{"id":2100,"date":"2021-07-19T10:17:20","date_gmt":"2021-07-19T10:17:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100"},"modified":"2021-07-19T10:20:07","modified_gmt":"2021-07-19T10:20:07","slug":"die-datenabschoepfung-bei-den-encrochat-nutzern-auf-deutschem-staatsgebiet-erfolgte-unter-missachtung-individualschuetzender-rechtshilfevorschriften-und-wurde-ohne-den-erforderlichen-konkreten-tatverd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100","title":{"rendered":"Die Datenabsch\u00f6pfung bei den EncroChat-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet erfolgte unter Missachtung individualsch\u00fctzender Rechtshilfevorschriften und wurde ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgef\u00fchrt. Dies f\u00fchrt zu einem Beweisverwertungsverbot der \u00fcber EnroChat gef\u00fchrten Kommunikation"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 25. Strafkammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 01.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: (525 KLs) 254 Js 592\/20 (10\/21)<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0701.525KLS254JS592.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Datenabsch\u00f6pfung bei den EncroChat-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet erfolgte unter Missachtung individualsch\u00fctzender Rechtshilfevorschriften und wurde ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgef\u00fchrt. Dies f\u00fchrt zu einem Beweisverwertungsverbot der \u00fcber EnroChat gef\u00fchrten Kommunikation.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.<br \/>\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2021 \u2013 380 Gs 16\/21 \u2013 wird aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor. Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht hinreichend verd\u00e4chtig. Die Tatvorw\u00fcrfe werden mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismitteln nicht zu belegen sein. Die Anklage st\u00fctzt sich im Wesentlichen nur auf die \u00fcber den &#8230;-Dienst gef\u00fchrte Kommunikation des Angeschuldigten. Diese unterliegt jedoch einem Verwertungsverbot.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0I. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>3.\u00a0Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten 16 F\u00e4lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. F\u00fcr die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie seinen mutma\u00dflichen Mitt\u00e4tern M., G. und R. soll er sich des als besonders sicher beworbenen niederl\u00e4ndischen Kommunikationsdienstes &#8230; bedient haben. Dieser bot \u00fcber ein H\u00e4ndlernetz Endger\u00e4te (Krypto-Handys) mit modifizierter Hardware und spezieller Software nebst Nutzungslizenzen zu Preisen zwischen 1.000 und 2.000 \u20ac an und erm\u00f6glichte damit \u00fcber einen in Roubaix (Frankreich) stationierten Server eine Ende-zu- Ende verschl\u00fcsselte Kommunikation.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Anklagevorw\u00fcrfe beruhen im Wesentlichen auf von dem Angeschuldigten verfassten bzw. an ihn gerichteten Chatnachrichten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die in der Anklage beschriebenen Handelsgesch\u00e4fte zum Gegenstand haben und auch seine Identifizierung erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Weitere aussagekr\u00e4ftige Beweismittel stehen nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Chatnachrichten wurden durch eine Telekommunikations\u00fcberwachungsma\u00dfnahme der franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden im Rahmen dort gef\u00fchrter Ermittlungen erlangt. Die technischen Einzelheiten dieser \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen sind nicht bekannt; diese unterliegen in Frankreich dem secret de la d\u00e9fense nationale (d.h. der Geheimhaltung der Landesverteidigung \u2013 vgl. etwa den Beschluss des Juge des Libert\u00e9s et de la D\u00e9tention \u2013 \u201eRichter der Freiheiten und der Haft\u201c, im Folgenden: JLD \u2013 in Lille vom 20. M\u00e4rz 2020, S. 5). Die Ermittlungen lassen sich aber in den wesentlichen Z\u00fcgen anhand der ab dem 30. Januar 2020 ergangenen franz\u00f6sischen Gerichtsbeschl\u00fcsse und der zugrunde liegenden Antr\u00e4ge der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft nachvollziehen. Erg\u00e4nzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex \u201e&#8230;\u201c bisher ergangenen Beschl\u00fcssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 &#8211; 1 Ws 166\/20 \u2013, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, OLG Rostock v. 23. M\u00e4rz 2021 \u2013 20 Ws 70\/21 \u2013 und OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 \u2013 20 Ws 121\/21 \u2013 BeckRs 11981), aus der im Internet ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 \u2013 [2020] EWHC 2967 (Admin) \u2013 \u00fcber den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der dortigen Europ\u00e4ischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 \u2013 [2021] EWCA Crim 128 \u2013, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court \u00fcber die Zulassung der &#8230;-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>6.\u00a0Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:<\/p>\n<p>7.\u00a01. In den Jahren 2017 und 2018 wurden in ca. 15 franz\u00f6sischen Ermittlungsverfahren, die \u00fcberwiegend Drogenhandel im mehrstelligen Kilobereich betrafen, &#8230;-Handys festgestellt. In der Folgezeit wurde eine Vorermittlung (enqu\u00eate pr\u00e9liminaire) u.a. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. In diesem Rahmen gelang es mit richterlicher Genehmigung, Kopien der auf dem Server vorhandenen Daten zu beschlagnahmen. Deren Analyse ergab 66.134 im System eingetragene SIM-Karten eines niederl\u00e4ndischen Betreibers aus einer Vielzahl von L\u00e4ndern. Ferner konnten 3.477 auf dem Server gespeicherte Memodateien von Nutzern entschl\u00fcsselt werden. Insbesondere die Memos dreier franz\u00f6sischer Nutzer wurden von den Beh\u00f6rden als Aufzeichnungen \u00fcber kriminelle Handelsaktivit\u00e4ten bewertet.<\/p>\n<p>8.\u00a02. Da die Entschl\u00fcsselung der zwischen den Nutzern gewechselten Chat-Nachrichten auf dem Server nicht m\u00f6glich war, entschlossen sich die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden, unmittelbar auf die Endger\u00e4te zuzugreifen. Erkl\u00e4rtes Ziel dieser Ma\u00dfnahme war es, die kriminellen Nutzer zu \u201eidentifizieren\u201c, \u201eihre kriminellen Aktivit\u00e4ten aufzuzeigen\u201c und sie \u201efestzunehmen\u201c (vgl. den Antrag der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020, S. 2, 12). In mehreren Beschl\u00fcssen ab dem 30. Januar 2020 genehmigten zun\u00e4chst der JLD und \u2013 nach Er\u00f6ffnung der zweiten Ermittlungsphase &#8211; der Untersuchungsrichter (Juge d\u00b4instruction) auf der Grundlage der franz\u00f6sischen Regelung \u00fcber die Online-Durchsuchung und die Quellen- Telekommunikations\u00fcberwachung (Art. 706-102-1 der franz\u00f6sischen Strafprozessordnung &#8211; CPP) die Installation einer Abfangeinrichtung auf den Krypto-Handys und den daf\u00fcr erforderlichen Zugriff auf den Server. Zur Verdachtslage hei\u00dft es dort, dass in mehreren Strafverfahren entsprechende Telefone aufgefallen seien (Beschluss des JLD v. 30. Januar 2020, S. 4 f.); ferner seien auf dem Server Memos einiger Nutzer mit mutma\u00dflichem Bezug zu kriminellen Aktivit\u00e4ten gefunden und entschl\u00fcsselt worden (aaO. S. 4 f.). Zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wird ausgef\u00fchrt, die Ma\u00dfnahme sei erforderlich, weil es sich um das einzige Mittel handele, um zur Identifizierung und Festnahme der kriminellen Nutzer zu gelangen; sie sei auch der Schwere der Taten, die Gegenstand der Ermittlungen seien, angemessen (aaO. S. 5).<\/p>\n<p>9.\u00a0In der Folgezeit wurden diese Ma\u00dfnahmen mit Unterst\u00fctzung niederl\u00e4ndischer Experten im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe umgesetzt. Um die Verschl\u00fcsselung zu umgehen, wurde auf dem Server eine Schadsoftware installiert, die sodann \u00fcber ein simuliertes Update auf alle Endger\u00e4te des Typs BQ X2 \u2013 eines von mehreren am Markt angebotenen Modellen \u2013 eine Trojaner-Software aufspielte. Insgesamt waren von der Ma\u00dfnahme 32.477 Nutzer in 122 L\u00e4ndern betroffen. Die Datenabsch\u00f6pfung geschah sodann in zwei Phasen. In Phase 1 wurden ab dem 1. April 2020 zun\u00e4chst die auf dem Telefon gespeicherten Daten \u2013 insbesondere Chat-Nachrichten, aber auch die Ger\u00e4te-IMEI, Benutzernamen, Adressb\u00fccher und Memos \u2013 ausgelesen. Wegen der von den meisten Nutzern verwendeten L\u00f6scheinstellungen wurden dabei \u00fcberwiegend nur Nachrichten der zur\u00fcckliegenden sieben Tage erlangt; auch bei dem Angeschuldigten wurden Nachrichten erst ab dem 26. M\u00e4rz 2020 ermittelt. In Phase 2 wurden sodann die laufenden ein- und ausgehenden Chat-Nachrichten (wahrscheinlich durch Keylogging und\/oder Screenshots) abgefangen. Die Daten wurden durch den Trojaner an einen Server des Cybercrime-Zentrums der franz\u00f6sischen Gendarmerie (C3N) \u00fcbermittelt und von dort an einen Europol-Server weitergeleitet.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Auswertung der in Frankreich betriebenen Ger\u00e4te ergab per 29. April 2020 f\u00fcr 242 von insgesamt 380 Nutzern (= 63,7 %) Belege daf\u00fcr, dass das Krypto-Telefon zu kriminellen Zwecken, \u00fcberwiegend im Bereich des Drogenhandels, genutzt wurde (vgl. Beschluss des JLD vom 29. April 2020, S. 2). Mit Stand vom 12. Juni 2020 betrug die Zahl mutma\u00dflich krimineller franz\u00f6sischer Nutzer 317 von insgesamt 471 (= 67,3 %) (vgl. den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 12. Juni 2020, S. 4).<\/p>\n<p>11.\u00a03. Die auf den Endger\u00e4ten der ausl\u00e4ndischen Nutzer abgesch\u00f6pften Daten wurden ab dem 3. April 2020 den Ermittlungsbeh\u00f6rden der jeweiligen Heimatl\u00e4nder laufend zur Verf\u00fcgung gestellt. Dabei handelte es sich namentlich um die IMEI des in dem jeweiligen Land festgestellten Endger\u00e4tes, dessen E-Mail-Adresse, E-Mail-Adressen der Kontaktpartner, Datum und Uhrzeit der Kommunikation, den Standort des Funkmastes, \u00fcber den das Endger\u00e4t eingebucht war, sowie die in den Chats \u00fcbermittelten Texte und Bilder.<\/p>\n<p>12.\u00a0In der Zeit vom 3. April 2020 bis zur Einstellung des &#8230;-Betriebs am 28. Juni 2020 erhielt das Bundeskriminalamt von Europol t\u00e4gliche Datenlieferungen (vgl. den Datenlieferungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 26. August 2020). Auf die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 genehmigte das Untersuchungsgericht in Lille mit Beschluss vom 13. Juni 2020 die \u00dcbersendung und Verwendung in deutschen Strafverfahren.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die dem Bundeskriminalamt \u00fcbermittelten Datenpakete wurden im Rahmen des von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. wegen des Verdachts des bandenm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleiteten Verfahrens 62 UJs 50005\/20 auf beh\u00f6rdeneigene Server \u00fcbertragen, entschl\u00fcsselt, entpackt, aufbereitet und ausgewertet. Dies f\u00fchrte unter anderem zu dem Trennverfahren gegen den hiesigen Angeschuldigten.<\/p>\n<p><strong>14.\u00a0II. Rechtliche W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p>15.\u00a0Die Chat-Daten des Angeklagten, auf die die Anklage sich als ma\u00dfgebliches Beweismittel st\u00fctzt, k\u00f6nnen die Tatvorw\u00fcrfe nicht belegen. Sie sind nicht verwertbar.<\/p>\n<p>16.\u00a01. Pr\u00fcfung der Verwertbarkeit von Amts wegen<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Frage der Verwertbarkeit ist im Zwischenverfahren zu pr\u00fcfen, obwohl insoweit von der Verteidigung bislang keine Einw\u00e4nde erhoben wurden.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die vom Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fcr das Revisionsverfahren entwickelte Widerspruchsl\u00f6sung steht dem nicht entgegen. Danach kann der Revisionsf\u00fchrer sich auf ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot nur berufen, wenn er der Erhebung bzw. Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Das erkennende Gericht ist gleichwohl nicht daran gehindert, mit Blick auf ein solches Verbot von Amts wegen von der Erhebung bzw. Verwertung der Beweise abzusehen; es ist sogar \u2013 nicht anders als die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren \u2013 grunds\u00e4tzlich verpflichtet, diese Frage von Amts wegen zu pr\u00fcfen (BGH, Beschluss v. 1. August 2002 \u2013 3 StR 122\/02 -, juris Rn. 12; enger \u2013 Recht des Tatrichters zur Pr\u00fcfung von Amts wegen, aber regelm\u00e4\u00dfig keine Pflicht \u2013 BGH, Beschluss vom 7. M\u00e4rz 2006 \u2013 1 StR 316\/05 \u2013, juris Rn. 8). Die Widerspruchsl\u00f6sung postuliert in erster Linie eine Obliegenheit des Revisionsf\u00fchrers. Zwar r\u00e4umt sie ihm damit zugleich eine Dispositionsfreiheit ein, ob er sich auf den Rechtsversto\u00df berufen will. Diese geht indes nicht so weit, das Tatgericht zu zwingen, sehenden Auges sein Urteil auf rechtsstaatswidrig erlangtes belastendes Beweismaterial st\u00fctzen und damit den Rechtsversto\u00df perpetuieren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19.\u00a0F\u00fcr das Zwischenverfahren folgt daraus, dass das Tatgericht bereits die Er\u00f6ffnung ablehnen muss, wenn durchgreifende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverwertbarkeit entscheidender Beweismittel bestehen und nicht zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung insoweit andere Erkenntnisse erbringen wird.<\/p>\n<p>20.\u00a0So liegt es hier. Die Datenabsch\u00f6pfung bei den &#8230;-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet wurde unter Missachtung individualsch\u00fctzender Rechtshilfevorschriften und ohne den nach den insoweit ma\u00dfgeblichen Regelungen des deutschen Rechts erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgef\u00fchrt (dazu 2.). Dies f\u00fchrt zur Unverwertbarkeit der Daten (dazu 3. und 4.). Abweichende Erkenntnisse sind von der Hauptverhandlung nicht zu erwarten (dazu 5.).<\/p>\n<p>21.\u00a02. Verletzung des IT-Grundrechts und des Art. 10 GG<\/p>\n<p>22.\u00a0Die der Anklage zugrunde gelegten Chat-Nachrichten stammen aus der heimlichen technischen Infiltration des Mobiltelefons des Angeschuldigten mit dem Ziel, l\u00e4ngerfristig Zugriff auf darauf gespeicherte Daten zu erlangen (Online-Durchsuchung) und die laufende Kommunikation zu \u00fcberwachen (Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung). Eine solche Ma\u00dfnahme greift in besonders schwerwiegender Weise in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in seiner Auspr\u00e4gung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t von informationstechnischen Systemen (im Folgenden: IT-Grundrecht) bzw. in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) ein (vgl. grundlegend BVerfG v. 27. Februar 2008 \u2013 1 BvR 370\/07 und 595\/07 \u2013, juris Rn. 187ff.). Bei \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden, die im Rahmen dort gef\u00fchrter Ermittlungsverfahren nach den dort geltenden Vorschriften angeordnet wurden, begr\u00fcndet die nachtr\u00e4glich im Wege der Rechtshilfe erm\u00f6glichte Verwendung in einem deutschen Strafverfahren einen eigenst\u00e4ndigen Eingriff (BGH v. 21. November 2012 \u2013 1 StR 310\/12 \u2013, juris Rn. 45 m.w.N.).<\/p>\n<p>23.\u00a0Dieser Eingriff ist hier nicht gerechtfertigt. Dabei kann offenbleiben, ob bei der \u00dcbermittlung der Daten an die deutschen Beh\u00f6rden die einschl\u00e4gigen Rechtshilfevorschriften in jeder Hinsicht beachtet wurden und welche Folgen ggf. ein Versto\u00df h\u00e4tte (vgl. dazu OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 29 ff.; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 106 ff.). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich hier bereits daraus, dass die Daten unter Versto\u00df gegen die Richtlinie 2014\/41\/EU \u00fcber die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: RiLi- EEA) und gegen die zu ihrer Umsetzung erlassenen Regelungen im Gesetz \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlangt wurden (dazu a). Die Ma\u00dfnahme ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Anordnung und Durchf\u00fchrung der nach \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO erforderliche qualifizierte Tatverdacht nicht vorlag (dazu b).<\/p>\n<p>24.\u00a0a) Art. 31 RiLi-EEA, \u00a7 91g Abs. 6 IRG<\/p>\n<p>25.\u00a0Wenn ein Mitgliedstaat den Telekommunikationsverkehr von Personen auf deutschem Hoheitsgebiet \u00fcberwachen will, muss er die zust\u00e4ndige deutsche Stelle vor Beginn der Ma\u00dfnahme (bzw. sobald ihm der Aufenthalt der Person bekannt wird) dar\u00fcber unterrichten (Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2014\/41\/EU \u2013 im Folgenden: RiLi-EEA). Das daf\u00fcr im Anhang C der Richtlinie vorgesehene Formblatt fordert unter anderem \u201ealle erforderlichen Angaben, einschlie\u00dflich einer Beschreibung des Falles (\u2026), damit die unterrichtende Beh\u00f6rde bewerten kann, ob die \u00dcberwachung in einem \u00e4hnlichen innerstaatlichen Fall genehmigt w\u00fcrde und ob das dabei erlangte Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann\u201c. Kommt die deutsche Stelle auf der Grundlage dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass die Ma\u00dfnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt w\u00fcrde, hat sie dieser binnen 96 Stunden zu widersprechen. Die ausl\u00e4ndische Ma\u00dfnahme kann dann nicht durchgef\u00fchrt bzw. nicht fortgef\u00fchrt werden; etwaige schon gesammelte Daten d\u00fcrfen vom ersuchenden Staat nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden (\u00a7\u00a7 91g Abs. 6, 91c Abs. 2 Nr. 2 c) dd), 59 Abs. 3 IRG; Art. 31 Abs. 3 RiLi EEA).<\/p>\n<p>26.\u00a0Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen ist davon auszugehen, dass es ein solches Ersuchen des franz\u00f6sischen Staats und eine \u00dcberpr\u00fcfung durch die zust\u00e4ndige deutsche Stelle hier nicht gegeben hat (vgl. OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 25; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 99, 104; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 26). Entgegen OLG Hamburg (aaO. Rn. 103) und OLG Schleswig (aaO. Rn. 25) war die Unterrichtung nicht entbehrlich. Insbesondere l\u00e4sst sich dies nicht damit begr\u00fcnden, \u201eZielpersonen\u201c der Ma\u00dfnahme seien die Betreiber von &#8230; gewesen (so aber OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 25). Dabei kommt es an dieser Stelle nicht einmal darauf an, ob die Nutzer der Endger\u00e4te im franz\u00f6sischen Verfahren den formalen Status eines Beschuldigten hatten oder zumindest ein Tatverdacht gegen sie bestand. Art. 31 RiLi- EEA kn\u00fcpft nicht an den verfahrensrechtlichen Status des Betroffenen an, sondern stellt allein darauf ab, dass sich der Nutzer des \u00fcberwachten Endger\u00e4tes auf ausl\u00e4ndischem Hoheitsgebiet befindet. Dies war hier jedenfalls bei dem Angeschuldigten und dem gr\u00f6\u00dften Teil der anderen Nutzer der Fall. Die Unterrichtung nach Art. 31 RiLi-EEA h\u00e4tte sich somit selbst dann, wenn die Nutzer nur Kontaktpersonen der Beschuldigten gewesen w\u00e4ren, nicht nur \u201eangeboten\u201c (so OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 25), sondern w\u00e4re zwingend erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>27.\u00a0b) \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO<\/p>\n<p>28.\u00a0Die Pr\u00fcfung nach Art. 31 RiLi-EEA, \u00a7 91g Abs. 6 IRG h\u00e4tte hier ergeben, dass die Ma\u00dfnahme mit den \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO nicht vereinbar ist. Der danach erforderliche qualifizierte Tatverdacht gegen die betroffenen deutschen Nutzer \u2013 einschlie\u00dflich des hiesigen Angeschuldigten \u2013 lag nicht vor (dazu aa).<\/p>\n<p>29.\u00a0Dieser Umstand ist f\u00fcr die Frage der Verwertbarkeit auch unabh\u00e4ngig von dem formalen Versto\u00df gegen das Rechtshilferecht beachtlich. Die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme ist in vollem Umfang am Ma\u00dfstab der deutschen Strafprozessordnung zu \u00fcberpr\u00fcfen (dazu bb). Zudem w\u00fcrde man auch bei einer nur beschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungstiefe zu keinem anderen Ergebnis gelangen (dazu cc).<\/p>\n<p>30.\u00a0aa) Kein konkreter Verdacht einer Katalogtat<\/p>\n<p>31.\u00a0Eine heimliche Telekommunikations\u00fcberwachung zum Zweck der Strafverfolgung setzt nach \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO \u2013 wie jede andere strafprozessuale Zwangsma\u00dfnahme auch (vgl. BVerfG, NStZ- RR 2004, 143) \u2013 den Verdacht einer Straftat voraus. \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO schr\u00e4nken den Kreis der Anlasstaten \u2013 abgestuft nach der Schwere des Grundrechtseingriffs \u2013 auf bestimmte Katalogtaten ein, wobei der Tatverdacht sich jeweils auf \u201ebestimmte Tatsachen\u201c gr\u00fcnden muss. Damit soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, wonach bei einem heimlichen Zugriff auf personenbezogene Telekommunikationsdaten wegen der besonderen Schwere der damit verbundenen Eingriffe in Art. 10 GG bzw. in das Grundrecht auf IT-Sicherheit erh\u00f6hte Anforderungen sowohl an die Bedeutung der aufzukl\u00e4renden Straftat als auch an den Verdachtsgrad zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 \u2013 2 BvR 902\/06 \u2013, \u201eE-Mail-Beschlagnahme\u201c, juris Rn. 75, 79 ; grundlegend zu der entsprechenden Frage im pr\u00e4ventiven Bereich: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 \u2013 1 BvR 370\/07 \u2013\u201eOnline- Durchsuchung\u201c, juris Rn. 250 f.). Die den Verdacht begr\u00fcndenden Tatsachen m\u00fcssen jeweils so beschaffen sein, dass sie den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen. Vage Anhaltspunkte, blo\u00dfe Vermutungen oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze reichen nicht (BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 \u2013 1 BvR 370\/07 \u2013, juris Rn. 250 f.).<\/p>\n<p>32.\u00a0Ein diesen Anforderungen gen\u00fcgender konkreter Verdacht einer der in \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO genannten Straftaten lag gegen die Nutzer vor der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme nicht vor.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Nutzer der Endger\u00e4te waren als Beschuldigte des franz\u00f6sischen Ermittlungsverfahrens anzusehen. Sie waren zudem \u2013 unabh\u00e4ngig vom Beschuldigtenstatus \u2013 \u201eZielpersonen\u201c der Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>34.\u00a0Aus den franz\u00f6sischen Antr\u00e4gen und Beschl\u00fcssen ergibt sich, dass die Infiltration der Endger\u00e4te und das Absch\u00f6pfen der Daten hier als eine Ma\u00dfnahme der Strafverfolgung wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Verschl\u00fcsselungstechnik erfolgte. Konkrete Beschuldigte werden weder in den Antr\u00e4gen der Staatsanwaltschaft noch in den Gerichtsbeschl\u00fcssen benannt. Angesichts der Vorw\u00fcrfe im Zusammenhang mit der Verschl\u00fcsselungstechnik d\u00fcrften die Ermittlungen sich jedenfalls gegen die \u2013 m\u00f6glicherweise namentlich noch unbekannten \u2013 Betreiber des &#8230;- Services gerichtet haben.<\/p>\n<p>35.\u00a0Dar\u00fcber hinaus zielten die Ermittlungen auch von Anfang an gegen die \u2013 damals ebenfalls namentlich noch nicht bekannten \u2013 Nutzer; zumindest nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis waren diese ebenfalls als Beschuldigte anzusehen. Ziel der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme war es, \u201edie Nutzer zu identifizieren\u201c, \u201eihre kriminellen Aktivit\u00e4ten aufzuzeigen und sie \u201efestzunehmen\u201c (Antrag der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020, S. 2, 12). Zu diesem Zweck wurden die von den Mobiltelefonen ausgeleiteten Daten den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in den Heimatl\u00e4ndern der betroffenen Nutzer laufend mit nur geringem zeitlichem Verzug zur Verf\u00fcgung gestellt. Ab dem 7. April 2020 wurden die Ermittlungen zudem unmittelbar wegen Straftaten der Nutzer (Bet\u00e4ubungsmittel- und Waffendelikte) gef\u00fchrt (vgl. den Antrag der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft vom 29.4.2020, S. 4).<\/p>\n<p>36.\u00a0Auch wenn die Ermittlungen sich noch gegen weitere Beschuldigte \u2013 insbesondere die Betreiber des &#8230;-Dienstes \u2013 richteten, waren ausschlie\u00dflich die Nutzer Adressaten der Ma\u00dfnahme im Sinne von \u00a7 100 Abs. 3 StPO. Die Nutzer waren nicht etwa als \u201eAnnex\u201c zu einer Aussp\u00e4hung des Servers betroffen. Auch handelte es sich nicht um eine Ma\u00dfnahme gegen \u201edas &#8230;- System\u201c oder \u201edie Firma &#8230;\u201c (so OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 91; \u00e4hnlich OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 24f.), von der die mit dem System verbundenen Nutzer notwendigerweise mitbetroffen gewesen w\u00e4ren. Die Infiltration der Endger\u00e4te zielte vielmehr ausschlie\u00dflich auf die \u00dcberwachung der Kommunikation der Nutzer mit dem Ziel der Feststellung etwaiger von ihnen begangener Straftaten (von denen letztlich auch die Strafbarkeit der &#8230;-Betreiber abhing) ab. Bei diesen Kommunikationsdaten handelt es sich nicht um \u201eDaten der Firma &#8230;\u201c (vgl. OLG Hamburg aaO.), sondern ausschlie\u00dflich um solche der Nutzer. Das Unternehmen &#8230; war von der Ma\u00dfnahme nur insoweit betroffen, als der Server als \u201eSprungbrett\u201c benutzt wurde, um das Implantat auf die Endger\u00e4te aufspielen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>37.\u00a0Zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchf\u00fchrung gab es keinen Tatverdacht gegen die Nutzer der Endger\u00e4te, der die \u00dcberwachung gerechtfertigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>38.\u00a0Es mag sein \u2013 worauf das OLG Hamburg (Beschluss v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn.<\/p>\n<p>39.\u00a093) ma\u00dfgeblich abstellt \u2013, dass es bereits bei der Kopie des Servers im Jahr 2018 den Verdacht gab, dass \u201ejemand\u201c eine schwere Straftat begangen hat. Diese Verdachtsmomente richteten sich aber nur gegen einzelne konkrete Beschuldigte, gegen die Betreiber des &#8230;-Dienstes und m\u00f6glicherweise auch gegen H\u00e4ndler. Die \u00dcberwachung der Kommunikation dieser Personenkreise w\u00e4re danach m\u00f6glicherweise gerechtfertigt gewesen. Davon zu unterscheiden ist aber die hier in Rede stehende Datenabsch\u00f6pfung auf den Endger\u00e4ten. Die \u00dcberwachung der Nutzer h\u00e4tte einen gerade gegen sie gerichteten Tatverdacht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>40.\u00a0Ausreichende Tatsachen, die den unterschiedslosen Zugriff auf die Daten s\u00e4mtlicher Nutzer eines bestimmten Ger\u00e4temodells einschlie\u00dflich des Angeschuldigten gerechtfertigt h\u00e4tten, gab es nicht. Die Verdachtsmomente gegen die Nutzer der Endger\u00e4te ersch\u00f6pften sich darin, dass das &#8230;-System mit besonders aufw\u00e4ndigen und f\u00fcr die Nutzer vergleichsweise kostenintensiven Sicherungen versehen war, dass in mehreren \u2013 \u00fcberwiegend wegen Bet\u00e4ubungsmittelstraftaten, aber auch wegen anderer Delikte gef\u00fchrten \u2013 Strafverfahren die Verwendung solcher Endger\u00e4te f\u00fcr kriminelle Zwecke festgestellt wurde und dass die Adressaten der Ma\u00dfnahme ebenfalls derartige Endger\u00e4te nutzten.<\/p>\n<p>41.\u00a0Um konkrete Tatsachen in dem oben beschriebenen Sinne handelt es sich dabei nicht. Die blo\u00dfe Verwendung eines Krypto-Handys \u2013 auch eines solchen mit weit \u00fcberdurchschnittlich hohem Sicherheitsstandard \u2013 l\u00e4sst nicht nur keinen Schluss auf ein seiner Art nach und in zeitlicher Hinsicht zumindest in groben Z\u00fcgen umrissenes strafbares Verhalten zu; sie tr\u00e4gt f\u00fcr sich gesehen (entgegen OLG Rostock (Beschl\u00fcsse vom 23. M\u00e4rz 2021 \u2013 20 Ws 70\/21 \u2013, juris Rn. 11 und vom 11. Mai 2021 \u2013 20 Ws 121\/21 \u2013, BeckRS 2021, 11981 Rn. 14) sowie OLG Bremen (Beschluss vom 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 16) nicht einmal den allgemeinen Schluss auf irgendeine Straftat.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>42.\u00a0Dass Straft\u00e4ter h\u00e4ufig ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Kommunikation gegen staatliche Zugriffe haben und deshalb schwer zu \u00fcberwachende Kommunikationswege \u2013 etwa die VoIP- Telefonie \u00fcber Messenger-Dienste oder den Tor-Browser \u2013 bevorzugen, ist allgemein bekannt. Ein genereller Schluss aus einem besonderen Sicherungsbed\u00fcrfnis auf ein strafbares Verhalten w\u00e4re aber genauso unzul\u00e4ssig, wie etwa allein der Besitz von typischerweise bei Einbr\u00fcchen oder Fahrraddiebst\u00e4hlen genutzten Werkzeugen (Brechstangen, Bolzenschneider) nicht den f\u00fcr eine Durchsuchung n\u00f6tigen Anfangsverdacht liefern kann.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>43.\u00a0Verschl\u00fcsselungstechnologien sind auch deshalb f\u00fcr sich gesehen kein tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerw\u00fcnscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gest\u00e4rkt werden soll. So hei\u00dft es in der Digitalen Agenda der Bundesregierung f\u00fcr 2014-2017 (S. 3), einfach zu nutzende Verschl\u00fcsselungsverfahren m\u00fcssten gef\u00f6rdert werden, um \u201edie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale des digitalen Wandels zu erschlie\u00dfen\u201c. Auf diese politischen Entscheidungen nimmt auch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO n.F. Bezug (BT-Drucksache 18\/12785, S. 48). Von der M\u00f6glichkeit, Anbieter derartiger Dienste zur Implementierung von \u201eHintert\u00fcren\u201c (back doors) zu verpflichten, wollte der deutsche Gesetzgeber deshalb bewusst keinen Gebrauch machen (aaO., S. 48).<\/p>\n<p>44.\u00a0Die 2017 neu eingef\u00fchrten Ermittlungsma\u00dfnahmen der Online-Durchsuchung und Quellen- Telekommunikations\u00fcberwachung sollten also nicht etwa der Nutzung von verschl\u00fcsselter Kommunikation entgegenwirken, sondern lediglich eine effektive Strafverfolgung auch unter den \u2013 grunds\u00e4tzlich erw\u00fcnschten \u2013 ver\u00e4nderten technischen Gegebenheiten erm\u00f6glichen (aaO., S. 48). Dem lag der Befund zugrunde, dass sich die in allen Lebensbereichen zu beobachtende Verlagerung der Kommunikation auf IP-basierte und h\u00e4ufig verschl\u00fcsselte Dienste auch in der Kommunikation von Straft\u00e4tern niederschl\u00e4gt und deren \u00dcberwachung mit den Mitteln der \u201eklassischen\u201c Telekommunikations\u00fcberwachung in der Regel technisch nicht m\u00f6glich ist (vgl. die Gesetzesbegr\u00fcndung, aaO. S. 46 ff.).<\/p>\n<p>45.\u00a0Auch auf europ\u00e4ischer Ebene werden Verschl\u00fcsselungstechnologien grunds\u00e4tzlich bef\u00fcrwortet. So hei\u00dft es in der Entschlie\u00dfung des Rates der Europ\u00e4ischen Union zur Verschl\u00fcsselung vom 24. November 2020 \u2013 13084\/1\/20 \u2013 (abrufbar im Internet), die Europ\u00e4ische Union unterst\u00fctze \u201euneingeschr\u00e4nkt die Entwicklung, Umsetzung und Nutzung starker Verschl\u00fcsselung\u201c; diese sei \u201eein notwendiges Mittel zum Schutz der Grundrechte und der digitalen Sicherheit von Regierungen, Industrie und Gesellschaft\u201c (aaO., S. 2). Kryptotechnologien sind danach kein \u201eschwerer Angriff\u201c auf die Rechtsordnung (OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 20), sondern dienen im Gegenteil deren Schutz; Nutzer verschl\u00fcsselter Kommunikation begeben sich nicht etwa \u201esehenden Auges in eine nicht sch\u00fctzenswerte Sph\u00e4re\u201c (so OLG Rostock v. 11. Mai 2021 \u2013 20 Ws 121\/21 \u2013, BeckRS 2021, 11981 Rn. 18) und setzen auch keinen \u201eRechtsschein f\u00fcr die Verwertbarkeit\u201c (aaO Rn. 23), sondern m\u00fcssen lediglich mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf diese Sph\u00e4re \u2013 ebenso wie auf andere sch\u00fctzenswerte Bereiche \u2013 in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen, d.h. unter den vom Gesetzgeber daf\u00fcr im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen rechnen.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>46.\u00a0Mit diesen gesetzgeberischen Wertungen ist es nicht vereinbar, einen Tatverdacht allein an die Nutzung eines verschl\u00fcsselten Kommunikationsdienstes zu kn\u00fcpfen. F\u00fcr den im Vergleich zu anderen, ebenfalls Ende-zu-Ende verschl\u00fcsselten Diensten wie WhatsApp oder Facebook Messenger lediglich noch st\u00e4rker abgesicherten &#8230;-Dienst kann nichts anderes gelten. Ein staatlich grunds\u00e4tzlich erw\u00fcnschtes Verhalten \u2013 Schutz der eigenen Daten vor fremdem Zugriff \u2013 kann nicht dadurch zum Ausgangspunkt strafrechtlicher Zwangsma\u00dfnahmen werden, dass es besonders perfektioniert wird.<\/p>\n<p>47.\u00a0Allerdings dr\u00e4ngt sich auf, dass &#8230; durch seine besonderen Sicherheitsvorrichtungen auch in besonderem Ma\u00dfe attraktiv f\u00fcr Kriminelle wurde; ein entscheidender Unterschied zu anderen verschl\u00fcsselten Diensten liegt darin aber nicht. Der besonders hohe Sicherheitsstandard machte &#8230; zudem gleicherma\u00dfen interessant f\u00fcr andere Personen mit ausgepr\u00e4gtem Sicherungsbed\u00fcrfnis \u2013 wie etwa Journalisten, politische Aktivisten, die eine staatliche Verfolgung oder die Beobachtung durch Geheimdienste f\u00fcrchten, oder Mitarbeiter von Unternehmen, die sich vor Industriespionage sch\u00fctzen wollen. In der Entschlie\u00dfung des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 24. November 2020 (aaO., S. 3) hei\u00dft es dazu, Verschl\u00fcsselungstechnologien w\u00fcrden zunehmend \u201ein allen Bereichen des \u00f6ffentlichen und privaten Lebens eingesetzt\u201c und tr\u00fcgen dazu bei, \u201eEinzelpersonen, die Zivilgesellschaft, kritische Infrastrukturen, die Medien sowie die Journalistinnen und Journalisten, die Industrie und die Regierungen zu sch\u00fctzen, indem sie die Privatsph\u00e4re, Vertraulichkeit, Datenintegrit\u00e4t und Verf\u00fcgbarkeit von Kommunikationsdaten und personenbezogenen Daten sicherstellen\u201c; besonders bedeutsam seien diese zur Sicherung des erforderlichen Schutzniveaus bei der \u00dcbertragung personenbezogener Daten in Gebiete au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>48.\u00a0Die berechtigten Interessen der Nutzer ohne strafrechtlichen Hintergrund k\u00f6nnen so gewichtig gewesen sein, dass sie ohne weiteres bereit waren, die vergleichsweise hohen, angesichts des technischen Aufwands aber auch nicht offensichtlich \u00fcbersetzten Kosten f\u00fcr die Anschaffung und laufende Nutzung der &#8230;-Telefone zu akzeptieren. Auch unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen die Preise der Telefone keinen Tatverdacht begr\u00fcnden. Diese liegen keinesfalls in einem typischerweise nur durch Straftaten zu erwirtschaftenden Bereich und entfernen sich nicht wesentlich von den Preisen f\u00fcr handels\u00fcbliche Mobiltelefone der Oberklasse, die ebenfalls weit \u00fcber 1.000 \u20ac liegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>49.\u00a0Soweit sich im Verlauf der Ma\u00dfnahme Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben haben, dass die Betreiber den &#8230;-Dienst gezielt auf die Zielgruppe krimineller Nutzer zugeschnitten hatten und dass sie die H\u00e4ndler mit Tipps zum Schutz vor der Polizei unterst\u00fctzten, um die Taten zu f\u00f6rdern (vgl. dazu OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 91; Antrag der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 S. 4), mag dies Zwangsma\u00dfnahmen gegen die Betreiber rechtfertigen, ist aber ebenfalls ungeeignet, einen Verdacht gegen den individuellen Nutzer zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>50.\u00a0Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass kriminelle Aktivit\u00e4ten Voraussetzung f\u00fcr die Nutzung des Dienstes gewesen w\u00e4ren oder diese auch nur wesentlich erleichtert h\u00e4tten. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein \u201ekriminelles Netzwerk\u201c in dem Sinne, dass alle oder zumindest ein sehr gro\u00dfer Teil der Nutzer miteinander in Verbindung gestanden h\u00e4tten, sind ebenfalls nicht bekannt geworden; angesichts der hohen Zahl von \u00fcber 60.000 registrierten Nutzern erscheint dies auch nahezu ausgeschlossen. Insofern l\u00e4sst sich nicht annehmen, dass allen oder nur dem ganz \u00fcberwiegenden Teil der Nutzer eine etwaige kriminelle Zielsetzung der Betreiber bekannt war.<\/p>\n<p>51.\u00a0Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Hinweise darauf gefunden worden sein sollen, dass die Telefone von den H\u00e4ndlern nur an ausgew\u00e4hlte Personen abgegeben wurden (vgl. den \u2013 gegen Ende der Ma\u00dfnahme erlassenen \u2013 Beschluss der Untersuchungsrichterin von 10. Juni 2020, S. 3). Es ist schon nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt diese Hinweise erlangt wurden, worauf diese sich gr\u00fcnden und nach welchen Kriterien die K\u00e4ufer ausgew\u00e4hlt worden sein sollen; in dem Antrag der franz\u00f6sischen Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020 (S. 3f.) hie\u00df es noch, die Telefone seien im Internet bei Ebay angeboten worden. Jedenfalls spricht auch insoweit die sehr hohe Zahl von Nutzern daf\u00fcr, dass die Vorgaben an die H\u00e4ndler nicht sehr eng gewesen sein k\u00f6nnen. Nach dem im Beschluss des OLG Bremen (Beschluss v. 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 13) zitierten Vermerk des Bundeskriminalamts vom 2. Oktober 2020 sollen die Kunden per E-Mail an den H\u00e4ndler herangetreten sein, der sich dann mit ihnen anonym in Verbindung gesetzt und das Gesch\u00e4ft anonym gegen Barzahlung an \u00f6ffentlichen Orten abgewickelt habe. Diese Vorgehensweise passt zu den von &#8230; f\u00fcr sich in Anspruch genommenen besonders hohen Sicherheitsstandards und einem entsprechenden besonders ausgepr\u00e4gten Sicherheitsbed\u00fcrfnis der Kunden, l\u00e4sst aber keinen R\u00fcckschluss auf strafbare Nutzungszwecke zu.<\/p>\n<p>(e)<\/p>\n<p>52.\u00a0Bei den in den Beschl\u00fcssen genannten Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2017\/2018, in denen die Nutzung von &#8230;-Handys festgestellt wurde, sowie den auf dem Server beschlagnahmten und entschl\u00fcsselten Memos mutma\u00dflicher Drogenverk\u00e4ufer handelte es sich nicht um eine \u201eVielzahl\u201c (so OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 91), sondern um eine geringe Zahl von Einzelf\u00e4llen im untersten zweistelligen Bereich, die keinen Schluss auf s\u00e4mtliche \u00fcbrigen Nutzer rechtfertigte.<\/p>\n<p>53.\u00a0Auch w\u00e4hrend des Laufs der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme hat sich die Verdachtslage insoweit nicht entscheidend konkretisiert. Bei den franz\u00f6sischen Nutzern belief sich der mutma\u00dflich kriminelle Anteil zuletzt auf lediglich 67,3%; die absolute Zahl von 317 war im Vergleich zur Gesamtzahl von \u00fcber 60.000 bei &#8230; eingetragenen bzw. \u00fcber 30.000 ausgesp\u00e4hten Personen verschwindend gering. Welche Erkenntnisse sich im Laufe der Ma\u00dfnahme zum Anteil mutma\u00dflich krimineller Nutzer au\u00dferhalb Frankreichs ergeben haben, l\u00e4sst sich den franz\u00f6sischen Unterlagen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>54.\u00a0Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die durch die Ma\u00dfnahme erm\u00f6glichten europaweiten Ermittlungserfolge geboten. Sp\u00e4tere Erkenntnisse, insbesondere solche aus der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme selbst, haben bei der Beurteilung des Tatverdachts au\u00dfer Betracht zu bleiben; ob ein solcher begr\u00fcndet war, ist allein auf der Grundlage des Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen (BGH NStZ 1995, 510, 511). Zudem sind die Erfolge \u2013 so spektakul\u00e4r etwa die gro\u00dfen sichergestellten Drogenmengen oder der in den Niederlanden entdeckte \u201eFolter-Container\u201c auch anmuten m\u00f6gen \u2013 selbst r\u00fcckblickend nicht geeignet, die Vermutung eines vollst\u00e4ndig oder zumindest zum ganz \u00fcberwiegenden Teil kriminellen Nutzerkreises zu best\u00e4tigen. Nach einer Mitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 14. April 2021 (COM\/2021\/170, abrufbar bei juris) waren bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. fast ein Jahr nach Beendigung der Ma\u00dfnahme, insgesamt nur 1500 Ermittlungsverfahren eingeleitet und 1800 Personen (entspricht 2,72% der Gesamtnutzer bzw. 5,54% der \u00fcberwachten Nutzer) festgenommen worden.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>55.\u00a0Die Datenerhebung auf den deutschen Endger\u00e4ten l\u00e4sst sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn man sie nicht als Strafverfolgungsma\u00dfnahme im engen Sinne begreift, sondern dem Vorfeld der Strafverfolgung zuordnet.<\/p>\n<p>56.<\/p>\n<p>Eine Telekommunikations\u00fcberwachung im Vorfeld der Strafverfolgung mit dem Ziel, \u201eauf Vorrat\u201c Beweise f\u00fcr k\u00fcnftige, noch ungewisse Strafverfahren zu sammeln oder damit einen konkreten Anfangsverdacht erst zu begr\u00fcnden, ist im deutschen Recht bisher nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber k\u00f6nnte eine solche Ma\u00dfnahme von Verfassungs wegen auch nur in sehr engen Grenzen einf\u00fchren. Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, wenn die Telekommunikations\u00fcberwachung im noch ungewissen Vorfeld einer Tat unter geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen m\u00f6glich w\u00e4re als dann, wenn der T\u00e4ter schon konkret zur Rechtsgutverletzung angesetzt hat (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 \u2013 1 BvR 668\/04 \u2013, juris Rn. 114).<\/p>\n<p>57.\u00a0Unverzichtbar w\u00e4ren auch insoweit hinreichende tats\u00e4chliche Grundlagen, die die Annahme einer das Schutzgut gef\u00e4hrdenden Handlung der Endger\u00e4tenutzer rechtfertigen. Auch wenn mit zunehmendem Gewicht des betroffenen Rechtsguts die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sinken, so bed\u00fcrfte es doch stets eines konkret umrissenen Ausgangspunktes im Tats\u00e4chlichen (BVerfG aaO. Rn. 150f.). Erh\u00f6hte Anforderungen w\u00fcrden sich zudem auch insoweit f\u00fcr die besonders schwerwiegenden Eingriffe der Online-Durchsuchung bzw. Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung ergeben.<\/p>\n<p>58.\u00a0Die hier gegebenen Umst\u00e4nde, die \u00fcber vage Vermutungen und \u201ediffuse Anhaltspunkte\u201c (vgl. BVerfG aaO. Rn. 123) nicht hinausgehen, gen\u00fcgen auch insoweit nicht, um eine fl\u00e4chendeckende Aussp\u00e4hung s\u00e4mtlicher Teilnehmer des Chatdienstes zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>59.\u00a0Die \u00dcberwachung der Nutzer lie\u00dfe sich schlie\u00dflich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn man lediglich die &#8230;-Betreiber als Beschuldigte und die Nutzer als \u201eDritte\u201c einordnen w\u00fcrde. Nach \u00a7 100a Abs. 3 S. 2 StPO w\u00e4re dann zwar ein Tatverdacht gegen die Nutzer entbehrlich. Die Vorschrift stellt aber weitere \u2013 wiederum durch bestimmte Tatsachen zu belegenden \u2013 Anforderungen an den zu \u00fcberwachenden Personenkreis. Ebenso wie beim Tatverdacht gegen den Beschuldigten k\u00f6nnen auch hier vage Anhaltspunkte nicht ausreichen (K\u00f6hler in: Meyer- Go\u00dfner\/Schmitt, StPO 64. Aufl. 2021, Rn. 100a Rn. 18.<\/p>\n<p>60.\u00a0Solche bestimmte Tatsachen liegen hier nicht vor. Die &#8230;-Betreiber benutzten nicht die informationstechnischen Systeme der Endger\u00e4tenutzer; vielmehr nutzen diese umgekehrt das System von &#8230;. Die Chat-Nachrichten, auf deren Ausleitung die Ma\u00dfnahme abzielte, wurden ausschlie\u00dflich unter den Nutzern gewechselt; darauf war das System gerade ausgerichtet.<\/p>\n<p>61.\u00a0Hinweise darauf, dass die Nutzer auch Mitteilungen von den &#8230;-Betreibern oder f\u00fcr diese entgegennahmen oder weitergaben, gibt es nicht. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr bekannt geworden, dass die &#8230;-Betreiber s\u00e4mtliche anonymen Nutzer mit Tipps f\u00fcr die Begehung von Straftaten unterst\u00fctzten. Vorrangig w\u00e4re dann auch als mildere Ma\u00dfnahme zu versuchen gewesen, diese Nachrichten direkt auf dem &#8230;-Server abzufangen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit nur der Zugriff auf die Endger\u00e4te erfolgversprechend gewesen w\u00e4re. Es ist schon zweifelhaft, ob eine etwaige Kommunikation der &#8230;-Betreiber mit ihren Nutzern genauso verschl\u00fcsselt gewesen w\u00e4re wie die Nachrichten der Nutzer untereinander; zudem w\u00e4re dann auch der Server als \u201eQuelle\u201c in Betracht gekommen, an der die Nachrichten vor dem Verschl\u00fcsseln h\u00e4tten abgefangen werden k\u00f6nnen. Jedenfalls aber w\u00e4re f\u00fcr den Fall, dass die Ma\u00dfnahme nur auf die Kommunikation zwischen den Betreibern und den Nutzern gerichtet gewesen w\u00e4re, das Auslesen der kompletten Kommunikation auf den Endger\u00e4ten, d.h. auch der unter den Nutzern gewechselten Nachrichten, \u00fcberschie\u00dfend und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>62.\u00a0bb) \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab<\/p>\n<p>63.\u00a0Die Voraussetzungen der bei einem vergleichbaren innerstaatlichen Sachverhalt zu beachtenden \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO sind im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung \u00fcber die Verwertung der Chat-Nachrichten in vollem Umfang zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>64.\u00a0Allerdings unterliegen Telekommunikations\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen eines ausl\u00e4ndischen Hoheitstr\u00e4gers, die von diesem origin\u00e4r durchgef\u00fchrt \u2013 d.h. nicht erst durch ein deutsches Rechtshilfeersuchen veranlasst \u2013 und von einem ausl\u00e4ndischen Gericht genehmigt wurden, regelm\u00e4\u00dfig nur einer eingeschr\u00e4nkten Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle. Der europarechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und die v\u00f6lkerrechtlich gebotene Achtung der Souver\u00e4nit\u00e4t des anderen Staates verbieten es, die Ma\u00dfnahme umfassend am Ma\u00dfstab des ausl\u00e4ndischen Rechts zu \u00fcberpr\u00fcfen (BGH v. 21. November 2012 \u2013 1 StR 310\/12 \u2013, juris Rn. 33 f.). Danach w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, die Unverwertbarkeit der Ma\u00dfnahme im deutschen Strafverfahren damit zu begr\u00fcnden, dass die Voraussetzungen der franz\u00f6sischen Eingriffsnorm Art. 706-102-1 CPP entgegen der Einsch\u00e4tzung der franz\u00f6sischen Gerichte nicht gegeben gewesen seien. Ebenso kann nicht mit Blick auf den deutschen Richtervorbehalt beanstandet werden, dass die Ma\u00dfnahme \u201enur\u201c von einem franz\u00f6sischen Gericht angeordnet wurde.<\/p>\n<p>65.\u00a0Etwas anderes gilt hier aber hinsichtlich der Anforderungen, die das deutsche Strafprozessrecht an die Durchf\u00fchrung derartiger \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen stellt. Deren Beachtung ist hier in vollem Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Soweit die bisher zu den &#8230;-Daten ergangenen Entscheidungen die Pr\u00fcfung auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards beschr\u00e4nken wollen (OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 77 ff., 81 f.; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 35; \u00e4hnlich OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 \u2013 1 Ws 166\/20 \u2013, juris Rn. 20f.; zustimmend OLG Rostock v. 23. M\u00e4rz 2021 \u2013 20 Ws 70\/21 -, juris Rn. 11), ist dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>66.\u00a0Der Fall liegt hier insbesondere anders als in dem in diesem Zusammenhang h\u00e4ufig zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 \u2013 1 StR 310\/12 \u2013 (juris). Dort ging es um die Verwertung von Erkenntnissen aus einer tschechischen Telefon\u00fcberwachung, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bundesgerichtshof am Ma\u00dfstab des Rechtshilferechts und im \u00dcbrigen nur auf die Verletzung v\u00f6lkerrechtlich verbindlicher individualsch\u00fctzender Garantien sowie des ordre public (\u00a7 73 IRG) \u00fcberpr\u00fcfte (aaO., juris Rn. 38). Im Unterschied zum hiesigen Fall waren die Telekommunikationsdaten dort jedoch auf tschechischem Staatsgebiet, d.h. dem Gebiet des Anordnungsstaates erhoben worden. Die Richtlinie 2014\/41\/EU und die zu ihrer Umsetzung erlassenen \u00a7\u00a7 91a ff. IRG waren damals noch nicht in Kraft, und insbesondere Art. 31 RiLi-EEA w\u00e4re \u2013 da es sich nicht um eine transnationale Ma\u00dfnahme handelte \u2013 auch nicht einschl\u00e4gig gewesen. F\u00fcr die hier einschl\u00e4gige Konstellation einer franz\u00f6sischen Telekommunikations\u00fcberwachung auf deutschem Staatsgebiet zielt Art. 31 RiLi-EEA aber gerade auf die \u00dcberpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des deutschen Strafprozessrechts ab. Die Einsch\u00e4tzung des franz\u00f6sischen Gerichts nach franz\u00f6sischem Recht soll danach gerade keinen Vorrang vor den m\u00f6glicherweise abweichenden Vorstellungen des deutschen Rechts haben. Der das Rechtshilferecht ansonsten beherrschende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen wird f\u00fcr den Bereich der Telekommunikations\u00fcberwachung eingeschr\u00e4nkt; die Gestaltung der Ma\u00dfnahme durch den franz\u00f6sischen Staat nach dessen eigenem Willen l\u00e4sst (entgegen OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 79) die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen \u00f6ffentlichen Gewalt in diesem Fall gerade nicht entfallen.<\/p>\n<p>67.\u00a0Aus der Richtlinie ergibt sich auch nicht, dass die \u00dcberpr\u00fcfung im Unterrichtungsverfahren nach Art. 31 RiLi-EEA abschlie\u00dfenden Charakter haben und eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des deutschen Rechts bei einer Verwendung der Erkenntnisse im deutschen Strafverfahren unzul\u00e4ssig sein soll. Eine \u201eSperrwirkung\u201c des Unterrichtungsverfahrens kann es hier schon deshalb nicht geben, weil die Unterrichtung unterlassen wurde und die \u00dcberpr\u00fcfung nach Art. 31 Abs. 3 RiLi- EEA deshalb nicht stattgefunden hat. Selbst wenn aber Art. 31 RiLil-EEA hier beachtet worden w\u00e4re, w\u00e4re eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung nach deutschem Prozessrecht bei der Verwendung im deutschen Strafverfahren zul\u00e4ssig und geboten. Soweit das Verfahren nach Art. 31 RiLi-EEA Rechtssicherheit \u00fcber die Verwendbarkeit der Daten schaffen soll, gilt dies allein f\u00fcr die Verwendung in Frankreich. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Pr\u00fcfung nach Art. 31 RiLi-EEA im Beschleunigungsinteresse an eine sehr kurze Frist gebunden ist und daher nur summarisch erfolgen kann, wird eine erneute Pr\u00fcfung im deutschen Strafverfahren auf einer dann m\u00f6glicherweise sogar breiteren Tatsachengrundlage dem individualsch\u00fctzenden Anliegen der Richtlinie in besonderem Ma\u00dfe gerecht.<\/p>\n<p>68.\u00a0Hinzu kommt, dass die franz\u00f6sische Ma\u00dfnahme von Beginn an darauf abzielte, die Strafverfolgung der ausl\u00e4ndischen Nutzer in deren Heimatl\u00e4ndern zu erm\u00f6glichen. So wurden die ausgeleiteten Daten laufend und sehr zeitnah \u2013 und damit offensichtlich ohne eine vorherige inhaltliche Auswertung durch die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden \u2013 den entsprechenden nationalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt. Auch wenn man darin kein der Umgehung dienendes \u201eBefugnis-Shopping\u201c sieht, verst\u00e4rkt ein solches Vorgehen das Bed\u00fcrfnis nach einer Kontrolle am Ma\u00dfstab des deutschen Rechts.<\/p>\n<p>69.\u00a0c) Hilfsweise: Beschr\u00e4nkter Pr\u00fcfungsma\u00dfstab<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Ma\u00dfnahme erwiese sich aber selbst dann als rechtswidrig, wenn man sie (wie etwa das OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 81) nur auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards \u00fcberpr\u00fcfen wollte. Denn das Erfordernis eines konkreten Tatverdachts ist eine solche unverzichtbare grundlegende Wertentscheidung des deutschen Rechts.<\/p>\n<p>71.\u00a0Eine anlasslose Telekommunikations\u00fcberwachung ist dem deutschen Recht grunds\u00e4tzlich fremd. Abgesehen von dem hier nicht einschl\u00e4gigen Sonderfall der strategischen Auslands\u00fcberwachung durch den Bundesnachrichtendienst als Beh\u00f6rde ohne operative Befugnisse (vgl. dazu (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1835\/17 \u2013, juris Rn. 166) ist in allen denkbaren Konstellationen sowohl im pr\u00e4ventiven wie im repressiven Bereich stets ein konkreter, durch Tatsachen belegter Anlass von erh\u00f6htem Gewicht erforderlich. Besonders hoch sind die Anforderungen bei der heimlichen Infiltration eines informationstechnischen Systems, durch die die Nutzung des Systems \u00fcberwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden k\u00f6nnen (vgl. \u2013 zur Gefahrenabwehr \u2013 BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 \u2013 1 BvR 370\/07 \u2013\u201eOnline- Durchsuchung\u201c, juris Rn. 245 ff.). Das gilt umso mehr, wenn eine gro\u00dfe Zahl von Personen von der Ma\u00dfnahme betroffen sind, es um sich um personenbezogene Daten mit jedenfalls nicht von vornherein ausschlie\u00dfbarem Bezug zur privaten Lebensf\u00fchrung handelt und die Betroffenen dem Eingriff in einer Situation vermeintlicher besonderer Vertraulichkeit ausgesetzt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 \u2013 1 BvR 668\/04 \u2013, juris Rn. 138ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 \u2013 1 BvR 370\/07 \u2013\u201eOnline-Durchsuchung\u201c, juris Rn. 231).<\/p>\n<p>72.\u00a0Die hier durchgef\u00fchrte \u00dcberwachung von \u00fcber 30.000 Personen, \u00fcber die au\u00dfer der Nutzung des &#8230;-Dienstes nichts bekannt war, ist mit diesen Vorgaben und im \u00dcbrigen auch mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne nicht vereinbar.<\/p>\n<p>73.\u00a03. Verwertungsverbot<\/p>\n<p>74.\u00a0Aus dem Vorstehenden ergibt sich ein Verwertungsverbot.<\/p>\n<p>75.\u00a0Eine rechtswidrige Beweiserhebung zieht nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Ein (ungeschriebenes) Verwertungsverbot kann vielmehr nur ausnahmsweise nach einer Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde eingreifen und setzt einen besonders schwerwiegenden Rechtsversto\u00df voraus. Es m\u00fcssen \u00fcbergeordnete wichtige Gr\u00fcnde im Einzelfall vorliegen, die das staatliche Interesse an der Wahrheitsermittlung und die Belange einer funktionst\u00fcchtigen Strafrechtspflege \u00fcberwiegen (BGH v. 3. Mai 2018 \u2013 3 StR 390\/17 \u2013, juris Rn. 24 m.w.N.).<\/p>\n<p>76.\u00a0So liegt es hier.<\/p>\n<p>77.\u00a0a) Missachtung von Art. 31 RiLi-EEA, \u00a7 91g Abs. 6 IRG<\/p>\n<p>78.\u00a0Die Unverwertbarkeit ergibt sich bereits aus der Missachtung der rechtshilferechtlichen Unterrichtungspflicht. Diese ist so gewichtig, dass sie das staatliche Interesse an der Strafverfolgung \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>79.\u00a0Art. 31 RiLi-EEA und die dessen Umsetzung dienenden Regelungen im Gesetz \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zielen unmittelbar auf den Schutz der Grundrechte der Betroffenen ab (vgl. zum individualsch\u00fctzenden Charakter als Voraussetzung f\u00fcr ein Verwertungsverbot BGH v. 21. November 2012 \u2013 1 StR 310\/12 \u2013, juris Rn. 25). Es handelt sich um Sonderregelungen f\u00fcr die transnationale Telekommunikations\u00fcberwachung, die mit Blick auf deren hohe Grundrechtssensibilit\u00e4t sicherstellen sollen, dass die nationalen Schutzniveaus sowohl des Anordnungs- wie des Vollstreckungsstaates nicht unterschritten werden (W\u00f6rner in: Ambos\/K\u00f6nig\/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020 Rn. 439). In der Gesetzesbegr\u00fcndung (RegE, BR-Drucksache 421\/16 vom 12. August 2016, S. 83, bei juris) hei\u00dft es dazu, \u00a7 91g Abs. 6 IRG bezwecke neben dem Schutz der deutschen Staatssouver\u00e4nit\u00e4t auch den Schutz der Grundrechte der Betroffenen. Der Gesetzgeber wollte dem Risiko begegnen, dass sensible Daten aus nach deutschem Recht unzul\u00e4ssigen Telekommunikations\u00fcberwachungen von den ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden verwendet werden k\u00f6nnen. Wegen der besonderen Bedeutung des Widerspruchsverfahrens hat der deutsche Gesetzgeber den Widerspruch nach \u00a7 91g Abs. 6 IRG \u2013 anders als Art. 31 Abs. 3 RiLi-EEA, der nur eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von 96 Stunden vorsieht \u2013 als Verpflichtung ausgestaltet (RegE aaO).<\/p>\n<p>80.\u00a0Bei der Unterrichtung nach \u00a7 91g IRG, Art. 31 RiLi-EEA und dem daran ankn\u00fcpfenden Widerspruchsverfahren handelt es sich somit keinesfalls um eine notfalls verzichtbare blo\u00dfe Formalie, sondern um einen wesentlichen Verfahrensschritt, der unmittelbar auf Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Ermittlungen abzielt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine derartige Ma\u00dfnahme nach nationalem Recht mangels konkreten Tatverdachts nicht vorlagen.<\/p>\n<p>81.\u00a0W\u00e4re die Unterrichtung wie vorgeschrieben unter Erl\u00e4uterung der Verdachtslage erteilt und das daraufhin gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren eingehalten worden, h\u00e4tte die zust\u00e4ndige deutsche Stelle der Ma\u00dfnahme widersprochen, und es w\u00e4re zu der Datenerhebung auf den Endger\u00e4ten der deutschen Nutzer einschlie\u00dflich des Angeschuldigten nicht gekommen. Dass ein erheblicher Teil der Endger\u00e4te auf deutschem Staatsgebiet genutzt wurde, war den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rde schon vor dem ersten richterlichen Genehmigungsbeschluss vom 30. Januar 2020 bekannt (vgl. etwa den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020, S. 8). Die nach Art. 31 Abs. 1 RiLi-EEA gebotene Unterrichtung und die an eine kurze Frist gebundene deutsche Reaktion darauf w\u00e4ren noch deutlich vor dem Beginn der \u00dcberwachung erfolgt mit dem Ergebnis, dass die deutschen Nutzer von der Ma\u00dfnahme h\u00e4tten ausgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>82.\u00a0Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, wenn die zust\u00e4ndige deutsche Stelle im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens nach \u00a7 91g Abs. 6 IRG zur Untersagung der Datenerhebung in Frankreich verpflichtet gewesen w\u00e4re, aber gleichwohl die unter Versto\u00df gegen diese Vorschrift gewonnenen Daten dann von einem deutschen Strafgericht verwertet werden d\u00fcrften. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die franz\u00f6sische Ma\u00dfnahme, wie dargelegt, von Beginn an die Strafverfolgung der ausl\u00e4ndischen Nutzer in deren Heimatl\u00e4ndern erm\u00f6glichen sollte. Da somit die Interessen des deutschen Staates durch die Ma\u00dfnahme erkennbar in besonderem Ma\u00dfe betroffen waren, kam den auf die Einhaltung der nationalen Schutzstandards gerichteten europ\u00e4ischen Verfahrensregeln eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>83.\u00a0Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden durch die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung und die Einleitung von Strafverfahren zum Ausdruck gebracht haben, die Ma\u00dfnahme nicht zu beanstanden. Dieses Verhalten begr\u00fcndet keine Heilung des Rechtsfehlers und kommt ihr auch nicht \u201ezumindest nahe\u201c (so aber OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 105) oder gar \u201egleich\u201c (OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 25; zust. OLG Rostock v. 11. Mai 2021 \u2013 20 Ws 121\/21 \u2013, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und die mit den Trennverfahren befassten lokalen Staatsanwaltschaften waren f\u00fcr eine solche Entscheidung nicht zust\u00e4ndig (\u00a7 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG). Die von konkreten Verwertungsinteressen motivierte Anforderung und Entgegennahme der Daten bot auch nicht die Gew\u00e4hr f\u00fcr die vom Gesetzgeber beabsichtigte kritische und unabh\u00e4ngige rechtliche Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>84.\u00a0Der Versto\u00df gegen Art. 31 RiLi-EEA ist danach so gewichtig, dass er das staatliche Strafverfolgungsinteresse \u00fcberwiegt (a.A. OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 38). Allerdings ist das Gewicht der dem Angeschuldigten hier zur Last gelegten Taten hoch. Dies ist jedoch in den F\u00e4llen, in denen sich die Frage der Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten \u00fcberhaupt stellt, regelm\u00e4\u00dfig der Fall. Dem hohen Gewicht der Taten steht zudem ein ebenfalls hohes Gewicht der betroffenen Grundrechte und eine besondere Schwere des Eingriffs entgegen. Der Einhaltung der individualsch\u00fctzenden Verfahrensregeln kommt danach eine \u00fcberragende Bedeutung zu, der gegen\u00fcber die Erfordernisse der Strafrechtspflege nicht \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>85.\u00a0b) Fehlender qualifizierter Tatverdacht<\/p>\n<p>86.\u00a0Unabh\u00e4ngig davon begr\u00fcndet das Fehlen eines qualifizierten Tatverdachts auch f\u00fcr sich gesehen die Unverwertbarkeit der Chat-Daten.<\/p>\n<p>87.\u00a0Im Fall der Telekommunikations\u00fcberwachung sind ein Verwertungsverbot ausl\u00f6sende \u00fcbergeordnete wichtige Gr\u00fcnde anzunehmen, wenn wesentliche sachliche Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme fehlen (BGH, Beschl\u00fcsse vom 7. M\u00e4rz 2006 \u2013 1 StR 316\/05 \u2013, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 1. August 2002 \u2013 3 StR 122\/02 -, juris Rn. 10). Das gilt erst recht, wenn es sich bei der Ma\u00dfnahme um den besonders intensiven Eingriff der heimlichen Online-Durchsuchung bzw. Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung handelt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>88.\u00a0Der konkrete Tatverdacht ist eine grundlegende Voraussetzung, ohne die die Ma\u00dfnahme nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis als objektiv nicht mehr rechtsstaatlich angesehen werden kann.<\/p>\n<p>89.\u00a0Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man dem mit der Anordnung befassten Gericht bei der Beurteilung des Tatverdachts einen Beurteilungsspielraum zugesteht und die Unverwertbarkeit nur dann annimmt, wenn die Entscheidung diesen Spielraum \u00fcberschreitet (BGH v. 1.8.2002 \u2013 3 StR 122\/20 \u2013, juris Rn. 10; NStZ 1995, 510, 511 m.abl. Anm. Bernsmann). Dabei kann offenbleiben, ob dieser Grundsatz sich \u00fcberhaupt auf die von einem ausl\u00e4ndischen Recht nach den dortigen Vorschriften getroffene Entscheidung \u00fcbertragen l\u00e4sst. Denn die franz\u00f6sischen Gerichtsentscheidungen, die offenbar ma\u00dfgeblich &#8230; als \u201eGesamtsystem\u201c im Blick hatten und auf individuelle Verdachtsmomente gegen die Nutzer nicht eingehen, haben jedenfalls von einem derartigen Entscheidungsspielraum keinen Gebrauch gemacht. Inwieweit dies an abweichenden Voraussetzungen des franz\u00f6sischen Prozessrechts liegt, das etwa in der Phase der Voruntersuchung an die Verdachtsmomente generell nur geringe Anforderungen stellt und schon eine Vermutung ausreichen l\u00e4sst (vgl. dazu Knytel, Die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung und ihre Umsetzung in die deutsche und franz\u00f6sische Rechtsordnung, Diss. Strasbourg\/Freiburg 2019, S. 134), mag dahinstehen. Die franz\u00f6sischen Beschl\u00fcsse enthalten jedenfalls keine auf die Nutzer bezogenen Verdachts- und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen, die einer umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung und der Annahme eines Verwertungsverbotes im hiesigen Strafverfahren entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>90.\u00a0Der fehlende Tatverdacht erweist sich im Rahmen der Abw\u00e4gung nicht etwa deshalb als weniger gewichtig, weil die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme allein in der Verantwortung des franz\u00f6sischen Staates lag und von den deutschen Beh\u00f6rden nicht zu beeinflussen war.<\/p>\n<p>91.\u00a0Der Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit den Schweizer Steuer-CDs, f\u00fcr deren Verwertbarkeit zul\u00e4ssigerweise darauf abgestellt wurde, dass diese nicht durch die staatlichen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, sondern durch Private erlangt worden seien (vgl. BVerfG v. 9.11.2010 \u2013 2 BvR 2101\/09 \u2013, juris Rn. 58). Hier wurden die Daten durch eine \u2013 wenn auch ausl\u00e4ndische \u2013 staatliche Ma\u00dfnahme erlangt. Die deutschen Beh\u00f6rden waren zudem von Beginn an in die Ma\u00dfnahme eingebunden, indem sie durch die laufende Entgegennahme der Daten zugleich ein eigenes Interesse an der Fortsetzung der Ma\u00dfnahme bekundet haben. Auch darin unterscheidet sich der Fall etwa von dem der Steuer-CDs, die von dem Privaten ohne jedes staatliche Zutun beschafft und allein auf dessen Veranlassung den Beh\u00f6rden angeboten worden waren (vgl. dazu BVerfG aaO. Rn. 59). Auch wenn man in der hier gew\u00e4hlten Vorgehensweise kein der Umgehung nationaler Schutzvorschriften dienendes \u201eBefugnis-Shopping\u201c sieht, begr\u00fcndet dies doch eine st\u00e4rkere Verantwortlichkeit des deutschen Staates, als dies bei einer ausschlie\u00dflich in ausl\u00e4ndischer Verantwortung durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahme der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>92.\u00a0Auch das hohe Gewicht der hier in Rede stehenden Straftaten kann zu keiner anderen Entscheidung f\u00fchren. Die besondere Schwere der aufzukl\u00e4renden Taten ist ohnehin Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO. Dass die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme auf Katalogtaten abzielte und im Nachhinein auch Belege f\u00fcr solche Taten erbracht hat, kann das Fehlen eines konkreten Tatverdachts als weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht ausgleichen. Selbst die Vermutung schwerster Taten w\u00e4re nicht geeignet, die fehlende Konkretisierung von Verdachtstatsachen zu kompensieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 \u2013 1 BvR 668\/04 \u2013, juris Rn. 130). W\u00fcrde man das anders sehen, w\u00fcrde die f\u00fcr den Grundrechtsschutz \u00fcberragend wichtige Voraussetzung des konkreten Verdachts praktisch leerlaufen; dies w\u00e4re dann eine vom deutschen Gesetzgeber nicht gewollte \u201eStrafverfolgung um jeden Preis\u201c.<\/p>\n<p>93.\u00a0Soweit also das OLG Hamburg (Beschluss v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 98) meint, die \u201ehochwahrscheinlich begangenen\u201c schweren Straftaten des dortigen Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten \u201ejedenfalls zielgerichtet erforscht\u201c werden m\u00fcssen, kann dies \u00fcber die offensichtliche Missachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen nicht hinweghelfen. Die massenhafte Aussp\u00e4hung von Telefonen ohne konkreten Tatverdacht entfernt sich so weit von grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts, dass die Verwertung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausscheidet.<\/p>\n<p>94.\u00a0c) Hilfsweise: Nutzer sind keine Nachrichtenmittler<\/p>\n<p>95.\u00a0Ein Verwertungsverbot besteht schlie\u00dflich auch dann, wenn man die Nutzer nicht als Beschuldigte, sondern als Dritte ansieht. Die Rechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahme nach dem Ma\u00dfstab des deutschen Rechts ergibt sich dann aus \u00a7 100a Abs. 3 S. 2 StPO, weil die dort vorausgesetzte Verbindung zu den beschuldigten &#8230;-Betreibern nicht durch bestimmte Tatsachen belegt wird. Da sich das Gewicht der betroffenen Grundrechte und die Schwere des Eingriffs nicht anders sind als bei einer Ma\u00dfnahme gegen den Beschuldigten, kann die Abw\u00e4gung hier nicht anders ausgehen. Dem Erfordernis bestimmter Tatsachen in \u00a7 100a Abs. 3 S. 2 StPO kommt die gleiche grundrechtssichernde Funktion zu wie bei einer Ma\u00dfnahme gegen den Beschuldigten. Die Anforderungen an die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind noch h\u00f6her als bei diesem (vgl. die Nachweise bei K\u00f6hler in: Meyer-Go\u00dfner-Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, \u00a7 100 Rn. 18.), und die Schwere der Tat und die Effektivit\u00e4t der Strafverfolgung k\u00f6nnen bei einem Nichtverd\u00e4chtigen auch nur mit verringertem Gewicht in die Abw\u00e4gung eingestellt werden.<\/p>\n<p>96.\u00a04. \u00a7\u00a7 100e Abs. 5, 479 Abs. 2 StPO<\/p>\n<p>97.\u00a0Die Verwertbarkeit der Daten l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von \u00a7 100e Abs. 6 StPO (f\u00fcr die Online-Durchsuchung) bzw. \u00a7 479 Abs. 2 StPO (f\u00fcr die Quellen- Telekommunikations\u00fcberwachung) st\u00fctzen.<\/p>\n<p>98.<\/p>\n<p>Diese Vorschriften regeln lediglich die Weiterverwendung der Daten in anderen Verfahren. Sie setzen deren Verwertbarkeit voraus; diese richtet sich nach den oben dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tzen (vgl. K\u00f6hler in: Meyer-Go\u00dfner-Schmitt, aaO. \u00a7 100e Rn. 21, \u00a7 479 Rn. 9). \u00a7\u00a7 100e Abs. 6, 479 Abs. 2 StPO sind im \u00dcbrigen auch nicht einschl\u00e4gig. Es handelt sich bei den auf dem Telefon des Angeschuldigten abgesch\u00f6pften Daten nicht um \u201eZufallsfunde\u201c aus einem anderen Verfahren (a.A. OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 59; OLG Schleswig v. 29. April 2021 \u2013 2 Ws 47\/21 \u2013, juris Rn. 30; OLG Rostock v. 11. Mai 2021 \u2013 20 Ws 121\/21 \u2013, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.); deren Verwendung im hiesigen Strafverfahren w\u00e4re keine \u201eZweckumwidmung\u201c (vgl. dazu K\u00f6hler aaO., \u00a7 479 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Ma\u00dfnahme lag hier nicht etwa (worauf OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 \u2013 1 Ws 2\/21 \u2013, juris Rn. 68 abstellt) auf der Umleitung von Datenstr\u00f6men aus dem von dem Unternehmen &#8230; betriebenen Server, sondern auf dem Zugriff auf die Endger\u00e4te. Aus den franz\u00f6sischen Antr\u00e4gen und Beschl\u00fcssen ergibt sich eindeutig, dass die Entschl\u00fcsselung auf dem Server nicht m\u00f6glich war. Dies war gerade der Grund, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden den Zugriff auf die Endger\u00e4te f\u00fcr erforderlich hielten. Anlasstaten waren dabei \u2013 neben dem Vorwurf der kriminellen Vereinigung \u2013 s\u00e4mtliche Straftaten der Nutzer (begrenzt auf bestimmte Delikte, namentlich aus dem Bet\u00e4ubungsmittelbereich), auf die sich Hinweise in den ausgeleiteten Chatnachrichten ergaben, mithin auch die hier angeklagten Taten des Angeschuldigten.<\/p>\n<p>99.\u00a0Die Ma\u00dfnahme war zudem, wie dargelegt, von Beginn darauf gerichtet, die Strafverfolgung der ausl\u00e4ndischen Nutzer in deren Heimatl\u00e4ndern zu erm\u00f6glichen. Das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingeleitete Ermittlungsverfahren 62 UJs 50005\/20, bei dem zun\u00e4chst die Deliktsbezeichnungen des franz\u00f6sischen Verfahrens \u00fcbernommen wurden, und die daraus entstandenen Trennverfahren der \u00f6rtlichen Staatsanwaltschaften gegen die einzelnen Beschuldigten \u2013 darunter auch den Angeschuldigten \u2013 stellen sich insoweit nicht als \u201eandere Verfahren\u201c dar, sondern als Fortf\u00fchrung des franz\u00f6sischen Verfahrens; dies w\u00e4re bei einem rein nationalen Sachverhalt mit einer Abtrennung und Abgabe des Verfahrens vergleichbar.<\/p>\n<p>100.\u00a05. Keine besseren Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der Hauptverhandlung<\/p>\n<p>101.\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens liegen damit nicht vor. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Hauptverhandlung insoweit noch ma\u00dfgeblich andere Erkenntnisse erbringen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der Hauptverhandlung denen im Zwischenverfahren wesentlich \u00fcberlegen w\u00e4ren. Auch in der Hauptverhandlung w\u00e4re die Frage der Verwertbarkeit im Wesentlichen auf der Grundlage der schon in der Akte vorhandenen Unterlagen zu pr\u00fcfen. Soweit Zeugen \u2013 etwa Beamte des Bundeskriminalamts \u2013 zu vernehmen w\u00e4ren, stehen vorrangig der Hauptverhandlung zu \u00fcberlassene Fragen des pers\u00f6nlichen Eindrucks und der Glaubhaftigkeit der Aussagen jedenfalls nach dem jetzigen Stand nicht im Vordergrund.<\/p>\n<p>102.\u00a0Neue Beweismittel, die insbesondere zur hier zentralen Frage des Tatverdachtes vor Beginn der \u00dcberwachung noch abweichende Erkenntnisse erbringen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Das Bundeskriminalamt hat zudem auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass dort keine weiteren Informationen zu den franz\u00f6sischen Ma\u00dfnahmen vorl\u00e4gen und die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden zur Erteilung weiterer Ausk\u00fcnfte nicht bereit seien. Insofern verspr\u00e4che auch die Vernehmung der franz\u00f6sischen Ermittler keinen Erfolg, und es dr\u00e4ngen sich auch keine sonstigen Ermittlungsschritte auf, die die Kammer im Zwischenverfahren h\u00e4tte ergreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>103.\u00a0III. Nebenentscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>104.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 467 Abs. 1 StPO, die Aufhebung des Haftbefehls auf \u00a7 120 Abs.1 S. 2 StPO. \u00dcber die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 StrEG wird die Kammer gesondert entscheiden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100&text=Die+Datenabsch%C3%B6pfung+bei+den+EncroChat-Nutzern+auf+deutschem+Staatsgebiet+erfolgte+unter+Missachtung+individualsch%C3%BCtzender+Rechtshilfevorschriften+und+wurde+ohne+den+erforderlichen+konkreten+Tatverdacht+durchgef%C3%BChrt.+Dies+f%C3%BChrt+zu+einem+Beweisverwertungsverbot+der+%C3%BCber+EnroChat+gef%C3%BChrten+Kommunikation\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100&title=Die+Datenabsch%C3%B6pfung+bei+den+EncroChat-Nutzern+auf+deutschem+Staatsgebiet+erfolgte+unter+Missachtung+individualsch%C3%BCtzender+Rechtshilfevorschriften+und+wurde+ohne+den+erforderlichen+konkreten+Tatverdacht+durchgef%C3%BChrt.+Dies+f%C3%BChrt+zu+einem+Beweisverwertungsverbot+der+%C3%BCber+EnroChat+gef%C3%BChrten+Kommunikation\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2100&description=Die+Datenabsch%C3%B6pfung+bei+den+EncroChat-Nutzern+auf+deutschem+Staatsgebiet+erfolgte+unter+Missachtung+individualsch%C3%BCtzender+Rechtshilfevorschriften+und+wurde+ohne+den+erforderlichen+konkreten+Tatverdacht+durchgef%C3%BChrt.+Dies+f%C3%BChrt+zu+einem+Beweisverwertungsverbot+der+%C3%BCber+EnroChat+gef%C3%BChrten+Kommunikation\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 25. 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