{"id":2140,"date":"2021-07-19T15:21:49","date_gmt":"2021-07-19T15:21:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140"},"modified":"2021-07-19T15:21:49","modified_gmt":"2021-07-19T15:21:49","slug":"zugang-zu-unterlagen-des-bmjv-ueber-eine-weisung-des-bmjv-an-den-generalbundesanwalt-beim-bundesgerichtshof-den-schriftverkehr-sowie-gutachten-hierzu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140","title":{"rendered":"Zugang zu Unterlagen des BMJV \u00fcber eine Weisung des BMJV an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, den Schriftverkehr sowie Gutachten hierzu"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 12 B 16.19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0623.12B16.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zugang zu Unterlagen des BMJV \u00fcber eine Weisung des BMJV an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, den Schriftverkehr sowie Gutachten hierzu<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesjustizminister handelt in Aus\u00fcbung seines Weisungsrechts aus \u00a7\u00a7 146, 147 Nr 1 GVG in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungst\u00e4tigkeit nicht als &#8222;Beh\u00f6rde&#8220; im Sinne des \u00a7 1 Abs 1 IFG.(Rn.25)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2019 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV), betreffend eine \u2013 in konkreten Gestalt umstrittene \u2013 Weisung des BMJV an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, den Schriftverkehr hierzu sowie in diesem Zusammenhang gefertigte Gutachten.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung die F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens durch die Information, Kommunikation und Partizipation der \u00d6ffentlichkeit infolge der F\u00f6rderung der Informationsfreiheit bezweckt.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 12. August 2015 beantragte der Kl\u00e4ger unter Berufung auf \u00a7 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu folgenden Unterlagen in Kopie:<\/p>\n<p>4.\u00a0\u201e1. \u00dcbermittlung der Weisung des BMJV in Sachen Ermittlungsverfahren \u201eLandesverrat\u201c gegen Herrn B\u2026 und andere an den GBA, bzw. des gesamten Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit und<\/p>\n<p>5.\u00a02. \u00dcbersendung aller von BfV und GBA zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.\u201c<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Bescheid vom 21. September 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, die um Zugang ersuchten Unterlagen unterfielen nicht dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ma\u00dfgeblich seien allein die nach \u00a7 1 Abs. 3 IFG vorrangig anzuwendenden Regelungen im ersten Abschnitt des Achten Buches der Strafprozessordnung (\u00a7\u00a7 474 ff. StPO). Zwar handele es sich bei den begehrten Unterlagen der Beklagten nicht um Akten des Strafverfahrens, die Regelungen seien jedoch entsprechend anwendbar, da die Unterlagen ein \u201eAbbild&#8220; der Ermittlungsakte seien.<\/p>\n<p>7.\u00a0Entgegen der dem Bescheid beigef\u00fcgten Rechtsbehelfsbelehrung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Widerspruchs hat der Kl\u00e4ger am 15. September 2015 Unt\u00e4tigkeitsklage erhoben, ohne zuvor einen Widerspruch zu erheben.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 ein als Anlage B 6 bezeichnetes Verzeichnis der Unterlagen vorgelegt, die beim BMJV zu genanntem Ermittlungsverfahren vorliegen, und hinsichtlich der einzelnen Unterlagen jeweils Ausschlussgr\u00fcnde geltend gemacht. Der Kl\u00e4ger hat in der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. Juni 2016 klargestellt, dass er die Ausdrucke von der Seite \u201enetzpolitik.org\u201c (Seiten 9-25; 28-40 und 52-63) nicht begehrt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat er dar\u00fcber hinaus klargestellt, dass die Unterlagen, die erst nach dem Zugang des Informationsantrag am 12. August 2015 zum Vorgang des BMJV gelangt sind (Seiten 129 bis 137 und 144 bis 179), nicht Gegenstand des Verfahrens sind.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2016 (VG 2 K 534.15) die Klage mangels Durchf\u00fchrung des erforderlichen Vorverfahrens als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018 \u2013 BVerwG 7 C 21.16 \u2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zur\u00fcckverwiesen, da ein Vorverfahren aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie in diesem Fall ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei.<\/p>\n<p>10.\u00a0Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (VG 2 K 124.18) hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz sei nicht anwendbar. Zwar sei das Bundesjustizministerium grunds\u00e4tzlich als Beh\u00f6rde im organisationsrechtlichen Sinne anzusehen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beh\u00f6rdenbegriff des \u00a7 1 Abs. 1 IFG jedoch funktioneller Natur. Der Anwendungsbereich des Gesetzes beziehe sich allein auf die materielle Verwaltungst\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden und der sonstigen Stellen des Bundes. In negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen liege bei einer Weisung des Bundesjustizministers an den Generalbundesanwalt keine materielle Verwaltungst\u00e4tigkeit vor. Diese sei vielmehr aufgrund des T\u00e4tigwerdens im Rahmen des Leitungs- und Aufsichtsrechts gegen\u00fcber dem Generalbundesanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Nr. 1 GVG in Bezug auf ein konkretes Ermittlungsverfahren materiell der Strafrechtspflege zuzuordnen. Dabei sei es gleichg\u00fcltig, ob es sich tats\u00e4chlich um eine Weisung oder \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 lediglich um eine einvernehmliche Verabredung gehandelt habe, denn die Intervention des Bundesjustizministers, den Gutachtenauftrag des Generalbundesanwalts zur\u00fcckzunehmen, stelle auch im letzteren Fall eine aufsichtsrechtliche Ma\u00dfnahme dar, die der materiellen Strafrechtspflege zuzuordnen sei. Die von den Beteiligten er\u00f6rterte Frage des Vorrangs der strafprozessualen Vorschriften (\u00a7\u00a7 474 ff. StPO) gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 IFG stelle sich demnach nicht, da ein solches Konkurrenzverh\u00e4ltnis nur bei Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes greife.<\/p>\n<p>11.\u00a0Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit scheide aus, da die begehrten Informationen mangels Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich seien. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr einen konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK. Jedenfalls gen\u00fcge das innerstaatliche Recht, namentlich die Einschr\u00e4nkung des Informationsanspruchs des IFG und die Ausgestaltung des Auskunftsrechts nach \u00a7 475 StPO den Schrankenanforderungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK.<\/p>\n<p>12.\u00a0Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der Kl\u00e4ger sein erstinstanzliches Vorbringen: Es bestehe ein Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz, da das BMJV auch im hiesigen Fall funktionell als Beh\u00f6rde anzusehen sei. Das Informationsbegehren beziehe sich nur mittelbar auf die Weisung und betreffe vielmehr insgesamt die \u00dcbermittlung der Weisung und den diesbez\u00fcglichen Schriftverkehr. Zudem sei auch die konkrete Weisung dem Anwendungsbereich des IFG nicht entzogen, da sie nicht materiell der Strafrechtspflege, sondern der Wahrnehmung \u00f6ffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben diene, indem sie die Zur\u00fccknahme eines Gutachtenauftrages durch den Generalbundesanwalt betreffe. Diese Intervention des Bundesjustizministers stehe nicht in einem von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen unmittelbar funktionalen Zusammenhang zur Strafrechtspflege und sei nicht als eine spezifisch justizm\u00e4\u00dfige Aufgabenerf\u00fcllung zu werten. Dieses T\u00e4tigwerden stelle \u00fcberdies keine Ma\u00dfnahme im Rahmen der Aufsicht dar, sondern eine \u201enicht wertende blo\u00dfe Entscheidung der Beklagten um auf eine T\u00e4tigkeit des GBA zu verzichten&#8220;. Selbst wenn man es als Aufsichtsma\u00dfnahme qualifizieren wolle, fehle es an einem erforderlichen unmittelbar funktionalen Zusammenhang mit der staatsanwaltlichen T\u00e4tigkeit. Auch hinsichtlich der Gutachten des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz und des Generalbundesanwalts k\u00f6nne der Kl\u00e4ger sich auf einen Anspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen. Auch insoweit nehme das BMJV materiell Verwaltungst\u00e4tigkeit wahr, da die Gutachten eine reine Beratungsgrundlage f\u00fcr die Meinungsbildung der Beklagten bildeten.<\/p>\n<p>13.\u00a0Ferner stehe dem Kl\u00e4ger ein Anspruch aus Art. 10 EMRK zu, der gleichfalls nicht durch den Auskunftsanspruch aus \u00a7 475 StPO verdr\u00e4ngt werde.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2019 zu \u00e4ndern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vom 21. September 2015 zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm Zugang zu der Weisung des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt in Sachen Ermittlungsverfahren \u201eLandesverrat gegen Herrn B\u2026 u.a.\u201c sowie den gesamten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Beh\u00f6rden nebst aller vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und vom Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch \u00dcbersendung von Kopien zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>17.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sei nicht er\u00f6ffnet, da der Bundesjustizminister nach materiellen Kriterien wie die Staatsanwaltschaft Aufgaben der materiellen Strafrechtspflege wahrnehme, soweit er durch Einzelweisung zur Art und Weise der Durchf\u00fchrung die Aufsicht \u00fcber den Generalbundesanwalt in einem konkreten Ermittlungsverfahren aus\u00fcbe. Auch der \u00fcbrige Austausch zwischen Generalbundesanwalt und Bundesjustizministerium diene der Information des Ministeriums, um das Leitungs- und Aufsichtsrecht nach \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Aufgrund des Funktionszusammenhangs mit der Strafrechtspflege sei das Bundesjustizministerium, wenn es in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts agiere, Teil der Justiz und nicht als Beh\u00f6rde im funktionellen Sinne t\u00e4tig. Auch die Gutachten geh\u00f6rten zum konkreten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und seien dem Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz entzogen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die den Kl\u00e4ger betreffenden Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>20.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang und die Klage daher keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>21.\u00a0I. Die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs aus \u00a71 Abs. 1 Satz 1 IFG durch den Bescheid vom 21. September 2015 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger daher nicht in seinen Rechten, \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar ist die insoweit statthafte Verpflichtungsklage auch ohne Durchf\u00fchrung des Vorverfahrens zul\u00e4ssig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018 (7 C 21.16 \u2013 juris Rn. 13 ff.) mit Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 144 Abs. 6 VwGO das Vorverfahren f\u00fcr entbehrlich angesehen und der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er die Aktenbestandteile nicht begehrt, die erst nach dem Zugang des Informationsantrag am 12. August 2015 beim Beklagten angefallen sind. Die Klage ist insoweit jedoch unbegr\u00fcndet, denn ein Anspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>22.\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. F\u00fcr sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gilt das Gesetz, soweit sie \u00f6ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).<\/p>\n<p>23.\u00a0a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt etwa Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 7 C 23.17 \u2013 Buchholz 404 IFG Nr. 31, juris Rn. 15 ff. m.w.N.), der der Senat folgt (Urteil vom 13. November 2013 \u2013 12 B 3.12 \u2013 juris Rn. 32 ff.), ist der Beh\u00f6rdenbegriff des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG funktioneller Natur. Eine Beh\u00f6rde ist jede Stelle im Sinne einer eigenst\u00e4ndigen Organisationseinheit, die \u00f6ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich indes allein auf die materielle Verwaltungst\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden und der sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 \u2013 7 C 1.14 \u2013 BVerwGE 152, 241, juris Rn. 15). Ob eine solche gegeben ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 \u2013 7 C 3.11 \u2013 BVerwGE 141, 122, juris Rn. 13; vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, \u00a7 1 Rn. 115; Brink, in: Brink\/Polenz\/Blatt, IFG, 2017, \u00a7 1 Rn. 84; Scheel, in: Berger\/Partsch\/Roth, IFG, 2. Aufl. 2013, \u00a7 1 Rn. 23; Rossi, IFG, 2006, \u00a7 1 Rn. 40). Danach liegt materielle Verwaltungst\u00e4tigkeit vor, wenn das Handeln staatlicher Organe weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung darstellt.<\/p>\n<p>24.\u00a0b) Der Kl\u00e4ger hat den Zugang zu den hier inmitten stehenden Informationen auch beim Generalbundesanwalt beantragt und nach dortiger Antragsablehnung erfolglos den Rechtsweg beschritten (Urteil des VGH Baden-W\u00fcrttemberg vom 16. Mai 2017 \u2013 10 S 1478\/16 \u2013 DVBl. 2017, 972 sowie juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtskr\u00e4ftig erkannt, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie als Organ der Rechtspflege t\u00e4tig wird, keine Verwaltungst\u00e4tigkeit im materiellen Sinn aus\u00fcbt (a. a. O. Rn. 16). Dies gilt auch f\u00fcr den Generalbundesanwalt, der im dort wie hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang im Rahmen eines konkreten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens t\u00e4tig geworden ist und damit als Teil der Justiz gehandelt hat, nicht als Verwaltungsbeh\u00f6rde im funktionellen Sinne (a. a. O. Rn. 17). Ein Anspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegen den Generalbundesanwalt scheidet daher aus. Unerheblich ist hierbei, ob tats\u00e4chlich eine schriftliche Weisung des BMJV vorliegt oder lediglich ein Vermerk \u00fcber eine m\u00fcndliche Weisung zur Ermittlungs- oder einer sonstigen Akte genommen worden ist (a. a. O. Rn. 17). Ebenso ist unerheblich, ob die ministerielle Ma\u00dfnahme der Aufsicht und Leitung (\u00a7 147 Nr. 1 GVG) zu Recht ergangen ist, solange \u2013 wie hier \u2013 kein Akt \u201eultra vires\u201c vorliegt (a. a. O. Rn. 18). Dies betrifft nicht nur den &#8222;gesamten Schriftverkehr&#8220;, sondern auch die Gutachten, deren \u00dcbersendung der Kl\u00e4ger auch im dortigen Verfahren begehrt hat (a. a. O. Rn. 17).<\/p>\n<p>25.\u00a0c) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt Entsprechendes im selben Umfang f\u00fcr die im hiesigen Verfahren in Frage stehenden Informationen des BMJV. Auch der Bundesjustizminister hat bei der Erteilung der auf ein konkretes strafrechtliches Ermittlungsverfahren bezogenen Weisung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG wegen des Funktionszusammenhangs mit der Strafrechtspflege ausnahmsweise (zur grunds\u00e4tzlichen Beh\u00f6rdeneigenschaft: BVerwG, Urteil vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 12) nicht als Beh\u00f6rde im funktionellen Sinne gehandelt, sondern als Organ der Strafrechtspflege, weshalb ein Anspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auch im Hinblick auf die dem BMJV vorliegenden Informationen nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>26.\u00a0Nach \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG steht dem Bundesjustizminister gegen\u00fcber dem Generalbundesanwalt ein formal unbeschr\u00e4nktes (externes) Weisungsrecht zu (vgl. Brocke, in: M\u00fcKo StPO, 1. Aufl. 2018, \u00a7 146 GVG Rn. 12 und \u00a7 147 GVG Rn. 2; Trentmann, ZRP 2015, 198, 199). Dienstliche Anweisungen i.S.d. \u00a7 146 GVG bed\u00fcrfen keiner besonderen Form, insbesondere bedarf es nicht der ausdr\u00fccklichen Bezeichnung der Ma\u00dfnahme als \u201eWeisung&#8220; (Mayer, in: Kissel\/Mayer, GVG, Kommentar, 10. Aufl. 2021, \u00a7 146 Rn. 8; Brocke, a. a. O., \u00a7 146 GVG Rn. 24 ff., auch zu nicht realisierten Reformvorschl\u00e4gen; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a. a. O. Rn. 17). Aufgrund des aufsichtsrechtlich angelegten \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnisses ist auch eine \u201eBitte&#8220; des Weisungsbefugten im Zweifel als Anweisung anzusehen (vgl. Mayer, a. a. O. Rn. 8; Brocke, a. a. O. Rn. 24). Danach ist auch eine etwaige \u201egemeinsame Verabredung&#8220; zwischen dem Bundesjustizministerium und dem Generalbundesanwalt, den Gutachtenauftrag zur\u00fcckzunehmen, auf die \u2013 insoweit unstreitige \u2013 Initiative des Bundesjustizministeriums hin als Anweisung i. S. d. \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG anzusehen.<\/p>\n<p>27.\u00a0Ergeht eine Weisung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG des Bundesjustizministers gegen\u00fcber dem Generalbundesanwalt zu einem konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahren, nimmt auch der Weisungsgeber und nicht lediglich der Weisungsempf\u00e4nger nach der gebotenen funktionellen Betrachtung eine Ma\u00dfnahme der Strafrechtspflege vor und keine materielle Verwaltungst\u00e4tigkeit. An der Funktion der Ma\u00dfnahme \u00e4ndert nichts, dass dem Bundesjustizminister das Selbsteintrittsrecht nach \u00a7 145 GVG nicht zusteht (hierzu Mayer, a. a. O., \u00a7 145 GVG Rn. 2). Das Weisungsrecht bezieht sich gerade und nur auf konkrete strafrechtliche Ermittlungen des Generalbundesanwalts. Eine Weisung des Ministers, die klar missachten w\u00fcrde, dass der Generalbundesanwalt an das Legalit\u00e4tsprinzip gebunden ist, w\u00e4re rechtswidrig und w\u00fcrde den Generalbundesanwalt zur Remonstration zwingen (Mayer, a. a. O. \u00a7 146 Rn. 3 f.). Ebenso wenig \u00e4ndert an der Funktion der Ma\u00dfnahme etwas, dass die mit der Aus\u00fcbung des Weisungsrechts einhergehenden Unterlagen nicht in Ermittlungsakten gef\u00fchrt werden. Der Ort der Veraktung rechtfertigt (entgegen Rixecker in: Festschrift f\u00fcr Tolksdorf, 2014, S. 365 (372 f.) weder, die (etwaigen) \u201eBerichtsakten\u201c des Generalbundesanwalts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a. a. O. Rn. 17 a. E.) noch diejenigen des BMJV dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes zu unterwerfen (so zutreffend Schoch, a. a. O., \u00a7 1 Rn. 213).<\/p>\n<p>28.\u00a0Auch die Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes zwingt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Insbesondere bleibt auch bei dem hier gefundenen Ergebnis Raum f\u00fcr eine Anwendung des Ausnahmetatbestands des \u00a7 3 Nr. 1 g) IFG (Beeintr\u00e4chtigung strafrechtlicher Ermittlungen). F\u00fcr den Ausschluss materiellen Verwaltungshandelns gen\u00fcgt es nicht, wenn beh\u00f6rdliches Handeln nur irgendeinen Bezug zur materiellen Strafrechtspflege aufweist. Es gen\u00fcgt hierf\u00fcr auch nicht, dass sich die identischen Informationen in Strafermittlungsakten und in Verwaltungsakten eines Bundesministeriums, etwa des Bundesverkehrsministeriums (hierzu Urteil des Senats vom 29. M\u00e4rz 2019 \u2013 12 B 13.18 \u2013 juris), befinden.<\/p>\n<p>29.\u00a0Entgegen dem Kl\u00e4ger ist nicht nur der zwischen dem Generalbundesanwalt und dem BMJV gewechselte Schriftverkehr vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, sondern sind es auch die bei den einschl\u00e4gigen Akten befindlichen sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferungen des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz, des Generalbundesanwalts und des Bundesjustizministers. Es handelt sich hierbei um Ermittlungen und strafrechtliche Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns, mithin um Informationen, die gerade den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen ausmachen.<\/p>\n<p>30.\u00a02. Wollte man entgegen dem Senat die Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG f\u00fcr gegeben und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes f\u00fcr er\u00f6ffnet ansehen, st\u00fcnde einem Anspruch des Kl\u00e4gers die Bereichsausnahme des \u00a7 3 Nr. 8 IFG entgegen.<\/p>\n<p>31.\u00a0a) Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegen\u00fcber den Nachrichtendiensten sowie den Beh\u00f6rden und sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des \u00a7 10 Nr. 3 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes (S\u00dcG) wahrnehmen. Das BMJV stellt zwar keine namentlich in \u00a7 3 Nr. 8 IFG genannte Stelle dar. Mit Blick auf die ma\u00dfgebliche funktionenbezogene Auslegung der Norm (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 \u2013 7 C 18.14 \u2013 Buchholz 404 IFG Nr. 17) befindet es sich jedoch im Rahmen der Aufsicht \u00fcber den Generalbundesanwalt in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des \u00a7 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage vergleichbar ist. Auch insoweit schlie\u00dft sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018 \u2013 7 C 21.16 \u2013 juris Rn. 27) an.<\/p>\n<p>32.\u00a0b) Von der Bereichsausnahme sind s\u00e4mtliche noch im Streit befindliche Dokumente erfasst.<\/p>\n<p>33.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Nr. 5 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsfeststellungsverordnung (S\u00dcFV) nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste wahr, soweit er bei Ermittlungst\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbek\u00e4mpfung \u00fcbermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet. Wie die Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt (Schriftsatz vom 3. Juni 2016, Blatt 176 ff. der Gerichtsakte), umfasst der Begriff der Spionageabwehr die gesamte T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der \u00e4u\u00dferen Sicherheit, also Straftaten, die den Bestand des Bundes gef\u00e4hrden wie Hochverrat gem\u00e4\u00df \u00a7 81 StGB, der Verrat von Staatsgeheimnissen (namentlich Landesverrat gem\u00e4\u00df \u00a7 94 StGB) sowie sonstige T\u00e4tigkeiten f\u00fcr einen fremden Nachrichtendienst. Bei den hier inmitten stehenden Ermittlungst\u00e4tigkeiten handelte es sich daher um solche auf dem Gebiet der Spionageabwehr i. S. d. \u00a7 1 Nr. 5 S\u00dcFV.<\/p>\n<p>34.\u00a0Der Generalbundesanwalt hat bei s\u00e4mtlichen noch im Streit stehenden Unterlagen \u00fcbermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Verarbeitung dieser Informationen durch den Bundesjustizminister im Rahmen seiner Aufsicht. Insbesondere trifft dies auch f\u00fcr den insoweit einzig fraglichen \u201aBericht des LKA zur Identifizierung \u201eA\u2026\u201c und \u201eM\u2026\u201c\u2018 zu (Seiten 77 bis 79 der im Streit stehenden Akten \u2013 Anlage B 6). Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, wurde auch dieser Bericht dem Generalbundesanwalt vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz zur Verf\u00fcgung gestellt und von ihm an das BMJV weitergeleitet.<\/p>\n<p>35.\u00a03. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der in der Anlage B 6 als \u201eVS-VERTRAULICH\u201c gekennzeichneten Unterlagen auch auf den Ausschlussgrund des \u00a7 3 Nr. 4 IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu eine aktuelle Stellungnahme des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz vom 14. Juni 2021 vorgelegt, nach der die Notwendigkeit der Einstufung aufgrund materieller Geheimhaltungsbed\u00fcrfnisse fortbestehe. Der Kl\u00e4ger hat diese Angaben bestritten. Im Hinblick auf die sonstigen dem Klageerfolg entgegenstehenden Gr\u00fcnde l\u00e4sst der Senat offen, ob und ggf. hinsichtlich welcher Dokumente auch der Ausschlussgrund des \u00a7 3 Nr. 4 IFG einem Informationszugang entgegensteht.<\/p>\n<p>36.\u00a0II. Der Kl\u00e4ger hat auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG auf Informationszugang. Ob ein solcher Anspruch gesondert neben demjenigen aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verfolgt werden kann, wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob dies lediglich f\u00fcr den presserechtlichen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 10 EMRK gilt (so offenbar BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a. a. O. Rn. 12 f.), l\u00e4sst der Senat offen. Dagegen spricht, dass damit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des den Anspruch ausformenden Informationsfreiheitsgesetzes, namentlich das beh\u00f6rdliche Antrags- und Widerspruchserfordernis, umgangen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>37.\u00a0Ein etwaiger Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist jedenfalls in der Sache nicht gegeben.<\/p>\n<p>38.\u00a0Wie das Bundesverwaltungsgericht im gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ergangenen Urteil vom 28. Februar 2019 erneut festgestellt hat, steht der Informationszugang erst dann auch unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, wenn \u00a7 1 Abs. 1 IFG den geltend gemachten Anspruch auf Zugangsverschaffung zu den begehrten Informationen deckt (a. a. O. Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 \u2013 1 BvR 1978\/13 \u2013 BVerfGE 145, 365 Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall, da das Informationsfreiheitsgesetz seinen Anwendungsbereich gerade nicht auf amtliche Informationen erstreckt hat, die im Rahmen der Rechtspflege bei der Justiz und den Staatsanwaltschaften als einem Teil der Justiz anfallen und es insoweit gerade an einer &#8222;Widmung&#8220; als \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Information fehlt. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Bundesjustizministers in seiner Funktion als Fachaufsicht i. S. d. \u00a7\u00a7 146, 147 Nr. 1 GVG gilt nichts anderes.<\/p>\n<p>39.\u00a0Ferner hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass im Anwendungsbereich des \u00a7 3 Nr. 8 IFG der Aktenbestand der Beh\u00f6rde keine allgemein zug\u00e4ngliche Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 21), also bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht er\u00f6ffnet ist. Da vorliegend hinsichtlich s\u00e4mtlicher noch streitgegenst\u00e4ndlicher Unterlagen diese Bereichsausnahme gegeben ist, scheidet ein Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG auch deshalb insgesamt aus.<\/p>\n<p>40.\u00a0III. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf begehrten Informationszugang aus Art. 10 EMRK.<\/p>\n<p>41.\u00a0Offen bleiben kann insoweit, ob das kl\u00e4gerische Zugangsbegehren tats\u00e4chlich von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst ist, denn selbst in diesem Falle ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht bestehenden Einschr\u00e4nkungen des Informationszugangsanspruchs im Informationsfreiheitsgesetz und die Ausgestaltung des Auskunftsrechts nach \u00a7 475 StPO bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht gen\u00fcgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a. a. O., juris Rn. 22 m.w.N.).<\/p>\n<p>42.\u00a0IV. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>43.\u00a0Die Revision ist nach \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob der Bundesjustizminister in Aus\u00fcbung seines Weisungsrechts gegen\u00fcber dem Generalbundesanwalt als Beh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 IFG handelt, grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. M\u00e4rz 2018 noch nicht beantwortet worden ist (a. a. O. Rn. 24).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140&text=Zugang+zu+Unterlagen+des+BMJV+%C3%BCber+eine+Weisung+des+BMJV+an+den+Generalbundesanwalt+beim+Bundesgerichtshof%2C+den+Schriftverkehr+sowie+Gutachten+hierzu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140&title=Zugang+zu+Unterlagen+des+BMJV+%C3%BCber+eine+Weisung+des+BMJV+an+den+Generalbundesanwalt+beim+Bundesgerichtshof%2C+den+Schriftverkehr+sowie+Gutachten+hierzu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140&description=Zugang+zu+Unterlagen+des+BMJV+%C3%BCber+eine+Weisung+des+BMJV+an+den+Generalbundesanwalt+beim+Bundesgerichtshof%2C+den+Schriftverkehr+sowie+Gutachten+hierzu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum: 23.06.2021 Aktenzeichen: 12 B 16.19 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2140\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2140","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2140","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2140"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2140\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2141,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2140\/revisions\/2141"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}