{"id":2138,"date":"2021-07-19T15:13:38","date_gmt":"2021-07-19T15:13:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138"},"modified":"2021-07-19T15:13:38","modified_gmt":"2021-07-19T15:13:38","slug":"verletzung-der-menschenwuerde-durch-die-forderung-nach-erhalt-des-deutschen-volkes-in-seiner-ethno-kulturellen-identitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138","title":{"rendered":"Verletzung der Menschenw\u00fcrde durch die Forderung nach Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethno-kulturellen Identit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 1 N 96\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0623.OVG1N96.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Verletzung der Menschenw\u00fcrde durch die Forderung nach Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethno-kulturellen Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Forderung nach dem Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethno-kulturellen Identit\u00e4t (sog. Ethnopluralismus) liegt der Sache nach ein v\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfiger Volksbegriff zu Grunde. Ein solcher Volksbegriff verst\u00f6\u00dft gegen die Menschenw\u00fcrde, denn Art 1 Abs 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tats\u00e4chlich bestehenden Unterschiede.(Rn.9)<\/p>\n<p>2. Die Behauptung, dass bereits eingetretene \u00c4nderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptiert w\u00fcrden und der erlangte Rechtsstatus deutscher Staatsangeh\u00f6riger anderer ethnischer Zugeh\u00f6rigkeit unver\u00e4ndert bleiben solle, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Bewertung (siehe 1.). V\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfige und rassistische Kriterien versto\u00dfen auch dann gegen die Menschenw\u00fcrde, wenn sie nicht absolut gelten sollen (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 u.a. -).(Rn.13)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0I. Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Berichterstattung \u00fcber ihn in den Verfassungsschutzberichten (VSB) des Bundes in den Jahren 2016 bis 2019.<\/p>\n<p>2.\u00a0Das Verwaltungsgericht Berlin hat seine Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Berichte in Bezug auf den Kl\u00e4ger sowie die entsprechende Richtigstellung im n\u00e4chsten Verfassungsschutzbericht mit Urteil vom 12. November 2020 abgewiesen, weil die Berichterstattung auf der Grundlage von \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz &#8211; BVerfSchG) gerechtfertigt sei. Nach dieser Norm informiert das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tats\u00e4chliche Anhaltspunkte hierf\u00fcr vorliegen, mindestens einmal j\u00e4hrlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.<\/p>\n<p>3.\u00a0II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der in \u00a7 124 Abs. 2 VwGO enumerativ genannten und von der Zulassungsbegr\u00fcndung angef\u00fchrten Zulassungsgr\u00fcnde dargelegt ist und vorliegt.<\/p>\n<p>4.\u00a01. Nach dem f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ma\u00dfgeblichen Zulassungsvorbringen ist die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegr\u00fcndung mit den tragenden Erw\u00e4gungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragf\u00e4hig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>5.\u00a0a. Die im angegriffenen Urteil (S. 7 &#8211; 9) zugrunde gelegten Ma\u00dfgaben f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG (vgl. dazu j\u00fcngst Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 u.a. &#8211; juris Rn. 31 ff.) stellt die Zulassungsbegr\u00fcndung ebenso wenig in Frage wie die vom Verwaltungsgericht zitierten \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers. Dieser wendet sich &#8211; wenngleich im Wesentlichen zur Darlegung des Zulassungsgrunds gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO &#8211; gegen die Erw\u00e4gung im angegriffenen Urteil (S. 10), dass der von ihm vertretene ethnisch-kulturelle Volksbegriff nicht erst dann gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfe, \u201ewenn er dazu f\u00fchrt, dass deutsche Staatsangeh\u00f6rige nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich behandelt werden\u201c, sowie dagegen, dass seine Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identit\u00e4t nicht erst dann verfassungsfeindlich sei, wenn sie die Ausgrenzung und Diskriminierung ethnisch nichtdeutscher Staatsangeh\u00f6riger bedeute. Er meint, das Gericht habe keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr gegeben, dass der ethnisch-kulturelle Volksbegriff, den er gerade nicht extensional mit dem Begriff des deutschen Staatsvolkes identifiziere, zu einer Klassifizierung deutscher Staatsangeh\u00f6riger in solche erster und zweiter Klasse oder zu rassisch motivierter Diskriminierung oder dazu f\u00fchre, dass \u201eeinzelne Personen oder Personengruppen grunds\u00e4tzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden\u201c (VG-Urteil, S. 9). Auch die Annahme des Gerichts, diese Bewertung folge aus der Vorstellung des Kl\u00e4gers, dass es ein deutsches Volk im ethnischen Verst\u00e4ndnis jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen gebe, entbehre einer Begr\u00fcndung. Entgegen der W\u00fcrdigung des Gerichts sei der Vortrag des Kl\u00e4gers nicht unbeachtlich, dass er die bereits eingetretenen Ver\u00e4nderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptiere, also am Rechtsstatus von Personen, die bereits die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit bes\u00e4\u00dfen, nichts \u00e4ndern wolle. Die W\u00fcrdigung der rechtlichen Unbeachtlichkeit seines Vortrags sei angesichts der Feststellung des Gerichts widerspr\u00fcchlich, dass es ihm darum gehe, (nur) das Zuwanderungs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht in Zukunft an seinem Ziel des Erhalts des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ausrichten.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Gericht k\u00f6nne sich nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 &#8211; BVerfG 2 BvB 1\/13 &#8211; (Rn. 635 ff. &lt;688 ff.&gt;) berufen, da es sich auf einen anderen Sachverhalt (NPD-Verbot) beziehe und zur Begr\u00fcndung des angegriffenen Urteils nichts beitragen k\u00f6nne. Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 116 Abs. 1 GG nicht dazu f\u00fchre, dass der Volksbegriff des Grundgesetzes sich vor allem oder auch nur \u00fcberwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimme, sei (nur) gegen die Forderung der NPD gerichtet, das deutsche Staatsvolk mit dem ethnisch deutschen Volk zu identifizieren. Dies sei aber nicht die Position des Kl\u00e4gers, der &#8211; anders als die NPD &#8211; die bereits eingetretenen Ver\u00e4nderungen des deutschen Staatsvolkes und damit die klare und eindeutige Regelung des Art. 116 GG akzeptiere. Anders als die NPD fordere der Kl\u00e4ger nicht den Ausschluss ethnisch Nichtdeutscher aus der staatlichen Gemeinschaft trotz formaler Gleichheit qua deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit; denn dies sei mit der Garantie der Menschenw\u00fcrde unvereinbar. Abweichend von der Position der NPD definiere der Kl\u00e4ger das deutsche Volk nicht \u201edurch die Ethnie\u201c.<\/p>\n<p>7.\u00a0b. Das Vorbringen greift nicht durch.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Zulassungsbegr\u00fcndung zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen Personenzusammenschluss handele, bei dem tats\u00e4chliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht f\u00fcr Bestrebungen vorhanden seien, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten, so dass die Tatbestandsvoraussetzung des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>9.\u00a0aa. Die Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 9 ff.) wird nicht beanstandet, wonach das zentrale politische Anliegen des Kl\u00e4gers der Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnisch-kulturellen Identit\u00e4t sei, womit seinem politischen Programm zwar nicht ausdr\u00fccklich, aber der Sache nach ein v\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfiger Volksbegriff zugrunde liege, den er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verst\u00f6\u00dft der vom Kl\u00e4ger vertretene Volksbegriff gegen die Menschenw\u00fcrde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tats\u00e4chlich bestehenden Unterschiede. Der ethnopluralistische Ansatz des Kl\u00e4gers lehnt diese Gleichheit grunds\u00e4tzlich ab. Seine zentrale politische Forderung besteht &#8211; ebenso wie bei der \u201eJunge(n) Alternative f\u00fcr Deutschland&#8220; der AfD (JA) und dem sog. \u201eFl\u00fcgel\u201c der AFD &#8211; darin, \u201edas deutsche Volkes in seinem ethnischen Bestand zu erhalten \u2026 und (dass) ethnisch `Fremde` nach M\u00f6glichkeit ausgeschlossen bleiben sollen (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 &#8211; juris Rn. 31 zur \u201eJA\u201c sowie vom selben Tage &#8211; OVG 1 S 56\/20 &#8211; juris Rn. 29 zum sog. Fl\u00fcgel, jeweils Bezug nehmend auf die Gr\u00fcnde der Beschl\u00fcsse des VG Berlin vom 28. Mai 2020 &#8211; 1 L 95\/20 und 1 L 97\/20 -). Von daher passt es ins Bild, dass der Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 (S. 88 f.) von \u201efortbestehenden Verbindungen\u201c der \u201eJA\u201c zum Kl\u00e4ger ausgeht.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die im Zentrum der Propaganda des Kl\u00e4gers stehenden Narrative des \u201eEthnopluralismus\u201c und eines \u201eGro\u00dfen Austausches\u201c (des Volkes) gehen von einer vorgeblich vorherrschenden ethno-kulturellen Identit\u00e4t (nicht nur) des deutschen Volkes aus, die durch die \u201eillegale Massenmigration\u201c ethnisch fremder Menschen und durch die \u201eIslamisierung\u201c bedroht sei (vgl. https:\/\/originem.info\/gemeinschaft-als-voraussetzung-einer-demokratie-teil-2\/). Damit propagiert der Kl\u00e4ger die Forderung nach r\u00e4umlicher und kultureller Trennung unterschiedlicher Ethnien, namentlich von solchen, die den ethno-kulturellen Kriterien des Kl\u00e4gers nicht entsprechen, und offenbart damit eine migrantenfeindliche Grundhaltung, was auch in der Forderung nach \u201eRemigration\u201c zum Ausdruck kommt (ebenso VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 28. Februar 2020 &#8211; 10 CE 19.2517 &#8211; juris Rn. 17 unter Hinweis auf Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 156 f. &lt;158&gt;). Zudem agiert der Kl\u00e4ger kontinuierlich gegen Ausl\u00e4nder, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, diffamiert sie pauschal und macht sie ver\u00e4chtlich, was nach Ansicht der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil, S. 13 unter Hinweis auf ihr Urteil vom 21. Januar 2016 &#8211; VG 1 K 255.13 &#8211; juris Rn. 76 m.w.N.) gegen die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) versto\u00dfe (vgl. ebenso Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 u.a. &#8211; juris Rn. 37 zur \u201eJA\u201c). Auch hiergegen bringt die Zulassungsbegr\u00fcndung nichts vor.<\/p>\n<p>11.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger eine Begr\u00fcndung des Verwaltungsgerichts daf\u00fcr vermisst, dass der von ihm beworbene \u201eethnisch-kulturelle Volksbegriff\u201c zu einer nicht verfassungskonformen, rassisch motivierten und damit gleichheitswidrigen Diskriminierung f\u00fchre (VG-Urteil, S. 9 f.), weil einzelne Personen oder Personengruppen damit grunds\u00e4tzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt w\u00fcrden, trifft dies nicht zu (s.o.). Andere als vom Kl\u00e4ger akzeptierte \u201eEthnien\u201c passen nicht in sein Idealbild des deutschen Volkes, so dass diese Menschen dadurch &#8211; ungeachtet ihrer angeblich statusm\u00e4\u00dfig unangetastet bleibenden Volkszugeh\u00f6rigkeit &#8211; ausgegrenzt und diskriminiert werden. Der behauptete \u201egro\u00dfe Austausch\u201c der Bev\u00f6lkerung ist in Wortwahl, Diktion und Inhalt erkennbar darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG) abzusprechen (zu inhaltlich vergleichbaren Aussagen ebenso: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 &#8211; 2 BvR 1\/13 &#8211; juris Rn. 721). Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 &#8211; juris Rn. 37 zur \u201eJA\u201c).<\/p>\n<p>12.\u00a0bb. Soweit der Kl\u00e4ger meint, sein Fall liege allein deswegen anders, weshalb der von ihm vertretene \u201eEthnopluralismus\u201c nicht gegen die Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG) versto\u00dfe, weil er \u201edie bereits eingetretenen Ver\u00e4nderungen des deutschen Staatsvolkes\u201c akzeptiere, so begr\u00fcndet auch dies keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.v.\u00a7 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>13.\u00a0Das Verwaltungsgericht ist der auf Murswiek (Verfassungsschutz und Demokratie, S. 168 f.) zur\u00fcckgehenden These, dass die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identit\u00e4t des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig sei, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangeh\u00f6riger anderer ethnischer Zugeh\u00f6rigkeit bedeute, zu Recht nicht gefolgt; denn v\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfige und rassistische Kriterien versto\u00dfen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 u.a. &#8211; juris Rn. 37 a.E. zur \u201eJA\u201c sowie vom selben Tage &#8211; OVG 1 S 56\/20 &#8211; juris Rn. 38 zum sog. \u201eFl\u00fcgel\u201c). Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Kl\u00e4gers, wie sie sich in der Zusammenschau der Beobachtungen des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz darstellt (vgl. nur VSB 2019, S. 90 ff.), gegen die der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich genommen nichts einwendet. Vielmehr stellt er der W\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine rechtlich abweichende Meinung gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>14.\u00a0Damit k\u00f6nnen ernstliche Zweifel jedoch nicht belegt werden. Wird im Rahmen eines Zulassungsantrags eine fehlerhafte W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht ger\u00fcgt, so sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur erf\u00fcllt, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher L\u00fccken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die M\u00f6glichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (stRspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. nur Beschluss vom 30. April 2012 &#8211; OVG 2 N 16.11 &#8211; juris Rn. 3). Unabh\u00e4ngig davon ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht widerspr\u00fcchlich, sondern folgerichtig, dass der Hinweis des Kl\u00e4gers, er akzeptiere die bereits eingetretenen Ver\u00e4nderungen des deutschen Staatsvolkes, wolle also am Rechtsstatus von Personen, die bereits deutsche Staatsangeh\u00f6rige seien, nichts ver\u00e4ndern, rechtlich unbeachtlich sei.<\/p>\n<p>15.\u00a0cc. Das Verwaltungsgericht hat auch zweifelsfrei erkannt, dass der Begriff des Staatsvolks der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei. Deshalb sei es nicht verfassungskonform, wenn der Kl\u00e4ger f\u00fcr das \u201eStaatsvolk&#8220; auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit und f\u00fcr das \u201edeutsche Volk&#8220; auf die ethnische Zugeh\u00f6rigkeit abstellen wolle. Hierf\u00fcr hat sich das Gericht beanstandungsfrei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 &#8211; BVerfG 2 BvB 1\/13 &#8211; (juris) gest\u00fctzt. Dass sich dieses Urteil auf einen anderen Sachverhalt (NPD-Verbotsverfahren) beziehe, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht daran gehindert, fall\u00fcbergreifende Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die auch auf den Kl\u00e4ger zutreffen, zur Begr\u00fcndung heranzuziehen. Die Zulassungsbegr\u00fcndung legt nicht dar, dass die auf die politischen Forderungen des Kl\u00e4gers \u00fcbertragbaren Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Grundgesetz \u201eeinen ausschlie\u00dflich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht\u201c kenne, ethnischen Zuordnungen bei der Bestimmung des \u201eVolkes&#8220; im Sinne des Grundgesetzes keine exkludierende Bedeutung zukomme und Art. 116 Abs. 1 GG nicht dazu f\u00fchre, dass der Volksbegriff des Grundgesetzes (BVerfG, a.a.O., Rn. 690 ff.) sich vor allem oder auch nur \u00fcberwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt und nicht darauf gerichtet sei, das deutsche Staatsvolk mit dem ethnisch deutschen Volk zu identifizieren, nur in Bezug auf die politischen Vorstellungen NPD gelten sollen. Dass der Kl\u00e4ger &#8211; anders als die auch nach seiner Ansicht mit der Garantie der Menschenw\u00fcrde unvereinbaren Positionen der NPD &#8211; die bereits eingetretenen Ver\u00e4nderungen des deutschen Staatsvolkes und damit die klare und eindeutige Regelung des Art. 116 GG akzeptieren wolle, \u00fcberzeugt nicht. Dass er das deutsche Volk nicht \u201edurch die Ethnie\u201c definiere, erschlie\u00dft sich angesichts des f\u00fcr den Kl\u00e4ger zentralen Begriffs des \u201eEthnopluralismus\u201c und der \u201eethnokulturellen Identit\u00e4t\u201c nicht. Von daher wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass die Ideologie des Kl\u00e4gers in der Gesamtschau auf eine unver\u00e4nderliche, da auf ethnischer Herkunft beruhenden Klassifizierung deutscher Staatsangeh\u00f6riger in solche erster und solche zweiter Klasse hinauslaufe, weil es nach seinen Vorstellungen ein deutsches Volk im ethnischen Verst\u00e4ndnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen gebe, was allein die verfassungsfeindliche Zielrichtung des Kl\u00e4gers belege (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 u.a. &#8211; juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG M\u00fcnchen, Beschluss vom 27. Juli 2017- M 22 E 17.1861 &#8211; juris Rn. 67 ff.).<\/p>\n<p>16.\u00a02. Die Berufung ist auch nicht nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einsch\u00e4tzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitf\u00e4llen unterscheidet. Diese Anforderungen sind erf\u00fcllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose \u00fcber den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 1., wonach die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegr\u00fcndung liegen besondere, weit \u00fcber das Normalma\u00df reichende Schwierigkeiten nicht deshalb vor, weil im Kern Fragen des Regelungsumfangs und der Regelungsintensit\u00e4t von Art. 1 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit der Grundentscheidung des Verfassungsgebers f\u00fcr den Nationalstaat inmitten st\u00fcnden, die zuvor noch nicht in der ihnen geb\u00fchrenden Ausf\u00fchrlichkeit behandelt und vor allem nicht in dieser Weise entschieden worden seien. Vielmehr lassen sich die hier streitentscheidenden Rechtsfragen (wie unter 1. gezeigt) ohne weiteres im Zulassungsvorbringen beantworten. Die angebliche Doppeldeutigkeit des Wortes \u201eVolk\u201c belegt das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. \u00a7 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht. Die \u201eDoppeldeutigkeit\u201c eines Rechtsbegriffs stellt im Regelfall &#8211; wie auch hier &#8211; keine besondere Schwierigkeit dar. Soweit die Zulassungsbegr\u00fcndung meint, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 &#8211; 2 BvB 1\/13 &#8211; berufen, werden ernstliche Richtigkeitszweifel geltend gemacht, die weder dargelegt sind noch vorliegen (siehe 1.).<\/p>\n<p>18.\u00a03. Der Zulassungsgrund einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn f\u00fcr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grunds\u00e4tzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht gekl\u00e4rte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch f\u00fcr die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Kl\u00e4rung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Rechtsfragen zum grundgesetzlichen Volksbegriff und zur Menschenw\u00fcrdewidrigkeit eines v\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfigen, an ethnische Kriterien ankn\u00fcpfenden Volksbegriffs sind (nicht nur) in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) hinreichend gekl\u00e4rt. Auch der beschlie\u00dfende Senat hat sich mit den sich hier stellenden Rechtsfragen zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung von Beobachtungen durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz in Bezug auf die Nennung des sog. \u201eFl\u00fcgels\u201c und der \u201eJA\u201c im Verfassungsschutzbericht des Bundes f\u00fcr das Jahr 2019 &#8211; wenngleich in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes &#8211; ausf\u00fchrlich befasst (vgl. Beschl\u00fcsse vom 19. Juni 2020, a.a.O.). Der Kl\u00e4ger zeigt nicht auf, welche weitere Kl\u00e4rung, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts rechtsgrunds\u00e4tzlich geboten sein muss, bei einer Zulassung der Berufung noch zu erwarten w\u00e4re, sondern verliert sich in allgemeinen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Soweit eine \u00fcber den vorliegenden Fall hinausreichende grunds\u00e4tzliche Bedeutung hinsichtlich der angeblichen Verfassungsfeindlichkeit des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs in den Verfassungsschutzberichten auch f\u00fcr Teile der AFD (gemeint ist der sog. \u201eFl\u00fcgel\u201c) und die \u201eJA\u201c behauptet wird, haben diese ihre Klagen &#8211; VG 1 K 96\/20 und VG 1 K 98\/20 &#8211; jeweils im August 2020 zur\u00fcckgenommen. Inwieweit das vorliegende Verfahren in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln etwas Grunds\u00e4tzliches beitragen kann, legt die Zulassungsbegr\u00fcndung nicht dar. Das in juris und beck-online allein ersichtliche Eilverfahren (vgl. VG K\u00f6ln, Beschluss vom 25. September 2019 &#8211; 13 L 1667\/19 -; nachgehend OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 23. Juli 2020 &#8211; 5 B 1391\/19 -) betrifft einen anderen Streitgegenstand. Soweit der Kl\u00e4ger auf anh\u00e4ngige Verfahren der AFD in Brandenburg gegen die Beobachtung des Landesverbandes durch das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutzes abhebt, hat der Senat zum \u201eGedankengut des Fl\u00fcgels\u201c das Erforderliche bereits im Beschluss vom 19. Juni 2020 &#8211; OVG 1 S 55\/20 &#8211; ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>21.\u00a04. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird ebenfalls nicht ausgef\u00fcllt. Eine Divergenz im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz der in \u00a7 124 Abs. 1Satz 4 VwGO enumerativ aufgef\u00fchrten Gerichte widerspricht, oder wenn das Instanzgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz der vorgenannten Gerichte nicht anwendet, weil es ihn f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt. Eine Divergenz liegt demgegen\u00fcber nicht vor, wenn das Instanzgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet bzw. nicht anwendet oder daraus nicht die geboten rechtlichen Folgerungen zieht (stRspr).<\/p>\n<p>22.\u00a0Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist das Verwaltungsgericht nicht von einem tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Mai 2001 &#8211; 2 WD 42.00 u.a. &#8211; BVerwGE 114, 258 ff.) abgewichen. In jenem Disziplinarverfahren ging es um einen Soldaten, dem seine Bet\u00e4tigung f\u00fcr die Partei \u201eDie Republikaner\u201c vorgeworfen wurde, und damit sowohl um einen anderen Streitgegenstand als auch um eine g\u00e4nzlich andere Verfahrensart. Unabh\u00e4ngig davon benennt die Zulassungsbegr\u00fcndung keinen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz im vorstehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen w\u00e4re. Dass es in beiden Verfahren angeblich um politisch vergleichbare Zielsetzungen des Kl\u00e4gers und der Partei der \u201eRepublikaner\u201c gehe, namentlich die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identit\u00e4t und eine zu verhindernde multi-ethnische, multikulturelle Gesellschaft, gen\u00fcgt f\u00fcr die Darlegung einer Divergenz i.S.v. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die politischen Forderungen der \u201eRepublikaner\u201c nach einer Begrenzung von Zuwanderung und Einb\u00fcrgerung anhand von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten letztlich unbeanstandet gelassen, jedoch keine nach ethnischen Aspekten ausw\u00e4hlende Einb\u00fcrgerungspolitik gutgehei\u00dfen. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 39) hat vielmehr betont, dass die herabsetzende \u00c4u\u00dferung \u00fcber ein Kollektiv, wenn diese an ethnische, rassische, k\u00f6rperliche oder geistige Merkmale ankn\u00fcpfe, aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angeh\u00f6rigen abgeleitet werde, daf\u00fcr spreche, dass die betroffenen Personen diffamiert werden sollten. In einer j\u00fcngst ergangenen Eilentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2020 &#8211; 1 WDS-VR 9\/20 &#8211; juris Rn. 5 und 30), in dem der betroffene Soldat nach Erkenntnissen des Bundesamtes f\u00fcr den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst \u201edem neurechten Spektrum der Identit\u00e4ren Bewegung\u201c zuzuordnen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht den Anfangsverdacht rechtsextremer Einstellungen des dortigen Antragstellers nicht als ausger\u00e4umt erachtet.<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung f\u00fcr die verbliebenen Antr\u00e4ge beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>24.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138&text=Verletzung+der+Menschenw%C3%BCrde+durch+die+Forderung+nach+Erhalt+des+deutschen+Volkes+in+seiner+ethno-kulturellen+Identit%C3%A4t\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138&title=Verletzung+der+Menschenw%C3%BCrde+durch+die+Forderung+nach+Erhalt+des+deutschen+Volkes+in+seiner+ethno-kulturellen+Identit%C3%A4t\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2138&description=Verletzung+der+Menschenw%C3%BCrde+durch+die+Forderung+nach+Erhalt+des+deutschen+Volkes+in+seiner+ethno-kulturellen+Identit%C3%A4t\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. 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