{"id":2132,"date":"2021-07-19T14:55:20","date_gmt":"2021-07-19T14:55:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132"},"modified":"2021-07-19T14:55:20","modified_gmt":"2021-07-19T14:55:20","slug":"vg-berlin-17-kammer-aktenzeichen-17-l-225-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132","title":{"rendered":"VG Berlin 17. Kammer. Aktenzeichen: 17 L 225\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 17. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 23.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 17 L 225\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0623.17L225.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller<\/p>\n<p>in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG von Amts wegen rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;<\/p>\n<p>in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG von Amts wegen rechtzeitig vor der Erteilung von Erlaubnissen nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;<\/p>\n<p>in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG auf Antrag in allen weiteren Angelegenheiten nach dem Tierschutzgesetz mit Ausnahme von Strafverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie<\/p>\n<p>in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BlnTSVKG Auskunft \u00fcber die Anzahl und den jeweiligen Gegenstand einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftszeichen der laufenden Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG zu erteilen.<\/p>\n<p>2. Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>3. Der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antragsteller ist eine als verbandsklageberechtigt anerkannte Tierschutzorganisation und macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesetzliche Mitwirkungsrechte nach dem Gesetz \u00fcber die Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Tierschutzverbandsklagegesetz Berlin \u2013 BlnTSVKG) geltend.<\/p>\n<p>2.\u00a0Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wendete sich der Antragsteller an die Berliner Bezirks\u00e4mter und die Senatsverwaltung, stellte sich als anerkannte Tierschutzorganisation vor und teilte eine E-Mail-Adresse mit, \u00fcber welche ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in bestimmten tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren gegeben werden k\u00f6nne. In dem Schreiben stellte der Antragsteller zudem einen Antrag auf Auskunft \u00fcber alle bei den Bezirks\u00e4mtern laufenden Verfahren nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG).<\/p>\n<p>3.\u00a0In der Folgezeit erteilten das Landesamt f\u00fcr Gesundheit und Soziales Berlin sowie eine Reihe von Bezirks\u00e4mtern in unterschiedlichem Umfang Ausk\u00fcnfte und beteiligten den Antragsteller an tierschutzbezogenen Verfahren. Die Bezirks\u00e4mter Pankow von Berlin (im Folgenden Bezirksamt Pankow), Marzahn-Hellersdorf von Berlin (im Folgenden Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf), Lichtenberg von Berlin (im Folgenden Bezirksamt Lichtenberg) und Tempelhof-Sch\u00f6neberg von Berlin (im Folgenden Bezirksamt Tempelhof-Sch\u00f6neberg) erteilten die vom Antragsteller begehrten Ausk\u00fcnfte auch auf erneute Aufforderung hin nicht und gaben auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in laufenden Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren.<\/p>\n<p>4.\u00a0Am 2. M\u00e4rz 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Mitwirkungsrechte nach dem BlnTSVKG gestellt. Im Verlaufe des Eilverfahrens haben die betreffenden Bezirks\u00e4mter in unterschiedlichem Umfang Ausk\u00fcnfte \u00fcber bei ihnen laufende Verfahren nach dem TierSchG erteilt und zum Teil erkl\u00e4rt, dem Antragsteller von Amts wegen Gelegenheit zu Stellungnahme vor der Erteilung von Erlaubnissen sowie auf Antrag in weiteren Verfahren nach dem TierSchG zu geben.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antragsteller tr\u00e4gt vor, die durch die Bezirks\u00e4mter erteilten Ausk\u00fcnfte \u00fcber laufende Verfahren nach dem TierSchG seien teilweise unvollst\u00e4ndig. Zudem bestehe die Bef\u00fcrchtung, dass die Bezirks\u00e4mter nicht in s\u00e4mtlichen Verfahren, f\u00fcr welche das BlnTSVKG Stellungnahmerechte vorsehe, diese auch tats\u00e4chlich einr\u00e4umten. Ohne die begehrten Ausk\u00fcnfte und Gelegenheiten zur Stellungnahme habe er keine M\u00f6glichkeit, die Ma\u00dfnahmen der betreffenden Bezirks\u00e4mter in deren tierschutzbezogenen Verfahren auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls im Interesse der betroffenen Tiere Einw\u00e4nde zu erheben. Es drohe daher ein Vollzug beh\u00f6rdlicher Ma\u00dfnahmen und der Erlass von Verwaltungsakten unter Vorenthaltung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse. Jedenfalls mit Eintritt der Bestandskraft seien etwaige Verwaltungsakte, die ohne seine Mitwirkung erlassen w\u00fcrden, von ihm auch nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar. Hierdurch w\u00fcrden seine Mitwirkungsrechte in den betreffenden Verfahren endg\u00fcltig vereitelt, was schwere und unzumutbare Nachteile f\u00fcr die betroffenen Tiere mit sich bringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Recht zur Stellungnahme beziehe sich unter anderem auf s\u00e4mtliche Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes und nicht nur auf Ausf\u00fchrungsvorschriften von gesamtst\u00e4dtischer Bedeutung. Insofern stehe ihm auch ein Rechtschutzbed\u00fcrfnis zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Seite, da ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auch ohne vorherigen Antrag von Amts wegen einzur\u00e4umen sei.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Stellungnahmerechte sowie der entsprechende Auskunftsanspruch bez\u00f6gen sich auf s\u00e4mtliche laufenden Verfahren, nicht nur solche, die nach dem Zeitpunkt seiner Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation er\u00f6ffnet worden seien. Dies umfasse auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, f\u00fcr welche der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz Mitwirkungsrechte von Tierschutzorganisationen eingef\u00fchrt habe. An einer Verweigerung der begehrten Ausk\u00fcnfte h\u00e4tten weder die Bezirks\u00e4mter noch die betroffenen Tierhalter ein sch\u00fctzenswertes Interesse.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der Antragsteller beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>9.\u00a0den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm<\/p>\n<p>10.\u00a01. in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG von Amts wegen rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;<\/p>\n<p>11.\u00a02. in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg, Tempelhof-Sch\u00f6neberg und Marzahn-Hellersdorf gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG von Amts wegen rechtzeitig vor der Erteilung von Erlaubnissen nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;<\/p>\n<p>12.\u00a03. in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG auf Antrag in allen weiteren Angelegenheiten nach dem TierSchG mit Ausnahme von Strafverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,<\/p>\n<p>13.\u00a04. in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeitsbereiche der Bezirks\u00e4mter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Sch\u00f6neberg unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber alle bei den dortigen Bezirks\u00e4mtern am 19. Januar 2021 bereits laufenden und seitdem bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung neu hinzukommenden Verfahren i.S.d. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG unter Angabe der Anzahl und des jeweiligen Gegenstands einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftszeichen der jeweiligen Verfahren zu erteilen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Er meint, der Antrag zu 1) sei bereits unzul\u00e4ssig, da die im BlnTSVKG genannten Verwaltungsvorschriften lediglich Ausf\u00fchrungsvorschriften von gesamtst\u00e4dtischer Bedeutung erfassten, f\u00fcr deren Erlass die Bezirks\u00e4mter nicht zust\u00e4ndig seien. Dem Antragsteller fehle insoweit auch das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil er seinen Antrag auf Mitwirkung erst mit Schreiben vom 22. Februar 2021 gestellt und dort eine zu kurze Frist zur Umsetzung gesetzt habe.<\/p>\n<p>17. Zu den Antr\u00e4gen zu 2) bis 4) erkl\u00e4rt er, sie seien durch die w\u00e4hrend des Eilverfahrens von einigen Bezirks\u00e4mtern abgegeben Erkl\u00e4rungen und erteilten Ausk\u00fcnfte teilweise erledigt, im \u00dcbrigen seien sie unbegr\u00fcndet. Das BlnTSVKG sei bereits nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen, da im Gesetzgebungsverfahren der hierdurch verursachte Verwaltungsmehraufwand nicht angemessen ber\u00fccksichtigt worden sei. Die Umsetzung des BlnTSVKG verz\u00f6gere sich wegen Rechtsunsicherheiten und unzureichender personeller Ausstattung der Bezirks\u00e4mter. Durch die Beteiligung des Antragstellers als einer in der \u00d6ffentlichkeit als militant wahrgenommenen Organisation entst\u00fcnden Zweifel an der Neutralit\u00e4t beh\u00f6rdlichen Handelns. Dritten drohe durch die Auskunft \u00fcber laufende Verfahren bzw. Akteneinsicht eine Verletzung ihrer Datenschutzinteressen. Der Antragsteller erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Jedenfalls seien Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht von dem Auskunftsrecht erfasst. Der Landesgesetzgeber sei zur Regelung von Stellungnahmerechten anerkannter Tierschutzorganisationen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erm\u00e4chtigt. Es drohe dem Antragsteller auch keine endg\u00fcltige Vereitelung von Mitwirkungsrechten, weil sich die Bezirks\u00e4mter nicht weigerten, die im BlnTSVKG festgeschriebenen Rechte umzusetzen, sondern lediglich sicherstellen wollten, dass dies in einem rechtssicheren Verfahren geschehe, wof\u00fcr mehr Zeit ben\u00f6tigt werde, als der Antragsteller einger\u00e4umt habe.<\/p>\n<p>18.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Antr\u00e4ge haben Erfolg.<\/p>\n<p>20.\u00a0Mit dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen BlnTSVKG wird anerkannten Tierschutzorganisationen das Recht einger\u00e4umt, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden des Landes Berlin oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des TierSchG \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein (\u00a7 1 BlnTSVKG). Die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation erfolgt durch die Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung nach den Kriterien des \u00a7 2 Abs. 1 BlnTSVKG. Anerkannten Tierschutzorganisationen werden in \u00a7 3 BlnTSVKG Mitwirkungsrechte an Rechtsetzungs- und weiteren Verfahren auf dem Gebiet des Tierschutzes einger\u00e4umt. Nach \u00a7 3 Abs. 1 BlnTSVKG ist ihnen insbesondere von Amts wegen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG) und vor Erteilung von Erlaubnissen nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG). Auf Antrag ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz, mit Ausnahme von Strafverfahren, zu erteilen (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG) und hierf\u00fcr auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Auskunft \u00fcber Anzahl und Gegenstand einschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftszeichen der betreffenden Verfahren zu geben (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BlnTSVKG). Die anerkannten Tierschutzorganisationen haben \u00fcberdies Anspruch auf Akteneinsicht innerhalb von zwei Wochen in s\u00e4mtliche Verfahren, in welchen ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 3 Abs. 1 BlnTSVKG gew\u00e4hrt wurde (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 BlnTSVKG).<\/p>\n<p>21.\u00a01. Der Eilantrag zu 1), mit welchem der Antragsteller die Verpflichtung der im Rubrum genannten Bezirks\u00e4mter begehrt, ihm von Amts wegen rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22.\u00a0a) Der Eilantrag zu 1) ist auf schlichtes Verwaltungshandeln gerichtet, zu dessen Durchsetzung im einstweiligen Rechtschutz die Regelungsanordnung nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>23.\u00a0Dem Antragsteller steht auch ein Rechtschutzbed\u00fcrfnis hinsichtlich des Eilantrages zu 1) zur Seite.<\/p>\n<p>24.\u00a0Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller sein Ziel der Einr\u00e4umung der Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG auch durch einen Antrag h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen, welcher auf das Ergreifen von Aufsichtsma\u00dfnahmen der Senatsverwaltung gegen die im Rubrum genannten Bezirks\u00e4mter gerichtet ist, um auf diesem Wege einen einheitlichen Vollzug des BlnTSVKG im Land Berlin zu erzwingen (vgl. zur Klage auf Aufsichtsma\u00dfnahmen der \u00fcbergeordneten Beh\u00f6rde Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13. Februar 2018 \u2013 5 S 1659\/17 \u2013, Rn. 24, juris). Jedenfalls kann es dem Antragsteller nicht verwehrt sein, die von ihm behaupteten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den zur Anwendung des \u00a7 3 BlnTSVKG berufenen Bezirks\u00e4mtern direkt geltend zu machen, um damit sein Rechtschutzziel auf dem k\u00fcrzesten Wege zu erreichen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Der Antragsteller hat sich mit den im Eilverfahren verfolgten Anliegen an die Bezirks\u00e4mter gewandt, bevor er um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hat. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hat er sich bei den Bezirks\u00e4mtern als anerkannte Tierschutzorganisation vorgestellt und zum Ausdruck gebracht, von der von Amts wegen einzur\u00e4umenden Gelegenheit zu Stellungnahme in Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG Gebrauch machen zu wollen. Stellungnahmerechte nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG hat er mit Schreiben vom 22. Februar 2021 geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 2. M\u00e4rz 2021 hatten die Bezirks\u00e4mter auf diese Schreiben des Antragstellers entweder gar nicht reagiert (so die Bezirks\u00e4mter Marzahn-Hellersdorf und Tempelhof-Sch\u00f6neberg), eine unverz\u00fcgliche Beantwortung zugesagt, die dann aber nicht erfolgte (so das Bezirksamt Lichtenberg) oder es wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass zun\u00e4chst eine interne Pr\u00fcfung und Etablierung eines \u201erechtssicheren Arbeitsablaufs\u201c zum BlnTSVKG erfolgen m\u00fcsse, bevor seine Antr\u00e4ge beschieden werden k\u00f6nnten (so das Bezirksamt Pankow). In allen F\u00e4llen konnte der Antragssteller nicht damit rechnen, dass ihm zeitnah das begehrte Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften durch die betreffenden Bezirks\u00e4mter einger\u00e4umt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>26.\u00a0Anders als der Antragsgegner vortr\u00e4gt, hat der Antragsteller hinsichtlich des Eilantrages zu 1) auch nicht verfr\u00fcht um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Er war nicht gehalten, den Bezirks\u00e4mtern eine l\u00e4ngere Frist zur Einr\u00e4umung der begehrten Mitwirkungsrechte einzur\u00e4umen. Sp\u00e4testens mit dem Vorstellungsschreiben vom 19. Januar 2021 war den betreffenden Bezirks\u00e4mtern bekannt, dass der Antragsteller Mitwirkungsrechte nach dem BlnTSVKG geltend macht. Dass der Antragsteller im Vorstellungsschreiben ausdr\u00fccklich nur Stellungnahmerechte nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG erw\u00e4hnte, bedeutet nicht, dass die Bezirks\u00e4mter sich ab diesem Zeitpunkt nicht auch mit den weiteren Mitwirkungsrechten nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlnTSVKG zu befassen hatten, da diese nach dem Gesetzeswortlaut von Amts wegen einzur\u00e4umen sind. Die mit Schreiben vom 22. Februar 2021 durch den Antragsteller eingeforderte Beteiligung an Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG konnte die Bezirks\u00e4mter daher nicht unvorbereitet treffen und die vom Antragsteller gesetzte Frist bis zum 28. Februar 2021 war vor diesem Hintergrund nicht unangemessen kurz.<\/p>\n<p>27.\u00a0Jedenfalls im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mehr als f\u00fcnf Monate nach dem Vorstellungschreiben vom 19. Januar 2021, hatte der Antragsgegner gen\u00fcgend Zeit, dem Antragsteller die begehrten Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>28.\u00a0b) Der Eilantrag zu 1) ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>29.\u00a0Nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \u00a7 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen sicherungsf\u00e4higen Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) voraus. Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen eines zu sichernden Rechts und die besondere Eilbed\u00fcrftigkeit sind glaubhaft zu machen, \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Ma\u00dfgeblich sind dabei die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>30.\u00a0Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grunds\u00e4tzlich nur vorl\u00e4ufige Regelungen treffen und nicht schon das gew\u00e4hren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens w\u00e4re. Eine solche grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit R\u00fccksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entst\u00fcnden, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 \u2013 OVG 3 S 84.17 \u2013, Rn. 2, juris).<\/p>\n<p>31.\u00a0(1) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Eilantrages zu 1) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Kammer hat nach summarischer Pr\u00fcfung keine Zweifel an der Vereinbarkeit des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG mit h\u00f6herrangigem Recht.<\/p>\n<p>33.\u00a0Entgegen dem Vortrag des Bezirksamts Pankow wurden die Bedenken der Bezirke gegen das BlnTSVKG und insbesondere hinsichtlich des zu erwartenden Verwaltungsmehraufwands in der Beschlussvorlage des Senats zum BlnTSVKG zum Berliner Abgeordnetenhaus ausdr\u00fccklich angesprochen (Abgh.-Drs. 18\/2229, Seite 18 ff.), sodass insoweit keine Zweifel am ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustandekommen des Gesetzes bestehen.<\/p>\n<p>34.\u00a0Hinsichtlich der von den Bezirks\u00e4mtern geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der dort normierten Mitwirkungsrechte ist bereits nicht zu erkennen, inwieweit diesbez\u00fcglich durch h\u00f6herrangiges Recht gesch\u00fctzte Rechtspositionen verletzt sein k\u00f6nnten. Die Beh\u00f6rden des Landes Berlin k\u00f6nnen sich auf eine unzureichende Ausstattung zur Umsetzung des Landesrechts nicht berufen.<\/p>\n<p>35.\u00a0Ebenfalls rechtlich ohne Belang ist der Einwand, durch die Beteiligung des Antragstellers als einer in der \u00d6ffentlichkeit als militant wahrgenommenen Organisation entst\u00fcnden Zweifel an der Neutralit\u00e4t beh\u00f6rdlichen Handelns. Dies umso mehr, als allein die Einr\u00e4umung von Stellungnahme- und Auskunftsrechten f\u00fcr den Antragsteller die beh\u00f6rdliche Entscheidungskompetenz des Antragsgegners unangetastet l\u00e4sst und der Antragsteller \u00fcberdies nur eine unter mehreren in Berlin als verbandsklageberechtigt anerkannten Tierschutzorganisationen ist.<\/p>\n<p>36.\u00a0Die Verletzung von durch h\u00f6herrangiges Recht, insbesondere durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzten Datenschutzinteressen Dritter droht bei der Gew\u00e4hrung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu beh\u00f6rdeninternen Verwaltungsvorschriften nicht, da diese als abstrakte Dienstanweisungen keine sensiblen Daten enthalten.<\/p>\n<p>37.\u00a0Die einzige Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr Mitwirkungsrechte nach \u00a7 3 BlnTSVKG ist erf\u00fcllt: Beim Antragsgegner handelt es sich um eine anerkannte Tierschutzorganisation im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 BlnTSVKG. Er wurde mit Bescheid vom 4&#8230; durch die zust\u00e4ndige Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannt. Die Einw\u00e4nde des Bezirksamtes Pankow, der Antragsteller erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Anerkennung, sind im hiesigen Verfahren ohne Bedeutung, da sie die Wirksamkeit des Anerkennungsbescheides nicht ber\u00fchren. Im \u00dcbrigen kann sich das Land Berlin als Antragsgegner gegen\u00fcber dem Antragsteller nicht auf die Rechtswidrigkeit eigenen Handelns berufen.<\/p>\n<p>38.\u00a0Auf der Rechtsfolgenseite des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG besteht nach summarischer Pr\u00fcfung ein Anspruch des Antragstellers auf Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes (auch) auf bezirklicher Ebene.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die vom Antragsgegner vorgetragene Rechtsauffassung, wonach vom Stellungnahmerecht nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG lediglich von der Senatsverwaltung erlassene Verwaltungsvorschriften erfasst seien, \u00fcberzeugt nicht. F\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzgebungsmaterialien irgendwelche Hinweise. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich das Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen auf die Vorbereitung von \u201eVerwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes\u201c. Bei dem Begriff \u201eVerwaltungsvorschriften\u201c handelt es sich um eine Sammelbezeichnung f\u00fcr allgemein gehaltene Anweisungen entweder von einer Beh\u00f6rde gegen\u00fcber nachgeordneten Beh\u00f6rden oder innerhalb einer Beh\u00f6rde an die dort t\u00e4tigen Bediensteten (Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, \u00a7 35 Rn. 49). Damit sind auch beh\u00f6rdeninterne Anweisungen innerhalb der Bezirks\u00e4mter vom Wortlaut der Vorschrift mit erfasst.<\/p>\n<p>40.\u00a0Auch in anderen Vorschriften des Berliner Landesrechts wird der Begriff der \u201eVerwaltungsvorschriften\u201c in dieser Weise verwendet: So werden im Anhang 1 der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO II) unter \u201eVerwaltungsvorschriften\u201c explizit solche Anweisungen gez\u00e4hlt, welche sich nur an die eigene Beh\u00f6rde richten (sog. \u201eGesch\u00e4ftsanweisungen\u201c). Es spricht nichts daf\u00fcr, dass der Landesgesetzgeber den Begriff der \u201eVerwaltungsvorschrift\u201c im BlnTSVKG anders und nur auf Anweisungen der Senatsverwaltung bezogen verwenden wollte.<\/p>\n<p>41.\u00a0Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten \u00a7 6 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zust\u00e4ndigkeitsgesetz \u2013 AZG). Nach dieser Vorschrift erl\u00e4sst der Senat Verwaltungsvorschriften zur Ausf\u00fchrung von Gesetzen (Ausf\u00fchrungsvorschriften) und andere allgemeine Verwaltungsvorschriften f\u00fcr die Beh\u00f6rden und nichtrechtsf\u00e4higen Anstalten der Berliner Verwaltung. Anders als der Antragsgegner ausf\u00fchrt, l\u00e4sst sich \u00a7 6 Abs. 1 AZG nicht entnehmen, dass im Land Berlin allein der Senat Verwaltungsvorschriften erl\u00e4sst. Die Norm regelt lediglich den Erlass von \u201eVerwaltungsvorschriften zur Ausf\u00fchrung von Gesetzen\u201c und \u201eallgemeinen Verwaltungsvorschriften\u201c, l\u00e4sst jedoch die Befugnis der Bezirke zum Erlass weiterer Verwaltungsvorschriften f\u00fcr ihre Bediensteten unangetastet.<\/p>\n<p>42.\u00a0Soweit solche Verwaltungsvorschriften auf bezirklicher Ebene tats\u00e4chlich (noch) nicht existieren, l\u00e4sst dies den mit dem Eilantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf die Beteiligung beim Erlass zuk\u00fcnftiger Verwaltungsvorschriften unber\u00fchrt. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen und angesichts des Wortlauts des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG vom Landesgesetzgeber offensichtlich auch antizipiert, dass die Berliner Bezirke eigene beh\u00f6rdeninterne Gesch\u00e4ftsanweisungen im Bereich des Tierschutzes erlassen werden.<\/p>\n<p>43.\u00a0(2) Es besteht hinsichtlich des Eilantrags zu 1) auch ein Anordnungsgrund. Die Sache ist eilbed\u00fcrftig, da eine Nichtbeteiligung des Antragstellers bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften auf bezirklicher Ebene im Falle ihres Erlasses vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu korrigieren ist und das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG insoweit endg\u00fcltig vereitelt w\u00e4re.<\/p>\n<p>44.\u00a0Eine vorl\u00e4ufige Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung des Antragsgegners auf Einr\u00e4umung der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung ist hier zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Nach dem bisher Ausgef\u00fchrten geht die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren aus. Dem Antragsteller drohen ohne die Regelungsanordnung auch unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile, da er an der Mitwirkung beim Erlass von bezirksinternen Verwaltungsvorschriften g\u00e4nzlich gehindert w\u00e4re. Auf der anderen Seite sind Interessen des Antragsgegners durch die Regelungsanordnung nicht ma\u00dfgeblich beeintr\u00e4chtigt: Erlassen die am Verfahren beteiligten Bezirks\u00e4mter \u2013 wie sie vortragen \u2013 keine beh\u00f6rdeninternen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutz, so sind sie durch die Regelungsanordnung nicht beeintr\u00e4chtigt. Tritt doch ein Fall des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BlnTSVKG ein, so stellt die Auflage, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, keine besondere Belastung f\u00fcr den Antragsgegner dar.<\/p>\n<p>45.\u00a02. Auch der Eilantrag zu 2) auf Verpflichtung des Antragsgegners, gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG rechtzeitig von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme in Verfahren nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG zu gew\u00e4hren, hat Erfolg.<\/p>\n<p>46. a) Der Eilantrag hat sich durch die im Laufe des Eilverfahrens durch die beteiligten Bezirks\u00e4mter sukzessive erteilten Ausk\u00fcnfte zu Verfahren nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG sowie die durch eines der vier Bezirks\u00e4mter abgegebene Erkl\u00e4rungen, den Antragsteller auch zuk\u00fcnftig an diesen Verfahren zu beteiligen, nicht erledigt. Insbesondere ist keine Erledigung dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner dem Antragsbegehren vollumf\u00e4nglich nachgekommen w\u00e4re. Im Laufe des Eilverfahrens haben zwar s\u00e4mtliche Bezirks\u00e4mter Auflistungen bei ihnen noch offener Verfahren nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG \u00fcbermittelt. Wurde von einzelnen Bezirks\u00e4mtern zun\u00e4chst noch die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei nur an Verfahren nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG zu beteiligen, welche nach seiner Anerkennung als verbandsklageberechtigter Tierschutzorganisation er\u00f6ffnet wurden, so haben inzwischen alle Bezirks\u00e4mter erkl\u00e4rt, dass die von ihnen \u00fcbermittelten Ausk\u00fcnfte auch offene Verfahren aus dem davorliegenden Zeitraum erfassen.<\/p>\n<p>47.\u00a0Damit ist jedoch der Antragsteller noch nicht klaglos gestellt. Denn sein Antrag ist auf die Gew\u00e4hrung von Stellungnahmegelegenheiten von Amts wegen f\u00fcr Erlaubnisverfahren gerichtet, welche nach Erlass der Eilentscheidung bis zum Ergehen einer etwaigen Hauptsacheentscheidung abgeschlossen werden. Allein die \u00dcbersendung einer Auflistung gegenw\u00e4rtig offener Verfahren l\u00e4sst noch nicht den Willen erkennen, den Antragsteller an nach der Eilentscheidung er\u00f6ffneten und vor einer etwaigen Hauptsacheentscheidung abzuschlie\u00dfenden Verfahren zu beteiligen. Eine Zusage, den Antragsteller zuk\u00fcnftig von Amts wegen an diesen Erlaubnisverfahren mitwirken zu lassen, haben die Bezirks\u00e4mter Tempelhof-Sch\u00f6neberg, Pankow und Lichtenberg \u2013 anders als das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf \u2013 trotz Aufforderung durch den Antragsteller und die Kammer nicht abgegeben. Die Bezirks\u00e4mter Tempelhof-Sch\u00f6neberg und Lichtenberg haben die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung sogar ausdr\u00fccklich zum Gegenstand eigener Vergleichsangebote gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antragsteller insoweit gerade noch nicht klaglos gestellt haben.<\/p>\n<p>48.\u00a0Der mit dem Eilantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung an tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren ist damit noch nicht durch alle am Verfahren beteiligten Bezirks\u00e4mter erf\u00fcllt. Eine Befriedigung der Forderungen des Antragstellers durch einzelne Bezirks\u00e4mter f\u00fchrt nicht dazu, dass sich der hierauf gerichtete Anordnungsantrag erledigt, solange nicht das Land Berlin insgesamt \u2013 also durch s\u00e4mtliche Bezirke, f\u00fcr welche die Beteiligung nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG beantragt wurde \u2013 den Antragsteller klaglos gestellt hat.<\/p>\n<p>49.\u00a0b) Der zul\u00e4ssige Eilantrag (siehe auch Ausf\u00fchrungen unter 1.a)) ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>50.\u00a0(1) Ein Anspruch auf die mit dem Eilantrag zu 2) geforderte rechtzeitige Gew\u00e4hrung einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erteilung von Erlaubnissen nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG von Amts wegen ist nach dem Wortlaut des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG gegeben.<\/p>\n<p>51.\u00a0Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit h\u00f6herrangigem Recht hat die Kammer nach summarischer Pr\u00fcfung nicht.<\/p>\n<p>52.\u00a0Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Einr\u00e4umung einer Gelegenheit zur Stellungnahme f\u00fcr den Antragsteller nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG Rechte Dritter, insbesondere durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Datenschutzinteressen verletzt w\u00fcrden. Allein die Anzeige eines offenen Erlaubnisverfahrens nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG gegen\u00fcber dem Antragsteller ber\u00fchrt noch keine Datenschutzinteressen, da aus der Angabe des Verfahrensgegenstandes und des Gesch\u00e4ftszeichens noch kein R\u00fcckschluss auf die Identit\u00e4t desjenigen gezogen werden kann, welcher den Erlaubnisantrag nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG gestellt hat. Auch die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 BlnTSVKG, welche in einer Stellungnahme des Antragstellers nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG notwendig vorgeschaltet ist, begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 BlnTSVKG sind bei der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht die \u00a7\u00a7 5\u201312 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz \u2013 IFG Bln) entsprechend anzuwenden, wonach Interessen Dritter an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten und dem Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen bei der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind, \u00a7\u00a7 6 und 7 Satz 1 IFG Bln. Dem kann durch Schw\u00e4rzungen in den Akten, in die Einsicht begehrt wird, Rechnung getragen werden. F\u00fcr seine Anerkennung nach \u00a7 2 BlnTSVKG hat sich der Antragsteller \u00fcberdies verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit nach den Vorgaben des BlnTSVKG erhaltenen Informationen ausschlie\u00dflich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten und die Verarbeitung auf das notwendige Ma\u00df zu beschr\u00e4nken (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BlnTSVKG). Bei einem Versto\u00df gegen diese Verpflichtung droht dem Antragsteller der Widerruf seiner Anerkennung, \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 BlnTSVKG, sodass sichergestellt ist, dass der Antragsteller die ihm gegen\u00fcber offengelegten Daten lediglich zur Aus\u00fcbung von Stellungnahme- bzw. Klagerechten nach dem BlnTSVKG verwenden wird.<\/p>\n<p>53.\u00a0Hinsichtlich der weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit h\u00f6herrangigem Recht wird zudem auf die Ausf\u00fchrungen unter 1.b) verwiesen.<\/p>\n<p>54.\u00a0Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass das Recht des Antragstellers auf Stellungnahme nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG sich bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage auch auf Erlaubnisverfahren bezieht, welche bereits vor der Anerkennung des Antragstellers als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach \u00a7 2 Abs. 1 BlnTSVKG er\u00f6ffnet wurden. Eine Beschr\u00e4nkung auf Verfahren, welche erst nach diesem Zeitpunkt er\u00f6ffnet wurden, l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Es sind auch keine Gr\u00fcnde ersichtlich, aus welchen der Gesetzgeber die Mitwirkungsm\u00f6glichkeit anerkannter Tierschutzorganisationen an \u201eAltverfahren\u201c h\u00e4tte ausschlie\u00dfen wollen.<\/p>\n<p>55.\u00a0(2) Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Eilantrags zu 2) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbed\u00fcrftig, da eine Nichtbeteiligung des Antragstellers in einem Erlaubnisverfahren nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG nicht mehr nachholbar ist, soweit diese Verfahren vor Ergehen einer etwaigen Hauptsacheentscheidung bestandskr\u00e4ftig abgeschlossen werden. Dies betrifft nicht nur die M\u00f6glichkeit, zu laufenden Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, sondern auch die Entscheidung, ob gegen einen ein Erlaubnisverfahren abschlie\u00dfenden Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 BlnTSVKG Feststellungsklage erhoben werden soll. Dies setzt n\u00e4mlich zun\u00e4chst voraus, dass der Antragsteller von dem Erlaubnisverfahren erf\u00e4hrt, was nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BlnTSVKG dadurch geschieht, dass der Antragsgegner den Antragsteller vom betreffenden Verfahren in Kenntnis setzt.<\/p>\n<p>56.\u00a0Eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung des Antragsgegners auf Einr\u00e4umung der Gelegenheit zur Stellungnahme zumindest bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren war auch hier zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Nach dem bisher Ausgef\u00fchrten geht die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren aus. Dem Antragsteller drohen ohne die Regelungsanordnung auch unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile, da er anderenfalls an der ihm zustehenden Mitwirkung im Erlaubnisverfahren und der Aus\u00fcbung seiner ihm in \u00a7 4 Abs. 1 BlnTSVK garantierten Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach \u00a7 11 Abs. 1 TierSchG g\u00e4nzlich gehindert w\u00e4re, soweit diese Verfahren bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bestandskr\u00e4ftig werden sollten.<\/p>\n<p>57.\u00a03. Ebenfalls erfolgreich ist der Eilantrag zu 3) auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach den TierSchG, mit Ausnahme von Strafverfahren, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p>58.\u00a0Eine Erledigung der Hauptsache ist im Hinblick auf diesen Eilantrag schon deshalb nicht eingetreten, weil die Bezirks\u00e4mter Pankow und Tempelhof-Sch\u00f6neberg ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt haben, dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem TierSchG zu geben.<\/p>\n<p>59.\u00a0a) Der Eilantrag ist zul\u00e4ssig (vgl. auch Ausf\u00fchrungen unter 1.a). Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an gerichtlichem Eilrechtsschutz, obwohl er zum Zeitpunkt des Eingangs des gerichtlichen Eilantrages gegen\u00fcber den beteiligten Bezirks\u00e4mtern noch keine Antr\u00e4ge auf Stellungnahme in Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG gestellt hatte.<\/p>\n<p>60.\u00a0Nach dem im BlnTSVKG vorgesehenen Verfahrensgang kann eine anerkannte Tierschutzorganisation in F\u00e4llen, in welchen nicht schon von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlnTSVKG zu gew\u00e4hren ist, Auskunft \u00fcber bei den Bezirks\u00e4mtern laufende Verfahren nach dem TierSchG beantragen, \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BlnTSVKG. Auf der Grundlage dieser Auskunft kann die Tierschutzorganisation entscheiden, in welchen Verfahren sie Gelegenheit zur Stellungnahme w\u00fcnscht und diese dann beantragen, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG.<\/p>\n<p>61.\u00a0Zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages bei Gericht hatten die beteiligten Bezirks\u00e4mter trotz entsprechender Anfrage des Antragstellers noch keine Auskunft \u00fcber bei ihnen laufende Verfahren nach dem TierSchG erteilt. Da der Antragsteller daher keine Kenntnis \u00fcber die Verfahren hatte, konnte er zu diesen keine Antr\u00e4ge auf Stellungnahme stellen. Im Verlaufe des Eilverfahrens hat zumindest ein Teil der Bezirks\u00e4mter deutlich gemacht, anders als vom Antragsteller gefordert, keine Auskunft \u00fcber Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem TierSchG erteilen zu wollen und dem Antragsteller zu diesen auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Angesichts dessen gibt es f\u00fcr den Antragsteller keinen einfacheren und schnelleren bzw. wirksameren Weg, sein Rechtschutzziel zu erreichen, als durch Beantragung einer Verpflichtung des Antragsgegners auf Auskunft \u00fcber laufende Verfahren (Eilantrag zu 4)) und \u2013 zeitgleich \u2013 auf Verpflichtung, dem Antragsteller in diesen Verfahren auf Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Eilantrag zu 3)). Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, zun\u00e4chst einen Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber die betreffenden Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BlnTSVKG gerichtlich geltend zu machen, um dann nach dessen Durchsetzung das Risiko zu tragen, dass die fraglichen Bezirks\u00e4mter seine nach der Auskunftserteilung gestellten Antr\u00e4ge auf Stellungnahme zu den fraglichen Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG zur\u00fcckweisen und er erneut um gerichtlichen Rechtschutz nachsuchen muss.<\/p>\n<p>62.\u00a0b) Der Eilantrag zu 3) ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>63.\u00a0(1) \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG vermittelt dem Antragsteller einen Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer Gelegenheit zur Stellungnahme in weiteren Verfahren nach dem TierSchG, mit Ausnahme von Strafverfahren, entgegen der Rechtsauffassung einzelner beteiligter Bezirks\u00e4mter jedoch einschlie\u00dflich Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den TierSchG.<\/p>\n<p>64. Die von den beteiligten Bezirks\u00e4mtern vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen die Vereinbarkeit des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG mit h\u00f6herrangigem Recht greifen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Auf die Ausf\u00fchrungen unter 1.b) sowie 2.b) wird verwiesen.<\/p>\n<p>65.\u00a0Auch Zweifel an der Vereinbarkeit der landesgesetzlichen Vorschrift mit der im Grundgesetz geregelten Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und L\u00e4ndern f\u00fchren nicht zur Nichtanwendung der Vorschrift im hiesigen Eilverfahren.<\/p>\n<p>66.\u00a0Die Feststellung der Unvereinbarkeit eines f\u00f6rmlichen Landesgesetzes mit den Vorschriften des Grundgesetzes ist gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Bei f\u00f6rmlichen Gesetzen fehlt den Verwaltungsgerichten zwar nicht die Pr\u00fcfungskompetenz, sie haben aber keine Verwerfungskompetenz, sondern sind, sofern sie von der Verfassungswidrigkeit der Norm \u00fcberzeugt sind, zur Vorlage jedenfalls im Hauptsacheverfahren verpflichtet. Ein Fachgericht darf demnach grunds\u00e4tzlich ein von ihm f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenes Gesetz erst dann unangewendet lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt ist. In Eilverfahren ger\u00e4t die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings in Konflikt mit der Pflicht zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht in diesen F\u00e4llen trotz Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der streitentscheidenden Vorschrift ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gew\u00e4hren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird. Das Gericht kann dann auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung \u00fcber die Vereinbarkeit der anwendbaren Normen mit h\u00f6herrangigem Recht entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 \u2013 1 BvR 1028\/91 \u2013, BVerfGE 86, 382-390, Rn. 29; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2011 \u2013 2 BvR 2362\/11 \u2013, Rn. 5, juris).<\/p>\n<p>67.\u00a0Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass die Nichtanwendung von demokratisch zustande gekommenen Gesetzen durch die Gerichte auf zwingende, grunds\u00e4tzlich von der h\u00f6chsten gerichtlichen Instanz festzustellende Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt sein muss, darf ein Fachgericht im Eilverfahren ein formelles Gesetz nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist (VG Berlin, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021 \u2013 VG 8 L 201\/20 \u2013, Rn. 25, juris; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 13. September 2017 \u2013 7 ME 77\/17 \u2013, Rn. 5, juris m.w.Nw.).<\/p>\n<p>68.\u00a0Das Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Verfahren nach dem TierSchG gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG verst\u00f6\u00dft nicht evident gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch dem Willen des Landesgesetzgebers Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Stellungnahmerecht nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG mit erfasst sind. Dies begr\u00fcndet zwar Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit der Kompetenzordnung der Art. 72 ff. GG; die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist jedoch nicht so offenkundig, dass sie im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes unangewendet bleiben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>69.\u00a0Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG ist anerkannten Tierschutzorganisationen auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem TierSchG, mit der Ausnahme von Strafverfahren, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Einwand des Antragsgegners, hiervon k\u00f6nnten Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erfasst sein, weil es sich hierbei nicht um Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handele, \u00fcberzeugt nicht. Von dem Stellungnahmerecht sind nach dem Wortlaut der Vorschrift Strafverfahren ausdr\u00fccklich ausgenommen, woraus sich schlussfolgern l\u00e4sst, dass der Gesetzgeber mit \u201eVerfahren nach dem TierSchG\u201c nicht nur Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz meint, sondern eben auch Strafverfahren und Bu\u00dfgeldverfahren. Letztere sind vom Stellungnahmerecht nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG nicht ausgenommen. Die Frage, ob anerkannte Tierschutzorganisationen ein Stellungnahmerecht in Ordnungswidrigkeitenverfahren erhalten sollen, wurde \u00fcberdies in der Beschlussvorlage des Berliner Senats an das Abgeordnetenhaus ausdr\u00fccklich aufgegriffen und eine Ausnahme von Ordnungswidrigkeitenverfahren von \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG explizit abgelehnt (Abgh.-Drs. 18\/2229, Seite 18 und 21, jeweils unter Punkt 9). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Abgeordneten eine Erstreckung des Stellungnahmerechts anerkannter Tierschutzorganisationen auf Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem TierSchG gerade beabsichtigten, sodass eine teleologische Reduktion des Wortlauts der Vorschrift auf Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wegen des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 \u2013 1 BvR 1984\/06 \u2013, Rn. 15, juris).<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Kammer hat Zweifel daran, ob der Landesgesetzgeber erm\u00e4chtigt ist, ein Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem TierSchG einzuf\u00fchren. Nach wohl allgemeiner Ansicht unterf\u00e4llt die Regelung des Bu\u00dfgeldverfahrens als Teil der Strafrechtspflege der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. GG (vgl. BeckOK OWiG\/Gerhold, 30. Ed. 1.4.2021 Rn. 5, OWiG \u00a7 2 Rn. 5 m.w. Nw.; Gassner\/Seith, OWiG, Einleitung, Rn. 27). Der dortige Kompetenztitel \u201egerichtliches Verfahren\u201c gestattet auch die Regelung solcher Verfahrensabschnitte, die nicht gerichtliches Verfahren im engeren Sinne sind, jedoch ebenfalls eine Anwendung von Unrechts- oder Pflichtwidrigkeitstatbest\u00e4nden durch eine unabh\u00e4ngige, gerichts\u00e4hnliche Instanz darstellen, und erfasst damit namentlich auch das beh\u00f6rdliche Bu\u00dfgeldverfahren (BeckOK OWiG\/Gerhold, 30. Ed. 1.4.2021 Rn. 5, OWiG \u00a7 2 Rn. 5; G\u00f6hler, OWiG, 18. Aufl. 2021, \u00a7 2 Rn. 3). Eine Erm\u00e4chtigung des Landesgesetzgebers zur Ausgestaltung des beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgeldverfahrens kommt daher nur dort in Betracht, wo die durch den Bundesgesetzgeber erlassenen Vorschriften dieses Verfahren nicht abschlie\u00dfend regeln, Art. 72 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>71.\u00a0Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Bereich des Tierschutzes Landesbeh\u00f6rden das bundesgesetzliche TierSchG ausf\u00fchren, ein Fall, in welchem die L\u00e4nder gem\u00e4\u00df Art. 84 Abs. 1 GG grunds\u00e4tzlich von bundesgesetzlichen Vorgaben abweichende eigene Verfahrensregelungen treffen d\u00fcrfen. Denn die Zuordnung des beh\u00f6rdlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens zum Kompetenztitel \u201egerichtliches Verfahren\u201c nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. GG ist \u2013 entgegen der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung \u2013 insoweit vorrangig (BT-Drs. V\/1269, 43; BeckOK OWiG\/Gerhold, 30. Ed. 1.4.2021 Rn. 5, OWiG \u00a7 2 Rn. 5 m.w.Nw.). Eine Befugnis, von bundesgesetzlichen Verfahrensvorschriften abzuweichen, besteht daher f\u00fcr die L\u00e4nder nicht.<\/p>\n<p>72.\u00a0Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Erm\u00e4chtigung zur Regelung des Bu\u00dfgeldverfahrens durch die Einf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Gebrauch gemacht. Der Erlass der dortigen verfahrensrechtlichen Vorschriften wurde seinerzeit ausdr\u00fccklich mit einem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine bundeseinheitliche Regelung begr\u00fcndet (BT-Drs. V\/1269, Seite 44). Das verwaltungsbeh\u00f6rdliche Bu\u00dfgeldverfahren ist im 2. Teil des OWiG detailliert geregelt, im \u00dcbrigen verweist \u00a7 46 Abs. 1 OWiG auf die Vorschriften der allgemeinen Gesetze \u00fcber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung (StPO). Diese bundesgesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Bu\u00dfgeldverfahren sind auch auf Ordnungswidrigkeiten nach dem TierSchG anzuwenden, \u00a7 2 OWiG, sodass eine Einf\u00fchrung eigener Verfahrensvorschriften durch die L\u00e4nder in diesem Rechtsgebiet entgegen der Ansicht des Antragstellers nur dort infrage kommt, wo die bundesgesetzlichen Regelungen nicht abschlie\u00dfend sind.<\/p>\n<p>73.\u00a0Weder das OWiG noch die StPO sehen eine Stellungnahmem\u00f6glichkeit privater Dritter in Bu\u00dfgeldverfahren vor. Stattdessen regelt \u00a7 49 OWiG lediglich ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen, Informations- und Stellungnahmerechte von privaten Dritten findet man im OWiG nicht. Anders als andere Vorschriften des 2. Teils (\u00a7\u00a7 36, 90 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 110 Abs. 4 OWiG) enth\u00e4lt \u00a7 49 OWiG auch keine Vorbehaltsklauseln, welche die M\u00f6glichkeit weitergehender landesrechtlicher Regelung ausdr\u00fccklich er\u00f6ffnen w\u00fcrden. Daraus lie\u00dfe sich die Schlussfolgerung ziehen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem OWiG und der StPO das Bu\u00dfgeldverfahren insoweit abschlie\u00dfend geregelt hat, sodass f\u00fcr ein landesgesetzliches Stellungnahmerecht f\u00fcr Tierschutzorganisationen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG kein Raum mehr verbleibt.<\/p>\n<p>74.\u00a0Andererseits erlaubt das OWiG die Anh\u00f6rung anderer Beh\u00f6rden vor Erlass des Bu\u00dfgeldbescheides (\u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 OWiG). Eine solche Anh\u00f6rung kann auch landesgesetzlich vorgesehen werden (G\u00f6hler, OWiG, 18. Aufl. 2021, \u00a7 2 Rn. 8). Das OWiG regelt damit die Beteiligung anderer Stellen im beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgeldverfahren nicht abschlie\u00dfend. Es ist damit denkbar, dass die durch die Berliner Senatsverwaltung nach \u00a7 2 BlnTSVKG anerkannten Tierschutzorganisationen in das Ermittlungsverfahren landesrechtlich eingebunden werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>75.\u00a0Die Kammer legt ihrer Entscheidung die Regelung des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG mangels ihrer evidenten Verfassungswidrigkeit zugrunde, auch wenn die Hauptsache mit der getroffenen Regelungsanordnung zeitweilig und partiell vorweggenommen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Gericht im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung \u00fcber die Vereinbarkeit der anwendbaren Normen mit h\u00f6herrangigem Recht entscheiden, wenn \u201edie Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird\u201c (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 \u2013 1 BvR 1028\/91 \u2013, BVerfGE 86, 382-390, Rn. 29). Dies umfasst lediglich die endg\u00fcltige Vorwegnahme der Hauptsache, welche f\u00fcr die Zukunft irreversible Fakten schafft, die eine Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen w\u00fcrden. Dies ist hier nicht der Fall, da der Anspruch des Antragstellers auf Stellungnahme nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG nach Stattgabe im Eilverfahren nicht erledigt, sondern weiterhin einer Kontrolle im Hauptsacheverfahren und damit auch einer etwaigen konkreten Normkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>76.\u00a0Nach der Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG hat der Antragsteller auf Antrag einen Anspruch auf Stellungnahme in allen weiteren Verfahren nach dem TierSchG, mit der Ausnahme von Strafverfahren. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (\u201eallen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz\u201c) das Stellungnahmerecht des Antragstellers nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG nicht auf solche Verfahren beschr\u00e4nkt ist, welche erst nach seiner Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation er\u00f6ffnet wurden, sondern auch schon davor anh\u00e4ngige Verwaltungs- und Bu\u00dfgeldverfahren erfasst.<\/p>\n<p>77.\u00a0(2) Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn dem Antragsteller versagte M\u00f6glichkeiten zur Stellungnahme, insbesondere in Bu\u00dfgeldverfahren, k\u00f6nnen nach dem bestandskr\u00e4ftigen Abschluss dieser Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Der Antragsteller ginge damit seiner Mitwirkungsrechte nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG an diesen Verfahren verlustig.<\/p>\n<p>78.\u00a04. Schlie\u00dflich ist auch der Eilantrag zu 4) erfolgreich, der auf Erteilung von Auskunft \u00fcber Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG gerichtet ist. Die Kammer legt den Antrag nach \u00a7 88 VwGO nach dem erkennbaren Begehren des Antragstellers so aus, dass Auskunft \u00fcber zum Zeitpunkt der hiesigen Eilentscheidung noch laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz gew\u00e4hrt werden soll, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Verfahren vor oder nach Anerkennung des Antragstellers als verbandsklageberechtigter Tierschutzorganisation er\u00f6ffnet wurden.<\/p>\n<p>79.\u00a0Der Eilantrag ist schon deshalb nicht erledigt, weil die Bezirks\u00e4mter Pankow und Tempelhof-Sch\u00f6neberg ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt haben, dem Antragsteller keine Auskunft zu Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den TierSchG zu erteilen, obwohl der Antragsteller dies verlangt hat.<\/p>\n<p>80.\u00a0a) Hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter 1.a) verwiesen.<\/p>\n<p>81.\u00a0Der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz wurde auch nicht verfr\u00fcht gestellt. Mit seinen Schreiben vom 19. Januar 2021 hat der Antragsteller gegen\u00fcber den beteiligten Bezirks\u00e4mtern Auskunft \u00fcber alle laufenden Verfahren nach dem TierSchG beantragt. Die Frist f\u00fcr die Erteilung von Ausk\u00fcnften nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BlnTSVKG betr\u00e4gt nach dem Gesetzeswortlaut zwei Wochen nach Antragstellung, sie war daher am 2. Februar 2021 abgelaufen.<\/p>\n<p>82.\u00a0b) Der Eilantrag zu 4) ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>83.\u00a0(1) \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BlnTSVKG vermittelt dem Antragsteller einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche laufenden Verfahren nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG. Hiervon erfasst sind auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem TierSchG und auch solche Verfahren, welche bereits vor der Anerkennung des Antragstellers nach \u00a7 2 Abs. 1 BlnTSVKG er\u00f6ffnet wurden (vgl. 3.b)).<\/p>\n<p>84. (2) Die Sache ist auch eilbed\u00fcrftig. Durch die Verweigerung der Ausk\u00fcnfte \u00fcber die derzeit laufenden Verfahren geht der Antragsteller seiner Mitwirkungsrechte nach \u00a7 3 Abs. 1 BlnTSVKG an diesen Verfahren endg\u00fcltig verlustig, soweit diese Verfahren vor Ergehen einer Hauptsacheentscheidung bestandskr\u00e4ftig abgeschlossen werden. In diesen F\u00e4llen wird regelm\u00e4\u00dfig auch die M\u00f6glichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen nach \u00a7 4 Abs. 1 BlnTSVKG vereitelt, weil der Antragsteller \u00fcber beh\u00f6rdliche Entscheidungen keine Kenntnis erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>85.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1. und Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit (4&#215;15.000 Euro). F\u00fcr das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wurde der Streitwert entsprechend Nr. 1.5 des Streitkatalogs halbiert.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132&text=VG+Berlin+17.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+17+L+225%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132&title=VG+Berlin+17.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+17+L+225%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2132&description=VG+Berlin+17.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+17+L+225%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 17. 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