{"id":207,"date":"2020-12-05T17:08:47","date_gmt":"2020-12-05T17:08:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207"},"modified":"2020-12-05T17:08:47","modified_gmt":"2020-12-05T17:08:47","slug":"rechtssache-d-j-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-45953-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207","title":{"rendered":"RECHTSSACHE D.J. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 45953\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE D. J. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 45953\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n7. September 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache D. J. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 4. Juli 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a045953\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, D. J. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 9.\u00a0Dezember\u00a02009 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Pr\u00e4sident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, seinen Namen nicht offenzulegen (Artikel\u00a047 Abs.\u00a04 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 11.\u00a0Juni\u00a02015 stattgegeben.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn L., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete insbesondere, dass die Anordnung der fortdauernden Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe, da die Unterbringungsanordnung auf ein veraltetes und unzureichendes psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt und ihm die erforderliche Therapie bei einer externen Psychologin verweigert worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 11.\u00a0Juni\u00a02015 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auf der Grundlage des angeblich unzureichenden Sachverst\u00e4ndigengutachtens und trotz versagter Genehmigung zur Fortsetzung der externen Therapie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und 4 der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert. Derzeit lebt er in B.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>6. Am 1.\u00a0Oktober\u00a01998 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a01\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a036) seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe seiner fr\u00fcheren Freundin nachgestellt, habe sie und ihre Familie mit Telefonanrufen, unangek\u00fcndigten Besuchen und Drohungen gegen Leib und Leben terrorisiert und habe ihr schlie\u00dflich vor ihrer Arbeitsst\u00e4tte aufgelauert und ihr mit T\u00f6tungsvorsatz zweimal mit einer Schere in den Hals gestochen. Er habe erst von seinem Opfer abgelassen, nachdem er es fast erstochen h\u00e4tte. Das Gericht folgte den Ausf\u00fchrungen aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen A. und vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zustand verminderter Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe, da er sich zum Tatzeitpunkt in einem affektiven Erregungszustand befunden und an einem neurasthenischen Syndrom gelitten habe. Es befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der bereits 1975, 1977, 1981, 1983 und 1988 wegen vergleichbarer, zumeist am Ende der Beziehungen gegen fr\u00fchere Freundinnen begangener Straftaten einschlie\u00dflich gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung, sexueller N\u00f6tigung und Vergewaltigung verurteilt worden war, einen Hang zur Begehung erheblicher Gewaltdelikte habe und f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei.<\/p>\n<p>7. Am 27.\u00a0Februar\u00a02005 endete die vollst\u00e4ndig und im Wesentlichen in der Justizvollzugsanstalt B. verb\u00fc\u00dfte Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><em>2. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>8. Nach dem Ende seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdef\u00fchrer nicht entlassen, sondern verblieb aufgrund einer Verfahrensverz\u00f6gerung ohne eine f\u00f6rmliche Entscheidung der f\u00fcr die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung nach \u00a7\u00a067c\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a036) zust\u00e4ndigen Gerichte in faktischer Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>9. Am 15.\u00a0Juni\u00a02007 entschied das Kammergericht, dass eine weitere Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ohne gerichtliche Anordnung ihrer Vollstreckung unzul\u00e4ssig sei, und ordnete ihre Unterbrechung an. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am selben Tag entlassen.<\/p>\n<p>10. Am 9.\u00a0Juli\u00a02007 ordnete das Landgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a067c Abs.\u00a01 StGB an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen w\u00fcrde. Es nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf die von dem psychotherapeutischen Sachverst\u00e4ndigen B. vertretene Ansicht, der zufolge das impulsive und ausf\u00e4llige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in den Anh\u00f6rungen im Juni\u00a02007 seine Einsch\u00e4tzung aus dem Gutachten vom 15.\u00a0September\u00a02005 best\u00e4tigt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>11. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdef\u00fchrer sofortige Beschwerde ein. Solange das Beschwerdeverfahren anh\u00e4ngig war, blieb er in Freiheit.<\/p>\n<p>12. W\u00e4hrend der Zeit in Freiheit fand er eine Wohnung und eine Arbeit und begann freiwillig eine psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin So. Er nahm regelm\u00e4\u00dfig die w\u00f6chentlichen Behandlungstermine bei So. wahr und beging w\u00e4hrend seiner Zeit in Freiheit keine Straftaten.<\/p>\n<p>13. Am 27.\u00a0Mai\u00a02008 best\u00e4tigte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts. Wie das Landgericht st\u00fctzte es sich bei seiner Entscheidung auf ein zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt von dem psychotherapeutischen Sachverst\u00e4ndigen B. und dem Psychologen S. angefertigtes medizinisches Sachverst\u00e4ndigengutachten. Der Sachverst\u00e4ndige B. hatte den Beschwerdef\u00fchrer zwischen Februar und September\u00a02005 viermal untersucht. S. hatte im M\u00e4rz\u00a02005 psychologische Tests bei dem Beschwerdef\u00fchrer durchgef\u00fchrt. Die beiden Sachverst\u00e4ndigen hatten am 15.\u00a0September\u00a02005 ihr gemeinsames Sachverst\u00e4ndigengutachten vorgelegt und dieses am 20.\u00a0April\u00a02006 um eine weitere \u00e4rztliche Stellungnahme erg\u00e4nzt, in der sie auf Fragen des Rechtsbeistands des Beschwerdef\u00fchrers eingingen. Das urspr\u00fcngliche Gutachten basierte dar\u00fcber hinaus auf der Auswertung der Gefangenenpersonalakte des Beschwerdef\u00fchrers und einer Vielzahl von Ermittlungsakten sowie auf der Befragung eines seiner Mith\u00e4ftlinge.<\/p>\n<p>14. Die Sachverst\u00e4ndigen gelangten in ihrem Gutachten zu der Einsch\u00e4tzung, bei dem Beschwerdef\u00fchrer liege eine narzisstische und antisoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vor. Sie vertraten die Auffassung, dass angesichts der Pers\u00f6nlichkeitsstruktur des Beschwerdef\u00fchrers ein sehr hohes R\u00fcckfallrisiko vorliege und davon auszugehen sei, dass er schwere Straftaten begehen werde, die sich haupts\u00e4chlich gegen die k\u00f6rperliche und sexuelle Integrit\u00e4t m\u00f6glicher weiblicher Opfer richten w\u00fcrden. Der Beschwerdef\u00fchrer habe w\u00e4hrend seiner Bew\u00e4hrungszeit kontinuierlich neue Straftaten begangen, so dass seine Bew\u00e4hrung f\u00fcnfmal widerrufen worden sei. Er habe haupts\u00e4chlich Straftaten gegen die k\u00f6rperliche und sexuelle Integrit\u00e4t von Frauen begangen, und zwar zumeist am Ende seiner Beziehungen, als er nicht in der Lage gewesen sei zu akzeptieren, dass seine Freundinnen ihn verlassen h\u00e4tten. Die therapeutische Behandlung sei bisher nicht erfolgreich gewesen.<\/p>\n<p>15. Das Gericht schloss sich der Einsch\u00e4tzung der psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen an. Es befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seines Jahres in Freiheit zwar keine Straftaten begangen und sich in dieser Zeit freiwillig und regelm\u00e4\u00dfig einer psychologischen Behandlung unterzogen habe, es jedoch keinen Grund f\u00fcr die Annahme gebe, dass er nicht r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde. Bereits in der Vergangenheit habe es l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume gegeben, in denen der Beschwerdef\u00fchrer keine Straftaten begangen habe. Es sei damit zu rechnen, dass es wieder zu Situationen wie denjenigen, in denen der Beschwerdef\u00fchrer am Ende von Beziehungen Straftaten, insbesondere gegen die k\u00f6rperliche und sexuelle Integrit\u00e4t seiner Partnerinnen begangen habe, kommen w\u00fcrde und dass diese, genau wie in der Vergangenheit, eskalieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>16. Am 30.\u00a0Mai\u00a02008 kehrte der Beschwerdef\u00fchrer freiwillig zum Wiederantritt der Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt B. zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Am 2.\u00a0September\u00a02008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Kammergerichts hinsichtlich der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01612\/08).<\/p>\n<p>18. Am 20.\u00a0Dezember\u00a02012 wurde eine diesbez\u00fcglich beim Gerichtshof eingelegte Individualbeschwerde (Nr.\u00a012132\/09) in einem Verfahren nach Artikel\u00a027 der Konvention von einem Einzelrichter f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Landgerichts<\/em><\/p>\n<p>19. Am 12.\u00a0Oktober\u00a02009 entschied das Landgericht in seinem ersten regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 und 67e Abs.\u00a01 und 2\u00a0StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr.\u00a036), dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung fortgesetzt werden m\u00fcsse. Es befand, dass nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>20. Das Gericht h\u00f6rte die Vollzugsbeh\u00f6rde an, die in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 angab, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Auseinandersetzung mit seinen Problemen bereit sei, und jede therapeutische Behandlung in der Vollzugsanstalt ablehne. Am 25.\u00a0September\u00a02009 h\u00f6rte das Gericht auch den Beschwerdef\u00fchrer an. Ferner st\u00fctzte es sich bei seiner Entscheidung, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zu verl\u00e4ngern, auf die Einsch\u00e4tzung des psychotherapeutischen Sachverst\u00e4ndigen B. und des Psychologen S. vom 15.\u00a0September\u00a02005, das am 20.\u00a0April\u00a02006 erg\u00e4nzt worden war (siehe Rdnr.\u00a013). Es ber\u00fccksichtigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit 1971 f\u00fcnfzehnmal verurteilt worden war, davon zehnmal wegen Gewaltdelikten.<\/p>\n<p>21. Das Landgericht wies ferner den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf ein neues psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten zur\u00fcck. Es befand, dass nach \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a037) ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten nur dann als Grundlage f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidung eingeholt werden m\u00fcsse, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten zur Bew\u00e4hrung erw\u00e4ge, damit sichergestellt sei, dass er keine Gefahr mehr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Andernfalls liege die Entscheidung, ob ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten erforderlich sei, gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Beschluss vom 3.\u00a0Februar\u00a02003, 2\u00a0BvR\u00a01512\/02) und des Verfassungsgerichtshofs (siehe Beschluss vom 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009, VerfGH\u00a0104\/07) im Ermessen des die Notwendigkeit der Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrungsanordnung pr\u00fcfenden Gerichts. In der Regel sei die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens notwendig, wenn der Untergebrachte an psychiatrischen Anomalien leide, die zur Einsch\u00e4tzung seiner Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit eine Bewertung durch einen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen erforderten. Andernfalls sei ein neues psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten grunds\u00e4tzlich nicht notwendig, wenn nicht besondere neue Umst\u00e4nde eine erneute Begutachtung des Untergebrachten erforderlich machten.<\/p>\n<p>22. Das Gericht stellte fest, dass entsprechend den dargestellten rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben die Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht notwendig sei. Es verwies auf die Ausf\u00fchrungen in dem Kammergerichtsbeschluss vom 27.\u00a0Mai\u00a02008 und merkte an, dass es seitdem keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen gegeben habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe es seit seiner R\u00fcckkehr in die Sicherungsverwahrung abgelehnt, sich in der Justizvollzugsanstalt einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dass er 57\u00a0Jahre alt sei, f\u00fchre aufgrund der Umst\u00e4nde seines Falles im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung der von ihm ausgehenden Gefahr. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten von B. und S. vom 15.\u00a0September\u00a02015, das am 20.\u00a0April\u00a02006 erg\u00e4nzt und von B. im Juni\u00a02007 vor dem Landgericht in zwei Anh\u00f6rungsterminen \u00fcber eine Dauer von insgesamt sechs Stunden erl\u00e4utert worden sei, sei somit noch ausreichend aktuell.<\/p>\n<p>23. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung seiner Therapie bei der externen Psychologin So. gestattet werden solle, was ihm seit seiner erneuten Unterbringung untersagt gewesen sei. Die Vollzugsbeh\u00f6rde solle ihm die Fortsetzung genehmigen und Ausf\u00fchrungen zu Behandlungsterminen bei seiner Psychologin au\u00dferhalb der Anstalt organisieren.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Kammergerichts<\/em><\/p>\n<p>24. Am 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 verwarf das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es nicht zu verantworten sei, den Beschwerdef\u00fchrer mit der Auflage, dass er sich au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalt einer Therapie unterziehe, auf Bew\u00e4hrung zu entlassen. Es l\u00e4gen keine \u00fcberzeugenden und nachpr\u00fcfbaren Hinweise daf\u00fcr vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seinen Taten oder den charakterlichen M\u00e4ngeln, die zu den Taten gef\u00fchrt h\u00e4tten, auseinandergesetzt habe. Das Jahr, das er w\u00e4hrend der Unterbrechung seiner Sicherungsverwahrung in Freiheit verbracht habe, beweise nicht das Gegenteil, auch wenn er w\u00e4hrend dieser Zeit nicht erneut straff\u00e4llig geworden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei auch in der Vergangenheit \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume straffrei geblieben, habe aber dennoch wiederholt schwere Straftaten gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit seiner Partnerinnen begangen, wenn diese ihre Beziehungen zu ihm beendeten. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen, die seine Gef\u00e4hrlichkeit bedingten, sei der Zeitraum von einem Jahr in Freiheit daher zu kurz, um zu beweisen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr gef\u00e4hrlich sei. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Begr\u00fcndung in seinem Beschluss vom 27.\u00a0Mai\u00a02008 sowie auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten von B. und S., auf das diese Entscheidung gest\u00fctzt worden sei (siehe Rdnr.\u00a013-15).<\/p>\n<p>25. Das Gericht erkannte ferner an, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Zeit in Freiheit einmal w\u00f6chentlich freiwillig einer psychologischen Behandlung bei der Psychologin So. unterzogen habe. Es war allerdings der Auffassung, dass ein Erfolg dieser Behandlung nicht nachgewiesen sei. Vielmehr zeige das impulsive und ausf\u00e4llige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber anderen Menschen, insbesondere den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt, dass sich seine Einstellung und sein Charakter nicht ver\u00e4ndert h\u00e4tten und er weiterhin nicht zur Mitarbeit bereit sei.<\/p>\n<p>26. Dar\u00fcber hinaus befand das Gericht, dass die Vollzugsbeh\u00f6rde dem Beschwerdef\u00fchrer zwar ohne hinreichende Begr\u00fcndung Ausf\u00fchrungen, insbesondere Ausf\u00fchrungen zur Wahrnehmung von Terminen bei seiner externen Therapeutin So., verweigert habe, dass derartige M\u00e4ngel im Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch nicht die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Sicherungsverwahrung rechtfertigen w\u00fcrden. Das Gericht erkannte an, dass Ausg\u00e4nge notwendig seien, damit der Beschwerdef\u00fchrer langfristig beweisen k\u00f6nne, dass er zu einem straffreien Leben in Freiheit in der Lage sei. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer nach seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die erforderlichen Ausg\u00e4nge gew\u00e4hrt worden w\u00e4ren, die seitdem verstrichene Zeit zu kurz gewesen w\u00e4re, um zu beweisen, dass er nicht mehr gef\u00e4hrlich sei. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers sei daher noch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>27. Das Kammergericht war au\u00dferdem der Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts, kein neues \u00e4rztliches Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag zu geben, sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen und habe nicht dessen Aufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, h\u00e4tte ein neuer psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger keine wesentlich andere Situation vorgefunden als B. und S. bei ihrer Gutachtenerstellung. Die Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, mitzuarbeiten und eine weitere psychologische Behandlung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu akzeptieren, zeige, dass die Therapie bei So. seinen Charakter und sein Verhalten nicht wesentlich ver\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>28. Am 16.\u00a0Juni\u00a02010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Kammergerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, in der er eine Verletzung seiner Grundrechte auf Freiheit und auf ein faires Verfahren geltend gemacht hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0903\/10).<\/p>\n<p><strong>C. Sonstige Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Gew\u00e4hrung von Ausf\u00fchrungen zum Zweck der externen psychologischen Behandlung<\/em><\/p>\n<p>29. Am 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 hob das Kammergericht auf Rechtsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers hin durch gesonderten Beschluss die Entscheidungen der Vollzugsbeh\u00f6rde und des Landgerichts, mit denen dem Beschwerdef\u00fchrer Ausg\u00e4nge zum Zweck der Fortf\u00fchrung seiner psychologischen Behandlung bei So. seit Oktober 2008 versagt worden waren, auf. Das Gericht verpflichtete die Vollzugsbeh\u00f6rde, dem Beschwerdef\u00fchrer mindestens zweiw\u00f6chentlich Ausf\u00fchrungen zu gew\u00e4hren, damit er sich einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung bei der externen Psychologin So. unterziehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte psychotherapeutische Behandlungstermine bei So. wahrnehmen, bis sein Vertrauensverh\u00e4ltnis zu der Psychologin im September\/Oktober\u00a02010 endete. Die Vollzugsbeh\u00f6rde setzte daraufhin am 9.\u00a0Dezember\u00a02010 die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer geltende Ausgangsregelung aus, wobei sie feststellte, der Beschwerdef\u00fchrer habe So. wiederholt bedroht. Am 29.\u00a0April\u00a02011 best\u00e4tigte das Kammergericht diese Entscheidung. Es stellte fest, dass zu bef\u00fcrchten sei, der Beschwerdef\u00fchrer werde die Au\u00dfenma\u00dfnahmen zur Begehung weiterer Straftaten nutzen, da sein Konflikt mit So. den Situationen in seinen fr\u00fcheren Beziehungen zu Frauen \u00e4hnlich sei, bevor er schwere Straftaten gegen diese begangen habe.<\/p>\n<p>31. Die daraufhin von dem Beschwerdef\u00fchrer gestellten Antr\u00e4ge auf Genehmigung einer Behandlung durch den externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen Dr.\u00a0P. in einer Klinik wurden von der Vollzugsbeh\u00f6rde abschl\u00e4gig beschieden; dies wurde vom Landgericht best\u00e4tigt. Das Kammergericht hob diese Entscheidungen am 3.\u00a0November\u00a02011 und am 4.\u00a0Mai\u00a02012 auf und wies die Vollzugsbeh\u00f6rde an, die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers unter Beachtung der Feststellungen des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Beschluss vom 4.\u00a0Mai\u00a02012 befand das Kammergericht, wie es bereits in seinem Beschluss vom 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 ausgef\u00fchrt hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu einer anstaltsinternen Therapie verpflichtet werden k\u00f6nne. Im September\u00a02012 setzte der Beschwerdef\u00fchrer die externe Psychotherapie fort.<\/p>\n<p><em>2. Weitere \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>32. Am 22.\u00a0Mai\u00a02012 erging die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des neuerlichen regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens. Es stellte fest, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 20.\u00a0November\u00a02013 zur Bew\u00e4hrung auszusetzen sei, ordnete f\u00fcr f\u00fcnf Jahre F\u00fchrungsaufsicht an und wies den Beschwerdef\u00fchrer u.\u00a0a. an, sich von seiner fr\u00fcheren externen Psychologin So. und deren Familie fernzuhalten, da er begonnen habe, sie mit E-Mails und Telefonanrufen zu verfolgen und zu bedrohen.<\/p>\n<p>33. Das Gericht, das sich den Ergebnissen eines von P. erstellten, neuen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens anschloss, befand, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Freiheit r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde, zwar weiterhin als hoch anzusehen sei, es jedoch m\u00f6glich sei, den Beschwerdef\u00fchrer nach einer Vorlaufzeit von etwa einem Jahr auf Bew\u00e4hrung zu entlassen, sofern er diese Vorlaufzeit ohne weitere Komplikationen absolviere. Da die Vollzugsbeh\u00f6rde die gerichtlichen Anordnungen, dem Beschwerdef\u00fchrer Zugang zu einer externen psychologischen Behandlung zu gew\u00e4hren, \u00fcber Jahre ignoriert und boykottiert habe, und zwar in einer von dem Gericht bisher nicht gekannten und als verfassungswidrig angesehenen Weise, habe das Freiheitsinteresse des Beschwerdef\u00fchrers nunmehr Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit.<\/p>\n<p>34. Am 12.\u00a0Oktober\u00a02012 best\u00e4tigte das Kammergericht diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. Es stellte fest, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr nicht angeordnet werden k\u00f6nne. Unter Bezugnahme auf ein von dem Sachverst\u00e4ndigen D. im Jahr 2010 erstelltes Gutachten betonte es in diesem Zusammenhang, dass die Deliktfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend seiner 2007\/2008 in Freiheit verbrachten Zeit nicht darauf schlie\u00dfen lasse, dass er nicht mehr gef\u00e4hrlich sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe seine fr\u00fcheren Taten im Zusammenhang mit Beziehungen zu Frauen begangen. W\u00e4hrend seiner Zeit in Freiheit habe er aber keine solche Beziehung gef\u00fchrt. \u00dcberdies habe er nicht das Recht, seinen Therapeuten frei zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 20.\u00a0November\u00a02013 auf Bew\u00e4hrung entlassen.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen \u00fcber die Anordnung und gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>36. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen \u00fcber die Anordnung und gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung in ihrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung finden sich an folgenden Stellen: Die Bestimmung \u00fcber die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht (\u00a7\u00a066 Abs.\u00a01\u00a0StGB) ist in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a049-50, ECHR 2009) dargestellt. Die ma\u00dfgebliche Bestimmung \u00fcber die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (\u00a7\u00a067c\u00a0StGB) findet sich in der Rechtssache S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a048038\/06, Rdnr.\u00a048, 24.\u00a0November\u00a02011). Die Bestimmungen \u00fcber die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Sicherungsverwahrung (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 sowie \u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 und 2\u00a0StGB) sind in der Rechtssache H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a017167\/11, Rdnrn.\u00a041 und 42, 19.\u00a0September\u00a02013) enthalten.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen \u00fcber Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/strong><\/p>\n<p>37. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) \u00fcber Sachverst\u00e4ndigengutachten in Verfahren zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung von Sicherungsverwahrungsanordnungen lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0454<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber den Verurteilten ein, wenn es erw\u00e4gt, die Vollstreckung des Restes<\/p>\n<p>1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder<\/p>\n<p>2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren [&#8230;] auszusetzen und nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.<\/p>\n<p>Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu \u00e4u\u00dfern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gef\u00e4hrlichkeit fortbesteht.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0463<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Vorschriften \u00fcber die Strafvollstreckung gelten f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sinngem\u00e4\u00df, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) [&#8230;] \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 findet in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a067d Absatz\u00a02 [&#8230;] entsprechende Anwendung, soweit das Gericht \u00fcber die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die Anordnung der fortdauernden Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung in dem in Rede stehenden Verfahren. Er machte insbesondere geltend, dass das Verfahren und seine sich daraus ergebende Unterbringung gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen h\u00e4tten, da seine Unterbringung auf ein veraltetes und unzureichendes psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt worden sei. \u00dcberdies sei ihm nicht gestattet worden, die Therapie bei der externen Psychologin So., zu der er ein vertrauensvolles Verh\u00e4ltnis aufgebaut habe, fortzusetzen.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof merkt an, dass in dem in Rede stehenden Verfahren zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr \u201e\u00fcber eine gegen [ihn] erhobene strafrechtliche Anklage\u201c im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verhandelt wurde (vgl. sinngem\u00e4\u00df H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a012788\/04, 9.\u00a0Mai\u00a02007; und P.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a01241\/06, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009).<\/p>\n<p>40. Daher ist die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers allein nach Artikel\u00a05 der Konvention zu pr\u00fcfen. Unter Ber\u00fccksichtigung der von dem Beschwerdef\u00fchrer bei seiner R\u00fcge gew\u00e4hlten Formulierungsweise und des vom Gerichtshof in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen gew\u00e4hlten Ansatzes (siehe bspw. D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a02894\/08, 22.\u00a0Januar\u00a02013; und H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a092-93) wird der Gerichtshof die vorliegende Beschwerde allein nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>41. Die Regierung trat dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass seine in Rede stehende Sicherungsverwahrung Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe. Seine Unterbringung sei rechtswidrig und k\u00f6nne nicht mehr nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a gerechtfertigt werden, da kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung und der Freiheitsentziehung nach seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Mai 2008 bestehe.<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer trug zun\u00e4chst vor, dass die Anordnung seiner fortdauernden Sicherungsverwahrung mittlerweile nicht mehr mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht erlassenen Unterbringungsanordnung vereinbar und willk\u00fcrlich sei. Nach seiner R\u00fcckkehr in die Sicherungsverwahrung sei ihm nicht gestattet worden, die von ihm in Freiheit begonnene Therapie bei der externen Psychologin So., zu der er ein vertrauensvolles Verh\u00e4ltnis aufgebaut habe, fortzusetzen. Er sei also weiterhin in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden, weil er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dargestellt habe, gleichzeitig seien ihm jedoch die erforderlichen Mittel, namentlich eine geeignete Therapie, mit denen er h\u00e4tte zeigen k\u00f6nnen, dass er nicht mehr gef\u00e4hrlich sei, vorenthalten worden.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt, alle Beratungs- und Therapieangebote der Vollzugsbeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen zu haben; er habe lediglich darauf bestanden, dass die Therapie auf seine Bed\u00fcrfnisse zugeschnitten werde. Er betritt au\u00dferdem, So. nach dem Ende seiner Therapie bedroht zu haben.<\/p>\n<p>46. Ferner brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei auf ein veraltetes und unzureichendes psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt worden, das erstellt worden sei, bevor er beinahe ein Jahr in Freiheit verbracht habe. Das letzte medizinische Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit liege eine erhebliche Zeit zur\u00fcck. Insbesondere habe der Sachverst\u00e4ndige\u00a0B. bei seiner Anh\u00f6rung im Juni\u00a02007 lediglich seine fr\u00fcheren, 2005 erstellten und 2006 erg\u00e4nzten Stellungnahmen verteidigt.<\/p>\n<p>47. \u00dcberdies sei angesichts seiner guten F\u00fchrung in Freiheit, als er sich freiwillig in Therapie begeben habe und nicht straff\u00e4llig geworden sei, sowie angesichts seines fortschreitenden Alters ein neues Gutachten erforderlich, damit im Hinblick auf die Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine hinreichende Sachaufkl\u00e4rung als Grundlage einer verl\u00e4sslichen Prognose der im Jahr 2009 von ihm ausgehenden Gef\u00e4hrlichkeit erfolgen k\u00f6nne. Eine Beurteilung seiner Gef\u00e4hrlichkeit, die f\u00fcr Personen ohne medizinische Fachkenntnisse schwierig sei, m\u00fcsse den aus den dargelegten Sachverhalten resultierenden positiven Ver\u00e4nderungen seiner Umst\u00e4nde Rechnung tragen. Der Umstand, dass er seine externe Therapie zu dem Zeitpunkt, als seine Sicherungsverwahrung durch die angegriffenen Entscheidungen verl\u00e4ngert worden sei, noch nicht abgeschlossen habe, k\u00f6nne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, da ihm die Vollzugsbeh\u00f6rde die Fortsetzung dieser Therapie ab dem Zeitpunkt seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Mai 2008 versagt habe.<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer trug weiter vor, dass das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, bei dem die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, aus den vorstehend erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden unfair gewesen sei und folglich nicht mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 in Einklang gestanden habe.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>49. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung aufgrund der Anordnung des Landgerichts vom 12.\u00a0Oktober\u00a02009 mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers habe eine \u201erechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a dargestellt.<\/p>\n<p>50. Sie f\u00fchrte aus, es habe nach wie vor ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht am 1.\u00a0Oktober\u00a01998 und der von ebendiesem Gericht am 12.\u00a0Oktober\u00a02009 angeordneten Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung bestanden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers habe weiterhin dem Zweck gedient, die Allgemeinheit vor m\u00f6glichen weiteren schweren Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>51. Zun\u00e4chst machte die Regierung geltend, dass der besagte Kausalzusammenhang insbesondere nicht dadurch durchbrochen worden sei, dass dem Beschwerdef\u00fchrer zeitweise die Fortsetzung der von ihm in Freiheit begonnenen externen Therapie versagt worden sei. Vom Zeitpunkt seiner R\u00fcckkehr in die Sicherungsverwahrung im Mai 2008 bis zu der angegriffenen Entscheidung vom 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 habe der Beschwerdef\u00fchrer s\u00e4mtliche ihm von der Vollzugsbeh\u00f6rde angebotenen geeigneten internen Therapien abgelehnt, insbesondere psychologische Beratungstermine innerhalb der Justizvollzugsanstalt oder eine psychotherapeutische Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Anstalt.<\/p>\n<p>52. Au\u00dferdem habe der anschlie\u00dfende Verlauf der externen Therapie, die dem Beschwerdef\u00fchrer schlie\u00dflich gestattet worden sei und die wenige Monate sp\u00e4ter bereits im Konflikt geendet habe, gezeigt, dass die von der Vollzugsbeh\u00f6rde von Anfang an gehegten Zweifel bez\u00fcglich der Eignung der Therapie bei So. berechtigt gewesen seien.<\/p>\n<p>53. Die Regierung f\u00fchrte weiter aus, dass sich die innerstaatlichen Gerichte mit ihrer Weigerung, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen, innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt h\u00e4tten und dadurch die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nicht im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 unrechtm\u00e4\u00dfig geworden sei. Die innerstaatlichen Gerichte seien nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (\u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 StPO, siehe Rdnr.\u00a037) nicht zur Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens verpflichtet gewesen, da sie nicht beabsichtigt h\u00e4tten, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zur Bew\u00e4hrung auszusetzen.<\/p>\n<p>54. \u00dcberdies h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte ausf\u00fchrlich und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet, warum kein erneutes Sachverst\u00e4ndigengutachten erforderlich sei, um hinreichend zu ergr\u00fcnden, ob der Beschwerdef\u00fchrer noch eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Die Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten von 2005\/2006 sei im Juni 2007 von dem Sachverst\u00e4ndigen B. bei der Anh\u00f6rung vor dem Landgericht auf der Grundlage des Eindrucks, den dieser bei der Verhandlung von dem Beschwerdef\u00fchrer und insbesondere von dessen impulsivem und ausf\u00e4lligem Verhalten gewonnen habe, aktualisiert worden, und sei demnach nur etwa zwei Jahre und sechs Monate alt gewesen.<\/p>\n<p>55. Au\u00dferdem h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte dargelegt, warum der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer kurzzeitig in Freiheit gewesen sei und sich w\u00e4hrenddessen freiwillig einer Therapie unterzogen habe, angesichts seiner vorausgegangenen zahlreichen Gewaltdelikte und der tiefgreifenden Natur seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung nichts an seiner Gef\u00e4hrlichkeitsprognose \u00e4ndere. Insbesondere habe sich die Tatsachengrundlage, auf die die Gef\u00e4hrlichkeitsprognose des Beschwerdef\u00fchrers zu st\u00fctzen gewesen w\u00e4re, nicht ver\u00e4ndert. Der Beschwerdef\u00fchrer neige bei Konflikten in den Beziehungen zu Frauen zur Begehung von Gewaltdelikten. Da er in dem Zeitraum, in dem er sich 2007\/2008 in Freiheit befunden habe, keine Beziehung gef\u00fchrt habe, belege der Umstand, dass er nicht straff\u00e4llig geworden sei, nicht die Bew\u00e4ltigung seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung. \u00dcberdies h\u00e4tten die w\u00f6chentlichen externen Behandlungstermine, die er begonnen habe, keine Resultate hinsichtlich der Behandlung seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung \u2013 die auch in der Justizvollzugsanstalt nicht erfolgreich behandelt worden sei \u2013 gezeigt, sondern h\u00e4tten in eine Situation gem\u00fcndet, die der Situation in fr\u00fcheren Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers zu Frauen ge\u00e4hnelt habe, bevor er schwere Straftaten gegen diese begangen habe.<\/p>\n<p>56. Aus denselben Gr\u00fcnden sei das Verfahren der innerstaatlichen Gerichte zur Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers fair gewesen und habe in Einklang mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention gestanden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>57. Freiheitsentziehung \u201enach\u201c Verurteilung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a bedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u.\u00a0a. Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a0117, ECHR\u00a02008). Jedoch wird die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und der weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher. Der nach Buchst.\u00a0a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn erstens eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder zweitens auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel\u00a05 nicht mehr vereinbar w\u00e4re (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a088, m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>58. Die Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht f\u00fcr diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn die betreffende Person untergebracht und diese Unterbringung sp\u00e4ter verl\u00e4ngert wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass die Person weitere Straftaten begeht, ihr aber zugleich die erforderlichen Mittel, wie geeignete Therapien, vorenthalten werden, mit denen sie beweisen k\u00f6nnte, dass sie nicht mehr gef\u00e4hrlich ist (siehe im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung O.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a036035\/04, Rdnr.\u00a074, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012; und H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0112; sowie im Kontext der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053157\/11, Rdnr.\u00a047, 25.\u00a0Februar\u00a02016).<\/p>\n<p>59. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung, die Unterbringung einer Person zu verl\u00e4ngern, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dieser Person zu sch\u00fctzen, wird insbesondere infrage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt, vornehmlich, weil die Gerichte es unterlie\u00dfen, unabdingbare und hinl\u00e4nglich aktuelle Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen (siehe im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung D\u00a0.\/.\u00a0Deutschland a.\u00a0a.\u00a0O. und H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107; vgl. sinngem\u00e4\u00df im Kontext von Artikel\u00a05\u00a0Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e und Artikel\u00a05 Abs.\u00a04: Ruiz Rivera\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a08300\/06, Rdnr.\u00a060, 18.\u00a0Februar\u00a02014).<\/p>\n<p>60. Die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass die Frage, ob eine \u00e4rztliche Fachkompetenz hinl\u00e4nglich aktuell war, vom Gerichtshof nicht statisch beantwortet wird, sondern von den konkreten Umst\u00e4nden des ihm vorliegenden Falles abh\u00e4ngt (siehe sinngem\u00e4\u00df A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a036356\/10, Rdnrn.\u00a034-37, 21.\u00a0Oktober\u00a02014, m.\u00a0w.\u00a0N.). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob es seit der letzten Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen m\u00f6glicherweise wesentliche \u00c4nderungen in der Situation des Beschwerdef\u00fchrers gegeben hat.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof hat folglich zus\u00e4tzlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens auch der Frage Bedeutung beigemessen, ob dieses in einem ver\u00e4nderten Sachzusammenhang erstellt wurde. In H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0109 beispielsweise haben die innerstaatlichen Gerichte ihre Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers, gegen den eine Sicherungsverwahrungsanordnung vollstreckt wurde, auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt, das \u00fcber zw\u00f6lf Jahre alt und in einem anderen Zusammenhang erstellt worden war, zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer noch anh\u00e4ngig war. Im Gegensatz dazu war der Gerichtshof in den Rechtssachen D., a.\u00a0a.\u00a0O., und W.\u00a0P.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a055594\/13, Rdnrn.\u00a052-53, 6.\u00a0Oktober\u00a02016, der Auffassung, dass es im Verlauf des Vollzugs der Sicherungsverwahrung der Beschwerdef\u00fchrer seit der Erstellung des letzten Sachverst\u00e4ndigengutachtens vor sechs bzw. zweieinhalb Jahren keine wesentlichen \u00c4nderungen ihrer pers\u00f6nlichen oder therapeutischen Situation gegeben habe.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigte au\u00dferdem, inwiefern Gesichtspunkten nachzugehen war, die f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Beschwerdef\u00fchrers ma\u00dfgeblich waren, insbesondere Ver\u00e4nderungen infolge einer von ihm aufgenommenen Therapie (vgl. H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0111). Au\u00dferdem wurde wiederholt betont, wie wichtig es in verfahrenen Situationen ist, in denen f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum kein Weg f\u00fcr die Zusammenarbeit zwischen dem Untergebrachten und der Vollzugsbeh\u00f6rde gefunden werden konnte, einen externen Sachverst\u00e4ndigen zu konsultieren, um neue Perspektiven zur Anbahnung der erforderlichen therapeutischen Behandlung zu gewinnen (vgl. sinngem\u00e4\u00df im Kontext von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e und Abs.\u00a04 Ruiz Rivera, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a064, wo es um ein weniger als vier Jahre altes Sachverst\u00e4ndigengutachten ging, und Vogt\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a045553\/06, 3.\u00a0Juni\u00a02014, sowie auch H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0112).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>63. In der Frage, ob die vom Landgericht am 12.\u00a0Oktober\u00a02009 angeordnete und in der Rechtsmittelinstanz best\u00e4tigte fortdauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 in Einklang gestanden hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vom Landgericht am 1.\u00a0Oktober\u00a01998 zusammen mit seiner Verurteilung wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung angeordnet worden war. Es ist daher m\u00f6glich, dass die Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a gerechtfertigt war, wenn sie \u201enach Verurteilung\u201c erfolgte, das hei\u00dft, wenn zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers 1998 und der 2009\/2010 angeordneten Fortdauer seiner Freiheitsentziehung noch immer ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.<\/p>\n<p>64. Zur Aufrechterhaltung dieses Kausalzusammenhangs muss erstens die Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht gegen ihn erlassenen Unterbringungsanordnung in Einklang gestanden haben. In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass die angegriffene Anordnung der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte, da die Gerichte die Auffassung vertraten, es bestehe die hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten, insbesondere gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit von Frauen, begehen w\u00fcrde (siehe Rdnrn.\u00a019-20, 24 und 14). Diese Gr\u00fcnde als solche standen in Einklang mit den Zielen, die das erkennende Landgericht 1998 mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers verfolgt hatte. Das genannte Gericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der wiederholt von ihm begangenen Straftaten einschlie\u00dflich gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung, sexueller N\u00f6tigung und Vergewaltigung, die er zumeist am Ende der Beziehungen gegen seine fr\u00fcheren Partnerinnen begangen hatte, einen Hang zur Begehung erheblicher Gewaltdelikte habe und f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei (siehe Rdnr.\u00a06).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach die Entscheidung, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu verl\u00e4ngern, mittlerweile nicht mehr mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht erlassenen Unterbringungsanordnung vereinbar sei, weil ihm die M\u00f6glichkeit zur Weiterf\u00fchrung der Therapie bei der externen Psychologin So. verwehrt worden sei.<\/p>\n<p>66. Diesbez\u00fcglich stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer vom Zeitpunkt seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab 30.\u00a0Mai\u00a02008 bis zur Entscheidung des Kammergerichts im M\u00e4rz\u00a02010 die M\u00f6glichkeit zur Weiterf\u00fchrung der externen Therapie bei der Psychologin So., die er in Freiheit freiwillig begonnen hatte, versagt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte selbst der Ansicht waren, dass es wichtig sei, dem Beschwerdef\u00fchrer Ausf\u00fchrungen speziell zu den Behandlungsterminen zu gew\u00e4hren, damit er beweisen k\u00f6nne, dass er zu einem straffreien Leben in Freiheit in der Lage sei (siehe Rdnrn.\u00a023 und 26). Daher war dem Beschwerdef\u00fchrer schlie\u00dflich gestattet worden, seine Therapie bei So. fortzusetzen; er nahm diese Therapie auch kurz nach den angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts wieder auf, bis sie aus Gr\u00fcnden endete, die nicht dem Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beh\u00f6rden zuzurechnen sind (siehe Rdnrn.\u00a029-30).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall eine zur Minderung seiner Gef\u00e4hrlichkeit erforderliche Therapie nicht versagt haben. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit der Weiterf\u00fchrung der externen Therapie bei So. f\u00fcr geraume Zeit verweigert worden war, dennoch ist unbestritten, dass ihm in der Justizvollzugsanstalt wiederholt Therapieangebote gemacht wurden, und es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Therapieangebote der Vollzugsbeh\u00f6rde bei objektiver Betrachtung nicht gleicherma\u00dfen geeignet gewesen w\u00e4ren, die von dem Beschwerdef\u00fchrer ausgehende Gefahr zu verringern. Offenbar bestand im innerstaatlichen Recht auch keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer darauf bestehen konnte, die externe Therapeutin, f\u00fcr die er sich urspr\u00fcnglich ausgesprochen hatte, in Anspruch zu nehmen. Die fortgesetzte Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, sich mit der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Therapie abzufinden, wirkte sich auch auf die von der Vollzugsbeh\u00f6rde abgegebene Negativprognose aus und wurde vom Kammergericht bei seiner angegriffenen Entscheidung als Faktor herangezogen.<\/p>\n<p>68. Da dem Beschwerdef\u00fchrer folglich nicht die geeignete Therapie und damit das erforderliche Mittel vorenthalten worden ist, mit dem er h\u00e4tte beweisen k\u00f6nnen, dass er nicht mehr f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist, standen die angegriffenen Entscheidungen zur Verl\u00e4ngerung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht gegen ihn erlassenen Unterbringungsanordnung, namentlich einen gef\u00e4hrlichen Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, in Einklang.<\/p>\n<p>69. Wir vorstehend dargelegt (siehe Rdnrn.\u00a059-62) ist es f\u00fcr das Fortbestehen des Kausalzusammenhangs zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und der fortdauernden Freiheitsentziehung nicht nur erforderlich, dass die Entscheidung, den Untergebrachten nicht zu entlassen, weiterhin mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht f\u00fcr diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung vereinbar ist. Auch muss die Entscheidung, den Untergebrachten nicht zu entlassen, auf einer Bewertung beruhen, die im Hinblick auf die von dem erkennenden Gericht mit dieser Ma\u00dfnahme verfolgten Ziele angemessen ist. Diese Angemessenheit kann insbesondere dann infrage gestellt werden, wenn, wie von dem Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache behauptet, die innerstaatlichen Gerichte es unterlie\u00dfen, unabdingbare und hinl\u00e4nglich aktuelle Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, und folglich offensichtlich \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zu verl\u00e4ngern, im M\u00e4rz\u00a02010 vom Kammergericht best\u00e4tigt wurde. Diese Entscheidung st\u00fctzte sich unter anderem auf ein von B. und S. erstelltes Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers. Der Sachverst\u00e4ndige B. hatte den Beschwerdef\u00fchrer zwischen Februar und September\u00a02005 viermal pers\u00f6nlich untersucht. Beide Sachverst\u00e4ndige hatten anschlie\u00dfend im September\u00a02005 ihr gemeinsames schriftliches Gutachten zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers vorgelegt. Dieses hatten sie im April\u00a02006 um eine weitere \u00e4rztliche Stellungnahme erg\u00e4nzt, in der sie auf Fragen des Rechtsbeistands des Beschwerdef\u00fchrers eingegangen waren. Das Gutachten basierte nicht nur auf einer individuellen Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers, sondern auch auf einer Auswertung seiner Gefangenenpersonalakte, auf Ermittlungsakten sowie auf der Befragung eines Mith\u00e4ftlings. Ferner hatte B. das \u00e4rztliche Sachverst\u00e4ndigengutachten im Juni\u00a02007 in zwei, insgesamt sechs Stunden dauernden Anh\u00f6rungsterminen vor dem Landgericht erl\u00e4utert. Er hatte damals angegeben, dass er seine Best\u00e4tigung der Einsch\u00e4tzung des Beschwerdef\u00fchrers auch auf dessen Verhalten in der Verhandlung gest\u00fctzt habe, welches er als impulsiv und ausf\u00e4llig wahrgenommen habe, und dass er den Beschwerdef\u00fchrer weiterhin f\u00fcr gef\u00e4hrlich halte (siehe Rdnrn.\u00a010, 13, 20, 22 und 24).<\/p>\n<p>71. Eine Grundlage der urspr\u00fcnglichen Einsch\u00e4tzung des Beschwerdef\u00fchrers war demnach die \u00fcber mehrere Monate hinweg vorgenommene pers\u00f6nliche Begutachtung aus dem Jahr 2005, viereinhalb Jahre vor der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts zur Verl\u00e4ngerung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im M\u00e4rz\u00a02010. Die beiden genannten schriftlichen Stellungnahmen waren ebenfalls viereinhalb Jahre bzw. drei Jahre und elf Monate vor dieser Entscheidung erstellt worden. Daher merkt der Gerichtshof an, dass das Sachverst\u00e4ndigengutachten schon eine gewisse Zeit zur\u00fcckdatierte und es seit den Untersuchungen 2005\/2006 in der pers\u00f6nlichen und der therapeutischen Situation des Beschwerdef\u00fchrers Ver\u00e4nderungen gegeben hatte. Diese Ver\u00e4nderungen \u2013 unter anderem seine nahezu ein Jahr w\u00e4hrende Entlassung aus der Unterbringung und die von ihm wahrgenommene externe therapeutische Behandlung \u2013 waren m\u00f6glicherweise wesentliche Elemente f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt.<\/p>\n<p>72. Au\u00dferdem war in der Vergangenheit offenbar kein Weg f\u00fcr eine auf die erhebliche Verringerung seiner Gef\u00e4hrlichkeit abzielende Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Vollzugspersonal gefunden worden und scheinbar sind von dem Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt seit langem keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden, wohingegen er au\u00dferhalb der Anstalt nachweislich bereit und in der Lage war, sich einer Therapie zu unterziehen.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, die unter den Umst\u00e4nden des Falles des Beschwerdef\u00fchrers nach dem innerstaatlichen Recht (\u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03\u00a0StPO, siehe Rdnr.\u00a037) nicht verpflichtet waren, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, umfassend begr\u00fcndeten, warum sie der Auffassung waren, dass sie \u00fcber ausreichendes Material, einschlie\u00dflich der unabdingbaren und hinl\u00e4nglich aktuellen Sachverst\u00e4ndigengutachten verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte und die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sei. Sie f\u00fchrten aus, dass das von dem Beschwerdef\u00fchrer in Freiheit verbrachte Jahr zu kurz gewesen sei, um zu beweisen, dass er nicht mehr gef\u00e4hrlich sei, und zwar aus den folgenden Gr\u00fcnden: Der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer schwerwiegenden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, die in der Vergangenheit nicht erfolgreich behandelt worden sei, und es gebe keine Belege daf\u00fcr, dass sie im Rahmen der Therapie bei So. erfolgreich behandelt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer, der seit 1971 f\u00fcnfzehnmal verurteilt worden sei, davon zehnmal wegen Gewaltdelikten (siehe Rdnr.\u00a020), von denen mehrere jeweils am Ende der Beziehungen zu einer Partnerin begangen worden seien, habe w\u00e4hrend seiner Zeit in Freiheit keine Beziehung gef\u00fchrt. Die innerstaatlichen Gerichte, die sowohl die Vollzugsbeh\u00f6rde als auch den Beschwerdef\u00fchrers angeh\u00f6rt hatten, nahmen auch das nach wie vor impulsive und ausf\u00e4llige Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber anderen Menschen, insbesondere in der Justizvollzugsanstalt, zur Kenntnis. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde der ihnen vorliegenden Rechtssache und nach ausf\u00fchrlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erforderlich war, gelangten die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss, dass sich die Einstellung und der Charakter des Beschwerdef\u00fchrers trotz der verstrichenen Zeit, seiner vor\u00fcbergehenden Freilassung und der zeitweiligen Wahrnehmung einer externen Therapie nicht ver\u00e4ndert hatten.<\/p>\n<p>74. Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das von dem Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof geltend gemachte Vorbringen, wonach das zugrunde gelegte Sachverst\u00e4ndigengutachten unzureichend und veraltet war, zur\u00fcckzuweisen ist. Wie oben unter Rdnr.\u00a070 ausgef\u00fchrt, stammte das Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem Jahr\u00a02005 und ist unter Bezugnahme auf eine erhebliche Materialf\u00fclle aus seiner Gefangenenpersonalakte sowie aus den Ermittlungsakten und auf der Grundlage einer Befragung sowie einer Beurteilung seiner F\u00fchrung in der Vollzugsanstalt erstellt und anschlie\u00dfend best\u00e4tigt, erg\u00e4nzt und unter Verweis auf weitere unmittelbare Beobachtung des Beschwerdef\u00fchrers gepr\u00fcft worden. Nach alledem ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere angesichts des besonderen Kontexts, in dem der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt erhebliche Gewaltdelikte begangen hat, der komplexen therapeutischen Bedarfslage des Beschwerdef\u00fchrers, des Umstands, dass wegen der mangelnden Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Vollzugsbeh\u00f6rde kein Behandlungsfortschritt feststellbar ist, sowie angesichts der Tatsache, dass das als Grundlage herangezogene medizinische Sachverst\u00e4ndigengutachten der \u00dcberpr\u00fcfung standgehalten hat, die innerstaatlichen Beh\u00f6rden berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass das Gutachten noch immer hinl\u00e4nglich aktuell und relevant war. Ihre Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, beruhte auf einer Bewertung, die im Hinblick auf die Ziele, die das erkennende Landgericht bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers verfolgt hatte, vertretbar war.<\/p>\n<p>75. Folglich bestand zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Landgericht im Jahr 1998 und seiner von diesem Gericht am 12.\u00a0Oktober\u00a02009 angeordneten und vom Kammergericht im M\u00e4rz\u00a02010 best\u00e4tigten Freiheitsentziehung durch fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch immer ein hinreichender Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Konvention.<\/p>\n<p>76. Die nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02\u00a0StGB angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers war ferner rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>77. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist insoweit folglich nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7.\u00a0September\u00a02017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207&text=RECHTSSACHE+D.J.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45953%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207&title=RECHTSSACHE+D.J.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45953%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207&description=RECHTSSACHE+D.J.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45953%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE D. J. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 45953\/10) URTEIL STRASSBURG 7. September 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=207\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-207","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/207","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=207"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/207\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":208,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/207\/revisions\/208"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=207"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=207"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=207"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}