{"id":2095,"date":"2021-07-19T10:03:46","date_gmt":"2021-07-19T10:03:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095"},"modified":"2021-07-19T10:04:23","modified_gmt":"2021-07-19T10:04:23","slug":"vg-berlin-1-kammer-aktenzeichen-1-l-353-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095","title":{"rendered":"VG Berlin 1. Kammer. Aktenzeichen: 1 L 353\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 02.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 1 L 353\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0702.1L353.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der w\u00f6rtliche Antrag des Antragstellers,<\/p>\n<p>2.\u00a0die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Juli 2021 gegen s\u00e4mtliche im Bescheid der Polizei Berlin vom 30. Juni 2021 verh\u00e4ngten Beschr\u00e4nkungen\/Auflagen bez\u00fcglich der von ihm f\u00fcr den 3. Juli 2021 angemeldeten Versammlung wiederherzustellen,<\/p>\n<p>3.\u00a0hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Antrag ist unzul\u00e4ssig, soweit der Verfasser sich gegen den Passus im Bescheid der Polizei Berlin vom 30. Juni 2021 wendet, wonach im Rahmen der Versammlung durch geeignete Ma\u00dfnahmen sichergestellt werden soll, dass der Versammlungsort nicht besch\u00e4digt und\/oder verschmutzt wird und zudem darauf hingewiesen wird, dass anfallende Instandsetzungs- und\/oder Reinigungskosten im Falle von Besch\u00e4digungen bzw. Verunreinigungen vom Baulasttr\u00e4ger in Rechnung gestellt werden k\u00f6nnen. Dabei handelt es sich um einen blo\u00dfen Hinweis, gegen den mangels Verwaltungsaktqualit\u00e4t ein Widerspruch und damit einhergehend ein Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht statthaft sind. Aus der gew\u00e4hlten Formulierung ergibt sich, dass es sich um eine keinen Grundrechtseingriff darstellende Ma\u00dfnahme handelt, sondern um einen blo\u00dfen Hinweis auf die Rechtslage. Die allgemeine Verhaltensanweisung zielt nicht auf eine auf erkennbaren Umst\u00e4nden beruhende konkrete Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch textlich ist die wiedergegebene Passage deutlich abgesetzt von der auf der nachfolgenden Seite enthaltenen und ausdr\u00fccklich auf \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE gest\u00fctzten und aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit verh\u00e4ngten Beschr\u00e4nkung des Lautst\u00e4rkepegels.<\/p>\n<p>5.\u00a0Hinsichtlich der Beschr\u00e4nkung des Lautst\u00e4rkepegels ist der Eilantrag nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beschr\u00e4nkung des Lautst\u00e4rkepegels ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6.\u00a01. Die Begr\u00fcndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Untersagung, w\u00e4hrend der Versammlung musikalische Beitr\u00e4ge abzuspielen und vorzutragen, gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begr\u00fcnden ist, normiert formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begr\u00fcndung darf zwar nicht blo\u00df formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Ma\u00dfnahmen der Gefahrenabwehr \u2013 zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz geh\u00f6rt (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) \u2013 die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gr\u00fcnde in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 \u2013 OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begr\u00fcndet, dass wegen der begr\u00fcndeten unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden k\u00f6nne. Bei unbeauflagter Durchf\u00fchrung der Versammlung best\u00fcnde eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter. Damit macht er sich die vorausgehende ausf\u00fchrliche W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles bei der Begr\u00fcndung der Beschr\u00e4nkung, einen Lautst\u00e4rkepegel von maximal 90 dB(A) in einem Meter Abstand zum Lautsprecher nicht zu \u00fcberschreiten, in zul\u00e4ssiger Weise umfassend zu Eigen. In ausreichendem Ma\u00dfe hat der Antragsgegner damit hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.<\/p>\n<p>7.\u00a02. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides \u00fcberwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die verh\u00e4ngte Beschr\u00e4nkung des Lautst\u00e4rkepegels erweist sich bei der im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren nur m\u00f6glichen und allein gebotenen summarischen Pr\u00fcfung als materiell rechtm\u00e4\u00dfig. Zudem besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<p>8.\u00a0Rechtsgrundlage der Untersagung ist \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschrift kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Durchf\u00fchrung einer Versammlung unter freiem Himmel beschr\u00e4nken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn aufl\u00f6sen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Ma\u00dfnahme erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit bei Durchf\u00fchrung der Versammlung unmittelbar gef\u00e4hrdet ist. Die Vorschrift, die \u00a7 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegr\u00fcndung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18\/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zul\u00e4ssig, zur Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu \u00a7 15 Abs. 1 VersammlG zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 VersFG zu Recht bejaht. Der Antragsteller weist im Ausgangspunkt richtig darauf hin, dass das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung \u00fcber Inhalt und Form der Versammlung grunds\u00e4tzlich auch das Recht umfasst, technische Schallverst\u00e4rker f\u00fcr Zwecke der Au\u00dfenkommunikation einzusetzen. Das Wesen einer \u00f6ffentlichen Versammlung besteht gerade in dem Bem\u00fchen, auf den \u00f6ffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe w\u00fcrde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt w\u00fcrde; die Meinungskundgabe setzt voraus, dass auch ein Kommunikations-Gegen\u00fcber vorhanden ist, dem die Teilnehmer etwas bekunden k\u00f6nnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008 \u2013 OVG 1 B 2.07, juris Rn. 47). Freilich ergibt sich daraus nicht, dass sich die Veranstalter entsprechender, auf Au\u00dfenkommunikation angelegter Versammlungen stets und in beliebigem Umfange technischer Mittel zur Schallverst\u00e4rkung bedienen d\u00fcrften. Das den Grundrechtstr\u00e4gern durch Art. 8 GG einger\u00e4umte Selbstbestimmungsrecht \u00fcber Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ist \u2013 auch soweit es entsprechende au\u00dfenkommunikative Anliegen dem Grunde nach einschlie\u00dft \u2013 durch den Schutz der Rechtsg\u00fcter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt; das Versammlungsgrundrecht umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeintr\u00e4chtigungen die Tr\u00e4ger kollidierender Rechtsg\u00fcter hinzunehmen haben. Kommt es zu Rechtsg\u00fcterkollisionen, ist das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders durch die Grundrechte anderer begrenzt mit der Folge, dass auch versammlungsrechtliche Auflagen zur Vermeidung bzw. Beherrschung dieser Rechtsg\u00fcterkollision zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen. Als potentiell kollidierende Rechtsg\u00fcter sind insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Stra\u00dfenverkehrsteilnehmer, L\u00e4rmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn 48).<\/p>\n<p>10.\u00a0Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erweist sich die Beschr\u00e4nkung als rechtm\u00e4\u00dfig. Sie gew\u00e4hrleistet eine praktische Konkordanz der widerstreitenden Interessen, insbesondere der vorrangig betroffenen Grundrechte, auf Seiten des Antragstellers die Versammlungsfreiheit, die nach dem Gesagten auch den Einsatz von Lautsprechern umfasst, und auf Seiten der Versammlungsteilnehmer, Polizisten, Anwohner, Passanten und anderer Dritter das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose l\u00e4sst eine Gefahrsituation im Sinne von \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE erkennen. Die mit dem Lautsprechereinsatz einhergehenden Gefahren durch den damit verbundenen L\u00e4rm liegen auf der Hand. Es erscheint bei summarischer Pr\u00fcfung als sachgerecht und ohne Weiteres plausibel, dass sich der Antragsgegner insoweit als Richtschnur an den Immissionsrichtwerten der TA L\u00e4rm orientiert hat (D\u00fcrig-Friedl, in: D\u00fcrig-Friedl\/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, \u00a7 15 VersG, Rn. 107), zumal die Festsetzung eines Lautst\u00e4rkepegels von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle, auch den Arbeitsschutzbestimmungen entspricht (D\u00fcrig-Friedl, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Demgegen\u00fcber bleiben die Belange der Versammlung angemessen gew\u00e4hrleistet. Der Antragsgegner hat den Einsatz von Lautsprechern nicht generell versagt, sondern als milderes Mittel eine Auflage gew\u00e4hlt, um den nach dem Vorstehenden bestehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Es steht f\u00fcr das Gericht unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden nicht in Frage, dass der Antragsteller auch unter Beachtung der Auflage seine Versammlung nicht nur intern organisieren, sondern auch potentiell Interessierte erreichen und \u00fcber sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen informieren kann. Gegenteiliges bringt der Antragsteller konkret nicht vor, vielmehr beschr\u00e4nkt er sich darauf, die mit dem Lautsprechereinsatz verbundenen Gesundheitsgefahren kleinzureden.<\/p>\n<p>11.\u00a0In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<p>12. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den h\u00e4lftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095&text=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+353%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095&title=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+353%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2095&description=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+353%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. 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