{"id":2088,"date":"2021-07-19T09:34:32","date_gmt":"2021-07-19T09:34:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088"},"modified":"2021-07-19T09:35:51","modified_gmt":"2021-07-19T09:35:51","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-11-senat-aktenzeichen-ovg-11-n-103-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat. Aktenzeichen: OVG 11 N 103.17"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 05.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 N 103.17<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0705.OVG11N103.17.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<br \/>\n<!--more--><br \/>\n<strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 30.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung begehrt, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf \u00dcbereignung ihrer innerhalb des Versorgungsgebiets (Landesgrenzen Berlins) gelegenen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen gegen Erstattung ihres Wertes besitze (Antrag zu 1.) und deren Vertr\u00e4ge mit Fernw\u00e4rmeversorgungskunden mit dem Eigentums\u00fcbergang der Anlagen auf ihn \u00fcbergingen (Antrag zu 2.). Weiter hat er beantragt, diese zur Auskunft \u00fcber den Umfang der Anlagen und allen f\u00fcr die Bewertung der Anlagen erforderlichen Informationen zu verurteilen (Antrag zu 3.). Die Beklagte hat Klageabweisung sowie hilfsweise im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass sie gegen den Kl\u00e4ger einen Anspruch auf \u00dcbernahme des Eigentums an den innerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen (Fernw\u00e4rmeleitungen, Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen) durch den Kl\u00e4ger gegen Erstattung des angemessenen Wertes habe.<\/p>\n<p>2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2017 in vollem Umfang als unbegr\u00fcndet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>3. Ein Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte auf \u00dcbereignung der innerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen folge nicht aus \u00a7 16 Abs. 1 des Konzessionsvertrages (KV) in seiner Ursprungsfassung des Jahres 1994. Denn die Kammer sei nicht davon \u00fcberzeugt, dass das darin genannte Merkmal \u201eEnergieversorgungsanlagen\u201c (auch) die beanspruchten Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen umfasse. Jedenfalls sei ein sich hieraus ergebender \u00dcbereignungsanspruch des Kl\u00e4gers durch die mit der 1. Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 4. Dezember 2006 vorgenommene Vertrags\u00e4nderung beseitigt worden. Ungeachtet dessen bleibe der Antrag des Kl\u00e4gers auf \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen auch deshalb ohne Erfolg, weil Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV unter Ber\u00fccksichtigung der bei Vertragsschluss bestehenden Gesamtumst\u00e4nde, insbesondere der Verkn\u00fcpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilungsnetz, nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar seien und daher, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich \u00fcberhaupt m\u00f6glich sei, kein isolierter Anspruch auf \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen bestehe. Die vom Kl\u00e4ger allein begehrte \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen stelle bezogen auf den vereinbarten Leistungsgegenstand \u201eEnergieversorgungsanlagen\u201c nur eine Teilleistung dar. Zwar k\u00f6nne ein Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich auch Teilleistungen fordern, jedoch verstehe der Kl\u00e4ger sein Begehren selbst nicht als blo\u00dfe Teilleistung. Denn mit seinem Abweisungsantrag hinsichtlich der Hilfsfeststellungswiderklage der Beklagten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er insgesamt nur den angemessenen Wert der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen zu verg\u00fcten bereit sei.<\/p>\n<p>4. Ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf \u00dcbereignung der von der Beklagten betriebenen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen folge auch nicht aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in \u00a7\u00a7 547a Abs. 2 a.F. (jetzt \u00a7 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liege. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke eines Rechts auf Abwendung der Wegnahme von Einrichtungsgegenst\u00e4nden des Mieters bzw. auf Abtrennung durch den Besitzer gebe f\u00fcr die hiesige Konstellation bereits nichts her, da die Beklagte die streitigen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen gar nicht entfernen wolle. Jedenfalls aber fehle es an einer Regelungsl\u00fccke, da \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KV wegen des (Wege-)Benutzungsrechts auf die Vorschriften des Berliner Stra\u00dfengesetzes verweise, soweit \u2013 wie hier \u2013 im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart sei.<\/p>\n<p>5. Ein Anspruch auf \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen ergebe sich auch nicht aus dem gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KV erg\u00e4nzend anzuwendenden Berliner Stra\u00dfengesetz. Insofern komme nur \u00a7 11 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 BerlStrG in Betracht, wonach der Erlaubnisnehmer auch im Falle der Sondernutzung zu Zwecken der \u00f6ffentlichen Versorgung nach Erl\u00f6schen der Erlaubnis unverz\u00fcglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen habe. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob diese auf die Entfernung der Anlagen gerichtete Rechtsgrundlage \u00fcberhaupt auf eine Herausgabe der Fernw\u00e4rmeleitungen gegen Wertersatz reduziert werden k\u00f6nne. Denn jedenfalls sei die Beklagte im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im Besitz von auf \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die ihr die Berliner Bezirks\u00e4mter nach Auslaufen des Konzessionsvertrages fl\u00e4chendeckend f\u00fcr das gesamte Fernw\u00e4rmeleitungsnetz erteilt h\u00e4tten, auf die sie einen Anspruch habe und die auch nicht nachtr\u00e4glich weggefallen seien.<\/p>\n<p>6. Die Klage zu 2. und 3. setze den Erfolg der Klage zu 1. bzw. einen bestehenden \u00dcbereignungsanspruch des Kl\u00e4gers voraus und sei ausgehend hiervon ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>7. Der fristgerecht erhobene und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein ma\u00dfgeblichen Grundlage seiner Darlegungen keinen Erfolg (\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO), weil der Kl\u00e4ger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 (dazu unter 2.), Nr. 2 (dazu unter 3.), Nr. 3 (dazu unter 4.) und Nr. 5 VwGO (dazu unter 1.) nicht begr\u00fcndet dargelegt hat.<\/p>\n<p>8. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.<\/p>\n<p>9. 1.1. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt \u2013 unter Ziffer III.1.a)aa) seines Begr\u00fcndungsschriftsatzes vom 3. November 2017 (im Folgenden: Begr\u00fcndungsschriftsatz) \u2013 insofern zun\u00e4chst, die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sei nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Gerichts f\u00fcr die angegriffene Entscheidung nicht zust\u00e4ndig gewesen, die gegenteilige einstimmige Annahme des Pr\u00e4sidiums des Verwaltungsgerichts Berlin beruhe \u201eauf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willk\u00fcrlichen Erw\u00e4gungen\u201c, weshalb ein Versto\u00df gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und damit ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5, \u00a7 138 Nr. 1 VwGO vorliege.<\/p>\n<p>10. Diese R\u00fcge ist unbegr\u00fcndet. Die Behauptung des Kl\u00e4gers, Gegenstand der Klageschrift sei ein \u201e\u00dcbereignungsanspruch aus einem ausgelaufenen Wegebenutzungsvertrag\u201c gewesen, wie auch der Gliederungspunkt 4 der Klageschrift (\u201eKein Erl\u00f6schen des \u00dcbernahmeanspruchs oder Einrede gegen denselben aus dem Berliner Stra\u00dfengesetz\u201c) belege, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Gegenstand der Klage zun\u00e4chst allein ein vertraglicher \u00dcbereignungsanspruch hinsichtlich der Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Stadtgebiet aus dem Konzessionsvertrag war und dass diese Anlagen vom Kl\u00e4ger selbst entsprechend \u00a7 16 Abs. 1 KV als \u201eEnergieversorgungsanlagen\u201c bezeichnet wurden. Jedenfalls ist nichts daf\u00fcr dargelegt, dass die Entscheidung des Pr\u00e4sidiums des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 \u201eauf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willk\u00fcrlichen Erw\u00e4gungen beruhen\u201c w\u00fcrde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2015 \u2013 9 BN 1\/15 \u2013 juris, Rn. 14 m.w.N.). Ausweislich dieser Entscheidung geh\u00f6rte die Streitsache nach Auffassung von acht Pr\u00e4sidiumsmitgliedern zum Sachgebiet 1012 \u2013 Energiewirtschaftsrecht, nach Auffassung von zwei Pr\u00e4sidiumsmitgliedern hierzu und zus\u00e4tzlich auch zum in die Zust\u00e4ndigkeit der 1. Kammer fallenden Stra\u00dfen- und Wegerecht, wobei weiter angenommen wurde, dass angesichts der Regelung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes, dass bei Zust\u00e4ndigkeit mehrerer Kammern die Kammer mit der h\u00f6heren Nummer zust\u00e4ndig ist, auch ausgehend hiervon die 4. Kammer zust\u00e4ndig sei. Mit Blick darauf, dass mit der Klage in erster Linie und schwerpunktm\u00e4\u00dfig ein Anspruch auf \u00dcbereignung der Berliner Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen \u2013 und damit im weiteren Sinne von Energieleitungen \u2013 aus dem Konzessionsvertrag mit seinen im Wesentlichen energiewirtschaftlichen Regelungen geltend gemacht, nicht aber \u2013 ungeachtet bestehender stra\u00dfenrechtlicher Bez\u00fcge \u2013 die Regelung von Sondernutzungen, insbesondere die Entfernung der Verteilungsanlagen begehrt wurde, erscheint diese Entscheidung hinreichend begr\u00fcndet und naheliegend.<\/p>\n<p>11. 1.2. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt \u2013 unter Ziffer III.1.a) bb) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 weiter, das angegriffene Urteil weise einen Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf, weil es keine Ausf\u00fchrungen zu dem von ihm mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 (Seite 14) geltend gemachten Anspruch aus \u00a7 1004 BGB enthalte, weshalb die Entscheidung i.S.d. \u00a7 138 Nr. 6 VwGO \u201enicht mit Gr\u00fcnden versehen\u201c sei und auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Auch dieser Einwand \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>12. Nicht mit Gr\u00fcnden versehen i.S.d. \u00a7 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde keine Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, welche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gr\u00fcnden derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in \u00a7 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde lediglich unklar, unvollst\u00e4ndig, oberfl\u00e4chlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 5. Juni 1998 \u2013 9 B 412\/98 \u2013 juris, Rn. 5 und vom 25. September 2013 \u2013 1 B 8\/13 \u2013 juris, Rn. 16, jeweils m.w.N.). Die L\u00fcckenhaftigkeit von Entscheidungsgr\u00fcnden kann zwar insbesondere dann auf den Verfahrensmangel des \u00a7 138 Nr. 6 VwGO f\u00fchren, wenn Ausf\u00fchrungen zu einzelnen Streitgegenst\u00e4nden fehlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine hinreichende Begr\u00fcndung gleichwohl aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgr\u00fcnde erschlie\u00dfen l\u00e4sst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 \u2013 7 B 9\/14 \u2013 juris, Rn. 25 &#8211; 27). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>13. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch aus \u00a7 1004 BGB entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht \u201emit Stillschweigen \u00fcbergangen\u201c, denn es l\u00e4sst sich eine hinreichende Begr\u00fcndung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgr\u00fcnde erschlie\u00dfen. Zwar wird die Norm des \u00a7 1004 BGB in den Entscheidungsgr\u00fcnden (juris, Rn. 115, 116) im Rahmen der Pr\u00fcfung einer \u201eAnwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den \u00a7\u00a7 547a II a.F. (jetzt: \u00a7 552 Abs. 1), 997 II BGB zugrunde liegt\u201c nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Jedoch stellt der Kl\u00e4ger selbst in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 (Seite 12 und 14) das Abwendungsrecht aus den genannten Normen in Zusammenhang mit \u00a7 1004 BGB. Dementsprechend fasst das angegriffene Urteil im Tatbestand das diesbez\u00fcgliche kl\u00e4gerische Vorbringen auch mit den Worten zusammen \u201eEin gleichgerichteter Anspruch auf \u00dcbernahme des Fernw\u00e4rmeversorgungsnetzes folge zudem aus \u00a7 1004 BGB bzw. \u00a7\u00a7 552 Abs. 1, 997 Abs. 2 BGB analog\u201c (juris, Rn. 30). Sieht das Verwaltungsgericht diese Normen bzw. \u2013 genauer \u2013 den von ihm gepr\u00fcften dahinterstehenden \u201eRechtsgedanken\u201c vor dem Hintergrund der diesbez\u00fcglichen eigenen Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nachvollziehbar als zusammengeh\u00f6rig an, ist es nicht zu beanstanden, dass es dieses Vorbringen einer Gesamtpr\u00fcfung unterzieht und nicht zwischen den einzelnen Normen, die zusammen den Rechtsgedanken begr\u00fcnden, differenziert. Das blo\u00dfe Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe den Anspruch aus \u00a7 1004 BGB ausdr\u00fccklich als eigenst\u00e4ndigen Anspruch bezeichnet, ein Fall des \u00a7 138 Nr. 6 VwGO liege vor, wenn die Begr\u00fcndung des Urteils einen selbst\u00e4ndigen Anspruch \u00fcbergehe, greift bereits deshalb zu kurz, weil es sich bei \u00a7 1004 BGB zun\u00e4chst um eine blo\u00dfe Anspruchsgrundlage handelt, ein Fall des \u00a7 138 Nr. 6 VwGO indes nach dem vorgenannten Ma\u00dfstab nur dann vorliegt, wenn Ausf\u00fchrungen zu einzelnen Streitgegenst\u00e4nden fehlen.<\/p>\n<p>14. 1.3. Der Kl\u00e4ger wendet \u2013 unter Ziffer III.2.b)bb) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 \u00fcberdies ein, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Ausf\u00fchrungen zur Versagung des vertraglichen Anspruchs, dort zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eLeistungsgegenstand\u201c (juris, Rn. 86-88), gegen das Beweisantizipationsverbot, gegen \u00a7 108 Abs. 2 VwGO und gegen \u00a7 86 Abs. 1 und 3 VwGO versto\u00dfen, was jeweils ein Verfahrensfehler i.S.d. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sei, weil das Urteil hierauf beruhen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>15. 1.3.1. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt hierzu \u2013 unter Ziffer III.2.b)bb)(1) bis (3) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 vor, die Urteilspassage, dass \u201eFernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV \u2026 zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar\u201c seien (juris, Rn. 86), beruhe nicht auf gerichtlichen Feststellungen \u201ezu der allein streitigen Frage, inwiefern die Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernw\u00e4rmenetzes getrennt voneinander betrieben werden k\u00f6nnen\u201c. Diese Frage sei auch nicht Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen. Da er somit auch keinen entsprechenden Beweisantrag habe stellen k\u00f6nnen, versto\u00dfe die vorgenannte Feststellung gegen das Verbot der Beweisantizipation. Die angegriffene Feststellung begr\u00fcnde zugleich einen Versto\u00df gegen \u00a7 108 Abs. 2 VwGO, da das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden d\u00fcrfe, zu denen die Beteiligten sich haben \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich habe das Verwaltungsgericht, das sich insoweit nicht auf eigene Sachkunde habe st\u00fctzen k\u00f6nnen und d\u00fcrfen, mit der angegriffenen Feststellung gegen seine Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO) versto\u00dfen, denn eine solche habe sich ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aufgedr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>16. Dieses Vorbringen verkennt bereits den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der ger\u00fcgten Feststellung \u201eFernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV (seien) zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar\u201c hat das Verwaltungsgericht keine einem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsache unterstellt bzw. vorweggenommen, sondern allein sein Verst\u00e4ndnis der Vertragsbestimmung des \u00a7 16 Abs. 1 KV dargelegt. Dies folgt zum einen aus der Formulierung \u201eim Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV\u201c, zum anderen daraus, dass das Verwaltungsgericht zu der ger\u00fcgten Feststellung ausdr\u00fccklich auf die \u201eim Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Gesamtumst\u00e4nde (vgl. oben unter 1), insbesondere der Verkn\u00fcpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz (vgl. oben 1d)\u201c verwiesen (juris, Rn. 86) und hierzu im Rahmen der Auslegung des Vertrages in Rn. 77 des Urteils ausgef\u00fchrt hat, dass sich Fernw\u00e4rme \u2013 anders als Strom und Gas \u2013 nur \u00fcber begrenzte Strecken transportieren lasse und sich die Verteilung als komplexe mechanische und steuerungs-technische Aufgabe darstelle, weshalb es sich aufdr\u00e4nge, dass der Betreiber einer solchen Einheit kein Interesse daran haben k\u00f6nne, eine rechtliche Trennung von Erzeugung und Verteilung vornehmen zu m\u00fcssen. Dem entsprechen auch die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 72 des Urteils, wo dargestellt ist, dass Regelungen, die sich allein auf Verteilungsanlagen bezogen, zwar in Vertragsentw\u00fcrfen enthalten waren, sich letztlich aber nicht durchgesetzt haben. Bei der Aussage, Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV seien zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar, geht es mithin allein darum, was die Beteiligten in \u00a7 16 Abs. 1 KV vereinbart haben, nicht jedoch um die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, die das Verwaltungsgericht in Rn. 86 des Urteils (am Ende) nur allgemein aufgeworfen und unstreitig offengelassen hat. Trifft die zitierte Urteilspassage damit keine Aussage dazu, ob eine Trennung tats\u00e4chlich bzw. rechtlich m\u00f6glich ist, mit anderen Worten dazu \u201einwiefern die Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernw\u00e4rmenetzes getrennt voneinander betrieben werden k\u00f6nnen\u201c, geht auch der Vorwurf des Kl\u00e4gers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe mit der angegriffenen Urteilspassage hierzu einen Beweis antizipiert, ohne zuvor den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und dem Kl\u00e4ger Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben.<\/p>\n<p>17. 1.3.2. Der Kl\u00e4ger meint \u2013 unter Ziffer III.2.b)bb)(4) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 weiter, mit der Feststellung, der Kl\u00e4ger verstehe sein \u00dcbereignungsbegehren \u201ein Bezug auf das Fernw\u00e4rmeverteilungsnetz selbst nicht als blo\u00dfe Teilleistung, wie sich bereits aus seinem Klageabweisungsantrag bez\u00fcglich der Hilfsfeststellungswiderklage ergibt\u201c (juris, Rn. 87), habe das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung aus \u00a7 86 Abs. 3 VwGO versto\u00dfen, auf sachdienliche Antr\u00e4ge hinzuwirken.<\/p>\n<p>18. Dieses Vorbringen bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil es jegliche Darlegungen dazu vermissen l\u00e4sst, welchen Anlass das Verwaltungsgericht gehabt haben sollte, an der Sachdienlichkeit der kl\u00e4gerischen Antr\u00e4ge zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat allein argumentiert, aus dem Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage der Beklagten ergebe sich, dass der Kl\u00e4ger kein Interesse an der \u00dcbernahme der W\u00e4rmeerzeugungsanlagen habe, so dass seine Klage nicht auf eine Teilleistung eines dar\u00fcber hinausreichenden Begehrens gerichtet sei. Angesichts dessen, dass es bereits im Urteilstatbestand (juris, Rn. 18) hei\u00dft, der Kl\u00e4ger trage vor, sein Begehren richte sich auf die gerichtliche Kl\u00e4rung, ob das Merkmal Energieversorgungsanlagen im Sinne von \u00a7 16 KV auch Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen erfasse, wobei von letzteren Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen abzugrenzen seien, mithin die \u00dcbernahme von Kraftwerken nicht begehrt werde, h\u00e4tte es der Darlegung des Kl\u00e4gers bedurft, warum sein Antrag auf Abweisung der (auf \u00dcbernahme der Fernw\u00e4rmeleitungen und der Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen gerichteten) Hilfswiderklage der Beklagten nicht seinem Begehren entsprochen haben bzw. aus anderen Gr\u00fcnden nicht sachdienlich gewesen sein sollte. Der blo\u00dfe Vortrag des Kl\u00e4gers, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts h\u00e4tte er erl\u00e4utert, dass er bei seinen Antr\u00e4gen lediglich die nicht erfolgte notarielle Beurkundung des Konzessionsvertrags 1994 ber\u00fccksichtigt habe, stellt die Annahme, die \u00dcbernahme von Kraftwerken werde vom Kl\u00e4ger nicht begehrt, nicht ansatzweise in Frage. Im \u00dcbrigen obliegt es dem Kl\u00e4ger, die Konsequenzen seiner Antr\u00e4ge zu bedenken.<\/p>\n<p>19. 1.4. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt schlie\u00dflich \u2013 unter Ziffer III.2.a)cc) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 vor, \u201edie Auslegung des \u00a7 16 Abs. 1 KV 94\u201c k\u00f6nne auf Verfahrensm\u00e4ngeln i.S.d. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, weil das Verwaltungsgericht bei dieser Auslegung unter Rn. 77 des Urteils ausf\u00fchre \u201eF\u00fcr den hier streitigen Bereich der Fernw\u00e4rme folgt dies ohne weiteres aus dem Umstand, dass es sich bei der Fernw\u00e4rmeversorgung um physisch abgeschlossene Netzstrukturen handelt\u201c und dort von einem \u201egeradezu symbiotischen Verh\u00e4ltnis von Kraftwerken und Netz\u201c spreche. Dies versto\u00dfe gegen das Beweisantizipationsverbot, da das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernw\u00e4rmenetzes getrennt voneinander betrieben werden k\u00f6nnen, nicht getroffen habe. Da diese Frage nicht Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sei und er sich hierzu nicht habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, versto\u00dfe das Urteil auch gegen \u00a7 108 Abs. 2 VwGO und \u00a7 86 Abs. 1 VwGO, wobei die Entscheidung auf jedem dieser Fehler beruhen k\u00f6nne, da eine Auswirkung auf sie jeweils nicht sicher auszuschlie\u00dfen sei. Dieser Vortrag legt einen Verfahrensmangel i.S.d. Nr. 5 ebenfalls nicht dar.<\/p>\n<p>20. Die Vorschrift des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert, dass die Entscheidung auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen kann. Das setzt voraus, dass mindestens die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den Verfahrensversto\u00df zu einem f\u00fcr den Rechtsmittelf\u00fchrer g\u00fcnstigeren Ergebnis h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn dieser Standpunkt nach Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend sein sollte. Bei kumulativ mehrfach begr\u00fcndeten Entscheidungen ist die Beruhens-Frage wegen eines jeden dieser Gr\u00fcnde zu stellen (vgl. nur Eyermann\/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO \u00a7 124 Rn. 51 m.w.N.).<\/p>\n<p>21. Das vorgenannte Vorbringen des Kl\u00e4gers betrifft allein die Begr\u00fcndung des Verwaltungsgerichts zur \u201eAuslegung des \u00a7 16 Abs. 1 KV 94\u201c (juris Rn. 61 bis 85 und Ziffer III.2.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil \u2013 konkret die hier allein in Rede stehende Versagung des vertraglichen Anspruchs \u2013 jedoch, wie der Kl\u00e4ger mit seiner Zulassungsbegr\u00fcndung selbst einr\u00e4umt, nicht allein auf diese Auslegung, sondern unabh\u00e4ngig hiervon auch auf den selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eLeistungsgegenstand\u201c (vgl. Rn. 86 bis 88 des Urteils und Ziffer III.2.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes) und den selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eAnspruchsbeseitigung\u201c (vgl. Rn. 89 bis 114 des Urteils und Ziffer III.2.c) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes) gest\u00fctzt. Dass das Urteil auch insofern auf einem der zur \u201eAuslegung des \u00a7 16 Abs. 1 KV 94\u201c geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngeln beruht, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger selbst nicht vor. Unabh\u00e4ngig hiervon enthalten die beanstandeten Passagen des Urteils aber auch keineswegs die Aussage, Fernw\u00e4rmeerzeugung und -verteilung seien nicht trennbar, was das Urteil an anderer Stelle (Rn. 86 am Ende) ausdr\u00fccklich offengelassen hat. Vielmehr handelt es sich hierbei allein um eine Erw\u00e4gung zur Interessenlage der Beteiligten, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des \u00a7 16 Abs. 1 KV 94 ber\u00fccksichtigt hat (vgl. juris, Rn. 74 ff. \u201eInteressenlage der Vertragspartner\u201c und oben, Ziffer 1.3.1.).<\/p>\n<p>22. 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).<\/p>\n<p>23. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 \u2013 1 BvR 587\/17 \u2013 juris, Rn. 32) und nicht nur die Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begr\u00fcndung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2004 \u2013 7 AV 4\/03 \u2013 juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Kl\u00e4gers nicht auszugehen.<\/p>\n<p>24. 2.1. Einen vertraglichen Anspruch auf \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen hat das Verwaltungsgericht, worauf der Kl\u00e4ger selbst zutreffend verweist, selbst\u00e4ndig tragend mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf eine isolierte \u00dcbereignung von Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen (vgl. Rn. 86-88 des Urteils und Ziffer III.2.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eLeistungsgegenstand\u201c). Die vom Kl\u00e4ger hiergegen geltend gemachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/p>\n<p>25. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt hierzu \u2013 unter Ziffer III.2.b)aa) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf die isolierte \u00dcbereignung der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen, weil \u201eFernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV \u2026 zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar w\u00e4ren\u201c, \u00fcbersehe mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1996 \u2013 2 C 11\/94 \u2013 juris, Rn. 29, dass auch der Verwaltungsgerichtsordnung \u201edie M\u00f6glichkeit zur Teilklage\u201c nicht unbekannt sei. Dieses Vorbringen verkennt den Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Das angegriffene Urteil stellt keineswegs in Abrede, dass der Gl\u00e4ubiger eines Anspruchs berechtigt ist, Teilleistungen vom Schuldner zu verlangen (juris, Rn. 87) und spricht sich daher nicht gegen \u201edie M\u00f6glichkeit zur Teilklage\u201c aus. Das Verwaltungsgericht nimmt vielmehr an, dass der Kl\u00e4ger den Anspruch auf \u00dcbereignung des Fernw\u00e4rmeleitungsnetzes selbst nicht als Teilleistung verstehe und geltend mache, was sich bereits aus seinem Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Hilfsfeststellungswiderklage der Beklagten ergebe. Denn damit bringe der Kl\u00e4ger zum Ausdruck, dass er insgesamt auch nur den angemessenen Wert der Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen zu verg\u00fcten bereit sei. Mit diesen Feststellungen setzt sich das Zulassungsvorbringen entgegen \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auseinander, stellt diese Annahme insbesondere nicht in Abrede.<\/p>\n<p>26. Der Einwand, die Ausf\u00fchrung des Verwaltungsgerichts, \u201eFernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV \u2026(seien) zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar\u201c, stehe im Widerspruch zu seiner anschlie\u00dfenden Feststellung \u201eDabei kann es auf sich beruhen, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist\u201c, trifft ebenfalls nicht zu. Die erste Aussage bezieht sich nicht auf die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, die das Verwaltungsgericht in Rn. 86 des Urteils (am Ende) nur allgemein aufgeworfen und unstreitig offengelassen hat. Vielmehr wird mit der ersten Aussage nur zum Ausdruck gebracht, dass Fernw\u00e4rmeversorgungsanlagen, soweit sie \u00fcberhaupt \u201eEnergieversorgungsanlagen\u201c i.S.d. \u00a7 16 Abs. 1 KV sind, dem vorgenannten Merkmal bei Auslegung des Vertrages jedenfalls nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen unterfallen. Wie bereits unter Ziffer 1.3.1. dargelegt, geht es bei der ersten Aussage allein darum, was die Beteiligten in \u00a7 16 Abs. 1 KV vereinbart haben, nicht jedoch darum, was tats\u00e4chlich und rechtlich m\u00f6glich ist. Ausgehend hiervon besteht der geltend gemachte Widerspruch nicht.<\/p>\n<p>27. Auch der Vortrag, das Urteil setze sich nicht mit der Frage der unterbliebenen notariellen Beurkundung des Konzessionsvertrages auseinander, begr\u00fcndet ernstliche Richtigkeitszweifel an dieser selbstst\u00e4ndig tragenden Urteilsbegr\u00fcndung nicht. Der Kl\u00e4ger meint, da mit der \u00dcbereignung von \u201eErzeugungsanlagen\u201c auch eine \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken einhergehe, auf denen sich diese bef\u00e4nden, h\u00e4tte es insoweit notarieller Beurkundung bedurft, so dass die vertragliche Regelung nichtig w\u00e4re; Vertr\u00e4ge seien im Zweifel jedoch so auszulegen, dass eine Nichtigkeit des Vertrags vermieden werde.<\/p>\n<p>28. Soweit damit geltend gemacht werden soll, \u00a7 16 Abs. 1 KV sei angesichts der gebotenen vertragserhaltenden Auslegung nur insoweit nichtig, als er die notariell beurkundungspflichtige \u00dcbertragung der Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen betreffe, da hiermit zwangsl\u00e4ufig die Verpflichtung zur \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken verbunden sei, auf denen sich diese Anlagen bef\u00e4nden, \u00fcbersieht der Kl\u00e4ger schon, dass sich auch nicht unerhebliche Teile des von ihm begehrten Fernw\u00e4rmeverteilungsnetzes auf privaten Grundst\u00fccken der Beklagten befinden. Ausweislich des insofern nicht angegriffenen Urteils handelt es sich dabei um 24,5 km Fernw\u00e4rmeleitungsnetz und &#8211; auf einer \u00fcberbauten Fl\u00e4che von ca. 2.800 m\u00b2 &#8211; 85 zu diesem Netz geh\u00f6rige und f\u00fcr dessen Betrieb erforderliche technische Anlagen und sonstige Bauwerke (juris, Rn. 2). Dass \u00a7 16 Abs. 1 KV auch insoweit einer vertragserhaltenden Auslegung zug\u00e4nglich w\u00e4re, macht der Kl\u00e4ger, der die \u00dcbereignung hinsichtlich aller Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen begehrt und zwangsl\u00e4ufig wohl auch zumindest diese technischen Anlagen und Bauwerke nebst Zuleitungen ben\u00f6tigt, schon selbst nicht geltend. Unabh\u00e4ngig hiervon verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass f\u00fcr die vertragserhaltende Auslegung nicht ma\u00dfgeblich ist, was formwirksam noch h\u00e4tte vereinbart werden k\u00f6nnen, sondern was die Vertragsparteien bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 \u2013 I ZR 44\/00 \u2013 juris, Rn. 33 ff., Urteil vom 8. Dezember 1982 \u2013 IVa ZR 94\/81 \u2013 juris, Rn. 17 f.). Hierzu verh\u00e4lt sich das blo\u00dfe Vorbringen des Kl\u00e4gers, Vertr\u00e4ge seien im Zweifel so auszulegen, dass eine Nichtigkeit des Vertrags vermieden werde, nicht.<\/p>\n<p>29. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts unter Rn. 88 des Urteils, wonach der Kl\u00e4ger auch aus der dann noch verbleibenden M\u00f6glichkeit eines Leistungsbestimmungsrecht nichts f\u00fcr sich herleiten k\u00f6nne, l\u00e4sst das Zulassungsvorbringen g\u00e4nzlich unbeanstandet. Hat der Kl\u00e4ger damit einen von ihm selbst so bezeichneten selbst\u00e4ndig tragenden Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Versagung des vertraglichen Anspruchs nicht zureichend i.S.d. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen, legen auch seine Ausf\u00fchrungen zu den weiteren das Urteil insofern selbst\u00e4ndig tragenden Gr\u00fcnden (zu \u201eAuslegung \u00a7 16 Abs. 1 KV\u201c unter Ziffer III.2.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes und zu \u201eAnspruchsbeseitigung\u201c unter Ziffer III.2.c) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes) keine ergebnisrelevanten ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem einen vertraglichen Anspruch verneinenden Urteil des Verwaltungsgerichts dar.<\/p>\n<p>30. 2.2. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch an der erstinstanzlichen Verneinung eines stra\u00dfenrechtlichen \u00dcbereignungsanspruchs nicht.<\/p>\n<p>31. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, f\u00fcr einen Anspruch aus dem gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KV erg\u00e4nzend anzuwendenden Berliner Stra\u00dfengesetz komme allenfalls \u00a7 11 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 BerlStrG in Betracht. Danach habe der Erlaubnisnehmer auch im Falle der Sondernutzung zu Zwecken der \u00f6ffentlichen Verwaltung \u2013 wie hier in Bezug auf Fernw\u00e4rmeleitungen \u2013 nach Erl\u00f6schen der Erlaubnis unverz\u00fcglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Vorliegend k\u00f6nne auf sich beruhen, ob diese auf die Entfernung der Anlagen gerichtete Rechtsgrundlage \u00fcberhaupt auf eine Herausgabe der Fernw\u00e4rmeleitungen gegen Wertersatz reduziert werden k\u00f6nne. Denn jedenfalls mangele es hierf\u00fcr am zwingend vorausgesetzten Fehlen einer Erlaubnis. Denn die Beklagte sei in dem insoweit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im Besitz von auf \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die ihr die Berliner Bezirks\u00e4mter nach Auslaufen des Konzessionsvertrages fl\u00e4chendeckend f\u00fcr das gesamte Fernw\u00e4rmeleitungsnetz erteilt haben, auf die sie einen Anspruch habe und die auch nicht nachtr\u00e4glich weggefallen seien (juris, Rn. 117). Die hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers greifen nicht durch.<\/p>\n<p>32. 2.2.1. Der Kl\u00e4ger macht hier \u2013 unter Ziffer III.4.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 zun\u00e4chst geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, es mangele am zwingend vorausgesetzten Fehlen einer Erlaubnis, da die Beklagte im insofern ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im Besitz von auf \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen sei, best\u00fcnden ernsthafte Richtigkeitszweifel, da die erteilten stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse nach \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht als \u201evollwertig\u201c zu qualifizieren seien. Denn mit Blick auf die jeweilige Erteilung \u201eunter der aufl\u00f6senden Bedingung\u201c, dass im Klageverfahren zugunsten des Kl\u00e4gers rechtskr\u00e4ftig das Bestehen eines \u00dcbernahmeanspruchs auf das Fernw\u00e4rmeleitungsnetz der Beklagten festgestellt werde, handele es sich nur um eine \u201eInterimsl\u00f6sung f\u00fcr den Zeitraum der Ungewissheit w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits\u201c. Damit jedoch handele es sich um sog. \u201ebeg\u00fcnstigende vorl\u00e4ufige Verwaltungsakte\u201c im Sinne des auf einen diesbez\u00fcglichen Aufsatz von Tiedemann verweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 \u2013 3 C 8\/82 \u2013 juris, Rn. 25. Dass die Sondernutzungserlaubnisse vorliegend nach der \u00e4u\u00dferen Form und dem Wortlaut Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen darstellten, sei unerheblich, denn es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die materielle Aussage eines Verwaltungsakts an, wie sie vom Empf\u00e4nger und einem Dritten im Einzelfall bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung zu verstehen sei.<\/p>\n<p>33. Dieses Vorbringen greift die erstinstanzliche Feststellung nicht substantiiert an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ma\u00dfgeblich f\u00fcr das erforderliche Fehlen einer Erlaubnis sei der Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung (juris, Rn. 117), l\u00e4sst das Vorbringen des Kl\u00e4gers g\u00e4nzlich unbeanstandet. Den tats\u00e4chlichen Besitz von Sondernutzungserlaubnissen im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung stellt die Behauptung, den erteilten Erlaubnissen komme nur \u201eInterimscharakter\u201c zu, nicht in Frage. Hiermit wird kein Erl\u00f6schen der Sondernutzungserlaubnis im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, zumal der Kl\u00e4ger selbst darauf verweist, dass die Erlaubnisse bis zur rechtskr\u00e4ftigen Feststellung eines Anspruchs auf \u00dcbernahme des Fernw\u00e4rmeleitungsnetzes der Beklagten durch den Kl\u00e4ger gelten und gleichzeitig \u2013 zu Recht \u2013 von einem noch anh\u00e4ngigen Rechtsstreit spricht. Dass die erteilten Sondernutzungserlaubnisse rechtlich keine Erlaubnis i.S.d. \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG seien, ergibt sich aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ebenfalls nicht. Die blo\u00dfe Behauptung, die erteilten Sondernutzungserlaubnisse seien nicht \u201evollwertig\u201c i.S.d. \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG, reicht insofern nicht aus. Auch der Vortrag, bei Auslegung der erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont liege kein beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt mit Nebenbestimmung, sondern ein \u201evorl\u00e4ufiger Verwaltungsakt\u201c im Sinne des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 (juris, Rn. 25) vor, verf\u00e4ngt nicht. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob dies zutrifft oder nicht, ist nicht dargelegt, dass ein solcher \u201evorl\u00e4ufiger Verwaltungsakt\u201c keine Erlaubnis i.S.d. \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG ist. Das blo\u00dfe Vorbringen, der Adressat eines vorl\u00e4ufigen Bescheides k\u00f6nne nicht darauf vertrauen, die Leistung behalten zu d\u00fcrfen, gen\u00fcgt schlie\u00dflich schon deshalb nicht, weil auch ein vorl\u00e4ufiger Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt i.S.d. \u00a7\u00a7 35 ff. VwGO ist, der \u2013 solange er gilt \u2013 das Recht und die Pflicht verbindlich feststellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 \u2013 3 C 7\/09 \u2013 juris, Rn. 19; Stelkens\/Bonk\/Sachs\/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG \u00a7 35 Rn. 245 m.w.N.). Dass der Verwaltungsakt \u2013 ob vorl\u00e4ufig oder nicht \u2013 im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegolten h\u00e4tte, macht der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen, wie bereits dargelegt, indes selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>34. 2.2.2. Der Kl\u00e4ger wendet \u2013 unter Ziffer III.4.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 weiter ein, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, bei der es sich um einen das Urteil selbst\u00e4ndig tragenden Grund handele, treffe nicht zu. Anders als das Verwaltungsgericht meine, st\u00fcnde einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit dem Erfordernis, den Neuabschluss des ausgelaufenen Konzessionsvertrages auszuschreiben, ein \u00f6ffentliches Interesse entgegen. Der Umstand, dass das Fernw\u00e4rmeverteilungsnetz im Eigentum der Beklagten stehe, \u00e4ndere hieran entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme nichts. Denn die Eigent\u00fcmerstellung verschaffe der Beklagten weder einen Anspruch auf Neuabschluss des Konzessionsvertrages noch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, da sich die (Neu)Ausschreibungspflicht aus \u00fcbergeordneten Rechtsgrunds\u00e4tzen, n\u00e4mlich dem Unionsrecht, dem Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen und der Rechtsprechung des BGH zum Kartellrecht ergebe. Das Fernw\u00e4rmeleitungsnetz der Beklagten sei das zweitgr\u00f6\u00dfte in Europa, so dass eine Binnenmarktrelevanz bestehe. Aus den Grundfreiheiten des AEUV folgten die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und \u00d6ffentlichkeit\/Zugang zu Informationen. Eine Fernw\u00e4rmekonzession, die das Recht vermittele, in einem bestimmten Gebiet eine Fernw\u00e4rmeversorgung zu betreiben, sei als Dienstleistungskonzession einzuordnen. Jedenfalls verletze es das Transparenzgebot, wenn die Konzession unmittelbar an ein drittes Unternehmen vergeben werde, ohne anderen Unternehmen die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, ihr Interesse zu bekunden. Unabh\u00e4ngig hiervon seien \u00f6ffentliche Stra\u00dfen \u00f6ffentliche Einrichtungen und ein knappes Gut, weshalb eine Ausschreibungspflicht bestehe. Die Gemeinde m\u00fcsse ihr Auswahlermessen bei der Bewerberauswahl sachgerecht aus\u00fcben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 \u2013 KVR 9\/11 \u2013 juris, Rn. 11, habe die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann Geltung beanspruche, wenn die \u00f6ffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung weitgehend austauschbar sei. Beantworte man diese Frage mit \u201eNein\u201c, sei die hiesige Rechtssache dem Kartellrecht nicht entzogen.<\/p>\n<p>35. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Kl\u00e4ger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, hier \u00fcberhaupt entscheidungserheblich ist. Die blo\u00dfe Behauptung, es handele sich insofern um einen selbst\u00e4ndig tragenden Grund, reicht insofern nicht aus. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie die oben zitierten Ausf\u00fchrungen zeigen, eingangs allein festgestellt, dass ein Anspruch nach \u00a7 11 Abs. 6 BerlStrG zwingend das \u201eFehlen einer Erlaubnis\u201c voraussetzt und damit in seinem Obersatz allein auf das tats\u00e4chliche Vorliegen einer Erlaubnis, nicht jedoch auf einen Rechtsanspruch hierauf abgestellt. Zwar hat es \u2013 nach Darlegungen dazu, dass die Beklagte im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen i.S.d. \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG sei \u2013 auch Ausf\u00fchrungen dazu gemacht, dass die Beklagte hierauf Anspruch habe (vgl. Rn. 117 a.E. und Rn. 120). Allein dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung hierauf gest\u00fctzt. Denn insofern kann es sich auch um ein obiter dictum handeln, d.h. um rechtliche Ausf\u00fchrungen zur Urteilsfindung, die \u00fcber das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht. Hierzu verh\u00e4lt sich das Zulassungsvorbringen des Kl\u00e4gers nicht. Vielmehr spricht der Kl\u00e4ger selbst von den jeweils selbstst\u00e4ndig tragenden Gr\u00fcnden \u201eKein Fehlen einer Erlaubnis\u201c und \u201eAnspruch auf Erlaubnis\u201c und \u201eSondernutzungserlaubnisse nicht nachtr\u00e4glich weggefallen\u201c (vgl. III. 4. a), b) und c) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes). Damit macht der Kl\u00e4ger letztlich geltend, dass die Begr\u00fcndungen auch alternativ hinweggedacht werden k\u00f6nnten, ohne dass das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts dadurch entfallen w\u00fcrde. Mit Blick darauf, dass der Wortlaut der Vorschrift des \u00a7 11 Abs. 6 BerlStrG (\u201enach Erl\u00f6schen der Erlaubnis\u201c) an einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in keiner Weise ankn\u00fcpft, liegt die Erheblichkeit eines solchen Anspruchs f\u00fcr den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits auch nicht auf der Hand. Dass das Unionsrecht, das Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen bzw. das Kartellrecht unmittelbar zum Erl\u00f6schen bzw. Fehlen der Erlaubnis f\u00fchrt, macht der Kl\u00e4ger mit seiner Zulassungsbegr\u00fcndung nicht geltend.<\/p>\n<p>36. 2.2.3. Der \u2013 unter Ziffer III.4.c) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes allein vorgebrachte \u2013 Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die auf den (positiven) Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens bezogene aufl\u00f6sende Bedingung in den Sondernutzungserlaubnissen verhelfe dem Kl\u00e4ger nicht zum Erfolg, unterliege ernsthaften Richtigkeitszweifeln, da es sich bei den Erlaubnissen lediglich um vorl\u00e4ufige Verwaltungsakte handele, so dass es auf die Frage des Bedingungseintritts nicht ankomme, verf\u00e4ngt nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kl\u00e4ger der \u00dcbereignungsanspruch bislang nicht zugesprochen worden ist, stellt auch der auf das Vorliegen eines vorl\u00e4ufigen Verwaltungsakts abstellende Vortrag nicht in Frage. Im \u00dcbrigen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter 2.2.1. verwiesen.<\/p>\n<p>37. 2.3. Einen \u00dcbereignungsanspruch des Kl\u00e4gers in Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den \u00a7\u00a7 547a Abs. 2 a.F. (jetzt: \u00a7 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, hat das Verwaltungsgericht, wovon auch der Kl\u00e4ger ausgeht, selbst\u00e4ndig tragend mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Gedanke eines Rechts auf Abwendung der Wegnahme von Einrichtungsgegenst\u00e4nden des Mieters bzw. auf Abtrennung durch den Besitzer gebe f\u00fcr die vorliegende Konstellation nichts her, da die Beklagte nicht vor habe, die streitigen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen zu entfernen (vgl. Rn. 115 des Urteils und Ziffer III.3.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eEntfernungsabsicht\u201c).<\/p>\n<p>38. Der vom Kl\u00e4ger hiergegen \u2013 unter Ziffer III.3.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 allein geltend gemachte Einwand, auf eine wie auch immer geartete Entfernungsabsicht komme es f\u00fcr die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage ausweislich des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 11. Februar 1997 \u2013 11 U (Kart) 38\/96 \u2013 nicht an, ersch\u00fcttert die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Der pauschale Verweis auf das Urteil des OLG Frankfurt a.M., dem sich bei einfacher Lekt\u00fcre die behauptete Aussage nicht entnehmen l\u00e4sst, ist unsubstantiiert und gen\u00fcgt insofern den Darlegungsanforderungen des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Hat der Kl\u00e4ger damit einen von ihm selbst so bezeichneten selbst\u00e4ndig tragenden Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken nicht zureichend i.S.d. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen, legen auch seine Ausf\u00fchrungen zu dem weiteren das Urteil insofern selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eFehlen einer Regelungsl\u00fccke\u201c unter Ziffer III.3.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem einen Anspruch aus BGB-Rechtsgedanken verneinenden Urteil des Verwaltungsgerichts dar.<\/p>\n<p>39. 2.4. Der \u2013 unter Ziffer III.5.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes erhobene \u2013 Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch aus \u00a7 1004 BGB nicht beschieden bzw. diese Anspruchsnorm \u00fcbergangen, weshalb ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil best\u00fcnden, verkennt bereits den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch aus \u00a7 1004 BGB nicht \u00fcbergangen. Soweit das Verwaltungsgericht einen \u00dcbereignungsanspruch des Kl\u00e4gers in Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht in den \u00a7\u00a7 547a Abs. 2 a.F. (jetzt: \u00a7 552 Abs. 1), 997 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, abgelehnt hat (juris, Rn. 115 f.), umfasst dies auch die Anspruchsnorm des \u00a7 1004 BGB. Unter Rn. 116 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgef\u00fchrt, dass der Verweis des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 KV auf die Vorschriften des Berliner Stra\u00dfengesetzes auch die Frage eines fortbestehenden Benutzungsrechts f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Konzessionsvertrages, \u201eauf dessen Fehlen sich der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung des zur Feststellung begehrten \u00dcbereignungsanspruches st\u00fctzt\u201c, erfasst und damit \u2013 wenn auch ohne Nennung der Norm \u2013 erkennbar die Voraussetzungen des einen Anspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfenden \u00a7 1004 Abs. 2 BGB (Duldungspflicht des Eigent\u00fcmers) bejaht. Im \u00dcbrigen wird insofern auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter 1.2. verwiesen.<\/p>\n<p>40. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers zu \u00a7 1004 BGB ersch\u00fcttert das erstinstanzliche Urteil auch in der Sache nicht. Der Kl\u00e4ger macht hierzu geltend, er m\u00fcsse nach Beendigung des Konzessionsvertrages mangels eines der Beklagten zustehenden Wegenutzungsrechts die durch deren Fernw\u00e4rmeleitungsnetz erfolgende Beeintr\u00e4chtigung seines Stra\u00dfeneigentums nicht mehr dulden, so dass ihm ein Beseitigungsanspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 BGB zustehe. Dem steht indes entgegen, dass die Beklagte mit Blick auf die ihr von den Bezirks\u00e4mtern erteilten stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse f\u00fcr das gesamte Fernw\u00e4rmeleitungsnetz durchaus ein Nutzungsrecht aus \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG besitzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen war, hat der Kl\u00e4ger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg angegriffen; insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter 2.2.1. und 2.2.3. verwiesen. Dass insofern nachtr\u00e4glich \u00c4nderungen eingetreten w\u00e4ren, macht der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen nicht geltend, so dass dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt es insofern ma\u00dfgeblich ankommt. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Duldungspflicht des Kl\u00e4gers (\u00a7 1004 Abs. 2 BGB) mithin nicht vor, geht das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers unter Ziffer III.5.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes, der allein auf die Darlegung einer Regelungsl\u00fccke (\u201e\u00a7 1004 BGB ist wegen Verschiedenheit der Regelungsbereiche neben den Vorschriften des BerlStrG anwendbar\u201c) bzw. der behaupteten Rechtsfolge (Beseitigung der Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung \u201ekann auch durch \u00dcbertragung des Eigentums erfolgen\u201c) abzielt, ins Leere.<\/p>\n<p>41. 2.5. Die Klage zu 2. und 3. hat das Verwaltungsgericht jeweils mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, diese setze einen Erfolg der Klage zu 1. voraus. Der vom Kl\u00e4ger hiergegen \u2013 unter Ziffer III.6. des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 allein vorgebrachte Einwand, die Abweisung der Klage zu 1. unterliege ernsthaften Richtigkeitszweifeln, weshalb gleiches f\u00fcr die Abweisung der Klage zu 2. und 3. gelte, ersch\u00fcttert das erstinstanzliche Urteil nach dem Vorgesagten nicht.<\/p>\n<p>42. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.<\/p>\n<p>43. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer (tats\u00e4chlicher oder rechtlicher) Schwierigkeiten der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt die allgemeine Behauptung einer \u00fcberdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2017 \u2013 10 N 21.14 \u2013 Rn. 16, juris). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>44. 3.1. In tats\u00e4chlicher Hinsicht macht der Kl\u00e4ger \u2013 unter Ziffer III.1.b)aa) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 geltend, das angegriffene Urteil sei nicht auf die Frage eingegangen, \u201ewelche Rolle die Trennbarkeit der Verteilungsanlagen von den Erzeugungsanlagen bei der Beantwortung der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen hat\u201c. Zwar gehe es von einem \u201egeradezu symbiotischen Verh\u00e4ltnis von Kraftwerken und Netz\u201c aus (Rn. 77), ohne jedoch anschlie\u00dfend diesbez\u00fcglich irgendwelche Feststellungen zu treffen. Auch sei es widerspr\u00fcchlich, einerseits in Rn. 86 des Urteils von einer \u201egegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz\u201c zu sprechen, sodann aber auszuf\u00fchren \u201eDabei kann es auf sich beruhen, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist\u201c. Sei die streitige Frage, inwiefern die Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernw\u00e4rmenetzes getrennt voneinander betrieben werden k\u00f6nnten, nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, bed\u00fcrfe es einer umfangreichen Beweisaufnahme. Diese werde ergeben, dass beides ohne weiteres voneinander trennbar sei und separat bewirtschaftet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>45. Mit diesem Vorbringen benennt der Kl\u00e4ger keine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage. Auf die Frage, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt; es hat diese Frage \u2013 wie bereits oben unter 1.3.1. dargelegt \u2013 in Rn. 86 a.E. des Urteils vielmehr ausdr\u00fccklich offen gelassen. Wie bereits unter Ziffer 2.1. dargelegt, bezieht sich die Annahme des Verwaltungsgerichts \u201eFernw\u00e4rmeversorgungsanlagen im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 1 KV (seien) unter Ber\u00fccksichtigung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Gesamtumst\u00e4nde (vgl. oben 1), insbesondere der Verkn\u00fcpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz (vgl. oben 1d) zur \u00dcberzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernw\u00e4rmeerzeugungs- und Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen denkbar\u201c nicht auf die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist; auch die Annahme einer \u201egegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz\u201c f\u00fcr sich genommen trifft hierzu keine Aussage. Ist die vom Kl\u00e4ger allein benannte Tatsachenfrage \u201einwiefern die Fernw\u00e4rmeerzeugungsanlagen und die Anlagen des Fernw\u00e4rmenetzes getrennt voneinander betrieben werden k\u00f6nnten\u201c mithin nicht entscheidungserheblich, geht der weitere Vortrag des Kl\u00e4gers hierzu ins Leere.<\/p>\n<p>46. 3.2. Der Kl\u00e4ger legt mit seiner Zulassungsbegr\u00fcndung \u2013 dort unter Ziffer III.1.b)bb) \u2013 auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar.<\/p>\n<p>47. 3.2.1. Der Vortrag, besondere rechtliche Schwierigkeiten w\u00fcrden hier bereits durch den Begr\u00fcndungsaufwand des Verwaltungsgerichts \u201eindiziert\u201c, gen\u00fcgt bereits den Darlegungsanforderungen des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. In dem vom Kl\u00e4ger hierzu zitierten stattgebenden Kammerbeschluss vom 10. September 2009 \u2013 1 BvR 814\/09 \u2013 juris, Rn. 21, hat das Bundesverfassungsgericht (nur) festgestellt, dass eine Begr\u00fcndung, die die \u201eUneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur\u201c darstellt bzw. sich \u201ezu einer ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen gen\u00f6tigt sieht\u201c, mit anderen Worten \u201eein solcher Begr\u00fcndungsaufwand\u201c besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indiziere. In dem vom Kl\u00e4ger weiter zitierten Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 \u2013 1 BvR 830\/00 \u2013 juris, Rn. 17, hat das Bundesverfassungsgericht \u00fcberdies entschieden, dass \u2013 soweit sich eine tats\u00e4chliche bzw. rechtliche Schwierigkeit schon aus dem Begr\u00fcndungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergebe \u2013 der Antragsteller seiner Darlegungspflicht regelm\u00e4\u00dfig (nur) mit erl\u00e4uternden Hinweisen auf die entsprechend einschl\u00e4gigen Passagen des Urteils gen\u00fcge. Der Kl\u00e4ger, der allein auf den Begr\u00fcndungsumfang der erstinstanzlichen Entscheidung verweist, benennt indes keine Passagen, in denen das Verwaltungsgericht auf uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur verweist, eine ins Einzelne gehende Rechtssprechungsauslegung betreibt oder sich umfangreich mit abweichenden Auffassungen auseinandersetzt. Auch der Verweis des Kl\u00e4gers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 \u2013 6 C 28\/03 \u2013 juris, Rn. 14 ff., das \u00fcberdies nicht \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern \u00a7 130a VwGO betrifft, ist insofern unbehelflich und verkennt, dass nicht der Umfang, sondern die tats\u00e4chliche oder rechtliche Schwierigkeit f\u00fcr die Annahme der Voraussetzungen des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \u201ebesonders\u201c, mithin \u00fcberdurchschnittlich sein muss. Die blo\u00dfe L\u00e4nge eines Urteils begr\u00fcndet solche Schwierigkeiten nicht (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2009 \u2013 14 A 2816\/07 \u2013 juris, Rn. 3-8; VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 26. August 2020 \u2013 11 S 2038\/19 \u2013 juris, Rn. 36-40), zumal die L\u00e4nge des Urteils hier auch darauf beruht, dass der Kl\u00e4ger mehrere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht hat und das Verwaltungsgericht diese wegen der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG einzeln abarbeiten musste, wobei es seine Begr\u00fcndung jeweils \u2013 ohne, dass dies zwingend notwendig gewesen w\u00e4re \u2013 auf mehrere selbstst\u00e4ndig tragende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>48. 3.2.2. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt weiter vor, besondere rechtliche Schwierigkeiten erg\u00e4ben sich daraus, dass kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei, wie sich hier das Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen, das Unionsrecht und gegebenenfalls das Kartellrecht auf die zu pr\u00fcfenden Anspruchsgrundlagen auswirkten. Verneine man einen \u00dcbereignungsanspruch, dr\u00e4nge sich die Frage auf, ob es mit Blick auf den vorgenannten Rechtsrahmen zul\u00e4ssig sei, dass sich das Recht der Beklagten auf Nutzung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe zur Verlegung und zum Betrieb ihres Fernw\u00e4rmenetzes nach Ablauf des Konzessionsvertrages ohne Durchf\u00fchrung eines Auswahlverfahrens \u201efaktisch zum Ewigkeitsrecht verfestige\u201c. Zwar unterfalle die W\u00e4rmeversorgung \u2013 anders als Gas und Strom \u2013 nicht der Regelung des \u00a7 46 EnWG, auch liege keine dieser Norm entsprechende gesetzliche Regelung f\u00fcr die W\u00e4rmeversorgung vor. Dies bedeute indes nicht, dass die Rechtsordnung f\u00fcr die W\u00e4rmeversorgung keine Durchf\u00fchrung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens vor Abschluss bzw. Verl\u00e4ngerung eines Konzessionsvertrages verlange. Denn der Rechtsordnung seien Ewigkeitsrechte an \u00f6ffentlichen Einrichtungen, in deren Folge eine Disposition der \u00f6ffentlichen Hand \u00fcber das \u00f6ffentliche Stra\u00dfenland sowie Dritt- und Neunutzer dauerhaft ausgeschlossen seien, ebenso fremd wie die Geltung des Priorit\u00e4tsprinzips bei der Verteilung knapper G\u00fcter durch die \u00f6ffentliche Hand. \u00d6ffentliche Stra\u00dfen seien indes sowohl \u00f6ffentliche Einrichtungen als auch ein knappes Gut, weshalb mit Blick auf das Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen die besonders schwierige Frage zu kl\u00e4ren sei, welcher \u201emodus vivendi\u201c nach Auslaufen einer Fernw\u00e4rmekonzession gelte. Aus unionsrechtlicher Sicht erg\u00e4ben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten f\u00fcr die Rechtssache insofern, als die sich aus der einschl\u00e4gigen EuGH-Rechtsprechung aufdr\u00e4ngenden Ableitungen nicht richtig gew\u00fcrdigt worden seien. Der EuGH habe im Urteil vom 15. Oktober 2009 \u2013 C-196\/08-Acoset \u2013 juris, Rn. 46 ff., zur \u00f6ffentlichen Dienstleistungskonzession aus den Grundfreiheiten des AEUV die Gebote zur Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und zu einem angemessenen Grad von \u00d6ffentlichkeit\/Zugang zu Informationen abgeleitet. Mit Rn. 122, 124, 128 und 130 seines Urteils verkenne das Verwaltungsgericht die sich aus dem Unionsrecht abzuleitenden Rechtsgrunds\u00e4tze und deren Bedeutung f\u00fcr die hiesige Rechtssache. Kartellrechtlich stelle sich die Frage, ob die Tatsache der weitgehenden Austauschbarkeit der Leistungsbeziehung hier nicht eine Ergebnisgleichheit mit der kartellrechtlichen \u201eFreistellungsende\u201c-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 7. Juli 1992 \u2013 KZR 2\/91 \u2013 juris, Rn. 23, zur Folge habe m\u00fcsse, wonach mit dem Eingreifen von \u00a7 1 GWB die Monopolstellung der Energieversorgungsanlagen insofern entfallen solle, dass wenigstens ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete m\u00f6glich w\u00fcrde und folglich alle vertraglichen Bestimmungen, einschlie\u00dflich einfacher Wegerechte, die der Erreichung dieses Ziels entgegenst\u00fcnden, ab 1. Januar 1995 gem\u00e4\u00df \u00a7 1 GWB unwirksam seien. Die Rechteeinr\u00e4umung f\u00fcr die Unterbringung von Leitungen im Stra\u00dfenraum nach \u00f6ffentlichem Recht sei die Ausnahme, in der Regel w\u00fcrden die Rechte nach b\u00fcrgerlichem Recht einger\u00e4umt. In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2011 \u2013 KVR 9\/11 \u2013 juris, Rn. 11, habe der Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Leistungsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann gelten k\u00f6nne, wenn die \u00f6ffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung \u2013 wie hier der Fall \u2013 weitgehend austauschbar seien. Auch das Bundeskartellamt spreche in seiner \u201eSektoruntersuchung Fernw\u00e4rme\u201c davon, dass sich die Gemeinde bei der Vergabe der Wegerechte an den kartellrechtlichen Missbrauchsnormen messen lassen m\u00fcsse. Das Verwaltungsgericht habe den Aspekt des Kartellverbots im Rahmen der Pr\u00fcfung des vertraglichen Anspruchs unter Rn. 75 seines Urteils zwar erw\u00e4hnt, die Rechtssache aber nicht im Lichte der vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen, im Ergebnis offen gelassenen Frage behandelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weise schlie\u00dflich auch ein Defizit bei der Ber\u00fccksichtigung komplexer verfassungsrechtlicher Fragen bei der Vertragsauslegung auf. Bei der Auslegung von Konzessionsvertr\u00e4gen seien das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) zu beachten. Verwehre ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertrag bzw. seine Auslegung es einer Gemeinde, ihre Selbstverwaltungsrechte aus Art. 28 Abs. 2 GG wahrzunehmen, insbesondere die ihr verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung nach Ablauf einer bestimmten Frist oder durch K\u00fcndigung des Vertrages zur\u00fcckzuholen, seien diese Rechte verletzt.<\/p>\n<p>49. F\u00fcr die Darlegung einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache greift dieses Vorbringen zu kurz. Soweit der Kl\u00e4ger auf Besonderheiten des Rechtsrahmens \u201ef\u00fcr die Einr\u00e4umung von Wegenutzungsrechten f\u00fcr Versorgungsunternehmen in Berlin\u201c verweist und insofern das Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen, das Unionsrecht, gegebenenfalls das Kartellrecht und flankierend verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze als einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Rechtsquellen benennt, legt er bereits nicht dar, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt. Denn der Kl\u00e4ger zeigt nicht auf, inwiefern sich aus dem von ihm bezeichneten Rechtsrahmen ein Anspruch auf \u00dcbereignung hinsichtlich im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum verlegter Fernw\u00e4rmeleitungen ergeben soll, der im angegriffenen Urteil indes allein gepr\u00fcft worden ist.<\/p>\n<p>50. Bereits sein Vortrag, im Falle der Verneinung eines \u00dcbereignungsanspruches verfestige sich das Recht der Beklagten auf Nutzung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zur Verlegung und zum Betrieb ihres Fernw\u00e4rmenetzes \u201efaktisch zum Ewigkeitsrecht\u201c, ohne dass sie sich jemals wieder einem wie auch immer gearteten Auswahlverfahren stellen m\u00fcsse, stellt eine blo\u00dfe Behauptung dar. Woraus sich diese Annahme ableitet, legt der Kl\u00e4ger nicht ansatzweise dar. Dies liegt mit Blick darauf, dass der Beklagten nach Auslaufen des Konzessionsvertrages Sondernutzungserlaubnisse unter einer aufl\u00f6senden Bedingung erteilt worden sind und gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 4 BerlStrG der Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis zul\u00e4ssig ist, wenn dieser im \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse erforderlich ist, auch nicht von vornherein auf der Hand.<\/p>\n<p>51. Aber auch einen hinreichenden Zusammenhang des behaupteten Versto\u00dfes gegen das Recht der \u00f6ffentlichen Einrichtungen, des Unionsrechts, gegebenenfalls des Kartellrechts und Verfassungsrechts mit dem hier allein in Rede stehenden \u00dcbereignungsanspruch stellt der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen nicht her. Der Behauptung, die Frage, ob dies \u2013 d.h. ein gegen den vorgenannten Rechtsrahmen versto\u00dfendes \u201eEwigkeitsrecht\u201c \u2013 sein k\u00f6nne bzw. d\u00fcrfe, dr\u00e4nge sich bei Verneinung des \u00dcbereignungsanspruches jedem auf, reicht insofern nicht aus. Soweit der Kl\u00e4ger meint, dass sich eine Kommune als beherrschende Anbieterin auf dem Markt f\u00fcr die Vergabe von Wegerechten auch an kartellrechtlichen Missbrauchsnormen messen lassen m\u00fcsse, legt er jedenfalls nicht dar, wieso sich hieraus ein \u00dcbereignungsanspruch hinsichtlich im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum verlegter Fernw\u00e4rmeleitungen ergeben soll, hinsichtlich derer ein Konzessionsvertrag ausgelaufen ist und danach Sondernutzungserlaubnisse unter einer bislang nicht eingetretenen aufl\u00f6senden Bedingung erteilt worden sind; dies folgt auch aus dem Zitat des Kl\u00e4gers aus der \u201eFreistellungsende\u201c-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Auch mit dem Vortrag, dass bei der Auslegung von Konzessionsvertr\u00e4gen das Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung und die gemeindliche Selbstverwaltung zu beachten seien, zeigt der Kl\u00e4ger nicht auf, wieso dies eine Auslegung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrags zu Lasten eines privaten Vertragspartners durch Eingriff in sein durch Art. 14 GG \u2013 mithin ebenfalls grundrechtlich \u2013 gesch\u00fctztes Eigentum an den Fernw\u00e4rmeleitungen zu begr\u00fcnden vermag. Soweit der Kl\u00e4ger vorbringt, das angegriffene Urteil habe die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes vom 15. Oktober 2009 \u2013 C-196\/08 \u2013 juris, Rn. 46 ff. und deren Bedeutung f\u00fcr die hiesige Rechtssache verkannt, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern die von ihm nur benannten Rn. 122 bis 130 des Urteils, wonach die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen vom sog. unionsrechtlichen Transparenzgebot nicht erfasst werde (juris, Rn. 124) und auch sonstige unionsrechtliche Regelungen keine Grundlage f\u00fcr den vorliegend geltend gemachten \u00dcbereignungsanspruch darstellten (juris, Rn. 130), zu beanstanden seien. Soweit der Kl\u00e4ger meint, besonders schwierig sei die Frage, welcher \u201emodus vivendi\u201c nach Auslaufen der Fernw\u00e4rmekonzession gelte, \u00fcbersieht er, dass das Verwaltungsgericht f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Konzessionsvertrages auf die Geltung des Berliner Stra\u00dfengesetzes verwiesen hat (juris, Rn. 116). Auch hierzu verh\u00e4lt sich das vorstehende Zulassungsvorbringen nicht.<\/p>\n<p>52. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen die durch den Kl\u00e4ger explizit beanstandeten Passagen des angegriffenen Urteils (juris Rn. 122, 124, 128 und 130 ) nach den oben stehenden Darlegungen des Senats zum Berufungszulassungsgrund nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch hinweggedacht werden, ohne dass damit das Entscheidungsergebnis entfiele.<\/p>\n<p>53. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).<\/p>\n<p>54. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher h\u00f6chstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen w\u00fcrde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Kl\u00e4rung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 \u2013 1 BvR 587\/17 \u2013 juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \u2013 BVerwG 7 B 261\/97 \u2013 juris). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die f\u00fcr grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig gehaltene Frage auszuformulieren und auszuf\u00fchren, warum sie f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr\u00fcnden ihr Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.<\/p>\n<p>55. 4.1. Der Kl\u00e4ger wirft \u2013 unter Ziffer III.2a)bb) bzw. III.2.c)bb) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 in Bezug auf die erstinstanzliche Ablehnung eines vertraglichen \u00dcbereignungsanspruchs die Fragen auf,<\/p>\n<p>56. \u201eob bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertr\u00e4ge von Gemeinden dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung und den Belangen der kommunalen Daseinsvorsorge besonders Rechnung getragen werden muss\u201c<\/p>\n<p>57. und<\/p>\n<p>58. \u201eob bei der Auslegung von Erkl\u00e4rungen in \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertr\u00e4gen, die als Verzicht, Erlass oder in \u00e4hnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, besondere Anforderungen an die Erkl\u00e4rung gelten.\u201c<\/p>\n<p>59. Er legt jedoch nicht dar, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Er stellt die erste Frage ausweislich seines Zulassungsvorbringens allein zum die Versagung des vertraglichen Anspruchs selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eAuslegung \u00a7 16 Abs. 1 KV\u201c (vgl. Ziffer III.2a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes), die zweite Frage nur bezogen auf den die Versagung des vertraglichen Anspruchs selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eAnspruchsbeseitigung\u201c (vgl. Ziffer III.2.c) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines vertraglichen \u00dcbereignungsanspruchs jedoch \u2013 worauf der Kl\u00e4ger mit seinen Darlegungen zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eLeistungsgegenstand\u201c unter Ziffer III.2.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes schlie\u00dflich selbst verweist \u2013 auch damit begr\u00fcndet, dass dieser keinen Anspruch auf die isolierte \u00dcbereignung von Fernw\u00e4rmeverteilungsanlagen habe (juris Rn. 86). Diesen das Urteil selbst\u00e4ndig tragenden Grund greift der Kl\u00e4ger indes nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.1.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) liegen nicht vor.<\/p>\n<p>60. 4.2. Zur erstinstanzlichen Versagung eines \u00dcbereignungsanspruchs aus dem Berliner Stra\u00dfengesetz wirft der Kl\u00e4ger \u2013 unter Ziffer III.4.b)bb) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 die Fragen auf,<\/p>\n<p>61. \u201eob der Erteilung eines Rechts zur Wegenutzung f\u00fcr ein Fernw\u00e4rmenetz grunds\u00e4tzlich eine Ausschreibung vorausgehen muss\u201c<\/p>\n<p>62. und<\/p>\n<p>63. \u201eob es sich bei einem etwaigen Erfordernis zur Ausschreibung des Neuabschlusses des ausgelaufenen Konzessionsvertrages um entgegenstehende \u00f6ffentliche Interessen i.S.d. \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG handelt.\u201c<\/p>\n<p>64. Die Entscheidungserheblichkeit auch dieser Fragen ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Kl\u00e4ger bezieht diese Fragen allein auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts unter Rn. 120 ff. des Urteils, die Beklagte habe auch einen Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnisse (vgl. Ziffer III.4.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes). Die Versagung eines stra\u00dfenrechtlichen \u00dcbereignungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht indes selbst\u00e4ndig tragend darauf gest\u00fctzt, dass die Beklagte im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im Besitz von auf \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen ist (juris, Rn. 117), was auch der Kl\u00e4ger nicht in Abrede stellt, wie seine Darlegungen unter Ziffer III.4.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eKein Fehlen einer Erlaubnis\u201c zeigen. Diesen die Versagung eines \u00dcbereignungsanspruches aus dem Berliner Stra\u00dfengesetz selbst\u00e4ndig tragenden Grund greift das Zulassungsvorbringen des Kl\u00e4gers nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.2.1. und 2.2.3.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) greifen nicht durch.<\/p>\n<p>65. 4.3. Bezogen auf die erstinstanzliche Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken h\u00e4lt der Kl\u00e4ger \u2013 unter Ziffer III.3.b)bb) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 f\u00fcr grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig,<\/p>\n<p>66. \u201eob \u00fcber Konzessionsvertr\u00e4ge vermittelte Wegenutzungsrechte nach dem Auslaufen durch die Erteilung blo\u00dfer Sondernutzungserlaubnisse nach den \u00a7\u00a7 11, 12 BerlStrG fortbestehen k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>67. Auch insofern legt der Kl\u00e4ger jedoch nicht dar, das die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Der Kl\u00e4ger stellt diese Frage ausweislich Ziffer III.3.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes allein zu dem die Versagung eines Anspruchs aus BGB-Rechtsgedanken selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eFehlen einer Regelungsl\u00fccke\u201c (vgl. Ziffer III.3.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes). Das Verwaltungsgericht hat einen \u00dcbereignungsanspruch aus BGB-Rechtsgedanken \u2013 was der Kl\u00e4ger mit seinen Darlegungen unter Ziffer III.3.a) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes zum selbst\u00e4ndig tragenden Grund \u201eEntfernungsabsicht\u201c selbst geltend macht \u2013 jedoch auch unter Verweis darauf verneint, dass die Beklagte keine Entfernungsabsicht habe (juris, Rn. 115). Diesen das Urteil selbst\u00e4ndig tragenden Grund greift das Zulassungsvorbringen des Kl\u00e4gers nicht durchgreifend an; die hierzu allein geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde Nr. 1 (vgl. oben, unter 2.3.), Nr. 2 (vgl. oben, unter 3.) und Nr. 5 (vgl. oben, unter 1.) liegen nicht vor.<\/p>\n<p>68. 4.4. Zu einem (angeblich) \u00fcbergangenen Anspruch aus \u00a7 1004 BGB h\u00e4lt der Kl\u00e4ger \u2013 unter Ziffer III.5.b) des Begr\u00fcndungsschriftsatzes \u2013 schlie\u00dflich f\u00fcr grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig,<\/p>\n<p>69. \u201eob ein Netzbetreiber nach Auslaufen seines Konzessionsvertrages hinsichtlich der in den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen verlegten bzw. auf den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen errichteten Versorgungsanlagen einem Anspruch aus \u00a7 1004 BGB des Eigent\u00fcmers der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>70. und wenn ja,<\/p>\n<p>71. ob der Eigent\u00fcmer der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen statt der Beseitigung jener Anlagen deren \u00dcbereignung gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes verlangen kann\u201c.<\/p>\n<p>72. Auch diese Fragen sind, unabh\u00e4ngig davon, dass ein Anspruch aus \u00a7 1004 BGB vom Verwaltungsgericht nicht \u00fcbergangen worden ist (vgl. dazu oben, unter 1.2.), nicht entscheidungserheblich. Nach den vom Kl\u00e4ger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts steht der Beklagten mit Blick auf die ihr von den Bezirks\u00e4mtern erteilten stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse f\u00fcr das gesamte Fernw\u00e4rmeleitungsnetz im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Nutzungsrecht aus \u00a7 12 Abs. 2 BerlStrG zu (vgl. juris Rn. 117 und oben, unter 2.2.1.) und ist die diesen Erlaubnissen jeweils beigef\u00fcgte aufl\u00f6sende Bedingung rechtskr\u00e4ftiger Feststellung eines \u00dcbereignungsanspruchs des Kl\u00e4gers bislang nicht eingetreten (vgl. juris Rn. 131 und oben, unter 2.2.3.). Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen Fragen ber\u00fccksichtigen dies nicht und gehen damit an dem hier allein in Rede stehenden Sachverhalt vorbei.<\/p>\n<p>73. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>74. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+N+103.17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+N+103.17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2088&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+N+103.17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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