{"id":2074,"date":"2021-07-19T05:16:36","date_gmt":"2021-07-19T05:16:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074"},"modified":"2021-07-19T05:17:35","modified_gmt":"2021-07-19T05:17:35","slug":"asylgesetz-asylg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074","title":{"rendered":"Asylgesetz (AsylG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die Folgendes beantragen:<\/p>\n<p>1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder<\/p>\n<p>2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011\/95\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \u00fcber Normen f\u00fcr die Anerkennung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f\u00fcr einen einheitlichen Status f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder f\u00fcr Personen mit Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz und f\u00fcr den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011\/95\/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidi\u00e4ren Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Ma\u00dfgabe der Richtlinie 2004\/83\/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gew\u00e4hrte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011\/95\/EU gleich; \u00a7 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Dieses Gesetz gilt nicht f\u00fcr heimatlose Ausl\u00e4nder im Sinne des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung heimatloser Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Schutzgew\u00e4hrung<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Asyl<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Rechtsstellung Asylberechtigter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Asylberechtigte genie\u00dfen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge.<\/p>\n<p>(2) Unber\u00fchrt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>(3) Ausl\u00e4nder, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gew\u00e4hrt worden ist, gelten als Asylberechtigte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Internationaler Schutz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist Fl\u00fcchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich<\/p>\n<p>1. aus begr\u00fcndeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, politischen \u00dcberzeugung oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe<\/p>\n<p>2. au\u00dferhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,<\/p>\n<p>a) dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder<\/p>\n<p>b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zur\u00fcckkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zur\u00fcckkehren will.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist nicht Fl\u00fcchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt ist, dass er<\/p>\n<p>1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen zu treffen,<\/p>\n<p>2. vor seiner Aufnahme als Fl\u00fcchtling eine schwere nichtpolitische Straftat au\u00dferhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder<\/p>\n<p>3. den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder ist auch nicht Fl\u00fcchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge genie\u00dft. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht l\u00e4nger gew\u00e4hrt, ohne dass die Lage des Betroffenen gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endg\u00fcltig gekl\u00e4rt worden ist, sind die Abs\u00e4tze 1 und 2 anwendbar.<\/p>\n<p>(4) Einem Ausl\u00e4nder, der Fl\u00fcchtling nach Absatz 1 ist, wird die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Verfolgungshandlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die<\/p>\n<p>1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zul\u00e4ssig ist, oder<\/p>\n<p>2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in \u00e4hnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.<\/p>\n<p>(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 k\u00f6nnen unter anderem die folgenden Handlungen gelten:<\/p>\n<p>1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschlie\u00dflich sexueller Gewalt,<\/p>\n<p>2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Ma\u00dfnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,<\/p>\n<p>3. unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,<\/p>\n<p>4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen oder diskriminierenden Bestrafung,<\/p>\n<p>5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes in einem Konflikt, wenn der Milit\u00e4rdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen w\u00fcrde, die unter die Ausschlussklauseln des \u00a7 3 Absatz 2 fallen,<\/p>\n<p>6. Handlungen, die an die Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.<\/p>\n<p>(3) Zwischen den in \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in \u00a7 3b genannten Verfolgungsgr\u00fcnden und den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verkn\u00fcpfung bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3b Verfolgungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Pr\u00fcfung der Verfolgungsgr\u00fcnde nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;<\/p>\n<p>2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubens\u00fcberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religi\u00f6sen Riten im privaten oder \u00f6ffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religi\u00f6se Bet\u00e4tigungen oder Meinungs\u00e4u\u00dferungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religi\u00f6se \u00dcberzeugung st\u00fctzen oder nach dieser vorgeschrieben sind;<\/p>\n<p>3. der Begriff der Nationalit\u00e4t beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identit\u00e4t, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bev\u00f6lkerung eines anderen Staates bestimmt wird;<\/p>\n<p>4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn<\/p>\n<p>a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht ver\u00e4ndert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubens\u00fcberzeugung teilen, die so bedeutsam f\u00fcr die Identit\u00e4t oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und<\/p>\n<p>b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identit\u00e4t hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;<\/p>\n<p>als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gr\u00fcndet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identit\u00e4t ankn\u00fcpft;<\/p>\n<p>5. unter dem Begriff der politischen \u00dcberzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausl\u00e4nder in einer Angelegenheit, die die in \u00a7 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder \u00dcberzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder \u00dcberzeugung t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausl\u00e4nders vor Verfolgung begr\u00fcndet ist, ist es unerheblich, ob er tats\u00e4chlich die Merkmale der Rasse oder die religi\u00f6sen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung f\u00fchren, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfolgung kann ausgehen von<\/p>\n<p>1. dem Staat,<\/p>\n<p>2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder<\/p>\n<p>3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschlie\u00dflich internationaler Organisationen erwiesenerma\u00dfen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des \u00a7 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabh\u00e4ngig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3d Akteure, die Schutz bieten k\u00f6nnen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden<\/p>\n<p>1. vom Staat oder<\/p>\n<p>2. von Parteien oder Organisationen einschlie\u00dflich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,<\/p>\n<p>sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gem\u00e4\u00df Absatz 2 zu bieten.<\/p>\n<p>(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vor\u00fcbergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gew\u00e4hrleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausl\u00e4nder Zugang zu diesem Schutz hat.<\/p>\n<p>(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschl\u00e4gigen Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3e Interner Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ausl\u00e4nder wird die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er<\/p>\n<p>1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach \u00a7 3d hat und<\/p>\n<p>2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vern\u00fcnftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederl\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erf\u00fcllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde des Ausl\u00e4nders gem\u00e4\u00df Artikel 4 der Richtlinie 2011\/95\/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Antrag zu ber\u00fccksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder des Europ\u00e4ischen Unterst\u00fctzungsb\u00fcros f\u00fcr Asylfragen, einzuholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Subsidi\u00e4rer Schutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder ist subsidi\u00e4r Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:<\/p>\n<p>1. die Verh\u00e4ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe,<\/p>\n<p>2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder<\/p>\n<p>3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willk\u00fcrlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder ist von der Zuerkennung subsidi\u00e4ren Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass er<\/p>\n<p>1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen festzulegen,<\/p>\n<p>2. eine schwere Straftat begangen hat,<\/p>\n<p>3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Pr\u00e4ambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder<\/p>\n<p>4. eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.<\/p>\n<p>Diese Ausschlussgr\u00fcnde gelten auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begr\u00fcndeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tats\u00e4chliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Fl\u00fcchtlingseigenschaft tritt der subsidi\u00e4re Schutz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Bundesamt<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber Asylantr\u00e4ge entscheidet das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes auch f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Organisation der Asylverfahren.<\/p>\n<p>(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungspl\u00e4tzen in Abstimmung mit dem Land eine Au\u00dfenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den L\u00e4ndern weitere Au\u00dfenstellen einrichten.<\/p>\n<p>(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den L\u00e4ndern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erf\u00fcllung seiner Aufgaben in den Au\u00dfenstellen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die n\u00e4heren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.<\/p>\n<p>(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den L\u00e4ndern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausl\u00e4nder untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach \u00a7 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Au\u00dfenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die f\u00fcr Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht f\u00fcr das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach \u00a7 58a des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Erhebung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen zum Zwecke der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, d\u00fcrfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie d\u00fcrfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen \u00f6ffentlichen Stellen, ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und nicht\u00f6ffentlichen Stellen erhoben werden, wenn<\/p>\n<p>1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,<\/p>\n<p>2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern w\u00fcrde,<\/p>\n<p>3. die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde,<\/p>\n<p>4. die zu erf\u00fcllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder<\/p>\n<p>5. es zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.<\/p>\n<p>Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und nicht\u00f6ffentlichen Stellen d\u00fcrfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind sp\u00e4testens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu l\u00f6schen. Die Fristen zur Vernichtung und L\u00f6schung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 \u00dcbermittlung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen haben auf Ersuchen (\u00a7 7 Abs. 1) den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden ihnen bekannt gewordene Umst\u00e4nde mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(1a) Die f\u00fcr die Einleitung eines Strafverfahrens zust\u00e4ndigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverz\u00fcglich zu unterrichten \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,<\/p>\n<p>2. die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und<\/p>\n<p>3. die Erledigung eines Strafverfahrens<\/p>\n<p>a) durch eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,<\/p>\n<p>b) durch eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach \u00a7 177 des Strafgesetzbuches ist, oder<\/p>\n<p>c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.<\/p>\n<p>(1b) Die oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Daten \u00fcber k\u00f6rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr\u00e4chtigungen eines Ausl\u00e4nders \u00fcbermitteln, deren Kenntnis f\u00fcr das Bundesamt zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung der Anh\u00f6rung erforderlich ist. Die Daten d\u00fcrfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschlie\u00dfend zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(1c) Die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden, die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden mit, wenn sie von Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausl\u00e4nder, dem internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (\u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Pr\u00fcfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unterrichten das Bundesamt unverz\u00fcglich \u00fcber ein f\u00f6rmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ank\u00fcndigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie \u00fcber den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausl\u00e4nder einen Asylantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>(2a) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden teilen Umst\u00e4nde und Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis f\u00fcr die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben \u00fcber das Erl\u00f6schen, den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Arbeitserlaubnisse den nach \u00a7 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mit.<\/p>\n<p>(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten d\u00fcrfen auch<\/p>\n<p>1. zur Ausf\u00fchrung des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgung,<\/p>\n<p>4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren f\u00fcr Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und<\/p>\n<p>5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n<p>den damit betrauten \u00f6ffentlichen Stellen, soweit es zur Erf\u00fcllung der in ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, \u00fcbermittelt und von diesen daf\u00fcr verarbeitet werden. Sie d\u00fcrfen an eine in \u00a7 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle \u00fcbermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies f\u00fcr die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungstr\u00e4ger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten d\u00fcrfen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erf\u00fcllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. \u00a7 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zul\u00e4ssig, soweit die Verarbeitung dieser Daten f\u00fcr die Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Zulassung zum Integrationskurs nach \u00a7 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Eine Daten\u00fcbermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Hoher Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder kann sich an den Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelf\u00e4llen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausl\u00e4nder aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt \u00fcbermittelt dem Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Daten zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge.<\/p>\n<p>(3) Entscheidungen \u00fcber Asylantr\u00e4ge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgr\u00fcnde, d\u00fcrfen, au\u00dfer in anonymisierter Form, nur \u00fcbermittelt werden, wenn sich der Ausl\u00e4nder selbst an den Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausl\u00e4nders anderweitig nachgewiesen ist.<\/p>\n<p>(4) Die Daten d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr Organisationen, die im Auftrag des Hohen Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Zustellungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder hat w\u00e4hrend der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der angerufenen Gerichte stets erreichen k\u00f6nnen; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er f\u00fcr das Verfahren weder einen Bevollm\u00e4chtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausl\u00e4nder wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine \u00f6ffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausl\u00e4nder muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den S\u00e4tzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausl\u00e4nder nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zur\u00fcckkommt.<\/p>\n<p>(3) Betreiben Familienangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 f\u00fcr alle Familienangeh\u00f6rigen dieselbe Anschrift ma\u00dfgebend, k\u00f6nnen f\u00fcr sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangeh\u00f6rigen zugestellt werden, sofern er vollj\u00e4hrig ist. In der Anschrift sind alle vollj\u00e4hrigen Familienangeh\u00f6rigen zu nennen, f\u00fcr die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, gegen\u00fcber welchen Familienangeh\u00f6rigen sie gilt.<\/p>\n<p>(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausl\u00e4nder, die nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen m\u00fcssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind f\u00fcr jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausl\u00e4nder hat sicherzustellen, dass ihm Posteing\u00e4nge w\u00e4hrend der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgeh\u00e4ndigt werden k\u00f6nnen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aush\u00e4ndigung an den Ausl\u00e4nder bewirkt; im \u00dcbrigen gelten sie am dritten Tag nach \u00dcbergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.<\/p>\n<p>(5) Die Vorschriften \u00fcber die Ersatzzustellung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) M\u00fcsste eine Zustellung au\u00dferhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.<\/p>\n<p>(7) Der Ausl\u00e4nder ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Ausschluss des Widerspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Gegen Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Vor\u00fcbergehende Aussetzung von Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsl\u00e4ndern f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten vor\u00fcbergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufkl\u00e4rung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Asylverfahren<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Verfahrensvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Handlungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein vollj\u00e4hriger Ausl\u00e4nder, sofern er nicht nach Ma\u00dfgabe des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches daf\u00fcr ma\u00dfgebend, ob ein Ausl\u00e4nder als minderj\u00e4hrig oder vollj\u00e4hrig anzusehen ist. Die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit und die sonstige rechtliche Handlungsf\u00e4higkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates vollj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines minderj\u00e4hrigen Kindes befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufh\u00e4lt oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12a Asylverfahrensberatung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fchrt eine f\u00fcr die Asylsuchenden freiwillige, unabh\u00e4ngige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengespr\u00e4chen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgespr\u00e4chen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverb\u00e4nde durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Asylantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, m\u00fcndlich oder auf andere Weise ge\u00e4u\u00dferten Willen des Ausl\u00e4nders entnehmen l\u00e4sst, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen R\u00fcckf\u00fchrung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht.<\/p>\n<p>(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausl\u00e4nder kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschr\u00e4nken. Er ist \u00fcber die Folgen einer Beschr\u00e4nkung des Antrags zu belehren. \u00a7 24 Absatz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (\u00a7 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverz\u00fcglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (\u00a7 22) oder bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (\u00a7 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverz\u00fcglich zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Asylantrag ist bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausl\u00e4nder in Abstimmung mit der von der obersten Landesbeh\u00f6rde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Au\u00dfenstelle zu stellen. Der Ausl\u00e4nder ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung darauf hinzuweisen, dass nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschr\u00e4nkungen unterliegt. In F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverz\u00fcglich nachzuholen.<\/p>\n<p>(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,<\/p>\n<p>2. sich in Haft oder sonstigem \u00f6ffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder<\/p>\n<p>3. minderj\u00e4hrig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverz\u00fcglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die f\u00fcr die Bearbeitung des Asylantrags zust\u00e4ndige Au\u00dfenstelle.<\/p>\n<p>(3) Befindet sich der Ausl\u00e4nder in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in<\/p>\n<p>1. Untersuchungshaft,<\/p>\n<p>2. Strafhaft,<\/p>\n<p>3. Vorbereitungshaft nach \u00a7 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>4. Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise l\u00e4nger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>5. Sicherungshaft nach \u00a7 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>6. Mitwirkungshaft nach \u00a7 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>7. Ausreisegewahrsam nach \u00a7 62b des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, sp\u00e4testens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Familieneinheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Asylantragstellung nach \u00a7 14 gilt ein Asylantrag auch f\u00fcr jedes minderj\u00e4hrige ledige Kind des Ausl\u00e4nders als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, ohne freiz\u00fcgigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.<\/p>\n<p>(2) Reist ein minderj\u00e4hriges lediges Kind des Ausl\u00e4nders nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverz\u00fcglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 auch der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag f\u00fcr das Kind als gestellt.<\/p>\n<p>(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens f\u00fcr das Kind verzichten, indem er erkl\u00e4rt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 drohen. \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, sp\u00e4ter eingereist ist oder hier geboren wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist pers\u00f6nlich verpflichtet, bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Er ist insbesondere verpflichtet,<\/p>\n<p>1. den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden die erforderlichen Angaben m\u00fcndlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;<\/p>\n<p>2. das Bundesamt unverz\u00fcglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;<\/p>\n<p>3. den gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Beh\u00f6rden oder Einrichtungen zu melden oder dort pers\u00f6nlich zu erscheinen, Folge zu leisten;<\/p>\n<p>4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;<\/p>\n<p>5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;<\/p>\n<p>6. im Falle des Nichtbesitzes eines g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identit\u00e4tspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datentr\u00e4ger, die f\u00fcr die Feststellung seiner Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden vorzulegen, auszuh\u00e4ndigen und zu \u00fcberlassen;<\/p>\n<p>7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen zu dulden.<\/p>\n<p>(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere<\/p>\n<p>1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenz\u00fcbertrittspapiere,<\/p>\n<p>3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,<\/p>\n<p>4. Unterlagen \u00fcber den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Bef\u00f6rderungsmittel und \u00fcber den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie<\/p>\n<p>5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausl\u00e4nder sich beruft oder die f\u00fcr die zu treffenden asyl- und ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich der Feststellung und Geltendmachung einer R\u00fcckf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>(4) Die mit der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes betrauten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen den Ausl\u00e4nder und Sachen, die von ihm mitgef\u00fchrt werden, durchsuchen, wenn der Ausl\u00e4nder seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gem\u00e4\u00df Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datentr\u00e4ger vorlegt, aush\u00e4ndigt oder \u00fcberl\u00e4sst und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datentr\u00e4ger ist. Der Ausl\u00e4nder darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.<\/p>\n<p>(5) Durch die R\u00fccknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausl\u00e4nders nicht beendet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a Auswertung von Datentr\u00e4gern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Auswertung von Datentr\u00e4gern ist nur zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. \u00a7 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und \u00a7 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die in Absatz 1 genannten Ma\u00dfnahmen ist das Bundesamt zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Sicherung, Feststellung und \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen zu sichern. Nach Satz 1 d\u00fcrfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausl\u00e4nder noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, d\u00fcrfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort au\u00dferhalb der f\u00f6rmlichen Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.<\/p>\n<p>(1a) Zur Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders d\u00fcrfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identit\u00e4tspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die ben\u00f6tigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdr\u00fccke, das Lichtbild und die Irisbilder.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausl\u00e4nder dort um Asyl nachsucht, auch die in den \u00a7\u00a7 18 und 19 bezeichneten Beh\u00f6rden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausl\u00e4nder meldet.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung. Es darf hierf\u00fcr auch von ihm zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Beh\u00f6rden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t von Personen zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu bef\u00fcrchten hat, \u00fcbermitteln. Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die \u00dcbermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene L\u00f6schungszeitpunkt mitzuteilen. Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass<\/p>\n<p>1. unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der \u00dcbermittlung \u00fcberwiegen oder<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch st\u00fcnde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der \u00fcbermittelten Daten im Empf\u00e4ngerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.<\/p>\n<p>(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zul\u00e4ssig zur Feststellung der Identit\u00e4t oder Zuordnung von Beweismitteln f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten d\u00fcrfen ferner f\u00fcr die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverz\u00fcglich nach Beendigung der Pr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Sprachmittler<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Ausl\u00e4nder der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anh\u00f6rung ein Dolmetscher, \u00dcbersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausl\u00e4nders oder in eine andere Sprache zu \u00fcbersetzen hat, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verst\u00e4ndigen kann.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Einleitung des Asylverfahrens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Aufgaben der Grenzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rde (Grenzbeh\u00f6rde) um Asyl nachsucht, ist unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die n\u00e4chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.<\/p>\n<p>(2) Dem Ausl\u00e4nder ist die Einreise zu verweigern, wenn<\/p>\n<p>1. er aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) einreist,<\/p>\n<p>2. Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder<\/p>\n<p>3. er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder ist zur\u00fcckzuschieben, wenn er von der Grenzbeh\u00f6rde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.<\/p>\n<p>(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zur\u00fcckschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) abzusehen, soweit<\/p>\n<p>1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist oder<\/p>\n<p>2. das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat es aus v\u00f6lkerrechtlichen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.<\/p>\n<p>(5) Die Grenzbeh\u00f6rde hat den Ausl\u00e4nder erkennungsdienstlich zu behandeln.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 18 Abs. 2 Nr. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1938\/93 u. 2 BvR 2315\/93 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Ausl\u00e4ndern aus einem sicheren Herkunftsstaat (\u00a7 29a), die \u00fcber einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbeh\u00f6rde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung \u00fcber die Einreise durchzuf\u00fchren, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengel\u00e4nde w\u00e4hrend des Verfahrens m\u00f6glich oder lediglich wegen einer erforderlichen station\u00e4ren Krankenhausbehandlung nicht m\u00f6glich ist. Das Gleiche gilt f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die bei der Grenzbeh\u00f6rde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem g\u00fcltigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausl\u00e4nder ist unverz\u00fcglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders durch das Bundesamt soll unverz\u00fcglich stattfinden. Dem Ausl\u00e4nder ist danach unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. \u00a7 18 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegr\u00fcndet ab, droht es dem Ausl\u00e4nder nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich f\u00fcr den Fall der Einreise die Abschiebung an.<\/p>\n<p>(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt, ist dem Ausl\u00e4nder die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbeh\u00f6rde zuzustellen. Diese \u00fcbermittelt unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.<\/p>\n<p>(4) Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbeh\u00f6rde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbeh\u00f6rde gestellt werden. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. \u00a7 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (\u00a7 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.<\/p>\n<p>(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gew\u00e4hrung der Einreise und f\u00fcr den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausl\u00e4nder die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.<\/p>\n<p>(6) Dem Ausl\u00e4nder ist die Einreise zu gestatten, wenn<\/p>\n<p>1. das Bundesamt der Grenzbeh\u00f6rde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann,<\/p>\n<p>2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags \u00fcber diesen entschieden hat,<\/p>\n<p>3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen \u00fcber einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder<\/p>\n<p>4. die Grenzbeh\u00f6rde keinen nach \u00a7 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verl\u00e4ngerung der Haft ablehnt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\nmit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1516\/93 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Aufgaben der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bei einer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 1 unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die n\u00e4chstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 hat die Beh\u00f6rde, bei der ein Ausl\u00e4nder um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (\u00a7 16 Absatz 1).<\/p>\n<p>(3) Ein Ausl\u00e4nder, der aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zur\u00fcckgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Zur\u00fcckschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>(4) Vorschriften \u00fcber die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der Weiterleitung nach \u00a7 18 Abs. 1 oder \u00a7 19 Abs. 1 unverz\u00fcglich oder bis zu einem ihm von der Beh\u00f6rde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausl\u00e4nder von der Beh\u00f6rde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausl\u00e4nder zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.<\/p>\n<p>(2) Die Beh\u00f6rde, die den Ausl\u00e4nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverz\u00fcglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes dar\u00fcber, ob der Ausl\u00e4nder in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rden, die den Ausl\u00e4nder an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverz\u00fcglich der Aufnahmeeinrichtung zu.<\/p>\n<p>(2) Meldet sich der Ausl\u00e4nder unmittelbar bei der f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverz\u00fcglich der ihr zugeordneten Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu.<\/p>\n<p>(4) Dem Ausl\u00e4nder sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(5) Die Unterlagen sind dem Ausl\u00e4nder wieder auszuh\u00e4ndigen, wenn sie f\u00fcr die weitere Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens oder f\u00fcr aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen nicht mehr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Meldepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der den Asylantrag bei einer Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (\u00a7 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung pers\u00f6nlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausl\u00e4nder, soweit m\u00f6glich, erkennungsdienstlich zu behandeln.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass<\/p>\n<p>1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,<\/p>\n<p>2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausl\u00e4nder zun\u00e4chst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00e4nder ist w\u00e4hrend seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den F\u00e4llen des \u00a7 18 Abs. 1 und des \u00a7 19 Abs. 1 ist der Ausl\u00e4nder an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, der Weiterleitung an die f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverz\u00fcglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. \u00a7 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22a \u00dcbernahme zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens \u00fcbernommen ist, steht einem Ausl\u00e4nder gleich, der um Asyl nachsucht. Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, sich bei oder unverz\u00fcglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Verfahren beim Bundesamt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Antragstellung bei der Au\u00dfenstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverz\u00fcglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags pers\u00f6nlich zu erscheinen.<\/p>\n<p>(2) Kommt der Ausl\u00e4nder der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet \u00a7 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausl\u00e4nder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverz\u00fcglich die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes \u00fcber die Aufnahme des Ausl\u00e4nders in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Pflichten des Bundesamtes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt kl\u00e4rt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausl\u00e4nder in einer Sprache, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann, \u00fcber den Ablauf des Verfahrens und \u00fcber seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch \u00fcber Fristen und die Folgen einer Fristvers\u00e4umung. Es hat den Ausl\u00e4nder pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Von einer Anh\u00f6rung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausl\u00e4nder als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausl\u00e4nder nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) eingereist ist. Von einer Anh\u00f6rung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 beschr\u00e4nkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anh\u00f6rung ist abzusehen, wenn der Asylantrag f\u00fcr ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>(1a) Sucht eine gro\u00dfe Zahl von Ausl\u00e4ndern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unm\u00f6glich, die Anh\u00f6rung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuf\u00fchren, so kann das Bundesamt die Anh\u00f6rung vor\u00fcbergehend von einer anderen Beh\u00f6rde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchf\u00fchren lassen. Die Anh\u00f6rung darf nur von einem daf\u00fcr geschulten Bediensteten durchgef\u00fchrt werden. Die Bediensteten d\u00fcrfen bei der Anh\u00f6rung keine Uniform tragen. \u00a7 5 Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber<\/p>\n<p>1. die getroffene Entscheidung und<\/p>\n<p>2. von dem Ausl\u00e4nder vorgetragene oder sonst erkennbare Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>a) f\u00fcr eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere \u00fcber die Notwendigkeit, die f\u00fcr eine R\u00fcckf\u00fchrung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder<\/p>\n<p>b) die nach \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>(4) Ergeht eine Entscheidung \u00fcber den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich \u00fcber seinen Asylantrag entschieden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begr\u00fcnden, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben geh\u00f6ren auch solche \u00fcber Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dar\u00fcber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder hat alle sonstigen Tatsachen und Umst\u00e4nde anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Ein sp\u00e4teres Vorbringen des Ausl\u00e4nders kann unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verz\u00f6gert w\u00fcrde. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf und auf \u00a7 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Ausl\u00e4nder, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anh\u00f6rung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausl\u00e4nders und seines Bevollm\u00e4chtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausl\u00e4nder bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin f\u00fcr die Anh\u00f6rung mitgeteilt wird. Kann die Anh\u00f6rung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausl\u00e4nder und sein Bevollm\u00e4chtigter von dem Anh\u00f6rungstermin unverz\u00fcglich zu verst\u00e4ndigen. Erscheint der Ausl\u00e4nder ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht zur Anh\u00f6rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl\u00e4nders zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>(5) Bei einem Ausl\u00e4nder, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder einer Ladung zur Anh\u00f6rung ohne gen\u00fcgende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausl\u00e4nder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. \u00c4u\u00dfert sich der Ausl\u00e4nder innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausl\u00e4nders zu w\u00fcrdigen ist. \u00a7 33 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Die Anh\u00f6rung ist nicht \u00f6ffentlich. An ihr k\u00f6nnen Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber die Anh\u00f6rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausl\u00e4nders enth\u00e4lt. Dem Ausl\u00e4nder ist eine Kopie der Niederschrift auszuh\u00e4ndigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Familienasyl und internationaler Schutz f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn<\/p>\n<p>1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,<\/p>\n<p>2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,<\/p>\n<p>3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausl\u00e4nders als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverz\u00fcglich nach der Einreise gestellt hat und<\/p>\n<p>4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderj\u00e4hrigkeit im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung vollj\u00e4hrigen Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderj\u00e4hriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausl\u00e4nders als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Eltern eines minderj\u00e4hrigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\/95\/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn<\/p>\n<p>1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,<\/p>\n<p>2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\/95\/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,<\/p>\n<p>3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverz\u00fcglich nach der Einreise gestellt haben,<\/p>\n<p>4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zur\u00fcckzunehmen ist und<\/p>\n<p>5. sie die Personensorge f\u00fcr den Asylberechtigten innehaben.<\/p>\n<p>F\u00fcr zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderj\u00e4hrige ledige Geschwister des minderj\u00e4hrigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige im Sinne dieser Abs\u00e4tze, die die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Absatz 2 erf\u00fcllen oder bei denen das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht f\u00fcr Kinder eines Ausl\u00e4nders, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>(5) Auf Familienangeh\u00f6rige im Sinne der Abs\u00e4tze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Abs\u00e4tze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder der subsidi\u00e4re Schutz. Der subsidi\u00e4re Schutz als Familienangeh\u00f6riger wird nicht gew\u00e4hrt, wenn ein Ausschlussgrund nach \u00a7 4 Absatz 2 vorliegt.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausl\u00e4nder durch den Familienangeh\u00f6rigen im Sinne dieser Abs\u00e4tze eine Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26a Sichere Drittstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland war,<\/p>\n<p>2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder auf Grund einer Anordnung nach \u00a7 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben worden ist.<\/p>\n<p>(2) Sichere Drittstaaten sind au\u00dfer den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Ver\u00e4nderungen in den rechtlichen oder politischen Verh\u00e4ltnissen dieses Staates die Annahme begr\u00fcnden, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt sp\u00e4testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 26a Abs. 1 Satz 1 u. 2: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1938\/93 u. 2 BvR 2315\/93 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.<\/p>\n<p>(2) Ist der Ausl\u00e4nder im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.<\/p>\n<p>(3) Hat sich ein Ausl\u00e4nder in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet l\u00e4nger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27a (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Nachfluchttatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umst\u00e4nden beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bet\u00e4tigten \u00dcberzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste \u00dcberzeugung bilden konnte.<\/p>\n<p>(1a) Die begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder die tats\u00e4chliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausl\u00e4nder das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausl\u00e4nders, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden \u00dcberzeugung oder Ausrichtung ist.<\/p>\n<p>(2) Stellt der Ausl\u00e4nder nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und st\u00fctzt diesen auf Umst\u00e4nde, die er nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines fr\u00fcheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Unzul\u00e4ssige Antr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Asylantrag ist unzul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. ein anderer Staat<\/p>\n<p>a) nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EU) Nr.604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder<\/p>\n<p>b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages<\/p>\n<p>f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist,<\/p>\n<p>2. ein anderer Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union dem Ausl\u00e4nder bereits internationalen Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 gew\u00e4hrt hat,<\/p>\n<p>3. ein Staat, der bereit ist, den Ausl\u00e4nder wieder aufzunehmen, als f\u00fcr den Ausl\u00e4nder sicherer Drittstaat gem\u00e4\u00df \u00a7 26a betrachtet wird,<\/p>\n<p>4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union und bereit ist, den Ausl\u00e4nder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gem\u00e4\u00df \u00a7 27 betrachtet wird oder<\/p>\n<p>5. im Falle eines Folgeantrags nach \u00a7 71 oder eines Zweitantrags nach \u00a7 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt h\u00f6rt den Ausl\u00e4nder zu den Gr\u00fcnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 pers\u00f6nlich an, bevor es \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gr\u00fcnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausl\u00e4nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 71 Absatz 3.<\/p>\n<p>(3) Erscheint der Ausl\u00e4nder nicht zur Anh\u00f6rung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Vers\u00e4umnis auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. F\u00fchrt der Ausl\u00e4nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Die Anh\u00f6rung zur Zul\u00e4ssigkeit des Asylantrags kann gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Absatz 1a daf\u00fcr geschulten Bediensteten anderer Beh\u00f6rden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Asylantrag eines Ausl\u00e4nders aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausl\u00e4nder angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begr\u00fcnden die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 droht.<\/p>\n<p>(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.<\/p>\n<p>(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht dar\u00fcber vor, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Ver\u00e4nderungen in den rechtlichen oder politischen Verh\u00e4ltnissen dieses Staates die Annahme begr\u00fcnden, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt sp\u00e4testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au\u00dfer Kraft.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 29a Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1507\/93 u. 2 BvR 1508\/93 -; idF d. Art. 6 Nr. 8 G v. 31.7.2016 I 1939 mWv 6.8.2016<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Offensichtlich unbegr\u00fcndete Asylantr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegr\u00fcndet, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegr\u00fcndet, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausl\u00e4nder nur aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(3) Ein unbegr\u00fcndeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn<\/p>\n<p>1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausl\u00e4nders nicht substantiiert oder in sich widerspr\u00fcchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gef\u00e4lschte oder verf\u00e4lschte Beweismittel gest\u00fctzt wird,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder im Asylverfahren \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit t\u00e4uscht oder diese Angaben verweigert,<\/p>\n<p>3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anh\u00e4ngig gemacht hat,<\/p>\n<p>4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,<\/p>\n<p>5. er seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder \u00a7 25 Abs. 1 gr\u00f6blich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich,<\/p>\n<p>6. er nach \u00a7\u00a7 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder<\/p>\n<p>7. er f\u00fcr einen nach diesem Gesetz handlungsunf\u00e4higen Ausl\u00e4nder gestellt wird oder nach \u00a7 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylantr\u00e4ge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.<\/p>\n<p>(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegr\u00fcndet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30a Beschleunigte Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Au\u00dfenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (\u00a7 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchf\u00fchren, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. Staatsangeh\u00f6riger eines sicheren Herkunftsstaates (\u00a7 29a) ist,<\/p>\n<p>2. die Beh\u00f6rden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zur\u00fcckhalten von Dokumenten \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit offensichtlich get\u00e4uscht hat,<\/p>\n<p>3. ein Identit\u00e4ts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit erm\u00f6glicht h\u00e4tte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umst\u00e4nde offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,<\/p>\n<p>4. einen Folgeantrag gestellt hat,<\/p>\n<p>5. den Antrag nur zur Verz\u00f6gerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung f\u00fchren w\u00fcrde, gestellt hat,<\/p>\n<p>6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdr\u00fccke gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 603\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber die Einrichtung von Eurodac f\u00fcr den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist und \u00fcber der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Antr\u00e4ge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 1077\/2011 zur Errichtung einer Europ\u00e4ischen Agentur f\u00fcr das Betriebsmanagement von IT-Gro\u00dfsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder<\/p>\n<p>7. aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder \u00f6ffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass er eine Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit oder die \u00f6ffentliche Ordnung darstellt.<\/p>\n<p>(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann f\u00fchrt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.<\/p>\n<p>(3) Ausl\u00e4nder, deren Asylantr\u00e4ge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber den Asylantrag in der f\u00fcr ihre Aufnahme zust\u00e4ndigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt dar\u00fcber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei<\/p>\n<p>1. einer Einstellung des Verfahrens oder<br \/>\n2. einer Ablehnung des Asylantrags<\/p>\n<p>a) nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzul\u00e4ssig,<br \/>\nb) nach \u00a7 29a oder \u00a7 30 als offensichtlich unbegr\u00fcndet oder<br \/>\nc) im Fall des \u00a7 71 Absatz 4.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 48 bis 50 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber Asylantr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverz\u00fcglich zuzustellen. Wurde kein Bevollm\u00e4chtigter f\u00fcr das Verfahren bestellt, ist eine \u00dcbersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizuf\u00fcgen, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausl\u00e4nder, denen internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zus\u00e4tzlich \u00fcber die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der Asylantrag nur nach \u00a7 26a oder \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a dem Ausl\u00e4nder selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der f\u00fcr die Abschiebung oder f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Abschiebung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugestellt werden. Wird der Ausl\u00e4nder durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.<\/p>\n<p>(2) In Entscheidungen \u00fcber zul\u00e4ssige Asylantr\u00e4ge und nach \u00a7 30 Abs. 5 ist ausdr\u00fccklich festzustellen, ob dem Ausl\u00e4nder die Fl\u00fcchtlingseigenschaft oder der subsidi\u00e4re Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den F\u00e4llen des \u00a7 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur \u00fcber den beschr\u00e4nkten Antrag zu entscheiden.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 und in Entscheidungen \u00fcber unzul\u00e4ssige Asylantr\u00e4ge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausl\u00e4nder als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.<\/p>\n<p>(4) Wird der Asylantrag nur nach \u00a7 26a als unzul\u00e4ssig abgelehnt, bleibt \u00a7 26 Absatz 5 in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Absatz 1 bis 4 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Wird ein Ausl\u00e4nder nach \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach \u00a7 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.<\/p>\n<p>(6) Wird der Asylantrag nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzul\u00e4ssig abgelehnt, wird dem Ausl\u00e4nder in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister zu nennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Entscheidung bei Antragsr\u00fccknahme oder Verzicht<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle der Antragsr\u00fccknahme oder des Verzichts gem\u00e4\u00df \u00a7 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den F\u00e4llen des \u00a7 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32a Ruhen des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Asylverfahren eines Ausl\u00e4nders ruht, solange ihm vor\u00fcbergehender Schutz nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes gew\u00e4hrt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausl\u00e4nders nicht nach diesem Gesetz.<\/p>\n<p>(2) Der Asylantrag gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortf\u00fchren will.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Nichtbetreiben des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Asylantrag gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder das Verfahren nicht betreibt.<\/p>\n<p>(2) Es wird vermutet, dass der Ausl\u00e4nder das Verfahren nicht betreibt, wenn er<\/p>\n<p>1. einer Aufforderung zur Vorlage von f\u00fcr den Antrag wesentlichen Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 oder einer Aufforderung zur Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 nicht nachgekommen ist,<\/p>\n<p>2. untergetaucht ist oder<\/p>\n<p>3. gegen die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung seiner Aufenthaltsgestattung gem\u00e4\u00df \u00a7 56 versto\u00dfen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach \u00a7 30a Absatz 3 unterliegt.<\/p>\n<p>Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Vers\u00e4umnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren war, auf die er keinen Einfluss hatte. F\u00fchrt der Ausl\u00e4nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuf\u00fchren. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach \u00a7 30a durchgef\u00fchrt, beginnt die Frist nach \u00a7 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.<\/p>\n<p>(3) Der Asylantrag gilt ferner als zur\u00fcckgenommen, wenn der Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.<\/p>\n<p>(4) Der Ausl\u00e4nder ist auf die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbest\u00e4tigung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausl\u00e4nder, dessen Asylverfahren gem\u00e4\u00df Satz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist pers\u00f6nlich bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausl\u00e4nder vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausl\u00e4nder einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die Pr\u00fcfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag (\u00a7 71) zu behandeln, wenn<\/p>\n<p>1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zur\u00fcckliegt oder<\/p>\n<p>2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.<\/p>\n<p>Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach \u00a7 30a durchgef\u00fchrt wurde, beginnt die Frist nach \u00a7 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt \u00a7 36 Absatz 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Aufenthaltsbeendigung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Abschiebungsandrohung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt erl\u00e4sst nach den \u00a7\u00a7 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,<\/p>\n<p>2. dem Ausl\u00e4nder nicht die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt wird,<\/p>\n<p>2a. dem Ausl\u00e4nder kein subsidi\u00e4rer Schutz gew\u00e4hrt wird,<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zul\u00e4ssig ist und<\/p>\n<p>4. der Ausl\u00e4nder keinen Aufenthaltstitel besitzt.<\/p>\n<p>Eine Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im \u00dcbrigen bleibt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung \u00fcber den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollm\u00e4chtigter f\u00fcr das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausl\u00e4nder in eine Sprache zu \u00fcbersetzen, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34a Abschiebungsanordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soll der Ausl\u00e4nder in einen sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) oder in einen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndigen Staat (\u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgef\u00fchrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausl\u00e4nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zur\u00fcckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.<\/p>\n<p>(2) Antr\u00e4ge nach \u00a7 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zul\u00e4ssig. Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach \u00a7 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 34a: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1938\/93 u. 2 BvR 2315\/93 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Abschiebungsandrohung bei Unzul\u00e4ssigkeit des Asylantrags<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Verfahren bei Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen der Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegr\u00fcndetheit des Asylantrages betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt \u00fcbermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Antr\u00e4ge nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigef\u00fcgt werden. Der Ausl\u00e4nder ist hierauf hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine m\u00fcndliche Verhandlung, in der zugleich \u00fcber die Klage verhandelt wird, ist unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verl\u00e4ngern. Die zweite Verl\u00e4ngerung und weitere Verl\u00e4ngerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gr\u00fcnde zul\u00e4ssig, insbesondere wenn eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung des Gerichts eine fr\u00fchere Entscheidung nicht m\u00f6glich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zul\u00e4ssig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollst\u00e4ndig unterschriebene Entscheidungsformel der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer vorliegt. Antr\u00e4ge auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach \u00a7 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach \u00a7 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unber\u00fccksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach \u00a7 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unber\u00fccksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 25 Abs. 2, die der Ausl\u00e4nder im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unber\u00fccksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verz\u00f6gert w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei R\u00fccknahme des Asylantrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den sonstigen F\u00e4llen, in denen das Bundesamt den Ausl\u00e4nder nicht als Asylberechtigten anerkennt, betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der R\u00fccknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes betr\u00e4gt die dem Ausl\u00e4nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.<\/p>\n<p>(3) Im Falle der R\u00fccknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens nach \u00a7 14a Absatz 3 kann dem Ausl\u00e4nder eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten einger\u00e4umt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, \u00fcber eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverz\u00fcglich alle f\u00fcr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt unterrichtet unverz\u00fcglich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, wenn das Verwaltungsgericht in den F\u00e4llen des \u00a7 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.<\/p>\n<p>(3) Stellt das Bundesamt dem Ausl\u00e4nder die Abschiebungsanordnung (\u00a7 34a) zu, unterrichtet es unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Abschiebung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber die Zustellung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Bindungswirkung ausl\u00e4nderrechtlicher Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. \u00dcber den sp\u00e4teren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) War der Ausl\u00e4nder im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausl\u00e4nder auch nach \u00a7 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.<\/p>\n<p>(2) Hat der Ausl\u00e4nder die Verl\u00e4ngerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im \u00dcbrigen steht \u00a7 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(3) Haben Familienangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverz\u00fcglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Abschiebung vor\u00fcbergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu erm\u00f6glichen. Sie stellt dem Ausl\u00e4nder eine Bescheinigung \u00fcber die Aussetzung der Abschiebung aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43a (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43b (weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Unterbringung und Verteilung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder sind verpflichtet, f\u00fcr die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungspl\u00e4tzen bereitzustellen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den L\u00e4ndern monatlich die Zahl der Zug\u00e4nge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungspl\u00e4tzen mit.<\/p>\n<p>(2a) Die L\u00e4nder sollen geeignete Ma\u00dfnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbed\u00fcrftigen Personen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht f\u00fcr Aufnahmeeinrichtungen. Tr\u00e4ger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderj\u00e4hriger oder mit T\u00e4tigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderj\u00e4hrigen aufzunehmen, betraut sind, zur Pr\u00fcfung, ob sie f\u00fcr die aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ein F\u00fchrungszeugnis nach \u00a7 30 Absatz 5 und \u00a7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Tr\u00e4ger von Aufnahmeeinrichtungen d\u00fcrfen f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten nach Satz 2 keine Personen besch\u00e4ftigen oder mit diesen T\u00e4tigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskr\u00e4ftig wegen einer Straftat nach den \u00a7\u00a7 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Tr\u00e4ger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein F\u00fchrungszeugnis nach \u00a7 30 Absatz 5 und \u00a7 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des F\u00fchrungszeugnisses und die Information, ob die das F\u00fchrungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist. Der Tr\u00e4ger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Pr\u00fcfung der Eignung einer Person f\u00fcr die in Satz 2 genannten T\u00e4tigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sch\u00fctzen. Sie sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine T\u00e4tigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind sp\u00e4testens sechs Monate nach der letztmaligen Aus\u00fcbung einer in Satz 2 genannten T\u00e4tigkeit zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Aufnahmequoten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen durch Vereinbarung einen Schl\u00fcssel f\u00fcr die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen L\u00e4nder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote f\u00fcr das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem B\u00fcro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten Schl\u00fcssel, der f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bev\u00f6lkerungszahl der L\u00e4nder errechnet worden ist (K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel).<\/p>\n<p>(2) Zwei oder mehr L\u00e4nder k\u00f6nnen vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Bestimmung der zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Aufnahme eines Ausl\u00e4nders, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (\u00a7 5 Absatz 5) zust\u00e4ndig, die \u00fcber einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach \u00a7 45 verf\u00fcgt und bei der die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes Asylantr\u00e4ge aus dem Herkunftsland dieses Ausl\u00e4nders bearbeitet. Im \u00dcbrigen ist die Aufnahmeeinrichtung zust\u00e4ndig, bei der der Ausl\u00e4nder sich gemeldet hat, wenn sie \u00fcber einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach \u00a7 45 verf\u00fcgt und die ihr zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes Asylantr\u00e4ge aus dem Herkunftsland des Ausl\u00e4nders bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen der S\u00e4tze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndig. Bei mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (\u00a7 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 f\u00fcr die Bestimmung der zust\u00e4ndigen besonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Eine vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung. Ma\u00dfgebend daf\u00fcr sind die Aufnahmequoten nach \u00a7 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungspl\u00e4tze und sodann die Bearbeitungsm\u00f6glichkeiten der jeweiligen Au\u00dfenstelle des Bundesamtes in Bezug auf die Herkunftsl\u00e4nder der Ausl\u00e4nder. Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die n\u00e4chstgelegene als zust\u00e4ndig benannt.<\/p>\n<p>(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach \u00a7 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 abweichende Zust\u00e4ndigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tats\u00e4chlichen Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndig. Soweit nach den Umst\u00e4nden m\u00f6glich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausl\u00e4nder unter Angabe der Herkunftsl\u00e4nder mit. Ausl\u00e4nder und ihre Familienangeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden.<\/p>\n<p>(4) Die L\u00e4nder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit \u00fcber die f\u00fcr die Bestimmung der zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, insbesondere \u00fcber Zu- und Abg\u00e4nge, Belegungsstand und alle freien Unterbringungspl\u00e4tze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.<\/p>\n<p>(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr den Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und \u00fcber keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die den Asylantrag bei einer Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (\u00a7 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, l\u00e4ngstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderj\u00e4hrigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren vollj\u00e4hrigen, ledigen Geschwistern l\u00e4ngstens jedoch bis zu sechs Monate, in der f\u00fcr ihre Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausl\u00e4nder verpflichtet, \u00fcber 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er<\/p>\n<p>1. seine Mitwirkungspflichten nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne gen\u00fcgende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverz\u00fcglich nachgeholt hat,<\/p>\n<p>2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne gen\u00fcgende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverz\u00fcglich nachgeholt hat,<\/p>\n<p>3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegen\u00fcber einer f\u00fcr den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde fortgesetzt \u00fcber seine Identit\u00e4t oder Staatsangeh\u00f6rigkeit t\u00e4uscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder<\/p>\n<p>4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Satz 3 findet keine Anwendung bei minderj\u00e4hrigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren vollj\u00e4hrigen, ledigen Geschwistern. Die \u00a7\u00a7 48 bis 50 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausl\u00e4nder aus einem sicheren Herkunftsstaat (\u00a7 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach \u00a7 29a als offensichtlich unbegr\u00fcndet oder nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzul\u00e4ssig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der f\u00fcr ihre Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderj\u00e4hrigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren vollj\u00e4hrigen, ledigen Geschwistern. Die \u00a7\u00a7 48 bis 50 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1b) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen regeln, dass Ausl\u00e4nder abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegr\u00fcndet oder als unzul\u00e4ssig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der f\u00fcr ihre Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr 24 Monate, zu wohnen. Die \u00a7\u00a7 48 bis 50 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Sind Eltern eines minderj\u00e4hrigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausl\u00e4nder verpflichtet, f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Gerichte erreichbar zu sein.<\/p>\n<p>(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausl\u00e4nder innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung m\u00f6glichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vern\u00fcnftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausl\u00e4nder Rechtsbeistand gew\u00e4hren kann und welche Vereinigungen den Ausl\u00e4nder \u00fcber seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach \u00a7 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,<\/p>\n<p>2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder<\/p>\n<p>3. nach der Antragstellung durch Eheschlie\u00dfung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen f\u00fcr einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit m\u00f6glich ist oder wenn dem Ausl\u00e4nder eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung kann aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gew\u00e4hrleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gr\u00fcnden beendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Landesinterne Verteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder sind unverz\u00fcglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde mitteilt, dass<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder Schutz nach den \u00a7\u00a7 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausl\u00e4nders oder eines seiner Familienangeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder<\/p>\n<p>2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzul\u00e4ssig nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.<\/p>\n<p>Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder aus anderen Gr\u00fcnden nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit, in dem der Ausl\u00e4nder nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde erl\u00e4sst die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begr\u00fcndung. Einer Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanit\u00e4re Gr\u00fcnde von vergleichbarem Gewicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausl\u00e4nder selbst zuzustellen. Wird der Ausl\u00e4nder durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollm\u00e4chtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.<\/p>\n<p>(6) Der Ausl\u00e4nder hat sich unverz\u00fcglich zu der in der Zuweisungsverf\u00fcgung angegebenen Stelle zu begeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 L\u00e4nder\u00fcbergreifende Verteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Ausl\u00e4nder nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden von vergleichbarem Gewicht auch durch l\u00e4nder\u00fcbergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausl\u00e4nders. \u00dcber den Antrag entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes, f\u00fcr das der weitere Aufenthalt beantragt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Quotenanrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Quoten nach \u00a7 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des \u00a7 14a sowie des \u00a7 51 angerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das \u00f6ffentliche Interesse als auch Belange des Ausl\u00e4nders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausl\u00e4nder als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausl\u00e4nder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der \u00f6ffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausl\u00e4nder internationalen Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den F\u00e4llen der S\u00e4tze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch f\u00fcr die Familienangeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 des Ausl\u00e4nders.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Unterrichtung des Bundesamtes<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>1. die ladungsf\u00e4hige Anschrift des Ausl\u00e4nders,<\/p>\n<p>2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung<\/p>\n<p>mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<strong>Recht des Aufenthalts w\u00e4hrend des Asylverfahrens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Aufenthaltsgestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gem\u00e4\u00df \u00a7 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den F\u00e4llen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.<\/p>\n<p>(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erl\u00f6schen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in \u00a7 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. \u00a7 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unber\u00fchrt, wenn der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verl\u00e4ngerung beantragt hat.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Erwerb oder die Aus\u00fcbung eines Rechts oder einer Verg\u00fcnstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abh\u00e4ngig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausl\u00e4nder als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltsgestattung ist r\u00e4umlich auf den Bezirk der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde beschr\u00e4nkt, in dem die f\u00fcr die Aufnahme des Ausl\u00e4nders zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung liegt.<\/p>\n<p>(2) Wenn der Ausl\u00e4nder verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung r\u00e4umlich auf deren Bezirk beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt kann einem Ausl\u00e4nder, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vor\u00fcbergehend zu verlassen, wenn zwingende Gr\u00fcnde es erfordern.<\/p>\n<p>(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollm\u00e4chtigten, beim Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Fl\u00fcchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverz\u00fcglich erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder kann Termine bei Beh\u00f6rden und Gerichten, bei denen sein pers\u00f6nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde kann einem Ausl\u00e4nder, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vor\u00fcbergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, zwingende Gr\u00fcnde es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach \u00a7 61 Absatz 2 erlaubte Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, f\u00fcr deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.<\/p>\n<p>(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollm\u00e4chtigten, beim Hohen Fl\u00fcchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Fl\u00fcchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Ausl\u00e4nder kann Termine bei Beh\u00f6rden und Gerichten, bei denen sein pers\u00f6nliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.<\/p>\n<p>(4) Der Ausl\u00e4nder kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vor\u00fcbergehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundesamt dazu verpflichtet hat, den Ausl\u00e4nder als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen Schutz im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzuerkennen oder die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3.<\/p>\n<p>(5) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde eines Kreises oder einer kreisangeh\u00f6rigen Gemeinde kann einem Ausl\u00e4nder die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vor\u00fcbergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.<\/p>\n<p>(6) Um \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen Rechnung zu tragen, k\u00f6nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausl\u00e4nder ohne Erlaubnis vor\u00fcbergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Durchsetzung der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verlassenspflicht nach \u00a7 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Bef\u00f6rderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erf\u00fcllung der Verlassenspflicht, auch in den F\u00e4llen des \u00a7 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind<\/p>\n<p>1. die Polizeien der L\u00e4nder,<\/p>\n<p>2. die Grenzbeh\u00f6rde, bei der der Ausl\u00e4nder um Asyl nachsucht,<\/p>\n<p>3. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausl\u00e4nder sich meldet, sowie<\/p>\n<p>5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausl\u00e4nder aufgenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59a Erl\u00f6schen der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 erlischt, wenn sich der Ausl\u00e4nder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausl\u00e4nders, in der f\u00fcr seine Aufnahme zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.<\/p>\n<p>(2) R\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen bleiben auch nach Erl\u00f6schen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, l\u00e4ngstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erl\u00f6schen r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkungen, wenn der Aufenthalt nach \u00a7 25 Absatz 1 Satz 3 oder \u00a7 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59b Anordnung der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung der Aufenthaltsgestattung kann unabh\u00e4ngig von \u00a7 59a Absatz 1 durch die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde angeordnet werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Ausl\u00e4nder wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausl\u00e4ndern verwirklicht werden kann, rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist,<\/p>\n<p>2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder gegen Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes versto\u00dfen hat,<\/p>\n<p>3. konkrete Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausl\u00e4nder bevorstehen oder<\/p>\n<p>4. von dem Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die innere Sicherheit oder f\u00fcr Leib und Leben Dritter ausgeht.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Auflagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (\u00a7 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach \u00a7 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Verteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausl\u00e4nder kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vor\u00fcbergehend verlassen.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (\u00a7 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,<\/p>\n<p>1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,<\/p>\n<p>2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder<\/p>\n<p>3. in dem Bezirk einer anderen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde desselben Landes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.<\/p>\n<p>Eine Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders ist erforderlich in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich l\u00e4nger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anh\u00f6rung gilt als erfolgt, wenn der Ausl\u00e4nder oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu \u00e4u\u00dfern. Eine Anh\u00f6rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse entgegensteht.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach \u00a7 50 zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach \u00a7 50 verbunden werden. Zust\u00e4ndig f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach \u00a7 51 Absatz 2 Satz 2 zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach \u00a7 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zust\u00e4ndig f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach Absatz 2 ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausl\u00e4nder keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausl\u00e4nder die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung zu erlauben, wenn<\/p>\n<p>1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,<\/p>\n<p>2. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder nicht Staatsangeh\u00f6riger eines sicheren Herkunftsstaates (\u00a7 29a) ist und<\/p>\n<p>4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegr\u00fcndet oder als unzul\u00e4ssig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;<\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach \u00a7 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erlaubt werden. Die \u00a7\u00a7 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die \u00a7\u00a7 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend f\u00fcr Ausl\u00e4nder nach Satz 2.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, gem\u00e4\u00df \u00a7 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zul\u00e4ssig ist. Ein geduldeter oder rechtm\u00e4\u00dfiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die \u00a7\u00a7 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die \u00a7\u00a7 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausl\u00e4nder aus einem sicheren Herkunftsstaat gem\u00e4\u00df \u00a7 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf w\u00e4hrend des Asylverfahrens die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Gesundheitsuntersuchung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausl\u00e4nder, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine \u00e4rztliche Untersuchung auf \u00fcbertragbare Krankheiten einschlie\u00dflich einer R\u00f6ntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der f\u00fcr die Unterbringung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach \u00a7 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach \u00a7 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ausl\u00e4nder wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausl\u00e4nder bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausl\u00e4nder verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, betr\u00e4gt die Frist l\u00e4ngstens drei und im \u00dcbrigen l\u00e4ngstens sechs Monate.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausl\u00e4nder verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im \u00dcbrigen ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschr\u00e4nkt ist oder in deren Bezirk der Ausl\u00e4nder Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und \u00c4nderungen der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung sowie deren Anordnung (\u00a7 59b) k\u00f6nnen auch von der Beh\u00f6rde vermerkt werden, die sie verf\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.<\/p>\n<p>(5) Die Bescheinigung enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n<p>1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gem\u00e4\u00df \u00a7 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,<\/p>\n<p>2. das Datum der Asylantragstellung und<\/p>\n<p>3. die AZR-Nummer.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63a Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchender<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einem Ausl\u00e4nder, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverz\u00fcglich eine Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enth\u00e4lt folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:<\/p>\n<p>1. Name und Vornamen,<br \/>\n2. Geburtsname,<br \/>\n3. Lichtbild,<br \/>\n4. Geburtsdatum,<br \/>\n5. Geburtsort,<br \/>\n6. Abk\u00fcrzung der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n7. Geschlecht,<br \/>\n8. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n9. zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung,<br \/>\n10. Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),<br \/>\n11. ausstellende Beh\u00f6rde,<br \/>\n12. Ausstellungsdatum,<br \/>\n13. Unterschrift des Inhabers,<br \/>\n14. G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n15. Verl\u00e4ngerungsvermerk,<br \/>\n16. das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde (AZR-Nummer),<br \/>\n17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderj\u00e4hrigen Kinder und Jugendlichen,<br \/>\n18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,<br \/>\n19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht gen\u00fcgt,<br \/>\n20. maschinenlesbare Zone und<br \/>\n21. Barcode.<\/p>\n<p>Die Zone f\u00fcr das automatische Lesen enth\u00e4lt die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abk\u00fcrzung \u201eMED\u201c, Pr\u00fcfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enth\u00e4lt die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf l\u00e4ngstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils l\u00e4ngstens drei Monate verl\u00e4ngert werden, wenn<\/p>\n<p>1. dem Ausl\u00e4nder bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verl\u00e4ngerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes nach \u00a7 23 Absatz 1 genannt wurde,<\/p>\n<p>2. der dem Ausl\u00e4nder nach \u00a7 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes au\u00dferhalb der Frist nach Satz 1 oder der verl\u00e4ngerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder<\/p>\n<p>3. der Ausl\u00e4nder den ihm genannten Termin aus Gr\u00fcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausstellung, \u00c4nderung der Anschrift und Verl\u00e4ngerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausl\u00e4nder verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Au\u00dfenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausl\u00e4nders oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausl\u00e4nder nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Bescheinigung die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Ausl\u00e4nder sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder tats\u00e4chlich aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Die G\u00fcltigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verl\u00e4ngerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung nach \u00a7 63 oder mit dem Erl\u00f6schen der Aufenthaltsgestattung nach \u00a7 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Einziehung ist die Beh\u00f6rde, welche die Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung ausstellt.<\/p>\n<p>(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,<\/p>\n<p>2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,<\/p>\n<p>3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,<\/p>\n<p>4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identit\u00e4t des Nachweisinhabers nicht zul\u00e4sst oder er unerlaubt ver\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Ausweispflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder gen\u00fcgt f\u00fcr die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung.<\/p>\n<p>(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenz\u00fcbertritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Herausgabe des Passes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ausl\u00e4nder ist nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuh\u00e4ndigen, wenn dieser f\u00fcr die weitere Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens nicht ben\u00f6tigt wird und der Ausl\u00e4nder einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.<\/p>\n<p>(2) Dem Ausl\u00e4nder kann der Pass oder Passersatz vor\u00fcbergehend ausgeh\u00e4ndigt werden, wenn dies in den F\u00e4llen des \u00a7 58 Abs. 1 f\u00fcr eine Reise oder wenn es f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausl\u00e4nders erforderlich ist. Nach Erl\u00f6schen der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung (\u00a7 59a) gilt f\u00fcr eine Reise Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausl\u00e4nder kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausl\u00e4nderzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er<\/p>\n<p>1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,<\/p>\n<p>2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zur\u00fcckgekehrt ist,<\/p>\n<p>3. einer Zuweisungsverf\u00fcgung oder einer Verf\u00fcgung nach \u00a7 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder<\/p>\n<p>4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;<\/p>\n<p>die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausl\u00e4nder eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders erm\u00e4chtigten Personen veranlasst werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Erl\u00f6schen der Aufenthaltsgestattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,<\/p>\n<p>1. wenn der Ausl\u00e4nder nach \u00a7 18 Abs. 2 und 3 zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben wird,<\/p>\n<p>1a. (weggefallen)<\/p>\n<p>2. wenn der Ausl\u00e4nder innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,<\/p>\n<p>3. im Falle der R\u00fccknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,<\/p>\n<p>4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach \u00a7 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,<\/p>\n<p>5. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 34a,<br \/>\n5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach \u00a7 58a des Aufenthaltsgesetzes,<\/p>\n<p>6. im \u00dcbrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.<\/p>\n<p>Liegt in den F\u00e4llen des \u00a7 23 Absatz 1 der dem Ausl\u00e4nder genannte Termin bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausl\u00e4nder bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.<\/p>\n<p>(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn<\/p>\n<p>1. ein nach \u00a7 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7<\/strong><br \/>\n<strong>Folgeantrag, Zweitantrag<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Folgeantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stellt der Ausl\u00e4nder nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines fr\u00fcheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuf\u00fchren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Pr\u00fcfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt f\u00fcr den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach \u00a7 14a Abs. 3 auf die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder hat den Folgeantrag pers\u00f6nlich bei der Au\u00dfenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er w\u00e4hrend des fr\u00fcheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausl\u00e4nder das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die \u00a7\u00a7 47 bis 67 entsprechend. In den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausl\u00e4nder nachweislich am pers\u00f6nlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn<\/p>\n<p>1. die Au\u00dfenstelle, die nach Satz 1 zust\u00e4ndig w\u00e4re, nicht mehr besteht,<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder w\u00e4hrend des fr\u00fcheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.<\/p>\n<p>\u00a7 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) In dem Folgeantrag hat der Ausl\u00e4nder seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausl\u00e4nder diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anh\u00f6rung kann abgesehen werden. \u00a7 10 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die \u00a7\u00a7 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) ist \u00a7 34a entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Stellt der Ausl\u00e4nder, nachdem eine nach Stellung des fr\u00fcheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchf\u00fchrung eines weiteren Verfahrens f\u00fchrt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.<\/p>\n<p>(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausl\u00e4nder zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a) kann der Ausl\u00e4nder nach \u00a7 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zur\u00fcckgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.<\/p>\n<p>(7) War der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders w\u00e4hrend des fr\u00fcheren Asylverfahrens r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt, gilt die letzte r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die \u00a7\u00a7 59a und 59b gelten entsprechend. In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 5 und 6 ist f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtliche Ma\u00dfnahmen auch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk sich der Ausl\u00e4nder aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71a Zweitantrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stellt der Ausl\u00e4nder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (\u00a7 26a), f\u00fcr den Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland dar\u00fcber einen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuf\u00fchren, wenn die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist und die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Pr\u00fcfung obliegt dem Bundesamt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuf\u00fchren ist, gelten die \u00a7\u00a7 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anh\u00f6rung kann abgesehen werden, soweit sie f\u00fcr die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuf\u00fchren ist, nicht erforderlich ist. \u00a7 71 Abs. 8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders gilt als geduldet. Die \u00a7\u00a7 56 bis 67 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgef\u00fchrt, sind die \u00a7\u00a7 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Stellt der Ausl\u00e4nder nach R\u00fccknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt \u00a7 71.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 8<\/strong><br \/>\n<strong>Erl\u00f6schen der Rechtsstellung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Erl\u00f6schen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft erl\u00f6schen, wenn der Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, unterstellt,<\/p>\n<p>1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder au\u00dferhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zur\u00fcckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,<\/p>\n<p>2. nach Verlust seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,<\/p>\n<p>3. auf Antrag eine neue Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er erworben hat, genie\u00dft oder<\/p>\n<p>4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zur\u00fccknimmt.<\/p>\n<p>(2) Der Ausl\u00e4nder hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverz\u00fcglich bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Widerruf und R\u00fccknahme der Asylberechtigung und der Fl\u00fcchtlingseigenschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft sind unverz\u00fcglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausl\u00e4nder nach Wegfall der Umst\u00e4nde, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft gef\u00fchrt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zur\u00fcckzukehren, in dem er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausl\u00e4nder auf zwingende, auf fr\u00fcheren Verfolgungen beruhende Gr\u00fcnde berufen kann, um die R\u00fcckkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zur\u00fcckzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausl\u00e4nder auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht anerkannt werden k\u00f6nnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2a) Die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine R\u00fccknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat sp\u00e4testens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach dreij\u00e4hriger Unanfechtbarkeit der beg\u00fcnstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde entfallen. Der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach \u00a7 26 ihre Asylberechtigung oder Fl\u00fcchtlingseigenschaft von dem Ausl\u00e4nder ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Pr\u00fcfung ein Widerruf oder eine R\u00fccknahme nicht erfolgt, steht eine sp\u00e4tere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die R\u00fccknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Abs. 2 vorliegen oder weil das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.<\/p>\n<p>(2b) In den F\u00e4llen des \u00a7 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 26 Absatz 4 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zur\u00fcckgenommen wird und der Ausl\u00e4nder nicht aus anderen Gr\u00fcnden als Asylberechtigter anerkannt werden k\u00f6nnte. In den F\u00e4llen des \u00a7 26 Absatz 5 ist die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Fl\u00fcchtlingseigenschaft des Ausl\u00e4nders, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zur\u00fcckgenommen wird und dem Ausl\u00e4nder nicht aus anderen Gr\u00fcnden die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt werden k\u00f6nnte. \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der R\u00fccknahme entf\u00e4llt f\u00fcr Einb\u00fcrgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung \u00fcber den Asylantrag.<\/p>\n<p>(3) Bei Widerruf oder R\u00fccknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr den subsidi\u00e4ren Schutz oder die Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.<\/p>\n<p>(3a) Der Ausl\u00e4nder ist nach Aufforderung durch das Bundesamt pers\u00f6nlich zur Mitwirkung bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der R\u00fccknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung erforderlich und dem Ausl\u00e4nder zumutbar ist. \u00a7 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie \u00a7 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identit\u00e4t durch erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen (\u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Ma\u00dfgabe, dass sie nur zul\u00e4ssig ist, soweit die Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den Ausl\u00e4nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erf\u00fcllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausl\u00e4nder den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollst\u00e4ndig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, sofern<\/p>\n<p>1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverz\u00fcglich nachgeholt worden ist, oder<\/p>\n<p>2. der Ausl\u00e4nder die Mitwirkungspflichten ohne gen\u00fcgende Entschuldigung verletzt hat.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme nach dieser Vorschrift oder nach \u00a7 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes s\u00e4mtliche ma\u00dfgeblichen Tatsachen und Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit der Ausl\u00e4nder seinen Mitwirkungs-pflichten nachgekommen ist. Der Ausl\u00e4nder ist durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist dem Ausl\u00e4nder die beabsichtigte Entscheidung \u00fcber einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme nach dieser Vorschrift oder nach \u00a7 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu \u00e4u\u00dfern. Hat sich der Ausl\u00e4nder innerhalb dieser Frist nicht ge\u00e4u\u00dfert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausl\u00e4nder ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.<\/p>\n<p>(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausl\u00e4nder zuzustellen.<\/p>\n<p>(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zur\u00fcckgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt \u00a7 72 Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr Entscheidungen des Bundesamtes \u00fcber die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft, die im Jahre 2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Absatz 2a Satz 1 bestimmte Frist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Widerruf oder eine R\u00fccknahme am 31. Dezember 2019, f\u00fcr Entscheidungen, die im Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2020 und f\u00fcr Entscheidungen, die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Absatz 2a Satz 2 hat sp\u00e4testens bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73a Ausl\u00e4ndische Anerkennung als Fl\u00fcchtling<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist bei einem Ausl\u00e4nder, der von einem ausl\u00e4ndischen Staat als Fl\u00fcchtling im Sinne des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung f\u00fcr die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland \u00fcbergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als Fl\u00fcchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in \u00a7 72 Abs. 1 genannten Umst\u00e4nde eintritt. Der Ausl\u00e4nder hat den Reiseausweis unverz\u00fcglich bei der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Dem Ausl\u00e4nder wird die Rechtsstellung als Fl\u00fcchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. \u00a7 73 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73b Widerruf und R\u00fccknahme des subsidi\u00e4ren Schutzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gew\u00e4hrung des subsidi\u00e4ren Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umst\u00e4nde, die zur Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes gef\u00fchrt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Ma\u00df ver\u00e4ndert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. \u00a7 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu ber\u00fccksichtigen, ob sich die Umst\u00e4nde so wesentlich und nicht nur vor\u00fcbergehend ver\u00e4ndert haben, dass der Ausl\u00e4nder, dem subsidi\u00e4rer Schutz gew\u00e4hrt wurde, tats\u00e4chlich nicht l\u00e4nger Gefahr l\u00e4uft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 zu erleiden.<\/p>\n<p>(3) Die Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes ist zur\u00fcckzunehmen, wenn der Ausl\u00e4nder nach \u00a7 4 Absatz 2 von der Gew\u00e4hrung subsidi\u00e4ren Schutzes h\u00e4tte ausgeschlossen werden m\u00fcssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gef\u00e4lschter Dokumente f\u00fcr die Zuerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes ausschlaggebend war.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73c Widerruf und R\u00fccknahme von Abschiebungsverboten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zur\u00fcckzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.<\/p>\n<p>(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 9<\/strong><br \/>\n<strong>Gerichtsverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Klagefrist, Zur\u00fcckweisung versp\u00e4teten Vorbringens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach \u00a7 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (\u00a7 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, \u00a7 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.<\/p>\n<p>(2) Der Kl\u00e4ger hat die zur Begr\u00fcndung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. \u00a7 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kl\u00e4ger ist \u00fcber die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristvers\u00e4umung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Aufschiebende Wirkung der Klage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den F\u00e4llen des \u00a7 38 Absatz 1 sowie der \u00a7\u00a7 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Ma\u00dfnahmen des Verwaltungszwangs (\u00a7 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft widerrufen oder zur\u00fcckgenommen worden ist, hat in folgenden F\u00e4llen keine aufschiebende Wirkung:<\/p>\n<p>1. bei Widerruf oder R\u00fccknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des \u00a7 3 Absatz 2,<\/p>\n<p>2. bei Widerruf oder R\u00fccknahme, weil das Bundesamt nach \u00a7 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des \u00a7 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.<\/p>\n<p>Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die R\u00fccknahme der Gew\u00e4hrung subsidi\u00e4ren Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 4 Absatz 2. \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Einzelrichter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<\/p>\n<p>(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht \u00fcbertragen werden, wenn bereits vor der Kammer m\u00fcndlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.<\/p>\n<p>(3) Der Einzelrichter kann nach Anh\u00f6rung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zur\u00fcck\u00fcbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen \u00c4nderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Eine erneute \u00dcbertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) In Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter \u00fcbertr\u00e4gt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.<\/p>\n<p>(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt ma\u00dfgebend, in dem die Entscheidung gef\u00e4llt wird. \u00a7 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde ab, soweit es den Feststellungen und der Begr\u00fcndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten \u00fcbereinstimmend darauf verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Rechtsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzul\u00e4ssig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung \u00fcber den Asylantrag als offensichtlich unzul\u00e4ssig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet, das Klagebegehren im \u00dcbrigen hingegen als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>(2) In den \u00fcbrigen F\u00e4llen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.<\/p>\n<p>(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn<\/p>\n<p>1. die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder<\/p>\n<p>2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder<\/p>\n<p>3. ein in \u00a7 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gr\u00fcnde, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begr\u00fcndung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskr\u00e4ftig. L\u00e4sst das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.<\/p>\n<p>(7) Ein Rechtsbehelf nach \u00a7 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Besondere Vorschriften f\u00fcr das Berufungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die der Kl\u00e4ger nicht innerhalb der Frist des \u00a7 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, \u00a7 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Ausschluss der Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz k\u00f6nnen vorbehaltlich des \u00a7 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80a Ruhen des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Klageverfahren gilt \u00a7 32a Abs. 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen f\u00fcr die Einlegung oder Begr\u00fcndung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.<\/p>\n<p>(2) Die Klage gilt als zur\u00fcckgenommen, wenn der Kl\u00e4ger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortf\u00fchren will.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverz\u00fcglich \u00fcber die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Nichtbetreiben des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zur\u00fcckgenommen, wenn der Kl\u00e4ger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts l\u00e4nger als einen Monat nicht betreibt. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kl\u00e4ger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>In Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts gew\u00e4hrt. Die Akten k\u00f6nnen dem bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume \u00fcbergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verz\u00f6gert. F\u00fcr die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Besondere Spruchk\u00f6rper<\/strong><\/p>\n<p>(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchk\u00f6rpern zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen k\u00f6nnen bei den Verwaltungsgerichten f\u00fcr Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchk\u00f6rper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf andere Stellen \u00fcbertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchk\u00f6rper sollen ihren Sitz in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.<\/p>\n<p>(3) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht f\u00fcr die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies f\u00fcr die Verfahrensf\u00f6rderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung auf andere Stellen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83a Unterrichtung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht darf der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert<\/strong><\/p>\n<p>Gerichtskosten (Geb\u00fchren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.<\/p>\n<p>\u00a7 83c Anwendbares Verfahren f\u00fcr die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten<\/p>\n<p>Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie \u00a7 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch f\u00fcr Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach \u00a7 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 10<\/strong><br \/>\n<strong>Straf- und Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Verleitung zur missbr\u00e4uchlichen Asylantragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausl\u00e4nder verleitet oder dabei unterst\u00fctzt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(2) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Verm\u00f6gensvorteil erh\u00e4lt oder sich versprechen l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>2. wiederholt oder zugunsten von mehr als f\u00fcnf Ausl\u00e4ndern handelt.<\/p>\n<p>(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1<\/p>\n<p>1. gewerbsm\u00e4\u00dfig oder<\/p>\n<p>2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,<\/p>\n<p>handelt.<\/p>\n<p>(4) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angeh\u00f6rigen im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84a Gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfige Verleitung zur missbr\u00e4uchlichen Asylantragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des \u00a7 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<\/p>\n<p>(2) In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Sonstige Straftaten<\/strong><\/p>\n<p>Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit \u00a7 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverz\u00fcglich zu der angegebenen Stelle begibt,<\/p>\n<p>2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 oder \u00a7 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 71a Abs. 3, zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt oder<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit \u00a7 71a Abs. 3, eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausl\u00e4nder, der einer Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 56 oder \u00a7 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zweitausendf\u00fcnfhundert Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 11<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbergangs- und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Verwaltungsverfahren gelten folgende \u00dcbergangsvorschriften:<\/p>\n<p>1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu f\u00fchren, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zur Zustellung abgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskr\u00e4ftig abgeschlossen, ist das Bundesamt f\u00fcr die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach \u00a7 53 des Ausl\u00e4ndergesetzes vorliegen, und f\u00fcr den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zust\u00e4ndig, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. \u00dcber Folgeantr\u00e4ge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach bisher geltendem Recht.<\/p>\n<p>3. Bei Ausl\u00e4ndern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die L\u00e4nder nach bisher geltendem Recht.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende \u00dcbergangsvorschriften:<\/p>\n<p>1. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach \u00a7 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.<\/p>\n<p>2. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist.<\/p>\n<p>3. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verk\u00fcndet oder von Amts wegen anstelle einer Verk\u00fcndung zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung.<\/p>\n<p>5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach \u00a7 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), ge\u00e4ndert durch Artikel 7 \u00a7 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87a \u00dcbergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 26a und 34a auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Auf Ausl\u00e4nder, die aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die \u00a7\u00a7 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Verwaltungsverfahren gelten folgende \u00dcbergangsvorschriften:<\/p>\n<p>1. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder insoweit erg\u00e4nzend schriftlich belehrt worden ist.<\/p>\n<p>2. \u00a7 33 Abs. 2 gilt nur f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr Folgeantr\u00e4ge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende \u00dcbergangsvorschriften:<\/p>\n<p>1. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verk\u00fcndet oder von Amts wegen anstelle einer Verk\u00fcndung zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>3. \u00a7 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anh\u00e4ngig geworden sind, keine Anwendung.<\/p>\n<p>4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits erfolgten \u00dcbertragung auf den Einzelrichter bleibt von \u00a7 76 Abs. 5 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. \u00a7 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87b \u00dcbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anh\u00e4ngig geworden sind, gilt \u00a7 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87c \u00dcbergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach \u00a7 63 nachgewiesen werden. \u00a7 67 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen l\u00e4sst, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.<\/p>\n<p>(3) Der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, dem bis zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.<\/p>\n<p>(4) Der Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, der nach dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. November 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gr\u00fcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverz\u00fcglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausl\u00e4nder insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der f\u00fcr die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zust\u00e4ndigen Stelle die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausl\u00e4nder einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach \u00a7 23 Absatz 1 aus Gr\u00fcnden, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.<\/p>\n<p>(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Abs\u00e4tze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der fr\u00fcheste Zeitpunkt ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 Verordnungserm\u00e4chtigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,<\/p>\n<p>2. Entscheidungen \u00fcber Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,<\/p>\n<p>3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausl\u00e4nder und<\/p>\n<p>4. die Erfassung, \u00dcbermittlung und den Vergleich von Fingerabdr\u00fccken der betroffenen Ausl\u00e4nder.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalit\u00e4ten sowie die Regelungen f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die \u00dcbernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen f\u00fcr die Bescheinigungen nach den \u00a7\u00a7 63 und 63a festzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Von der in \u00a7 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage I (zu \u00a7 26a)<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1822)<br \/>\nNorwegen<br \/>\nSchweiz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage II (zu \u00a7 29a)<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1725)<br \/>\nAlbanien<br \/>\nBosnien und Herzegowina<br \/>\nGhana<br \/>\nKosovo<br \/>\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik<br \/>\nMontenegro<br \/>\nSenegal<br \/>\nSerbien<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\ndie Aufnahme von Ghana ist mit dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 &#8211; 2 BvR 1507\/93 u. 2 BvR 1508\/93 &#8211;<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074&text=Asylgesetz+%28AsylG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074&title=Asylgesetz+%28AsylG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074&description=Asylgesetz+%28AsylG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2074\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2074","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2074","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2074"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2074\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2076,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2074\/revisions\/2076"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2074"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2074"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2074"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}