{"id":2136,"date":"2021-07-19T15:09:48","date_gmt":"2021-07-19T15:09:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136"},"modified":"2021-07-19T15:09:48","modified_gmt":"2021-07-19T15:09:48","slug":"auch-nach-dem-bundesteilhabegesetz-entscheidet-die-arbeitsgerichtsbarkeit-im-beschlussverfahren-ueber-den-anspruch-auf-kostentragung-fuer-die-schwerbehindertenvertretung-selbst-wenn-es-sich-um-anwalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136","title":{"rendered":"Auch nach dem Bundesteilhabegesetz entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren \u00fcber den Anspruch auf Kostentragung f\u00fcr die Schwerbehindertenvertretung, selbst wenn es sich um Anwaltskosten f\u00fcr ein Verfahren vor einer Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungsrecht handelt, mit dem die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats angreift"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungssachen<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 72 K 2\/21 PVB<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0623.72K2.21PVB.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Auch nach dem Bundesteilhabegesetz entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren \u00fcber den Anspruch auf Kostentragung f\u00fcr die Schwerbehindertenvertretung, selbst wenn es sich um Anwaltskosten f\u00fcr ein Verfahren vor einer Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungsrecht handelt, mit dem die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats angreift.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren betreffend den Antrag, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu verpflichten, die Antragstellerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten im Verfahren VG 72 K 2\/21 PVB freizustellen, wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 72 K 4\/21 PVB fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verfahren VG 72 K 4\/21 PVB ist der beschrittene Rechtsweg zur Fachkammer f\u00fcr Bundespersonalvertretungsrecht unzul\u00e4ssig. Das Verfahren wird in das Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts Berlin verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund, begehrt mit ihrem ersten Antrag, die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Personalrats festzustellen. Ihr zweiter Antrag lautet,<\/p>\n<p>2.\u00a0die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu verpflichten, die Antragstellerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in diesem Verfahren freizustellen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit der Eingangsverf\u00fcgung hat das Gericht die Beteiligten zur Absicht angeh\u00f6rt, den zweiten Antrag abzutrennen und an das Verwaltungsgericht Berlin (22. Kammer) zu verweisen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verweist auf \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und die Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte, meint aber, aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden sei von der Verweisung abzusehen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>5.\u00a0Das Verfahren der von der Antragstellerin ausdr\u00fccklich angerufenen Fachkammer \u2013 Bund \u2013 richtet sich nach \u00a7 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1614) und den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes \u00fcber das Beschlussverfahren. \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist auf die f\u00fcr das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ma\u00dfgebenden Vorschriften etwa \u00fcber die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs und der Verfahrensart l\u00e4sst \u00a7 48 Abs. 1 ArbGG die \u00a7\u00a7 17 bis 17b GVG entsprechend gelten, schreibt aber vor, dass der Beschluss nach \u00a7 17a Abs. 4 GVG auch au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung stets durch die Kammer ergeht. F\u00fcr die Prozesstrennung f\u00fchren \u00a7 108 Abs. 2 BPersVG, \u00a7\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu \u00a7 145 Abs. 1 ZPO. Dieser l\u00e4sst eine Trennung mehrerer in einer Klage erhobenen Anspr\u00fcche zu, wenn dies aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der in \u00a7 17a Abs. 4 GVG geregelte Beschluss kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen und entscheidet \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Ist dieser unzul\u00e4ssig, spricht das Gericht dies nach Anh\u00f6rung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zust\u00e4ndige Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtswegs (\u00a7 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Ist der beschritten Rechtsweg zul\u00e4ssig, kann das Gericht dies vorab aussprechen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Fachkammer entscheidet nach \u00a7 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Personalvertretungen. Dazu geh\u00f6rt \u2013 wie die \u00dcberschrift des dritten Abschnitts zeigt \u2013 die Beschlussfassung nach \u00a7 37 BPersVG a.F. bzw. nach \u00a7 39 BPersVG, um die es im ersten Antrag geht. Ob die Antragstellerin antragsbefugt ist, ist keine Frage der Rechtswegzust\u00e4ndigkeit, sondern vom zust\u00e4ndigen Gericht im Verfahren nach \u00a7 83 ArbGG zu entscheiden. Da insoweit keine Zweifel an der Zust\u00e4ndigkeit der angerufenen Fachkammer ge\u00e4u\u00dfert sind, ist ein Beschluss nach \u00a7 17a Abs. 3 Satz 1 GVG entbehrlich.<\/p>\n<p>8.\u00a0Hingegen l\u00e4sst sich eine Zust\u00e4ndigkeit der Fachkammer f\u00fcr den zweiten Antrag nicht mit \u00a7 108 Abs. 1 BPersVG begr\u00fcnden. Zwar ist die Frage, ob die Dienststelle bestimmte Kosten der T\u00e4tigkeit des Personalrats nach \u00a7 46 Abs. 1 BPersVG (zuvor \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.) zu tragen hat, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, jedenfalls aber der Rechtsstellung der Personalvertretung im Sinne des \u00a7 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zuzuordnen. Doch geht es hier nicht um die Kosten der T\u00e4tigkeit des Personalrats, sondern der der Antragstellerin. Die Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Kostentragung bildet \u00a7 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX. Daran \u00e4ndert es nichts, dass die Norm f\u00fcr \u00f6ffentliche Arbeitgeber nur die Kostenregelungen f\u00fcr Personalvertretungen f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>9.\u00a0Zutreffend verweist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung darauf, dass nach \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig sind f\u00fcr Angelegenheiten aus den \u00a7\u00a7 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dazu geh\u00f6rt \u00a7 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX allerdings nicht. Ebenfalls zutreffend zitiert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. M\u00e4rz 2010 \u2013 7 AZB 32\/09 \u2013 (BAGE 134, 51 = NJW 2010, 1769), wonach Rechtsstreitigkeiten \u00fcber die nach \u00a7 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX a. F. bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, in entsprechender Anwendung von \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden sind, selbst wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des \u00f6ffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist. Das Bundesarbeitsgericht erkannte eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, die es unter Beachtung der Systematik und der Gesetzesgeschichte schloss. Obgleich die Kostenregelung nun nicht mehr in \u00a7 96 Abs. 8 Satz SGB IX, sondern in \u00a7 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX enthalten ist, bleiben die \u00dcberlegungen des Bundesarbeitsgerichts weiter \u00fcberzeugend. Denn \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG liegt weiterhin kein Plan zur Zust\u00e4ndigkeit und Verfahrensart f\u00fcr die Kostenregelung der Schwerbehindertenvertretung zugrunde. So belegt die Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes zur St\u00e4rkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG [BGBl. I 2016, 3234]), dass die \u00c4nderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes nur redaktionelle Folge\u00e4nderungen aufgrund der Neufassung des SGB IX sein sollten (Deutscher Bundestag, Drucksache 18\/9522, Seite 351 zu Art. 19). Die Regelungen zu den \u00a7\u00a7 177 ff. SGB IX entsprechen weitgehend den der bisherigen der \u00a7\u00a7 93 ff. SGB IX a. F. Die Entwurfsbegr\u00fcndung l\u00e4sst nicht erkennen, dass das hier aufgeworfene Problem dem Gesetzgeber bewusst war (a.a.O., Seite 308).<\/p>\n<p>10.\u00a0Die durch \u00a7 2a Abs. 1 ArbGG begr\u00fcndete ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte schlie\u00dft eben auch eine Zust\u00e4ndigkeit der Fachkammern f\u00fcr Personalvertretungsrecht aus. Zwar entscheidet nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Doch ist damit nicht gemeint, dass das f\u00fcr einen Antrag zust\u00e4ndige Gericht auch \u00fcber alle anderen zugleich erhobenen Antr\u00e4ge zu entscheiden hat. Vielmehr ist der jeweilige Klageanspruch in Blick zu nehmen. Ist der auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tats\u00e4chlich und rechtlich selbst\u00e4ndige) Grundlagen gest\u00fctzt, dann ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung \u00fcber s\u00e4mtliche Klagegr\u00fcnde verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg f\u00fcr einen von ihnen gegeben ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2021 \u2013 VIII ZB 20\/20 -, NVwZ 2021, 660 [661 Rn. 22]). Daran fehlt es hier. F\u00fcr die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung kommt keine Rechtsgrundlage in Betracht, f\u00fcr die der Rechtsweg zur Fachkammer f\u00fcr Bundespersonalvertretungsrecht er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>11.\u00a0\u00dcber diese gesetzliche Regelung, die hier prozessun\u00f6konomisch wirken mag, hilft der Verweis der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 \u2013 BVerwG 6 PB 39.13 \u2013 nicht hinweg. Dort ging es um das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Dienststellenleiters f\u00fcr einen Widerantrag zur Kosten\u00fcbernahme. Die dort angestellte \u00dcberlegung, die Zulassung des Widerantrags sei ein Gebot der Prozess\u00f6konomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen k\u00f6nne, ob der Kosten\u00fcbernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenst\u00fcnden, reicht nicht, um die gesetzliche Regelung zu \u00fcberspielen. Abgesehen davon lie\u00dfe sich auch gut einwenden, dass sich mit Abstand besser einsch\u00e4tzen l\u00e4sst, ob die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Erfolglosigkeit des Sachantrags, worauf das Bundesverwaltungsgericht im bezeichneten Beschluss hinweist.<\/p>\n<p>12.\u00a0Unsch\u00e4dlich ist, dass das Gericht die Beteiligten zu einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin angeh\u00f6rt hat. Denn der Zweck der Anh\u00f6rung ist damit erreicht.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die vorstehenden Erw\u00e4gungen bilden den sachlichen Grund f\u00fcr die Trennung der mit der Antragsschrift erhobenen Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Arbeitsgerichts Berlin ergibt sich aus \u00a7 108 Abs. 2 BPersVG, \u00a7\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und \u00a7 18 ZPO sowie \u00a7 8 des Gesetzes \u00fcber die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. Seite 75).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136&text=Auch+nach+dem+Bundesteilhabegesetz+entscheidet+die+Arbeitsgerichtsbarkeit+im+Beschlussverfahren+%C3%BCber+den+Anspruch+auf+Kostentragung+f%C3%BCr+die+Schwerbehindertenvertretung%2C+selbst+wenn+es+sich+um+Anwaltskosten+f%C3%BCr+ein+Verfahren+vor+einer+Fachkammer+f%C3%BCr+Personalvertretungsrecht+handelt%2C+mit+dem+die+Schwerbehindertenvertretung+einen+Beschluss+des+Personalrats+angreift\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136&title=Auch+nach+dem+Bundesteilhabegesetz+entscheidet+die+Arbeitsgerichtsbarkeit+im+Beschlussverfahren+%C3%BCber+den+Anspruch+auf+Kostentragung+f%C3%BCr+die+Schwerbehindertenvertretung%2C+selbst+wenn+es+sich+um+Anwaltskosten+f%C3%BCr+ein+Verfahren+vor+einer+Fachkammer+f%C3%BCr+Personalvertretungsrecht+handelt%2C+mit+dem+die+Schwerbehindertenvertretung+einen+Beschluss+des+Personalrats+angreift\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136&description=Auch+nach+dem+Bundesteilhabegesetz+entscheidet+die+Arbeitsgerichtsbarkeit+im+Beschlussverfahren+%C3%BCber+den+Anspruch+auf+Kostentragung+f%C3%BCr+die+Schwerbehindertenvertretung%2C+selbst+wenn+es+sich+um+Anwaltskosten+f%C3%BCr+ein+Verfahren+vor+einer+Fachkammer+f%C3%BCr+Personalvertretungsrecht+handelt%2C+mit+dem+die+Schwerbehindertenvertretung+einen+Beschluss+des+Personalrats+angreift\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum: 23.06.2021 Aktenzeichen: 72 K 2\/21 PVB FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2136\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2136","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2136","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2136"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2136\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2137,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2136\/revisions\/2137"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2136"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2136"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2136"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}