{"id":2098,"date":"2021-07-19T10:07:37","date_gmt":"2021-07-19T10:07:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098"},"modified":"2021-07-19T10:08:33","modified_gmt":"2021-07-19T10:08:33","slug":"zurueckweisung-eines-einspruchs-gegen-die-nichtanerkennung-als-wahlvorschlagsberechtigte-partei-aktenzeichen-71-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098","title":{"rendered":"Zur\u00fcckweisung eines Einspruchs gegen die Nichtanerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei. Aktenzeichen: 71\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin<br \/>\nEntscheidungsdatum: 02.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 71\/21<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Einspruch wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei.<br \/>\nAuslagen werden nicht erstattet.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Der Einsprechende wendet sich gegen seine Nichtanerkennung als Partei f\u00fcr die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 durch den Landeswahlausschuss.<\/p>\n<p>2.\u00a0Am 14. August 2020 erfolgte die Gr\u00fcndungsversammlung der Partei \u201eBerlin Brains e. V.\u201c, auf der von den Gr\u00fcndungsmitgliedern ein Parteiprogramm und eine Satzung als Bundespartei verabschiedet sowie ein Bundesvorstand gem\u00e4\u00df \u00a7 10 der Satzung gew\u00e4hlt wurde, bestehend aus einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Bundesschatzmeister. Nach \u00a7 7 der Satzung vom 14. August 2020 gliedert sich die Partei in Landesverb\u00e4nde. Diese haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 20. Dezember 2020 wurde die Satzung des Landesverbands Berlin der Partei \u201eBerlin Brains e. V.\u201c verabschiedet. Nach \u00a7 1 dieser Satzung f\u00fchrt die Bundespartei den Namen \u201eBerlin Brains\u201c und der Landesverband den Namen \u201eBerlin Brains Berlin\u201c (\u00a7 1 Nr. 2). Der Landesverband Berlin soll an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus Berlin teilnehmen (\u00a7 1 Nr. 3). Dar\u00fcber hinaus wurde ein Landesvorstand bestellt, bestehend aus einem Vorstand, einem stellvertretenden Vorstand und einer Schatzmeisterin. Auch wurde eine Landesliste f\u00fcr die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin aufgestellt.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Schreiben vom 14. April 2021 zeigte der Einsprechende gegen\u00fcber der Landeswahlleiterin die Beteiligung an der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen an. Hierauf wies diese auf fehlende Unterlagen hinsichtlich der Beteiligungsanzeige hin. Nachdem der Einsprechende mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erg\u00e4nzend zu seiner Beteiligungsanzeige eine Best\u00e4tigung mehrerer namentlich benannter Personen dar\u00fcber eingereicht hatte, dass bei der Mitgliederversammlung am 20. Dezember 2020 beschlossen worden sei, mit der Landesliste zur Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin anzutreten und deshalb auch der Landesverband gegr\u00fcndet und der Landesvorstand bestellt worden sei, wies die Landeswahlleiterin mit E-Mail vom selben Tag darauf hin, dass die eingereichte Best\u00e4tigung nicht ausreichend sei. Vielmehr sei ein von der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2020 unterzeichnetes Protokoll einzureichen, aus dem hervorgehe, dass die Partei mit einer Landesliste zur Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin antreten wolle. Des Weiteren sei die Niederschrift \u00fcber die letzte satzungsgem\u00e4\u00dfe Bestellung des Landesvorstandes einzureichen. Eine schriftliche Best\u00e4tigung gen\u00fcge nicht. Hierauf antwortete der Vorsitzende des Einsprechenden am selben Tag per E-Mail, dass das geforderte Protokoll l\u00e4ngst eingereicht worden w\u00e4re, wenn es dieses g\u00e4be.<\/p>\n<p>5.\u00a0In der Sitzung vom 10. Juni 2021 entschied der Landeswahlausschuss, nachdem er einem Vertreter des Einsprechenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, dass die Vereinigung Berlin Brains e. V. f\u00fcr die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 nicht als Partei anerkannt werde. Insoweit sei die in \u00a7 10 Abs. 2 Landeswahlgesetz &#8211; LWG &#8211; vorgeschriebene Niederschrift \u00fcber die satzungsgem\u00e4\u00dfe Bestellung des Landesvorstandes nicht eingereicht worden.<\/p>\n<p>6.\u00a0Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 eingelegte Einspruch. Der Einsprechende macht geltend, dass der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt habe, dass ihm die Parteieigenschaft fehle. Entgegen der Ansicht des Landeswahlausschusses seien alle Voraussetzungen, insbesondere diejenigen nach \u00a7 10 Abs. 2 LWG, erf\u00fcllt. Durch die Mitglieder des Einsprechenden, welche die Satzung vom 20. Dezember 2020 unterzeichnet h\u00e4tten, sei ein Landesvorstand bestellt worden. Aus der am 20. Dezember 2020 aufgestellten, verabschiedeten und unterschriebenen Satzung des Landesverbands Berlin des Einsprechenden ergebe sich, dass der Landesverband an der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin teilnehmen solle. Basierend auf dieser Regelung habe der Einsprechende eine Landesliste aufgestellt, die von den drei zuvor gew\u00e4hlten Mitgliedern des Landesvorstandes im Beisein zweier Vertrauenspersonen unterschrieben worden sei. Ein weiterer Nachweis \u00fcber die Bestellung des Vorstands sei nicht erforderlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufstellung der Landesliste auch noch ein Protokoll der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2020 vorgelegt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Einspruchsschrift nebst Anlagen ist von dem Bevollm\u00e4chtigten des Einsprechenden am 14. Juni 2021 um 18:17 Uhr \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach in die elektronische Poststelle des Verfassungsgerichtshofes eingereicht worden. Auf die telefonische Mitteilung der Gesch\u00e4ftsstelle vom 15. Juni 2021, dass dies derzeit nicht rechtswirksam m\u00f6glich sei, hat er die Einspruchsschrift am selben Tag per Fax eingereicht. Der Originalschriftsatz nebst Anlagen ist sodann per Post am 17. Juni 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Einspruch erhalten. Hiervon hat die Landeswahlleiterin Gebrauch gemacht. Sie verweist darauf, dass die Niederschrift der Aufstellungsversammlung vom 20. Dezember 2020, in welcher der Landesvorstand gew\u00e4hlt worden sei, mehrfach von dem Einsprechenden erfolglos angefordert worden sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Entscheidung ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (\u00a7 24 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof &#8211; VerfGHG -).<\/p>\n<p>10.\u00a0Der Einspruch ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>11.\u00a01. Der Einspruch ist nach \u00a7 40 Abs. 2 Nr. 1a VerfGHG zul\u00e4ssig. Er ist innerhalb der Frist des \u00a7 40 Abs. 4 Satz 2 VerfGHG erhoben und begr\u00fcndet worden. Zwar ist der Einspruch innerhalb der Frist dem Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2021 lediglich elektronisch \u00fcbermittelt worden, wobei der elektronische Rechtsverkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 7. Mai 2021 (GVBl. S. 489) erst zum 1. Juli 2021 er\u00f6ffnet worden ist. Da jedoch die technischen Einrichtungen zur \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente an den Verfassungsgerichtshof \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs durch den Bevollm\u00e4chtigten bereits geschaffen waren, ist dem Einsprechenden auf Grund dieser besonderen Umst\u00e4nde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren und sein per Fax und Post umgehend nachgereichter Einspruchsschriftsatz als fristgerecht anzusehen.<\/p>\n<p>12.\u00a02. Der Einspruch ist unbegr\u00fcndet. Der Einsprechende ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei f\u00fcr die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 anzuerkennen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Er erf\u00fcllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine wahlvorschlagsberechtigte Partei gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) &#8211; LWG -.<\/p>\n<p>14.\u00a0Nach dieser Vorschrift m\u00fcssen Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, dem Landeswahlleiter sp\u00e4testens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift \u00fcber die satzungsgem\u00e4\u00dfe Bestellung des Landesvorstandes einreichen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Einsprechende wurde erst am 14. August 2020 als Partei gegr\u00fcndet und hat sich daher weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin beteiligt. Er hat die f\u00fcr diesen Fall gesetzlich vorgesehenen Unterlagen zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei bei der Landeswahlleiterin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht. So hat er trotz entsprechender Aufforderung durch die Landeswahlleiterin bis zum 26. Mai 2021 die Niederschrift \u00fcber die satzungsgem\u00e4\u00dfe Bestellung des Landesvorstandes nicht eingereicht. Die von dem Einsprechenden eingereichte Satzung des Landesverbands Berlin vom 20. Dezember 2020 und die formularm\u00e4\u00dfige Mitteilung vom selben Tag \u00fcber die Personen, die an diesem Tag zum Landesvorstand bestellt wurden, erf\u00fcllen die gesetzliche Vorgabe des \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 LWG nicht. Insoweit fordert das Gesetz nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG einen Nachweis dar\u00fcber, dass der Landesvorstand satzungsgem\u00e4\u00df bestellt worden ist. Dieser Nachweis kann nur in der Form einer entsprechenden Niederschrift gef\u00fchrt werden. Eine Abweichung davon l\u00e4sst das Gebot der Formenstrenge nicht zu, welches im Wahlrecht wegen des hohen Ranges der Wahrung der innerparteilichen Demokratie besondere Beachtung erfordert.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die genannte Voraussetzung erf\u00fcllen die von dem Einsprechenden vorgelegten Unterlagen nicht. Mit ihnen ist lediglich mitgeteilt worden, dass ein Landesvorstand unter Nennung von dessen Mitgliedern am 20. Dezember 2020 bestellt worden sei. Es ist jedoch nicht dokumentiert, dass diese Bestellung auch satzungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. \u00dcber eine Niederschrift der Mitgliederversammlung vom 20. Dezember 2020, aus der dies ersichtlich w\u00e4re, verf\u00fcgt der Einsprechende nach eigenem Bekunden nicht. Die von dem Einsprechenden mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 geltend gemachten Umst\u00e4nde, welche dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass keine Niederschrift angefertigt worden sei, rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.<\/p>\n<p>17.\u00a0Soweit der Einsprechende mit seiner beim Verfassungsgerichtshof eingereichten Einspruchsschrift vom 14. Juni 2021 erstmalig ein \u201eErgebnisprotokoll\u201c der Gr\u00fcndungsversammlung vom 14. August 2020 vorgelegt hat, bezieht sich dieses allein auf die Gr\u00fcndung der Bundespartei und den an diesem Tag bestellten Bundesvorstand. F\u00fcr die am 20. Dezember 2020 erfolgte Bestellung des &#8211; bis auf den Vorsitzenden nicht personenidentischen &#8211; Landesvorstandes des Landesverbands des Einsprechenden kommt diesem Dokument keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 33, 34 VerfGHG.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098&text=Zur%C3%BCckweisung+eines+Einspruchs+gegen+die+Nichtanerkennung+als+wahlvorschlagsberechtigte+Partei.+Aktenzeichen%3A+71%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098&title=Zur%C3%BCckweisung+eines+Einspruchs+gegen+die+Nichtanerkennung+als+wahlvorschlagsberechtigte+Partei.+Aktenzeichen%3A+71%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098&description=Zur%C3%BCckweisung+eines+Einspruchs+gegen+die+Nichtanerkennung+als+wahlvorschlagsberechtigte+Partei.+Aktenzeichen%3A+71%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Entscheidungsdatum: 02.07.2021 Aktenzeichen: 71\/21 Dokumenttyp: Beschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2098\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2098","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2098","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2098"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2098\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2099,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2098\/revisions\/2099"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2098"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2098"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2098"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}