{"id":2113,"date":"2021-07-19T11:10:45","date_gmt":"2021-07-19T11:10:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113"},"modified":"2021-07-19T11:11:11","modified_gmt":"2021-07-19T11:11:11","slug":"vg-berlin-35-kammer-aktenzeichen-35-l-125-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113","title":{"rendered":"VG Berlin 35. Kammer. Aktenzeichen: 35 L 125\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 35 L 125\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0625.35L125.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die am 2 \u2026 geborene Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 an der J.-M- Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch zum kommenden Schuljahr 2021\/2022.<\/p>\n<p>2.\u00a0Ihr Antrag vom 10. Mai 2021,<\/p>\n<p>3.\u00a0den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2021\/2022 vorl\u00e4ufig in die erste Klassenstufe der Joan-Mir\u00f3-Grundschule, Staatliche Europaschule Berlin \u2013 SESB \u2013, aufzunehmen,<\/p>\n<p>4.\u00a0hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013 zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6.\u00a0Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, k\u00e4me der Erlass der begehrten, dem (m\u00f6glichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten w\u00e4re, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2021\/2022 als Schulanf\u00e4ngerin in die J.-M- Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen, Erfolg h\u00e4tte (Anordnungsanspruch) und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entst\u00fcnden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>7. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung hat die Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcber einen Anordnungsanspruch verf\u00fcgt. Der derzeit nicht bestandskr\u00e4ftige Bescheid des Antragsgegners vom 4. M\u00e4rz 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin als Schulanf\u00e4ngerin an der J.-M- Grundschule \u2013 SESB \u2013 abgelehnt wird, erscheint als rechtm\u00e4\u00dfig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend (\u00a7 113 Abs. 5 VwGO).<\/p>\n<p>8.\u00a01. Rechtliche Grundlage f\u00fcr das Begehren der Antragstellerin ist das Schulgesetz f\u00fcr das Land Berlin \u2013 SchulG \u2013 in Verbindung mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung \u00fcber die Aufnahme in Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung \u2013 AufnahmeVO-SbP \u2013.<\/p>\n<p>9.\u00a0Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Alt. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP ist die J.-M- Grundschule eine dreiz\u00fcgige Staatliche Europa-Schule Berlin \u2013 SESB \u2013 mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch. Die Schulen besonderer p\u00e4dagogischer Pr\u00e4gung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazit\u00e4ten grunds\u00e4tzlich allen daf\u00fcr geeigneten Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazit\u00e4ten die Eignung f\u00fcr das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach \u00a7 3 Abs. 4 S\u00e4tze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche Spanisch altersgem\u00e4\u00df wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens ann\u00e4hernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Pl\u00e4tze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleicherma\u00dfen zugeordnet (\u00a7 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP).<\/p>\n<p>10.\u00a0Nach \u00a7 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP betr\u00e4gt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis h\u00f6chstens 26 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler. Nach Satz 3 der Vorschrift sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Pl\u00e4tze ausschlie\u00dflich f\u00fcr geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regul\u00e4ren Anmeldeverfahren beteiligen konnten.<\/p>\n<p>11.\u00a0\u00dcbersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze, erfolgt die Auswahl gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:<\/p>\n<p>12.\u00a01. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,<\/p>\n<p>13.\u00a02. Kinder, die gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, und Kinder, die nach einer R\u00fcckstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden.<\/p>\n<p>14.\u00a0Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (\u00a7 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP).<\/p>\n<p>15.\u00a02. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum n\u00e4chsten Schuljahr in die J.-M- Grundschule \u2013 SESB \u2013 aufzunehmen. Zwar verf\u00fcgt die Antragstellerin \u00fcber die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit dem am 8. Januar 2021 absolvierten und bestandenen Sprachtest in der deutschen Muttersprache nachgewiesen hat (vgl. Bl. 915 ff. des Verwaltungsvorgangs \u2013 VV \u2013; s. hierzu auch den die Gruppe \u201eDeutsch als Muttersprache\u201c betreffenden Wunsch der Eltern der Antragstellerin, Bl. 913 des VV). Allerdings \u00fcberstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in der deutschen Sprachgruppe die der verf\u00fcgbaren Pl\u00e4tze, so dass ein Auswahlverfahren durchgef\u00fchrt werden musste (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juni 2021, Bl. 37 ff. d. A.; Bl. C f. VV). Die Durchf\u00fchrung dieses Auswahlverfahrens und die Vergabe der nachfolgend freiwerdenden Pl\u00e4tze sind nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>16.\u00a0a) Es sind keine Fehler hinsichtlich des am 23. Februar 2021 durchgef\u00fchrten Auswahl- mitsamt Losverfahrens ersichtlich.<\/p>\n<p>17.\u00a0Abz\u00fcglich der freizuhaltenden Pl\u00e4tze standen je Sprachgruppe zun\u00e4chst 24 Schulpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. In der f\u00fcr die Antragstellerin ma\u00dfgeblichen deutschen Sprachgruppe gab es hierf\u00fcr 47 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Elf der in dieser Sprachgruppe angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind, so dass diese nach \u00a7 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig ber\u00fccksichtigt wurden (vgl. Bl. C des VV). 31 weitere Kinder, darunter die Antragstellerin, werden im n\u00e4chsten Schuljahr schulpflichtig oder sind nach einer R\u00fcckstellung angemeldet worden. Unter diesen Kindern wurden die verbliebenen 13 Pl\u00e4tze verlost. Die Antragstellerin nahm am Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 30 (Nachr\u00fcckerplatz 17; vgl. Bl. D VV).<\/p>\n<p>18.\u00a0In der spanischen Sprachgruppe konnten mangels hinreichender Anzahl an geeigneten Anmeldungen vier Pl\u00e4tze nicht vergeben werden. Diese Pl\u00e4tze wurden nach \u00a7 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP den beiden anderen Sprachgruppen gleicherma\u00dfen zugeordnet, so dass in der deutschen Sprachgruppe zwei weitere Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung standen, die an die Kinder der Nachr\u00fcckerliste mit den Lospl\u00e4tzen 14 und 15 verteilt wurden (vgl. Bl. E VV). Entgegen der nicht n\u00e4her substantiierten Behauptung der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass diese Pl\u00e4tze \u201efreih\u00e4ndig\u201c an etwaige Geschwisterkinder aus der deutschen Sprachgruppe vergeben worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>19.\u00a0b) Des Weiteren gab es keine Anmeldungen von nach Berlin zuziehenden Kindern. Die sechs freigehaltenen Pl\u00e4tze wurden im Nachgang gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 11 Satz 3 Hs. 2 AufnahmeVO-SbP gleichm\u00e4\u00dfig auf die deutsche und bilinguale Sprachgruppe verteilt, so dass weitere drei Kinder der Nachr\u00fcckerliste aus der deutschen Sprachgruppe nach \u00a7 3 Abs. 11 Satz 4 AufnahmeVO-SbP aufgenommen werden konnten, deren Ablehnungsbescheide noch nicht bestandskr\u00e4ftig waren (Lospl\u00e4tze 17, 18 und 19; vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juni 2021 mitsamt Vermerk zur Vergabe der freigehaltenen Pl\u00e4tze, Bl. 44 ff. d.A.). Hier sind ebenfalls keine Verfahrensfehler ersichtlich.<\/p>\n<p>20.\u00a0c) Im Ergebnis begegnet es auch keinen Bedenken, dass in der Zwischenzeit das weitere Bewerberkind J&#8230; aus der deutschen Sprachgruppe mit dem Losplatz 27 (Nachr\u00fcckerplatz 14; vgl. Bl. D VV) einen weiteren, absagebedingt freigewordenen Schulplatz erhalten hat. Dieses Kind erf\u00fcllte alle Voraussetzungen daf\u00fcr, vor der Antragstellerin einen der frei gewordenen Pl\u00e4tze zu erhalten und aufgenommen zu werden. Es befand sich auf einem der Antragstellerin gegen\u00fcber vorrangigen Nachr\u00fcckerplatz und hatte seinen ablehnenden Bescheid ebenfalls gerichtlich angegriffen (V&#8230; und V&#8230;). Ein m\u00f6glicher Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin ist damit nicht ersichtlich. Es handelt sich hierbei auch nicht um den Fall einer \u00fcberkapazit\u00e4ren Platzvergabe, bei der ein Aufnahmeanspruch im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung und wegen des Gebots der Chancengleichheit in Betracht kommen k\u00f6nnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 \u2013 OVG 3 S 88.17 \u2013, juris Rn. 3).<\/p>\n<p>21.\u00a0d) Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die von der Antragstellerin gegen den Sprachtest vorgebrachten Einw\u00e4nde die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Auswahlverfahrens nicht in Frage stellen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob sich die Antragstellerin, die ihren Sprachtest bestanden hat, \u00fcberhaupt mit Erfolg auf eine etwaige Ungeeignetheit des Sprachtests zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sprachkompetenz der Kinder berufen k\u00f6nnte, bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests \u201eSpiel mit mir!\u201c. Die Ungeeignetheit des Tests wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>22.\u00a0Es spricht nichts f\u00fcr ihre Behauptung, dass der Test nicht kindgerecht und nicht ausreichend erkl\u00e4rt worden sei und damit zu hohe Anforderungen an die sprachliche Bef\u00e4higung eines Kindes im Vorschulalter stelle oder eine spezielle Vorbereitung der Kinder erfordere. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie m\u00f6glich von ihrem eigenen Sprachk\u00f6nnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen k\u00f6nnen. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erz\u00e4hlbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Anders als die Antragstellerin meint, ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstands\u00fcberpr\u00fcfung abverlangten spielerischen Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen altersangemessen und auch ohne spezielle Vorbereitung beherrschbar sind. Zudem sind sie durch ihren spielerischen Charakter gerade darauf ausgelegt, auch sch\u00fcchternere Kinder zum Mitmachen zu animieren und keine \u00dcberforderung durch die Testsituation entstehen zu lassen. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorg\u00e4ngerversion, dem Test \u201eB\u00e4renstark\u201c, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur \u00dcberpr\u00fcfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschl\u00fcsse vom 13. August 2018 &#8211; VG 9 L 421.18 -, BA S. 5 und vom 4. Juni 2020 &#8211; VG 35 L 141\/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 &#8211; OVG 3 S 51\/20 -, juris Rn. 4 ff.).<\/p>\n<p>23.\u00a0Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Test \u201eSpiel mit mir!\u201c keine hinreichende Eignungsprognose erm\u00f6glichen w\u00fcrde und nicht unter Ber\u00fccksichtigung p\u00e4dagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der f\u00fcr einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden w\u00e4re, gibt es nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2020 &#8211; VG 35 L 269\/20 -, juris Rn. 19 ff.; vom 23. Juli 2020 &#8211; VG 35 L 276\/20 -, juris Rn. 19 ff.). Insofern kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem sinngem\u00e4\u00dfen Argument durchdringen, dass eher die Kitas der Kinder als die genannte Schule zur Beurteilung der sprachlichen Kompetenzen der Kinder in der Lage seien.<\/p>\n<p>24.\u00a0Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Verfahrensfehler hinsichtlich der Personen erkennen, die den Sprachtest durchgef\u00fchrt haben. Die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 empfiehlt in ihrem oben genannten Leitfaden laut \u201e7.1 Organisatorisches f\u00fcr die Schulleitung\u201c (S. 15), die Sprachtests von Expertenteams, bestehend aus zwei Personen, durchf\u00fchren zu lassen. F\u00fcr ein sicheres und einheitliches Vorgehen sei die j\u00e4hrliche Teilnahme an der entsprechenden Fortbildung zur Durchf\u00fchrung der Sprachstandserhebung verpflichtend. Diese dienten als Multiplikator\/-innen vor Ort f\u00fcr die anderen Personen der Sprachstandserhebung.<\/p>\n<p>25.\u00a0Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich aus den Angaben im Sprachtest, welche pr\u00fcfenden Personen den Sprachtest durchgef\u00fchrt haben: K&#8230; und T&#8230; (Bl. 921 VV). Laut Mitteilung des Schulleiters der J.-M- Grundschule\u2013 SESB \u2013 vom 17. Juni 2021 (E-Mail an Frau P&#8230;vom Rechtsamt C.-W., zur Streitakte gereicht) ist zudem R&#8230; der Konkretor und Moderator der Schule und f\u00fcr die Fortbildung der Kolleg:innen zust\u00e4ndig. Er fungiert also als Multiplikator vor Ort. Die Fortbildungen haben dabei am 4. M\u00e4rz und 19. April 2019 mit dem Team und allen SESB-Standorten stattgefunden; des Weiteren fanden Kalibrierungssitzungen zwischen den drei spanisch-deutschen SESB- Standorten im Mai 2019, an mehreren Webkonferenzen im Jahr 2020 und am 10. Juni 2021 statt. Das Thema Sprachstandserhebung ist zudem in allen, wohl monatlich stattfindenden, Moderatorinnen-Sitzungen Thema gewesen. Herr H&#8230;wurde also im Rahmen sowohl der standort-\u00fcbergreifenden Fortbildungen als auch der deutsch-spanischen Kalibrierungssitzungen geschult und verf\u00fcgt zudem \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung mit der Durchf\u00fchrung von Sprachstandserhebungen. Dieses Wissen konnte er sodann als Multiplikator an Herrn A&#8230;und Frau &#8230; weitergeben. Zweifel an der Eignung und Bef\u00e4higung der Pr\u00fcfenden bestehen danach nicht.<\/p>\n<p>26.\u00a0e) Des Weiteren lassen sich keine Verfahrensfehler in Bezug auf die Anmeldung der Antragstellerin und das hierbei gef\u00fchrte Beratungsgespr\u00e4ch erkennen. Nach \u201e4. Anmeldung an der SESB\u201c des oben genannten Leitfadens (S. 9) m\u00fcssen die Eltern im Beratungsgespr\u00e4ch beim Anmelden eines Kindes an einem SESB-Standort ausf\u00fchrlich dar\u00fcber informiert werden, dass es zwei M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Sprachstandserhebung gibt, zwischen denen sie entscheiden m\u00fcssen: die monolinguale und die bilinguale \u00dcberpr\u00fcfung des Sprachstandes. Dass ein solches Beratungsgespr\u00e4ch stattgefunden hat, ergibt sich aus der von den Eltern der Antragstellerin am 8. Oktober 2020 bei der Anmeldung unterschriebenen Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung (Bl. 911 VV). Dort sind ausf\u00fchrliche Informationen \u00fcber die Aufnahmemodalit\u00e4ten erhalten. Des Weiteren findet sich ebenfalls Informationen dar\u00fcber, dass vor der Einschulung Sprachtests durchgef\u00fchrt werden, auf der Website der Schule (https:\/\/joan-miro-grundschule.de\/schulzweige\/sesb\/). Dass der Schule weitergehende Informationspflichten zuk\u00e4men \u2013 insbesondere zu einer etwaigen spezifischen Vorbereitung der Kinder auf den Sprachtest, wie die Antragstellerin r\u00fcgt (welche nach der spielerischen Konzeption des Sprachtests indes nicht erforderlich ist, vgl. oben) \u2013, ist weder der AufnahmeVO-SbP noch dem oben genannten Leitfaden der Senatsverwaltung zu entnehmen.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113&text=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+125%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113&title=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+125%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2113&description=VG+Berlin+35.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+35+L+125%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 35. 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