{"id":2108,"date":"2021-07-19T11:04:20","date_gmt":"2021-07-19T11:04:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108"},"modified":"2021-07-19T11:04:20","modified_gmt":"2021-07-19T11:04:20","slug":"verwendungseinschraenkungen-fuer-polizeibeamte-im-vorbereitungsdienst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108","title":{"rendered":"Verwendungseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 29.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 4 S 19\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0629.4S19.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Verwendungseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Beamtenrechtliche Verwendungseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst wie die Untersagung des Dienstes an der Waffe sind aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine konkrete Gefahr bestehen.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge\u00e4ndert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, es der Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausbildung zu erm\u00f6glichen, die ihr noch fehlenden praktischen Ausbildungsbestandteile f\u00fcr den mittleren Polizeivollzugsdienst durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin hat auf der Grundlage ihrer fristwahrend gegebenen Begr\u00fcndung (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 1, 3, 6 VwGO) mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2021 Erfolg. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, weil diese Regelung bei dem dauernden Rechtsverh\u00e4ltnis der Beteiligten zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig erscheint (vgl. \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>2.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat ihr f\u00fcr das Begehren, ihren Vorbereitungsdienst f\u00fcr den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit den vorgesehenen Ausbildungsabschnitten fortzusetzen, den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund abgesprochen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die M\u00f6glichkeit zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst willk\u00fcrlich oder rechtsmissbr\u00e4uchlich entzogen worden sei. Es berief sich auf die polizei\u00e4rztlichen Feststellungen \u00fcber Verwendungseinschr\u00e4nkungen. Die polizei\u00e4rztliche Bewertung des von der Antragstellerin eingeholten psychiatrischen Kurzgutachtens vom 19. Januar 2021 stehe noch aus. Bei dieser Sachlage sei es gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, die Antragstellerin vor\u00fcbergehend, n\u00e4mlich bis zur weiteren Kl\u00e4rung durch den polizei\u00e4rztlichen Dienst oder bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Entlassung, von der Ausbildung auszuschlie\u00dfen. Die Antragstellerin selbst trage die Beweislast daf\u00fcr, dass sie geeignet sei, den praktischen Ausbildungsabschnitt zu absolvieren. Das habe sie auch unter Ber\u00fccksichtigung des Kurzgutachtens nicht glaubhaft gemacht. Sie sei nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit polizeidienstf\u00e4hig. Es sei der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, vorerst einen ausbildungsirrelevanten Dienst zu tun. Der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. Juni 2020 \u2013 2 BvR 469\/20 \u2013 zu beurteilende Sachverhalt sei nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall finde die \u00dcbergangsphase absehbar ein Ende.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ma\u00dfstab des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss von weiterer Ausbildung m\u00fcsse willk\u00fcrlich oder rechtsmissbr\u00e4uchlich sein, sowie gegen dessen Auffassungen, sie selbst trage die Beweislast und es sei ihr zumutbar, den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Sie h\u00e4lt das psychiatrische Kurzgutachten f\u00fcr substantiiert und vermisst umgekehrt bei den polizei\u00e4rztlichen Stellungnahmen eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung f\u00fcr die Diagnosen und die Verwendungsbeschr\u00e4nkungen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung f\u00fcr den polizeilichen Vorbereitungsdienst erkannt, dass eine erhebliche Ausbildungsverz\u00f6gerung tunlichst zu vermeiden sei. Es sei bereits eine Verz\u00f6gerung von nahezu acht Monaten (Stand der Beschwerdebegr\u00fcndung) eingetreten.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Kritik der Antragstellerin ist insgesamt berechtigt. Beamte im Vorbereitungsdienst haben einen Anspruch auf Ausbildung. Sie d\u00fcrfen sich gegen einen Ausschluss gerichtlich wehren. Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung erstreckt sich auf alle subjektiven Rechte der Beamten. Sie ist nicht darauf beschr\u00e4nkt, ob der Beh\u00f6rde Willk\u00fcr oder Rechtsmissbrauch vorwerfbar ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf (\u00a7 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) ist grunds\u00e4tzlich eine notwendige Durchgangsstation in dem in der Regel auf Lebenszeit angelegten Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis (\u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Vorbereitungsdienst dauert f\u00fcr die Antragstellerin regelm\u00e4\u00dfig zwei Jahre und sechs Monate (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Pol-LVO). Die Beamten d\u00fcrfen beanspruchen, dass die gesetzliche Dauer des Vorbereitungsdienstes nach M\u00f6glichkeit nicht \u00fcberschritten wird. Ihr subjektives Recht ist damit zu begr\u00fcnden, dass das berechtigte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen durch Art. 33 Abs. 2 GG gesch\u00fctzt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 \u2013 2 BvR 1958\/13 \u2013 juris Rn. 31). In der Verordnung \u00fcber die Ausbildung und Pr\u00fcfung f\u00fcr den mittleren Dienst der Schutzpolizei vom 8. Juni 2007 (GVBl. S. 234), die gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Satz 1 APOmDPol (Fassung vom 6. November 2017) auf die seit dem 1. September 2016 im Vorbereitungsdienst befindliche Antragstellerin weiter anzuwenden ist, werden die Ausbildungsabschnitte detailliert geregelt. Dazu geh\u00f6ren Praktika bei verschiedenen Stellen, die Teil der praktischen Abschlusspr\u00fcfung sind (vgl. \u00a7 6 Abs. 2 APOmDPol a.F.). F\u00fcr eine mehrmonatige Besch\u00e4ftigung ohne Ausbildungsrelevanz ist in der Verordnung kein Zeitraum vorgesehen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antragsgegner verteidigt in der Beschwerdeerwiderung den Ma\u00dfstab der Willk\u00fcr im Beschluss des Verwaltungsgerichts und leitet ihn aus dem Umstand ab, dass eine Entlassung von Beamten auf Widerruf durch jeden sachlichen, also nicht willk\u00fcrlichen Grund gerechtfertigt sei. Die als Beleg angef\u00fchrte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs M\u00fcnchen vom 2. Mai 2019 \u2013 6 CS 19.481 \u2013 formuliert zwar diesen Obersatz, schlie\u00dft ihn aber in denjenigen F\u00e4llen aus, in denen nach dem Gesetz die Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Pr\u00fcfung abzulegen (juris Rn. 12, 13). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem im Fall der Antragstellerin einschl\u00e4gigen \u00a7 23 Abs. 4 BeamtStG (Beschluss vom 10. Juli 2019 \u2013 OVG 4 S 20.19 \u2013 juris Rn. 5 ff.).<\/p>\n<p>6.\u00a0Es trifft auch nicht zu, dass die Antragstellerin generell die materielle Beweislast f\u00fcr ihre Polizeidienstf\u00e4higkeit tr\u00e4gt. Das gilt f\u00fcr Personen, die eine Berufung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis anstreben, stellt sich indes bei denjenigen, die bereits zu Beamten ernannt worden sind, anders dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 \u2013 2 VR 2.17 \u2013 juris Rn. 13 m.w.N.). Die Besonderheit im gerichtlichen Verfahren auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes besteht darin, dass die im Allgemeinen m\u00f6gliche Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts zeitaufwendig sein und nicht immer abgewartet werden kann. Das gilt entsprechend f\u00fcr beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen, die nach Lage der Dinge kurzfristig getroffen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>7.\u00a0F\u00fcr ein Verbot der F\u00fchrung der Dienstgesch\u00e4fte aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden (\u00a7 39 BeamtStG), zu dem sich hier der Antragsgegner nicht entschlossen hat, ist anerkannt, dass die Ma\u00dfnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient und vorl\u00e4ufigen Charakter tr\u00e4gt, weswegen der Sachverhalt noch nicht gekl\u00e4rt sein muss, sondern hinreichende Anhaltspunkte ausreichen (OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 6 B 200\/20 \u2013 juris Rn. 21). Die gesetzlichen Wertungen aus \u00a7 39 BeamtStG bieten im vorliegenden Fall Orientierung. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die der Antragstellerin auferlegten Verwendungseinschr\u00e4nkungen aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden geboten sind, kann das zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahme ausreichen, wenn ein Abwarten vollst\u00e4ndiger Aufkl\u00e4rung aus Gr\u00fcnden der Gefahrenabwehr nicht hinnehmbar w\u00e4re. Je gr\u00f6\u00dfer die Gefahr f\u00fcr die Schutzg\u00fcter ist, desto weniger tats\u00e4chliche Anhaltspunkte k\u00f6nnen eine Ma\u00dfnahme der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Dabei kommt es im Dienstrecht entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Polizei- und Ordnungsrechts auf eine konkrete Gefahr an. Die in der Willensfreiheit des Menschen wurzelnde Gefahr, dass Personen im Besitz von Waffen jederzeit andere aus strafbaren Motiven t\u00f6ten k\u00f6nnen, muss als abstrakt au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der polizei\u00e4rztliche Dienst kam am 4. M\u00e4rz 2019 und erneut am 15. September 2020 (geringf\u00fcgig modifiziert) zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin auf Dauer die folgenden Einschr\u00e4nkungen vorzunehmen seien: kein Verrichten von Dienst an der Waffe, keine Widerstandshandlungen, kein F\u00fchren von Dienstkraftfahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten, keine T\u00e4tigkeiten mit Verantwortung f\u00fcr Personen, keine Nachtdienste in der Zeit von 23 bis 6 Uhr. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Diese Verwendungseinschr\u00e4nkungen bezwecken zumindest teilweise, konkrete Gefahren f\u00fcr Leib und Leben Dritter, vielleicht auch der Antragstellerin selbst, zu bannen, die vom vorschriftswidrigen Einsatz von Waffen und Dienstfahrzeugen ausgehen. Bestehen derartige Gefahren, sind Ma\u00dfnahmen aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden geboten, k\u00f6nnten hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der Gefahr ausreichen. Sollten die Verwendungseinschr\u00e4nkungen bezwecken, der Antragstellerin eigene \u00dcberforderungen mit Folgen f\u00fcr ihre Gesundheit zu ersparen, l\u00e4gen zwingende dienstliche Gr\u00fcnde hingegen nicht ohne weitere Begr\u00fcndung durch den polizei\u00e4rztlichen Dienst auf der Hand. Es ist unklar, ob sich der Antragsgegner vorrangig von diesem Aspekt leiten l\u00e4sst; in der Beschwerdeerwiderung erw\u00e4hnt er zwar seine Pflicht, den allgemeinen Dienstbetrieb und die \u00d6ffentlichkeit zu sch\u00fctzen, hebt jedoch seine F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber der Antragstellerin hervor (\u201einsbesondere\u201c).<\/p>\n<p>9.\u00a0Der polizei\u00e4rztliche Dienst f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung der Verwendungseinschr\u00e4nkungen am 15. September 2020 folgende Diagnosen \u00fcber die Antragstellerin an: Angstst\u00f6rung mit verminderter Stressvulnerabilit\u00e4t (ICD-10: F 41.1 G), Zustand nach Anpassungsst\u00f6rung (ICD-10: F 43.2 Z), Verdacht auf Migr\u00e4ne \u2013 DD Spannungskopfschmerz (ICD 10: G 44\/G 43 V).<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM, Version 2021) f\u00fchrt zur ersten polizei\u00e4rztlichen Diagnose F 41.1 \u201eGeneralisierte Angstst\u00f6rung\u201c an, die Angst sei generalisiert und anhaltend. Sie sei nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschr\u00e4nkt oder auch nur besonders betont in solchen Situationen, sie sei vielmehr \u201efrei flottierend\u201c. Die wesentlichen Symptome seien variabel, Beschwerden wie st\u00e4ndige Nervosit\u00e4t, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgef\u00fchle oder Oberbauchbeschwerden geh\u00f6rten zu diesem Bild. H\u00e4ufig werde die Bef\u00fcrchtung ge\u00e4u\u00dfert, der Patient selbst oder ein Angeh\u00f6riger k\u00f6nnten demn\u00e4chst erkranken oder einen Unfall haben. Das Zusatzkennzeichen G steht f\u00fcr eine gesicherte Diagnose. Die zweite polizei\u00e4rztliche Diagnose bezieht sich, wie auch das Zusatzkennzeichen Z belegt, auf einen symptomlosen Zustand nach der betreffenden Diagnose. Die dritte polizei\u00e4rztliche Diagnose, eine Verdachtsdiagnose (Zusatzkennzeichen V), stellt die Migr\u00e4ne in den Vordergrund und h\u00e4lt die Differenzialdiagnose Spannungskopfschmerz f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>11.\u00a0In Ermangelung einer polizei\u00e4rztlichen Begr\u00fcndung k\u00f6nnen sich nach dem Daf\u00fcrhalten des Senats die f\u00fcr sofort geforderten Verwendungseinschr\u00e4nkungen nur aus der ersten Diagnose herleiten lassen. Diese enth\u00e4lt allerdings in den \u00c4u\u00dferungen vom 4. M\u00e4rz 2019 und 15. September 2020 die polizei\u00e4rztliche Erl\u00e4uterung, die Stressvulnerabilit\u00e4t sei vermindert, was w\u00f6rtlich genommen die behauptete Gef\u00e4hrlichkeit in Bezug auf die Nutzung von Waffen und Dienstfahrzeugen zu verringern scheint. Aus der medizinischen Definition bleibt festzuhalten, dass die generalisierte Angstst\u00f6rung nicht in bestimmten Situationen, etwa schwierigen Eins\u00e4tzen mit unberechenbaren, wom\u00f6glich gef\u00e4hrlichen Personen besonders betont ist. Die generalisierte Angstst\u00f6rung ist vielmehr anhaltend und Beschwerden sind st\u00e4ndig vorhanden. Der Umstand, dass die Symptome dieser St\u00f6rung bei der Antragstellerin nicht regelm\u00e4\u00dfig zutage treten, wird vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung mit Verheimlichung (Dissimulation) erkl\u00e4rt. Das allerdings deutet darauf hin, dass die Antragstellerin von der generalisierten Angstst\u00f6rung, so sie bei ihr besteht, nicht vollends beherrscht wird, sondern sie zumindest ein St\u00fcck weit zu beherrschen versteht.<\/p>\n<p>12.\u00a0Das von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzgutachten der Fach\u00e4rztin f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S&#8230; vom 19. Januar 2021 legt auf immerhin sechs engzeilig beschriebenen Seiten dar, dass und warum die Gutachterin keine psychiatrischen Erkrankungen habe feststellen k\u00f6nnen. Die von der Gutachterin abgegebene Begr\u00fcndung erscheint plausibel. Die Plausibilit\u00e4t der anderslautenden polizei\u00e4rztlichen Feststellungen l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber nicht w\u00fcrdigen, weil der \u00c4u\u00dferung zu den Diagnosen eine Begr\u00fcndung fehlt. Die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsgegner am 12. Februar 2021 beim polizei\u00e4rztlichen Dienst angeforderte \u00dcberpr\u00fcfung des psychiatrischen Kurzgutachtens samt ausf\u00fchrlicher medizinischer Begr\u00fcndung dazu, ob die Diagnosen und Verwendungseinschr\u00e4nkungen nach polizei\u00e4rztlicher Einsch\u00e4tzung weitergelten m\u00fcssten, werde in K\u00fcrze vorgelegt werden, hat sich nicht best\u00e4tigt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18. Mai 2021 und auch im Anschluss an die Duplik der Antragstellerin vom 3. Juni 2021 weder eine aktualisierte polizei\u00e4rztliche Stellungnahme vorgelegt noch auch nur deren Vorlage angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>13.\u00a0Auf dieser Grundlage kommt der Senat zu dem Schluss, dass zwingende dienstliche Gr\u00fcnde, namentlich die Abwehr von konkreten Gefahren f\u00fcr Leib und Leben, nicht hinreichend mit tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten belegt sind. Es deutet nichts darauf hin, dass die von der Antragstellerin beauftragte Fach\u00e4rztin ihr Gutachten bewusst falsch oder unter Verharmlosung von Erkrankungen erstattete. Es liegt auch nicht nahe, dass die Gutachterin und alle weiteren im Auftrag der Antragstellerin t\u00e4tigen und \u00c4u\u00dferungen abgebenden \u00c4rzte sich durch eine Dissimulation der Antragstellerin haben t\u00e4uschen lassen. Hinzu kommt, dass eine generalisierte Angstst\u00f6rung nach der medizinischen Definition nicht mit wahnhafter Aggression einhergeht. Die Gefahren aus einer solchen St\u00f6rung in einem wom\u00f6glich schwierigen Polizeieinsatz d\u00fcrften haupts\u00e4chlich auf einem Mangel an Besonnenheit und realistischer Einsch\u00e4tzung der Lage, vielleicht auch an Reaktionsbereitschaft beruhen. Hier w\u00e4re f\u00fcr den Senat eine polizei\u00e4rztliche Begr\u00fcndung der spezifischen Gef\u00e4hrlichkeit einer generalisierten Angstst\u00f6rung w\u00fcnschenswert gewesen. Mit Fehlentscheidungen aufgrund von Unerfahrenheit ist indes auch bei gesunden Polizeimeisteranw\u00e4rtern zu rechnen. Sie befinden sich noch in der Ausbildung und m\u00fcssen in der praktischen T\u00e4tigkeit viel von dienst\u00e4lteren Kollegen lernen. Wenn die definitionsgem\u00e4\u00dfen Symptome der generalisierten Angstst\u00f6rung bei der Antragstellerin auftreten sollten, w\u00fcrden sie den Kollegen in der engen Zusammenarbeit nicht verborgen bleiben. Daran k\u00f6nnten sich gegebenenfalls dienstrechtliche Sofortma\u00dfnahmen kn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Eine weiter andauernde ausbildungsirrelevante Verwendung br\u00e4chte der Antragstellerin einen wesentlichen Nachteil (\u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn eine erhebliche Ausbildungsverz\u00f6gerung m\u00fcssen Anw\u00e4rter nicht ohne Grund hinnehmen. Der Senat kommt aufgrund der Erw\u00e4gungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Juni 2020 \u2013 2 BvR 469\/20 \u2013 \u00fcber \u201everlorene Studienjahre\u201c als \u201egravierenden Nachteil\u201c (juris Rn. 25) nicht zu dem Schluss, dass Verz\u00f6gerungen bis zu einem Jahr kein wesentlicher Nachteil im Sinn von \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind. Das Bundesverfassungsgericht d\u00fcrfte mit dieser Bewertung die zeitliche Dimension im entschiedenen Fall eingesch\u00e4tzt und nicht etwa eine verfassungsrechtliche Grenzziehung vorgenommen haben. Davon abgesehen kann sich der verfassungsrechtliche Ma\u00dfstab aus Art. 19 Abs. 4 GG von dem verwaltungsrechtlichen aus \u00a7 123 VwGO in der Weise unterscheiden, dass der Gesetzgeber mehr Rechtsschutz bietet, als es die Verfassung verlangt. Die theoretische Abschlusspr\u00fcfung der Antragstellerin am 14. September 2018 liegt bereits geraume Zeit zur\u00fcck. Mit weiterem Zeitverlust wird die ad\u00e4quate Anwendung des Wissens in der Praxis schwieriger und mithin ein erfolgreicher Abschluss ungewisser (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, a.a.O.).<\/p>\n<p>15.\u00a0Mit diesem Beschluss ist \u00fcber die vom Antragsgegner erwogene Entlassung der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 4 BeamtStG nichts gesagt.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG (halber Auffangwert).<\/p>\n<p>17. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108&text=Verwendungseinschr%C3%A4nkungen+f%C3%BCr+Polizeibeamte+im+Vorbereitungsdienst\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108&title=Verwendungseinschr%C3%A4nkungen+f%C3%BCr+Polizeibeamte+im+Vorbereitungsdienst\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2108&description=Verwendungseinschr%C3%A4nkungen+f%C3%BCr+Polizeibeamte+im+Vorbereitungsdienst\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. 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