{"id":2106,"date":"2021-07-19T10:58:04","date_gmt":"2021-07-19T10:58:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106"},"modified":"2021-07-19T10:58:04","modified_gmt":"2021-07-19T10:58:04","slug":"pruefungsumfang-im-einstweiligen-rechtsschutzverfahren-gegen-abbruch-eines-stellenbesetzungsverfahrens-wegen-unzureichender-eignung-notwendigkeit-eines-zeitlichen-zusammenhangs-zwischen-auswahlentsch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen unzureichender Eignung; Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Auswahlentscheidung angestrebter Bef\u00f6rderung"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 30.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 4 S 10\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0630.4S10.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Pr\u00fcfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen unzureichender Eignung; Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Auswahlentscheidung angestrebter Bef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat ein ausgew\u00e4hlter Bef\u00f6rderungsbewerber seine Eignung auf dem Bef\u00f6rderungsdienstposten w\u00e4hrend der Erprobungszeit nicht nachgewiesen, darf der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen.(Rn.7)<\/p>\n<p>2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Fortf\u00fchrung des Stellenbesetzungsverfahrens ist inzident zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Dienstherr dem Bewerber dessen Eignung zu Unrecht abspricht.(Rn.10)<\/p>\n<p>3. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann keinen Erfolg haben, wenn mittlerweile der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und der angestrebten Bef\u00f6rderung fehlt.(Rn.14)<\/p>\n<p>4. Der enge zeitliche Zusammenhang fehlt, wenn seit dem Ende des Beurteilungszeitraums der f\u00fcr die Auswahl ma\u00dfgeblichen dienstlichen Beurteilung mehr als zwei Jahre verstrichen sind.(Rn.16)<\/p>\n<p>V<strong>erfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antragsgegner schrieb im Juli 2018 unter der Kennziffer 90\/18 die Stelle eines Schulrats (Besoldungsgruppe A 15) zur Besetzung des Aufgabengebiets \u201eTeamleiter in der Schulinspektion\u201c aus. Der Antragsteller, ein Oberstudienrat, der seit geraumer Zeit mit halber Stelle als Teammitglied in der Schulinspektion t\u00e4tig gewesen war, wurde ausgew\u00e4hlt und auf den Dienstposten umgesetzt. Die sechsmonatige Bew\u00e4hrungszeit begann am 1. Februar 2019. Die Erstbeurteilerin kam am 15. Juli 2019, der Zweitbeurteiler am 18. Juli 2019 zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe sich in der Erprobungszeit nicht bew\u00e4hrt. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 29. Juli 2019 ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Antragsteller erhob gegen die Ablehnung der Bew\u00e4hrungsfeststellung mit Schreiben vom 4. September 2019 Einwendungen und legte Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bef\u00f6rderung ein. Er hat am 17. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin Unt\u00e4tigkeitsklage \u2013 VG 5 K 249\/20 \u2013 erhoben unter anderem mit dem Ziel, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung \u00fcber die Bew\u00e4hrung und Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Er bezog sp\u00e4ter den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2020 in die Klage ein, nunmehr mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Bew\u00e4hrung festzustellen und den Kl\u00e4ger zu bef\u00f6rdern. \u00dcber die Klage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Antragsgegner entschied am 25. Juni 2020, das Stellenbesetzungsverfahren 90\/18 abzubrechen, und gab zur Begr\u00fcndung an, das Aufgabengebiet solle schnellstm\u00f6glich erneut ausgeschrieben werden, um einen aktuellen und erweiterten Bewerberkreis anzusprechen. Der Antragsgegner unterrichtete den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2020 \u00fcber den Abbruch. Dieser hat am 14. August 2020 einen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 123 VwGO auf Weiterf\u00fchrung des Stellenbesetzungsverfahrens anh\u00e4ngig gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Januar 2021 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Antragsteller beruft sich zur Begr\u00fcndung seiner Beschwerde gegen den Beschluss darauf, dass er sich auf dem Bef\u00f6rderungsdienstposten bew\u00e4hrt habe. Das Verwaltungsgericht stelle fehlerhaft darauf ab, dass Eignungsm\u00e4ngel allein aus dem Verhalten des Antragstellers in Bezug auf dessen Nebent\u00e4tigkeit abgeleitet werden k\u00f6nnten. Dies sei f\u00fcr den Antragsgegner ausweislich des Bescheids \u00fcber die Bew\u00e4hrungsfeststellung kein wesentlicher Grund f\u00fcr die Ablehnung gewesen. Mit seinen Einwendungen gegen die Ablehnung der Bew\u00e4hrungsfeststellung habe sich weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht verneine mit dem Argument, es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und der Bef\u00f6rderung (im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 \u2013 2 A 5.18 \u2013 juris Rn. 31), weswegen ohnehin eine neue Auswahlentscheidung zu treffen sei, zu Unrecht einen schweren und nicht hinnehmbaren Rechtsverlust f\u00fcr den Antragsteller durch den Abbruch. Die zeitlichen Verz\u00f6gerungen habe der Antragsgegner zu verantworten, der mehr als ein Jahr lang \u00fcber seinen Widerspruch nicht entschieden habe. Es w\u00e4re rechtsmissbr\u00e4uchlich, sich darauf zu berufen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass mit bestandskr\u00e4ftigem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein Erf\u00fcllungsanspruch faktisch ausgeschlossen und der Antragsteller auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen sei. Nach einer Neuausschreibung st\u00fcnde der Antragsteller in der Konkurrenz mit anderen Bewerbern. Es sei auch zu bef\u00fcrchten, dass der Antragsgegner die Organisation \u00e4ndern und die Zahl der Teamleiter in der Schulinspektion verringern werde.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>5.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht pr\u00fcft nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Antragsteller fristwahrend dargelegten Gr\u00fcnde, aus denen nach dessen Ansicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzu\u00e4ndern oder aufzuheben ist (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gemessen daran hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren 90\/18 fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren erstens abbrechen, wenn er zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, der konkrete Dienstposten solle mit dem urspr\u00fcnglich festgelegten Zuschnitt und der urspr\u00fcnglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden (Organisationsermessen des Dienstherrn mit reduzierter Rechtsschutzm\u00f6glichkeit der Bewerber). Er kann das Auswahlverfahren zweitens abbrechen, wenn er den unver\u00e4ndert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einsch\u00e4tzung an nicht behebbaren M\u00e4ngeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 \u2013 2 VR 4.18 \u2013 juris Rn. 15, 18).<\/p>\n<p>7.\u00a0Zu der zweiten Gruppe geh\u00f6rt auch der Fall, dass ein Kandidat aus dem Kreis der Bewerber um ein ausgeschriebenes Bef\u00f6rderungsamt als bestgeeignet ausgew\u00e4hlt und auf den Bef\u00f6rderungsdienstposten umgesetzt wurde, aber dann die Eignung f\u00fcr dieses Amt in der Erprobungszeit nicht nachgewiesen hat. Fehlt der Nachweis, darf der Ausgew\u00e4hlte nicht bef\u00f6rdert werden (\u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG). Die Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, denn der daraus hergeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch sch\u00fctzt zumindest den Ausgew\u00e4hlten so lange, bis das Auswahlverfahren abgeschlossen ist (durch eine Bef\u00f6rderung), sich erledigt hat (durch eine Organisationsentscheidung) oder wirksam abgebrochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 \u2013 2 A 3.13 \u2013 juris Rn. 16 f.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11\/2021 Anm. 2, C.I.; siehe zu den nicht ausgew\u00e4hlten Bewerbern BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 \u2013 2 A 5.18 \u2013 juris Rn. 31). Dieser Anspruch bezieht sich auf das konkrete Auswahlverfahren und gibt grunds\u00e4tzlich keine Rechte f\u00fcr ein sp\u00e4teres Auswahlverfahren (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 \u2013 2 BvR 2076\/16 \u2013 juris Rn. 24 ff.).<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortf\u00fchrung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 \u2013 2 C 12.20 \u2013 juris Rn. 28). Denn aus dem Gebot der Rechtssicherheit ergibt sich das Erfordernis einer zeitnahen Kl\u00e4rung. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit dar\u00fcber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 \u2013 2 A 3.13 \u2013 juris Rn. 23).<\/p>\n<p>9.\u00a0Besteht nach dem Ende der Erprobungszeit des Ausgew\u00e4hlten Streit dar\u00fcber, ob dieser die Eignung f\u00fcr das Bef\u00f6rderungsamt nachgewiesen hat, braucht nicht ein wom\u00f6glich jahrelanger Streit in der Hauptsache abgewartet zu werden. Der Dienstherr muss zur Gew\u00e4hrleistung einer sachgerechten Erf\u00fcllung der Aufgaben der \u00f6ffentlichen Hand alsbald die M\u00f6glichkeit erhalten, freie Stellen dauerhaft zu besetzen. Eine l\u00e4nger w\u00e4hrende Vertretungsl\u00f6sung wird dem \u00f6ffentlichen Bed\u00fcrfnis im Allgemeinen nicht gerecht. Dem tr\u00e4gt Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung, indem er prim\u00e4r dem \u00f6ffentlichen Interesse an der bestm\u00f6glichen Erf\u00fcllung der \u00f6ffentlichen Aufgaben dient; selbst die Stellung desjenigen Bewerbers, der im Auswahlverfahren obsiegt, ist relativ schwach (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 \u2013 2 C 12.20 \u2013 juris Rn. 23; Stuttmann, NVwZ 2021, 641 &lt;641 f.&gt;).<\/p>\n<p>10.\u00a0Das hat zur Folge, dass im Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 123 VwGO au\u00dfer den Anforderungen an einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens noch inzident zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob der Beamte in der Erprobungszeit seine Eignung f\u00fcr das Bef\u00f6rderungsamt nachgewiesen hat. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insoweit, dass die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie\u00dfend gepr\u00fcft wird, da das Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vollst\u00e4ndig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens \u00fcbernimmt und eine endg\u00fcltige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Das gilt im Streit \u00fcber den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wegen eines angeblich fehlenden Nachweises der Eignung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG wie auch im dienstrechtlichen Konkurrentenstreit (BVerfG, Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2020 \u2013 2 BvR 2051\/19 \u2013 juris Rn. 25). Davon bleibt unber\u00fchrt, dass das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gr\u00fcnde pr\u00fcft (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 \u2013 2 BvR 1207\/18 \u2013 juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 \u2013 OVG 4 S 17.17 \u2013 juris Rn. 2).<\/p>\n<p>11.\u00a0Wird der Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 123 VwGO auf Fortf\u00fchrung des Auswahlverfahrens rechtskr\u00e4ftig abgelehnt, erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch. Dem Beamten verbliebe in der Hauptsache nur noch, im Klageverfahren den Nachweis der Eignung im Bef\u00f6rderungsamt f\u00fcr eine sp\u00e4tere Bewerbung zu erzielen, w\u00e4hrend selbst ein Schadensersatzanspruch fernliegen d\u00fcrfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 \u2013 2 C 12.20 \u2013 juris Rn. 26, 28).<\/p>\n<p>12.\u00a0Hat der Beamte andererseits seine Eignung f\u00fcr das Bef\u00f6rderungsamt nachgewiesen, wird grunds\u00e4tzlich die Fortf\u00fchrung des Stellenbesetzungsverfahrens angeordnet (zur Ausnahme sp\u00e4ter). Der Dienstherr darf das konkrete Bef\u00f6rderungsamt dann nicht anderweitig ausschreiben bzw. vergeben. Es wird vorerst f\u00fcr den Ausgew\u00e4hlten vorgehalten, wenn nicht der Dienstherr eine Organisationsentscheidung im genannten Sinne trifft. Der Dienstherr braucht allerdings die Bef\u00f6rderung des Ausgew\u00e4hlten nicht bereits aufgrund der Fortf\u00fchrungsentscheidung vorzunehmen. Ein Anspruch auf Bef\u00f6rderung kann nicht im Wege einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden (K\u00fclpmann in: Finkelnburg\/Dombert\/K\u00fclpmann, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, \u00a7 61 Rn. 1361). Der Dienstherr darf eine rechtskr\u00e4ftige Verpflichtung zur Eignungsfeststellung in der Hauptsache abwarten.<\/p>\n<p>13.\u00a0Wird daraufhin die Eignung f\u00fcr das Bef\u00f6rderungsamt durch den Dienstherrn festgestellt, k\u00f6nnte ein Bef\u00f6rderungsanspruch des Ausgew\u00e4hlten gegeben sein. Es ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Bef\u00f6rderung ausnahmsweise besteht, wenn eine freie und besetzbare Bef\u00f6rderungsstelle vorhanden ist, der Dienstherr diese auch besetzen will und das Auswahlermessen des Dienstherrn zugunsten des die Bef\u00f6rderung begehrenden Beamten auf Null reduziert ist (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11\/2021 Anm. 2, C.I.).<\/p>\n<p>14.\u00a0Das Verwaltungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in Auswahlverfahren, in denen ein Bef\u00f6rderungsdienstposten vorerst ohne Bef\u00f6rderungsabsicht vergeben wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 \u2013 2 A 7.06 \u2013 juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Juni 2013 \u2013 2 VR 1.13 \u2013 juris Rn. 12 f.), sondern auch in denjenigen F\u00e4llen einer Bestenauslese, die nach einer erfolgreichen Erprobung der Ausgew\u00e4hlten unmittelbar in deren Bef\u00f6rderung m\u00fcnden sollen, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung \u00fcber die Vergabe des Dienstpostens und der Bef\u00f6rderung erforderlich ist, um die Aktualit\u00e4t der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit m\u00f6glicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren \u00fcber das Bef\u00f6rderungsamt auszuschlie\u00dfen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 \u2013 2 A 5.18 \u2013 juris Rn. 31). Diese Auffassung wird von Schnellenbach geteilt, der die Aussagekraft der vor der Dienstpostenvergabe eingeholten dienstlichen Beurteilung zudem auch dann als geschw\u00e4cht ansieht, wenn sich ein Beamter auf dem Bef\u00f6rderungsdienstposten nicht oder jedenfalls nicht in dem erwarteten Ma\u00dfe bew\u00e4hrt (Konkurrenzen im \u00f6ffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 34). Ob Schnellenbach zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls schw\u00e4cht sich die Stellung des ausgew\u00e4hlten, noch nicht bef\u00f6rderten Bewerbers durch Zeitablauf (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 \u2013 2 C 12.20 \u2013 juris Rn. 23; Stuttmann, NVwZ 2021, 641 &lt;641 f.&gt;). Sollte die Eignung f\u00fcr das Bef\u00f6rderungsamt nachgewiesen sein und der Beamte zwischenzeitlich einen Bef\u00f6rderungsanspruch gehabt haben (Reduktion des Auswahlermessens auf Null), w\u00e4re der Anspruch nunmehr entfallen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Einw\u00e4nde des Antragstellers gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang, \u00fcberzeugen nicht. Sie beschr\u00e4nken sich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, w\u00e4hrend das Bundesverwaltungsgericht auch die Rechte anderer, in der Zwischenzeit m\u00f6glicherweise hinzugekommener Beamter in Betracht zieht. \u00dcber deren nach Art. 33 Abs. 2 GG berechtigtes Interesse an einem angemessenen beruflichen Fortkommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 \u2013 2 BvR 1958\/13 \u2013 juris Rn. 31) k\u00f6nnte der Dienstherr nicht zugunsten des Antragstellers verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der enge zeitliche Zusammenhang hier nicht mehr besteht. W\u00e4hrend das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 \u2013 2 VR 1.13 \u2013 den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung \u00fcber die Vergabe des Dienstpostens und der Bef\u00f6rderung bereits verneinte und eine aktuelle Auswahlentscheidung auch f\u00fcr den Fall einer erfolgreichen Erprobung forderte, wenn die Bef\u00f6rderung ein Jahr sp\u00e4ter erfolgen solle (siehe juris Rn. 13), l\u00e4sst dessen Urteil vom 9. Mai 2019 \u2013 2 C 1.18 \u2013 annehmen, dass ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwei Jahre lang anzunehmen sei und erst danach fortfalle (juris Rn. 49 f., dort allerdings ankn\u00fcpfend an das Ende des Beurteilungszeitraums der f\u00fcr die Auswahlentscheidung ma\u00dfgeblichen dienstlichen Beurteilungen). Diese Zeitspanne aus der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt der Senat seiner W\u00fcrdigung zugrunde.<\/p>\n<p>17.\u00a0Daran gemessen wird der gebotene enge zeitliche Zusammenhang zwischen der zugunsten des Antragstellers ergangenen Auswahlentscheidung und dessen etwaiger Bef\u00f6rderung nicht mehr gewahrt. Der Antragsgegner traf die Auswahlentscheidung am 7. November 2018. Sie beruhte auf einer dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom August 2018 \u00fcber den Zeitraum von August 2017 bis einschlie\u00dflich Juni 2018. Seit dem 30. Juni 2018 sind mehr als zwei Jahre verstrichen.<\/p>\n<p>18.\u00a0In einer solchen Situation bleibt dem Dienstherrn, der die seinerzeit ausgeschriebene Stelle unver\u00e4ndert und gegebenenfalls mit Bef\u00f6rderungsbewerbern weiter besetzen will, nichts anderes \u00fcbrig, als sie erneut auszuschreiben. Das setzt einen Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens voraus. Im Allgemeinen hat das Gericht in Bezug auf den Abbruch zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Zudem muss der vom Dienstherrn f\u00fcr den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gen\u00fcgen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 \u2013 2 VR 4.18 \u2013 juris Rn. 18). Ergibt sich hingegen die Besonderheit, dass mangels des notwendigen engen zeitlichen Zusammenhangs der Abbruch geboten ist und eine Fortsetzung des Verfahrens schlechterdings rechtswidrig w\u00e4re, kommt es entsprechend \u00a7 46 VwVfG (i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren der Berliner Verwaltung) auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der genannten Vorgaben nicht an, da deren etwaige Verletzung nach Zeitablauf die Entscheidung der Sache nicht mehr beeinflussen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>20.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106&text=Pr%C3%BCfungsumfang+im+einstweiligen+Rechtsschutzverfahren+gegen+Abbruch+eines+Stellenbesetzungsverfahrens+wegen+unzureichender+Eignung%3B+Notwendigkeit+eines+zeitlichen+Zusammenhangs+zwischen+Auswahlentscheidung+angestrebter+Bef%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106&title=Pr%C3%BCfungsumfang+im+einstweiligen+Rechtsschutzverfahren+gegen+Abbruch+eines+Stellenbesetzungsverfahrens+wegen+unzureichender+Eignung%3B+Notwendigkeit+eines+zeitlichen+Zusammenhangs+zwischen+Auswahlentscheidung+angestrebter+Bef%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106&description=Pr%C3%BCfungsumfang+im+einstweiligen+Rechtsschutzverfahren+gegen+Abbruch+eines+Stellenbesetzungsverfahrens+wegen+unzureichender+Eignung%3B+Notwendigkeit+eines+zeitlichen+Zusammenhangs+zwischen+Auswahlentscheidung+angestrebter+Bef%C3%B6rderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum: 30.06.2021 Aktenzeichen: 4 S 10\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2106\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2106"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2106\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2107,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2106\/revisions\/2107"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}