz des nationalen Verwaltungsrechtswegs. Diesen hat der Kl\u00e4ger nicht erreicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 \u2013 23 K 263\/21 A \u2013).<\/p>\n<p>27.\u00a0c) Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 \u2013 OVG 3 B 109.18 \u2013 (juris) ist ebenfalls keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Rechtslage eingetreten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 \u2013 23 K 263\/21 A \u2013). Denn die \u00c4nderung der Rechtsprechung stellt keine \u00c4nderung der Rechtslage dar (s.o. II. 2.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 \u2013 14 A 818\/19.A \u2013 juris Rn. 72 ff.). Die gesetzliche Regelung des \u00a7 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gibt nicht der materiellen Richtigkeit der Entscheidung nach heutigen Ma\u00dfst\u00e4ben den ausschlie\u00dflichen Vorrang, sondern w\u00e4gt zwischen der Best\u00e4ndigkeit einer getroffenen Entscheidung und dem legitimen Interesse an einer ge\u00e4nderten Entscheidung ab; letzteres soll nach der gesetzlichen Konzeption nur dann zum Zuge kommen, wenn sich die ma\u00dfgeblichen Tatsachen oder Rechtsnormen ge\u00e4ndert haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 \u2013 14 A 818\/19.A \u2013 juris Rn. 55; VG Bremen, Urteil vom 27 Mai 2021 \u2013 5 K 622\/21 \u2013 juris Rn. 32). Auch zeigen neuere Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten anderer L\u00e4nder, die syrischen Staatsangeh\u00f6rigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht zuerkannt haben (VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 \u2013 A 4 S 4001\/20 \u2013 juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 \u2013 14 A 3439\/18.A \u2013 juris; Nieders\u00e4chsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 \u2013 2 LB 408\/20 und 2 LB 147\/18 \u2013 juris), dass von einer \u00c4nderung der Rechtslage nicht gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>28.\u00a03. Der Kl\u00e4ger hat keine neuen Beweismittel im Sinne von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt haben w\u00fcrden. Die von ihm angef\u00fchrte Videonachricht des syrischen Generals Elias al-Bitar ist \u2013 wie bereits unter hierzu s.o. II. 1. b) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht geeignet, eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung \u00fcber seinen Asylantrag herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>29.\u00a04. Ein Wiederaufgreifensgrund nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. \u00a7 580 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 ist weder vom Kl\u00e4ger dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>30.\u00a05. Die Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzul\u00e4ssig verst\u00f6\u00dft entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass noch anh\u00e4ngigen Klagen von syrischen B\u00fcrgerkriegsfl\u00fcchtlingen auf Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft m\u00f6glicherweise im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 stattgegeben wird, stellt keine Ungleichbehandlung des Kl\u00e4gers dar. Denn die Fallgestaltung, dass noch keine bestandskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber den Asylerstantrag vorliegt und die Fallgestaltung, die auf den Kl\u00e4ger zutrifft, dass der Antrag auf Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft bestandskr\u00e4ftig abgelehnt worden ist, sind rechtlich nicht vergleichbar. Daher d\u00fcrfen diese beiden Fallgestaltungen beanstandungsfrei unterschiedlich behandelt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2021 \u2013 23 K 263\/21 A \u2013). Die Frage, ob trotz bestandskr\u00e4ftiger Entscheidung das Asylverfahren wiederaufzugreifen ist, ist abschlie\u00dfend in \u00a7 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelt. Der Gesetzgeber hat darin den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit abschlie\u00dfend geregelt (vgl. Kopp\/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, \u00a7 51 Rn. 2)<\/p>\n<p>31.\u00a0B. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142&text=VG+Berlin+12.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+12+K+112%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142&title=VG+Berlin+12.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+12+K+112%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2142&description=VG+Berlin+12.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+12+K+112%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 12. 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