{"id":211,"date":"2020-12-05T17:23:26","date_gmt":"2020-12-05T17:23:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211"},"modified":"2020-12-05T17:23:26","modified_gmt":"2020-12-05T17:23:26","slug":"rechtssache-becht-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-79457-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BECHT .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 79457\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 79457\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. Juli 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil ist endg\u00fcltig, kann aber redaktionell noch \u00fcberarbeitet werden.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nYonko Grozev und<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 13.\u00a0Juni\u00a02017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a079457\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 10.\u00a0Dezember\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 6.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>4. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist derzeit in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Am 6.\u00a0Oktober\u00a01987 sprach das Landgericht Landshut den Beschwerdef\u00fchrer u.\u00a0a. der Vergewaltigung in zwei F\u00e4llen in Tateinheit mit sexueller N\u00f6tigung in einem Fall, der versuchten Vergewaltigung und des schweren Raubes schuldig. Es verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer, der bei seinen Taten uneingeschr\u00e4nkt schuldf\u00e4hig war, zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Dar\u00fcber hinaus ordnete das Landgericht, nachdem eine in diesem Urteil erstmalig erfolgte Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdef\u00fchrer durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, am 25.\u00a0Juli\u00a01988 erneut nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 und 1\u00a0StGB die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnr.\u00a024).<\/p>\n<p>6. Das Landgericht stellte fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe einen Hafturlaub zur Flucht aus der Justizvollzugsanstalt (JVA), wo er eine Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung verb\u00fc\u00dfte, genutzt und habe zwischen Juni und August\u00a01986 erneut eine zweiundzwanzigj\u00e4hrige Frau und ein sechzehnj\u00e4hriges M\u00e4dchen auf einem Feldweg vergewaltigt sowie versucht, eine weitere zuf\u00e4llig ausgew\u00e4hlte Frau zu vergewaltigen, und habe unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zwei Pkw entwendet. Es schloss sich den Erkenntnissen des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen W. an, der bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine nicht krankheitswertige und daher die Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht beeintr\u00e4chtigende seelische Abartigkeit mit schizoiden und psychopatischen Z\u00fcgen und einen Hang zur Begehung schwerwiegender Sexualstraftaten und Eigentumsdelikte festgestellt hatte.<\/p>\n<p>7. Am 10.\u00a0April\u00a02002 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafen erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht.<\/p>\n<p><strong>B. Das erste in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>8. Am 13.\u00a0Dezember\u00a02011 ordnete das Landgericht Marburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch \u00fcber den 9.\u00a0April\u00a02012 hinaus, an dem der Beschwerdef\u00fchrer zehn Jahre in dieser Form der Unterbringung verbracht haben w\u00fcrde, an.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht war der Auffassung, dass die nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03\u00a0StGB erforderlichen und nach Ma\u00dfgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 ge\u00e4nderten Bedingungen f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung dieser Unterbringung \u00fcber den Zehnjahreszeitraum hinaus gegeben seien (siehe Rdnr.\u00a024).<\/p>\n<p>10. Nach Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, seines Rechtsanwalts, der Staatsanwaltschaft, des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen J. und eines Vertreters der JVA S. befand das Landgericht, dass weiterhin die hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in seiner Person und seinem Verhalten im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde. Es verwies in dieser Hinsicht auf die fr\u00fcheren Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers wegen zahlreicher Vergewaltigungen zuf\u00e4llig ausgew\u00e4hlter Opfer, die schwerste seelische Sch\u00e4den davongetragen h\u00e4tten, sowie wegen Raubes unter Zuf\u00fcgung potenziell t\u00f6dlicher Stiche in die Brust. Ferner habe der Beschwerdef\u00fchrer keine der ihm zur Auseinandersetzung mit seinen Taten angebotenen Therapien abgeschlossen.<\/p>\n<p>11. Das Landgericht stellte au\u00dferdem fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ThUG leide (siehe Rdnr.\u00a024). Der Sachverst\u00e4ndige J. habe bei dem Beschwerdef\u00fchrer in seinem Gutachten vom 15.\u00a0September\u00a02011 unter Bezugnahme auf das ma\u00dfgebliche Diagnoseklassifikationssystem lCD-10[1] eine dissoziale und schizoide Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung diagnostiziert, die als psychische St\u00f6rung im Sinne des genannten Gesetzes einzustufen sei. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte das Gericht auch das in einem fr\u00fcheren Verfahren von der psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen B. vorgelegte Gutachten vom 27.\u00a0Dezember\u00a02004, in dem diese bei dem Beschwerdef\u00fchrer bereits eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit schizoiden und psychopatischen Anteilen festgestellt hatte.<\/p>\n<p>12. Am 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, wobei es sich den vom Landgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnden anschloss.<\/p>\n<p>13. Am 13.\u00a0Juni\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0963\/13).<\/p>\n<p><strong>C. Das zweite in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>14. Am 23.\u00a0Januar\u00a02013 ordnete das Landgericht Marburg nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers sowie nach Anh\u00f6rung seines Rechtsanwalts, der Staatsanwaltschaft und eines Vertreters der JVA S. sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen J. vom 15.\u00a0September\u00a02011 erneut die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht verwies auf die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main und die von ihm selbst in dem vorausgegangenen Verfahren angef\u00fchrten Gr\u00fcnde. Ferner nahm es insbesondere zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich bei mehreren begleiteten Ausf\u00fchrungen verl\u00e4sslich gezeigt und Arbeit in der Justizvollzugsanstalt aufgenommen habe. Er habe allerdings nach wie vor keine f\u00fcr eine R\u00fcckfallpr\u00e4vention erforderliche Therapie abgeschlossen.<\/p>\n<p>16. Am 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf die Erw\u00e4gungen in seinem Beschluss vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 stellte es fest, dass die in dieser Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach wie vor zutreffe. Insbesondere verweigere sich der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin einer notwendigen Therapie.<\/p>\n<p>17. Am 13.\u00a0Juni\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01055\/13).<\/p>\n<p><strong>D. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>18. W\u00e4hrend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung war der Beschwerdef\u00fchrer anf\u00e4nglich in einer gesonderten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht. Seit Januar\u00a02013 ist er in einem separaten Geb\u00e4ude f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der JVA W. untergebracht. In diesem Geb\u00e4ude standen den Untergebrachten nunmehr zwei jeweils etwa 11\u00a0Quadratmeter gro\u00dfe R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung und sie konnten tags\u00fcber den Au\u00dfenbereich nutzen. Ab Fr\u00fchjahr\u00a02013 wurde die Mitarbeiterzahl des f\u00fcr die Sicherungsverwahrten zust\u00e4ndigen psychologischen Dienstes erh\u00f6ht und ein spezielles Therapieangebot bereitgestellt, darunter insbesondere ein Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter. Am 20.\u00a0Dezember\u00a02014 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die neu errichtete Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der JVA S. verlegt.<\/p>\n<p>19. Dem von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht bestrittenen Vortrag der Regierung zufolge wurden sowohl in der JVA S. als auch in der JVA W. in der \u00dcbergangszeit zwischen September\u00a02011 und dem Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1.\u00a0Juni\u00a02013 (insb. Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, siehe Rdnr.\u00a024) Ma\u00dfnahmen ergriffen, durch die sich die Unterbringungsbedingungen der Sicherungsverwahrten und das Therapieangebot schrittweise verbesserten. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass mit diesen Ma\u00dfnahmen dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, Rechnung getragen wurde.<\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich jedoch jeder konkret auf die Auseinandersetzung mit seinen Straftaten abzielenden Therapie verweigert. In der in Rede stehenden Zeitspanne habe er an einer w\u00f6chentlichen Gespr\u00e4chsgruppe f\u00fcr Sicherungsverwahrte teilgenommen. Im Mai 2013 sei dem Beschwerdef\u00fchrer mehrfach die Teilnahme an dem zu dem Zeitpunkt in W. bereitgestellten Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter angeboten worden, die er abgelehnt habe. Er habe in der JVA eine Arbeit aufgenommen und ihm w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig begleitete Ausf\u00fchrungen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>E. Sonstige Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>21. Mit Beschluss vom 26.\u00a0April\u00a02012 lehnte das Landgericht Marburg den Antrag der Staatsanwaltschaft auf \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus zum weiteren Vollzug seiner Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a067a Abs.\u00a02\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a024) ab.<\/p>\n<p>22. Am 18.\u00a0November\u00a02013 verl\u00e4ngerte das Landgericht Marburg die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erneut.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>23. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a045 bis 68, ECHR\u00a02009), G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a07345\/12, Rdnrn.\u00a032 bis 52, 28.\u00a0November\u00a02013) und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023279\/14, Rdnrn.\u00a042 bis 76, 7.\u00a0Januar\u00a02016) enthalten.<\/p>\n<p>24. Die im vorliegenden Fall in Bezug genommenen Bestimmungen in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung finden sich an den folgenden Stellen: Die Bestimmung \u00fcber die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht (\u00a7\u00a066 Abs.\u00a01 und 2\u00a0StGB) ist in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a033 bis 34) dargestellt. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen \u00fcber die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Sicherungsverwahrung (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 und 2\u00a0StGB, \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 und 3\u00a0StGB in der vor dem 31.\u00a0Januar\u00a01998 geltenden Fassung und \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03\u00a0StGB in der ge\u00e4nderten Fassung) sind in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a035 bis 37) enthalten. Die Vorschriften \u00fcber die Unterbringung psychisch kranker Personen (\u00a7\u00a063\u00a0StGB und \u00a7\u00a01\u00a0ThUG) werden gleicherma\u00dfen in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rndrn.\u00a038 bis 39) genannt. Die ma\u00dfgebliche Bestimmung \u00fcber die \u00dcberweisung in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung (\u00a7\u00a067a\u00a0StGB) ist ebenfalls in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041) dargestellt. Informationen zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung sind in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a043f) aufgef\u00fchrt. Eine Zusammenfassung des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 findet sich schlie\u00dflich in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a066 bis 72).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er durch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus in seinem Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>26. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass seine in Rede stehende Sicherungsverwahrung Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe. Insbesondere sei seine Sicherungsverwahrung nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e gerechtfertigt gewesen. Die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, die bei ihm angeblich vorliege und die bei 80\u00a0bis\u00a090\u00a0% der Strafgefangenen festgestellt werden k\u00f6nne, sei jedenfalls nicht krankheitswertig und nicht schwerwiegend genug, um ihn als \u201epsychisch Kranken\u201c im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. \u00dcberdies seien die JVAs S. und W., in denen er untergebracht worden sei, keine f\u00fcr psychisch kranke Personen geeigneten Einrichtungen gewesen. Ihm seien keine geeigneten, auf die Bed\u00fcrfnisse psychisch Kranker zugeschnittenen Therapieangebote gemacht worden und er sei zu keiner Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden.<\/p>\n<p>29. Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei \u201epsychisch krank\u201c im Sinne dieser Bestimmung. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten in den zwei in Rede stehenden Verfahren unter Bezugnahme auf ein aktuelles psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer hinreichend schwerwiegenden und folglich tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung leide, und zwar an einer dissozialen und schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung. Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer in dem in Rede stehenden Zeitraum insbesondere dank der ihm unterbreiteten Therapieangebote (siehe Rdnrn.\u00a018 bis 20) in Einrichtungen untergebracht gewesen, die f\u00fcr die Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung geeignet gewesen seien.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>30. Bez\u00fcglich eines \u00dcberblicks \u00fcber die einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze im Hinblick auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e verweist der Gerichtshof auf seine Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze im Urteil B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a095 bis 99).<\/p>\n<p>31. In der Frage, ob die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war, ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm vorliegenden Faktoren davon \u00fcberzeugt, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Gutachten festgestellt wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne dieser Bestimmung litt. Er stellt insbesondere fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte den Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen\u00a0J. angeschlossen haben, der in \u00dcbereinstimmung mit einem fr\u00fcheren psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellt hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen und schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Sinne des lCD-10 leide. Diese St\u00f6rung war hinreichend schwerwiegend, hat sich in den von ihm begangenen schweren Straftaten einschlie\u00dflich der Vergewaltigung zuf\u00e4llig ausgew\u00e4hlter Opfer manifestiert und erforderte eine spezielle therapeutische Behandlung. \u00dcberdies war angesichts der hochgradigen Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung weitere vergleichbare schwerwiegende Straftaten begehen w\u00fcrde, die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nachweislich von einer solchen Art oder Schwere, dass eine Zwangsunterbringung, die au\u00dferdem vom Fortbestehen dieser St\u00f6rung abhing, gerechtfertigt war. Folglich war der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e.<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB i.\u00a0V.\u00a0m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 angeordneten in Rede stehenden Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers muss der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (siehe Rdnr.\u00a030), pr\u00fcfen, ob diese Freiheitsentziehung in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtung erfolgte. Er stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des hier in Rede stehenden Zeitraums zun\u00e4chst ab dem 9.\u00a0April\u00a02012 (nach zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung) bis zum Januar\u00a02013 in einer gesonderten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht war. Unter Bezugnahme auf seine diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung (siehe u.\u00a0a. O.\u00a0H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a04646\/08, Rdnrn.\u00a087 bis 92, 24.\u00a0November\u00a02011; K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/09, Rdnrn.\u00a080 bis 85, 19.\u00a0Januar\u00a02012; und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a07345\/12, Rdnrn.\u00a092f, 28.\u00a0November\u00a02013) stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Unterbringung in der genannten Abteilung der JVA S. nicht in einer zur Unterbringung psychisch Kranker geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>33. Von Januar\u00a02013 an war der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 bis am 18.\u00a0November\u00a02013 im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung erneut die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers beschlossen wurde \u2013 in einem separaten Geb\u00e4ude f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der JVA W. untergebracht. In dieser Einrichtung wurden die Unterbringungsbedingungen der Sicherungsverwahrten und das Therapieangebot schrittweise verbessert, um den Anforderungen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers im institutionellen Umfeld, bei der allgemeinen Personalausstattung insbesondere im psychologischen Dienst und hinsichtlich der speziellen Therapieangebote, die dem Beschwerdef\u00fchrer zur Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung unterbreitet wurden, erhebliche Ver\u00e4nderungen stattfanden. Insbesondere wurde dem Beschwerdef\u00fchrer im Mai\u00a02013 mehrfach die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter angeboten. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in dem Geb\u00e4ude auf dem Gel\u00e4nde der JVA W. ab Mai\u00a02013 ein f\u00fcr eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person geeignetes Therapieumfeld geboten wurde und er demnach in einer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e geeigneten Einrichtung untergebracht war (vgl. auch B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0118 bis 128).<\/p>\n<p>34. Folglich war die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem Zeitraum von Mai 2013 bis zum 18.\u00a0November\u00a02013 nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e gerechtfertigt. Im Gegensatz dazu war sie in dem Zeitraum vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 nicht als rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e, und auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01, gerechtfertigt.<\/p>\n<p>35. Folglich wurde Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention (nur) hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 verletzt.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a07 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u2013 einer Strafe \u2013 \u00fcber die fr\u00fchere zehnj\u00e4hrige H\u00f6chstdauer hinaus gegen Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>37. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass durch die Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 der Konvention nachtr\u00e4glich eine schwerere Strafe gegen ihn verh\u00e4ngt worden sei. Er trug, gest\u00fctzt insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.), vor, dass die Sicherungsverwahrung, so wie sie in den JVAs S. und W. vollzogen werde, eine \u201eStrafe\u201c im Sinne dieser Bestimmung darstelle.<\/p>\n<p>40. Dem Vorbringen der Regierung zufolge war es mit Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber den 9.\u00a0April\u00a02012 hinaus \u2013 den Zeitpunkt, als er die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren in dieser Unterbringungsform absolviert hatte \u2013 zu verl\u00e4ngern. Zu diesem Zeitpunkt sei die Freiheitsentziehung angesichts der Bedingungen, unter denen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vollzogen worden sei, und insbesondere angesichts der ihm unterbreiteten Therapieangebote (siehe Rdnrn.\u00a018 bis 20) nicht mehr als Strafe einzustufen gewesen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>41. Bez\u00fcglich eines \u00dcberblicks \u00fcber die einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze im Hinblick auf Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 verweist der Gerichtshof auf seine Zusammenfassung dieser Grunds\u00e4tze im Urteil B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0149 bis 150).<\/p>\n<p>42. In der Frage, ob in der vorliegenden Rechtssache die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01, Satz\u00a02 darstellte, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in den Rechtssachen G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0120 bis 130) und B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0153 bis 183) sowie auf seine vorstehenden Feststellungen in Bezug auf Artikel\u00a05. Er stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers genau wie in der Rechtssache B. nur angeordnet wurde und auch nur angeordnet werden konnte, weil bei ihm eine psychische St\u00f6rung festgestellt wurde (siehe insbesondere Rdnrn.\u00a09, 11 und 24).<\/p>\n<p>43. Was den Charakter der Sicherungsverwahrungsma\u00dfnahme im vorliegenden Fall anbelangt, merkt der Gerichtshof unter Verweis auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnrn.\u00a032 bis 33) an, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen 9.\u00a0April\u00a02012 und Mai\u00a02013 in einer Justizvollzugsanstalt unter Bedingungen vollzogen wurde, die noch nicht den Schluss erlaubten, dass der Schwerpunkt der Ma\u00dfnahme auf der medizinischen und therapeutischen Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers als psychisch Krankem lag. Ab Mai\u00a02013 war der Beschwerdef\u00fchrer hingegen in W. in einem institutionellen Umfeld und unter Bedingungen untergebracht, die ihm eine hinreichend individuelle Betreuung und eine konkrete und umfassende Therapie zur Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung boten, darunter ein Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter.<\/p>\n<p>44. Angesichts dieser Umst\u00e4nde kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die aus den angefochtenen Entscheidungen resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen 9.\u00a0April\u00a02012 und Mai\u00a02013 noch als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 einzustufen war. Von Mai\u00a02013 bis zum 18.\u00a0November\u00a02013 hatten sich sowohl das Wesen als auch der Zweck seiner Sicherungsverwahrung grundlegend ge\u00e4ndert und der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung waren soweit in den Hintergrund getreten, dass seine Freiheitsentziehung nicht l\u00e4nger als eine Strafe im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 eingestuft werden konnte.<\/p>\n<p>45. Folglich wurde Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention (nur) hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 verletzt.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>46. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 33.750\u00a0Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden und trug vor, dass es billig w\u00e4re, ihm f\u00fcr jeden Tag konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 25\u00a0Euro zuzusprechen.<\/p>\n<p>48. Die Regierung hielt die von dem Beschwerdef\u00fchrer geforderte Summe f\u00fcr unangemessen hoch.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 unter Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention die Freiheit entzogen war, was bei ihm Kummer und Frustration ausgel\u00f6st haben muss. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf den immateriellen Schaden 7.000\u00a0Euro zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>50. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden ist, hat keine vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen geltend gemacht. Folglich spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention wurde (nur) hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 verletzt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention wurde (nur) hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung vom 9.\u00a0April\u00a02012 bis Mai\u00a02013 verletzt;<\/p>\n<p>4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 7.000\u00a0(siebentausend) Euro zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6.\u00a0Juli\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>________________<\/p>\n<p>[1] International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme), aktuelle Fassung.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211&text=RECHTSSACHE+BECHT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+79457%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211&title=RECHTSSACHE+BECHT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+79457%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211&description=RECHTSSACHE+BECHT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+79457%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 79457\/13) URTEIL STRASSBURG 6. Juli 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=211\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-211","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/211","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=211"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/211\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":212,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/211\/revisions\/212"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=211"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=211"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=211"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}