{"id":2128,"date":"2021-07-19T14:24:36","date_gmt":"2021-07-19T14:24:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128"},"modified":"2021-07-19T14:24:36","modified_gmt":"2021-07-19T14:24:36","slug":"vg-berlin-35-kammer-aktenzeichen-35-l-127-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128","title":{"rendered":"VG Berlin 35. Kammer. Aktenzeichen: 35 L 127\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 24.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 127\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0624.35L127.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die am 2&#8230; geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin<br \/>\n\u2013 SESB \u2013 an der J.-M. Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2.\u00a0Ihr Antrag vom 10. Mai 2021,<\/p>\n<p>3.\u00a0den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die Klassenstufe 1 der J.-M. Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin \u2013 SESB \u2013, aufzunehmen,<\/p>\n<p>4.\u00a0hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6.\u00a0Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4ngerin in die J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>7.\u00a0Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung hat die Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgt. Der derzeit noch nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheid des Antragsgegners vom 4. M\u00e4rz 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin als Schulanf\u00e4ngerin an der J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>8.\u00a01. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin \u2013 SchulG \u2013 in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u2013 AufnahmeVO-SbP \u2013.<\/p>\n<p>9.\u00a0Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Alt. 2 AufnahmeVO-SbP ist die J.-M. Grundschule eine Staatliche Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch. Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die J.-M. Grundschule im Rahmen der Einschulung ausschlie\u00dflich Kinder auf, die Deutsch oder Spanisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.<\/p>\n<p>10.\u00a0\u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die f\u00fcr die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde einheitlich genehmigten \u00dcberpr\u00fcfung nachzuweisen sind. Ma\u00dfgeblich sind die zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die \u00dcberpr\u00fcfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache gef\u00fchrten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt f\u00fcr alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzul\u00e4ssig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht, ann\u00e4hernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der m\u00f6glichen Punkte erreicht (Satz 9).<\/p>\n<p>11.\u00a02. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, im kommenden Schuljahr (vorl\u00e4ufig) in die Jahrgangsstufe 1 der J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufgenommen zu werden.<\/p>\n<p>12.\u00a0Ob ein solcher Anspruch besteht, ist schon unabh\u00e4ngig von der im vorliegenden Verfahren streitigen Mindesteignung der Antragstellerin zweifelhaft. \u00dcblicherweise \u2013 und so auch in diesem Jahr \u2013 bewerben sich mehr geeignete Schulanf\u00e4ngerinnen und<br \/>\n-anf\u00e4nger um eine Aufnahme in die J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013, als Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen. Bei einer solchen Konstellation besteht in der Regel selbst bei einer Erf\u00fcllung der Mindesteignung noch kein Anspruch darauf, in die betreffende Schule aufgenommen zu werden, sondern allein darauf, im Verfahren \u00fcber die Vergabe von Schulpl\u00e4tzen weiter ber\u00fccksichtigt zu werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 135\/20 -, juris Rn. 13).<\/p>\n<p>13.\u00a0Unabh\u00e4ngig davon steht sowohl einer Aufnahme der Antragstellerin auf die genannte Schule als auch ihrer etwaigen weiteren Ber\u00fccksichtigung im Verfahren \u00fcber die Vergabe der Schulpl\u00e4tze entgegen, dass sie nicht \u00fcber die f\u00fcr die Aufnahme in die J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 erforderliche Mindesteignung verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin erfolgte am 2. Dezember 2020 in der deutschen Sprache, nachdem ihre Eltern bei der Anmeldung am 6. Oktober 2020 angegeben hatten, dass die Muttersprache der Antragstellerin Deutsch sei (Bl. 296 des Verwaltungsvorgangs \u2013 VV \u2013). Bei der Sprachpr\u00fcfung erzielte die Antragstellerin lediglich 51 von 100 m\u00f6glichen Punkten. Sie erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der m\u00f6glichen Punkte. Muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von \u00a7 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.<\/p>\n<p>15.\u00a0Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind keine Fehler bei der Durchf\u00fchrung, Auswertung oder Bewertung der f\u00fcr ihre Aufnahme auf die J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 erforderlichen sprachlichen Kompetenzen zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule bzw. \u2013 als Minus \u2013 auf weitere Ber\u00fccksichtigung im Verfahren \u00fcber die Schulplatzvergabe oder auf Wiederholung oder Neubewertung des Sprachtests bestehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>16.\u00a0a) Der Sprachtest ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde genehmigt worden und ist zur \u00dcberpr\u00fcfung der nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet.<\/p>\n<p>17.\u00a0Ausweislich des Leitfadens der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung \u201eSpiel mit mir!\u201c, der neben den Auswertungsb\u00f6gen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erl\u00e4uterungen zur Durchf\u00fchrung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen enth\u00e4lt, handelt es sich bei der genannten Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung um eine adaptierte Version des Vorg\u00e4ngertests \u201eB\u00e4renstark\u201c. Der neue Test wurde von einer Arbeitsgruppe der SESB im Auftrag der Senatsverwaltung entwickelt und von dieser genehmigt; die erforderlichen Materialien zur Durchf\u00fchrung der Sprachstandserhebung wurden zu einem Leitfaden zusammengestellt (S. 5 f. des Leitfadens).<\/p>\n<p>18.\u00a0Es bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests \u201eSpiel mit mir!\u201c. Solche werden von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es spricht nichts f\u00fcr die Behauptung, dass der Test nicht kindgerecht und nicht ausreichend erkl\u00e4rt worden sei und damit zu hohe Anforderungen an die sprachliche Bef\u00e4higung eines Kindes im Vorschulalter stelle oder eine spezielle Vorbereitung der Kinder erfordere. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie m\u00f6glich von ihrem eigenen Sprachk\u00f6nnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen k\u00f6nnen. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erz\u00e4hlbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Anders als die Antragstellerin meint, ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung abverlangten spielerischen Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen altersangemessen und auch ohne spezielle Vorbereitung beherrschbar sind. Zudem sind sie durch ihren spielerischen Charakter gerade darauf ausgelegt, auch sch\u00fcchternere Kinder zum Mitmachen zu animieren und keine \u00dcberforderung durch die Testsituation entstehen zu lassen. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorg\u00e4ngerversion, dem Test \u201eB\u00e4renstark\u201c, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur \u00dcberpr\u00fcfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 13. August 2018 &#8211; VG 9 L 421.18 -, BA S. 5 und vom 4. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 141\/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 &#8211; OVG 3 S 51\/20 -, juris Rn. 4 ff.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Test \u201eSpiel mit mir!\u201c keine hinreichende Eignungsprognose erm\u00f6glichen w\u00fcrde und nicht unter Ber\u00fccksichtigung p\u00e4dagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der f\u00fcr einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden w\u00e4re, gibt es nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 &#8211; VG 35 L 269\/20 -, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Juli 2020 &#8211; VG 35 L 276\/20 -, juris Rn. 19 ff.). Insofern kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem sinngem\u00e4\u00dfen Argument durchdringen, dass eher ihre Kita als die genannte Schule zur Beurteilung ihrer sprachlichen Kompetenzen in der Lage sei.<\/p>\n<p>19.\u00a0b) Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Verfahrensfehler hinsichtlich der Personen erkennen, die den Sprachtest durchgef\u00fchrt haben. Die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 empfiehlt in ihrem oben genannten Leitfaden laut \u201e7.1 Organisatorisches f\u00fcr die Schulleitung\u201c (S. 15), die Sprachtests von Expertenteams, bestehend aus zwei Personen, durchf\u00fchren zu lassen. F\u00fcr ein sicheres und einheitliches Vorgehen sei die j\u00e4hrliche Teilnahme an der entsprechenden Fortbildung zur Durchf\u00fchrung der Sprachstandserhebung verpflichtend. Diese dienten als Multiplikator\/-innen vor Ort f\u00fcr die anderen Personen der Sprachstandserhebung.<\/p>\n<p>20.\u00a0Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich aus den Angaben im Sprachtest, welche pr\u00fcfenden Personen den Sprachtest durchgef\u00fchrt haben: K&#8230; und R&#8230; (Bl. 304 VV). R&#8230; ist laut Mitteilung des Schulleiters der J.-M. Grundschule \u2013 SESB \u2013 vom 17. Juni 2021 (E-Mail an Frau P&#8230;vom Rechtsamt C.-W., zur Streitakte gereicht) der Konkretor und Moderator der Schule und f\u00fcr die Fortbildung der Kolleg:innen zust\u00e4ndig. Er fungiert also als Multiplikator vor Ort. Die Fortbildungen haben dabei am 4. M\u00e4rz und 19. April 2019 mit dem Team und allen SESB-Standorten stattgefunden; des Weiteren fanden Kalibrierungssitzungen zwischen den drei spanisch-deutschen SESB- Standorten im Mai 2019, an mehreren Webkonferenzen im Jahr 2020 und am 10. Juni 2021 statt. Das Thema Sprachstandserhebung ist zudem in allen, wohl monatlich stattfindenden, Moderatorinnen-Sitzungen Thema gewesen. Herr H&#8230;wurde also im Rahmen sowohl der standort-\u00fcbergreifenden Fortbildungen als auch der deutsch-spanischen Kalibrierungssitzungen geschult und verf\u00fcgt zudem \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung mit der Durchf\u00fchrung von Sprachstandserhebungen. Dieses Wissen konnte er sodann als Multiplikator an Herrn A&#8230;weitergeben. Zweifel an der Eignung und Bef\u00e4higung der Tester bestehen danach nicht.<\/p>\n<p>21.\u00a0c) Des Weiteren lassen sich keine Verfahrensfehler in Bezug auf die Anmeldung der Antragstellerin und das hierbei gef\u00fchrte Beratungsgespr\u00e4ch erkennen. Nach \u201e4. Anmeldung an der SESB\u201c des oben genannten Leitfadens (S. 9) m\u00fcssen die Eltern im Beratungsgespr\u00e4ch beim Anmelden eines Kindes an einem SESB-Standort ausf\u00fchrlich dar\u00fcber informiert werden, dass es zwei M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Sprachstandserhebung gibt, zwischen denen sie entscheiden m\u00fcssen: die monolinguale und die bilinguale \u00dcberpr\u00fcfung des Sprachstandes. Dass ein solches Beratungsgespr\u00e4ch stattgefunden hat, ergibt sich ausweislich der von den Eltern der Antragstellerin am 5. Oktober 2020 bei der Anmeldung unterschriebenen Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung (Bl. 295 VV). Dort sind ausf\u00fchrliche Informationen \u00fcber die Aufnahmemodalit\u00e4ten erhalten. Des Weiteren findet sich ebenfalls Informationen dar\u00fcber, dass vor der Einschulung Sprachtests durchgef\u00fchrt werden, auf der Website der Schule (https:\/\/joan-miro-grundschule.de\/schulzweige\/sesb\/). Dass der Schule weitergehende Informationspflichten zuk\u00e4men \u2013 insbesondere zu einer etwaigen spezifischen Vorbereitung der Kinder auf den Sprachtest, wie die Antragstellin r\u00fcgt (welche nach der spielerischen Konzeption des Sprachtests indes nicht erforderlich ist, vgl. oben) \u2013, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem oben genannten Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128&text=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+127%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128&title=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+127%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2128&description=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+127%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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