{"id":2122,"date":"2021-07-19T14:06:41","date_gmt":"2021-07-19T14:06:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122"},"modified":"2021-07-19T14:06:41","modified_gmt":"2021-07-19T14:06:41","slug":"antragsbefugnis-plannachbar-befuerchtete-abwehransprueche-gegen-eigenes-baurecht-wahrung-gesunder-arbeitsverhaeltnisse-im-eigenen-baufeld-oeffentlichkeitsbeteiligung-fehlerhafter-hinweis-unzulae","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122","title":{"rendered":"Antragsbefugnis; Plannachbar; bef\u00fcrchtete Abwehranspr\u00fcche gegen eigenes Baurecht; Wahrung gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse im eigenen Baufeld; \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung; fehlerhafter Hinweis; unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung; Abw\u00e4gungsgebot; Ermittlungs-\/Bewertungsfehler; gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse; Abstandsfl\u00e4chenverletzung; \u00dcberdeckungsverbot; Belichtung von Arbeitsr\u00e4umen; Planerhaltung; Beachtlichkeit der Fehler; R\u00fcgeerfordernis; fehlerhafter Hinweis"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 24.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 2 A 28.17<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0624.2A28.17.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Antragsbefugnis; Plannachbar; bef\u00fcrchtete Abwehranspr\u00fcche gegen eigenes Baurecht; Wahrung gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse im eigenen Baufeld; \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung; fehlerhafter Hinweis; unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung; Abw\u00e4gungsgebot; Ermittlungs-\/Bewertungsfehler; gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse; Abstandsfl\u00e4chenverletzung; \u00dcberdeckungsverbot; Belichtung von Arbeitsr\u00e4umen; Planerhaltung; Beachtlichkeit der Fehler; R\u00fcgeerfordernis; fehlerhafter Hinweis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der mit Verordnung der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt vom 21. November 2016, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin Nr. 31 vom 16. Dezember 2016 (S. 872), festgesetzte Bebauungsplan II-201db im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Moabit, wird f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den von der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt mit Rechtsverordnung vom 21. November 2016 festgesetzten Bebauungsplan II-201db im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Moabit.<\/p>\n<p>2.\u00a0Dieser Bebauungsplan betrifft die Umbauung der n\u00f6rdlichen H\u00e4lfte des Humboldthafens. Die nord\u00f6stliche Uferfl\u00e4che soll zu einem Kern- und Sondergebiet mit besonderer Nutzungsstruktur und \u00f6ffentlichen Uferpromenaden entwickelt werden. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Plan vor allem ein Kerngebiet nach \u00a7 7 BauNVO (MK) fest, das aus vier durch Baugrenzen festgelegten Baufl\u00e4chen (MK H2, MK H3, MK H4 und MK H5) besteht. Daneben weist er ein Sondergebiet nach \u00a7 11 Abs. 2 BauNVO (SO) f\u00fcr \u201eKultur und Gesundheit\u201c sowie Verkehrs- und Gr\u00fcnfl\u00e4chen aus. Der Bebauungsplan wurde bereits teilweise realisiert (MK H3 und MK H4).<\/p>\n<p>3.\u00a0An das Plangebiet grenzt im Westen das Plangebiet des mit Verordnung der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung vom 3. Juli 2006 (GVBl. vom 15. Juli 2006, S. 795) festgesetzten Bebauungsplans II-201a an, der das Gebiet um den Hauptbahnhof umfasst. Dieser Bebauungsplan l\u00e4sst auf dem n\u00f6rdlichen Bahnhofsvorplatz (Europaplatz) auf einem als Kerngebiet ausgewiesenen Baufeld MK 8 (Grundfl\u00e4che 27,5 m x 59 m) die Errichtung eines Hochhauses mit einer H\u00f6henbegrenzung (Oberkante) auf 137,0 m \u00fcber NN zu. Nach der Planbegr\u00fcndung dieses Bebauungsplans erlaubt dies eine Geb\u00e4udeh\u00f6he von 103 m (Planbegr\u00fcndung S. 48). Weiter setzt er die \u00f6stliche Stra\u00dfenbegrenzungslinie der am Europaplatz vorbeif\u00fchrenden Stra\u00dfe \u201eFriedrich-List-Ufer\u201c fest, die den streitgegenst\u00e4ndlichen Bebauungsplan II-201db im Westen begrenzt (vgl. Planbegr\u00fcndung II-201db, S. 25).<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Antragstellerin ist Eigent\u00fcmerin des in dem Bebauungsplan II-201a als Baufeld MK 8 ausgewiesenen Grundst\u00fccks. Sie plant auf dem Grundst\u00fcck die Errichtung eines Hochhauses.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der streitgegenst\u00e4ndliche Bebauungsplan l\u00e4sst gegen\u00fcber dem Baufeld MK 8 des Bebauungsplans II-201a in dem langgestreckten (ca. 86 m breiten und 12,3 m tiefen) Baufeld MK H2 entlang dem Friedrich-List-Ufer die Errichtung eines siebengeschossigen Geb\u00e4udes mit einer H\u00f6henbegrenzung auf eine Oberkante bei 60,30 m \u00fcber NHN zu. In diesem Kerngebietsteil sind Wohnnutzungen im Sinne des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ausgeschlossen; eine Ausnahme f\u00fcr Wohnnutzungen im Sinne des \u00a7 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird nicht gew\u00e4hrt (vgl. TF 1.1). Der Abstand zwischen beiden Geb\u00e4uden betr\u00e4gt an der engsten Stelle in H\u00f6he der s\u00fcd\u00f6stlichen Geb\u00e4udeecke des Hochhauses auf dem Baufeld MK 8 etwa 20 m.<\/p>\n<p>6.\u00a0Dem Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:<\/p>\n<p>7.\u00a0Das Plangebiet ging aus dem Teilungsbeschluss vom 11. April 2008 (ABl. S. 924) hervor, durch den das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans II-201d f\u00fcr das Gebiet des Humboldthafens in einen n\u00f6rdlichen und einen s\u00fcdlichen Bereich (n\u00f6rdlich und s\u00fcdlich des Bahnviadukts) aufgeteilt wurde.<\/p>\n<p>8.\u00a0F\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Bebauungsplan fanden in den Jahren 2008 und 2014 Beh\u00f6rden- und Tr\u00e4gerbeteiligungen (\u00a7 4 Abs. 1 und 2 BauGB) statt. Nach Auslegungsbekanntmachung vom 21. August 2015 (ABl. Nr. 34 vom 21. August 2015, S. 1793) wurde der vom selben Tag datierende Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 31. August 2015 bis zum 30. September 2015 zur \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung (\u00a7 3 Abs. 2 BauGB) ausgelegt. Die Bekanntmachung enthielt nach den Hinweisen zum Ort der Auslegung (\u201eim Dienstgeb\u00e4ude der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt, Erdgeschoss, Am K\u00f6llnischen Park 3, 10179 Berlin\u201c) und zur M\u00f6glichkeit, die Unterlagen im Internet unter einer n\u00e4her bezeichneten Internetseite einzusehen, die Passage:<\/p>\n<p>9.\u00a0\u201eW\u00e4hrend der Auslegungsfrist k\u00f6nnen Stellungnahmen vor Ort oder online abgegeben werden. Diese sind in die anschlie\u00dfende Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben.\u201c<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Antragstellerin beteiligte sich mit Schreiben vom 30. September 2015. Nach erg\u00e4nzender Beteiligung (\u00a7 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB) von Beh\u00f6rden und Tr\u00e4gern \u00f6ffentlicher Belange sowie einer Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin stimmte das Abgeordnetenhaus dem vom Senat von Berlin am 24. November 2015 beschlossenen Bebauungsplan am 10. Dezember 2015 zu. Die Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt setzte den Bebauungsplan mit Rechtsverordnung vom 21. November 2016 fest. \u00a7 4 der Verordnung enth\u00e4lt folgenden \u2013 hier auszugsweise wiedergegebenen \u2013 Hinweis auf die R\u00fcgeobliegenheit:<\/p>\n<p>11.\u00a0\u201e(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, muss<\/p>\n<p>1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in \u00a7 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>3. nach \u00a7 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche M\u00e4ngel des Abw\u00e4gungsvorgangs,<\/p>\n<p>4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Baugesetzbuchs enthalten sind,<\/p>\n<p>innerhalb eines Jahres seit der Verk\u00fcndung dieser Verordnung gegen\u00fcber der f\u00fcr die verbindliche Bauleitplanung zust\u00e4ndigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begr\u00fcnden soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummer 1 bis 4 genannten M\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches und gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Baugesetzbuches unbeachtlich.\u201c<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Rechtsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin Nr. 31 vom 16. Dezember 2016 (S. 872) bekannt gemacht.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 14. November 2017 gestellt und einen an die Antragsgegnerin gerichteten R\u00fcgeschriftsatz nach \u00a7 215 BauGB vom 15. Dezember 2017 nebst \u00dcbersendungsbeleg vom selben Tage vorgelegt.<\/p>\n<p>14.\u00a0Zur Antragsbegr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, ihr Grundst\u00fcck k\u00f6nne derzeit noch nicht bebaut werden, da der Planfeststellungsbeschluss f\u00fcr den S-Bahn-Tunnel, der gegenw\u00e4rtig im Untergrund errichtet werde, eine Bebauung bis zum Ende dieser Arbeiten untersage. Zur weiteren Begr\u00fcndung macht sie unter anderem geltend, der Bebauungsplan habe die nach der Bauordnung durch die Bebauung auf dem Baufeld MK H2 einzuhaltenden Abstandsfl\u00e4chen verk\u00fcrzt, ohne die inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Abw\u00e4gung dieser Abstandsfl\u00e4chenverk\u00fcrzung zu erf\u00fcllen. Da das Baufeld MK 8 derzeit noch nicht bebaut werden d\u00fcrfe, sei es wahrscheinlich, dass zun\u00e4chst das Baufeld MK H2 bebaut werde. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde werde dabei davon ausgehen, dass der Bebauungsplan II-201db wirksam sei und keine Abstandsfl\u00e4chen anfallen. Der Eigent\u00fcmer des auf dem Baufeld MK H2 errichteten Geb\u00e4udes k\u00f6nnte sich dann gegen\u00fcber einer sp\u00e4ter erteilten Baugenehmigung zur Bebauung des Baufeldes MK 8 im Plangebiet II-201a darauf berufen, dass die Abstandsfl\u00e4chen seines Geb\u00e4udes, die auf die Stra\u00dfe oder auf das Baufeld MK 8 fielen, von Bebauung frei bleiben m\u00fcssten, da die Abstandsfl\u00e4chenverringerung mangels fehlerfreier Abw\u00e4gung keine Wirkung entfalten k\u00f6nne. Dadurch k\u00f6nne das Baurecht der Antragstellerin f\u00fcr das Baufeld MK 8 gef\u00e4hrdet sein. Mit der unzureichenden Abw\u00e4gung der Abstandsfl\u00e4chenverk\u00fcrzung habe der Antragsgegner zugleich die privaten Belange der Antragstellerin nach \u00a7 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Sie k\u00f6nne zum einen geltend machen, dass die origin\u00e4ren Abstandsfl\u00e4chen durch das Baufeld MK H2 nicht eingehalten werden und ihre eigenen Belange der gesunden Arbeitsverh\u00e4ltnisse deshalb beeintr\u00e4chtigt seien, und zum anderen, dass unabh\u00e4ngig vom Abstandsfl\u00e4chenrecht die Belange der gesunden Arbeitsverh\u00e4ltnisse, insbesondere der ausreichenden Besonnung und Belichtung nicht n\u00e4her ermittelt und abgewogen worden seien.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Auslegungsbekanntmachung sei fehlerhaft gewesen, da sie mit der einschr\u00e4nkenden Angabe, Stellungnahmen k\u00f6nnten \u201evor Ort oder online\u201c abgegeben werden, den Eindruck erweckt habe, dass nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ohne Zweifel zul\u00e4ssige schriftliche Stellungnahmen, die durch Post oder Telefax \u00fcbermittelt werden, unzul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Plangeber habe gegen \u00a7 2 Abs. 3 BauGB versto\u00dfen, indem er die Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht ausreichend ermittelt und fehlerhaft bewertet habe. Die Ermittlung dieser Belange im Rahmen der W\u00fcrdigung der Abstandsfl\u00e4chenverk\u00fcrzungen unter Zugrundelegung der Besonnungsstudie vom 11. Juli 2014 sei unzureichend.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>18.\u00a0den Bebauungsplan II-201db f\u00fcr das Gel\u00e4nde zwischen Invalidenstra\u00dfe, Sandkrugbr\u00fccke, Alexanderufer, Stadtbahnviadukt und Friedrich-List-Ufer sowie einem Abschnitt des Alexanderufers im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte und Moabit, des Landes Berlin, Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt, heute Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Wohnen, vom 21. November 2016, verk\u00fcndet im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin Nr. 31 vom 16. Dezember 2016, f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>19.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>20.\u00a0den Normenkontrollantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Antragstellerin sei durch den Bebauungsplan nicht abw\u00e4gungserheblich betroffen. Da ihr Grundst\u00fcck au\u00dferhalb des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege, richte sich die bauplanungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit ihres Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes II-201a, nicht hingegen denen des streitgegenst\u00e4ndlichen Planes. Die Bebaubarkeit des Baufeldes MK 8 werde durch diesen Plan auch nicht mittelbar infolge etwaiger Rechtsmittelrisiken durch den Eigent\u00fcmer des benachbarten Baufeldes MK H2 mehr als nur geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigt. Zwar \u00fcberschritten die vor dem Baufeld MK 8 liegenden \u00f6stlichen Abstandsfl\u00e4chen die bauordnungsrechtlich nach \u00a7 6 Abs. 5 BauO Bln zul\u00e4ssige Tiefe deutlich; sie l\u00e4gen teilweise innerhalb des Baufeldes MK H2 und reichten sogar zur Hafenseite dar\u00fcber hinaus. Der Eigent\u00fcmer des Baufeldes MK H2 k\u00f6nne sich jedoch wegen \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln gegen eine der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich auf die landesrechtlichen Abstandsfl\u00e4chen berufen, wenn der Bebauungsplan II-201a wegen eines nach \u00a7\u00a7 214, 215 BauGB beachtlichen Fehlers ganz oder teilweise unwirksam w\u00e4re; die Antragstellerin w\u00e4re dann nicht antragsbefugt. Dasselbe gelte, wenn der Bebauungsplan II-201a nicht an einem beachtlichen Abw\u00e4gungsmangel litte. Dann k\u00f6nnte der Eigent\u00fcmer des Baufeldes MK H2 sich nicht auf eine Verletzung der Abstandsfl\u00e4chenvorschriften durch die Baugenehmigung f\u00fcr das Hochhaus im Baufeld MK 8 berufen. Der Antragstellerin fehle zudem das Rechtsschutzinteresse, da die in dem Bebauungsplan um den Humboldthafen festgesetzte Bebauung auch gem\u00e4\u00df \u00a7 34 BauGB genehmigt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Bekanntmachung der \u00f6ffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen. Die Formulierung, dass Stellungnahmen vor Ort oder online abgegeben werden k\u00f6nnten, suggeriere nicht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht auf dem Postweg oder durch Telefax \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>23.\u00a0Dem Vorwurf, dass die abw\u00e4gungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Planbegr\u00fcndung eine umfangreiche Darstellung und Abw\u00e4gung der Abstandsfl\u00e4chenverk\u00fcrzungen enthalte. Zur Beurteilung der Verschattung von Geb\u00e4udefassaden gebe es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Der Plangeber habe sich daher zus\u00e4tzlich an der Entscheidung des OVG Berlin vom 27. Oktober 2004 orientiert, in der es \u2013 abweichend von der Normempfehlung der DIN 5034-1 \u2013 als ma\u00dfgeblich erachtet worden sei, dass am Tag der Tag- und Nachtgleiche eine Besonnungsdauer von zwei Stunden eingehalten wird, und zwar nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei anderen Aufenthaltsr\u00e4umen au\u00dferhalb der Nutzungen nach \u00a7 48 Abs. 3 BauO Bln. Dieses Kriterium sei nur im n\u00f6rdlichen Geb\u00e4udeteil des Kerngebietsteils H2, auf dem die Abstandsfl\u00e4chen des Hochhauses MK 8 l\u00e4gen, nicht erf\u00fcllt. Ausgleichend habe sich hier aber die Besonnung der S\u00fcd- und Ostfassade des Kerngebiets ausgewirkt. In die Abw\u00e4gung sei au\u00dferdem eingestellt worden, dass es sich durch die Lage an Wasserfl\u00e4chen und gro\u00dfz\u00fcgigen Verkehrsfl\u00e4chen sowie dem solit\u00e4r bebauten Gel\u00e4nde um eine aufgelockerte und geradezu privilegierte Ausgangssituation handele, die sich grundlegend von einer innenstadttypischen geschlossenen Blockstruktur unterscheide.<\/p>\n<p>24.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Aufstellungsvorg\u00e4nge, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>25.\u00a0Der Senat konnte ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Sache entscheiden, da die Beteiligten sich gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 2 VwGO mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>26.\u00a0Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.<\/p>\n<p>27.\u00a0A. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>28.\u00a01. Die einj\u00e4hrige Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Dezember 2016 am 14. November 2017 gestellt.<\/p>\n<p>29.\u00a02. Die Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.<\/p>\n<p>30.\u00a0Danach kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wer &#8211; wie die Antragstellerin \u2013 von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht unmittelbar als Eigent\u00fcmer eines im Plangebiet belegenen Grundst\u00fccks, sondern als Plannachbar betroffen ist, kann die M\u00f6glichkeit der Verletzung des subjektiven Rechts auf gerechte Abw\u00e4gung der eigenen Belange aus \u00a7 1 Abs. 7 BauGB geltend machen, wenn er durch die Festsetzungen abw\u00e4gungserheblich in privaten Belangen betroffen wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 &#8211; 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4 f.; Beschluss des Senats vom 29. November 2018 &#8211; OVG 2 A 19.15 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Pr\u00fcfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensit\u00e4t erfolgen, die einer Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit des Antrags gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 &#8211; 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4).<\/p>\n<p>31.\u00a0a) Die Antragstellerin ist durch den Bebauungsplan in einem eigenen abw\u00e4gungserheblichen Belang betroffen, weil der Antragsgegner die Nutzungskonflikte ermitteln und bewerten musste, die sich aus einer Verschattung des im Baufeld MK H2 zugelassenen Geb\u00e4udes durch das nach dem benachbarten Bebauungsplan II-201a zul\u00e4ssige Hochhaus (Baufeld MK 8) ergeben k\u00f6nnen. Sie macht zu Recht geltend, dass die im \u00dcbrigen vom Plangeber selbst als abw\u00e4gungserheblich erkannte Verschattung des Baufeldes MK H2 durch das von ihr geplante Hochhaus und die deshalb m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse in dem im Baufeld MK H2 zugelassenen Geb\u00e4ude sie zugleich in eigenen abw\u00e4gungserheblichen Belangen betreffe, da sie bei unzureichender Ber\u00fccksichtigung dieser Anforderungen im Bebauungsplan mit Abwehranspr\u00fcchen gegen die von ihr beabsichtigte Hochhausbebauung rechnen m\u00fcsse. Sie darf geltend machen, dass Konflikte aus einer Abstandsfl\u00e4chen\u00fcberdeckung zu vermeiden sind und die Realisierung ihres eigenen \u00e4lteren Baurechts ungef\u00e4hrdet bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>32.\u00a0Der grunds\u00e4tzlich zu beachtende st\u00e4dtebauliche Belang der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse (\u00a7 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auf dem Baufeld MK H2 ist allerdings nur insoweit betroffen, als es um gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse geht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverh\u00e4ltnisse sind wegen des Ausschlusses einer Wohnnutzung (TF 1) in diesem Kerngebietsteil nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>33.\u00a0Der Belang gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse ist bei dem auf dem Baufeld MK H2 zugelassenen Geb\u00e4ude mehr als geringf\u00fcgig und damit abw\u00e4gungserheblich betroffen, da die abstandsfl\u00e4chenrechtlich gebotenen Mindestabst\u00e4nde unterschritten werden. Dies l\u00f6st eine Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach \u00a7 2 Abs. 3 BauGB (Aufbereitung des Abw\u00e4gungsmaterials) aus.<\/p>\n<p>34.\u00a0Ausweislich des Abstandsfl\u00e4chendiagramms vom 8. Juli 2014 ist nicht nur der Geb\u00e4udeabstand zwischen dem auf dem Baufeld MK 8 des benachbarten Bebauungsplans zugelassenen Hochhaus und dem Geb\u00e4ude auf dem Baufeld MK H2 so gering, dass sich die nach den bauordnungsrechtlichen Abstandsfl\u00e4chenvorschriften (\u00a7 6 BauO Bln) erforderlichen Abstandsfl\u00e4chen beider Geb\u00e4ude \u00fcberdecken, sondern eine Abstandsfl\u00e4che des Hochhauses f\u00e4llt sogar auf das Baufeld MK H2. Bereits die mit der \u00dcberdeckung der Abstandsfl\u00e4chen einhergehende Unterschreitung der abstandsfl\u00e4chenrechtlich erforderlichen Geb\u00e4udeabst\u00e4nde der Bauordnung Berlin indiziert nach der Rechtsprechung des Senats grunds\u00e4tzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 4. April 2017 &#8211; OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 11. Juli 2018 &#8211; OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 31). Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, erfordert regelm\u00e4\u00dfig eine n\u00e4here Untersuchung und Bewertung des Einzelfalles und \u00fcbersteigt nach dem oben dargestellten Ma\u00dfstab den Umfang einer Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung.<\/p>\n<p>35.\u00a0Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan \u2013 wie die Antragstellerin meint \u2013 schon allein mit den Bauk\u00f6rperfestsetzungen auf dem Baufeld MK H2 eine \u201eAbstandsfl\u00e4chenverk\u00fcrzung\u201c enth\u00e4lt, d.h. im Sinne des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln oder \u00a7 6 Abs. 8 BauO Bln a.F. geringere Abstandsfl\u00e4chen ergibt, da jedenfalls wegen der sich bis auf das Baufeld H2 erstreckenden Abstandsfl\u00e4chen des Hochhauses ein Versto\u00df gegen das abstandsfl\u00e4chenrechtliche \u00dcberbauungsverbot (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln) und ein Versto\u00df gegen das \u00dcberdeckungsverbot (\u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln) vorliegt. Ebenso wenig bedarf es an dieser Stelle einer Entscheidung, ob es nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln als Grenzlinie f\u00fcr das Erstreckungsverbot auf die Mitte der Stra\u00dfe Paul-List-Ufer oder auf die Mitte der aus dem Paul-List-Ufer und dem Europaplatz gebildeten \u201ezusammengesetzten\u201c Verkehrsfl\u00e4che ankommt.<\/p>\n<p>36.\u00a0Der abw\u00e4gungserheblich betroffene Belang gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse in dem Geb\u00e4ude auf dem Baufeld MK H2 stellt zwar lediglich einen \u00f6ffentlichen Belang und einen privaten Belang des Eigent\u00fcmers des Grundst\u00fccks dar, auf dem das Baufeld MK H2 liegt. Die Antragstellerin macht jedoch zu Recht geltend, dass sie im Falle einer Beeintr\u00e4chtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf dem Baufeld MK H2 mit Abwehranspr\u00fcchen des dortigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers gegen den von ihr geplanten Hochhausbau rechnen m\u00fcsse, insbesondere, wenn \u2013 was hier offenbar in Betracht kommt \u2013 das dortige Grundst\u00fcck eher bebaut werden kann als ihr eigenes.<\/p>\n<p>37.\u00a0aa) Der bef\u00fcrchtete Abwehranspruch k\u00f6nnte im Falle der vom Antragsgegner bei der Aufstellung des streitgegenst\u00e4ndlichen Bebauungsplans nicht in Zweifel gezogenen Wirksamkeit des Bebauungsplans II-201a auf der Grundlage des bauplanungsrechtlichen R\u00fccksichtnahmegebots begr\u00fcndet sein. Jedenfalls ist er nicht mit der f\u00fcr die Verneinung der Antragsbefugnis erforderlichen Offensichtlichkeit ausgeschlossen. Zwar ist das Baurecht der Antragstellerin im Grundsatz durch die Festsetzungen des Bebauungsplans II-201a gesichert. Ihr Vorhaben k\u00f6nnte jedoch nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzul\u00e4ssig sein, wenn von ihm unzumutbare Beeintr\u00e4chtigungen ausgingen. Dass mit dem Bebauungsplan II-201a bereits eine abschlie\u00dfende Abw\u00e4gung mit der Folge einer Duldungspflicht des jetzt auf dem Baufeld MK H2 geplanten Geb\u00e4udes erfolgt und so f\u00fcr eine Konfliktbew\u00e4ltigung \u00fcber das R\u00fccksichtnahmegebot kein Raum mehr w\u00e4re (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 &#8211; 4 C 8.12 -, juris Rn. 20), l\u00e4sst sich nicht ohne vertiefte Pr\u00fcfung feststellen. Die Planbegr\u00fcndung l\u00e4sst jedenfalls nicht erkennen, dass schon damals die Verschattung des jetzt auf dem Baufeld MK H2 geplanten Geb\u00e4udes gew\u00fcrdigt worden w\u00e4re. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer des Baufeldes MK H2 wegen einer eigenen Abstandsfl\u00e4chenverletzung eine Berufung auf das R\u00fccksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt w\u00e4re (vgl. Urteil des Senats vom 4. April 2017 \u2013 OVG 2 B 4.16 \u2013, juris Rn. 27 ff., zur wechselseitigen Abstandsfl\u00e4chenunterschreitung). Selbst wenn das Bauvorhaben auf dem Baufeld MK H2 seinerseits die Vorgaben des Abstandsfl\u00e4chenrechts nicht einhielte, w\u00e4ren die davon ausgehenden Beeintr\u00e4chtigungen bei der gebotenen wertenden Betrachtung ersichtlich nicht gleichwertig mit den Beeintr\u00e4chtigungen, die sich aus den abweichend vom Abstandsfl\u00e4chenrecht im Bebauungsplan II-201a getroffenen Festsetzungen f\u00fcr das Hochhaus auf dem Baufeld MK 8 ergeben.<\/p>\n<p>38.\u00a0bb) Dass der Bebauungsplans II-201a unwirksam w\u00e4re mit der Folge, dass das geltend gemachte Baurecht der Antragstellerin nach \u00a7 34 BauGB zu beurteilen w\u00e4re, ist jedenfalls nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>39.\u00a0b) Dar\u00fcber hinaus ist die Antragstellerin durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Bebauungsplan auch unmittelbar abw\u00e4gungserheblich betroffen. Sie r\u00fcgt einen Ermittlungs-, Bewertungs- und Abw\u00e4gungsfehler. Das von ihr geltend gemachte Interesse an der Wahrung gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Baufeld MK 8 l\u00e4sst sich im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Antragsbefugnis nicht als lediglich geringf\u00fcgig oder von vornherein nicht schutzw\u00fcrdig ansehen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Die Antragstellerin beruft sich hinreichend substantiiert darauf, dass wegen der Lage des Baufeldes MK H2 die Belichtung und Besonnung der Ost- sowie m\u00f6glicherweise der S\u00fcdfassade des Hochhauses auf dem Baufeld MK 8 am Morgen und bis zur Nachmittagszeit reduziert werde und dass die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Studie des Ingenieurb\u00fcros P vom 11. Juli 2014 eine Beeintr\u00e4chtigung der Ostfassade im Baufeld MK 8 nachweise.<\/p>\n<p>41.\u00a0aa) Eine unmittelbare abw\u00e4gungserhebliche Betroffenheit der Antragstellerin ergibt sich bereits aus dem Ergebnis der P-Studie. Die im Auftrag des Antragsgegners erstellte Besonnungs- und Verschattungsstudie stellt ausweislich der Anlage 7 einen kleinen Bereich im unteren Geschoss des Hochhauses MK 8 dar, in dem das vom Antragsgegner unter anderem erwogene Kriterium einer mindestens zweist\u00fcndigen Besonnung am Tag der Tag- und Nachtgleiche nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>42.\u00a0bb) Eine abw\u00e4gungserhebliche Betroffenheit der Antragstellerin ist ferner wegen des geringen Geb\u00e4udeabstands anzunehmen, den das von der Antragstellerin vorgelegte, den Aufstellungsvorg\u00e4ngen entnommene Abstandsfl\u00e4chendiagramm vom 8. Juli 2014 belegt.<\/p>\n<p>43.\u00a0Dabei bedarf erneut keiner Entscheidung, ob es nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln als Grenzlinie f\u00fcr das Erstreckungsverbot auf die Mitte der Stra\u00dfe Paul-List-Ufer oder auf die Mitte der aus dem Paul-List-Ufer und dem Europaplatz gebildeten \u201ezusammengesetzten\u201c Verkehrsfl\u00e4che ankommt. Denn eine Beeintr\u00e4chtigung abstandsfl\u00e4chenrechtlich gesch\u00fctzter Belange kann als Indiz f\u00fcr die Abw\u00e4gungserheblichkeit grunds\u00e4tzlich nur ausgeschlossen werden, wenn bei zwei einander gegen\u00fcberstehenden Geb\u00e4uden beide die notwendigen Abstandsfl\u00e4chen wahren (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 &#8211; OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 92; Beschluss des Senats vom 18. September 2013 &#8211; OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 28). Der Geb\u00e4udeabstand muss 2 x 0,4 H betragen, um im Regelfall annehmen zu k\u00f6nnen, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse seien in Bezug auf die Belange des Abstandsfl\u00e4chenrechts gewahrt. Ausweislich der im Abstandsfl\u00e4chendiagramm zu erkennenden \u00dcberschneidung halten beide Geb\u00e4ude die Abstandsfl\u00e4chenvorschriften nicht ein. Der Geb\u00e4udeabstand von 2 x 0,4 H wird eindeutig unterschritten.<\/p>\n<p>44.\u00a03. Der Antragstellerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, das nur zu verneinen ist, wenn ein Antragsteller dadurch, dass die Norm entsprechend seinem Antrag f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 9. September 2016 &#8211; OVG 2 A 23.15 -, juris Rn. 39 m.w.N.).<\/p>\n<p>45.\u00a0Bei unterstellter Unwirksamkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Bebauungsplans d\u00fcrfte die Bebaubarkeit des Baufeldes MK H2 nicht ohne weiteres nach \u00a7 34 BauGB gesichert sein. Dass sich die geplante \u00dcberbauung des Uferstreifens in die n\u00e4here Umgebung einf\u00fcgt, ist n\u00e4mlich nicht ohne weiteres ersichtlich. Dagegen spricht, dass die unmittelbare Umgebung selbst unter Ber\u00fccksichtigung der inzwischen erfolgten Bebauung der Baufelder MK H3 und MK H4 weiterhin durch Freifl\u00e4chen gekennzeichnet ist und insbesondere der unmittelbare Uferbereich des n\u00f6rdlichen Hafenbeckens keine Bebauung aufweist, in der ein Vorbild gesehen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>46.\u00a0B. Der Antrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>47.\u00a0Der Bebauungsplan weist einen beachtlichen formellen (I.) sowie in jedem Fall einen beachtlichen materiellen (II.) Fehler auf.<\/p>\n<p>48.\u00a0I. Der formelle Mangel betrifft das Verfahren der \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung (\u00a7 3 Abs. 2 BauGB). Bei der Auslegungsbekanntmachung vom 21. August 2015 ist der Hinweis, \u201edass Stellungnahmen w\u00e4hrend der Auslegungsfrist abgegeben werden k\u00f6nnen\u201c (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erteilt worden.<\/p>\n<p>49.\u00a01. Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt von Berlin Nr. 34 vom 21. August 2015, S. 1793, enthielt nach den Hinweisen zum Ort der Auslegung (\u201eim Dienstgeb\u00e4ude der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Umwelt, Erdgeschoss, Am K\u00f6llnischen Park 3, 10179 Berlin\u201c) und zur M\u00f6glichkeit, die Unterlagen im Internet unter einer n\u00e4her bezeichneten Internetseite einzusehen, die Passage:<\/p>\n<p>50.\u00a0\u201eW\u00e4hrend der Auslegungsfrist k\u00f6nnen Stellungnahmen vor Ort oder online abgegeben werden. Diese sind in die anschlie\u00dfende Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen k\u00f6nnen unber\u00fccksichtigt bleiben.\u201c<\/p>\n<p>51.\u00a0Hierin liegt eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung des gesetzlich gebotenen Hinweises. Der Zusatz \u201evor Ort oder online\u201c war geeignet, einen rechtserheblichen Irrtum \u00fcber die Voraussetzungen einer Stellungnahme hervorzurufen und an der Planung interessierte B\u00fcrger von einer Stellungnahme abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 &#8211; 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Mai 2013 &#8211; 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7; Urteil vom 27. Oktober 2010 &#8211; 4 CN 4.09 -, juris Rn. 15). Der Zusatz \u201evor Ort\u201c konnte den Eindruck erwecken, Stellungnahmen, m\u00fcndlich wie auch schriftlich, m\u00fcssten pers\u00f6nlich bei der angegebenen Adresse abgegeben werden. Eine \u00dcbersendung auf dem Postweg oder per Telefax sei nicht m\u00f6glich. Verst\u00e4rkt wurde dieser Eindruck durch den weiteren Zusatz \u201eoder online\u201c, da er nahelegt, dass alternativ zur pers\u00f6nlichen Abgabe einer Stellungnahme allein die Einreichung auf elektronischem Wege in Betracht komme. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners r\u00e4umt der Ausdruck \u201eabgeben\u201c nicht die M\u00f6glichkeit eines rechtserheblichen Irrtums aus. Zwar mag er isoliert betrachtet auch die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf dem Postweg abdecken, f\u00fcr die Auslegung des Hinweistextes aus dem ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont kommt es jedoch auf den gesamten Kontext an. Ebenso wenig musste sich die Schlussfolgerung aufdr\u00e4ngen, dass angesichts der Zulassung von online-Stellungnahmen auch schriftliche Stellungnahmen auf dem Postweg zugelassen werden sollten. Der Hinweis des Antragsgegners, ein m\u00fcndiger B\u00fcrger w\u00fcrde sich im Zweifel bei der Senatsverwaltung erkundigen, wie die Angaben gemeint seien, \u00fcberzeugt gleichfalls nicht. Dass in jedem Fall eine solche Erkundigung erfolgt, w\u00e4re nur gew\u00e4hrleistet, wenn sich die Notwendigkeit einer Nachfrage h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. z. Vorstehenden: Urteil d. Senats vom 16. April 2021 &#8211; OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 39).<\/p>\n<p>52.\u00a02. Der festgestellte Fehler ist nach \u00a7 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und nicht nachtr\u00e4glich gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.<\/p>\n<p>53.\u00a0Nach der zuletzt genannten Bestimmung werden beachtliche Verletzungen der in \u00a7 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 &#8211; 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften zwar unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegen\u00fcber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begr\u00fcndenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<\/p>\n<p>54.\u00a0Die Antragstellerin hat jedoch mit dem an den Antragsgegner gerichteten und dort rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 R\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB erhoben und unter anderem hinreichend substantiiert geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Hinweis in der Bekanntmachung der \u00f6ffentlichen Auslegung des Bebauungsplans, Stellungnahmen k\u00f6nnten vor Ort oder online abgegeben werden, seine Hinweispflicht nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verletzt.<\/p>\n<p>55.\u00a0Unabh\u00e4ngig hiervon treten die Rechtsfolgen des \u00a7 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht ein, da es hier an einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Hinweis auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 &#8211; 4 CN 5\/10 -, juris Rn. 15 f). Die Formulierung \u201ewer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung \u00fcberpr\u00fcfen lassen will, muss eine \u2026 Verletzung \u2026 schriftlich geltend machen\u201c, er\u00f6ffnet Interpretationsm\u00f6glichkeiten, die Personen, die mit den getroffenen Regelungen nicht einverstanden sind, von der Erhebung von R\u00fcgen abhalten k\u00f6nnen. Die Formulierung kann durch die Verkn\u00fcpfung von R\u00fcge und \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtswirksamkeit der Verordnung dahin verstanden werden, dass derjenige, der ein gerichtliches Normenkontrollverfahren einleiten will, M\u00e4ngel zuvor selbst fristgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt haben m\u00fcsse. Eine R\u00fcge wirkt jedoch \u201einter omnes\u201c, das hei\u00dft allgemein und absolut f\u00fcr jedermann, also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgem\u00e4\u00df geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 &#8211; 4 BN 13.00 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 1982 &#8211; 4 N 6.79 -, juris Rn. 6). Angesichts dessen k\u00f6nnte ein potentieller R\u00fcgef\u00fchrer, der von vornherein wei\u00df, dass er eine Normenkontrolle wegen des damit verbundenen Prozess- und Kostenrisikos nicht erheben wird, von einer R\u00fcgeerhebung wegen der durch den Hinweis suggerierten Verkn\u00fcpfung von R\u00fcge und Normenkontrolle durch ein und dieselbe Person in der Erwartung abgehalten werden, seine R\u00fcge werde ohnehin irrelevant sein. Ebenso k\u00f6nnte ein potentieller R\u00fcgef\u00fchrer, der nicht die \u201eRechtswirksamkeit dieser Verordnung\u201c als solches zur \u00dcberpr\u00fcfung stellen m\u00f6chte, der jedoch ein mit der Verordnung nicht vereinbares Bauvorhaben durchf\u00fchren m\u00f6chte, von der fristgerechten R\u00fcgeerhebung in der Erwartung abgehalten werden, M\u00e4ngel der Verordnung im Rahmen eines auf ein konkretes Bauvorhaben bezogenen Verfahrens und einer hierbei vorzunehmenden Inzidentkontrolle unabh\u00e4ngig von einer fristgem\u00e4\u00dfen R\u00fcge noch geltend machen zu k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Senats vom 26. M\u00e4rz 2021 &#8211; OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 41; Urteil vom 16. April 2021 &#8211; OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 52).<\/p>\n<p>56.\u00a03. Der Bebauungsplan ist bereits aus diesem Grund insgesamt f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, da der Fehler bei der \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung den gesamten Bebauungsplan betrifft.<\/p>\n<p>57.\u00a0II. Unabh\u00e4ngig von dem unter I. festgestellten formellen Fehler leidet der Bebauungsplan in jedem Fall an einem weiteren materiellen Fehler. Es liegt eine beachtliche Verletzung des Gebots der Ermittlung und Bewertung der f\u00fcr die Abw\u00e4gung bedeutsamen Belange (\u00a7 2 Abs. 3 BauGB) und damit auch ein Fehler im Abw\u00e4gungsvorgang vor.<\/p>\n<p>58.\u00a0Nach \u00a7 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpl\u00e4ne die \u00f6ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw\u00e4gen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abw\u00e4gung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abw\u00e4gung \u00fcberhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abw\u00e4gung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung ber\u00fchrten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abw\u00e4gungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen f\u00fcr die Bevorzugung des einen und damit notwendig f\u00fcr die Zur\u00fcckstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 &#8211; IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 &lt;309&gt;).<\/p>\n<p>59.\u00a0Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die f\u00fcr die Abw\u00e4gung von Bedeutung sind, in \u00a7 2 Abs. 3 BauGB auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen \u00c4nderungen gegen\u00fcber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abw\u00e4gungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 &#8211; 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18). Danach setzt die Ber\u00fccksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abw\u00e4gung zun\u00e4chst deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 &#8211; 4 CN 1.07 -, a.a.O.). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abw\u00e4gungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abw\u00e4gungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualit\u00e4t in der gegebenen st\u00e4dtebaulichen Situation, um Art und Ausma\u00df der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschw\u00e4chen oder kompensieren k\u00f6nnen (vgl. Gierke\/Schmidt-Eichstaedt, Die Abw\u00e4gung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 284). Daher sind Art und Ausma\u00df, in dem die Belange durch die Bauleitplanung ber\u00fchrt sind, sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verh\u00e4ltnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012 &#8211; 1 C 10546\/11 -, juris Rn. 38).<\/p>\n<p>60.\u00a01. Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung, ob auf dem Baufeld MK H2 gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>61.\u00a0a) Der Antragsgegner hat zwar mittels eines von einem \u00f6ffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten Abstandsfl\u00e4chendiagramms festgestellt, dass die Abstandsfl\u00e4chen des auf dem Europaplatz zul\u00e4ssigen Hochhauses (Kerngebiet MK 8 im angrenzenden festgesetzten Bebauungsplan II-201a) mit seinen s\u00fcd\u00f6stlichen (Breitseite) und nord\u00f6stlichen (Schmalseite) Au\u00dfenw\u00e4nden die Stra\u00dfenmitte in einer Tiefe von 40,5 m \u00fcberschreiten, die nord\u00f6stliche Abstandsfl\u00e4che der Schmalseite des Hochhauses mit einer bis zu 27 m tiefen Fl\u00e4che auf dem n\u00f6rdlichen Teil des Baufeldes MK H2 liegt und das Hochhaus die westliche Fassade der Bebauung des Baufeldes MK H2 verschattet (Planbegr\u00fcndung S. 90). Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Auswirkungen der Planung auf die Besonnung der Geb\u00e4ude ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass eine direkte Besonnung von Nordfassaden in den hiesigen Breitengraden generell nicht stattfinde, sodass sich eine Untersuchung der Nordseiten er\u00fcbrige. Ferner seien im Kerngebietsteil MK H2 keine Wohnungen zul\u00e4ssig, sodass sie nicht nach der DIN 5034-1 in der Fassung vom Juli 2011 betrachtet werden m\u00fcssten (Planbegr\u00fcndung S. 91). Mangels rechtlich verbindlicher Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Verschattung von Geb\u00e4udefassaden hat sich der Antragsgegner zus\u00e4tzlich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 (- OVG 2 S 43.04 -, juris) orientiert, in der als ma\u00dfgeblich erachtet worden ist, dass am Tag der Tag- und Nachtgleiche eine Besonnungsdauer von zwei Stunden eingehalten wird, und zwar nicht nur f\u00fcr Wohnungen, sondern auch f\u00fcr andere Aufenthaltsr\u00e4ume au\u00dferhalb der Nutzungen nach \u00a7 48 Abs. 3 BauO Bln a.F.. Ein st\u00e4dtebaulicher Missstand sei demnach regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt sei. Nach der erstellten \u201eStudie zu den Auswirkungen der Planung auf die Besonnung\/Verschattung\u201c vom 11. Juli 2014 ist die zweist\u00fcndige Mindestbesonnung bis auf die Nordfassaden und sehr geringe Fl\u00e4chenanteile im Erdgeschoss an allen Fassaden festgestellt worden. Die konkrete Betrachtung des n\u00f6rdlichen Geb\u00e4udeteils des Plangebiets MK H2, auf dem die Abstandsfl\u00e4chen des Hochhauses MK 8 liegen, ergab, dass ein Bereich mit weniger als zwei Stunden Besonnung ermittelt wurde, bei dem es sich um einen wenige Meter breiten Streifen \u00fcber die gesamte Geb\u00e4udeh\u00f6he handelt (Planbegr\u00fcndung S. 92). In der folgenden abw\u00e4genden Gesamtbetrachtung misst der Antragsgegner das Ergebnis der Studie an den einzelnen Schutzg\u00fctern der Abstandsfl\u00e4chenvorschriften (Planbegr\u00fcndung S. 92 &#8211; 94) und kommt zu dem Ergebnis, dass die mit den Abstandsfl\u00e4chen intendierten Ziele durch den Bebauungsplan nicht verletzt werden, sondern die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse gewahrt seien (Planbegr\u00fcndung S. 95).<\/p>\n<p>62.\u00a0b) Dies gen\u00fcgt jedoch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Ermittlung abw\u00e4gungserheblicher Belange.<\/p>\n<p>63.\u00a0aa) Dabei ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht nur an dem Kriterium einer mindestens zweist\u00fcndigen Besonnung orientiert, sondern eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung anderer &#8211; weiter unten noch zu betrachtender &#8211; Umst\u00e4nde vorgenommen hat. Dennoch ist festzustellen, dass die Herleitung und Tragf\u00e4higkeit des vom Antragsgegner unter anderem zugrunde gelegten Kriteriums einer direkten Besonnung von mindestens zwei Stunden w\u00e4hrend der Tag- und Nachtgleiche aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 (- OVG 2 S 43.04 -, juris Rn. 25) unklar sind. Abgesehen davon, dass die hier zu betrachtenden Festsetzungen keine Wohnungen betreffen, entspricht das Kriterium weder den in der ma\u00dfgeblichen DIN 5034-1 f\u00fcr Wohnungen als erforderlich angesehenen Besonnungszeiten (Ziff. 4.4), noch steht es \u2013 soweit erkennbar \u2013 in einer nachvollziehbaren Korrelation zu dem von der DIN sowie den landesrechtlichen Abstandsfl\u00e4chenregelungen vorausgesetzten Helligkeitsniveau durch Tageslicht (Tageslichtquotient). Zudem kann die in der Planbegr\u00fcndung als Auffassung des Gerichts bezeichnete These: \u201eEin st\u00e4dtebaulicher Missstand ist demnach regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben, so lange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens 2 Stunden sichergestellt ist.\u201c (vgl. Planbegr\u00fcndung S. 92, S. 93) der Entscheidung in dieser Allgemeinheit nicht entnommen werden. Vielmehr st\u00fctzt sich das Gericht auf eine Gesamtbetrachtung, die zus\u00e4tzlich zu dem genannten Kriterium andere Umst\u00e4nde in Rechnung stellt. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht entnehmen, worauf sich die Annahme, bei einer direkten Besonnung von mindestens zwei Stunden w\u00e4hrend der Tag- und Nachtgleiche sei ein st\u00e4dtebaulicher Missstand nicht gegeben, st\u00fctzen lassen sollte. Das Gericht zitiert zwar die Vorschriften des \u00a7 136 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauGB, in denen es um den st\u00e4dtebaulichen Missstand, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse und u.a. um Belichtung und Besonnung von Wohnungen und Arbeitsst\u00e4tten geht. Die in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach summarischer Pr\u00fcfung ergangene Entscheidung l\u00e4sst aber nicht erkennen, dass dem genannten Kriterium fachliche Erkenntnisse zugrunde lagen, in jedem Fall entspricht es nicht der sp\u00e4teren Rechtsprechung des Senats.<\/p>\n<p>64.\u00a0bb) Rechtlich ist demgegen\u00fcber von folgenden Grunds\u00e4tzen auszugehen:<\/p>\n<p>65.\u00a0Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse (vgl. \u00a7 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, \u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, \u00a7 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BauGB, \u00a7 17 Abs. 2 BauNVO) werden in Bezug auf die Gew\u00e4hrleistung einer hinreichenden Beleuchtung von Aufenthaltsr\u00e4umen mit Tageslicht durch die Abstandsfl\u00e4chenvorschriften der Bauordnung (\u00a7 6 BauO Bln) sowie deren Bestimmungen \u00fcber die Belichtung von Aufenthaltsr\u00e4umen und deren Fenstergr\u00f6\u00dfe (\u00a7 47 Abs. 2 BauO Bln) konkretisiert (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 &#8211; OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27). Dies gilt zum einen in dem Sinne, dass bei Einhaltung der abstandsfl\u00e4chenrechtlichen Vorschriften grunds\u00e4tzlich von der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse auszugehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 &#8211; 2 Bs 218\/19 -, juris Rn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2017 &#8211; 1 KN 171\/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 &#8211; 1 CS 16.747 -, juris Rn. 7; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 6. Juli 2012 &#8211; 2 D 27\/11.NE -, juris Rn. 63 f.). Zum anderen stellen die Regelungen zum Abstandsfl\u00e4chenrecht auch in dem Sinne eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse dar, dass eine Unterschreitung der abstandsfl\u00e4chenrechtlich geforderten Geb\u00e4udeabst\u00e4nde der Berliner Bauordnung grunds\u00e4tzlich indiziert, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht mehr gewahrt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 &#8211; OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27). Diese Indizwirkung greift nicht nur in F\u00e4llen, in denen gegen abstandsfl\u00e4chenrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung versto\u00dfen worden ist, sondern ebenso, wenn das Bauplanungsrecht geringere Abstandsfl\u00e4chen zul\u00e4sst (\u00a7 6 Abs. 8 BauO Bln a.F., \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 BauOBln; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28). Ausgenommen sind F\u00e4lle, die durch besondere \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet sind (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 &#8211; OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 95; Urteil vom 30. September 2010 &#8211; OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 56).<\/p>\n<p>66.\u00a0Ziel der Regelung der Abstandsfl\u00e4chentiefe ist nach der Gesetzesbegr\u00fcndung der Berliner Bauordnung eine Ausleuchtung der Aufenthaltsr\u00e4ume mit Tageslicht im fensternahen Bereich (bis etwa 2,5 m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel gestattet (vgl. AbgH-Drs. 15\/3926, S. 68 f.; ebenso Musterbauordnung [MBO] \u2013 Begr\u00fcndung der Fassung November 2002 \u2013, S. 18; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 &#8211; OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27). Die Gesetzesbegr\u00fcndung geht davon aus, dass sich der mit der auf grunds\u00e4tzlich 0,4 H reduzierten Abstandsfl\u00e4chentiefe festgelegte neue Mindeststandard mit den Anforderungen der DIN 5034-1 \u2013 Tageslicht in Innenr\u00e4umen \u2013 \u201ein Einklang bringen\u201c lasse, da bez\u00fcglich der tabellarischen Werte der DIN von Qualit\u00e4tsstandards ausgegangen werden k\u00f6nne, die von bauordnungsrechtlichen Mindeststandards zu unterscheiden seien. Dies bedeute, dass die der Tabelle zu entnehmenden Fensterbreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden d\u00fcrften (vgl. AbgH-Drs. 15\/3926 S. 94 zu \u00a7 48 Abs. 2 BauO Bln a.F.; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28). Die DIN 5034-1 regelt Anforderungen an die Helligkeit (Ziff. 4.3.1), und zwar f\u00fcr Wohnr\u00e4ume (Ziff. 4.3.1.1). F\u00fcr Arbeitsr\u00e4ume gelten mindestens die gleichen Anforderungen, wenn sie in ihren Abmessungen Wohnr\u00e4umen entsprechen (Ziff. 4.3.1.2). Daneben formuliert die DIN 5034-1 Anforderungen an eine m\u00f6gliche Besonnung, wobei aber nur f\u00fcr Wohnr\u00e4ume quantitative Vorgaben gemacht werden.<\/p>\n<p>67.\u00a0Werden in einem Bebauungsplan nach \u00a7 6 Abs. 8 BauO Bln a.F. (\u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln) Festsetzungen getroffen, aus denen sich geringere Abstandsfl\u00e4chen ergeben, m\u00fcssen die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzg\u00fcter in der Abw\u00e4gung hinreichend ber\u00fccksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 &#8211; OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 98). Eine Abweichung von den ausschlie\u00dflich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard beschr\u00e4nkten Abstandsfl\u00e4chen erfordert eine besondere st\u00e4dtebauliche Rechtfertigung. Dabei m\u00fcssen die Wirkungen auf die Schutzg\u00fcter des Abstandsfl\u00e4chenrechts besonders gewichtet und in die Abw\u00e4gung aufgenommen werden (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 2010 &#8211; OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 6 BauO Bln). Danach darf ein Plangeber geringere Abst\u00e4nde festsetzen. Macht er von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, muss er jedoch selbst ermitteln und bewerten, ob hinreichende Belichtungsanforderungen erf\u00fcllt sind. Er muss sich anhand nachvollziehbarer Kriterien vergewissern, ob trotz Unterschreitung der bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsfl\u00e4chen noch eine hinreichende Beleuchtung gew\u00e4hrleistet ist. So ist z.B. denkbar, dass ein zu geringer Geb\u00e4udeabstand durch eine \u00d6ffnung der zwischen den Geb\u00e4uden liegenden Freifl\u00e4che, z.B. nach S\u00fcden oder Westen, und eine sich daraus ergebende bessere Ausleuchtung der Innenr\u00e4ume, die Errichtung eines Solit\u00e4rs, eine das bauordnungsrechtliche Mindestma\u00df \u00fcberschreitende Fenstergr\u00f6\u00dfe oder eine die Beleuchtungssituation ber\u00fccksichtigende Grundrissgestaltung kompensiert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 &#8211; OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 29). Denn ebenso wie die DIN 5034-1 (vgl. Teil 4 Ziff. 3.9) unterstellt das allein auf die H\u00f6he und den Abstand der gegen\u00fcberliegenden Geb\u00e4ude abstellende Abstandsfl\u00e4chenrecht modellhaft eine Situation einer dem verschatteten Fenster gegen\u00fcberliegenden parallelen Verbauung, die gleichm\u00e4\u00dfig hoch und seitlich nicht begrenzt ist.<\/p>\n<p>68.\u00a0Der Plangeber muss nach alledem im Blick haben, ob er das bauordnungsrechtlich f\u00fcr den Regelfall vorausgesetzte Niveau an Belichtung mit Tageslicht einh\u00e4lt oder sich nur so weit davon entfernt, dass mittels baulicher Ma\u00dfnahmen noch das notwendige Mindestma\u00df an Tageslicht in Innenr\u00e4umen eingehalten werden kann. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe von Fenstern und die Anordnung von R\u00e4umen nicht im Bebauungsplan, sondern erst im Rahmen der Projektplanung und ggf. der Baugenehmigung entschieden werden kann. Der Plangeber kann sich deshalb auf eine prognostische Einsch\u00e4tzung beschr\u00e4nken, ob Bebauung machbar ist, die ungesunde Wohn- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisse vermeidet. Es gen\u00fcgt, wenn die realistische M\u00f6glichkeit besteht, durch bauliche Ma\u00dfnahmen (s.o.) die f\u00fcr gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse notwendige Belichtung mit Tageslicht herzustellen. Erst der Bauherr und ggf. die Bauaufsichtsbeh\u00f6rde (im Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der repressiven Bauaufsicht) m\u00fcssen dann sicherstellen, dass die Aufenthaltsr\u00e4ume die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung mit Tageslicht erf\u00fcllen (vgl. \u00a7 47 Abs. 1 BauO Bln).<\/p>\n<p>69.\u00a0cc) Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgen die Feststellungen und Erw\u00e4gungen des Antragsgegners nicht den dargestellten planungsrechtlichen Anforderungen an das Abw\u00e4gungsgebot.<\/p>\n<p>70.\u00a0Abgesehen davon, dass das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Kriterium einer direkten Besonnung von mindestens zwei Stunden w\u00e4hrend der Tag- und Nachtgleiche aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden nicht tragf\u00e4hig ist, h\u00e4tte bereits die Tatsache, dass ein neun Meter breiter und \u00fcber alle Etagen reichender Streifen im n\u00f6rdlichen Bereich der Westfassade des Baufeldes MK H2 das vom Antragsgegner selbst gew\u00e4hlte 2-Stunden-Kriterium nicht erf\u00fcllt, weil er eine Besonnungsdauer von lediglich ca. 1,75 Stunden aufweist, Anlass geben m\u00fcssen zu pr\u00fcfen, ob in den dahinterliegenden R\u00e4umen eine ausreichende Belichtung mit Tageslicht gew\u00e4hrleistet ist. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen h\u00e4tte sich dem Antragsgegner aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>71.\u00a0Zudem wird bei der Bewertung der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse zu stark die Besonnung der Aufenthaltsr\u00e4ume betrachtet. Denn die DIN 5034-1 stellt bei Arbeitsr\u00e4umen auf Helligkeit und nicht auf Besonnung ab.<\/p>\n<p>72.\u00a0Auch die vom Antragsgegner angestellten weiteren Erw\u00e4gungen begr\u00fcnden nicht nachvollziehbar, dass in dem Geb\u00e4ude im Baufeld MK H2 \u2013 ggf. mittels baulicher Ma\u00dfnahmen \u2013 ein ausreichendes Helligkeitsniveau durch Tageslicht hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>73.\u00a0Zwar ber\u00fccksichtigt er, dass es sich durch die Lage an Wasserfl\u00e4chen und gro\u00dfz\u00fcgigen Verkehrsfl\u00e4chen sowie dem solit\u00e4r bebauten Gel\u00e4nde der Charit\u00e9 um eine aufgelockerte und geradezu privilegierte Ausgangssituation handelt, die sich grundlegend von einer innenstadttypischen geschlossenen Blockstruktur unterscheidet (Planbegr\u00fcndung S. 92). Wenn auch f\u00fcr einen vertikalen Streifen an der Westfassade des Kerngebietsteils eine etwas geringere als zweist\u00fcndige Besonnung festgestellt worden sei, seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine gute Belichtung trotzdem ausgesprochen gut, weil sich der \u00f6ffentliche Raum zur Invalidenstra\u00dfe hin aufweite und die potentielle gegen\u00fcberliegende Hochhauswand auf dem Europaplatz etwa 30 m Abstand vom Kerngebietsteil MK H2 haben w\u00fcrde (Planbegr\u00fcndung S. 93). Auch sei bez\u00fcglich der Einhaltung der sozialen Abst\u00e4nde die punktuelle N\u00e4he der Hafenumbauung zum Hochhaus in Kauf genommen worden, weil dem Geb\u00e4ude H2 eine Wasserseite mit freiem Blick auf das Hafenbecken vorgelagert sei (Planbegr\u00fcndung S. 96, S. 97).<\/p>\n<p>74.\u00a0Diese Erw\u00e4gungen weisen zwar auf Umst\u00e4nde hin, die eine Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse tendenziell m\u00f6glich erscheinen lassen. Die Ausf\u00fchrungen in der Planbegr\u00fcndung gestatten jedoch keine quantitative Einsch\u00e4tzung, wie stark die Beeintr\u00e4chtigungen durch die von dem Hochhaus auf dem Baufeld MK 8 ausgehende Verschattung des Geb\u00e4udes auf dem Baufeld MK H2 sein werden bzw. welches Helligkeitsniveau dort voraussichtlich erreichbar ist. Dies ist letztlich nicht nur f\u00fcr den neun Meter breiten Streifen einer Besonnung von weniger als zwei Stunden unklar, sondern auch f\u00fcr die Bereiche, in denen eine l\u00e4ngere Sonneneinstrahlung erreicht wird. Die Dauer der Besonnung zur Tag- und Nachgleiche \u00fcberschreitet auf der Westfassade zwar auf dem \u00fcberwiegenden Fl\u00e4chenanteil die Dauer von vier Stunden, liegt in erheblichen Teilen aber auch darunter (vgl. Anlage 6 zur Besonnungsstudie).<\/p>\n<p>75.\u00a0Der zuletzt vorgelegte Bericht des Ingenieurb\u00fcros P vom 9. M\u00e4rz 2020 erlaubt ebenfalls keine ausreichende Beurteilung. Naturgem\u00e4\u00df gestattet eine Verschattungssimulation allein eine Aussage \u00fcber die Besonnungsdauer. Der Bericht enth\u00e4lt dazu in Bezug auf die Westfassade des Baufeldes MK H2 zwar etwas pr\u00e4zisere Angaben (S. 2: ca. 9 m breiter Streifen; dort Besonnungsdauer von ca. 1,75 Stunden). Allein aus den festgestellten Besonnungszeiten kann aber nicht abgeleitet werden kann, mit welchem Tageslichtquotienten voraussichtlich zu rechnen ist. Der Bericht trifft dazu folgende Aussage (S. 3): \u201ePauschale Aussagen hinsichtlich einer ausreichenden Helligkeit hinsichtlich gesunder Wohn- bzw. Arbeitsverh\u00e4ltnisse lassen sich hieraus nicht ableiten. Aufgrund von Erfahrungswerten ist jedoch davon auszugehen, dass generell gesunde Arbeits- bzw. Wohnverh\u00e4ltnisse im MK H2 m\u00f6glich sind. Abh\u00e4ngig ist dies auch von weiteren Randbedingungen wie beispielsweise Grundrissgestaltung, Fenstergr\u00f6\u00dfen\/-spezifikationen und Oberfl\u00e4chengestaltungen.\u201c Die Berufung auf Erfahrungswerte wird dabei in keiner Weise substanziiert. Unklar bleibt ferner, welches Anforderungsniveau zugrunde gelegt wird, wenn behauptet wird, gesunde Arbeits- und Wohnverh\u00e4ltnisse lie\u00dfen sich herstellen. Soweit in dem genannten Bericht auf eine lediglich knappe Unterschreitung des nach Ansicht des Ingenieurb\u00fcros ma\u00dfgeblichen 2-Stunden-Kriteriums sowie den Umstand abgestellt wird, dass es sich bei dem betroffenen neun Meter breiten und \u00fcber alle Etagen reichenden Streifen im n\u00f6rdlichen Bereich der Westfassade des Baufeldes MK H2 um eine im Vergleich zur Gesamtfassade lediglich marginal gro\u00dfe Fl\u00e4che handele, reicht diese Bewertung nicht aus. Sie ist insbesondere nicht geeignet, konkrete Ermittlungen zu Art und Umfang etwaiger Beeintr\u00e4chtigungen und m\u00f6glicher Kompensationen entbehrlich zu machen.<\/p>\n<p>76.\u00a02. Der festgestellte Fehler ist nach \u00a7 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nachtr\u00e4glich gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.<\/p>\n<p>77.\u00a0a) Die Antragstellerin hat mit dem an den Antragsgegner gerichteten und dort rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 R\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB erhoben und hinreichend substantiiert geltend gemacht, es fehle an einer Ermittlung gesunder Arbeitsverh\u00e4ltnisse unter anderem in dem Geb\u00e4ude MK H2. Unabh\u00e4ngig hiervon treten die Rechtsfolgen des \u00a7 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht ein, da es aus den oben unter 1. dargestellten Gr\u00fcnden an einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Hinweis auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen fehlt.<\/p>\n<p>78.\u00a0b) Eine Verletzung der Pflicht, die f\u00fcr die Abw\u00e4gung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten (\u00a7 2 Abs. 3 BauGB) ist nach \u00a7 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.<\/p>\n<p>79.\u00a0Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler betrifft in der konkreten Planungssituation abw\u00e4gungserhebliche und damit im Sinne des \u00a7 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 &#8211; 4 CN 1.07 -, juris Rn. 21 f.), denn die Frage, ob auf dem Baufeld MK H2 gesunde Arbeitsverh\u00e4ltnisse gew\u00e4hrleistet sind, war angesichts der deutlichen Abstandsfl\u00e4chenunterschreitungen von zentraler Bedeutung f\u00fcr die Abw\u00e4gung. Der Fehler ist offensichtlich, da er sich aus der Planbegr\u00fcndung und damit aus zur \u00e4u\u00dferen Seite des Abw\u00e4gungsvorgangs geh\u00f6renden, objektiv feststellbaren Umst\u00e4nden deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 &#8211; 4 C 57.80 -, juris Rn. 24). Die in der Planbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen zum Schutzgut Mensch (Wohnqualit\u00e4t und Arbeitsumfeld, Planbegr\u00fcndung S. 56), im Rahmen der Begr\u00fcndungen zu den Festsetzungen (Planbegr\u00fcndung S. 89 ff.) sowie zur Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen und privaten Belange (Planbegr\u00fcndung S. 125) lassen deutlich erkennen, dass die mit den Schutzg\u00fctern des Abstandsfl\u00e4chenrechts einhergehenden vorrangig privaten Belange ohne zureichende Feststellung ihrer Bedeutung und des Ausma\u00dfes ihrer Betroffenheit in die Abw\u00e4gung eingestellt wurden.<\/p>\n<p>80.\u00a0Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit war von Einfluss auf das Abw\u00e4gungsergebnis. Hierf\u00fcr muss nach den Umst\u00e4nden des Falles die konkrete M\u00f6glichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen w\u00e4re (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., Rn. 27). Dies liegt angesichts dessen, dass die Verschattung durch das Hochhaus bei genauerer Untersuchung durchaus betr\u00e4chtlich sein k\u00f6nnte, nahe. Insofern besteht die konkrete M\u00f6glichkeit abweichender planerischer Festsetzungen, zumal der Antragsgegner bereits w\u00e4hrend des Planungsverfahrens zumindest ansatzweise kompensatorische Erw\u00e4gungen angestellt hatte.<\/p>\n<p>81.\u00a03. Auch dieser Fehler f\u00fchrt unabh\u00e4ngig von dem unter I. festgestellten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Hafenumbauung vermittelt den Eindruck eines geschlossenen Konzepts (vgl. Planbegr\u00fcndung S. 71 ff.). W\u00fcrde das Baufeld MK H2 entfallen, entst\u00fcnde ein deutliches Ungleichgewicht (vgl. Planbegr\u00fcndung S. 11 ff.). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Antragsgegner das Baufeld MK H2 h\u00e4tte ersatzlos wegfallen lassen. Wahrscheinlicher erscheint die M\u00f6glichkeit, dass er das Baufeld nach S\u00fcden verschoben h\u00e4tte, wenn er einen Abstandsfl\u00e4chenkonflikt zum Hochhaus MK 8 ermittelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>82.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>83.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122&text=Antragsbefugnis%3B+Plannachbar%3B+bef%C3%BCrchtete+Abwehranspr%C3%BCche+gegen+eigenes+Baurecht%3B+Wahrung+gesunder+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse+im+eigenen+Baufeld%3B+%C3%96ffentlichkeitsbeteiligung%3B+fehlerhafter+Hinweis%3B+unzul%C3%A4ssige+Einschr%C3%A4nkung%3B+Abw%C3%A4gungsgebot%3B+Ermittlungs-%2FBewertungsfehler%3B+gesunde+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse%3B+Abstandsfl%C3%A4chenverletzung%3B+%C3%9Cberdeckungsverbot%3B+Belichtung+von+Arbeitsr%C3%A4umen%3B+Planerhaltung%3B+Beachtlichkeit+der+Fehler%3B+R%C3%BCgeerfordernis%3B+fehlerhafter+Hinweis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122&title=Antragsbefugnis%3B+Plannachbar%3B+bef%C3%BCrchtete+Abwehranspr%C3%BCche+gegen+eigenes+Baurecht%3B+Wahrung+gesunder+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse+im+eigenen+Baufeld%3B+%C3%96ffentlichkeitsbeteiligung%3B+fehlerhafter+Hinweis%3B+unzul%C3%A4ssige+Einschr%C3%A4nkung%3B+Abw%C3%A4gungsgebot%3B+Ermittlungs-%2FBewertungsfehler%3B+gesunde+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse%3B+Abstandsfl%C3%A4chenverletzung%3B+%C3%9Cberdeckungsverbot%3B+Belichtung+von+Arbeitsr%C3%A4umen%3B+Planerhaltung%3B+Beachtlichkeit+der+Fehler%3B+R%C3%BCgeerfordernis%3B+fehlerhafter+Hinweis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2122&description=Antragsbefugnis%3B+Plannachbar%3B+bef%C3%BCrchtete+Abwehranspr%C3%BCche+gegen+eigenes+Baurecht%3B+Wahrung+gesunder+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse+im+eigenen+Baufeld%3B+%C3%96ffentlichkeitsbeteiligung%3B+fehlerhafter+Hinweis%3B+unzul%C3%A4ssige+Einschr%C3%A4nkung%3B+Abw%C3%A4gungsgebot%3B+Ermittlungs-%2FBewertungsfehler%3B+gesunde+Arbeitsverh%C3%A4ltnisse%3B+Abstandsfl%C3%A4chenverletzung%3B+%C3%9Cberdeckungsverbot%3B+Belichtung+von+Arbeitsr%C3%A4umen%3B+Planerhaltung%3B+Beachtlichkeit+der+Fehler%3B+R%C3%BCgeerfordernis%3B+fehlerhafter+Hinweis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. 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