{"id":2083,"date":"2021-07-19T05:57:32","date_gmt":"2021-07-19T05:57:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083"},"modified":"2021-07-19T05:57:32","modified_gmt":"2021-07-19T05:57:32","slug":"gesetz-zur-errichtung-einer-standardisierten-zentralen-antiterrordatei-von-polizeibehoerden-und-nachrichtendiensten-von-bund-und-laendern-antiterrordateigesetz-atdg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083","title":{"rendered":"Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten von Bund und L\u00e4ndern (Antiterrordateigesetz &#8211; ATDG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 402) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Antiterrordatei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde, die Landeskriminal\u00e4mter, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, der Milit\u00e4rische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Beh\u00f6rden) f\u00fchren beim Bundeskriminalamt zur Erf\u00fcllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).<\/p>\n<p>(2) Der Bundesminister des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann, bei Landesbeh\u00f6rden auf Ersuchen des jeweils zust\u00e4ndigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbeh\u00f6rden als beteiligte Beh\u00f6rden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit<\/p>\n<p>1. diesen Aufgaben zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und<\/p>\n<p>2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Beh\u00f6rden angemessen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die beteiligten Beh\u00f6rden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach \u00a7 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gem\u00e4\u00df den f\u00fcr sie geltenden Rechtsvorschriften \u00fcber polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verf\u00fcgen, aus denen sich tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass die Daten sich beziehen auf<\/p>\n<p>1. Personen, die<\/p>\n<p>a) einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a in Verbindung mit \u00a7 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angeh\u00f6ren oder diese unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterst\u00fctzt, angeh\u00f6ren oder<\/p>\n<p>c) eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterst\u00fctzenden Aktivit\u00e4t der Gruppierung unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi\u00f6ser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterst\u00fctzen, vorbereiten oder durch ihre T\u00e4tigkeiten, insbesondere durch Bef\u00fcrworten solcher Gewaltanwendungen, vors\u00e4tzlich hervorrufen, oder<br \/>\n3.<\/p>\n<p>a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen,<\/p>\n<p>b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl\u00fcsse, Telekommunikationsendger\u00e4te, Internetseiten oder Adressen f\u00fcr elektronische Post,<\/p>\n<p>bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme begr\u00fcnden, dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und die Kenntnis der Daten f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur f\u00fcr Daten, die die beteiligten Beh\u00f6rden nach den f\u00fcr sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zu speichernde Datenarten<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:<\/p>\n<p>1. zu Personen nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 1 und 2<\/p>\n<p>a) der Familienname, die Vornamen, fr\u00fchere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeiten, gegenw\u00e4rtige und fr\u00fchere Anschriften, besondere k\u00f6rperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach \u00a7 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identit\u00e4tspapieren (Grunddaten),<\/p>\n<p>b) folgende weitere Datenarten (erweiterte Grunddaten):<\/p>\n<p>aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschl\u00fcsse und Telekommunikationsendger\u00e4te,<\/p>\n<p>bb) Adressen f\u00fcr elektronische Post,<\/p>\n<p>cc) Bankverbindungen,<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dff\u00e4cher,<\/p>\n<p>ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,<\/p>\n<p>ff) Familienstand,<\/p>\n<p>gg) Volkszugeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>hh) Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,<\/p>\n<p>ii) besondere F\u00e4higkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Beh\u00f6rden der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung terroristischer Straftaten nach \u00a7 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen k\u00f6nnen, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,<\/p>\n<p>jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausge\u00fcbten Beruf,<br \/>\nkk) Angaben zu einer gegenw\u00e4rtigen oder fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 5 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgeb\u00e4ude,<\/p>\n<p>ll) Angaben zur Gef\u00e4hrlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,<\/p>\n<p>mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,<\/p>\n<p>nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in \u00a7 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,<\/p>\n<p>oo) Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach \u00a7 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,<\/p>\n<p>pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach \u00a7 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,<\/p>\n<p>qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begr\u00fcndet,<\/p>\n<p>rr) auf tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, erg\u00e4nzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateisystemen der beteiligten Beh\u00f6rden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen geboten und zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus unerl\u00e4sslich ist, und<\/p>\n<p>ss) von der Person betriebene oder ma\u00dfgeblich zum Zweck ihrer Aktivit\u00e4ten nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,<\/p>\n<p>2. Angaben zur Identifizierung der in \u00a7 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl\u00fcsse, Telekommunikationsendger\u00e4te, Internetseiten oder Adressen f\u00fcr elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und<\/p>\n<p>3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Beh\u00f6rde, die \u00fcber die Erkenntnisse verf\u00fcgt, sowie das zugeh\u00f6rige Aktenzeichen oder sonstige Gesch\u00e4ftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.<\/p>\n<p>(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in \u00a7 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur fl\u00fcchtig oder in zuf\u00e4lligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterf\u00fchrende Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, fr\u00fchere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangeh\u00f6rigkeit, die gegenw\u00e4rtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschl\u00fcsse sowie Adressen f\u00fcr elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.<\/p>\n<p>(3) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien f\u00fcr die zu speichernden Datenarten in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu ver\u00f6ffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien f\u00fcr die zu speichernden Datenarten in den weiteren F\u00e4llen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Beschr\u00e4nkte und verdeckte Speicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Beh\u00f6rde entweder von einer Speicherung der in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschr\u00e4nkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in \u00a7 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl\u00fcssen, Telekommunikationsendger\u00e4te, Internetseiten oder Adressen f\u00fcr elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Beh\u00f6rden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung). \u00dcber beschr\u00e4nkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Beh\u00f6rdenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des h\u00f6heren Dienstes.<\/p>\n<p>(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch \u00dcbermittlung aller Anfragedaten \u00fcber die Abfrage unterrichtet und hat unverz\u00fcglich mit der abfragenden Beh\u00f6rde Kontakt aufzunehmen, um zu kl\u00e4ren, ob Erkenntnisse nach \u00a7 7 \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. Die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls \u00fcberwiegen. Die wesentlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die \u00fcbermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind sp\u00e4testens zu l\u00f6schen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten, die durch<\/p>\n<p>1. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 100a der Strafprozessordnung oder \u00a7 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 100b und 100c der Strafprozessordnung oder \u00a7 46 des Bundeskriminalamtgesetzes,<\/p>\n<p>3. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 99 der Strafprozessordnung,<\/p>\n<p>4. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 49 des Bundeskriminalamtgesetzes,<\/p>\n<p>5. Ma\u00dfnahmen innerhalb von Wohnungen nach \u00a7 34 des Bundeskriminalamtgesetzes,<\/p>\n<p>6. Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,<\/p>\n<p>7. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,<\/p>\n<p>8. Ma\u00dfnahmen innerhalb von Wohnungen nach \u00a7 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,<\/p>\n<p>9. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder<\/p>\n<p>durch Ma\u00dfnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, m\u00fcssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Beh\u00f6rde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschr\u00e4nkte Speicherung).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zugriff auf die Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die beteiligten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines Treffers erh\u00e4lt die abfragende Beh\u00f6rde Zugriff<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder<\/p>\n<p>b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl\u00fcssen, Telekommunikationsendger\u00e4ten, Internetseiten oder Adressen f\u00fcr elektronische Post nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten, und<\/p>\n<p>2. auf die Daten nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Beh\u00f6rde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen gew\u00e4hrt. Die Entscheidung hier\u00fcber richtet sich nach den jeweils geltenden \u00dcbermittlungsvorschriften. Wenn die abfragende Beh\u00f6rde ohne Angabe eines Namens nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erh\u00e4lt sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.<\/p>\n<p>(2) Die abfragende Beh\u00f6rde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder f\u00fcr Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist, unerl\u00e4sslich ist und die Daten\u00fcbermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Beh\u00f6rdenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des h\u00f6heren Dienstes. Die Entscheidung und ihre Gr\u00fcnde sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. Die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, muss unverz\u00fcglich um nachtr\u00e4gliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachtr\u00e4gliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzul\u00e4ssig. Die abfragende Beh\u00f6rde hat die Daten unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen oder nach \u00a7 11 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschr\u00e4nken. Sind die Daten einem Dritten \u00fcbermittelt worden, ist dieser unverz\u00fcglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(3) Innerhalb der beteiligten Beh\u00f6rden erhalten ausschlie\u00dflich hierzu erm\u00e4chtigte Personen Zugriff auf die Antiterrordatei.<\/p>\n<p>(4) Bei jeder Abfrage m\u00fcssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Weitere Verwendung der Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die abfragende Beh\u00f6rde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur zur Pr\u00fcfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach \u00a7 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuordnen ist, f\u00fcr ein Ersuchen um \u00dcbermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus und zu den Zwecken nach \u00a7 6a verwenden. Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus ist nur zul\u00e4ssig, soweit<\/p>\n<p>1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, und<\/p>\n<p>2. die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.<\/p>\n<p>(2) Im Eilfall darf die abfragende Beh\u00f6rde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenw\u00e4rtigen Gefahr nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach einer \u00dcbermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empf\u00e4nger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt f\u00fcr Kennzeichnungen nach \u00a7 3 Absatz 3.<\/p>\n<p>(4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal\u00e4mter auf Ersuchen oder im Auftrag des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, \u00fcbermitteln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, dem Generalbundesanwalt f\u00fcr die Zwecke der Strafverfolgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten f\u00fcr Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. \u00a7 487 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine beteiligte Beh\u00f6rde des Bundes darf zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach \u00a7 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach \u00a7 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen \u00fcber eine internationale terroristische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten des internationalen Terrorismus nach den \u00a7\u00a7 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs begangen werden sollen und dadurch Gefahren f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenh\u00e4nge des Einzelfalls aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2) Eine beteiligte Beh\u00f6rde des Bundes darf zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach \u00a7 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach \u00a7 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts f\u00fcr die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenh\u00e4nge des Einzelfalls aufzukl\u00e4ren. Qualifizierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind Taten des internationalen Terrorismus, die einen Straftatbestand nach den \u00a7\u00a7 89a, 89b, 91, 102, 129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(3) Eine beteiligte Beh\u00f6rde des Bundes darf zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach \u00a7 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach \u00a7 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts f\u00fcr die Verhinderung von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist, um weitere Zusammenh\u00e4nge des Einzelfalls aufzukl\u00e4ren, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Ein Projekt ist eine gegenst\u00e4ndlich abgrenzbare und auf bestimmte Zeitr\u00e4ume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen eine besondere Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenh\u00e4ngen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu d\u00fcrfen die beteiligten Beh\u00f6rden des Bundes Daten auch mittels<\/p>\n<p>1. phonetischer oder unvollst\u00e4ndiger Daten,<\/p>\n<p>2. der Suche \u00fcber eine Mehrzahl von Datenfeldern,<\/p>\n<p>3. der Verkn\u00fcpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder<\/p>\n<p>4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien<\/p>\n<p>aus der Datei abfragen sowie r\u00e4umliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenh\u00e4nge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.<\/p>\n<p>(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschr\u00e4nken, die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist auf h\u00f6chstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verl\u00e4ngert werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung des Projekts ergibt.<\/p>\n<p>(7) Projektbezogene Datennutzungen d\u00fcrfen nur auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Beh\u00f6rdenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begr\u00fcnden. Er muss alle f\u00fcr die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Anordnung ist die die Fachaufsicht \u00fcber die antragstellende Beh\u00f6rde f\u00fchrende oberste Bundesbeh\u00f6rde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung, die f\u00fcr die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach \u00a7 3, der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken. Die Anordnung ist zu begr\u00fcnden. Aus der Begr\u00fcndung m\u00fcssen sich die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenh\u00e4nge aufzukl\u00e4ren. Die anordnende Beh\u00f6rde h\u00e4lt Antrag und Anordnung f\u00fcr datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch f\u00fcr die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.<\/p>\n<p>(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (\u00a7 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 7 Satz 4 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission f\u00fcr unzul\u00e4ssig oder nicht notwendig erkl\u00e4rt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(9) F\u00fcr Verl\u00e4ngerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Abs\u00e4tze 7 und 8 entsprechend.<\/p>\n<p>(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Projekts tr\u00e4gt die antragstellende Beh\u00f6rde. Die \u00dcbermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen \u00dcbermittlungsvorschriften. \u00a7 6 Absatz 4 Satz 1 gilt f\u00fcr aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.<\/p>\n<p>(11) Die nach \u00a7 1 Absatz 1 berechtigten Landesbeh\u00f6rden sind nach Ma\u00dfgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorgaben der Abs\u00e4tze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach \u00a7 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach \u00a7 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Landesbeh\u00f6rden, die durch eine Rechtsverordnung nach \u00a7 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 6a Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.11.2020; 2021 I 217 &#8211; 1 BvR 3214\/15 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00dcbermittlung von Erkenntnissen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Beh\u00f6rden richtet sich nach den jeweils geltenden \u00dcbermittlungsvorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung, die Zul\u00e4ssigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten tr\u00e4gt die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat. Die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Abfrage tr\u00e4gt die abfragende Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Nur die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten \u00e4ndern, berichtigen, in ihrer Verarbeitung einschr\u00e4nken oder l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Hat eine Beh\u00f6rde Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Daten, die eine andere Beh\u00f6rde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverz\u00fcglich pr\u00fcft und erforderlichenfalls die Daten unverz\u00fcglich berichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Protokollierung, technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datens\u00e4tze erm\u00f6glichen, sowie die f\u00fcr den Zugriff verantwortliche Beh\u00f6rde und den Zugriffszweck nach \u00a7 5 Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten d\u00fcrfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach \u00a7 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, \u00fcber den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag \u00fcber den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kontrolle der Durchf\u00fchrung des Datenschutzes obliegt nach \u00a7 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den L\u00e4ndern in die Antiterrordatei eingegebenen Datens\u00e4tze k\u00f6nnen auch von den jeweiligen Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pr\u00fcfungsaufgaben in den L\u00e4ndern kontrolliert werden, soweit die L\u00e4nder nach \u00a7 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durchf\u00fchrung des Datenschutzes zu kontrollieren.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Beh\u00f6rde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 tr\u00e4gt und die Zul\u00e4ssigkeit der Auskunftserteilung nach den f\u00fcr sie geltenden Rechtsvorschriften pr\u00fcft. Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den f\u00fcr die Beh\u00f6rde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Berichtigung, L\u00f6schung und Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.<\/p>\n<p>(2) Personenbezogene Daten sind zu l\u00f6schen, wenn ihre Speicherung unzul\u00e4ssig ist oder ihre Kenntnis f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind sp\u00e4testens zu l\u00f6schen, wenn die zugeh\u00f6rigen Erkenntnisse nach den f\u00fcr die beteiligten Beh\u00f6rden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n<p>(3) An die Stelle einer L\u00f6schung tritt eine Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die L\u00f6schung schutzw\u00fcrdige Interessen eines Betroffenen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. In der Verarbeitung eingeschr\u00e4nkte Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr den Zweck abgerufen und genutzt werden, f\u00fcr den die L\u00f6schung unterblieben ist; sie d\u00fcrfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsg\u00fcter unerl\u00e4sslich ist und die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re oder der Betroffene einwilligt.<\/p>\n<p>(4) Die eingebenden Beh\u00f6rden pr\u00fcfen nach den Fristen, die f\u00fcr die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Festlegungen f\u00fcr die gemeinsame Datei<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundeskriminalamt hat f\u00fcr die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Beh\u00f6rden Einzelheiten festzulegen zu:<\/p>\n<p>1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbeh\u00f6rden nach \u00a7 1 Abs. 2,<\/p>\n<p>3. der Art der zu speichernden Daten nach \u00a7 3 Abs. 1,<\/p>\n<p>4. der Eingabe der zu speichernden Daten,<\/p>\n<p>5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und<\/p>\n<p>7. der Protokollierung.<\/p>\n<p>Die Festlegungen bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der f\u00fcr die beteiligten Beh\u00f6rden der L\u00e4nder zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden. Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083&text=Gesetz+zur+Errichtung+einer+standardisierten+zentralen+Antiterrordatei+von+Polizeibeh%C3%B6rden+und+Nachrichtendiensten+von+Bund+und+L%C3%A4ndern+%28Antiterrordateigesetz+%E2%80%93+ATDG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083&title=Gesetz+zur+Errichtung+einer+standardisierten+zentralen+Antiterrordatei+von+Polizeibeh%C3%B6rden+und+Nachrichtendiensten+von+Bund+und+L%C3%A4ndern+%28Antiterrordateigesetz+%E2%80%93+ATDG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083&description=Gesetz+zur+Errichtung+einer+standardisierten+zentralen+Antiterrordatei+von+Polizeibeh%C3%B6rden+und+Nachrichtendiensten+von+Bund+und+L%C3%A4ndern+%28Antiterrordateigesetz+%E2%80%93+ATDG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 402) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2083\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2083","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2083","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2083"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2083\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2084,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2083\/revisions\/2084"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2083"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2083"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2083"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}