{"id":2103,"date":"2021-07-19T10:50:37","date_gmt":"2021-07-19T10:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2103"},"modified":"2021-07-19T13:55:21","modified_gmt":"2021-07-19T13:55:21","slug":"anspruch-auf-fortsetzung-des-stellenbesetzungsverfahrens-nach-dessen-abbruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2103","title":{"rendered":"Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nach dessen Abbruch"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 30.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 S 17\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0630.OVG4S17.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nach dessen Abbruch<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Wenn das Auswahlverfahren wegen eines Fehlers bei der Ausschreibung abgebrochen werden muss, ist die begehrte Verpflichtung des Dienstherrn, das (rechtswidrige) Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, von vornherein ausgeschlossen.(Rn.3)<\/p>\n<p>2. In einem solchen Fall ist es unerheblich, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren aus einem anderen Grund abgebrochen und nur diesen dem Bewerber mitgeteilt hat.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. M\u00e4rz 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gr\u00fcnde (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Pr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr\u00e4nkt ist, rechtfertigen keine \u00c4nderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Pr\u00fcfungsstoff hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner vorl\u00e4ufig zu verpflichten, das begonnene Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle mit der Kennziffer 3502 mit dem bestehenden Bewerberkreis unverz\u00fcglich fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Abbruch des Auswahlverfahrens bed\u00fcrfe eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gen\u00fcge, weil mit der Ausschreibung auch Bewerber &#8211; wie er &#8211; angesprochen seien, f\u00fcr die die Zuweisung des ausgeschriebenen Dienstpostens Vorwirkungen auf eine m\u00f6gliche sp\u00e4tere Vergabe eines Bef\u00f6rderungsamtes h\u00e4tte. Er beanstandet vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Abbruch des Auswahlverfahrens sei rechtm\u00e4\u00dfig. Dieses hat angenommen, dass ein sachlicher Grund f\u00fcr den Abbruch bestehe, weil das Anforderungsprofil fehlerhaft sei. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob sich die Fehlerhaftigkeit auch aus den Erw\u00e4gungen des Antragsgegners zur fehlenden Nennung von F\u00fchrungserfahrung als zwingender Voraussetzung ergebe. Denn jedenfalls sei das Anforderungsprofil wegen der darin zwingend geforderten Rechts- und Fachkenntnisse fehlerhaft. Zwar sei bei der Pr\u00fcfung, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand h\u00e4tten, grunds\u00e4tzlich allein auf die Erw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde abzustellen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; das Auswahlverfahren im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null abgebrochen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht k\u00f6nne sich zur Begr\u00fcndung seiner Rechtsansicht nicht auf den hierf\u00fcr angef\u00fchrten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2020 &#8211; 2 VR 3.20 &#8211; (juris) berufen, trifft nicht zu. Der Antragsteller meint, es f\u00e4nden \u201esich in dieser Entscheidung &#8211; soweit hier ersichtlich &#8211; keine Rechtsausf\u00fchrungen, die einen Abbruch &#8211; aus anderen als den in der Abbruchentscheidung genannten Gr\u00fcnden &#8211; nachtr\u00e4glich als gerechtfertigt ansehen.\u201c Anschlie\u00dfend zitiert er aus diesem Beschluss die Textpassage unter Rn. 13. Hierbei \u00fcbersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Rn. 17 f. ausf\u00fchrt, es werde zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die Ausschreibung nach Ma\u00dfgabe der Anforderungen des konkreten Dienstpostens zul\u00e4ssig sei. Denn \u201ew\u00e4re die Ausschreibung nach diesen Vorgaben &#8211; entgegen der Unterstellung &#8211; rechtswidrig, h\u00e4tte das Verfahren &#8211; allerdings aus einem anderen Grund als dem, den der BND vorbringt &#8211; abgebrochen werden m\u00fcssen. Gerade wegen dieser Rechtswidrigkeit k\u00f6nnte die Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens verpflichtet werden.\u201c Der Senat teilt diese Auffassung. Wenn das Auswahlverfahren wegen eines Fehlers bei der Ausschreibung abgebrochen werden muss, ist die begehrte Verpflichtung des Dienstherrn, das (rechtswidrige) Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen, von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 13. Mai 2019 &#8211; 6 B 1753\/18 &#8211; juris Rn. 21 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Antragsteller r\u00fcgt ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Stellenbesetzungsverfahren habe im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null abgebrochen werden m\u00fcssen. Dabei zieht er die vom Verwaltungsgericht als Ausgangspunkt genannten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr einen materiell rechtm\u00e4\u00dfigen Abbruch wegen Fehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 &#8211; 2 VR 1.13 &#8211; (juris Rn. 24 ff.) bezogen und angenommen, ein Auswahlverfahren sei, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum des Dienstherrn verbliebe, abzubrechen, wenn das Anforderungsprofil fehlerhaft in dem Sinne sei, dass es keine nach Art. 33 Abs. 2 GG zul\u00e4ssige Auswahlentscheidung zulasse. Da Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt sei, d\u00fcrfe die Auswahl grunds\u00e4tzlich nicht anhand der besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens vorgenommen werden. Auf einen konkreten Dienstposten bezogene zwingende Anforderungsmerkmale seien nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder F\u00e4higkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelm\u00e4\u00dfig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen k\u00f6nne. Diese Voraussetzungen habe der Dienstherr darzulegen; sie unterl\u00e4gen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 &#8211; 2 VR 3.20 &#8211; juris Rn. 18).<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den vom Antragsgegner im Anforderungsprofil sowie dem Ausschreibungstext als unabdingbar geforderten Fach- und Rechtskenntnissen um zwingende dienstpostenbezogene Vorgaben handele, f\u00fcr die die Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Ausnahme dargelegt seien. Zur Begr\u00fcndung verweist er darauf, dass der Beschwerdegegner in seiner Antragserwiderung vom 30. Dezember 2020 angef\u00fchrt habe, es sei Aufgabe des k\u00fcnftigen Stelleninhabers, 24 Dienstkr\u00e4fte zu f\u00fchren, die anspruchsvolle und vielf\u00e4ltige Aufgaben zu erf\u00fcllen h\u00e4tten; f\u00fcr einen reibungslosen Ablauf in der Verwaltung seien daher h\u00f6here Rechtskenntnisse zwingend erforderlich. Ohne diese w\u00fcrden finanzielle Ressourcen verschwendet, wenn die Stelle durch einen erst noch einzuarbeitenden Bewerber besetzt werde. Diese Erw\u00e4gungen des Beschwerdegegners machten deutlich, dass im Einzelfall Rechts- und Fachkenntnisse durchaus zwingend bei Dienstantritt vorliegen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>6.\u00a0Diese Argumentation \u00fcberzeugt nicht. Insbesondere vers\u00e4umt es der Antragsteller, sich mit der W\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hat ausgef\u00fchrt, es sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der zu besetzende Dienstposten die im Anforderungsprofil sowie dem Ausschreibungstext aufgef\u00fchrten Kenntnisse zwingend bereits bei Dienstantritt erfordere und diese nicht in angemessener Zeit im Rahmen einer Einarbeitung erworben werden k\u00f6nnten. Auch wenn der Fachbereich Wohnen mehrere Rechtsgebiete wie Wohngeld, Bildung und Teilhabe, Kontrolle Wohnungsbindung, Wohnbescheinigungen, Zweckentfremdung sowie Mietendeckel umfasse und die Fachbereichsleitung eine Vielzahl von Dienstkr\u00e4ften anleite, folge hieraus nicht, dass die mit den genannten Rechtsgebieten verbundenen Fach- und Rechtskenntnisse nicht im Rahmen einer Einarbeitung erworben werden k\u00f6nnten. Grunds\u00e4tzlich sei davon auszugehen, dass ein Bewerber die Aufgaben jedes seinem oder dem n\u00e4chsth\u00f6heren Statusamt zugeordneten Dienstpostens ausf\u00fcllen, sich also entsprechend einarbeiten k\u00f6nne. Daraus folge nicht im Umkehrschluss, dass von einem Bewerber nicht erwartet werden k\u00f6nne, sich in angemessener Zeit auch in Aufgaben einzuarbeiten, die zwei oder &#8211; wie im Falle des Antragstellers &#8211; sogar drei Besoldungsgruppen \u00fcber dem eigenen Statusamt l\u00e4gen. Entscheidend sei vielmehr die F\u00e4higkeit, sich den Anforderungen des Amtes entsprechend rasch und vertieft in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu k\u00f6nnen. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine angemessene Einarbeitungszeit f\u00fcr den Dienstposteninhaber nicht organisierbar w\u00e4re oder eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung der Aufgabenwahrnehmung durch eine solche Einarbeitung eintr\u00e4te. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass hinsichtlich der geforderten Fach- und Rechtskenntnisse zun\u00e4chst auf die bereits eingearbeiteten Mitarbeiter des Fachbereichs zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Teilgebiete des Fachbereichs, die nach den Angaben des Antragsgegners fachlich von Hauptsachbearbeitern gef\u00fchrt w\u00fcrden. Zu alledem \u00e4u\u00dfert sich der Antragsteller nicht. Der Verweis auf die Erl\u00e4uterungen des Antragsgegners, die das Verwaltungsgericht als nicht ausreichend f\u00fcr die Annahme eines Ausnahmefalles erachtet hat, gen\u00fcgt nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu den zwingend geforderten Rechts- und Fachkenntnissen nichts weiter vorgetragen. Im Gegenteil hat er sich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, die Gr\u00fcnde, mit denen das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zur\u00fcckgewiesen habe, seien zutreffend. Im \u00dcbrigen hat der Antragsteller bei seiner Bewerbung \u201ebezugnehmend auf die fachlich geforderten Kompetenzen\u201c selbst angegeben, dass \u201ediese aus (seiner) Sicht im Vergleich zu (seinen) bisherigen Rechtsgebieten recht \u00fcberschaubar\u201c seien und er davon ausgehe, sich aufgrund seiner bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen \u201edort relativ schnell einarbeiten\u201c zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Der Beschwerde verhilft es nicht zum Erfolg, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren aus einem anderen Grund abgebrochen und nur diesen dem Antragsteller mit E-Mail vom 16. November 2020 mitgeteilt hat (so auch OVG M\u00fcnster, Beschluss 13. Mai 2019 &#8211; 6 B 1753\/18 &#8211; juris Rn.16). Das Vorbringen des Antragstellers, der f\u00fcr den Abbruch ma\u00dfgebliche Grund m\u00fcsse schriftlich dokumentiert werden, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergebe, und der Bewerber hier\u00fcber in Kenntnis gesetzt werden, trifft f\u00fcr die F\u00e4lle zu, in denen dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob er das Auswahlverfahren abbricht oder fortf\u00fchrt. Muss hingegen das Auswahlverfahren wegen eines fehlerhaften Anforderungsprofils abgebrochen werden und w\u00e4re eine Fortsetzung des Verfahrens deshalb rechtswidrig, kommt es entsprechend \u00a7 46 VwVfG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 VwVfG BE auf die Abbrucherw\u00e4gungen des Dienstherrn nicht an. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Mitteilungspflicht k\u00f6nne ihre Schutzwirkung zugunsten des Bewerbers nicht entfalten, wenn das Gericht den Abbruch auf einen anderen Grund abw\u00e4lze. Denn er hat die Abbruchmitteilung zum Anlass genommen, die ihm offenstehenden Rechtschutzm\u00f6glichkeiten umfassend zu nutzen, und verfolgt sein Begehren auch im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter (vgl. auch Beschluss des Senats vom 24. April 2020 &#8211; OVG 4 S 63.19 &#8211; juris Rn. 16 m.w.N.).<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 &#8211; 2 VR 4.18 &#8211; juris Rn. 23).<\/p>\n<p>9.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum: 30.06.2021 Aktenzeichen: OVG 4 S 17\/21<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2103\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2103","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2103","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2103"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2103\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2105,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2103\/revisions\/2105"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2103"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2103"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2103"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}