{"id":2118,"date":"2021-07-19T13:50:04","date_gmt":"2021-07-19T13:50:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118"},"modified":"2021-07-19T13:54:53","modified_gmt":"2021-07-19T13:54:53","slug":"anspruch-auf-geldausgleich-statt-laermschutzeinrichtungen-am-flughafen-ber-kein-behoerdlicher-beurteilungsspielraum-bezueglich-bebauungszusammenhang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118","title":{"rendered":"Anspruch auf Geldausgleich statt L\u00e4rmschutzeinrichtungen am Flughafen BER; kein beh\u00f6rdlicher Beurteilungsspielraum bez\u00fcglich Bebauungszusammenhang"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 6 A 11\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0625.6A11.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anspruch auf Geldausgleich statt L\u00e4rmschutzeinrichtungen am Flughafen BER; kein beh\u00f6rdlicher Beurteilungsspielraum bez\u00fcglich Bebauungszusammenhang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der an die Stelle des Anspruchs auf L\u00e4rmschutzeinrichtungen tretende Anspruch auf Geldausgleich setzt voraus, dass das Grundst\u00fcck am 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar im Sinne der \u00a7\u00a7 30, 34 BauGB war (vgl. Teil A II Ziff 5.1.2 Nr 1 und Nr 3 PFB sowie Begr\u00fcndung des PFB S. 656).(Rn.20)<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des \u00a7 34 Abs 1 BauGB besteht, kommt es nicht auf die Bewertung der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids an. Den Bauaufsichtsbeh\u00f6rden steht insoweit ein gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbarer Beurteilungsspielraum nicht zu.(Rn.29)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des Vollstreckungsbetrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks L&#8230; in 1&#8230; (Flur &#8230;Flurst\u00fcck &#8230;zuvor Teil des Flurst\u00fccks 6&#8230;), das in dem f\u00fcr den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das in zweiter Reihe gelegene Grundst\u00fcck ist mit einem im Jahr 2017 errichteten, zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut.<\/p>\n<p>2.\u00a0Auf Anfrage der Kl\u00e4ger teilte die Beklagte diesen mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die f\u00fcr ihr Grundst\u00fcck prognostizierte Flugl\u00e4rmbelastung mit und empfahl, im Rahmen der Antragstellung die erh\u00f6hten Kosten f\u00fcr den Einbau von Schallschutzma\u00dfnahmen auszuweisen, was durch einen Vergleich der Planung des Objekts mit dem Ziel der Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses mit der Planung ohne solche zus\u00e4tzlichen Schutzma\u00dfnahmen erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragten nach Errichtung ihres Wohnhauses am 17. Mai 2018 Schallschutzma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das auf der Grundlage einer Schalltechnischen Objektbeurteilung (Anspruchsermittlung &#8211; ASE -) vom 16. September 2019 erstellte Kostenerstattungsangebot (Leistungsverzeichnis) der Beklagten vom 22. Januar 2020 sah f\u00fcr das Einfamilienhaus Schallschutzma\u00dfnahmen in H\u00f6he von insgesamt 121.784,84 EUR vor und wies als erstattungsf\u00e4hige Differenzkosten einen Betrag in H\u00f6he von 47.461,48 EUR aus, der nach baulicher Umsetzung der aufgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen erstattet werde. Die Kl\u00e4ger waren mit dieser Ausgleichsma\u00dfnahme nicht einverstanden und lehnten den ihnen angebotenen Abschluss einer Kostenerstattungsvereinbarung ab. Mit anwaltlichem, als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2020 forderten die Kl\u00e4ger unter Fristsetzung die Beklagte zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr Schallschutzma\u00dfnahmen in voller H\u00f6he auf.<\/p>\n<p>4.\u00a0Zur Begr\u00fcndung ihrer daraufhin erhobenen Klage tragen die Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Differenzbetrachtung komme nicht in Betracht. S\u00e4mtliche in der Anspruchsermittlung ausgewiesenen Kosten seien notwendig, um den Einbau der erforderlichen Schallschutzvorrichtungen zu garantieren. Die Beklagte sei durch die Entsch\u00e4digungsregelung anhand der sog. Kappungsgrenze vor unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Kosten gesch\u00fctzt. Das gelte nicht nur f\u00fcr F\u00e4lle der wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit, sondern auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen \u2013 wie hier \u2013 die Erreichung der planfestgestellten Schallschutzziele technisch unm\u00f6glich sei. Der Planfeststellungsbeschluss differenziere nicht zwischen Bestands- und Neubauten, der Anspruch auf Schallschutz orientiere sich vielmehr daran, ob das Grundst\u00fcck zum Stichtag bebaut oder bebaubar gewesen sei. Ihr Grundst\u00fcck sei zum nach dem Planfeststellungsbeschluss ma\u00dfgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 nach \u00a7 34 BauGB bebaubar gewesen. Dies ergebe sich aus dem Vorbescheid des Landkreises T&#8230; vom 3. April 2001. Die im Jahr 2000 in der L&#8230;und der W&#8230; vorhandene Bestandsbebauung lasse den f\u00fcr den Innenbereich erforderlichen Bebauungszusammenhang erkennen. F\u00fcr weitere Grundst\u00fccke in der L&#8230; seien ab November 2000 bis ins Jahr 2003 Baugenehmigungen \u2013 auch f\u00fcr eine Bebauung in zweiter Reihe \u2013 erteilt worden. Dass die Beklagte nicht bereits zuvor auf ihre Zweifel an der Bebaubarkeit des Grundst\u00fccks hingewiesen habe, versto\u00dfe gegen Treu und Glauben.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>6.\u00a01. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern die gem\u00e4\u00df der Anspruchsermittlung vom 22. Januar 2020 erforderlichen Aufwendungen zum ma\u00dfgeblichen Stichtag am 17. Mai 2018 f\u00fcr den baulichen Schallschutz f\u00fcr das Grundst\u00fcck L&#8230;, 1&#8230; in H\u00f6he von 121.784,84 Euro bis zur H\u00f6he der Kappungsgrenze nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeit g\u00fcltigen Fassung zu leisten,<\/p>\n<p>7.\u00a02. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.480,44 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>9.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Bei dem 2017 errichteten Neubau sei es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, bereits bei Errichtung die f\u00fcr die Erreichung der Schallschutzziele nach dem Planfeststellungsbeschluss erforderlichen Schallschutzma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Es sei in einen Entsch\u00e4digungsanspruch als Surrogat f\u00fcr tats\u00e4chlichen Schallschutz hineingeplant worden. Die Geltendmachung eines Entsch\u00e4digungsanspruchs sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit unzul\u00e4ssig. Das kl\u00e4gerische Grundst\u00fcck sei zum Stichtag am 15. Mai 2000 nicht bebaubar gewesen, da ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des \u00a7 34 BauGB nicht vorgelegen habe. Die vorhandene freie Fl\u00e4che habe bislang 29 neue Wohnh\u00e4user aufgenommen, so dass von einer Baul\u00fccke nicht die Rede sein k\u00f6nne. Der weit \u00fcberwiegende Teil der Bebauung sei erst nach dem Stichtag realisiert worden. Auf nach dem Stichtag erteilte Bauvorbescheide und Baugenehmigungen sowie den gemeindlichen Fl\u00e4chennutzungsplan komme es nicht an. Sie habe keine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, sich nicht auf die fehlende Bebaubarkeit des Grundst\u00fccks zu berufen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.<\/p>\n<p>13.\u00a0I. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Soweit die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Klage von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt haben, handelt es sich nicht um eine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Riese in Schoch\/Schneider, VwGO, \u00a7 91 Rn. 32). Die erhobene Feststellungsklage ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht subsidi\u00e4r (\u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digungsleistung nicht durch Leistungsklage verfolgen k\u00f6nnen, da die Beklagte die f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digungsleistung erforderliche Ermittlung des schallschutzbezogenen Verkehrswertes von Grundst\u00fcck und Geb\u00e4uden mit zu sch\u00fctzenden R\u00e4umen (Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB) bislang nicht vorgenommen hat (siehe dazu Urteil des Senats vom 27. Juni 2018 \u2013 OVG 6 A 7.17 \u2013 juris Rn. 22 ff.).<\/p>\n<p>14.\u00a0II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4ger haben weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der geltend gemachten Entsch\u00e4digungszahlung dem Grunde nach (dazu unter 1.) noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.).<\/p>\n<p>15.\u00a01. Anspruchsgrundlage f\u00fcr die Entsch\u00e4digung der Kl\u00e4ger ist der Planfeststellungsbeschluss \u201eAusbau Verkehrsflughafen Berlin-Sch\u00f6nefeld\u201c vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planerg\u00e4nzungsbeschluss \u201eL\u00e4rmschutzkonzept BBI\u201c zum Vorhaben \u201eAusbau Verkehrsflughafen Berlin-Sch\u00f6nefeld\u201c vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB).<\/p>\n<p>16.\u00a0a) Gem\u00e4\u00df der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind f\u00fcr Wohnr\u00e4ume, B\u00fcror\u00e4ume, Praxisr\u00e4ume und sonstige nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzte R\u00e4ume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gew\u00e4hrleisten, dass durch die An- und Abfl\u00fcge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine h\u00f6heren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Tr\u00e4ger des Vorhabens auf Antrag des Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fccks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, f\u00fcr geeignete Schallschutzvorrichtungen an den R\u00e4umen Sorge zu tragen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Zur Gew\u00e4hrleistung des Nachtschutzes sieht der Planerg\u00e4nzungsbeschluss in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19) vor, dass f\u00fcr Schlafr\u00e4ume einschlie\u00dflich der \u00dcbernachtungsr\u00e4ume in Beherbergungsst\u00e4tten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gew\u00e4hrleisten, dass durch An- und Abfl\u00fcge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Bel\u00fcftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel \u00fcber 55 dB(A) auftreten und ein f\u00fcr die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energie\u00e4quivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht \u00fcberschritten wird. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Tr\u00e4ger des Vorhabens auf Antrag des Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fcckes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, f\u00fcr geeignete Schallschutzvorrichtungen einschlie\u00dflich geeigneter Bel\u00fcftung an den R\u00e4umen Sorge zu tragen. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele \u2013 dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht \u2013 dient.<\/p>\n<p>18.\u00a0Nach der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegen\u00fcber der Vorhabentr\u00e4gerin einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten f\u00fcr Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundst\u00fcck und Geb\u00e4uden mit zu sch\u00fctzenden R\u00e4umen \u00fcberschreiten und damit au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Schutzzweck stehen.<\/p>\n<p>19.\u00a0b) Dem geltend gemachten Feststellungsbegehren steht entgegen, dass das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger zum ma\u00dfgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 weder bebaut noch bebaubar gewesen ist.<\/p>\n<p>20.\u00a0Der an die Stelle des Anspruchs auf L\u00e4rmschutzeinrichtungen tretende Anspruch auf Geldausgleich setzt voraus, dass das Grundst\u00fcck am 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar im Sinne der \u00a7\u00a7 30, 34 BauGB war (vgl. Teil A II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 und Nr. 3 PFB sowie Begr\u00fcndung des PFB S. 656).<\/p>\n<p>21.\u00a0aa) Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht au\u00dfer Streit, dass das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger (zuvor Teilfl\u00e4che des Flurst\u00fccks 6&#8230;, heute Flurst\u00fcck 2&#8230;) zum genannten Stichtag, der im Hinblick auf das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen festgelegt worden ist, da ab diesem Zeitpunkt jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen konnte (vgl. PFB S. 656), unbebaut war.<\/p>\n<p>22.\u00a0bb) Das kl\u00e4gerische Grundst\u00fcck war am 15. Mai 2000 auch nicht bebaubar im Sinne des \u00a7 30 BauGB. Es lag zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (\u00a7 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen des nicht weiter substantiierten Vortrags der Kl\u00e4ger gab es zum Stichtag auch noch keinen Fl\u00e4chennutzungsplan, der das Gebiet f\u00fcr eine Wohnnutzung vorgesehen habe. Ein solcher wurde erst sp\u00e4ter aufgestellt (vgl. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Zusammenfassende Erkl\u00e4rung zum Fl\u00e4chennutzungsplan Stand September 2011; zur Unma\u00dfgeblichkeit der Darstellungen eines Fl\u00e4chennutzungsplans f\u00fcr die Abgrenzung der Innenbereichsfl\u00e4chen vom Au\u00dfenbereich s. S\u00f6fker in Ernst \/ Zinkahn \/ Bielenberg \/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 10\/2020, \u00a7 34 Rn. 25 m.w.N.).<\/p>\n<p>23.\u00a0cc) Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass das kl\u00e4gerische Grundst\u00fcck zum ma\u00dfgeblichen Stichtag am 15. Mai 2000 nicht im unbeplanten Innenbereich (\u00a7 34 Abs. 1 BauGB), sondern im Au\u00dfenbereich (\u00a7 35 BauGB) lag und damit nicht bebaubar war.<\/p>\n<p>24.\u00a0Nach \u00a7 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zul\u00e4ssig, wenn es sich nach Art und Ma\u00df der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, die \u00fcberbaut werden soll, in die Eigenart der n\u00e4heren Umgebung einf\u00fcgt und die Erschlie\u00dfung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse m\u00fcssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>25.\u00a0(1) F\u00fcr das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tats\u00e4chlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baul\u00fccken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengeh\u00f6rigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fl\u00e4che (noch) diesem Zusammenhang angeh\u00f6rt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 &#8211; BVerwG 4 C 2.66 &#8211; BVerwGE 31, 20 &lt;21 f.&gt;). Ortsteil i.S.v. \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 &#8211; BVerwG 4 C 31.66 &#8211; BVerwGE 31, 22 &lt;26 f.&gt;). F\u00fcr die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tats\u00e4chlich vorhandene Bebauung an. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Geb\u00e4ude, die nach \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Au\u00dfenbereich privilegiert sind, k\u00f6nnen zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 \u2013 4 B 7\/07 \u2013 juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf Urteil vom 6. November 1968 &#8211; BVerwG 4 C 31.66 &#8211; a.a.O. S. 27).<\/p>\n<p>26.\u00a0Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenh\u00e4ngende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Ma\u00dfst\u00e4ben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 &#8211; BVerwG 4 C 2.66 &#8211; a.a.O. S. 21; Beschluss vom 15. September 2005 &#8211; BVerwG 4 BN 37.05 &#8211; Buchholz 406.11 \u00a7 34 BauGB Nr. 205 m.w.N.). Zur Bebauung im Sinne des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geh\u00f6ren in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes st\u00e4dtebauliches Gepr\u00e4ge zu verleihen. Hierzu z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich nur Bauwerke, die dem st\u00e4ndigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2000 &#8211; BVerwG 4 B 15.00 &#8211; Buchholz 406.11 \u00a7 34 BauGB Nr. 198 m.w.N.). Dazu k\u00f6nnen auch landwirtschaftlichen oder erwerbsg\u00e4rtnerischen Zwecken dienende Betriebsgeb\u00e4ude geh\u00f6ren. Welche Bedeutung Stra\u00dfen und Wegen f\u00fcr die Abgrenzung von Innen- und Au\u00dfenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 \u2013 4 B 7\/07 \u2013 juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 10. M\u00e4rz 1994 &#8211; BVerwG 4 B 50.94 &#8211; Buchholz 406.11 \u00a7 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).<\/p>\n<p>27.\u00a0(2) Hiervon ausgehend ist das zum Stichtag unbebaute Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger dem Au\u00dfenbereich nach \u00a7 35 BauGB und nicht dem unbeplanten Innenbereich nach \u00a7 34 BauGB zuzuordnen. In dem hier zun\u00e4chst in den Blick zu nehmenden westlichen Teil der L&#8230; bildete ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Luftbildaufnahme (Luftbild 2001 \/ Kataster 2000; Bl. 193 d.A.), das Gegenstand der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen ist, die im S\u00fcden entlang der Lindenstra\u00dfe auf dem Grundst\u00fcck L&#8230;1&#8230; (Flurst\u00fcck 6&#8230;) und die im Norden entlang der L&#8230; auf den Grundst\u00fccken L&#8230;2&#8230;, 1&#8230; und 1&#8230; (Flurst\u00fccke 4&#8230;) vorhandene Wohnbebauung einen Bebauungszusammenhang. Die zu der L&#8230; hin ausgerichtete Bebauung der L&#8230;1&#8230; und in zweiter Reihe der L&#8230; stellt sich, ausgehend von der I&#8230;Stra\u00dfe, als hinreichend dicht dar, so dass nicht von einer aufgelockerten, von Freifl\u00e4chen gepr\u00e4gten Bebauung gesprochen werden kann (vgl. auch Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 3. November 2016, vorgelegt von den Kl\u00e4ger als Anlage zum Schriftsatz Bl. 72 d.A.).<\/p>\n<p>28.\u00a0Vor diesem Hintergrund machen die Kl\u00e4ger ohne Erfolg geltend, dass die im nord\u00f6stlichen Teil der L&#8230; auf dem Grundst\u00fcck L&#8230;8&#8230; (Flurst\u00fcck 2&#8230;) und die auf dem an der s\u00fcdlich zur L&#8230; verlaufenden Parallelstra\u00dfe gelegenen Grundst\u00fcck W&#8230; vorhandene Wohnbebauung die ihr Grundst\u00fcck einschlie\u00dfende Freifl\u00e4che einrahmt und damit einen \u00fcber die oben dargestellte Grenze hinausgehenden Bebauungszusammenhang herstellt. Die auf den beiden genannten Grundst\u00fccken vorhandenen Wohngeb\u00e4ude stellen keine Fortsetzung einer das kl\u00e4gerische Grundst\u00fcck einrahmenden Bebauung, sondern Fremdk\u00f6rper innerhalb einer unbebauten, \u00fcberwiegend von Baumbestand gepr\u00e4gten Freifl\u00e4che dar, die am \u00f6stlichen Ende der L&#8230; in Ackerland \u00fcbergeht. Damit fehlt es an dem erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zugeh\u00f6rigkeit des kl\u00e4gerischen Grundst\u00fccks zu der an den Grundst\u00fccken L&#8230;1&#8230; und 1&#8230; sowie 1&#8230; endenden Bebauung. Die aus mehreren Flurst\u00fccken s\u00fcdlich und n\u00f6rdlich der L&#8230; bestehende Freifl\u00e4che, die mit Ausnahme des Grundst\u00fccks L&#8230; s\u00fcdlich der L&#8230; die heutigen Grundst\u00fccke L&#8230; und n\u00f6rdlich der L&#8230; die Grundst\u00fccke L&#8230;einschlie\u00dft (vgl. die von der Beklagten auf dem Luftbild vorgenommene rote Markierung sowie der o.g. Auszug aus dem Liegenschaftskataster), kann nach den oben aufgezeigten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht als eine dem Innenbereich zugeh\u00f6rige Baul\u00fccke bewertet werden.<\/p>\n<p>29.\u00a0(3) Soweit die Kl\u00e4ger sich auf den Vorbescheid des Landkreises T&#8230; vom 3. April 2001 berufen, wonach die Flurst\u00fccke mit den Nummern 6&#8230; bis 7&#8230; der Gemarkung M&#8230; (und damit auch das hier in Rede stehende Flurst\u00fcck mit der Nummer 6&#8230;) nach \u00a7 34 BauGB bebaubar gewesen seien, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Das gilt auch f\u00fcr den Umstand, dass die Bebaubarkeit des urspr\u00fcnglichen Grundst\u00fccks L&#8230; (Flurst\u00fcck 6&#8230;) durch Baugenehmigung vom 13. Dezember 2001 festgestellt worden ist und auch f\u00fcr weitere an der L&#8230; liegende Grundst\u00fccke ab November 2000 (L&#8230;) und in den Folgejahren Baugenehmigungen f\u00fcr eine Bebauung in erster und zweiter Reihe erteilt worden sind (vgl. dazu \u00dcbersicht der Beklagten zu erteilten Baugenehmigungen, Bl. 53 d.A.). Die Kl\u00e4ger haben selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass es f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, nicht ma\u00dfgeblich auf die Auffassung der Baurechtsbeh\u00f6rde und der Gemeinde ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 \u2013 4 B 109\/94 \u2013 juris Rn. 6). Den Bauaufsichtsbeh\u00f6rden steht im Anwendungsbereich des \u00a7 34 Abs. 1 BauGB ein gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbarer Beurteilungsspielraum nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 \u2013 4 BN 26\/06 \u2013 juris Rn. 4). Im \u00dcbrigen kommt es auf den Vorbescheid vom 3. April 2001, der hinsichtlich der Annahme, es handele sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zudem keine n\u00e4here Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, auch deshalb nicht entscheidungserheblich an, da dieser erst nach dem hier ma\u00dfgeblichen Stichtag ergangen ist. Etwas anderes ergibt sich aus dem oben genannten Grund auch nicht aus dem von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Vorbescheid des Landkreises T&#8230; vom 14. Februar 2000, der die planungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit einer Bebauung von Flurst\u00fccken betrifft, die an der A&#8230; \u2013 der n\u00f6rdlichen zur L&#8230;verlaufenden Parallelstra\u00dfe \u2013 liegen.<\/p>\n<p>30.\u00a0dd) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Berufung der Beklagten auf die fehlende Bebaubarkeit ihres Grundst\u00fccks gegen Treu und Glauben versto\u00dfe (\u00a7 242 BGB). Zwar hat die Beklagte diesen Einwand erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Dies verletzt f\u00fcr sich genommen die Kl\u00e4ger jedoch nicht in ihrem Vertrauensschutz. Die Kl\u00e4ger machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie ihr Einfamilienhaus in dem Vertrauen errichtet haben, die Beklagte werde ihnen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Schallschutz gew\u00e4hren bzw. eine Entsch\u00e4digung leisten. Auf die vor der Errichtung des Einfamilienhauses gestellte Anfrage hat die Beklagte den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 15. Februar 2017 die f\u00fcr das Grundst\u00fcck zu erwartenden Immissionspegel mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Auskunft keine rechtlich verbindliche Zusicherung von Anspr\u00fcchen aus dem Schallschutzprogramm BER herleiten lasse. Soweit die Beklagte bei den Kl\u00e4gern eine Anspruchsermittlung durchgef\u00fchrt und diesen eine Au\u00dfenbereichsentsch\u00e4digung geleistet hat, begr\u00fcndet auch dies kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen dahingehend, dass die Beklagte auch die mit der vorliegenden Klage beanspruchte Entsch\u00e4digung leisten werde. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auch aus dem Umstand, dass die Beklagte anderen Betroffenen in der Lindenstra\u00dfe, deren Grundst\u00fccke zum ma\u00dfgeblichen Stichtag weder bebaut noch bebaubar gewesen sind, Schallschutz gew\u00e4hrt haben mag, keinen Vorteil ziehen. In diesen F\u00e4llen ist die Gew\u00e4hrung von Schallschutz oder Entsch\u00e4digungsleistungen m\u00f6glicherweise zu Unrecht erfolgt. Aus Art. 3 GG ergibt sich aber keine \u201eGleichbehandlung im Unrecht\u201c.<\/p>\n<p>31.\u00a02. Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.480,44 EUR nach \u00a7 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. \u00a7 268 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verz\u00f6gerung der Leistung scheitert bereits daran, dass die Beklagte aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden nicht dazu verpflichtet ist, f\u00fcr das Einfamilienhaus der Kl\u00e4ger Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/p>\n<p>32.\u00a0III. Die Kostenentscheidung folgt auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118&text=Anspruch+auf+Geldausgleich+statt+L%C3%A4rmschutzeinrichtungen+am+Flughafen+BER%3B+kein+beh%C3%B6rdlicher+Beurteilungsspielraum+bez%C3%BCglich+Bebauungszusammenhang\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118&title=Anspruch+auf+Geldausgleich+statt+L%C3%A4rmschutzeinrichtungen+am+Flughafen+BER%3B+kein+beh%C3%B6rdlicher+Beurteilungsspielraum+bez%C3%BCglich+Bebauungszusammenhang\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2118&description=Anspruch+auf+Geldausgleich+statt+L%C3%A4rmschutzeinrichtungen+am+Flughafen+BER%3B+kein+beh%C3%B6rdlicher+Beurteilungsspielraum+bez%C3%BCglich+Bebauungszusammenhang\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. 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