{"id":209,"date":"2020-12-05T17:15:26","date_gmt":"2020-12-05T17:15:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209"},"modified":"2020-12-05T17:15:55","modified_gmt":"2020-12-05T17:15:55","slug":"rechtssache-erol-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-68250-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EROL .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 68250\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 68250\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n7. September 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 4. Juli 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a068250\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 24.\u00a0Oktober\u00a02011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Frau O., Rechtsanw\u00e4ltin in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010, den Haftbefehl gegen ihn nicht au\u00dfer Vollzug zu setzen, Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention verletze.<\/p>\n<p>4. Am 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurde die Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Die t\u00fcrkische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), machte von diesem Recht keinen Gebrauch.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in A.<\/p>\n<p>7. Am 20.\u00a0April\u00a02010 wurden die R\u00e4ume, in denen der Beschwerdef\u00fchrer ein Caf\u00e9 betrieb, auf der Grundlage eines am 2.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in einem hinteren Raum des Caf\u00e9s beim Verwiegen und Verpacken von rund 400\u00a0g Kokain angetroffen, wobei er einen Bargeldbetrag in H\u00f6he von 2.325\u00a0EUR in seinen Hosentaschen hatte. Er wurde festgenommen.<\/p>\n<p>8. Am darauffolgenden Tag erlie\u00df das Amtsgericht mit der Begr\u00fcndung, dass er dringend verd\u00e4chtig sei, mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, und dass Fluchtgefahr bestehe, Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen der in Rede stehenden Straftaten mit einer empfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen habe, dass er keine enge Bindung an Deutschland habe, dass er arbeitslos sei und von Sozialleistungen lebe und dass er sich ohne Weiteres in die T\u00fcrkei absetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>9. Bei einem am 5.\u00a0Mai\u00a02010 durchgef\u00fchrten Haftpr\u00fcfungstermin beantragte die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers auf Kaution und wies darauf hin, dass Familienangeh\u00f6rige des Beschwerdef\u00fchrers bereit und in der Lage seien, eine vom Gericht festzusetzende Kaution zu hinterlegen. Am darauffolgenden Tag zog die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers den Antrag zur\u00fcck, nachdem das Gericht angek\u00fcndigt hatte, eine Freilassung auf Kaution abzulehnen.<\/p>\n<p>10. Am 6.\u00a0Juli\u00a02010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer und legte ihm gewerbsm\u00e4\u00dfiges Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F\u00e4llen zur Last.<\/p>\n<p>11. Am 6.\u00a0August\u00a02010 entschied das Amtsgericht, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>12. Am 29.\u00a0September\u00a02010 befand das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer in einem der drei F\u00e4lle des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge f\u00fcr schuldig und sprach ihn in den anderen beiden F\u00e4llen frei. Es verurteilte ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete die Fortdauer seiner Haft an.<\/p>\n<p>13. Am 30.\u00a0September\u00a02010 legten sowohl der Beschwerdef\u00fchrer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.<\/p>\n<p>14. Am selben Tag legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss ein und beantragte dessen Aufhebung bzw. Au\u00dfervollzugsetzung. Er brachte vor, dass es keinen Fluchtanreiz f\u00fcr ihn gebe. Aufgrund seiner starken Bindungen an Deutschland sei eine Flucht in die T\u00fcrkei unwahrscheinlich. Er lebe seit 20\u00a0Jahren in Deutschland, sei seit 13\u00a0Jahren verheiratet und habe zwei Kinder, die acht Jahre und ein Jahr alt seien. Seine Eltern und sein Bruder lebten ebenfalls in Deutschland. Seine einzige Bindung zur T\u00fcrkei bestehe hingegen in der Ferienwohnung seiner Eltern.<\/p>\n<p>15. Am 1.\u00a0Oktober\u00a02010 beschloss das Amtsgericht, der Haftbeschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Landgericht vorzulegen. Das Gericht hielt es f\u00fcr m\u00f6glich, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Berufungsverfahren zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt werden w\u00fcrde. Daher bestehe ein Fluchtanreiz f\u00fcr ihn, der durch seine vorhandenen sozialen Bindungen an Deutschland nicht ausger\u00e4umt werde. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer und seine gesamte Familie seit 2001 von Sozialleistungen lebe und dass er mangelhaft Deutsch spreche und keine Berufsperspektiven habe. Da seine Frau ebenfalls t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige sei, seine Kinder noch klein seien und seine Eltern eine Ferienwohnung in der T\u00fcrkei bes\u00e4\u00dfen, bestehe die Bef\u00fcrchtung, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seiner Familie in die T\u00fcrkei absetze. Dieser Fluchtgefahr k\u00f6nne durch Meldeauflagen oder die Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht hinreichend begegnet werden.<\/p>\n<p>16. Am 7.\u00a0Oktober\u00a02010 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es beschr\u00e4nkte den Haftbefehl auf den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Fall und hob ihn hinsichtlich der zwei F\u00e4lle, von denen ihn das Amtsgericht freigesprochen hatte, auf. Unter Verweis auf die Begr\u00fcndung des Amtsgerichts und Hervorhebung der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer keiner rechtm\u00e4\u00dfigen Arbeit nachgehe, aber famili\u00e4re Bindungen an die T\u00fcrkei habe, vertrat es die Auffassung, dass weiterhin die Gefahr der Flucht des Beschwerdef\u00fchrers bestehe.<\/p>\n<p>17. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdef\u00fchrer am 26.\u00a0Oktober\u00a02010 weitere Beschwerde ein. Nachdem er im Wesentlichen erneut vortrug, warum keine Fluchtgefahr bestehe, brachte er vor, dass einer solchen Gefahr zumindest mit einer weniger einschneidenden Ma\u00dfnahme begegnet werden k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang bot er die Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von\u00a010.000\u00a0EUR durch Familienangeh\u00f6rige an.<\/p>\n<p>18. Nachdem das Landgericht beschlossen hatte, die weitere Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu verwerfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen, teilte dieses dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers mit Schreiben vom 22.\u00a0November\u00a02010 mit, dass es eine Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls erw\u00e4ge. Es bat den Beschwerdef\u00fchrer um Konkretisierung des unterbreiteten Angebots und forderte, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Kautionssumme durch die Familienangeh\u00f6rigen in einer Weise \u00fcberlassen werde, dass er selbst dar\u00fcber verf\u00fcgen und die Kaution selbst stellen k\u00f6nne. Die legale Herkunft der Kautionssumme sei glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>19. Am darauffolgenden Tag teilte der Verteidiger dem Oberlandesgericht mit, dass die Familienangeh\u00f6rigen des Beschwerdef\u00fchrers weiterhin bereit und in der Lage seien, eine Kaution in H\u00f6he von 10.000\u00a0EUR an das Gericht zu zahlen und deren legale Herkunft glaubhaft zu machen. Allerdings seien die Familienangeh\u00f6rigen nicht bereit, das Risiko einer Aufrechnung der R\u00fcckzahlungsforderung gegen m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Forderungen der Beh\u00f6rden an den Beschwerdef\u00fchrer zu tragen. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer davon auszugehen habe, dass die Kaution in jedem Fall \u2013 also auch ohne Flucht \u2013 verfalle, da die R\u00fcckzahlungsforderung gepf\u00e4ndet werden w\u00fcrde, k\u00f6nne die Sicherheitsleistung dem Verteidiger zufolge einer Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenstehen.<\/p>\n<p>20. Am 3.\u00a0Dezember\u00a02010 verwarf das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Es schloss sich hinsichtlich der bei dem Beschwerdef\u00fchrer bestehenden Fluchtgefahr den Bewertungen des Amtsgerichts und des Landgerichts an und stellte fest, dass die zu erwartende Strafe des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf zwei Jahre und sechs Monate begrenzt sei, da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das Urteil eingelegt habe, um eine Verurteilung auch in den beiden F\u00e4llen zu erreichen, in denen der Beschwerdef\u00fchrer freigesprochen worden sei. Es gab an, eine Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls dennoch in Erw\u00e4gung zu ziehen, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Solange die Familienangeh\u00f6rigen des Beschwerdef\u00fchrers nicht bereit seien, ihm die notwendigen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, komme dies f\u00fcr das Gericht jedoch nicht in Betracht, da diese fehlende Bereitschaft darauf hindeute, dass die Angeh\u00f6rigen dem Beschwerdef\u00fchrer kein ausreichendes Vertrauen entgegenbr\u00e4chten, weshalb seine Bindung an seine Familie nicht hinreichend gefestigt scheine, um zu verhindern, dass er den Verfall der Sicherheit durch Flucht riskiere. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung weitere Bet\u00e4ubungsmitteldelikte begehen w\u00fcrde, und begr\u00fcndete den Haftbefehl subsidi\u00e4r mit Wiederholungsgefahr. Der Beschluss wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 9.\u00a0Dezember\u00a02010 zugestellt.<\/p>\n<p>21. Am 3.\u00a0Januar\u00a02011 wurde das Urteil des Amtsgerichts vom 29.\u00a0September\u00a02010 rechtskr\u00e4ftig, nachdem das Landgericht entschieden hatte, das Verfahren hinsichtlich eines der Anklagepunkte einzustellen, und der Beschwerdef\u00fchrer und die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen zur\u00fcckgenommen hatten.<\/p>\n<p>22. Am selben Tag setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer gegen eine Reihe von Auflagen, darunter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000\u00a0EUR durch ihn oder durch Dritte, au\u00dfer Vollzug. Nachdem dieser Betrag am selben Tag durch einen Dritten gezahlt wurde, wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen.<\/p>\n<p>23. Am 14.\u00a0April\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die am 10.\u00a0Januar\u00a02011 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl gegen ihn nicht au\u00dfer Vollzug zu setzen, zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0155\/11).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Der Haftbefehl<\/strong><\/p>\n<p>24. Die \u00a7\u00a7\u00a0112\u00a0ff Strafprozessordnung (StPO) behandeln die Untersuchungshaft. Nach \u00a7\u00a0112\u00a0Abs.\u00a01 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verd\u00e4chtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (\u00a7\u00a0112 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02) oder Wiederholungsgefahr (\u00a7\u00a0112a Abs.\u00a01) besteht. Laut Artikel\u00a0112a Abs.\u00a02 StPO und der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte kann ein Haftbefehl nicht mit Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet werden, und zwar auch nicht subsidi\u00e4r, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr erf\u00fcllt, die Voraussetzungen f\u00fcr die Au\u00dfervollzugsetzung jedoch nicht erf\u00fcllt sind (siehe LG\u00a0Gera, 1\u00a0Qs\u00a011\/00, Beschluss vom 3.\u00a0April\u00a02000; KG\u00a0Berlin, (4)\u00a01\u00a0HEs\u00a0199\/99\u00a0(132\/99), Beschluss vom 13.\u00a0Oktober\u00a01999; LG\u00a0Bonn, 32\u00a0Qs\u00a099\/88, Beschluss vom 20.\u00a0Juli\u00a01988).<\/p>\n<p>25. Wird ein Haftbefehl in einer vergleichbaren Situation dennoch mit Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet, und sei es subsidi\u00e4r, so bleibt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr entweder au\u00dfer Betracht (siehe KG\u00a0Berlin, 5\u00a0Ws\u00a012\/16, Beschluss vom 8.\u00a0Februar\u00a02016) oder er wird in Wegfall gebracht (siehe OLG\u00a0Hamm, 3\u00a0Ws\u00a0412\/09, Beschluss vom 3.\u00a0November\u00a02009). Ein solcher Haftbefehl ist rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam oder nichtig und stellt weiterhin eine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Freiheitsentziehung dar (siehe dazu M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a011364\/03, Rdnrn.\u00a048 bis 49, 9.\u00a0Juli\u00a02009).<\/p>\n<p>26. Nach dem innerstaatlichen Recht dauert die Untersuchungshaft bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung einer Person an, also auch w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens. Nach \u00a7\u00a0117 Abs.\u00a01 StPO k\u00f6nnen Untersuchungsgefangene jederzeit um Haftpr\u00fcfung ersuchen oder die Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen. Nach \u00a7\u00a0304 StPO k\u00f6nnen sie bei dem Gericht, das den betreffenden Beschluss erlassen hat, Haftbeschwerde gegen die Entscheidung einlegen, mit der ihre (fortdauernde) Unterbringung angeordnet wurde. L\u00e4sst das Gericht die Beschwerde nicht zu, verweist es sie an ein h\u00f6herinstanzliches Gericht. Gegen den Beschluss dieses Gerichts kann nach \u00a7\u00a0310 Abs.\u00a01 StPO weitere Beschwerde eingelegt werden.<\/p>\n<p><strong>B. Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a0116 StPO regelt die Au\u00dfervollzugsetzung eines Haftbefehls. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten als weniger einschneidende Ma\u00dfnahme in Betracht kommt, wenn der einzige dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund Fluchtgefahr ist. Der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge liegt es jedoch im Ermessen der Gerichte, die Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte auszuschlie\u00dfen, wenn zum Beispiel die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten nicht von einer Art ist, die den Beschuldigten davon abhalten w\u00fcrde, durch Flucht den Verfall der Sicherheit zu verursachen (OLG\u00a0Hamm, 1\u00a0Ws\u00a0595\/08, Beschluss vom 9.\u00a0September\u00a02008).<\/p>\n<p>28. Wurde ein Haftbefehl wegen Leistung einer angemessenen Sicherheit au\u00dfer Vollzug gesetzt, verf\u00e4llt die Sicherheit nach \u00a7\u00a0124\u00a0StPO bei Flucht des Beschuldigten, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie von dem Beschuldigten selbst oder einem Dritten geleistet wurde.<\/p>\n<p>29. Nach der innerstaatlichen Rechtsprechung darf die nach \u00a7\u00a0116 StPO geleistete Sicherheit nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden, die Beh\u00f6rden dem Beschuldigten gegen\u00fcber aus einem anderen Rechtsverh\u00e4ltnis zustehen k\u00f6nnten (BGH, III\u00a0ZR\u00a0219\/83, Urteil vom 24.\u00a0Juni\u00a01985, betreffend die Aufrechnung einer Forderung auf R\u00fcckzahlung einer Sicherheit gegen eine Steuerforderung). Das Verbot einer solchen Aufrechnung ist erforderlich, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Sicherheit ihren Zweck erf\u00fcllen kann. Der Beschuldigte h\u00e4tte keinen Anreiz, vor Gericht zu erscheinen, wenn die Beh\u00f6rden seine R\u00fcckzahlungsforderung selbst im Falle seines Erscheinens zur Hauptverhandlung gegen Forderungen ihrerseits aufrechnen k\u00f6nnten. Allerdings k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die zuk\u00fcnftigen R\u00fcckzahlungsforderungen pf\u00e4nden, sollten sie Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Sicherheitsgeber haben (ebenda).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABSATZ\u00a04 DER KONVENTION<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010, den Haftbefehl gegen ihn nicht au\u00dfer Vollzug zu setzen, Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention verletze; dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>31. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr bestehe. Er sei zu jener Zeit Mitte drei\u00dfig gewesen und habe rund 20\u00a0Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht, an das er auch starke famili\u00e4re Bindungen habe, da seine Frau, seine minderj\u00e4hrigen Kinder, sein Vater und sein Bruder dort lebten. Seine Bindungen an die T\u00fcrkei seien auf seine Staatsangeh\u00f6rigkeit und darauf beschr\u00e4nkt, dass seine Eltern dort eine Ferienwohnung bes\u00e4\u00dfen. Er brachte vor, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe f\u00fcr ihn keinen Anreiz darstelle, Deutschland zu verlassen und in die T\u00fcrkei zu gehen, wobei er insbesondere darauf abstellte, dass er bereits einige Zeit in Haft verbracht habe und die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten beantragt habe. Daher drohe ihm im Berufungsverfahren realistischerweise keine wesentlich l\u00e4ngere Freiheitsstrafe als die vom Amtsgericht verh\u00e4ngte, auch wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt habe.<\/p>\n<p>34. Selbst wenn man davon ausginge, dass Fluchtgefahr bestehe, sei der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010 willk\u00fcrlich. Dies zeige sich daran, dass das Landgericht den Haftbefehl gegen ihn einen Monat sp\u00e4ter gegen Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 5.000\u00a0EUR au\u00dfer Vollzug gesetzt habe. Es habe keinen Grund f\u00fcr das Oberlandesgericht gegeben, nur einen Monat vorher eine doppelt so hohe Summe anzusetzen und zu verlangen, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese selbst zu zahlen habe. Es sei ein Fehlschluss, anzunehmen, dass die fehlende Bereitschaft seiner Familienangeh\u00f6rigen, ihm die erforderlichen Mittel in H\u00f6he von 10.000\u00a0EUR zur Verf\u00fcgung zu stellen, darauf hindeute, dass es ihnen an Vertrauen in ihn fehle. Fehlte es seinen Familienangeh\u00f6rigen an Vertrauen in ihn, h\u00e4tten sie nicht angeboten, die Sicherheitsleistung direkt an die Gerichte zu zahlen, da diese im Fall seiner Flucht nach \u00a7\u00a0124 StPO unabh\u00e4ngig davon, wer die Kaution an die Gerichte gezahlt habe, verfallen w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p>35. Vielmehr h\u00e4tten seine Familienangeh\u00f6rigen einen guten Grund f\u00fcr ihren Standpunkt gehabt. W\u00fcrden sie die Mittel dem Beschwerdef\u00fchrer zur Verf\u00fcgung stellen, m\u00fcssten sie bef\u00fcrchten, dass die Beh\u00f6rden die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers auf R\u00fcckzahlung der Sicherheit gegen die Forderungen der Beh\u00f6rden nach Begleichung der Kosten f\u00fcr das Strafverfahren gegen ihn aufrechnen w\u00fcrden. Da der Beschwerdef\u00fchrer verschuldet sei und von Sozialleistungen lebe, sei es nicht realistisch zu erwarten, dass er die Kosten f\u00fcr das Verfahren begleichen werde. Demnach w\u00fcrden die Familienangeh\u00f6rigen ihr Geld in diesem Szenario selbst dann nicht zur\u00fcckbekommen, wenn er zur Hauptverhandlung und \u2013 im Falle seiner Verurteilung \u2013 zum Strafvollzug erschiene. Dies w\u00fcrde eine Flucht sogar noch wahrscheinlicher machen. Zahlten die Familienangeh\u00f6rigen die Kaution jedoch direkt an die Gerichte, best\u00fcnde keine Gefahr, dass ihre R\u00fcckzahlungsforderung gepf\u00e4ndet werden w\u00fcrde, da die Beh\u00f6rden den Familienangeh\u00f6rigen gegen\u00fcber keine Anspr\u00fcche h\u00e4tten. Dies h\u00e4tte ihm einen Anreiz gegeben, nicht zu fliehen. Die von den Familienangeh\u00f6rigen eingenommene Position spiegele lediglich ihre fehlende Bereitschaft wider, die Kosten f\u00fcr das Strafverfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu tragen. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass der Grund f\u00fcr die Forderung des Oberlandesgerichts, dass er die Kaution selbst zu zahlen habe, demnach darin bestanden habe, sicherzustellen, dass die Forderungen der Beh\u00f6rden hinsichtlich der Verfahrenskosten vollstreckt werden k\u00f6nnten. Derartige finanzielle Interessen der Beh\u00f6rden seien kein legitimer Grund daf\u00fcr, die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung durch Dritte, wie sie das innerstaatliche Recht vorsehe, zu verweigern.<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte auch vor, dass sein Fall nicht mit dem vom Oberlandesgericht X. beschiedenen Fall (siehe Rdnr.\u00a027) vergleichbar sei, da der Beschuldigte in jenem Fall zuvor Straftaten gegen das Verm\u00f6gen einer anderen Person begangen habe, weshalb es ihm nachweislich an Achtung vor derartigem Verm\u00f6gen fehle, was ein Grund daf\u00fcr sei, die Erbringung der Sicherheitsleistung durch einen Dritten zu verweigern. Dar\u00fcber hinaus sei die Bezugnahme der Regierung auf die F\u00e4lle Neumeister\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (27.\u00a0Juni\u00a01968, Reihe\u00a0A Band\u00a08) und Mangouras\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK] (Individualbeschwerde Nr.\u00a012050\/04, ECHR\u00a02010) nicht \u00fcberzeugend. In diesen F\u00e4llen sei es um die Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen gegangen, weshalb keine enge pers\u00f6nliche Beziehung zwischen den jeweiligen Sicherheitsgebern und Beschwerdef\u00fchrern ersichtlich gewesen sei, was im Vergleich zum vorliegenden Fall einen erheblichen Unterschied darstelle.<\/p>\n<p>37. Schlie\u00dflich brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass es gegen das innerstaatliche Recht versto\u00dfe, einen Haftbefehl subsidi\u00e4r mit Wiederholungsgefahr zu begr\u00fcnden. Dar\u00fcber hinaus sei die Feststellung, dass Wiederholungsgefahr bestehe, nicht hinreichend substantiiert.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>38. Die Regierung brachte vor, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers sei sechsmal \u00fcberpr\u00fcft worden und die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verd\u00e4chtig sei und zudem Fluchtgefahr bestehe. Die Haftfortdauer sei au\u00dferdem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>39. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010, mit dem die Leistung der Sicherheit durch seine Familienangeh\u00f6rigen abgelehnt wurde, habe mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang gestanden (siehe Rdnr.\u00a027). Das Gericht verf\u00fcge diesbez\u00fcglich \u00fcber einen Ermessensspielraum, den es nicht \u00fcberschritten habe, als es entschieden habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Sicherheit selbst zu leisten habe, damit der Haftbefehl au\u00dfer Vollzug gesetzt werden k\u00f6nne. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer trotz schriftlicher Aufforderung durch das Oberlandesgericht zu keinem Zeitpunkt konkret angegeben habe, welche Familienangeh\u00f6rigen die Sicherheit leisten w\u00fcrden, brachte die Regierung vor, dass das Gericht zu dem vertretbaren Schluss gelangt sei, dass die fehlende Bereitschaft seiner Familienangeh\u00f6rigen, ihm die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, darauf hindeute, dass diese ihm kein ausreichendes Vertrauen entgegenbr\u00e4chten und dass demnach die Erbringung der Sicherheitsleistung durch Familienangeh\u00f6rige des Beschwerdef\u00fchrers keine hinreichende Gew\u00e4hr daf\u00fcr biete, dass er nicht fliehen w\u00fcrde. Unter Bezugnahme auf die F\u00e4lle Smirnova\u00a0.\/.\u00a0Russland (Individualbeschwerden Nrn.\u00a046133\/99 und 48183\/99, Rdnr.\u00a059, ECHR 2003\u2011IX (Ausz\u00fcge)), Neumeister (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a014) und Mangouras (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a078), brachte sie vor, dass diese Bewertung auch mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention vereinbar sei.<\/p>\n<p>40. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer angegeben habe, seine Familienangeh\u00f6rigen h\u00e4tten ihm die notwendigen Mittel nicht zur Verf\u00fcgung gestellt, weil sie eine Aufrechnung der R\u00fcckzahlungsforderung gegen die Forderungen der Beh\u00f6rden auf Begleichung der Verfahrenskosten bef\u00fcrchteten, wies die Regierung darauf hin, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte hierf\u00fcr enthalte und dass es nach der innerstaatlichen Rechtsprechung nicht erlaubt sei, eine Sicherheitsleistung mit etwaigen Forderungen der Beh\u00f6rden gegen den Beschuldigten zu verrechnen (siehe Rdnr.\u00a029). Soweit die Beh\u00f6rden zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen zuk\u00fcnftigen R\u00fcckzahlungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers gegen ihre Forderungen auf Begleichung der Verfahrenskosten aufrechnen k\u00f6nnten, k\u00e4me dies nur unter zwei Bedingungen zum Tragen: Zun\u00e4chst einmal m\u00fcsse die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers Rechtskraft erlangen, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht eindeutig absehbar gewesen sei, da sowohl der Beschwerdef\u00fchrer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt h\u00e4tten und das Landgericht noch nicht \u00fcber die Berufung entschieden habe. Und zweitens m\u00fcsse der Beschwerdef\u00fchrer es vers\u00e4umen, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Selbst im Falle seiner Verurteilung k\u00f6nne er daher die Pf\u00e4ndung seines R\u00fcckzahlungsanspruchs verhindern, indem er die Verfahrenskosten bezahle. Dass die Familienangeh\u00f6rigen des Beschwerdef\u00fchrers bef\u00fcrchteten, dass er diese Kosten nicht tragen w\u00fcrde, spreche umso mehr daf\u00fcr, dass es seinen Familienangeh\u00f6rigen an Vertrauen in ihn fehle.<\/p>\n<p>41. Die Regierung f\u00fcgte hinzu, dass keine anderslautenden Schl\u00fcsse daraus gezogen werden k\u00f6nnten, dass der Haftbefehl sp\u00e4ter doch gegen eine von Dritten geleistete Sicherheit in H\u00f6he von 5.000\u00a0EUR au\u00dfer Vollzug gesetzt worden sei. Dieser Entscheidung vom 3.\u00a0Januar\u00a02011 h\u00e4tten andere Umst\u00e4nde zugrunde gelegen. Insbesondere sei die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers an jenem Tag rechtskr\u00e4ftig geworden und er habe keine h\u00f6here Freiheitsstrafe mehr erwarten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>42. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl subsidi\u00e4r mit Wiederholungsgefahr zu begr\u00fcnden, erkannte die Regierung an, dass dies einen formalen Fehler darstelle. Allerdings werde der Haftbefehl durch diesen Fehler nach dem innerstaatlichen Recht zwar rechtsfehlerhaft, jedoch nicht unwirksam (siehe Rdnr.\u00a025).<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010 nach der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Urteil des Amtsgerichts vom 29.\u00a0September\u00a02010 ergangen ist. Die in Rede stehende Frage stellte sich demnach nach der Verurteilung, als Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c und Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention auf die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr anwendbar waren (W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 27.\u00a0Juni\u00a01968, Rdnr.\u00a09, Reihe\u00a0A Band\u00a07). Vielmehr fiel die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Konvention, auch wenn das Berufungsverfahren noch anh\u00e4ngig war (Belevitskiy\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a072967\/01, Rdnr.\u00a099, 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007). Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Konvention per se willk\u00fcrlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch darauf haben, ein Verfahren zur gerichtlichen Pr\u00fcfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen anzustrengen, die f\u00fcr die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c ihrer Freiheitsentziehung wesentlich sind (siehe Idalov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05826\/03, Rdnr.\u00a0161, 22.\u00a0Mai\u00a02012). Der Begriff der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention hat die gleiche Bedeutung wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01, so dass eine Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, Anspruch auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c ihrer Freiheitsentziehung im Lichte nicht nur der Erfordernisse nach dem innerstaatlichen Recht, sondern auch im Lichte der Konvention, der darin verankerten Grunds\u00e4tze und des Ziels der nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 zul\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkungen hat (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, 29.\u00a0August\u00a01990, Rdnr.\u00a049, Reihe\u00a0A Band\u00a0181\u2011A). Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 garantiert kein Recht auf eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung in einem Umfang, der es dem Gericht im Hinblick auf alle Aspekte des Falls, auch auf reine Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsfragen, erm\u00f6glichen w\u00fcrde, sein eigenes Ermessen \u00fcber das der Entscheidungsfindungsinstanz zu stellen (ebenda, Rdnr.\u00a050). Die \u00dcberpr\u00fcfung sollte allerdings weitreichend genug sein, um die Bedingungen zu erfassen, die f\u00fcr die rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 wesentlich sind, auch in F\u00e4llen, bei denen die Freiheitsentziehung unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Konvention f\u00e4llt (ebenda, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>45. Es ist festzuhalten, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Konvention fiel und Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention im Hinblick auf Freiheitsentziehungen nach Verurteilung normalerweise nicht zum Tragen kommt, es sei denn, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung einer Person k\u00f6nnen sich mit der Zeit ver\u00e4ndern (siehe Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a09644\/09, Rdnr.\u00a058, 21.\u00a0Juni\u00a02011) oder es kommen neue Fragen auf, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung betreffen (siehe Gavril Yosifov\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a074012\/01, Rdnr.\u00a057, 6.\u00a0November\u00a02008). In der vorliegenden Rechtssache ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention anwendbar, da nach dem innerstaatlichen Recht die Untersuchungshaft bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung einer Person andauert, also auch w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens, und allen Untersuchungsgefangenen die gleichen Verfahrensrechte zustehen (siehe Rdnr.\u00a026). Sehen die Vertragsstaaten Verfahren vor, die \u00fcber die Erfordernisse nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention hinausgehen, m\u00fcssen die darin enthaltenen Garantien trotzdem auch in diesen Verfahren eingehalten werden. Allerdings ist es unter diesen Umst\u00e4nden nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, zu pr\u00fcfen, ob das Oberlandesgericht die materiellrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers fehlerhaft beurteilt hat (siehe Rdnr.\u00a033). Vielmehr liegt der Schwerpunkt seiner Pr\u00fcfung darauf, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die von den Familienangeh\u00f6rigen angebotene Zahlung direkt an das Gericht abzulehnen und f\u00fcr eine Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls auf einer Zahlung der Kaution durch den Beschwerdef\u00fchrer selbst zu bestehen, willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt einerseits fest, dass nach der einschl\u00e4gigen Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ein Haftbefehl nach Leistung einer Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten au\u00dfer Vollzug gesetzt werden konnte, und andererseits, dass es der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge im Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts lag, die Leistung der Sicherheit durch Dritte auszuschlie\u00dfen, wenn zum Beispiel die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten nicht von einer Art ist, die den Beschuldigten davon abhalten w\u00fcrde, durch Flucht den Verfall der Sicherheit zu verursachen (siehe Rdnr.\u00a027).<\/p>\n<p>47. Er weist erneut darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des EGMR vertretbar ist, eine Freilassung auf Kaution abzulehnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung erscheint (Smirnova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059). Die Beurteilung, ob die Fluchtgefahr durch Leistung einer Sicherheit vermieden werden kann, muss grunds\u00e4tzlich unter Bezugnahme auf den Beschuldigten, dessen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und sein Verh\u00e4ltnis zu den Personen, die die Sicherheit leisten sollen, erfolgen; mit anderen Worten: inwieweit darauf vertraut werden kann, dass im Falle seines Nichterscheinens in der Hauptverhandlung die Aussicht darauf, dass entweder die Sicherheit verf\u00e4llt oder gegen den Sicherheitsgeber zur Beitreibung der Kaution vollstreckt wird, wahrscheinlich ausreicht, um ihn von jeglichem Fluchtgedanken abzuhalten (Mangouras, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a078; Neumeister, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p>48. Nach Ansicht des Gerichtshofs bezieht sich die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers im Wesentlichen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Angebot der Familienangeh\u00f6rigen, die Kaution in H\u00f6he von 10.000\u00a0EUR direkt an das Gericht zu zahlen, abzulehnen und f\u00fcr eine Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls auf einer Zahlung durch den unbemittelten Beschwerdef\u00fchrer selbst zu bestehen (siehe Rdnr.\u00a020). Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass diese Entscheidung willk\u00fcrlich gewesen sei und ihr Zweck nicht darin bestanden habe, sein Erscheinen bei der Hauptverhandlung oder, im Falle seiner Verurteilung, zum Strafvollzug sicherzustellen, sondern vielmehr die M\u00f6glichkeit der Beh\u00f6rden zum Ziel gehabt habe, sp\u00e4ter ihre Forderungen bez\u00fcglich der Verfahrenskosten gegen den unbemittelten Beschwerdef\u00fchrer durchzusetzen.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Begr\u00fcndung seiner Behauptung (siehe Rdnrn.\u00a033 bis 36) zwar zu Kenntnis, ist aber erstens der Ansicht, dass es sowohl nach dem innerstaatlichen Recht als auch nach der Rechtsprechung des EGMR m\u00f6glich war, die Sicherheitsleistung durch Dritte auszuschlie\u00dfen. Zweitens stellt er fest, dass die Beurteilung dessen, ob die Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, wenn seine Familienangeh\u00f6rigen die Sicherheitsleistung erbracht h\u00e4tten, unter Ber\u00fccksichtigung einer Vielzahl von Faktoren erfolgen musste und daher schon dem Grunde nach ein gewisses Ma\u00df an Ermessen mit sich brachte. Drittens stellt er fest, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>50. Das Oberlandesgericht, das sich den Begr\u00fcndungen des Amts- und des Landgerichts anschloss, befand, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer Fluchtgefahr bestehe, da ihm im Berufungsverfahren eine erhebliche Freiheitsstrafe drohe, er mangelhaft Deutsch spreche, keiner rechtm\u00e4\u00dfigen Arbeit nachgehe und seit 2001 von Sozialleistungen lebe, da sowohl er als auch seine Frau t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige seien, ihre Kinder klein seien und seine Eltern eine Ferienwohnung in der T\u00fcrkei bes\u00e4\u00dfen (siehe Rdnrn.\u00a015, 16 und 20). Im Hinblick auf die Frage, ob die Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers durch Verlangen einer Sicherheitsleistung vermieden werden k\u00f6nne, bestand das Oberlandesgericht darauf, dass die Kaution von ihm selbst und nicht von seinen Familienangeh\u00f6rigen gezahlt werde, und f\u00fchrte aus, dass die fehlende Bereitschaft der Familienangeh\u00f6rigen des Beschwerdef\u00fchrers, ihm die notwendigen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, darauf hindeute, dass es ihnen an Vertrauen in ihn fehle; es kam zu dem Schluss, dass seine Bindung an seine Familie nicht hinreichend gefestigt scheine, um zu verhindern, dass er den Verfall der Sicherheit durch Flucht riskiere (siehe Rdnr.\u00a020).<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass weder die Bewertung der Fluchtgefahr durch das Oberlandesgericht, noch dessen Beurteilung der Frage, ob diese Gefahr vermieden werden k\u00f6nnte, wenn seine Familienangeh\u00f6rigen die Sicherheit leisten w\u00fcrden, B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit seitens der Beh\u00f6rden erkennen lassen. Die angef\u00fchrten Gr\u00fcnde sind zutreffend und ausreichend. Selbst wenn die Sicherheitsleistung \u2013 unter bestimmten Voraussetzungen \u2013 zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verfallen k\u00f6nnte, kann die Bewertung des Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Familienangeh\u00f6rigen, die die Beh\u00f6rden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen vorgenommen haben, nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdef\u00fchrer in der ersten Instanz bereits verurteilt worden war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass keine anderslautenden Schl\u00fcsse daraus gezogen werden k\u00f6nnen, dass der Haftbefehl sp\u00e4ter doch au\u00dfer Vollzug gesetzt wurde, da dieser Entscheidung andere Umst\u00e4nde zugrunde lagen. Insbesondere war die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers rechtskr\u00e4ftig geworden und er musste keine h\u00f6here Freiheitsstrafe mehr erwarten.<\/p>\n<p>52. Was die zus\u00e4tzliche Anf\u00fchrung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr angeht, ist es unbestritten, dass es nach dem innerstaatlichen Recht ausdr\u00fccklich unzul\u00e4ssig war, einen Haftbefehl mit Wiederholungsgefahr zu begr\u00fcnden, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben war, die Voraussetzungen f\u00fcr die Au\u00dfervollzugsetzung jedoch nicht erf\u00fcllt waren (siehe Rdnr.\u00a024). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nicht jeder in einem Haftbefehl festgestellte Fehler dazu f\u00fchrt, dass die zugrunde liegende Freiheitsentziehung an sich im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 unrechtm\u00e4\u00dfig wird (M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a074). Vielmehr sollte ein Haftbefehl lediglich dann als ex facie unwirksam angesehen werden \u2013 was wiederum die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit der auf der Grundlage dieses Haftbefehls gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 zur Folge h\u00e4tte \u2013 wenn der Mangel des Haftbefehls einen \u201egroben offensichtlichen\u201c Fehler im besonderen Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellte (ebenda, Rdnr.\u00a075). Um dies zu beurteilen, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof alle Umst\u00e4nde des Falles, auch und insbesondere die W\u00fcrdigung durch die innerstaatlichen Gerichte (ebenda, Rdnr.\u00a086).<\/p>\n<p>53. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte einschlie\u00dflich des Oberlandesgerichts in dessen in Rede stehender Entscheidung ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet haben, warum der Beschwerdef\u00fchrer dringend des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge verd\u00e4chtig war und warum Fluchtgefahr bestand. Folglich waren die materiellrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt und von den innerstaatlichen Gerichten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft worden. Unter Hinweis darauf, dass ein Haftbefehl, der wie im vorliegenden Fall mangelhaft war, nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam war und weiterhin eine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr eine Freiheitsentziehung darstellte (siehe Rdnr.\u00a025), stellt der Gerichtshof fest, dass der in Rede stehende Mangel keinen \u201egroben offensichtlichen Fehler\u201c darstellte.<\/p>\n<p>54. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass weder die Tatsache, dass die von den Familienangeh\u00f6rigen angebotene Zahlung einer Kaution direkt an das Gericht abgelehnt wurde, noch der Umstand, dass die Untersuchungshaft zus\u00e4tzlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet wurde, dazu gef\u00fchrt hat, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3.\u00a0Dezember\u00a02010 willk\u00fcrlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>55. Folglich ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7.\u00a0September\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209&text=RECHTSSACHE+EROL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68250%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209&title=RECHTSSACHE+EROL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68250%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209&description=RECHTSSACHE+EROL+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68250%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 68250\/11) URTEIL STRASSBURG 7. September 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=209\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-209","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/209","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=209"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/209\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":210,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/209\/revisions\/210"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=209"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=209"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=209"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}