{"id":2085,"date":"2021-07-19T07:46:39","date_gmt":"2021-07-19T07:46:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085"},"modified":"2021-07-19T07:48:16","modified_gmt":"2021-07-19T07:48:16","slug":"anspruch-eines-subsidiaer-schutzberechtigten-auf-wiedereinreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085","title":{"rendered":"Anspruch eines subsidi\u00e4r Schutzberechtigten auf Wiedereinreise"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.07.2021<br \/>\nAktenzeichen: 3 S 24\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0709.3S24.21.00<!--more--><br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anspruch eines subsidi\u00e4r Schutzberechtigten auf Wiedereinreise<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Ein ausgereister Ausl\u00e4nder, dem im Bundesgebiet subsidi\u00e4rer Schutz zuerkannt worden ist und dessen Schutzstatus unver\u00e4ndert fortbesteht, hat grunds\u00e4tzlich auch dann einen Anspruch auf Wiedereinreise, wenn seine Aufenthaltserlaubnis w\u00e4hrend des Aufenthaltes im Ausland erloschen ist.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge\u00e4ndert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorl\u00e4ufig ein Visum zum Aufenthalt aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangeh\u00f6riger und begehrt ein Visum aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Nachdem ihm das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge mit Bescheid vom 26. September 2016 den subsidi\u00e4ren Schutz zuerkannt hatte, erteilte ihm die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde des Kreises S\u2026 eine bis zum 20. Oktober 2017 g\u00fcltige Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 2 AufenthG.<\/p>\n<p>2. Eigenen Angaben zufolge reiste der Antragsteller im Februar 2017 nach Griechenland, um seine Kinder nach Deutschland zu holen. Dazu sei es nicht gekommen, weil man ihn in die T\u00fcrkei abgeschoben habe. Das syrische Konsulat in Istanbul stellte dem Antragsteller einen f\u00fcr zwei Jahre g\u00fcltigen Pass aus. Ferner gab der Antragsteller an, er sei im Juni 2018 nach Samos gelangt. Seinen dort gestellten Asylantrag h\u00e4tten die griechischen Beh\u00f6rden wegen des bereits in Deutschland durchgef\u00fchrten Asylverfahrens als unzul\u00e4ssig abgelehnt. Im Januar 2019 beantragte der Antragsteller bei der Deutschen Botschaft in A\u2026 ein Visum unter Verweis auf den ihm zuerkannten internationalen Schutz. Die Botschaft versagte das Visum mit Bescheid vom 24. September 2019, weil die Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei und der Antragsteller w\u00e4hrend eines Zeitraumes von 19 Monaten keine Bem\u00fchungen zur R\u00fcckkehr nach Deutschland nachgewiesen habe. Im Dezember 2019 stellte die Passbeh\u00f6rde in Aleppo dem Antragsteller einen syrischen Reisepass aus, den der Antragsteller \u201e\u00fcber Mittelsm\u00e4nner\u201c erhalten habe. Seinen weiteren Angaben zufolge wurde der Antragsteller im September 2020 von der griechischen Polizei aufgegriffen und in die T\u00fcrkei abgeschoben.<\/p>\n<p>3. Das von dem Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat Eilrechtsschutz versagt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Visum zustehe. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge der Zuerkennung subsidi\u00e4ren Schutzes sei im September 2016 erf\u00fcllt worden und durch die Ausreise gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AufenthG erloschen. Die Ausnahmeregelung des \u00a7 51 Abs. 7 AufenthG sei auf subsidi\u00e4r Schutzberechtigte, denen eine Aufenthaltserlaubnis nur im Bundesgebiet erteilt werden k\u00f6nne, nicht anwendbar. Dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>4. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begr\u00fcndet. Unter Ber\u00fccksichtigung des Beschwerdevorbringens (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die erstinstanzliche Entscheidung zu \u00e4ndern, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Aufenthalt aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zusteht.<\/p>\n<p>5. Der Anspruch beruht auf \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Danach ist einem Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge subsidi\u00e4ren Schutz im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des bestandskr\u00e4ftigen Bescheides des Bundesamtes vom 26. September 2016 erf\u00fcllt. Die Statusentscheidung des Bundesamtes ist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Satz 1 AsylG weiterhin verbindlich, und zwar auch f\u00fcr die Antragsgegnerin im Visumverfahren. Solange das Bundesamt keine abweichende Entscheidung getroffen hat, d\u00fcrfen andere Beh\u00f6rden &#8211; ungeachtet der M\u00f6glichkeit, ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge anzuregen \u2013 den dem Antragsteller zuerkannten subsidi\u00e4ren Schutz nicht mit der Erw\u00e4gung in Zweifel ziehen, dass er dieses Schutzes nicht mehr bed\u00fcrfe. Die Antragsgegnerin hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das Bundesamt den Schutzstatus gem\u00e4\u00df \u00a7 73b AsylG bestandskr\u00e4ftig bzw. sofort vollziehbar widerrufen oder zur\u00fcckgenommen hat. Ebenso wenig haben der mehrj\u00e4hrige Aufenthalt des Antragstellers im Ausland, die Beantragung eines syrischen Passes oder eine \u2013 zudem bislang nur vermutete \u2013 m\u00f6glicherweise kurzfristige Einreise nach Syrien zum Erl\u00f6schen des internationalen Schutzes gef\u00fchrt, weil weder die Richtlinie 2011\/95\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) noch das Asylgesetz eine Beendigung des zuerkannten subsidi\u00e4ren Schutzstatus kraft Gesetzes vorsehen. Die in \u00a7 72 AsylG normierten Erl\u00f6schens-Tatbest\u00e4nde beziehen sich \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage nach ihrer Konformit\u00e4t mit Unionsrecht &#8211; aufgrund des eindeutigen Wortlautes allein auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft. Eine analoge Anwendung auf subsidi\u00e4r Schutzberechtigte ist ausgeschlossen, weil \u00a7 73b AsylG eine abschlie\u00dfende Spezialregelung darstellt und somit keine planwidrige Regelungsl\u00fccke besteht (vgl. dazu auch VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 17. Oktober 2018 \u2013 19 ZB 15.428 \u2013 juris Rn. 10; Fleu\u00df, in: BeckOK, AsylG, \u00a7 72 Rn. 3; Mantel\/Stern, in: Huber\/Mantel, Aufenthaltsgesetz\/Asylgesetz, \u00a7 72 AsylG, Rn. 3).<\/p>\n<p>6. Einer Visumerteilung nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller derzeit in der T\u00fcrkei aufh\u00e4lt, auch wenn der Gesetzgeber von einem Aufenthalt im Bundesgebiet als Regelfall ausgegangen sein mag. Der Wortlaut der Vorschrift gibt f\u00fcr die Forderung, dass die Aufenthaltserlaubnis allein im Bundesgebiet beantragt werden k\u00f6nne, nichts her. Er stellt allein auf die Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesamt ab und gew\u00e4hrt ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, solange dieser Schutzstatus besteht. Die Vorschrift ist \u2013 wie unten im Einzelnen ausgef\u00fchrt &#8211; unionsrechtskonform weit auszulegen, weil die Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes aufenthaltsrechtlich abgesichert werden muss (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie).<\/p>\n<p>7. Soweit \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf \u00a7 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verweist, wonach der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt, l\u00e4sst auch diese Regelung nicht den Schluss zu, dass einem ausgereisten Ausl\u00e4nder nach erloschener Aufenthaltserlaubnis trotz des ihm bereits zugesprochenen internationalen Schutzes eine erneute Einreise verweigert werden darf. Die Erlaubnisfiktion soll dem Schutzberechtigten nach seiner Antragstellung bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ein vorl\u00e4ufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verschaffen, weil im Einzelfall ausnahmsweise die M\u00f6glichkeit besteht, dass eine Aufenthaltserlaubnis trotz der Schutzberechtigung aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund versagt werden muss (vgl. z. B. \u00a7 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).<\/p>\n<p>8. Nichts anderes ergibt sich schlie\u00dflich aus \u00a7 51 Abs. 7 AufenthG. Die Vorschrift enth\u00e4lt Sonderregelungen f\u00fcr Asylberechtigte und Ausl\u00e4nder, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, und privilegiert sie gegen\u00fcber ausgereisten Ausl\u00e4ndern, auf die die Erl\u00f6schens-Tatbest\u00e4nde des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG anwendbar sind. Diese Regelungen verhalten sich jedoch nicht zu der Frage, unter welchen Umst\u00e4nden einem subsidi\u00e4r Schutzberechtigten nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet (erneut) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. \u00a7 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zeigt vielmehr, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und Asylberechtigte davon abh\u00e4ngt, ob es wegen der Schutzgew\u00e4hrung in einem anderen Staat weiterhin des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf.<\/p>\n<p>9. Dieser Rechtsgedanke gilt auch f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte, die nicht mehr im Besitz einer g\u00fcltigen Aufenthaltserlaubnis sind. Danach ist die Antragsgegnerin \u2013 ebenso wie die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden &#8211; grunds\u00e4tzlich verpflichtet, einem subsidi\u00e4r Schutzberechtigten, der das Bundesgebiet verlassen hat, nach Erl\u00f6schen seiner Aufenthaltserlaubnis ein Visum zur Wiedereinreise gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dient der Ausgestaltung des im vorangegangenen Asylverfahren durch das Bundesamt bindend festgestellten Schutzbedarfs und ist eine darauf aufbauende Folgeregelung (vgl. BT-Drs. 15\/420 S. 79). Der Titel dokumentiert, dass sich der als schutzbed\u00fcrftig Anerkannte rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten kann, und er\u00f6ffnet den Zugang zu wesentlichen Verg\u00fcnstigungen. Der Zweck des internationalen Schutzes besteht gerade darin, dass der betreffende Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet verbleiben kann und nicht in eine ihn gef\u00e4hrdende Situation zur\u00fcckkehren muss.<\/p>\n<p>10. Dieses Ergebnis ist schlie\u00dflich auch mit Blick auf die unionsrechtlichen Grundlagen des internationalen Schutzes gerechtfertigt, deren Umsetzung vor allem \u00a7 25 Abs. 2 AufenthG dient. Sowohl f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge als auch f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte geh\u00f6rt zum Inhalt des internationalen Schutzes im Sinne von Kapitel VII der Richtlinie 2011\/95\/EU gem\u00e4\u00df deren Art. 24 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Auf die in Kapitel VII normierten Verg\u00fcnstigungen haben subsidi\u00e4r Schutzberechtigte ebenso wie Fl\u00fcchtlinge allein aufgrund des ihnen zuerkannten Schutzes einen Anspruch und sie m\u00fcssen, solange sie diesen Status innehaben, in den Genuss der ihnen durch die Richtlinie verliehenen Rechte kommen, die nur nach Ma\u00dfgabe der in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 &#8211; C-373\/13, H.T. &#8211; juris Rn. 95 ff.; Urteil vom 21. November 2018 &#8211; C-713\/17, Ayubi &#8211; juris Rn. 27).<\/p>\n<p>11. Auch wenn die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011\/95\/EU differiert, normiert diese Vorschrift eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, denjenigen Personen, denen die Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder der subsidi\u00e4re Schutzstatus zuerkannt wurde, \u201eso bald wie m\u00f6glich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes\u201c, Aufenthaltstitel zu erteilen. Eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn zwingende Gr\u00fcnden der nationalen Sicherheit oder \u00f6ffentlichen Ordnung bestehen. Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme derartiger \u2013 im \u00dcbrigen nicht ersichtlicher &#8211; Versagungsgr\u00fcnde rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>12. Ferner verdeutlicht auch das Gemeinsame Europ\u00e4ische Asylsystem, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Verantwortung f\u00fcr Schutzsuchende bleibt, die sie durch die Zuerkennung internationalen Schutzes als Ergebnis eines durchgef\u00fchrten Asylverfahrens \u00fcbernommen hat, und zwar grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn sich der Berechtigte nach der Zuerkennung in das (europ\u00e4ische) Ausland begibt. Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013\/32\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) r\u00e4umt den Mitgliedstaaten der Union die Befugnis ein, einen in ihrem Hoheitsgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Pr\u00fcfung als unzul\u00e4ssig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gew\u00e4hrt hat (s. auch Nr. 43 Satz 2 der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde zur Richtlinie 2013\/32\/EU). Diese Regelung, die der deutsche Gesetzgeber in \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzt hat, wendet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge im Fall der Sekund\u00e4rmigration grunds\u00e4tzlich an und fordert eine R\u00fcckkehr der Schutzberechtigten in den Staat der ersten Schutzgew\u00e4hrung, und zwar auch dann, wenn der dort erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Umgekehrt muss ausgereisten Schutzberechtigten, denen im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt worden ist, grunds\u00e4tzlich eine Wiedereinreise erm\u00f6glicht werden. Da die Zuerkennung internationalen Schutzes auf das Gebiet des Mitgliedstaates begrenzt ist, der die Anerkennung ausgesprochen hat (vgl. Thym, in: Grabitz\/Hilf\/Nettesheim, Recht der Europ\u00e4ischen Union, Stand: Februar 2021, AEUV Art. 78 Rn. 25, 31), der Ausl\u00e4nder aber wegen Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013\/32\/EU grunds\u00e4tzlich \u00fcber keinen Zugang zu einem erneuten Asylverfahren und zu einer Schutzgew\u00e4hrung in einem anderen Mitgliederstaat der Union verf\u00fcgt, ist er darauf angewiesen, dass ihm derjenige Mitgliedstaat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, die ihm nach Kapitel VII der Richtlinie 2011\/95\/EU er\u00f6ffneten Verg\u00fcnstigungen auch tats\u00e4chlich zug\u00e4nglich macht. Anderenfalls bef\u00e4nde er sich in einem mit den Zielen der Richtlinien 2011\/95\/EU und 2013\/32\/EU nicht zu vereinbarenden Schwebezustand.<\/p>\n<p>13. Gemessen daran muss die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dessen in Griechenland durchgef\u00fchrtes Asylverfahren seinen Angaben zufolge wegen des bereits durch die Bundesrepublik Deutschland gew\u00e4hrten Schutzes ohne Erfolg geblieben ist, die Wahrnehmung der an den festgestellten subsidi\u00e4ren Schutz ankn\u00fcpfenden Rechte erm\u00f6glichen. Hiervon wurde sie auch nicht durch die erneute, im September 2020 erfolgte Abschiebung des Antragstellers in die T\u00fcrkei durch griechische Polizeibeh\u00f6rden befreit.<\/p>\n<p>14. Der Antragsteller hat unter Verweis auf die drohende Abschiebung durch t\u00fcrkische Beh\u00f6rden nach Syrien glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache wegen drohender schwerer Nachteile nicht zumutbar ist. Hinzu kommt die bisherige Verfahrensdauer.<\/p>\n<p>15. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1, \u00a7 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085&text=Anspruch+eines+subsidi%C3%A4r+Schutzberechtigten+auf+Wiedereinreise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085&title=Anspruch+eines+subsidi%C3%A4r+Schutzberechtigten+auf+Wiedereinreise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085&description=Anspruch+eines+subsidi%C3%A4r+Schutzberechtigten+auf+Wiedereinreise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 09.07.2021 Aktenzeichen: 3 S 24\/21 ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0709.3S24.21.00 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2085\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2085","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2085","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2085"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2085\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2087,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2085\/revisions\/2087"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2085"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2085"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2085"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}