{"id":213,"date":"2020-12-05T17:32:19","date_gmt":"2020-12-05T17:32:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213"},"modified":"2020-12-05T17:32:19","modified_gmt":"2020-12-05T17:32:19","slug":"perelman-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-32745-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213","title":{"rendered":"PERELMAN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 32745\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 32745\/17<br \/>\nX. P. und Y. P.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2017 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. April 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrer, X. P. und Y. P., sind franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn S., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Im November 2002 zogen die Beschwerdef\u00fchrer von Frankreich nach F. in Deutschland. Am 11. November 2002 reichten sie bei der \u00f6rtlichen Meldebeh\u00f6rde ein Anmeldeformular ein, um die Beh\u00f6rde \u00fcber ihren neuen Wohnsitz zu unterrichten. In dem Formular war die Religionszugeh\u00f6rigkeit anzugeben und die Beschwerdef\u00fchrer gaben diese in der entsprechenden Rubrik \u00fcbereinstimmend als \u201emosaisch&#8220; an.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrer blieben Mitglieder ihrer liberal ausgerichteten j\u00fcdischen Gemeinde in Frankreich.<\/p>\n<p>5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 begr\u00fc\u00dfte die j\u00fcdische Gemeinde F. die Beschwerdef\u00fchrer als neue Mitglieder. Dem Schreiben war eine Kopie der Satzung beigef\u00fcgt. Gem\u00e4\u00df dieser Satzung waren alle Personen j\u00fcdischen Glaubens, die in F. ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatten, Mitglieder der Gemeinde, sofern sie dem nicht binnen drei Monaten nach ihrem Zuzug gegen\u00fcber dem Gemeindevorstand schriftlich widersprachen.<\/p>\n<p>6. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 widersprachen die Beschwerdef\u00fchrer ihrer Mitgliedschaft. Ferner beantragten sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiesen darauf hin, dass sie die Satzung der Gemeinde erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>7. Da die Gemeinde ihren Widerspruch nicht akzeptierte, traten die Beschwerdef\u00fchrer mit Wirkung zu Ende Oktober 2003 vorsorglich aus der Gemeinde aus. Dies wurde von der Gemeinde akzeptiert.<\/p>\n<p>8. Als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts erhebt die J\u00fcdische Gemeinde F. von ihren Mitgliedern eine von den staatlichen Finanzbeh\u00f6rden eingezogene Kirchensteuer auf der Grundlage des individuellen Einkommens. F\u00fcr den Zeitraum von November 2002 bis Oktober 2003 erhob das Finanzamt F. von den Beschwerdef\u00fchrern Kirchensteuer. In einem gesonderten Verfahren, das nicht Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist, wendeten sich die Beschwerdef\u00fchrer gegen die Zahlung der Kirchensteuer.<\/p>\n<p>9. Am 9. Juni 2005 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer gegen das Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass sie zwischen November 2002 und Oktober 2003 nicht Mitglieder der Gemeinde gewesen seien.<\/p>\n<p>10. Am 20. September 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzul\u00e4ssig ab, da kein berechtigtes Interesse an solch einem Urteil bestehe.<\/p>\n<p>11. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen legten Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof des betroffenen Bundeslandes wies diese am 19. Mai 2009 zur\u00fcck. Der Verwaltungsgerichtshof befand, dass die Klage der Beschwerdef\u00fchrer zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet sei, da ihre Mitgliedschaft auf innerreligionsgemeinschaftlichem Recht beruhe, welches in Anbetracht des Grundsatzes der Autonomie religi\u00f6ser Organisationen von den staatlichen Beh\u00f6rden anzuerkennen sei.<\/p>\n<p>12. Am 23. September 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf. Es stellte fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrer keine Rechtswirkung im staatlichen Bereich entfalten k\u00f6nne. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Bundesverwaltungsgericht an, dass der Staat ungeachtet des Selbstbestimmungsrechts religi\u00f6ser Organisationen die Pflicht habe, die negative Religionsfreiheit zu wahren. Daher m\u00fcsse festgestellt werden, ob die Mitgliedschaft in einer religi\u00f6sen Gemeinschaft auf einer freiwilligen Entscheidung beruhe. Unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles k\u00f6nne die in dem Anmeldeformular gemachte Angabe, die Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rten der \u201emosaischen\u201c Religion an, nicht als Bekundung der Bereitschaft angesehen werden, Mitglied der \u00f6rtlichen j\u00fcdischen Gemeinde zu werden.<\/p>\n<p>13. Nachdem die J\u00fcdische Gemeinde F. am 17. Dezember 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hatte (2 BvR 278\/11) hob eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Recht der Gemeinde aus Artikel 4 Abs\u00e4tze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 verletzt worden sei. Das Gericht befand, dass das Bundesverwaltungsgericht den Umfang und die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts, das religi\u00f6sen Gemeinschaften durch die genannten grundgesetzlichen Bestimmungen verb\u00fcrgt werde, nicht zutreffend beurteilt habe. Mitgliedschaftliche Regelungen seien Angelegenheiten, \u00fcber welche die Religionsgemeinschaften in eigenem Ermessen frei zu entscheiden h\u00e4tten. Die Pflicht des Staates, das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften f\u00fcr den s\u00e4kularen Bereich anzuerkennen, werde durch die negative Religionsfreiheit potenzieller Mitglieder beschr\u00e4nkt. Die von Religionsgemeinschaften vorgenommen Eingliederung als Mitglied sei anzuerkennen, wenn sie durch eine positive \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise nur konkludente \u2013 Erkl\u00e4rung legitimiert sei. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugeh\u00f6ren, k\u00f6nne auf verschiedene Weise zum Ausdruck gebracht werden. Er m\u00fcsse nicht notwendigerweise gegen\u00fcber der Religionsgemeinschaft selbst bekundet werden. Aus den von den Beschwerdef\u00fchrern gegen\u00fcber dem Einwohnermeldeamt in Frankfurt am Main gemachten Angaben sei nach dem objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont erkennbar, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihren Willen bekundet h\u00e4tten, der J\u00fcdischen Gemeinde F. anzugeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>14. Am 21. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht, an das die Rechtssache zur\u00fcckverwiesen worden war, die Revision der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Es wies darauf hin, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden bindend sei. Jedoch \u00e4u\u00dferte es Zweifel an der Vereinbarkeit der Entscheidung mit Artikel 9 der Konvention. Es stellte insbesondere fest, dass das Bundesverfassungsgericht der Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrer in dem in Rede stehenden Anmeldeformular nicht nach ihrer rechtlichen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt worden seien, keine Bedeutung beigemessen habe. Obwohl sich die j\u00fcdische Gemeinde F. selbst als Einheitsgemeinde verstehe, stehe es jeder Person, die in ihrem Gemeindegebiet lebe, frei, sich einer anderen j\u00fcdischen Gemeinschaft anzuschlie\u00dfen. Aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sah sich das Bundesverwaltungsgericht daran gehindert, seine Entscheidung auf diese Aspekte zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>15. Am 23. November 2016 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2595\/16). Die Beschwerde ist noch anh\u00e4ngig. Unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Konvention und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshof r\u00fcgten sie insbesondere, dass ihre Mitgliedschaft in der J\u00fcdischen Gemeinde F. nicht auf ihrem Einverst\u00e4ndnis beruhe.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>16. Nach den Artikeln 9 und 11 der Konvention r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, die Anerkennung ihrer nicht auf ihrem Einverst\u00e4ndnis beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft durch die innerstaatlichen Gerichte. Sie betonten, sie h\u00e4tten nicht erkl\u00e4rt, Mitglied der J\u00fcdischen Gemeinde F. werden zu wollen, die orthodox ausgerichtet sei und nicht ihre liberalen und fortschrittlichen Einstellungen vertrete. Aus ihrer Sicht sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die in dem Anmeldeformular gemachte Angabe als entsprechende Willenserkl\u00e4rung angesehen w\u00fcrde, insbesondere, da sie nicht nach nicht nach ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt worden seien.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>17. Nach den Artikeln 9 und 11 der Konvention r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer die Anerkennung ihrer nicht auf ihrem Einverst\u00e4ndnis beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft durch die innerstaatlichen Gerichte.<\/p>\n<p>18. Die Artikel 9 und 11 der Konvention lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 9<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen \u00f6ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br\u00e4uchen und Riten zu bekennen.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 11<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof h\u00e4lt es in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht f\u00fcr erforderlich, dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebracht wurde, Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der Konvention erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>20. Gem\u00e4\u00df Artikel 35 Absatz 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts mit einer Angelegenheit erst nach Ersch\u00f6pfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen. Der Gerichtshof soll gegen\u00fcber den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte nur eine subsidi\u00e4re Rolle einnehmen und es ist sachgerecht, zun\u00e4chst den nationalen Gerichten die M\u00f6glichkeit zu geben, Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit der Konvention zu entscheiden. In einem Rechtssystem, das einen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundrechtsschutz bietet, obliegt es der gesch\u00e4digten Person, den Umfang dieses Schutzes zu testen (A, B und C .\/. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25579\/05, Rdnr. 142, ECHR 2010). Der Grundsatz, dass Beschwerdef\u00fchrer, bevor sie ein internationales Gericht anrufen d\u00fcrfen, zun\u00e4chst von den nach der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen m\u00fcssen, ist ein wichtiger Aspekt des auf der Konvention basierenden Kontrollsystems. Der Gerichtshof sollte von den Ansichten der nationalen Gerichte profitieren k\u00f6nnen, da diese direkten und st\u00e4ndigen Kontakt zu den in ihren L\u00e4ndern wirkenden Kr\u00e4ften haben (Burden .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378\/05, Rdnr. 42, ECHR 2008).<\/p>\n<p>21. Jedoch muss Artikel 35 Absatz 1 relativ flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus angewandt werden (D.H. u. a. .\/. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057325\/00, Rdnr.\u00a0116, ECHR 2007\u2011IV). Beschwerdef\u00fchrer sind nicht verpflichtet, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu verfolgen, die keine angemessene Aussicht auf Erfolg bieten (Aksoy .\/. T\u00fcrkei, 18. Dezember 1996, Rdnr. 52, Reports of Judgments and Decisions 1996-VI). Es kann nicht von einer mangelnden Rechtswegersch\u00f6pfung ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer anhand ma\u00dfgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verf\u00fcgbarer Rechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte (M. .\/. Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a022448\/07, 19. Januar 2010). Blo\u00dfe Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde entbinden einen Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Verpflichtung, diesen Rechtsbehelf auszusch\u00f6pfen (siehe A. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a044911\/98, 19.\u00a0Januar 1999).<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache gegen das zweite Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben und diese noch anh\u00e4ngig ist. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass sie die Verfassungsbeschwerde nur vorsorglich f\u00fcr den Fall eingelegt h\u00e4tten, dass der Gerichtshof sie als einen zu ersch\u00f6pfenden innerstaatlichen Rechtsbehelf ansehe. Sie machen geltend, dass die Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unter den gegenw\u00e4rtigen Umst\u00e4nden keine Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erfordere, da das Bundesverfassungsgericht bereits \u00fcber den Fall entschieden und dabei die Wahrung der negativen Religionsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer, die bereits eine Stellungnahme eingereicht h\u00e4tten, ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in der Regel ein wirksamer und zug\u00e4nglicher Rechtsbehelf ist, es sei denn, es liegen besondere Umst\u00e4nde vor, aufgrund derer der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen muss, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte (M. .\/. Deutschland [Entsch.], a.\u00a0a.\u00a0O.). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht alleine deshalb als aussichtslos betrachtet werden, weil das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer fr\u00fcheren Verfassungsbeschwerde bereits einmal in dem Fall entschieden hat (vgl.\u00a0S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 78944\/12, 25.\u00a0August 2015). Welche Schlussfolgerungen aus einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen werden k\u00f6nnen, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden des Falles ab.<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zweiten Urteil ernsthafte Zweifel daran \u00e4u\u00dferte, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Artikel 9 der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sei. Dabei ber\u00fccksichtigte es verschiedene Aspekte, die weder in seinem ersten Urteil noch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelt worden waren. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer in ihrer noch anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerde, dass die Anerkennung ihrer Mitgliedschaft in der J\u00fcdischen Gemeinde F. durch die innerstaatlichen Gerichte gegen Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>25. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde ist der Gerichtshof nicht in der Lage, die M\u00f6glichkeit auszuschlie\u00dfen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung annehmen und den Fall erneut pr\u00fcfen k\u00f6nnte. Daher kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.<\/p>\n<p>26. Unter diesen Umst\u00e4nden und in Anbetracht des subsidi\u00e4ren Charakters des Kontrollmechanismus der Konvention gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerde verfr\u00fcht ist. Sie ist daher nach Artikel\u00a035 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Juli 2017.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213&text=PERELMAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32745%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213&title=PERELMAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32745%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=213&description=PERELMAN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32745%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 32745\/17 X. 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