{"id":2091,"date":"2021-07-19T09:53:24","date_gmt":"2021-07-19T09:53:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091"},"modified":"2021-07-19T09:53:24","modified_gmt":"2021-07-19T09:53:24","slug":"einstweiligen-anordnung-auf-vorlaeufigen-krankenversicherungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091","title":{"rendered":"Einstweiligen Anordnung auf vorl\u00e4ufigen Krankenversicherungsschutz"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 05.07.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 1 KR 215\/21 B ER, L 1 KR 216\/21 B ER PKH<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0705.L1KR215.21B.ER.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Einstweiligen Anordnung auf vorl\u00e4ufigen Krankenversicherungsschutz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang einblendenVerfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm als Versichertem Krankenversicherungsschutz zu gew\u00e4hren. Er ist 1950 geboren, Rentner und besitzt die israelische und polnische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Seit Februar 2019 ist er in B angemeldet. Im Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Aufnahme in die Pflichtversicherung. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 4. November 2020 ab.<\/p>\n<p>2. Der Antragsteller erhob Widerspruch und hat am 16. M\u00e4rz 2021 beim Sozialgericht Berlin (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 des Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber soziale Sicherheit (DISVA) berufen.<\/p>\n<p>3. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat das SG den Antrag in der Sache sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.<\/p>\n<p>4. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juni 2021.<\/p>\n<p>5. Zu deren Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, sich (mittlerweile wieder) in B aufzuhalten. Er ben\u00f6tige medizinische Behandlung, da er an Prostatakrebs erkrankt sei.<\/p>\n<p>6. Er beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>7. 1. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2021 abzu\u00e4ndern und Prozesskostenhilfe f\u00fcr den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Bevollm\u00e4chtigten zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>8. 2. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2021 abzu\u00e4ndern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn antragsgem\u00e4\u00df zu versichern,<\/p>\n<p>9. 3. dem Antragsteller f\u00fcr das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollm\u00e4chtigten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>10. Die zul\u00e4ssige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 3. Mai 2021 ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>11. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lagen und liegen nicht vor.<\/p>\n<p>12. Nach \u00a7 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zul\u00e4ssig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, f\u00fcr den vorl\u00e4ufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begr\u00fcnden sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (\u00a7 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen d\u00fcrfen dabei grunds\u00e4tzlich auf eine summarische Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>13. Drohen dem Versicherten aber ohne die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) von den Sozialgerichten grunds\u00e4tzlich eine eingehende Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 &lt;74&gt;; 94, 166 &lt;216&gt;; NJW 2003, 1236f.). Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anh\u00e4ngigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeintr\u00e4chtigung des Lebens, der Gesundheit oder der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren. In diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.; st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. M\u00e4rz 2018 &#8211; L 1 KR 26\/18 B ER -, juris-Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>14. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen danach nicht vor.<\/p>\n<p>15. Es entspricht zwar st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die vorl\u00e4ufige Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses oder die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen dem Grunde nach erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen einer solch weitgehenden Regelungsanordnung vorliegen, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit und nicht der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2015 &#8211; L 1 KR 2\/15 B ER -, juris-Rdnr. 2, mit Bezugnahme auf die Beschl\u00fcsse vom 7. Januar 2008 &#8211; L 1 B 336\/07 KR ER &#8211; und vom 10. April 2013 &#8211; L 1 KR 1\/13 B ER -).<\/p>\n<p>16. Es fehlt jedoch in der Sache an einem Anordnungsanspruch.<\/p>\n<p>17. Der Antragsteller erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes einer Pflichtversicherung nach \u00a7 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V), insbesondere liegen die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vor.<\/p>\n<p>18. Bereits das SG hat in dem angegriffenen Beschluss ausf\u00fchrlich dargelegt, dass sich der Antragsteller nicht auf das DISVA berufen kann. Zwar geht Art. 3 Abs. 1 DISVA davon aus, dass israelische Staatsangeh\u00f6rige den deutschen gleichstehen. Allerdings wird in Nr. 5 des Schlussprotokolls des DISVA ausdr\u00fccklich geregelt, dass als Rechtsvorschriften \u00fcber die Krankenversicherung nur diejenigen in Bezug auf den Versicherungsfall der Mutterschaft gelten.<\/p>\n<p>19. Das SG hat ferner ausgef\u00fchrt, dass eine Pflichtversicherung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als israelischer Staatsangeh\u00f6riger nach \u00a7 5 Abs. 11 S. 1 SGB V ausscheidet, weil der Antragsteller keine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zw\u00f6lf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzt.<\/p>\n<p>20. Als polnischer Staatsangeh\u00f6riger besteht aufgrund der Regelung des \u00a7 5 Abs. 11 S. 2 SGB V ebenfalls keine Pflichtversicherung.<\/p>\n<p>21. Nach \u00a7 4 Freiz\u00fcgG\/EU m\u00fcssen nichterwerbst\u00e4tige Angeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der EU, die eine Wohnortnahme in Deutschland beabsichtigen, \u00fcber einen Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgen. Damit wird eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorausgesetzt, die eine Versicherungspflicht nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 13 von vornherein ausschlie\u00dft (\u00a7 5 Abs. 11 Satz 2; vgl. bereits Urteil des Senats vom 20. April 2018 &#8211; L 1 KR 385\/16 -, juris-Rdnr. 16 u. 25; Gerlach in: Hauck\/Noftz, SGB, 02\/21, \u00a7 5 SGB V, Rdnr. 477a; BT-Drucksache 16\/3100 S. 95: \u201eSatz 2 regelt f\u00fcr nichterwerbst\u00e4tige Angeh\u00f6rige der Europ\u00e4ischen Union [\u2026..], dass die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 entf\u00e4llt, solange sie nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union [\u2026.] \u00fcber einen Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgen m\u00fcssen.\u201c). Er h\u00e4lt sich hier in Deutschland also nur dauerhaft legal auf, wenn er bereits \u00fcber einen Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgt. Dies ist aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>22. Andere Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Aufenthalt nach \u00a7 2 Freiz\u00fcgG\/EU wie etwa Arbeitssuche oder Zusammenleben mit der Familie nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 3 Freiz\u00fcgG\/EU scheiden aus und sind von ihm auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>23. Zu Recht hat das SG auch die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierf\u00fcr nach \u00a7 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>24. Nach den genannten Vorschriften ist die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe davon abh\u00e4ngig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu f\u00fchren, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf deswegen nur verweigert werden, wenn die Klage v\u00f6llig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 &#8211; 1 BvR 175\/05 &#8211; NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).<\/p>\n<p>25. So liegt es indessen hier, die Erfolgsaussichten sind nur ganz entfernte.<\/p>\n<p>26. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>27. Mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht konnte Prozesskostenhilfe auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>28. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, \u00a7 177 SGG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091&text=Einstweiligen+Anordnung+auf+vorl%C3%A4ufigen+Krankenversicherungsschutz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091&title=Einstweiligen+Anordnung+auf+vorl%C3%A4ufigen+Krankenversicherungsschutz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2091&description=Einstweiligen+Anordnung+auf+vorl%C3%A4ufigen+Krankenversicherungsschutz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. 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