{"id":2110,"date":"2021-07-19T11:07:14","date_gmt":"2021-07-19T11:07:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110"},"modified":"2021-07-19T11:07:24","modified_gmt":"2021-07-19T11:07:24","slug":"aufenthaltserlaubnis-fuehrung-einer-lebenspartnerschaft-glaubhaftigkeitszweifel-interessenabwaegung-bei-offenen-erfolgsaussichten-beruecksichtigung-gesetzlich-angeordneter-vollziehbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110","title":{"rendered":"Aufenthaltserlaubnis F\u00fchrung einer Lebenspartnerschaft; Glaubhaftigkeitszweifel; Interessenabw\u00e4gung bei offenen Erfolgsaussichten; Ber\u00fccksichtigung gesetzlich angeordneter Vollziehbarkeit"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 28.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 52\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0628.OVG11S52.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Aufenthaltserlaubnis F\u00fchrung einer Lebenspartnerschaft; Glaubhaftigkeitszweifel; Interessenabw\u00e4gung bei offenen Erfolgsaussichten; Ber\u00fccksichtigung gesetzlich angeordneter Vollziehbarkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. M\u00e4rz 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 10 K 50\/21 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz\u00fcge tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 lehnte der Antragsgegner die Verl\u00e4ngerung der dem Antragsteller zum Familiennachzug zu seinem deutschen Lebenspartner erteilten Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung an und ordnete f\u00fcr deren Fall ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Ausnahme der Befristungsentscheidung bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (VG 10 K 50\/21). Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.<\/p>\n<p>2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt (\u00a7 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) und begr\u00fcndet (\u00a7 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) worden. Die Beschwerdebegr\u00fcndung entspricht den Anforderungen des \u00a7 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und rechtfertigt die aus der Beschlussformel ersichtliche \u00c4nderung des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs.<\/p>\n<p>3. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Pr\u00fcfung als offen beurteilt und ausgef\u00fchrt, es m\u00fcsse im Hauptsacheverfahren abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, ob die vom Antragsteller mit einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen am 16. Mai 2017 begr\u00fcndete Lebenspartnerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausschlie\u00dflich zu dem Zweck geschlossen oder begr\u00fcndet worden sei, dem Antragsteller den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm\u00f6glichen; gleiches gelte f\u00fcr die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft als Lebenspartnerschaft derzeit noch bestehe bzw. f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen eines eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mindestens 3 Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet bestanden habe. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Antragsteller und sein Lebenspartner mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. April 2019 wegen des Vorwurfs der Scheinlebenspartnerschaft freigesprochen worden seien. Zur Begr\u00fcndung habe das Amtsgericht Tiergarten ausgef\u00fchrt, es spreche insgesamt einiges daf\u00fcr, dass die Lebenspartnerschaft tats\u00e4chlich zum Schein eingegangen worden sei, sichere gerichtsfeste Tatsachen h\u00e4tten dies jedoch nicht best\u00e4tigen k\u00f6nnen. Die nach Erlass dieses Urteils bekannt gewordene Erkenntnis dazu, dass der deutsche Lebenspartner mit seinen zwei kleinen Kindern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe, spreche weder zwingend f\u00fcr eine Scheinlebenspartnerschaft noch f\u00fcr die Beendigung der Lebenspartnerschaft. Der Lebenspartner sei bisexuell, die Zeugung von Kindern mit Frau M. w\u00e4hrend der Dauer der Lebenspartnerschaft schlie\u00dfe den Willen zur F\u00fchrung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht aus. Ebenso wenig lasse sich aus der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller f\u00fcr das am 22. November 2016 geborene Kind derselben Frau M. ein solcher Schluss ziehen. Die Kindesmutter habe bei ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei am 25. Mai 2018 angegeben, den Antragsteller im Januar 2016 in einer Berliner Diskothek kennengelernt und mit ihm eine ca. vierw\u00f6chige Beziehung gef\u00fchrt zu haben, w\u00e4hrend der das Kind gezeugt worden sei. Nach den geschilderten zeitlichen Abl\u00e4ufen sei die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Antragsteller durch die eidesstattliche Versicherung des Lebenspartners substantiiert dazu vorgetragen habe, in welcher Weise derzeit Kontakt zwischen ihnen bestehe. Auch die zwischenzeitlich mit einer weiteren Frau gef\u00fchrte Beziehung des Lebenspartners spreche angesichts dessen Bisexualit\u00e4t nicht f\u00fcr die Beendigung der Lebensgemeinschaft. Wie die Lebenspartner die Lebensgemeinschaft gestalten w\u00fcrden, stehe ihnen frei. Aus den in der Ausl\u00e4nderakte befindlichen Protokollen des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg ergebe sich, dass sich der deutsche Lebenspartner um seine beiden kleinen Kinder gewissenhaft k\u00fcmmere und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Jugendhilfeeinrichtung daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Kinder nicht in Pflegefamilien untergebracht werden m\u00fcssten, weil die Kindesmutter an der Betreuung der Kinder nicht zuverl\u00e4ssig mitwirke und unkooperativ sei. Unter diesen Umst\u00e4nden sei die derzeit fehlende gemeinsame Wohnung plausibel erkl\u00e4rt. Bei der im Falle der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung \u00fcberwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet zu verweilen. Der Antragsteller sei nicht straff\u00e4llig geworden und nach Aktenlage habe er w\u00e4hrend seines Aufenthalts seit 2017 seinen Lebensunterhalt durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert. Da er in der durch die Corona-Pandemie besonders betroffenen Gastronomiebranche t\u00e4tig gewesen sei, habe der Bezug von Arbeitslosengeld I ab dem 2. Oktober 2020 kein entscheidendes Gewicht. Das diesem Interesse gegen\u00fcberstehende \u00f6ffentliche Interesse sei erheblich weniger ber\u00fchrt, wenn der Antragsteller vor\u00fcbergehend in Deutschland verbleibe.<\/p>\n<p>4. Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde des Antragsgegners greifen im Ergebnis durch.<\/p>\n<p>5. 1. Wenngleich mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sein d\u00fcrfte, dass mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn B. vom 29. Januar 2021 im anh\u00e4ngigen Klageverfahren eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, insbesondere durch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn B. geboten erscheint, spricht gegenw\u00e4rtig bei summarischer Pr\u00fcfung \u00dcberwiegendes daf\u00fcr, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners aus den von diesem mit der Beschwerde geltend gemachten Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4\u00dfig erweisen wird.<\/p>\n<p>6. Die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG dient gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 2 AufenthG der Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 2 AufenthG entsprechend anwendbare Ausschlussgrund des \u00a7 27 Abs. 1a AufenthG vorliegt, setzt die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass beide Lebenspartner die Absicht haben, einander F\u00fcrsorge und Unterst\u00fctzung zu leisten, ihr Leben gemeinsam zu gestalten und f\u00fcreinander Verantwortung zu tragen (\u00a7 2 LPartG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Lebenspartnerschaft ist zwar &#8211; wie bei einer Ehe &#8211; grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Lebenspartner die Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte &#8211; zum Beispiel aus den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden oder den Angaben der Lebenspartner selbst &#8211; Zweifel, ist eine \u00dcberpr\u00fcfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Lebenspartnerschaft vorliegt, zul\u00e4ssig (vgl. zur Ehe insoweit BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 &#8211; 2 BvR 2042\/02 -, juris Rn. 4). Die Absicht, im Bundesgebiet eine Lebenspartnerschaft f\u00fchren zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch \u00e4u\u00dfere Anzeichen geschlossen werden kann. Besteht berechtigter Anlass zu einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung, so ist der Ausl\u00e4nder hierf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm g\u00fcnstige Tatsache handelt (vgl. zur Ehe OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Antragsgegner Zweifel dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzu\u00e4ndern ist.<\/p>\n<p>7. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Umst\u00e4nde des Falles an dem tats\u00e4chlichen Vorliegen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft Zweifel begr\u00fcnden. So habe der Antragsteller nach seiner Einreise zun\u00e4chst die Vaterschaft f\u00fcr ein Kind der Frau M. anerkannt. Nachdem dies nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gef\u00fchrt habe, habe er am 16. Mai 2017 mit Herrn B. eine Lebenspartnerschaft geschlossen. Bereits diese zeitliche Abfolge k\u00f6nne ein gewisses Indiz f\u00fcr die Annahme sein, der Antragsteller sei die Lebenspartnerschaft mit Herrn B. eingegangen, um seinen Aufenthalt zu sichern.<\/p>\n<p>8. Der Antragsgegner weist des Weiteren darauf hin, dass Herr B. sowohl vor Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft als auch danach mit Frau M. eine Beziehung gef\u00fchrt und mit dieser mehrere Kinder gezeugt habe. Auch dieser Umstand begr\u00fcndet Zweifel an dem tats\u00e4chlichen Vorhandenseins einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn B., die durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Bisexualit\u00e4t des Herrn B. nicht entkr\u00e4ftet werden. Denn entscheidend ist, dass Herr B. ungeachtet der mit dem Antragsteller begr\u00fcndeten Lebenspartnerschaft sein Verh\u00e4ltnis zu Frau M. aufrechterhalten hat und im \u00dcbrigen nach dessen Beendigung mit einer weiteren Frau ein Verh\u00e4ltnis eingegangen war. Dass der Antragsteller die au\u00dferpartnerschaftlichen Beziehungen von Herrn B. tolerierte und gleichwohl mit diesem die Lebenspartnerschaft tats\u00e4chlich gef\u00fchrt hat, ist nicht selbstverst\u00e4ndlich und bedarf einer substantiierten Erl\u00e4uterung. Diesbez\u00fcglich hat der Antragsteller erstinstanzlich aber lediglich vorgetragen, er und Herr B. seien sich gegenseitig zugetan und hielten an ihrer Beziehung fest. Auch Herr B. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 diesbez\u00fcglich lediglich ausgef\u00fchrt, der Antragsteller akzeptiere ihn so wie er sei. Diese Aussagen ersch\u00f6pfen sich in Behauptungen, sind aber nicht in einer Weise unterlegt, die sie nachvollziehbar erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>9. Ferner weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller angegeben habe, mit Herrn B. zwischen Dezember 2017 und April 2018 einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt zu haben, dass unter der angegebenen Wohnanschrift jedoch eine sechsk\u00f6pfige Familie gewohnt habe. Auch bei der darauffolgenden, angeblichen gemeinsamen Anschrift habe es sich nach den Ermittlungen der Polizei um eine Scheinanschrift gehandelt. Auch diese durch entsprechende polizeiliche Ermittlungsberichte (Ausl\u00e4nderakte S. 196 ff., 201; 210) best\u00e4tigten Ungereimtheiten sprechen dagegen, dass die Lebenspartnerschaft tats\u00e4chlich gef\u00fchrt worden ist. Insoweit ist im \u00dcbrigen auch die abschlie\u00dfende Angabe des Herrn B. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 nicht plausibel. Darin f\u00fchrt er aus, wenn er mit den beiden Kindern die Jugendhilfeeinrichtung verlassen k\u00f6nne, w\u00fcrden sie alle zusammen wieder in die Wohnung Alt-Friedrichsfelde ziehen; es sei eine Vierzimmerwohnung und der Antragsteller habe schon alles vorbereitet. Denn nach dem in Kopie bei der Ausl\u00e4nderakte (S. 255) befindlichen Mietvertrag wurde dem Antragsteller und Herrn B. unter der angegebenen Anschrift lediglich ein m\u00f6bliertes Zimmer als Schlafplatz in einer Wohngemeinschaft vermietet. Auch die H\u00f6he des Mietzinses von monatlich zun\u00e4chst 300 Euro und nach unbefristeter Verl\u00e4ngerung des Mietvertrages 450 Euro spricht gegen die Anmietung einer Vierzimmerwohnung.<\/p>\n<p>10. Zweifel an einer tats\u00e4chlich gef\u00fchrten Lebenspartnerschaft begr\u00fcndet auch der vom Antragsgegner zur Begr\u00fcndung der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass Frau M. gegen\u00fcber dem Familiengericht sowohl am 31. Juli als auch am 2. Oktober 2019 zwar ausgef\u00fchrt hat, Herr B. habe eine neue Lebenspartnerin, den Antragsteller als dessen Lebenspartner aber nicht erw\u00e4hnt hat, obgleich der Antragsteller erstinstanzlich angegeben hat, er habe Herrn B. \u00fcber Frau M. kennengelernt, die zun\u00e4chst mit ihm eine Beziehung gef\u00fchrt habe und danach mit seinem Lebenspartner.<\/p>\n<p>11. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat aber auch dann Erfolg, wenn man die Erfolgsaussichten der Klage mit dem Verwaltungsgericht als offen ansieht. Der Antragsgegner weist zutreffend auf die in der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liegende, auch im Rahmen der Abw\u00e4gung nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO zu ber\u00fccksichtigende Wertentscheidung des Gesetzgebers hin und macht insoweit zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Abw\u00e4gung die Vollzugs- und die Aussetzungsinteressen als gleichrangig gegen\u00fcbergestellt, ohne die gesetzliche Grundsatzentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>12. F\u00fcr die Entscheidung nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, ob im konkreten Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers, vorl\u00e4ufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides \u00fcberwiegt oder nicht. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG f\u00fcr die Ablehnung des Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 AGVwGO f\u00fcr die Abschiebungsandrohung hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grunds\u00e4tzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umst\u00e4nde bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollziehungsinteresse regelhaft gegen\u00fcber dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchsetzen w\u00fcrde. Die nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abw\u00e4gung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert, wenngleich nicht pr\u00e4judiziert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 &#8211; OVG 10 S 74.17 -, Rn. 15, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2014 \u2013 19 B 679\/14 \u2013, Rn. 4, juris).<\/p>\n<p>13. Diesen Grunds\u00e4tzen wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht gerecht, indem er es auf der Pr\u00e4misse offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens f\u00fcr ein \u00fcberwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers gen\u00fcgen l\u00e4sst, dass dieser nicht straff\u00e4llig geworden sei und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner mutma\u00dflich pandemiebedingten Arbeitslosigkeit durch Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert habe, w\u00e4hrend das dem gegen\u00fcberstehende \u00f6ffentliche Interesse erheblich weniger ber\u00fchrt sei, wenn der Antragsteller vor\u00fcbergehend in Deutschland verbleibe. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach lediglich Aspekte ausgeschlossen, die gegen ein vorl\u00e4ufiges Verbleiben des Antragstellers sprechen k\u00f6nnten, aber andererseits auch kein Suspensivinteresse des Antragstellers benannt und begr\u00fcndet, dass sich gegen\u00fcber der gesetzlichen Wertentscheidung zugunsten des Vollzugsinteresses durchsetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Ein solches Suspensivinteresse des Antragstellers ist auch f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er mit dem am 22. November 2016 geborenen Kind der Frau M., dessen Vaterschaft er anerkannt hat, pers\u00f6nlichen Umgang pflegen w\u00fcrde. Mit seinem Lebenspartner, der nach den Angaben seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 2021 mit zwei weiteren Kindern der Frau M. seit einiger Zeit in den von ihm erw\u00e4hnten Einrichtungen lebt, f\u00fchrt er keinen gemeinsamen Haushalt. Auch tr\u00e4gt der Antragsteller selbst nicht vor, dass die in der eidesstattlichen Versicherung abschlie\u00dfend ge\u00e4u\u00dferte Absicht seines Lebensgef\u00e4hrten, mit ihm (und den beiden genannten Kindern) in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, bereits realisiert w\u00e4re oder dies unmittelbar bevorst\u00fcnde. Auch sonst sei es bei summarischer Pr\u00fcfung nicht ersichtlich, dass die Lebenspartnerschaft in einer Weise gelebt w\u00fcrde, die der Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers entgegenst\u00fcnde. Weder der Antragsteller noch sein deutscher Lebenspartner sind etwa aufgrund Pflegebed\u00fcrftigkeit oder gravierender gesundheitlicher Einschr\u00e4nkungen auf die Gew\u00e4hrung famili\u00e4rer Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Den pers\u00f6nlichen Kontakt beschrieb der Lebenspartner des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung zuletzt dahin, man sehe sich alle zwei bis drei Tage au\u00dferhalb der Einrichtung; in der vom Antragsgegner zitierten Stellungnahme des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 22. Dezember 2020 wird ausgef\u00fchrt, der Lebenspartner habe berichtet, mit dem Antragsteller \u201eim losen Kontakt\u201c zu stehen, die Betreuung und Versorgung seiner Kinder habe Vorrang. Zwar weist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass es sich lediglich um ein Zitat aus dem Bericht des Jugendamtes handele. Er bestreitet aber auch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit.<\/p>\n<p>15. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG; wobei der Streitwert wegen der Vorl\u00e4ufigkeit der Entscheidung auf die H\u00e4lfte reduziert worden ist.<\/p>\n<p>16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110&text=Aufenthaltserlaubnis+F%C3%BChrung+einer+Lebenspartnerschaft%3B+Glaubhaftigkeitszweifel%3B+Interessenabw%C3%A4gung+bei+offenen+Erfolgsaussichten%3B+Ber%C3%BCcksichtigung+gesetzlich+angeordneter+Vollziehbarkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110&title=Aufenthaltserlaubnis+F%C3%BChrung+einer+Lebenspartnerschaft%3B+Glaubhaftigkeitszweifel%3B+Interessenabw%C3%A4gung+bei+offenen+Erfolgsaussichten%3B+Ber%C3%BCcksichtigung+gesetzlich+angeordneter+Vollziehbarkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2110&description=Aufenthaltserlaubnis+F%C3%BChrung+einer+Lebenspartnerschaft%3B+Glaubhaftigkeitszweifel%3B+Interessenabw%C3%A4gung+bei+offenen+Erfolgsaussichten%3B+Ber%C3%BCcksichtigung+gesetzlich+angeordneter+Vollziehbarkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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