{"id":2120,"date":"2021-07-19T13:53:56","date_gmt":"2021-07-19T13:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120"},"modified":"2021-07-19T13:54:28","modified_gmt":"2021-07-19T13:54:28","slug":"fluechtlingsanerkennung-anspruch-auf-erteilung-einer-aufenthaltserlaubnis-fuer-die-vergangenheit-fiktion-erlaubten-aufenthalts-niederlassungserlaubnis-anrechnung-dauer-des-besitzes-der-aufenthalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120","title":{"rendered":"Fl\u00fcchtlingsanerkennung; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Vergangenheit; Fiktion erlaubten Aufenthalts; Niederlassungserlaubnis; Anrechnung; Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis; Unt\u00e4tigkeitsklage; zureichender Grund; Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltstitel; Aussetzung; Strafverfahren; R\u00fccknahme der Fl\u00fcchtlingseigenschaft"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 24.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 N 77.19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0624.OVG3N77.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fl\u00fcchtlingsanerkennung; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Vergangenheit; Fiktion erlaubten Aufenthalts; Niederlassungserlaubnis; Anrechnung; Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis; Unt\u00e4tigkeitsklage; zureichender Grund; Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltstitel; Aussetzung; Strafverfahren; R\u00fccknahme der Fl\u00fcchtlingseigenschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2019 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein ma\u00dfgebliche Vorbringen des Beklagten ergibt keinen Zulassungsgrund.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begr\u00fcndung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das ergibt das Zulassungsvorbringen nicht.<\/p>\n<p>3.\u00a0a) Ohne Erfolg wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kl\u00e4ger habe ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch f\u00fcr den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 \u2013 1 C 19.09 \u2013 juris Rn. 13).<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Beklagte macht geltend, die r\u00fcckwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei f\u00fcr eine sp\u00e4tere Verfestigung des Aufenthalts des Kl\u00e4gers nicht von Bedeutung, da der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, dem, wie dem Kl\u00e4ger, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft (\u00a7 3 AsylG) zuerkannt wurde, nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt gelte und die Zeit dieser Fiktionswirkung auf die f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 1 oder Abs. 2 1. Alt. AufenthG (vgl. \u00a7 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) anzurechnen sei.<\/p>\n<p>5.\u00a0Dagegen spricht, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut des \u00a7 26 Abs. 3 AufenthG f\u00fcr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den entweder f\u00fcnf- (\u00a7 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder dreij\u00e4hrigen (\u00a7 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt und daneben allein die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens f\u00fcr anrechenbar erkl\u00e4rt. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG fingiert aber allein die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts, nicht jedoch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mehrere Stimmen in der Literatur verneinen deshalb eine Anrechnung des fiktiv erlaubten Aufenthalts (vgl. Huber\/G\u00f6bel-Zimmermann, Ausl- u. AsylR, 2. Aufl. 2008, Rn. 562; Maa\u00dfen\/Kluth in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2021, \u00a7 26 Rn. 18.1; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2021, \u00a7 26 Rn. 23).<\/p>\n<p>6.\u00a0Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Vergangenheit l\u00e4sst sich auch nicht mit dem von der Gegenmeinung (vgl. Fr\u00e4nkel in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, \u00a7 26 Rn. 15) u.a. zugrunde gelegten Argument verneinen, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne im sp\u00e4teren Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geltend machen, ihm habe ein solcher Anspruch bereits ab der Antragstellung zugestanden. Selbst wenn \u2013 was hier nicht entschieden werden muss \u2013 im Rahmen der sp\u00e4teren Entscheidung \u00fcber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 26 Abs. 3 AufenthG ein bestehender Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG dem Besitz eines solchen Aufenthaltstitels gleichzustellen und der Ausl\u00e4nder so zu behandeln w\u00e4re, als habe er die Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG bereits ab Antragstellung besessen (so Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2021, \u00a7 26 Rn. 23; Huber\/G\u00f6bel-Zimmermann, Ausl- u. AsylR, 2. Aufl. 2008, Rn. 562), steht dies einem schutzw\u00fcrdigen Interesse des Kl\u00e4gers daran, bereits im vorliegenden Verfahren eine verbindliche Entscheidung hier\u00fcber herbeizuf\u00fchren, nicht entgegen.<\/p>\n<p>7.\u00a0b) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Zulassungsantrag auch nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, die Verpflichtungsklage sei nach \u00a7 75 Satz 1 VwGO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>8.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgef\u00fchrt, der Beklagte habe das Erteilungsverfahren nicht f\u00f6rmlich im Hinblick auf das gegen den Kl\u00e4ger wegen des Verdachts eines Urkundendelikts (Vorlage eines nicht von einer amtlichen Stelle ausgestellten syrischen Reisepasses im Asylverfahren) gef\u00fchrten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Die Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltstitel sei au\u00dferdem weder wegen des Ermittlungsverfahrens nach \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG auszusetzen noch sei die Aussetzung der Entscheidung geboten, weil das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu einer Aufhebung der Fl\u00fcchtlingsanerkennung des Kl\u00e4gers durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>9.\u00a0Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht zun\u00e4chst darauf hingewiesen, dass die Aussetzungspflicht nach \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG nicht gilt, wenn \u00fcber den Aufenthaltstitel ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Dies sei hier der Fall, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Fl\u00fcchtling gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht bereits wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) versagt werden k\u00f6nne, sondern allein dann, wenn der als Fl\u00fcchtling anerkannte Ausl\u00e4nder aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei (\u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltenden Fassung i.V.m. \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das sei aber nicht geschehen. Diese Erw\u00e4gungen stellt der Zulassungsantrag nicht in Frage. Er wendet allein ein, das Ermittlungsverfahren k\u00f6nne zu einem Widerruf oder einer R\u00fccknahme der Fl\u00fcchtlingsanerkennung durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge f\u00fchren. Zu der Annahme, dass eine strafrechtliche Verurteilung und ein daraus abzuleitendes Ausweisungsinteresse allein eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigen k\u00f6nne, verh\u00e4lt er sich nicht.<\/p>\n<p>10.\u00a0Ebenso wenig stellt der Zulassungsantrag die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts in erfolgreich in Frage, die Berufung des Beklagten darauf, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kl\u00e4ger zu dem Widerruf oder der R\u00fccknahme seiner Fl\u00fcchtlingsanerkennung durch das Bundesamt f\u00fchren k\u00f6nnten, rechtfertigten keine Aussetzung des Verfahrens, da das Bundesamt ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet habe und die zugunsten des Kl\u00e4gers getroffene Statusentscheidung daher nach \u00a7 6 Satz 1 AsylG als verbindlich zugrunde zu legen sei.<\/p>\n<p>11.\u00a0Ohne Erfolg wendet der Beklagte hiergegen ein, wegen der nach dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens m\u00f6glicherweise gebotenen R\u00fccknahme der Fl\u00fcchtlingsanerkennung k\u00f6nne \u00fcber den Aufenthaltstitel nicht \u2013 wie dies \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG f\u00fcr eine Ausnahme von der dort bestimmten Aussetzungspflicht voraussetze \u2013 ohne R\u00fccksicht auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Dieser Einwand \u00fcberspannt die Reichweite der Aussetzungspflicht nach \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG, die auf das straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren begrenzt ist. Sinn der dort vorgeschriebenen Aussetzung ist es, die ma\u00dfgebliche Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit den insoweit sachn\u00e4heren Verfolgungsorganen vorzubehalten, deren Entscheidung dann in der Regel auch der ausl\u00e4nderrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 \u2013 10 CS 15.859 \u2013 juris Rn. 72). Dem entsprechend ordnet die Vorschrift eine Aussetzungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens, d.h. des Strafverfahrens oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens, bzw. im Falle einer in diesem Verfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft an. Die Regelung bezieht sich jedoch nicht auf ein an das Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anschlie\u00dfendes weiteres Verfahren, etwa \u00fcber den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Fl\u00fcchtlingseigenschaft (\u00a7 73 AsylG).<\/p>\n<p>12.\u00a0Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb auf die in \u00a7 6 Satz 1 AsylG geregelte Verbindlichkeit der Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft abgestellt. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht schl\u00fcssig entgegen. Soweit er darauf hinweist, dass dem Kl\u00e4ger bereits die Fiktionswirkung des \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG zugute komme, liegt darin kein schl\u00fcssiger Einwand gegen den aus der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgenden weiter gehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine verfahrensrechtliche Regelung au\u00dferhalb des \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG, die den Beklagten berechtigen k\u00f6nnte, mit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiter zuzuwarten, legt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht dar.<\/p>\n<p>13.\u00a0c) Ohne Erfolg beanstandet der Zulassungsantrag schlie\u00dflich die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung. Diese ist im Ergebnis nicht deshalb unrichtig, weil das Verwaltungsgericht statt des \u00a7 154 Abs. 1 VwGO die Vorschrift des \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zitiert.<\/p>\n<p>14.\u00a02. Die Berufung ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).<\/p>\n<p>15.\u00a0Die von dem Beklagten f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig gehaltene Rechtsfrage,<\/p>\n<p>16.\u00a0ob ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gef\u00e4lschter Identit\u00e4tsdokumente, welches im Falle einer rechtskr\u00e4ftigen strafrechtlichen Verurteilung geeignet w\u00e4re, dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes zu erm\u00f6glichen, die Aussetzung eines auf Erteilung einer aus Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 2 AufenthG gerichteten Verfahrens nach \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG rechtfertigt,<\/p>\n<p>17.\u00a0l\u00e4sst sich bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Wie oben ausgef\u00fchrt, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des \u00a7 79 Abs. 2 AufenthG sowie dem mit dieser Vorschrift verfolgten Regelungszweck, dass die Reichweite der dort angeordneten Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sich allein auf ein gegen den Antragsteller anh\u00e4ngiges Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erstreckt, daraus aber nicht die Befugnis zur einer weitergehenden Aussetzung auch wegen eines etwa nachfolgenden Verfahrens zur R\u00fccknahme oder zum Widerruf der Fl\u00fcchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.<\/p>\n<p>19.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120&text=Fl%C3%BCchtlingsanerkennung%3B+Anspruch+auf+Erteilung+einer+Aufenthaltserlaubnis+f%C3%BCr+die+Vergangenheit%3B+Fiktion+erlaubten+Aufenthalts%3B+Niederlassungserlaubnis%3B+Anrechnung%3B+Dauer+des+Besitzes+der+Aufenthaltserlaubnis%3B+Unt%C3%A4tigkeitsklage%3B+zureichender+Grund%3B+Entscheidung+%C3%BCber+den+Aufenthaltstitel%3B+Aussetzung%3B+Strafverfahren%3B+R%C3%BCcknahme+der+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120&title=Fl%C3%BCchtlingsanerkennung%3B+Anspruch+auf+Erteilung+einer+Aufenthaltserlaubnis+f%C3%BCr+die+Vergangenheit%3B+Fiktion+erlaubten+Aufenthalts%3B+Niederlassungserlaubnis%3B+Anrechnung%3B+Dauer+des+Besitzes+der+Aufenthaltserlaubnis%3B+Unt%C3%A4tigkeitsklage%3B+zureichender+Grund%3B+Entscheidung+%C3%BCber+den+Aufenthaltstitel%3B+Aussetzung%3B+Strafverfahren%3B+R%C3%BCcknahme+der+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2120&description=Fl%C3%BCchtlingsanerkennung%3B+Anspruch+auf+Erteilung+einer+Aufenthaltserlaubnis+f%C3%BCr+die+Vergangenheit%3B+Fiktion+erlaubten+Aufenthalts%3B+Niederlassungserlaubnis%3B+Anrechnung%3B+Dauer+des+Besitzes+der+Aufenthaltserlaubnis%3B+Unt%C3%A4tigkeitsklage%3B+zureichender+Grund%3B+Entscheidung+%C3%BCber+den+Aufenthaltstitel%3B+Aussetzung%3B+Strafverfahren%3B+R%C3%BCcknahme+der+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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