{"id":2126,"date":"2021-07-19T14:20:30","date_gmt":"2021-07-19T14:20:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126"},"modified":"2021-07-19T14:20:30","modified_gmt":"2021-07-19T14:20:30","slug":"normenkontrollantrag-veraenderungssperre-eingeschraenkter-antrag-bekanntmachung-bekanntmachungsanordnung-identitaet-bekanntgemachter-mit-beschlossener-satzung-raeumlicher-geltungsbereich-hinrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126","title":{"rendered":"Normenkontrollantrag; Ver\u00e4nderungssperre; eingeschr\u00e4nkter Antrag; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; Identit\u00e4t bekanntgemachter mit beschlossener Satzung; r\u00e4umlicher Geltungsbereich; hinreichende Bestimmtheit; Kartenausschnitt; Aufstellungsbeschluss; orts\u00fcbliche Bekanntmachung; Kartenausschnitt; Gesamtunwirksamkeit; hinreichende Bestimmtheit"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 24.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 2 A 20.19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0624.2A20.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Normenkontrollantrag; Ver\u00e4nderungssperre; eingeschr\u00e4nkter Antrag; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; Identit\u00e4t bekanntgemachter mit beschlossener Satzung; r\u00e4umlicher Geltungsbereich; hinreichende Bestimmtheit; Kartenausschnitt; Aufstellungsbeschluss; orts\u00fcbliche Bekanntmachung; Kartenausschnitt; Gesamtunwirksamkeit; hinreichende Bestimmtheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 \u201eKleingartenanlage Angergrund\u201c der Landeshauptstadt Potsdam vom \u201e31.01.2019\u201c, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 2 vom 4. Februar 2019 (S. 1) und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 13 vom 30. Oktober 2019 (S. 6) sowie die erste Satzung zur \u00c4nderung der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 \u201eKleingartenanlage Angergrund\u201c der Landeshauptstadt Potsdam vom \u201e14.12.2020\u201c, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 3 vom 21. Januar 2021 (S. 2), werden f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin ist Eigent\u00fcmerin des Flurst\u00fccks 3&#8230; der Flur 1&#8230;der Gemarkung B&#8230; in Potsdam, das neben den Flurst\u00fccken 3&#8230; und 3&#8230;aus einer Teilung des ehemaligen Flurst\u00fccks 1&#8230;hervorgegangen ist. Auf diesem Grundst\u00fcck befinden sich Kleingartenparzellen, die zur Kleingartenanlage \u201eAngergrund\u201c geh\u00f6ren, aber inzwischen von den ehemaligen P\u00e4chtern wohl nicht mehr genutzt werden.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Antragsgegnerin beschloss am 5. Dezember 2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 162 \u201eKleingartenanlage Angergrund\u201c. Dem Beschluss liegt als Anlage 1 die Begr\u00fcndung des Aufstellungsbeschlusses bei, in der u.a. ausgef\u00fchrt wird, der r\u00e4umliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasse die Flurst\u00fccke 1&#8230;, 1&#8230; (tlw.) und 1&#8230; (tlw.) der Flur 1&#8230; der Gemarkung B&#8230;. Er umfasse insgesamt eine Fl\u00e4che von ca. 1,4 ha. Die Lage des Plangebiets sei im beigef\u00fcgten Kartenausschnitt (Anlage 2) dargestellt, es befinde sich in B&#8230; und schlie\u00dfe die als Kleing\u00e4rten bzw. als Kleingartenanlage am Angergrund genutzte Fl\u00e4che ein. Anlage 2 ist eine Karte ohne Ma\u00dfstabsangabe, in die der Geltungsbereich des k\u00fcnftigen Bebauungsplans eingezeichnet ist. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2018 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurden die Beschlussfassung und der r\u00e4umliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mitgeteilt, die Begr\u00fcndung des Beschlusses auszugsweise wiedergegeben sowie eine Karte abgedruckt, die im Vergleich zu der in Anlage 2 des Beschlusses kleiner ist, ihr aber im \u00dcbrigen entspricht.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 30. Januar 2019 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenst\u00e4ndliche Satzung \u00fcber eine Ver\u00e4nderungssperre. In \u00a7 2 der Satzung hei\u00dft es, der r\u00e4umliche Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre umfasse die Flurst\u00fccke 1&#8230;, 1&#8230; (tlw.) und 1&#8230; (tlw.) der Flur 1&#8230; der Gemarkung B&#8230;. Der r\u00e4umliche Geltungsbereich sei in einer Karte zeichnerisch abgegrenzt und als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Dem Beschluss ist als Anlage 2 eine Karte ohne Ma\u00dfstabsangabe beigef\u00fcgt, in die der Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre eingezeichnet ist.<\/p>\n<p>4.\u00a0Im Aufstellungsvorgang befindet sich neben der Ausfertigung der Satzung vom 31. Januar 2019 ein weiteres ebenfalls am 31. Januar 2019 vom Oberb\u00fcrgermeister unterzeichnetes Exemplar der Satzung, das mit \u201eAmtliche Bekanntmachung\u201c \u00fcberschrieben ist und in dem nach dem Satzungstext eine \u201eBekanntmachungsanordnung\u201c folgt, in der es zun\u00e4chst hei\u00dft \u201eDie vorstehende Satzung wird hiermit \u00f6ffentlich bekannt gemacht.\u201c Daran schlie\u00dfen sich sowohl Hinweise dazu an, wo die Satzung eingesehen werden k\u00f6nne, als auch zu \u00a7 215 BauGB und \u00a7 18 BauGB.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Satzung wurde einschlie\u00dflich der Bekanntmachungsanordnung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2019 bekannt gemacht. Dabei wurde eine verkleinerte Karte mit dem Geltungsbereich ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Oberb\u00fcrgermeister der Antragsgegnerin erlie\u00df am 21. Oktober 2019 eine weitere Bekanntmachungsordnung, nach der die am 30. Januar 2019 beschlossene Satzung im Amtsblatt 13\/2019 der Antragsgegnerin, erscheinend am 30. Oktober 2019, orts\u00fcblich gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB r\u00fcckwirkend \u00f6ffentlich bekanntzumachen ist. Daraufhin wurde der Wortlaut der Satzung sowie eine verkleinerte Karte zum Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre in dem genannten Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.<\/p>\n<p>7.\u00a0Am 2. Dezember 2020 beschloss die Antragsgegnerin die Erste Satzung zur \u00c4nderung der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre, mit der ihr r\u00e4umlicher Geltungsbereich entsprechend dem im September 2020 reduzierten Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls verkleinert und die Geltung ein Jahr verl\u00e4ngert wurden. Die \u00c4nderungssatzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2021 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 30. August 2019 gestellt und mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021 auf die \u00c4nderungssatzung erstreckt. Sie macht insbesondere geltend, es fehle sowohl f\u00fcr die Ver\u00e4nderungssperre als auch den Aufstellungsbeschluss an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausfertigung der Satzung und einer richtigen Bekanntmachungsanordnung. Letzterer sei dar\u00fcber hinaus nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekanntgemacht.<\/p>\n<p>9.\u00a0Sie beantragt,<\/p>\n<p>10.\u00a0die Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 \u201eKleingartenanlage Angergrund\u201c, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 30. Januar 2019 und bekannt gemacht zun\u00e4chst am 4. Februar 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 02\/2019 sowie nachfolgend am 30. Oktober 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13\/2019, in der Fassung der ersten Satzung zur \u00c4nderung der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 162 \u201eKleingartenanlage Angergrund\u201c der Landeshauptstadt Potsdam, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2020 und bekannt gemacht am 21. Januar 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 03\/2021, ist insoweit f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, als ihr r\u00e4umlicher Geltungsbereich auch teilweise das Flurst\u00fcck 3&#8230; (ehemals Flurst\u00fcck 1&#8230;) der Flur 1&#8230; der Gemarkung B&#8230;umfasst.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>12.\u00a0den Normenkontrollantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Sie macht geltend, die Ver\u00e4nderungssperre sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>14.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Aufstellungsvorg\u00e4nge verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (\u00a7 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise geh\u00f6rt worden. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verb\u00fcrgte Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Anspr\u00fcche steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen, weil sich die Antragstellerin der Sache nach mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erkl\u00e4rt hat und zivilrechtliche Anspr\u00fcche der Antragsgegnerin nicht in Rede stehen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, denn die Ver\u00e4nderungssperre weist M\u00e4ngel auf, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben.<\/p>\n<p>17.\u00a01. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Antragstellerin hat den Antrag fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung (\u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt und den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist auf den Satzungsbeschluss vom 2. Dezember 2020 zur Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4nderungssperre erstreckt (\u00a7 173 VwGO i.V.m. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO). Als Eigent\u00fcmerin eines im Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre gelegenen Grundst\u00fccks ist sie antragsbefugt. Die Antragstellerin macht geltend, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (\u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>19.\u00a0Dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag darauf beschr\u00e4nkt hat, die Ver\u00e4nderungssperre nur insoweit f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, als deren Geltungsbereich auch ihr Grundst\u00fcck erfasst, steht der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags nicht entgegen, obwohl eine solche Erkl\u00e4rung aus den unter Pkt. 2. c) dargestellten Gr\u00fcnden ausscheidet. Das Normenkontrollgericht hat bei der Entscheidung \u00fcber die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Satzung \u00fcber den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn die beantragte Teilunwirksamkeit aus formellen oder materiellen Gr\u00fcnden nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Charakter des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens. Zum anderen muss das Normenkontrollgericht vermeiden, mehr als n\u00f6tig in die kommunale Planungshoheit einzugreifen, und darf das kommunale Planungskonzept nicht durch die Erkl\u00e4rung der Teilunwirksamkeit verf\u00e4lschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 \u2013 4 NB 3.91 -, juris Rn. 25, 28). Ist das Normenkontrollgericht deshalb nicht an einen zu eng gefassten Normenkontrollantrag gebunden, so ergibt sich schon daraus, dass ein solcher Antrag nicht unzul\u00e4ssig ist. Die Frage der Teilbarkeit stellt sich erst im Rahmen der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung (ebenso Ziekow in: Sodan\/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \u00a7 47 Rn. 285). Gegen eine andere Beurteilung spricht auch, dass f\u00fcr einen Antragsteller zu Beginn des Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig schwer zu \u00fcberschauen ist, ob eine bauplanungsrechtliche Satzung nur teilweise f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 \u2013 4 CN 1.07 \u2013, juris Rn. 13).<\/p>\n<p>20.\u00a0a) Die am 30. Januar 2019 beschlossene Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre ist bereits aus formellen Gr\u00fcnden unwirksam, da es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bekanntmachung fehlt.<\/p>\n<p>21.\u00a0aa) Die am 31. Januar 2019 erlassene Bekanntmachungsanordnung, die Grundlage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2019 (S. 1f.) ist, gen\u00fcgt nicht den gesetzlichen Anforderungen.<\/p>\n<p>22.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf bedarf es vor der Bekanntmachung einer Satzung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Ma\u00dfnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV f\u00fcr die Bekanntmachung allein zust\u00e4ndige Hauptverwaltungsbeamte die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen und die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschr\u00e4nkte Verantwortung f\u00fcr die Bekanntmachung \u00fcbernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung (z. B. \u00a7\u00a7 1 bis 3 BekanntmV) gew\u00e4hlt wird und wo, das hei\u00dft in welchem Ver\u00f6ffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grunds\u00e4tzlich die Ung\u00fcltigkeit der Satzung zur Folge hat (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 15. Mai 2012 &#8211; OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 13).<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Bekanntmachungsanordnung vom 31. Januar 2019 l\u00e4sst nicht erkennen, in welcher Form die \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre durchgef\u00fchrt werden sollte (AV Bl. 99, 100). Bei Ver\u00e4nderungssperren bestehen aufgrund bundes- bzw. ortsrechtlicher Bestimmungen mehrere M\u00f6glichkeiten der Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachungsanordnung muss der Hauptverwaltungsbeamte entscheiden, nach welchen Vorschriften die Satzung ver\u00f6ffentlicht werden soll. Die Bekanntmachung ist bundesgesetzlich in \u00a7 16 Abs. 2 BauGB geregelt. Danach hat die Gemeinde die Ver\u00e4nderungssperre orts\u00fcblich bekannt zu geben (Satz 1), wobei orts\u00fcblich diejenige Art der Verk\u00fcndung ist, die in der Gemeinde f\u00fcr \u00f6rtliche Rechtsvorschriften, insbesondere f\u00fcr Satzungen, nach den einschl\u00e4gigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen ma\u00dfgebend ist. In diesem Fall sieht das Ortsrecht der Antragsgegnerin weitere Bekanntmachungsm\u00f6glichkeiten vor (vgl. \u00a7\u00a7 1 bis 3 BekanntmV). Die Gemeinde kann auch orts\u00fcblich bekannt machen, dass eine Ver\u00e4nderungssperre beschlossen worden ist, wobei in diesem Fall \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden ist (Satz 2) und sich die orts\u00fcbliche Bekanntmachung des Beschlusses nach der jeweiligen Hauptsatzung richtet (vgl. z. Vorstehenden: Beschluss des Senats vom 15. Mai 2012 &#8211; OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14). Dieses der Gemeinde nach den vorstehend genannten Vorschriften einger\u00e4umte Wahlrecht in Bezug auf die Bekanntmachungsform muss der Hauptverwaltungsbeamte aus\u00fcben.<\/p>\n<p>24.\u00a0Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Bekanntmachungsanordnung vom 31. Januar 2019 nicht. Sie ist in sich widerspr\u00fcchlich und l\u00e4sst nicht erkennen, in welcher Form die Ver\u00e4nderungssperre bekannt gegeben werden sollte. Einerseits spricht die Formulierung, die \u201evorstehende Satzung wird hiermit \u00f6ffentlich bekannt gemacht\u201c, daf\u00fcr, dass die gesamte Satzung einschlie\u00dflich der Karte, die Bestandteil der Satzung ist (vgl. \u00a7 2 Satz 2 der Satzung), gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB orts\u00fcblich bekannt gemacht werden sollte. Dem w\u00fcrde es entsprechen, dass im Amtsblatt vom 4. Februar 2019 in Ausf\u00fchrung der Bekanntmachungsanordnung der gesamte Wortlaut der Satzung und eine verkleinerte Fassung der Karte zum Geltungsbereich abgedruckt worden sind (AV Bl. 101, 102). Andererseits sprechen die nach dem zitierten ersten Satz der Bekanntmachungsanordnung folgenden Ausf\u00fchrungen, wonach die Satzung einschlie\u00dflich der Karte in der Stadtverwaltung P&#8230; von jedermann w\u00e4hrend der Dienststunden eingesehen werden k\u00f6nne und \u00fcber den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde, daf\u00fcr, dass eine Bekanntmachung im Wege der bundesrechtlichen Ersatzverk\u00fcndung (\u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB) gewollt war. W\u00e4re eine Ersatzverk\u00fcndung nach diesen Vorschriften beabsichtigt gewesen, w\u00e4re allerdings der erste Satz der Bekanntmachungsanordnung unzutreffend, denn in diesem Fall m\u00fcsste sich die Bekanntmachung und deren Anordnung lediglich auf den Umstand beziehen, dass die Gemeindevertretung eine Ver\u00e4nderungssperre beschlossen hat. Au\u00dferdem h\u00e4tte es dann keiner Ver\u00f6ffentlichung des vollst\u00e4ndigen Satzungstextes einschlie\u00dflich einer verkleinerten Karte bedurft, weil der Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre bei der Ersatzverk\u00fcndung nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur schlagwortartig zu bezeichnen ist. Die aufgezeigten Widerspr\u00fcchlichkeiten sind unaufl\u00f6sbar und lassen keine Auslegung der Bekanntmachungsanordnung zu.<\/p>\n<p>25.\u00a0Der festgestellte Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre insgesamt.<\/p>\n<p>26.\u00a0bb) An diesem Ergebnis \u00e4ndert die im Oktober 2019 veranlasste erneute &#8211; r\u00fcckwirkende &#8211; Bekanntmachung der Satzung nichts, da sie nicht rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die am 21. Oktober 2019 erlassene Bekanntmachungsanordnung (AV Bl. 110), die Grundlage der r\u00fcckwirkenden Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 ist, entspricht zwar den gesetzlichen Anforderungen (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV). Allerdings steht die Bekanntmachung nicht im Einklang mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verk\u00fcndung von Rechtsnormen, da die bekannt gegebene Fassung der Satzung nicht mit der beschlossenen und ordnungsgem\u00e4\u00df ausgefertigten Satzung identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 &#8211; BVerwG 8 CN 2\/14 -, juris Rn. 30). Denn weder der bekannt gemachte Satzungstext noch die bekannt gemachte Karte entsprechen dem beschlossenen und ausgefertigten Exemplar.<\/p>\n<p>28.\u00a0In der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 lautet \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung: \u201eDie Planungsabsichten f\u00fcr dieses Gebiet wurden im Aufstellungsbeschluss formuliert.\u201c (AV Bl. 119). Dieser Satz ist in der beschlossenen und ordnungsgem\u00e4\u00df ausgefertigten Satzung nicht enthalten (AV Bl. 95). Dar\u00fcber hinaus entspricht die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 abgedruckte Karte inhaltlich nicht der Karte, die Gegenstand des Satzungsbeschlusses und der Ausfertigung ist, weil die \u00f6stliche Grenze des Geltungsbereichs bis zur Flurst\u00fccksgrenze vorgezogen ist (AV Bl. 119), w\u00e4hrend sie bei dem beschlossenen Exemplar zwischen Geb\u00e4uden verl\u00e4uft (AV Bl. 97).<\/p>\n<p>29.\u00a0Die festgestellte fehlende Identit\u00e4t der bekannt gemachten Satzung mit der beschlossenen stellt ebenso wie ein Ausfertigungsmangel einen Versto\u00df gegen ein verfassungsrechtliches G\u00fcltigkeitserfordernis und damit einen stets beachtlichen Mangel dar.<\/p>\n<p>30.\u00a0b) Die Ver\u00e4nderungssperre leidet dar\u00fcber hinaus an materiellen Fehlern, da der zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss nicht wirksam und der r\u00e4umliche Geltungsbereich der Ver\u00e4nderungssperre nicht hinreichend bestimmt ist.<\/p>\n<p>31.\u00a0aa) F\u00fcr den Erlass einer Ver\u00e4nderungssperre muss die Gemeinde nach \u00a7 14 Abs. 1 BauGB einen wirksamen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst haben. Dies setzt neben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen orts\u00fcblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) die hinreichende Bestimmtheit dieses Beschlusses in r\u00e4umlicher Hinsicht voraus.<\/p>\n<p>32.\u00a0(1) Der am 5. Dezember 2018 gefasste Aufstellungsbeschluss ist entgegen \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Anforderungen an die durch \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene orts\u00fcbliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen nach Landes- und Ortsrecht (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2011 &#8211; OVG 2 S 20\/11 -, juris Rn. 7). Danach ist hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 25. Juni 2015 (S. 10), in der Fassung der 2. \u00c4nderungssatzung vom 8. November 2017, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 28. Dezember 2017 (S. 8) ma\u00dfgebend, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des \u00a7 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) handelt. \u00a7 23 Nr. 2 der Hauptsatzung sieht bei orts\u00fcblichen Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen sind, eine Bekanntmachung durch Ver\u00f6ffentlichung des vollen Wortlauts im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vor.<\/p>\n<p>34.\u00a0Dies ist hier nicht geschehen. Bekannt gemacht hat die Antragsgegnerin vielmehr die Anlagen 1 und 2 zum Aufstellungsbeschluss, n\u00e4mlich die Begr\u00fcndung und den Kartenausschnitt zum Geltungsbereich (AV Bl. 59, 60). Demgegen\u00fcber lautet der Aufstellungsbeschluss:<\/p>\n<p>35.\u00a01. \u201eDer Bebauungsplan Nr. 162 \u00b4Kleingartenanlage Angergrund` ist nach \u00a7 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gem\u00e4\u00df Anlagen 1 und 2).<\/p>\n<p>36.\u00a02. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorit\u00e4t 1 Q \u2026\u2026 durchzuf\u00fchren (siehe Anlage 3).\u201c<\/p>\n<p>37.\u00a0(2) Der Aufstellungsbeschluss regelt ferner nicht hinreichend genau den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans.<\/p>\n<p>38.\u00a0Der Aufstellungsbeschluss muss den k\u00fcnftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen, denn das in \u00a7 14 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis soll gew\u00e4hrleisten, dass eine Ver\u00e4nderungssperre nur f\u00fcr den Bereich erlassen wird, in dem die Gemeinde sicherungsbed\u00fcrftige Planungsabsichten verfolgt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juni 2016 &#8211; OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 15). Hierf\u00fcr muss eindeutig bestimmbar sein, f\u00fcr welches Gebiet der Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Das ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Begr\u00fcndung des Aufstellungsbeschlusses enth\u00e4lt zwar eine verbale Umschreibung seines Geltungsbereichs, indem sie die erfassten Flurst\u00fccke aufz\u00e4hlt. Allerdings sollen von den drei erfassten Flurst\u00fccken zwei nur teilweise in den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans fallen (Flurst\u00fcck 1&#8230; und 1&#8230;). N\u00e4heres dazu, welche Teile dieser beiden Flurst\u00fccke erfasst werden, wird in der Begr\u00fcndung nicht ausgef\u00fchrt (AV Bl. 24). Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Lage des Plangebietes im beigef\u00fcgten Kartenausschnitt dargestellt sei (Anlage 2). Diese Verweisung gen\u00fcgt nicht, um den k\u00fcnftigen Planbereich hinreichend bestimmt zu regeln, weil der Kartenausschnitt, der keine den r\u00e4umlichen Geltungsbereich darstellende Planzeichnung ist, den Geltungsbereich nicht genau genug erkennen l\u00e4sst. Ihm lassen sich zwar Flurst\u00fccksgrenzen und Stra\u00dfenbezeichnungen entnehmen, aber die Flurst\u00fccke werden nicht benannt und es wird auch kein Ma\u00dfstab angegeben. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind mit einem etwa 1 mm breiten Strich eingezeichnet, der zum Teil die darunter liegenden Eintragungen verdeckt. Auf dem Flurst\u00fcck der Antragstellerin verl\u00e4uft dieser Strich im Osten zwischen eingezeichneter Bebauung, ohne dass klar ersichtlich ist, wo genau der Geltungsbereich enden soll. Bei der von S\u00fcden nach Westen verlaufenden Grenze l\u00e4sst sich wegen der Breite des Striches nicht erkennen, ob sie der Flurst\u00fccksgrenze entspricht oder dar\u00fcber hinaus reicht. Die Grenze in n\u00f6rdlicher Richtung verl\u00e4uft unregelm\u00e4\u00dfig. Es l\u00e4sst sich nicht hinreichend genau erkennen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in dem Kartenausschnitt eingezeichneten Linien folgt. Mangels einer Ma\u00dfstabsangabe sowie wegen der breiten Strichst\u00e4rke ist es nicht m\u00f6glich, den Verlauf der Grenze nachzumessen.<\/p>\n<p>40.\u00a0(3) Sowohl die fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als auch die mangelnde Bestimmtheit dieses Beschlusses in r\u00e4umlicher Hinsicht f\u00fchren jeweils zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses sowie zur Unwirksamkeit der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre insgesamt.<\/p>\n<p>41.\u00a0bb) Dar\u00fcber hinaus muss die Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre selbst eindeutig erkennen lassen, auf welche Fl\u00e4chen sie sich bezieht. Hierzu muss der r\u00e4umliche Geltungsbereich mindestens parzellenscharf festgelegt sein. Ein von der Ver\u00e4nderungssperre betroffener Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer muss aus der Satzung entnehmen k\u00f6nnen, dass sein Grundst\u00fcck oder ggf. eine bestimmte oder zumindest eindeutig bestimmbare Teilfl\u00e4che des Grundst\u00fccks von der Sperre erfasst ist. Das Gebiet kann durch textliche Umschreibung in der Satzung oder durch Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung bezeichnet werden, die in der Satzung enthalten ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juli 2019 \u2013 OVG 2 A 8.18 \u2013, juris Rn. 23).<\/p>\n<p>42.\u00a0Diesen Anforderungen entspricht die Satzung aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden nicht mit der Folge, dass sie allein auch aus diesem Grund insgesamt unwirksam ist.<\/p>\n<p>43.\u00a0c) Die festgestellten formellen und materiellen Fehler der Satzung \u00fcber die Ver\u00e4nderungssperre f\u00fchren ungeachtet des eingeschr\u00e4nkten Antrags der Antragstellerin zur Feststellung der Gesamtunwirksamkeit der Satzung.<\/p>\n<p>44.\u00a0Zwar gilt auch f\u00fcr das Normenkontrollverfahren grunds\u00e4tzlich die Dispositionsmaxime, wonach der Antragsteller mit seinem Antrag grunds\u00e4tzlich den Umfang der gerichtlichen Pr\u00fcfung und damit den Umfang der m\u00f6glichen Unwirksamkeitserkl\u00e4rung der Norm bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 \u2013 4 N 3.87 \u2013, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 26. Mai 2006 \u2013 1 N 03.504 \u2013, juris Rn. 20; Ziekow in: Sodan\/Ziekow, a.a.O. \u00a7 47 Rn. 285). Wie bereits ausgef\u00fchrt (s.o. unter 1.), hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung \u00fcber die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Satzung jedoch \u00fcber den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn die festgestellten Fehler ihrer Natur nach die gesamte Satzung erfassen.<\/p>\n<p>45.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711, \u00a7 709 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>46.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126&text=Normenkontrollantrag%3B+Ver%C3%A4nderungssperre%3B+eingeschr%C3%A4nkter+Antrag%3B+Bekanntmachung%3B+Bekanntmachungsanordnung%3B+Identit%C3%A4t+bekanntgemachter+mit+beschlossener+Satzung%3B+r%C3%A4umlicher+Geltungsbereich%3B+hinreichende+Bestimmtheit%3B+Kartenausschnitt%3B+Aufstellungsbeschluss%3B+orts%C3%BCbliche+Bekanntmachung%3B+Kartenausschnitt%3B+Gesamtunwirksamkeit%3B+hinreichende+Bestimmtheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126&title=Normenkontrollantrag%3B+Ver%C3%A4nderungssperre%3B+eingeschr%C3%A4nkter+Antrag%3B+Bekanntmachung%3B+Bekanntmachungsanordnung%3B+Identit%C3%A4t+bekanntgemachter+mit+beschlossener+Satzung%3B+r%C3%A4umlicher+Geltungsbereich%3B+hinreichende+Bestimmtheit%3B+Kartenausschnitt%3B+Aufstellungsbeschluss%3B+orts%C3%BCbliche+Bekanntmachung%3B+Kartenausschnitt%3B+Gesamtunwirksamkeit%3B+hinreichende+Bestimmtheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2126&description=Normenkontrollantrag%3B+Ver%C3%A4nderungssperre%3B+eingeschr%C3%A4nkter+Antrag%3B+Bekanntmachung%3B+Bekanntmachungsanordnung%3B+Identit%C3%A4t+bekanntgemachter+mit+beschlossener+Satzung%3B+r%C3%A4umlicher+Geltungsbereich%3B+hinreichende+Bestimmtheit%3B+Kartenausschnitt%3B+Aufstellungsbeschluss%3B+orts%C3%BCbliche+Bekanntmachung%3B+Kartenausschnitt%3B+Gesamtunwirksamkeit%3B+hinreichende+Bestimmtheit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. 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