{"id":2116,"date":"2021-07-19T11:15:06","date_gmt":"2021-07-19T11:15:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116"},"modified":"2021-07-19T11:15:06","modified_gmt":"2021-07-19T11:15:06","slug":"ausstellungspavillon-als-schuetzenswerter-bueroraum-isd-planfeststellungsbeschlusses-zum-flughafen-ber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116","title":{"rendered":"Ausstellungspavillon als sch\u00fctzenswerter B\u00fcroraum iSd Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafen BER"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 6 A 1\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0625.6A1.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ausstellungspavillon als sch\u00fctzenswerter B\u00fcroraum iSd Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafen BER<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein zu Ausstellungszwecken genutzter Ausstellungspavillon, der weder \u00fcber sanit\u00e4re Anlagen noch \u00fcber eine hinreichende Beheizbarkeit verf\u00fcgt, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keinen sch\u00fctzenwerten B\u00fcroraum im Sinne der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB dar.(Rn.21)<\/p>\n<p>2. Ein zu Ausstellungszwecken genutzter Ausstellungspavillon stellt keinen sch\u00fctzenwerten sonstigen, nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB dar, soweit in diesem nicht eine T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend geistiger Art stattfindet. Hierf\u00fcr gen\u00fcgen nicht einmal w\u00f6chentlich stattfindende Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che im Umfang von eineinhalb bis drei Stunden.(Rn.28)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des Vollstreckungsbetrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks M&#8230; in 1&#8230;, Ortsteil D&#8230; (Flurst\u00fcck 1&#8230;), das in dem f\u00fcr den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundst\u00fcck ist unter anderem mit einem im Jahr 2008 errichteten, eingeschossigen Ausstellungspavillon bebaut, in dem der Kl\u00e4ger a&#8230; zum Verkauf anbietet.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragte am 6. Dezember 2015 Schallschutzma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagte lehnte zwischen Juni 2016 und Januar 2020 mit mehreren Schreiben die Durchf\u00fchrung bzw. Erstattung von schalltechnischen Ma\u00dfnahmen im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung ab, dass es sich bei dem Geb\u00e4ude nicht um ein Wohngeb\u00e4ude handele und in dem Verkaufspavillon kein B\u00fcroraum vorhanden sei. Im September 2017 hat die Beklagte eine Bestandsaufnahme vorgenommen; eine Anspruchsermittlung wurde jedoch nicht erstellt.<\/p>\n<p>3.\u00a0Zur Begr\u00fcndung seiner daraufhin erhobenen Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor, dass ihm ein Anspruch auf Schallschutz f\u00fcr den Ausstellungspavillon zustehe. Der Pavillon werde nicht nur als Ausstellungsraum, sondern auch f\u00fcr Verkaufsgespr\u00e4che und als B\u00fcroraum genutzt. Die Restaurierung der a&#8230; finde in einer externen Werkstatt auf dem Grundst\u00fcck statt. Ausweislich der Betriebsbeschreibung, die Teil der Bauantragsunterlagen gewesen sei, sei der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt. Es handele sich um einen sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum, der auch die objektiven Merkmale eines Aufenthaltsraumes erf\u00fclle. Bei den Verkaufsgespr\u00e4chen und der Abwicklung von Verk\u00e4ufen handele es sich um T\u00e4tigkeiten \u00fcberwiegend geistiger Art, die des Kommunikationsschutzes bed\u00fcrften. Der Pavillon sei vergleichbar mit einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer in einem Wohnhaus oder einem Gewerbeobjekt. Die Baugenehmigung umfasse die Nutzung als Aufenthaltsraum. Dies habe die Bauaufsichtsbeh\u00f6rde, deren Rechtsauffassung ma\u00dfgeblich sei, mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 und vom 2. September 2019 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>5.\u00a01. die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten L\u00e4rmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Sch\u00f6nefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen g\u00fcltigen Fassung baulichen Schallschutz f\u00fcr den Ausstellungspavillon auf dem Grundst\u00fcck M&#8230;, 1&#8230;Ortsteil D&#8230; vorzusehen und dem Kl\u00e4ger die H\u00f6he der erstattungsf\u00e4higen Aufwendungen mitzuteilen.<\/p>\n<p>6.\u00a02. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.706,94 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Bei dem Pavillon handele es nicht um einen nicht nur vor\u00fcbergehend und damit dauerhaft genutzten Raum in einem Geb\u00e4ude. Der Raum m\u00fcsse einem B\u00fcro- oder Praxisraum vergleichbar sein. In dem Pavillon w\u00fcrden keine T\u00e4tigkeiten geistiger Art stattfinden. Er verf\u00fcge zudem nicht \u00fcber die f\u00fcr einen Aufenthaltsraum notwendigen sanit\u00e4ren Einrichtungen. Aufenthaltsr\u00e4ume m\u00fcssten stets Teil eines Geb\u00e4udes bzw. einer Nutzungseinheit in einem Geb\u00e4ude sein. Ausweislich der kl\u00e4gerischen Betriebsbeschreibung aus den Bauantragsunterlagen diene der Pavillon vor allem der Aufstellung von K&#8230; in einem einheitlichen Raum und finde der Verkauf \u00fcber das Internet statt, die Betriebszeiten orientierten sich an der Nachfrage. Der Pavillon sei nicht f\u00fcr eine B\u00fcronutzung zugelassen. Der Auf- und Abbau von K&#8230; sei zeitlich begrenzt und nicht mit einer B\u00fcrot\u00e4tigkeit vergleichbar. Das gelte auch f\u00fcr in dem Pavillon durchgef\u00fchrte Verkaufs- und Beratungsgespr\u00e4che. Soweit der Kl\u00e4ger, der einen Ein-Mann-Betrieb betreibe, nunmehr vortrage, der Verkauf d&#8230; finde nicht \u00fcber das Internet, sondern nur vor Ort statt, widerspreche dies der genehmigten Nutzung. Es handele sich weder um einen Verkaufs- noch um einen Aufenthaltsraum.<\/p>\n<p>10.\u00a0Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.<\/p>\n<p>12.\u00a0I. Die Klage ist als Leistungsklage zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist klagebefugt (\u00a7 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten L\u00e4rmschutzauflagen begr\u00fcnden einen Anspruch des betroffenen Eigent\u00fcmers gegen\u00fcber der Vorhabentr\u00e4gerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzma\u00dfnahmen zu erf\u00fcllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen l\u00e4sst oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen f\u00fcr den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses f\u00fcr den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Sch\u00f6nefeld vom 13. August 2004 &#8211; PFB &#8211; in der Gestalt des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 &#8211; PEB). Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte im vorliegenden Verfahren gekl\u00e4rt wissen, ob f\u00fcr seinen Ausstellungspavillon ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen besteht. Hierzu begehrt er eine Anspruchsermittlung.<\/p>\n<p>14.\u00a0Dem Kl\u00e4ger steht das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur Seite, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine ablehnende Entscheidung der Beklagten \u00fcber seinen Antrag auf Kostenerstattung vorgelegen hat.<\/p>\n<p>15.\u00a0II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht weder geltend gemachte Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen (dazu unter 1.) noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.) zu.<\/p>\n<p>16.\u00a01. Nach der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind f\u00fcr Wohnr\u00e4ume, B\u00fcror\u00e4ume, Praxisr\u00e4ume und sonstige nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzte R\u00e4ume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gew\u00e4hrleisten, dass durch die An- und Abfl\u00fcge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine h\u00f6heren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Tr\u00e4ger des Vorhabens auf Antrag des Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fccks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, f\u00fcr geeignete Schallschutzvorrichtungen an den R\u00e4umen Sorge zu tragen. Die Schutzauflage gibt demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung des Schutzziels \u2013 dem Kommunikationsschutz am Tag \u2013 dient.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Verpflichtung der Tr\u00e4ger des Vorhabens gem\u00e4\u00df den Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 entf\u00e4llt, soweit das betroffene Geb\u00e4ude zum Abriss bestimmt ist oder nur vor\u00fcbergehend f\u00fcr die entsprechenden Zwecke genutzt wird oder das Grundst\u00fcck zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr bebaubar und nicht mit einem rechtm\u00e4\u00dfig errichteten Geb\u00e4ude bebaut ist (Teil A Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB S. 109).<\/p>\n<p>18.\u00a0Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen f\u00fcr den Ausstellungspavillon nicht zu. Der Ausstellungspavillon ist kein sch\u00fctzenswerter Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz).<\/p>\n<p>19.\u00a0Nach der Begr\u00fcndung des Planfeststellungsbeschlusses z\u00e4hlen zu den B\u00fcror\u00e4umen, Praxisr\u00e4umen und sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend genutzten R\u00e4umen insbesondere regelm\u00e4\u00dfig gewerblich genutzte R\u00e4ume, sofern die diesbez\u00fcgliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend geistiger Art ist und der Ger\u00e4uschpegel im Rauminnern nicht bereits durch vorhandene L\u00e4rmquellen gleich gro\u00df oder gr\u00f6\u00dfer ist, als die von au\u00dfen eindringenden Flugl\u00e4rmimmissionen (vgl. nachfolgend Abschnitt A.II.5.1.7 \u201eAnspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Schallschutzeinrichtungen\/Entsch\u00e4di-gungsleistungen\u201c, ab Seite 108). Kein Anspruch auf Flugl\u00e4rmschutz besteht daher in Fabrikationsr\u00e4umen, lauten Werkst\u00e4tten und in \u00e4hnlichen R\u00e4umlichkeiten (Teil C Ziffer 10.1.8.3.1 PFB S. 655 f.).<\/p>\n<p>20.\u00a0Der Ausstellungspavillon stellt weder einen B\u00fcroraum (dazu unter a) noch einen sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (dazu unter b) dar.<\/p>\n<p>21.\u00a0a) Der Ausstellungspavillon stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keinen B\u00fcroraum dar.<\/p>\n<p>22.\u00a0aa) Der in Rede stehende Pavillon besteht aus einem gro\u00dfen, nicht unterteilten Raum mit einer Grundfl\u00e4che von 98,65 m\u00b2 (vgl. Nachweis des Ma\u00dfes der baulichen Nutzung als Teil der Baugenehmigung, Schallschutzvorgang). Er verf\u00fcgt nicht \u00fcber eine Heizung. Soweit der Kl\u00e4ger in seiner zur Baugenehmigung z\u00e4hlenden Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) ausf\u00fchrt, im Winter werde ein Kachelofen in Betrieb genommen, so dass eine zus\u00e4tzliche Heizung nicht erforderlich sei, ist dies ersichtlich nicht ausreichend, um einen knapp 99 m\u00b2 gro\u00dfen, nicht durch Zwischenw\u00e4nde unterteilten Raum so zu beheizen, wie dies nach der Verkehrsauffassung f\u00fcr einen B\u00fcroraum als \u00fcblich angesehen wird. Dass die Verkehrsauffassung eine normale Beheizbarkeit von B\u00fcror\u00e4umen voraussetzt, kommt \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage nach deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall \u2013 auch in der Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten (ArbSt\u00e4ttV) zum Ausdruck, nach deren Anhang Ziffer 3.5 Arbeitsr\u00e4ume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, w\u00e4hrend der Nutzungsdauer unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Besch\u00e4ftigten eine gesundheitlich zutr\u00e4gliche Raumtemperatur haben m\u00fcssen. Eine gesundheitlich zutr\u00e4gliche Raumtemperatur liegt gem\u00e4\u00df den Technischen Regeln f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten (ASR), dort Punkt 4.1 Abs. 2 ASR A3.5, vor, \u201ewenn die W\u00e4rmebilanz (W\u00e4rmezufuhr, W\u00e4rmeerzeugung und W\u00e4rmeabgabe) des menschlichen K\u00f6rpers ausgeglichen ist.\u201c Da B\u00fcrot\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend beim Sitzen ausge\u00fcbt wird und einer leichten Arbeitsschwere (leichte Hand- und Armarbeit mit ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen) entspricht, muss die Lufttemperatur in dem Arbeitsraum 20\u00b0 C entsprechen (vgl. im Einzelnen Schucht in: Kollmer\/Wiebauer\/Schucht, Arbeitsst\u00e4ttenverordnung, 4. Aufl. 2019, 3.5. Raumtemperatur Rn. 5 f.).<\/p>\n<p>23.\u00a0bb) Gegen die Annahme, es k\u00f6nnte sich bei dem Ausstellungspavillon um einen B\u00fcroraum handeln, spricht zudem, dass er nicht \u00fcber sanit\u00e4re Anlagen verf\u00fcgt. Dieses Erfordernis entspricht dem Umstand, dass ein (sch\u00fctzenswerter) B\u00fcroraum in der Regel innerhalb eines Geb\u00e4udes liegt, in dem sich auch sanit\u00e4re Anlagen befinden. Dass der Ausstellungspavillon nur aus einem einzigen gro\u00dfen Raum besteht, mag zwar f\u00fcr sich genommen einer Einstufung als B\u00fcroraum nicht entgegenstehen. Eine Eignung des Raumes als B\u00fcroraum setzt jedoch auch in diesem Fall voraus, dass sich in dem Raum \u2013 in einem abgetrennten Bereich \u2013 sanit\u00e4re Anlagen wie eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit befinden. Dem entsprechend sieht die Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten in Anhang Ziffer 4.1 Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber Toilettenr\u00e4ume mit verschlie\u00dfbaren Zug\u00e4ngen, einer ausreichenden Zahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, die sich in der N\u00e4he der Arbeitsr\u00e4ume befinden m\u00fcssen. Nach Punkt 5.2 Abs. 1 ASR A 4.1 soll die Wegl\u00e4nge zu den Toilettenr\u00e4umen nicht l\u00e4nger als 50 m sein und darf 100 m nicht \u00fcberschreiten, m\u00fcssen sich die Toilettenr\u00e4ume im gleichen Geb\u00e4ude befinden, d\u00fcrfen nicht weiter als eine Etage von st\u00e4ndigen Arbeitspl\u00e4tzen entfernt sein und soll der Weg von st\u00e4ndigen Arbeitspl\u00e4tzen in Geb\u00e4uden zu Toiletten nicht durchs Freie f\u00fchren (vgl. Schucht in: Kollmer\/Wiebauer\/Schucht, a.a.O., 4.1 Sanit\u00e4rr\u00e4ume Rn. 7).<\/p>\n<p>24.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger ausweislich seiner Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2007 ein WC oder Waschr\u00e4ume nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, da kein Personal vorhanden sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Auch bei einem Ein-Mann-Betrieb setzt die Nutzung eines Raumes als B\u00fcroraum nach allgemeiner Verkehrsauffassung voraus, dass sich in der N\u00e4he bzw. in demselben Geb\u00e4ude sanit\u00e4re Anlagen befinden. Hierzu gen\u00fcgt es nicht, dass sich in dem auf der gegen\u00fcberliegenden Stra\u00dfenseite befindlichen privat genutzten Wohnhaus des Kl\u00e4gers sanit\u00e4re Anlagen befinden.<\/p>\n<p>25.\u00a0cc) Der Ausstellungspavillon eignet sich somit nicht f\u00fcr die (ganzj\u00e4hrige) Nutzung als B\u00fcroraum. Entgegen der Annahme des Kl\u00e4gers ist der Pavillon nicht mit einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer in einem Wohnhaus oder in einem Gewerbeobjekt vergleichbar. Im \u00dcbrigen muss auch ein in einer Wohnung gelegenes Arbeitszimmer \u00fcber eine Toilette verf\u00fcgen, da \u00a7 48 Abs. 3 BbgBO f\u00fcr jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette vorschreibt.<\/p>\n<p>26.\u00a0dd) Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf die konkrete M\u00f6blierung des in Rede stehenden Raumes ankommt, da diese variabel ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 \u2013 OVG 6 A 1.17 \u2013 juris Rn. 31), ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kl\u00e4ger vorgelegte Fotodokumentation gegen eine B\u00fcronutzung des Pavillons spricht. Die einzige Sitzgelegenheit besteht aus einem (antiken) Tisch und drei St\u00fchlen, die sich \u2013 soweit ersichtlich \u2013 in einem fensterlosen Bereich des Ausstellungspavillons befinden. Hierzu tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, diese Sitzgelegenheit zur Durchf\u00fchrung von Verkaufs- und Beratungsgespr\u00e4chen zu nutzen. Eine b\u00fcrom\u00e4\u00dfige Einrichtung \u2013 etwa in Form eines Schreibtisches, eines Computerarbeitsplatzes und eines M\u00f6bels zur Aufbewahrung von Unterlagen \u2013 ist auf den Fotos nicht erkennbar und wird von dem Kl\u00e4ger auch nicht behauptet. Dem entspricht, dass der Kl\u00e4ger eine \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Verkaufs- und Beratungsgespr\u00e4che hinausgehende B\u00fcronutzung nicht substantiiert geltend macht. Hierzu gen\u00fcgt nicht der pauschale Vortrag, dass in dem Pavillon Verk\u00e4ufe abgewickelt w\u00fcrden. Die Fotos sprechen vielmehr f\u00fcr einen nach allgemeiner Verkehrsauffassung typischen Ausstellungsraum, in dem sich nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers regelm\u00e4\u00dfig ca. 40 a&#8230; befinden, die an den Au\u00dfenw\u00e4nden des Pavillons \u2013 teils auch vor den Fenstern \u2013 sowie in der Raummitte um den dort befindlichen Schornstein herum aufgestellt sind (vgl. Bauantrag, Schnitt und Grundriss des Ausstellungspavillons im Schallschutzvorgang). Die Freifl\u00e4che wird im Wesentlichen von in Einzelteile zerlegten, im Auf- bzw. Abbau befindliche \u00d6&#8230; sowie von nebeneinander und \u00fcbereinander gestapelten Kisten, die wohl Einzelteile der \u00d6&#8230; enthalten, in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>27.\u00a0ee) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, in dem Ausstellungsraum f\u00e4nden Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che statt, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, es handele sich um einen B\u00fcroraum im Sinne der planfestgestellten Schallschutzauflage. Es entspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass in einem Ausstellungsraum anl\u00e4sslich der Besichtigung der dort ausgestellten \u00d6&#8230; auch Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che gef\u00fchrt werden (siehe dazu im Folgenden unter b).<\/p>\n<p>28.\u00a0b) Bei dem Ausstellungspavillon handelt es sich auch nicht um einen sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der Schallschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB.<\/p>\n<p>29.\u00a0aa) Unstreitig ist, dass der Pavillon zur Ausstellung von a&#8230; in einem gro\u00dfen Ausstellungsraum genutzt wird. Dies schlie\u00dft ein, dass die aus Einzelteilen bestehenden a&#8230; von dem Kl\u00e4ger in dem Ausstellungspavillon aufgebaut und im Falle des Verkaufes wieder abgebaut werden. Der Raum wird f\u00fcr diese gewerblichen Zwecke auch nicht nur vor\u00fcbergehend genutzt, da der Kl\u00e4ger seinen Betrieb ganzj\u00e4hrig betreibt.<\/p>\n<p>30.\u00a0bb) Ma\u00dfgeblich ist, dass der in Rede stehende Raum dem oben aufgezeigten Erfordernis aus der Begr\u00fcndung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die in dem Raum ausge\u00fcbte gewerbliche (\u201ediesbez\u00fcgliche\u201c) T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend geistiger Art ist, nicht gen\u00fcgt. Zwar weist der Wortlaut der L\u00e4rmschutzauflage f\u00fcr den Tagschutz in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht auf. Diese entspricht jedoch Sinn und Zweck der L\u00e4rmschutzauflage. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass nach der Begr\u00fcndung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 655 unten) nur solche nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten R\u00e4ume schutzberechtigt sind, die in der Art und Weise der Nutzung einem B\u00fcro- oder Praxisraum vergleichbar sind. In B\u00fcro- und Praxisr\u00e4umen findet nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend geistiger Art statt. Nur f\u00fcr eine solche T\u00e4tigkeit kommt das dem Schutz der Kommunikation dienende Tagschutzziel der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB zum Tragen. Zur Gew\u00e4hrleistung einer ungest\u00f6rten Kommunikation d\u00fcrfen tags\u00fcber (06:00 bis 22:00 Uhr) in B\u00fcror\u00e4umen, Praxisr\u00e4umen und sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten R\u00e4umen mit \u00fcberwiegend l\u00e4rmarmer oder geistiger T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig keine h\u00f6heren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Damit ist sichergestellt, dass eine Sprachverst\u00e4ndlichkeit von 99 % besteht und eine Bel\u00e4stigung kommunizierender Personen ausgeschlossen ist (vgl. PFB S. 626). Dem entspricht, dass ein Anspruch auf Kommunikationsschutz am Tag nicht besteht, wenn der Ger\u00e4uschpegel im Rauminnern durch vorhandene L\u00e4rmquellen gleich gro\u00df oder gr\u00f6\u00dfer ist als die von au\u00dfen eindringenden Flugl\u00e4rmimmissionen, es sich mit anderen Worten um einen \u201elauten Raum\u201c handelt (vgl. PFB S. 655 f.).<\/p>\n<p>31.\u00a0(1) Die von dem Kl\u00e4ger in dem Ausstellungspavillon vorgenommenen T\u00e4tigkeiten sind nicht \u00fcberwiegend geistiger Art. Soweit es um den Auf- und Abbau a&#8230;geht, wird dies von dem Kl\u00e4ger selbst nicht behauptet. Es kann offen bleiben, ob die Restaurierung der von dem Kl\u00e4ger angekauften a&#8230; eine \u00fcberwiegend geistige T\u00e4tigkeit darstellen k\u00f6nnte, da diese nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht in dem Ausstellungspavillon, sondern auf dem Au\u00dfengel\u00e4nde neben dem Pavillon sowie in dem separaten Werkstattgeb\u00e4ude stattfindet, f\u00fcr das Schallschutzanspr\u00fcche nicht geltend gemacht werden. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte es sich bei der Restaurierung um eine \u00fcberwiegend handwerkliche T\u00e4tigkeit handeln. Soweit die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht haben, der Kl\u00e4ger nehme in dem Ausstellungspavillon die Planung der Restaurierung der a&#8230; vor, wird dies durch die eigenen Erl\u00e4uterungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht best\u00e4tigt. Der Kl\u00e4ger hat \u2013 seinem schriftlichen Vorbringen entsprechend \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die \u00d6&#8230; in der Werkstatt neben dem Pavillon restauriere und diese dann in dem Pavillon zum Zwecke der Ausstellung provisorisch aufbaue. Dies steht in \u00dcbereinstimmung damit, dass der Ausstellungspavillon nach der vorgelegten Fotodokumentation keine f\u00fcr eine Planungst\u00e4tigkeit erforderliche Einrichtung \u2013 etwa in Form eines Schreibtisches, Arbeits- bzw. Zeichentisches oder Computers \u2013 aufweist. Selbst wenn der nicht n\u00e4her substantiierte Vortrag der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zutreffen sollte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass eine derartige vom Kommunikationsschutz umfasste Nutzung in einem Umfang stattfindet, der die Annahme einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Nutzung rechtfertigt.<\/p>\n<p>32.\u00a0(2) Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, in dem Ausstellungspavillon Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che durchzuf\u00fchren, wird dies von der Beklagten unter Hinweis auf die Betriebsbeschreibung vom 6. Juni 2017 in Frage gestellt, da dort angegeben worden sei, dass der Verkauf \u00fcber das Internet erfolge. Selbst wenn man den \u2013 dem aktuellen Internetauftritt des Kl\u00e4gers entsprechenden (w&#8230;) \u2013 Vortrag des Kl\u00e4gers zugrunde legt, wonach er in dem Pavillon Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che f\u00fchre und Verk\u00e4ufe abwickele, d\u00fcrfte es sich insoweit zwar um eine T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend geistiger Art handeln, es ist jedoch auch insoweit weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass eine derartige vom Kommunikationsschutz umfasste Nutzung in einem Umfang stattfindet, der die Annahme einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Nutzung rechtfertigt. Dem tats\u00e4chlichen Vortrag des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass er sich mehr als nur vor\u00fcbergehend zu Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4chen in dem Pavillon aufh\u00e4lt. Er hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che 40 bis 50 Mal im Jahr und somit im Durchschnitt weniger als einmal in der Woche stattf\u00e4nden. Auch der Vortrag, die Kundengespr\u00e4che erforderten regelm\u00e4\u00dfig einen Aufenthalt von eineinhalb bis drei Stunden in dem Ausstellungspavillon, bietet keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine nicht nur vor\u00fcbergehende Nutzung, zumal es sich bei dem kl\u00e4gerischen Betrieb um einen Ein-Mann Betrieb handelt und der Kl\u00e4ger einr\u00e4umt, dass die Nutzung des Pavillons zu Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4chen in Absprache mit den Kunden \u2013 auch am Wochenende \u2013 stattfinde. Sein Vortrag, dass er sechs bis acht a&#8230; im Jahr verkaufe und er in zeitlicher Hinsicht zehn bis zw\u00f6lf a&#8230; im Jahr auch nicht restaurieren k\u00f6nne, macht zudem deutlich, dass er einen erheblichen Teil seiner Zeit dem Ankauf und der Restaurierung von a&#8230; widmet.<\/p>\n<p>33.\u00a0Nach allem ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung ersichtlich, dass es sich bei dem Ausstellungspavillon um einen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum handelt.<\/p>\n<p>34.\u00a0c) Die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob die Baugenehmigung vom 31. Juli 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) eine Nutzung des in Rede stehenden Pavillons auch f\u00fcr Beratungs- und Verkaufsgespr\u00e4che bzw. f\u00fcr B\u00fcrot\u00e4tigkeiten legalisiert, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Pavillon in seiner heutigen Gestalt den bauordnungsrechtlichen Vorgaben an eine Nutzung als Aufenthaltsraum f\u00fcr gewerbliche T\u00e4tigkeiten sowie den Vorgaben der Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten entspricht. Ma\u00dfgeblich ist, dass \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 der Ausstellungspavillon nach dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Verst\u00e4ndnis weder einen B\u00fcroraum noch einen sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend betrieblich genutzten Raum im Sinne der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 darstellt.<\/p>\n<p>35.\u00a0aa) Dessen ungeachtet trifft die Auffassung des Kl\u00e4gers nicht zutrifft, dass die Baugenehmigung die Nutzung des Ausstellungspavillons als B\u00fcroraum oder als sonstigen nicht nur vor\u00fcbergehend gewerblich genutzten Raum umfasse.<\/p>\n<p>36.\u00a0Ob ein Geb\u00e4ude rechtm\u00e4\u00dfig errichtet ist und genutzt wird, richtet sich zun\u00e4chst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 \u2013 OVG 6 A 3.17 \u2013 juris Rn. 24).<\/p>\n<p>37.\u00a0(1) Die Errichtung des Ausstellungspavillons ist mit Baugenehmigung des Landkreises T&#8230; vom 31. Juli 2007 genehmigt worden. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Ausstellungspavillon den Vorgaben der Baugenehmigung entsprechend errichtet worden ist (vgl. Baufreigabeerkl\u00e4rung des Landkreises T&#8230; vom 28. August 2008, Schallschutzvorgang).<\/p>\n<p>38.\u00a0(2) Nach dem Inhalt der Baugenehmigung ist das in Rede stehende Geb\u00e4ude f\u00fcr eine Nutzung als blo\u00dfer Ausstellungspavillon, nicht jedoch als B\u00fcroraum oder sonstiger nicht vor\u00fcbergehend gewerblich genutzter Raum vorgesehen. Die Baugenehmigung bezieht sich auf das Vorhaben \u201eErrichtung eines Ausstellungspavillons f\u00fcr a&#8230;\u201c. Teil der Baugenehmigung ist die von der Baugenehmigungsbeh\u00f6rde gestempelte Betriebsbeschreibung des Kl\u00e4gers vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang). Danach werden in dem Ausstellungspavillon a&#8230; restauriert und aufgestellt; der Verkauf erfolgt \u00fcber das Internet. Dem entspricht, dass der Kl\u00e4ger in dem Formular \u201eBaubeschreibung\u201c vom 6. Juni 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) als Kurzbezeichnung des Vorhabens \u201eErrichtung eines Ausstellungspavillons f\u00fcr a&#8230;\u201c angegeben hat. Soweit der Kl\u00e4ger in dem Formular \u201eBetriebsbeschreibung\u201c vom 6. Juni 2007 \u201eVerkauf und Restaurierung von a&#8230; nebst Zubeh\u00f6r\u201c angegeben hat (vgl. Schallschutzvorgang), d\u00fcrfte dies auf den gesamten Betrieb, nicht aber speziell auf die Nutzung des Pavillons bezogen sein. Daf\u00fcr spricht, dass in dem Formular zum Brandschutznachweis vom 14. September 2007 (vgl. Schallschutzvorgang) als Nutzung die Nutzungsart \u201eIndustriegeb\u00e4ude, Produktionsst\u00e4tte, Gewerbebetrieb\u201c angekreuzt wurde. Die Nutzungsarten \u201eB\u00fcrogeb\u00e4ude mit weniger als 3.000 m\u00b2 Geschossfl\u00e4che\u201c und \u201eVerkaufsfl\u00e4che mit weniger als 700 m\u00b2 Verkaufsfl\u00e4che\u201c oder \u201eSonstige Nutzung\u201c wurden nicht angekreuzt, obwohl ausweislich des verwendeten Formulars Mehrfachnennungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren. Hinzu kommt, dass in dem Brandschutznachweis unter dem Punkt \u201eBeschreibung der Nutzung\u201c ausgef\u00fchrt wurde, dass es sich um einen erdgeschossigen Pavillon handele, welcher f\u00fcr Ausstellungszwecke genutzt werde. Dieser werde nur w\u00e4hrend der normalen Betriebszeiten von Personen genutzt und begangen. Die Ausstellung beinhalte verschiedene G&#8230;. Innerhalb des Pavillons seien keine weiteren R\u00e4ume abgetrennt. In der Mitte befinde sich der Schornstein. Beratungs- und Verkaufst\u00e4tigkeiten oder B\u00fcrot\u00e4tigkeiten werden hier nicht aufgef\u00fchrt. Dem entspricht, dass der Kl\u00e4ger auf dem Erhebungsbogen f\u00fcr die Baugenehmigung des Landesbetriebs f\u00fcr Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg hinsichtlich der Art des Geb\u00e4udes in die Rubrik \u201eNichtwohngeb\u00e4ude\u201c ausschlie\u00dflich den Begriff \u201eAusstellungspavillon\u201c eingetragen hat (vgl. Schallschutzvorgang). Nach allem sprechen die kl\u00e4gerischen Angaben in den Bauvorlagen daf\u00fcr, dass der Pavillon ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Nutzung als Ausstellungspavillon genehmigt worden ist.<\/p>\n<p>39.\u00a0(3) Etwas anderes ergibt auch nicht aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde vom 23. September 2016 und vom 5. September 2019. Soweit in dem Schreiben vom 23. September 2016 best\u00e4tigt wird, dass die Baugenehmigung die Restaurierung, die Ausstellung und den Verkauf a&#8230; umfasse, zu dem notwendigerweise der damit verbundene Auf- und Abbau der \u00d6&#8230; sowie Beratungen, Erkl\u00e4rungen und Ausf\u00fchrungen zu historischen Zusammenh\u00e4ngen geh\u00f6rten, beschreibt dies diejenigen T\u00e4tigkeiten, die mit der Ausstellung der a&#8230; in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von dieser nicht zu trennen sind. Es ist kaum vorstellbar, dass Kunden sich die \u00d6&#8230; anschauen, ohne dabei von dem Kl\u00e4ger beraten zu werden. Dem Schreiben der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine dar\u00fcber hinausgehende Nutzung des Ausstellungspavillons f\u00fcr B\u00fcrot\u00e4tigkeiten oder damit vergleichbare T\u00e4tigkeiten geistiger Art in nicht nur vor\u00fcbergehendem Umfang genehmigt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Schreiben der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde vom 5. September 2019. Danach darf der Pavillon als Arbeitsraum entsprechend dem genehmigten Zweck genutzt werden. Dass dies die Nutzung als Aufenthaltsraum einschlie\u00dft, tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die vorstehend genannten T\u00e4tigkeiten den Aufenthalt des Kl\u00e4gers und der Kunden in dem Ausstellungsraum voraussetzen. Soweit sich in dem Schreiben der Hinweis findet, dass es sich bauordnungsrechtlich nicht um einen Raum handele, der nur zum vor\u00fcbergehenden Aufenthalt genehmigt worden sei, sagt auch dies nichts dar\u00fcber aus, dass der Ausstellungspavillon als B\u00fcroraum genutzt werden darf.<\/p>\n<p>40.\u00a0bb) Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger geltend, es handele sich bei dem Ausstellungspavillon um einen Aufenthaltsraum im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 BbgBO, wonach Aufenthaltsr\u00e4ume R\u00e4ume seien, die zum nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien. Der Pavillon ist \u2013 wie von der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde best\u00e4tigt worden ist \u2013 bauordnungsrechtlich zum nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen genehmigt worden. Der Kl\u00e4ger l\u00e4sst jedoch unber\u00fccksichtigt, dass nach der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB nur solche \u2013 den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechende \u2013 Aufenthaltsr\u00e4ume mit Blick auf den Kommunikationsschutz schutzbed\u00fcrftig sind, in denen \u2013 soweit es nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine gewerbliche Nutzung geht \u2013 T\u00e4tigkeiten \u00fcberwiegend geistiger Art ausge\u00fcbt werden. Es geht somit um die Art der Nutzung des Aufenthaltsraums als ein Ort, an dem Menschen \u00fcblicherweise auf Kommunikation angewiesen sind. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, dass es auf die Zweckbestimmung des Raumes nicht ankomme, wenn der Raum nach Lage und Gr\u00f6\u00dfe die objektive Eignung als Aufenthaltsraum besitze, steht daher nicht im Einklang mit den Vorgaben der hier ma\u00dfgeblichen L\u00e4rmschutzauflage.<\/p>\n<p>41.\u00a02. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.706,94 EUR nach \u00a7 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. \u00a7 268 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verz\u00f6gerung der Leistung scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, f\u00fcr den Ausstellungspavillon des Kl\u00e4gers Schallschutz vorzusehen und diesem die H\u00f6he der erstattungsf\u00e4higen Aufwendungen mitzuteilen, da es sich bei dem Ausstellungspavillon nicht um einen anspruchsberechtigten Raum im Sinne der L\u00e4rmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB handelt (s.o.).<\/p>\n<p>42.\u00a0III. Die Kostenentscheidung folgt auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>43.\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116&text=Ausstellungspavillon+als+sch%C3%BCtzenswerter+B%C3%BCroraum+iSd+Planfeststellungsbeschlusses+zum+Flughafen+BER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116&title=Ausstellungspavillon+als+sch%C3%BCtzenswerter+B%C3%BCroraum+iSd+Planfeststellungsbeschlusses+zum+Flughafen+BER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2116&description=Ausstellungspavillon+als+sch%C3%BCtzenswerter+B%C3%BCroraum+iSd+Planfeststellungsbeschlusses+zum+Flughafen+BER\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. 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