{"id":2134,"date":"2021-07-19T15:04:15","date_gmt":"2021-07-19T15:04:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134"},"modified":"2021-07-19T15:04:15","modified_gmt":"2021-07-19T15:04:15","slug":"vg-berlin-26-kammer-aktenzeichen-26-k-197-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134","title":{"rendered":"VG Berlin 26. Kammer.\u00a0Aktenzeichen: 26 K 197.19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 K 197.19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0623.26K197.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten um einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid.<\/p>\n<p>2.\u00a0Auf Antrag der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte ihr die beliehene Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2014 zum F\u00f6rderkennzeichen E&#8230; f\u00fcr das Projekt \u201eEntwicklung geeigneter Verfahren f\u00fcr eine &#8230; \u201c eine nicht r\u00fcckzahlbare Zuwendung in H\u00f6he von 40 vom Hundert der zuwendungsf\u00e4higen Kosten, h\u00f6chstens jedoch 140.000 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 81.138 Euro Personalkosten, 15.600 Euro Kosten f\u00fcr projektbezogene FuE-Fremdleistungen und 43.262 Euro \u00fcbrige Kosten gem\u00e4\u00df Nr. 5.3.1 Buchstabe c der ZIM-Richtlinie (das konnten etwa Materialkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen und Ger\u00e4te, Reisekosten oder Steigerungen von Personaleinzelkosten sein) zusammen. Der Zuwendungsbescheid galt f\u00fcr den Zeitraum vom 12. August 2014 bis zum 9. September 2016 (Bewilligungszeitraum). Dem Bescheid waren die Nebenbestimmungen f\u00fcr Zuwendungen zur Projektf\u00f6rderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) beigef\u00fcgt und sollten nach Ma\u00dfgabe der Richtlinie ZIM und den nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Bescheids sein. F\u00fcr den Nachweis der Verwendung wich der Bescheid von Nr. 7.1 ANBest-P-Kosten ab und lie\u00df Nr. 6.2.6 der Richtlinie ZIM gelten. Diese lautete seinerzeit auszugsweise:<\/p>\n<p>3.\u00a0\u201eDie Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erf\u00fcllung des Zuwendungszwecks, sp\u00e4testens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. Abbruch des Projekts abschlie\u00dfend nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenm\u00e4\u00dfigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare 19 zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren. \u2026\u201c<\/p>\n<p>4.\u00a0Auch davon teilweise abweichend hie\u00df es in dem Bescheid:<\/p>\n<p>5.\u00a0\u201eDer Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenm\u00e4\u00dfigen Nachweis, dem Sachbericht und der Erfolgskontrolle. F\u00fcr die Erstellung des Verwendungsnachweises ist der Vordruck Verwendungsnachweis unter http\u2026 in der aktuellen Fassung zu verwenden.\u201c<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Beklagte der Kl\u00e4gerin zahlte jeweils auf Zahlungsanforderung der Kl\u00e4gerin Betr\u00e4ge aus. Die Zahlungsanforderungen wiesen Summenbetr\u00e4ge f\u00fcr die drei zuwendungsf\u00e4higen Kostenarten aus und hatten einen Anhang, in dem die f\u00f6rderbaren Personenstunden f\u00fcr die namentlich aufgef\u00fchrten Projektmitarbeiter aufgeteilt nach Monaten mit Unterschrift des jeweiligen Mitarbeiters bezeichnet waren.<\/p>\n<p>7.\u00a0Im Zuge einer Pr\u00fcfung der Arbeitsvertr\u00e4ge bzw. der Gehaltsnachweise und des Lohnjournals anl\u00e4sslich eines Firmenbesuchs durch die Beklagte am 22. Juli 2016 erlie\u00df die Beklagte unter dem 22. November 2016 einen (Teil-) Widerrufs- und Erstattungsbescheid, mit dem sie den Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2014 mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit in H\u00f6he von 86.76 5,60 Euro widerrief und eine Erstattungsforderung in H\u00f6he von 68.83 0,70 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 16. Januar 2015 festsetzte. Grund daf\u00fcr war, dass drei Mitarbeiter in dem Projekt, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Personenstunden abgerechnet und entsprechende Zahlungen erhalten hatte, nicht Besch\u00e4ftigte der Kl\u00e4gerin gewesen, sondern von einer verbundenen Aktiengesellschaft ausgeliehen worden seien. Den Widerspruch der Kl\u00e4gerin dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. M\u00e4rz 2017 zur\u00fcck. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zum Aktenzeichen VG 26 K 449.17. Nach Erlass des hier streitigen Bescheids erkl\u00e4rten die Beteiligten jenes Klageverfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>8.\u00a0Einen Bericht der Kl\u00e4gerin unter dem 9. April 2018 akzeptierte die Beklagte nicht und verwies darauf, dass der Sachbericht unter Benutzung des Formblatts zu erstellen sei und zu allen Gliederungspunkten belastbare und verbindliche Aussagen enthalten m\u00fcsse. Nach Anh\u00f6rung erlie\u00df die Beklagte unter dem 13. Dezember 2018 einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Mit ihm widerrief sie den Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2014 unter Einbeziehung des (Teil-) Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. M\u00e4rz 2017, mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit in vollem Umfang. Die Erstattungsforderung setzte sie in H\u00f6he von weiteren 51.006,30 Euro fest nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 16. Januar 2015. Sie st\u00fctzte den Bescheid auf \u00a7 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG und darauf, dass die Kl\u00e4gerin keinen Verwendungsnachweis eingereicht hatte. Den ohne Begr\u00fcndung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2019, zugestellt am 30. April 2019, zur\u00fcck. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheide wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K1 und K2 zur Akte gereichten Ablichtungen davon (Bl. 5 bis 10 und 11 bis 19 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat am Freitag nach Christi Himmelfahrt, dem 31. Mai 2019, Klage erhoben. Sie macht geltend: Unter dem 30. Juni 2019 habe sie nunmehr den Verwendungsnachweis in der geforderten Form \u00fcberreicht. Abgesehen davon sei der Beklagten letztlich auch durch den Unternehmensbesuch der Stand der Projektentwicklung als auch die Mittelverwendung umfassend bekannt gewesen. Die Beklagte habe eine neue Ermessensentscheidung in der Sache zu treffen. \u00c4hnlich wie bei Abrissverf\u00fcgungen sei f\u00fcr die gerichtliche Beurteilung des angegriffenen Bescheids aus Billigkeitsgr\u00fcnden und wegen Nr. 7.7 ANBest-P-Kosten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 29. Juli 2019 (Bl. 49 d. A.), vom 15. Januar 2021 (Bl. 92 bis 96 d. A.) und vom 21. Juni 2021 (Bl. 119 bis 121 d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2019 aufzuheben und<\/p>\n<p>12.\u00a0die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>14.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und h\u00e4lt den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21. August 2019 (Bl. 71 f. d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Januar 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Drei Ordner der Beklagten sowie die Streitakte VG 26 K 449.17 haben vorgelegen und sind Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>18.\u00a0Die zul\u00e4ssige, insbesondere rechtzeitige Klage, \u00fcber die infolge des Beschlusses der Kammer vom 19. Januar 2021 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegr\u00fcndet, weil der Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>19.\u00a01. Der streitige Widerruf ist etwa an \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zu messen. Danach kann ein rechtm\u00e4\u00dfiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erf\u00fcllung eines bestimmten Zwecks gew\u00e4hrt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Beg\u00fcnstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erf\u00fcllt hat. Es bedarf keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung, dass der Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2014 ein diese Voraussetzungen erf\u00fcllender Bescheid ist und er mit den Regelungen zur Nachweisf\u00fchrung Auflagen verband, die die Kl\u00e4gerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>20.\u00a0Das w\u00e4re aber unerheblich, wenn mit der Kl\u00e4gerin auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen w\u00e4re, wobei unterstellt sein kann, dass der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 vorgelegte Verwendungsnachweis formell und inhaltlich der Auflage zum Verwendungsnachweis gen\u00fcgt. Das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>21.\u00a0Der Zeitpunkt, auf den bei der verwaltungsgerichtlichen Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2020 \u2013 BVerwG 3 C 5.20 -, Rn. 10). Der Widerrufstatbestand des \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG enth\u00e4lt mit den Worten \u201enicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist\u201c eine eigene zeitliche Bestimmung. Es ist schwerlich vorstellbar, dass die Antwort auf die Frage, ob die Auflage fristgerecht erf\u00fcllt wurde, in sp\u00e4terer Zeit Wandlungen unterliegen kann. Allerdings ersch\u00f6pft sich die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Widerrufs nicht darin, die tatbestandlichen Voraussetzung f\u00fcr ihn festzustellen. Bedenkt man, dass der Widerruf in das Ermessen der Beh\u00f6rde gestellt ist und das Gericht gegebenenfalls auch die Ermessensbet\u00e4tigung zu \u00fcberpr\u00fcfen hat (\u00a7 114 Satz 1 VwGO), dann l\u00e4sst sich damit begr\u00fcnden, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Widerrufs nach \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung zu beurteilen ist (so etwa auch Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 \u2013 3 KO 400\/12 -, Th\u00fcrVBl. 2015, 54 [55]; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2009 \u2013 2 L 181\/07 \u2013, Juris Rn. 5, und S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2003 \u2013 1 B 576\/02 \u2013 Juris Rn. 54). Hielte man das nicht f\u00fcr eine tragf\u00e4hige Argumentation mit dem einschl\u00e4gigen materiellen Recht, dann ist aber in diesem Rahmen tendenziell davon auszugehen, dass es bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes grunds\u00e4tzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, bei einem mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Leistungsanspruch auf diejenigen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. die im bezeichneten Urteil vom 4. Dezember 2020 begonnene Verweisungskette \u00fcber das Urteil vom 15. November 2007 \u2013 BVerwG 1 C 45.06 -, BVerwGE 130,20 = NVwZ 2008, 434, zum Urteil vom 3. November 1987 \u2013 BVerwG 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 [244] = NVwZ 1988, 260).<\/p>\n<p>22.\u00a0Eine davon abweichende Tendenz oder eine Ausnahme sind hier nicht begr\u00fcndbar. Keine der Andeutungen der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>23.\u00a0\u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG best\u00e4tigt nur, dass es auf das Fachrecht ankommt. Aus ihm, der hier nicht einschl\u00e4gig ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung eines zuwendungsrechtlichen Widerrufsbescheids nichts ableiten.<\/p>\n<p>24.\u00a0Das gilt auch f\u00fcr baurechtliche Abrissverf\u00fcgungen, bei denen nicht nur Billigkeit, sondern vor allem das hier nicht einschl\u00e4gige Grundrecht des Art. 14 GG von Bedeutung sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>25.\u00a0Einen Dauerverwaltungsakt (dazu das angef\u00fchrte Urteil vom 4. Dezember 2020, Rn. 11) stellt der Widerrufsbescheid nicht dar, weil er sich in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, n\u00e4mlich der Beseitigung des Zuwendungsbescheids vom 8. Dezember 2014 ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>26.\u00a0Im Ansatz verfehlt ist die Argumentation der Kl\u00e4gerin mit Regelungen von Richtlinien (nicht im Sinne von Art. 288 AEUV). Denn dabei handelt es sich nicht um Fachrecht, sondern um Verwaltungsvorschriften. Selbst wenn man das anders sehen k\u00f6nnte, lie\u00dfe sich nicht mit der Kl\u00e4gerin aus Nr. 7.7 ANBest-P-Kosten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abstellen. Die Regelung lautet:<\/p>\n<p>27.\u00a0\u201eErbringt der Zuwendungsempf\u00e4nger den Verwendungsnachweis nicht auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nr. 2 LSP (= Leits\u00e4tze f\u00fcr die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten), so wird die Zuwendung nachtr\u00e4glich nach den von dem Zuwendungsempf\u00e4nger nachzuweisenden zuwendungsf\u00e4higen Ausgaben bemessen, soweit sie den Bewilligungszeitraum von dem Vorhaben als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind.\u201c<\/p>\n<p>28. Sie setzt damit voraus, dass der Zuwendungsempf\u00e4nger \u00fcberhaupt und innerhalb der Frist der Nr. 7.1 einen Verwendungsnachweis vorlegte. Ob in einem solchen Fall nachtr\u00e4glich vorgelegte Erl\u00e4uterungen oder Nachweise zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, kann hier dahinstehen. Denn die Kl\u00e4gerin reichte innerhalb der ihr daf\u00fcr gesetzten Frist keinen Verwendungsnachweis ein.<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Ermessensbet\u00e4tigung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls bei M\u00e4ngeln des Verwendungsnachweises d\u00fcrfte es sich der Beh\u00f6rde zumindest aufdr\u00e4ngen, sich daf\u00fcr zu entscheiden, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen (Einschreitens- oder Entschlie\u00dfungsermessen). Aber auch die Ermessensbet\u00e4tigung im \u00dcbrigen (Auswahlermessen), den Zuwendungsbescheid ganz f\u00fcr die Vergangenheit zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden, wenngleich der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bekannt war, dass die Kl\u00e4gerin ernstliche Arbeiten am Projekt unternommen hatte. Die nicht \u00fcberzeugende Argumentation der Kl\u00e4gerin l\u00e4uft wie im Verfahren VG 26 K 449.17 darauf hinaus, dass der Zweck die Mittel heilige; wenn Mittel f\u00fcr den Zuwendungszweck verwendet werden, m\u00fcsse das das tatbestandlich er\u00f6ffnete Widerrufsermessen begrenzen, auch wenn gegen Auflagen versto\u00dfen worden sei. Ein Zuwendungsgeber wird wohl rechtlich nicht gehindert sein, so zu verfahren. Das Gericht h\u00e4lt es aber f\u00fcr unvertretbar, dass er von Rechts wegen dazu verpflichtet, seine dies missachtende Ermessensbet\u00e4tigung folglich fehlerhaft ist. Steht \u2013 wie hier \u2013 das Auflegen eines F\u00f6rderprogramms im recht freien, rechtlich nur durch die \u00a7\u00a7 23, 44 BHO gebundenen Ermessen einer Beh\u00f6rde, dann darf sie zweckgem\u00e4\u00dfe Regelungen dazu treffen und \u2013 unter Wahrung etwa auch des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes \u2013 ihre Einhaltung erwarten und durchsetzen. Zu den gesetzlich vorgegebenen Regelungen geh\u00f6rt es zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen ist (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BHO). Schon das hebt die hier nicht erf\u00fcllte Auflage zum Verwendungsnachweis heraus, weil der Gesetzgeber sich nicht damit begn\u00fcgte vorzugeben, dass nur zu bestimmen sei, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen ist, sondern weitergehend vorgibt zu bestimmen, wie das zu geschehen hat. Bereits das steht der Vorstellung der Kl\u00e4gerin entgegen, die Nichterf\u00fcllung der Auflage zum Verwendungsnachweis k\u00f6nne nicht zum Widerruf f\u00fchren, wenn der Zuwendungsgeber auf andere Weise Kenntnis \u00fcber die Mittelverwendung erlangen k\u00f6nne oder gar erlangt habe. So wird sogar vertreten, dass die Entscheidung des Subventionsgebers, erstmals im Widerspruchsverfahren zum F\u00fchren des Verwendungsnachweises nachgereichte Belege regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen, sich im Rahmen des einger\u00e4umten Widerrufsermessens halte (vgl. Th\u00fcringer Oberverwaltungsgericht, a.a.O.). Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Rechnungen sollen nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 \u2013 5 S 2954\/86 -, NVwZ 1987, 520). Hat der Zuwendungsempf\u00e4nger die ihm im Bewilligungsbescheid auferlegte und von ihm anerkannte Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwendungsnachweises nicht fristgerecht erf\u00fcllt, soll es nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem Sinn des in der Auflage festgelegten Verfahrens entsprechen, dass der Zuwendungsgeber die Zuwendung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit widerruft, um die ihm begrenzt zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur\u00fcckfordern zu k\u00f6nnen (so Urteil vom 15. Februar 2018 \u2013 OVG 6 B 5.16 -; in diesem Sinn wohl auch S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. August 2015 \u2013 1 A 358\/14 -, Juris f\u00fcr Personalkosten zur Zweckverfolgung).<\/p>\n<p>30.\u00a0Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit mag es gebieten, von einem Widerruf abzusehen, wenn ein Verwendungsnachweis f\u00fcr eine staatliche Zuwendung nicht fristgerecht erbracht wurde, obwohl die Mittel tats\u00e4chlich zweckentsprechend verwendet wurden (so M\u00fcller\/ Richter\/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, Seite 248 Rn. 67 zu Fn. 2328). Dem wird man folgen k\u00f6nnen, wenn die zweckentsprechende Mittelverwendung f\u00fcr den Zuwendungsgeber feststeht. So liegt es hier aber nicht, weil der Beklagten im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt dazu keine Daten vorlagen.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Kl\u00e4gerin sieht einen Ermessensfehler jedenfalls darin, dass die Beklagte ihr nicht zumindest einen Teilbetrag belie\u00df, weil ihr mit den Zahlungsanforderungen und durch den Unternehmensbesuch Daten bekannt wurden, die die zweckgem\u00e4\u00dfe Mittelverwendung nachwiesen. Dem folgt das Gericht nicht. Die Zahlungsanforderungen entsprechen jedenfalls in Bezug auf den Zuschlag f\u00fcr \u00fcbrigen Kosten und den projektbezogenen Auftr\u00e4gen an Dritte keinem pr\u00fcff\u00e4higen Verwendungsnachweis, selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der geforderte Verwendungsnachweis von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst ohne Belege, die eine Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen, vorzulegen war. Es mag der Beklagten freistehen, sich auf eine stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung von Verwendungsnachweisen zu beschr\u00e4nken oder sich mit unbelegten, ihr plausibel erscheinenden Verwendungsnachweisen zu begn\u00fcgen. Doch ist allein die Kenntnis eines derartigen Verwendungsnachweises nicht gleichbedeutend mit dem Wissen um die zweckgerechte Verwendung von Mitteln, auf die deshalb ein Widerruf nicht bezogen werden d\u00fcrfte. Der Firmenbesuch am 22. Juli 2017 f\u00fchrte auf kein Wissen \u00fcber die Verwendung einzelner Betr\u00e4ge, weil er darauf nicht gerichtet war.<\/p>\n<p>32.\u00a0Ernstlicher zu erw\u00e4gen ist, ob es hier in Bezug auf die Personalkosten anders liegt, weil die Beklagte bei dem Firmenbesuch Arbeitsvertr\u00e4ge und Gehaltsnachweise pr\u00fcfte. Das Gericht verneint auch das, weil diese Pr\u00fcfung selektiv ausgerichtet war. Ihr Ziel war nicht festzustellen, ob alle angesetzten Personalkosten zweckgerecht verursacht waren. Vielmehr ging es nach einem Anfangshinweis darum festzustellen, in welchem Umfang Personalkosten f\u00fcr Personen abgerechnet worden waren, die nicht bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt waren. Anschaulich schilderte ein auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Beklagte aufgetretener Mitarbeiter in einem Aktenvermerk vom 26. Oktober 2016 (VV Bl. 282), dass er nach Abschluss des \u201eausgesprochen freundlich und harmonisch\u201c verlaufenen Unternehmensrundgangs den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gebeten habe, ihm die zur weiteren betriebswirtschaftlichen Pr\u00fcfung erforderlichen Unterlagen zum Personal zu \u00fcberreichen, worauf er Rechnungen erhielt, die belegten, dass drei Projektmitarbeiter bei einem verbundenen Unternehmen ausgeliehen worden seien. Der Verfasser gab an, bisher keinen Fall erlebt zu haben, in dem sich am Besuchstag oder hinterher herausgestellt habe, dass die stichprobenartig gepr\u00fcften Mitarbeiter nicht beim Zuwendungsempf\u00e4nger besch\u00e4ftigt gewesen seien.<\/p>\n<p>33.\u00a0Erfolglos beruft sich die Kl\u00e4gerin auf die Jahresfrist des \u00a7 48 Abs. 4 VwVfG (\u00fcber \u00a7 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG) und meint, mit Ablauf der Frist f\u00fcr die Vorlage des Verwendungsnachweises im Dezember 2016 habe die Jahresfrist begonnen. Das verk\u00fcrzt die n\u00f6tigen Tatsachen, welche den Widerruf eines rechtm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsakts rechtfertigen, auf den Auflagenversto\u00df. Es \u00fcbergeht, dass es f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Widerrufs weiterer Umst\u00e4nde bedarf, die im Rahmen der Ermessensbet\u00e4tigung zu ber\u00fccksichtigen sind. Erst wenn die Beh\u00f6rde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 \u2013 15 A 2792\/18 -, NVwZ-RR 2020, 333). Auch mit Blick auf \u00a7 31 Abs. 7 VwVfG d\u00fcrfte es ausgeschlossen sein zu vertreten, dass ein Zuwendungsgeber gehindert sein sollte, sich nach Ablauf der Frist zur Vorlage eines Verwendungsnachweises zun\u00e4chst darum zu bem\u00fchen, diesen zu erhalten, wie es die Beklagte etwa im April 2018 tat. Erst nachdem das keinen Erfolg erbrachte, h\u00f6rte die Beklagte &#8211; wie geboten und f\u00fcr den Fristbeginn nach \u00a7 48 Abs. 4 VwVfG erheblich \u2013 die Kl\u00e4gerin im Juni 2018 zu ihrer Widerrufsabsicht an, die sie innerhalb der Jahresfrist in die Tat umsetzte.<\/p>\n<p>34.\u00a02. Der Erstattungsbescheid findet seine Grundlage in \u00a7 49a Abs. 1 VwVfG. Infolge der Einbeziehung des (Teil-) Erstattungsbescheids vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. M\u00e4rz 2017 in den hier angegriffenen Bescheid ist die Erstattungsforderung \u2013 wie der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung fraglos gewesen ist &#8211; auf zusammen (86.765,60 + 51.006,30 =) 137.771,90 Euro gerichtet. Durch die vollst\u00e4ndige und r\u00fcckwirkende Beseitigung des Zuwendungsbescheids ist die Rechtsgrundlage f\u00fcr die in der H\u00f6he nicht streitigen Zahlungen entfallen. Die erbrachten Leistungen (137.771,90 Euro) sind zu erstatten.<\/p>\n<p>35.\u00a03. Die Zinsforderung gr\u00fcndet auf \u00a7 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Es ist unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht erwog, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG abzusehen.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>36.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, womit es f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren an einer Grundlage fehlt. Die Regelung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit entspricht \u00a7 167 VwGO und den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>37.\u00a0BESCHLUSS<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf<br \/>\n58.548 Euro<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134&text=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+197.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134&title=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+197.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2134&description=VG+Berlin+26.+Kammer.%C2%A0Aktenzeichen%3A+26+K+197.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. 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